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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 6 U 3739/00
Rechtsgebiete: VerlG, UWG


Vorschriften:

VerlG § 47 Abs. 1
VerlG § 1
UWG § 3
Leitsatz:

1) Bei der Übersetzung eines fremdsprachigen Romans ins Deutsche auf Bestellung eines Verlags liegt in der Regel ein Verlagsvertrag gemäß § 1 VerlG mit den entsprechenden Pflichten des Verlegers vor und kein Bestellvertrag nach § 47 VerlG.

2) Ein Pauschalhonorar für die Übersetzung ist kein ausreichender Anhaltspunkt, im Wege der Auslegung einen Bestellvertrag ohne Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht anzunehmen.

3) Die Verbreitung einer neuen Übersetzung durch einen anderen Übersetzer als 2. Auflage mit der identischen ISBN-Nr. ist nach § 3 UWG unzulässig.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 3739/00 7 O 15999/99 LG München I

Verkündet am 1. März 2001

Die Urkundsbeamtin:

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u. a.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Endurteil des Landgericht München I, Az.: 7 O 15999/99, vom 04.05.2000 wird in den Ziffern IV bis VI abgeändert, so daß unter Wiederholung von Ziffer I-III, die Entscheidung wie folgt lautet:

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, in ihrem Verlag und/oder zur Verlagsgruppe gehörenden Verlagen K Verlag und M Verlag, das Werk von A B S in einer Taschenbuchausgabe in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung der oben genannten Ordnungsmittel zu unterlassen, in ihren Verlagen Vervielfältigungsstücke des Werks Novecento von A B in der Übersetzung von E C zu verbreiten oder in den Verkehr zu bringen, die

a) nicht deutlich die Angabe enthalten, daß E O die Übersetzerin ist und/oder die ISBN-Nummer tragen, und/oder auf dem Umschlagrücken einen Auszug aus der Übersetzung der Klägerin tragen und/oder das Umschlagbild tragen, das auf den Anlagen K 3 und den Anlage 1 und 2 der Anlage B 13 wiedergegeben ist.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Verbreitung einer gegen Ziffer II. verstoßenden Aufmachung entstanden ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, in ihrem Verlag und/oder in den zur Verlagsgruppe gehörenden Verlagen K Verlag und M Verlag die Werke von A B Land aus Glas, Novecento, Oceano Mare und Hegels Seele oder die Kühe von Wisconsin in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere Novecento in einer Übersetzung von E C zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es sie denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die Werke A B S, Land aus Glas und Novecento in der Übersetzung der Klägerin gemäß den Anlagen K 1, K 2 und K 3 zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, in ihrem Verlag die beiden Werke von A B.

a) Oceano Mare auf der Grundlage des am 27. Juni 1996 der Beklagten übergebenen Übersetzungsmanuskriptes gemäß Anlage K 17 und

b) Hegels Seele oder die Kühe von Wisconsin auf der Grundlage des am 8. März 1998 übergebenen Übersetzungsmauskriptes gemäß Anlage K 18 in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten.

VII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Handlungen, die eine Verletzung der vorstehenden Ziffern IV, V und VI darstellen, insbesondere durch die Verbreitung der in Ziffer IV genannten Werke A B in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, entstanden ist und noch entstehen wird.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, über ihre Verbreitung der Werke A B in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft zu geben durch Vorlage einer Aufstellung aller Verkäufe, für jedes Werk und jede Ausgabe und jedes Kalenderjahr getrennt, unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten.

IX. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

X. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

XI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

XII. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie, ob die Beklagte verpflichtet ist, Übersetzungen der Klägerin in Buchform zu verbreiten oder ob die Parteien lediglich einen sogenannten "Bestellvertrag" ohne eine solche Verbreitungspflicht geschlossen haben.

Die Klägerin ist eine erfahrene Übersetzerin aus dem Italienischen und Französischen, die Beklagte betreibt einen bekannten Buchverlag.

Die Parteien haben zwischen dem 21.11.1995 und dem 21.06.1998 insgesamt 5 Übersetzungsverträge über Werke des italienischen Autors A B geschlossen (Anlagen K 4 bis K 8). Diese Verträge betrafen folgende Werke:

Oceano Mare (Anlage K 4),

Seta/Seide (Anlage K 5),

Castelli die Rabbia/Land aus Glas (Anlage K 6),

L'anima di hegel e le Mucche del Wisconsin/Hegels Seele oder Die Kühe von Wiscosnin (Anlage K 7) sowie

Novecento (Anlage K 8).

Diese Verträge enthielten folgende insoweit gleichlautende Passagen:

"§ 2

Die Übersetzerin erstellt im Auftrage des Verlages eine Übersetzung des in § 1 bezeichneten Werkes in die deutsche Sprache.....

§ 4

Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gemäß § 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag....

§ 8

Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von DM 33,-... pro Normseite (30 Zeilen à 60 Zeichen, das bei Ablieferung des vollständigen Manuskriptes und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird".

Die Verträge gemäß Anlage K 4, K 6, K 7 und K 8 enthielten eine Regelung über eine Erfolgsbeteiligung, die bei K 4 und K 6 nach 10.000 Exemplaren mit 500,- bzw. 1.500,- DM und bei K 7 und K 8 bei 20.000 Exemplaren mit je 1.000,- DM festgesetzt war. K 5 enthielt statt dessen eine Regelung über eine Erfolgsbeteiligung von 10 % des gesamten Honorars, das bei Manuskriptablieferung fällig war, wenn die Taschenbuchausgabe in der Serie Piper erscheint.

§ 9 enthielt wieder übereinstimmend folgende Regelung:

"Unterbleibt die Verwertung aus Gründen, die nicht bei der Übersetzerin liegen, erhält die Übersetzerin eine Vergütung in Höhe des nach § 8 vereinbarten Honorars; liegt zum Zeitpunkt der Erklärung der Nichtverwendung erst ein Teil der Übersetzung vor, können Verlag und Übersetzerin Abweichendes vereinbaren".

Zuerst erschien das Werk Seide im Februar 1997 bei der Beklagten und fand ein ungewöhnlich großes Echo, wobei auch die Leistung der Klägerin hervorgehoben wurde. Die Klägerin erhielt für diese Übersetzung im Mai 1998 einen Preis. Im März 1998 erschien bei der Beklagten Land aus Glas, im Februar 1999 Novecento, jeweils in der Übersetzung der Klägerin. Die Klägerin hat die Übersetzung für die beiden übrigen Werke abgegeben. Als Seide 1997 die 7. Auflage erreichte, erbat die Klägerin eine finanzielle Beteiligung an dem großen Verkaufserfolg und beauftrage im August 1998 ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 36 UrhG.

Die diesbezüglichen Verhandlungen zwischen den Parteien resultierten letztlich in einem Angebot der Beklagten, das die Klägerin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 06.04.1999 (Anlage K 9) annahm, wobei § 8 folgende Form fand:

"Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung

a) ein Grundhonorar von DM... pro Normseite (30 Zeilen ä 60 Zeichen), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskriptes und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.

b) Ein zusätzliches vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf von 30.001 Exemplaren der Original-Ausgabe für alle Auflagen und Ausgaben des Werks mit ihrer Übersetzung % des Nettoladenpreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenpreises). Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen jährlich zum 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden 3 Monate.

Da die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt".

Mit Schreiben vom 18.01.1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß vor Erscheinen des Buchs Novecento bereits eine besonders hohe Auflage erwartet werde und ein unerwarteter Erfolg bei einem Hardcover-Verkauf von 100.000 Exemplaren und 300.000 Taschenbüchern nicht vorliege. Diesem Schreiben widersprach die Klägerin (Anlagen B 1 und B 2).

Mit Schreiben vom 28.04.1999 teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit, daß das Werk Novecento zwischenzeitlich in einer zweiten Auflage, aber in einer Übersetzung von E C erschienen sei, und daß alle weiteren Bücher von A B derzeit neu übersetzt und im Laufe des Jahres 1999 umgestellt würden. Dies gelte auch für die angekündigte Taschenbuchausgabe von Seide. Die Rückgabe der Übersetzungsrechte an die Klägerin werde voraussichtlich noch während des Jahres 1999 erfolgen (Anlage K 10).

Die Novecento-Übersetzung von Frau C wurde auch tatsächlich ausgeliefert, und zwar mit der identischen Schutzumschlaggestaltung, mit der identischen ISBN-Nummer, die das Werk in der Übersetzung der Klägerin trug, sowie mit einem Text auf der Rückseite des Schutzumschlags, dessen erster Absatz aus der Übersetzung der Klägerin stammt (Anlage K 11). Beide Übersetzungen waren im Mai 1999 im Handel, die Neuübersetzerin war im Inneren der Titelei angegeben.

Der weitere Schriftwechsel, in dem die Auseinandersetzung zwischen den Parteien weitergeführt wurde (vgl. Anlage B 3 vom 11.05.99, B 6 vom 27.05.99, B 7 vom 16.06.99 und B 4 vom 02.07.99), führte schließlich zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, das von der Vorsitzenden der Bundessparte Übersetzer des Verbandes deutscher Schriftsteller eG Medien, H P vermittelt wurde, und bei dem diese anwesend war. Das Ergebnis dieses Gesprächs bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.1999 (Anlage K 12) wie folgt:

"Liebe Frau K

zu allererst danke ich Ihnen dafür, daß Sie nach München gekommen sind und bereit waren, über die zu lösenden Probleme zu sprechen - sine ira et studio.

Sie werden bemerkt haben, daß auch ich eine Vereinbarung anstrebe, die Ihnen und uns Verträglichkeit sichert. In diesem Zusammenhang danke ich auch Frau P ohne deren Hilfe das Zusammentreffen wohl nicht zustandegekommen wäre.

Bitte lassen Sie mich kurz rekapitulieren, was wir in unserem Gespräch als Quintessenz festgehalten haben:

1. Seide

Entgegen unserer Ankündigung werden wir Ihre Übersetzung weiterhin verwenden, und zwar für alle Ausgaben und Auflagen. Grundlage dafür ist unsere Vereinbarung vom 6. April 1999.

2. Land aus Glas

Wir werden auch für alle zukünftigen Ausgaben und Auflagen nur Ihre Übersetzung verwenden.

3. Oceabi Mare

Der Titel wird voraussichtlich im Jahre 2000 erscheinen. Wir werden ausschließlich Ihre Übersetzung verwenden.

4. Novecento

Wir haben für die 2. Auflage dieses Titels die Übersetzung von E C verwendet. Nach Verkauf dieser Auflage, von der noch ca. 10.000 Exemplare am Lager sind, werden wir Ihre Übersetzung einsetzen und ausschließlich verwenden.

5. Hegels Seele oder die Kühe von Wisconsins

Ich habe Ihnen Teile des Manuskripts Ihrer Übersetzung gezeigt, aus denen hervorging, daß wir einen enormen Redaktionsaufwand betreiben mußten. Die Mängel haben eine Neuübersetzung erforderlich gemacht. Wir werden die Neuübersetzung für den in diesem Herbst angekündigten Titel verwenden. Sie wollten sich die Sache durch den Kopf gehen lassen.

Es gab keine Einigkeit über die Erfolgsbeteiligung bei allen Titeln mit Ausnahme von Seide. Sie forderten auch für Land aus Glas, Oceano Mare und Novecento ein zusätzlich vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf vom 30.001. Exemplar in Höhe von % des Nettoladenpreises für alle Aus gaben und Auflagen.

Unser Angebot lautete, gemäß der jetzt gültigen Erfolgsbeteiligung für Übersetzer, wie folgt:

Hardcover ab dem 30.001 Exemplar Taschenbuch ab dem 50.001 Exemplar verbilligte Sonderausgaben ab dem 20.001 Exemplar % jeweils vom Verlagserlös ohne Mehrwertsteuer.

Wir haben uns darüber nicht verständigen können und deshalb eine Bedenkzeit von 2 Tagen und ein Telefonat am Donnerstag, 22. Juli 1999, um 16.00 Uhr, verabredet.

Ich denke, ich habe nichts hinzugefügt und nichts weggelassen und melde mich heute wie vereinbart."

Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Angebot, über das am Telefon gesprochen wurde, wobei für Novecento eine von K 12 abweichende Regelung für das Erfolgshonorar zugestanden wurde. Es folgte folgender Passus:

"Neu ist für mich - bei unserem Gespräch in München habe ich mir anderes notiert -, daß Sie auch für die Bücher in der C Übersetzung von Novecento eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von % vom Nettoladenpreis erhalten wollen. Auch Ihre Forderung nach Rückzug der noch vorhandenen 10.000 Exemplare der C Auflage ist für mich überraschend: Davon war in München nicht die Rede gewesen.

Wir haben leider keine Einigung erzielen können in der Sache Hegels Seele oder die Kühe von Wisconsin. Sie möchten, daß wir Ihre Übersetzung verwenden. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß damit dem Autor, dem Verlag und nicht zuletzt Ihnen geschadet wird.

Bitte lassen Sie sich Zeit mit Ihrer Reaktion...."

In der Folge stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, es sei eine Teileinigung getroffen worden, was der jetzige Beklagtenvertreter im Schreiben vom 13.08.1999 jedoch zurückwies.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verträge gemäß Anlagen K 4 bis K 8 stellten Verlagsverträge im Sinn von § 1 VerlG und nicht Bestellverträge im Sinn von § 47 VerlG dar.

Deshalb sei die Beklagte dazu verpflichtet, die Übersetzung der Klägerin auch zu verbreiten. Übersetzungen seien grundsätzlich eigenschöpferische Leistungen, so daß das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin es gebiete, ihre Übersetzungen zu verbreiten. Nachdem der Übersetzer sein Werk nicht ohne die Einwilligung dessen verwerten könne, der die Verlagsrechte am Originalwerk für die neue Sprache besitze, entspringe der Beziehung zwischen deutschsprachigem Verlag und deutschsprachiger Übersetzerin ein gesteigertes Treueverhältnis, das beide Parteien gleichermaßen zu berücksichtigen hätten und das über das allgemeine besondere Vertrauensverhältnis zwischen Verfasser und Verleger hinausgehe.

Die Wirkung dieses Treueverhältnisses auf die Bestimmung des § 14 UrhG führe dazu, daß die Beklagte nicht das Recht habe, die geistigen Kinder der Klägerin durch einen Handstreich, nämlich die Einstellung der Verbreitung der Übersetzungen der Klägerin, zu töten. Die Klägerin beruft sich auf eine Reihe von Protesten, die bei der Beklagten eingegangen sind. Das Handeln der Beklagten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und beruhe auf keinen wirtschaftlichen Erwägungen, sondern erfolge ausschließlich als Schikane gegenüber der Klägerin.

In den Verträgen sei eindeutig der Wille der Parteien dokumentiert, einen Verlagsvertrag abzuschließen; dies ergebe sich daraus, daß ergänzend zum Vertrag nach der Schlußklausel das deutsche Verlagsrecht vereinbart ist. Hinsichtlich der Bücher Seide, Land aus Glas, und Oceano Mare hätten sich die Parteien auch im Gespräch am 20. Juli 1999 dahingehend geeinigt, daß diese Werke ausschließlich in der Übersetzung der Klägerin verbreitet würden. Insoweit sei eine bindende Einigung erzielt worden; das Weiterverhandeln betreffe nur Punkte, über die man sich nicht einig gewesen sei. Die Anlagen K 12 und K 13 stellten insoweit Schuldanerkenntnisse dar. Es handle sich bei den Verträgen K 4 bis K 8 um 5 getrennte Verträge, so daß auch eine getrennte Einigung über die drei Titel am 20.07.1999 möglich gewesen und tatsächlich getroffen worden sei. Für eine Einigung entsprechend der Anlage K 12 bietet die Klägerin die Zeugin P ergänzend an. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, daß hinsichtlich des Titels Seide sich die Verpflichtung zur Vervielfältigung auch aus dem Vertrag ergebe, der durch Annahme des Angebots durch den jetzigen Klägervertreter in der Anlage K 9 zustande gekommen sei.

Hinsichtlich des Titels Hegels Seele bestreitet die Klägerin, daß ihre Übersetzung mangelhaft sei und weist darauf hin, daß die Beklagte die Übersetzung bezahlt hat. Sie könne nach zwei Jahren nicht mehr damit gehört werden, daß diese Übersetzung mangelhaft sei. Ein Zustimmungserfordernis des Autors bestreitet sie mit Nichtwissen.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Handlungsweise der Beklagten lasse eine Neuübersetzung auch hinsichtlich der Titel Seide und Land aus Glas befürchten und verweist insoweit insbesondere auf die Ankündigung, die Taschenbuchausgabe von Seide mit einer neuen Übersetzung herauszubringen.

Hinsichtlich der Aufmachung des Werkes Novecento in der Übersetzung von Frau C ist die Klägerin der Auffassung, es liege insoweit ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG vor. Die beteiligten Verkehrskreise, nämlich die Buchkäufer, würden zweifach irregeführt: Zum einen sei die Aufmachung, die äußere Erscheinung beider Ausgaben, völlig identisch und zum anderen würden die Käufer aufgrund der guten Besprechungen der Übersetzung der Klägerin, auf die sich diese beispielsweise mit der Anlage K 20 bezieht, irregeführt. Diese Irreführung werde durch die identische internationale Standardbuchnummer (ISBN) verstärkt. Die ISBN werde vom beratenden Sortiment beachtet; im übrigen sei auch bei der Neuübersetzung nach dem Leitfaden für die ISBN (Ziffer 2.1) eine neue ISBN-Nummer zu verwenden. Damit beinhalte der vorliegende Verstoß eine irreführende Angabe im Sinn des § 3 UWG, da zu den Verkehrskreisen auch der bestellende Buchhandel gehöre.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälliges Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, in ihrem Verlag und/oder zur Verlagsgruppe gehörenden Verlagen K Verlag und M Verlag, die Werke von A B Seide, Land aus Glas, Novecento, Oceano Mare und Hegels Seele oder Die Kühe von Wisconsin in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere Novecento in einer Übersetzung von "E C" zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Werke A B Seide, Land aus Glas und Novecento in der Übersetzung der Klägerin gemäß Anlagen K 1, K 2 und K 3 zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenübliche ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, in ihrem Verlag die beiden Werke von A B

a) Oceano Mare auf der Grundlage des am 27. Juni 1996 der Beklagten übergebenen Übersetzungsmanuskriptes gemäß Anlage K 17

und b) Hegels Seele oder Die Kühe von Wisconsin auf der Grundlage des am 8. März 1998 übergebenen Übersetzungsmanuskriptes, gemäß Anlage K 18 in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten.

IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch eine Verletzung der vorstehenden Ziffern I., II. und III., insbesondere durch die Verbreitung der in Ziffer I. genannten Werke A B, in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, über die Verbreitung der Werke A B in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft zu geben durch Vorlage einer Aufstellung aller Verkäufe, für jedes Werk und jede Ausgabe getrennt, unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten.

Antrag III. ist gegenüber der angekündigten Fassung präzisiert worden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf § 9 der Verträge gem. Anlagen K 5 bis K 8 und vertritt die Auffassung, es handle sich um urheberrechtliche Bestellverträge, nicht aber um Verlagsverträge, so daß eine Ausübungspflicht nicht bestehe. Die Beklagte übe also bei einer Nicht-Weiterverbreitung der Übersetzungen der Klägerin und Neuübersetzung der Werke von B nur ihr Recht aus; dies stelle auch keine Schikane dar. Soweit die Klägerin sich auf die Ausführungen im Kommentar von Bappert/Maunz/Schricker zur Verwertungspflicht berufe, bezögen sich diese auf einen klassischen Autorenvertrag. Die Beklagte verweist darauf, daß ein Kriterium, ob ein Bestell- oder ein Verlagsvertrag vorliegt, vor allem die Regelung des Erlöses ist. Bei Seide könne die Erlösbeteiligung, die im Nachhinein vereinbart wurde, nicht im Nachhinein auch eine Verwertungspflicht des Verlags auslösen.

Hinsichtlich des Titels Oceano Mare trägt die Beklagte vor, der Autor habe der Verwendung der Übersetzung der Klägerin widersprochen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Übersetzung von Hegels Seele sei mangelhaft und müsse deshalb nicht verbreitet werden.

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, eine bindende Einigung sei bei dem Gespräch am 20.07.1999 nicht zustandegekommen. Sie verweist darauf, daß es einschließlich der Taschenbuchausgaben um insgesamt 11 Ausgaben gegangen sei, dabei seien 8 Fragen strittig gewesen. Ziel des Gesprächs sei (selbstverständlich) die Beilegung des gesamten Streites gewesen. Sie bezieht sich hierzu auf das Schreiben von Frau P an die Beklagte gemäß Anlage B 5. Sie verweist weiter darauf, daß in dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.07.1999 gemäß Anlage K 12 ausdrücklich davon die Rede ist, daß dieser eine Vereinbarung "anstrebe". Dadurch, daß insbesondere auch über die Vergütungsregelung keine Vereinbarung getroffen worden sei, sei eine solche eben auch nicht in Teilen, in denen man sich einig gewesen sei, bindend. Ein Schuldanerkenntnis liege keinesfalls vor.

Hinsichtlich der Neuübersetzung von Novecento ist die Beklagte der Auffassung, die ISBN-Nummer sei nur eine interne Kennzeichnung, die nicht zu einer Täuschung des Verkehrs führen könne. Eine Irreführungsgefahr sei nicht gegeben. Nachdem hierzu kein gesonderter Klageantrag vorliege, handle es sich auch um keinen eigenen Streitgegenstand. Sie meint ferner, eine eventuelle Täuschung sei nicht relevant.

Schließlich hat die Beklagte nach Schluß der mündlichen Verhandlung zwei Unterlassungserklärungen hinsichtlich der Aufmachung von Novecento abgegeben (Anlagen B 12 und B 13), bei der sie sich aber die Weiterverwendung der graphischen Gestaltung des Schutzumschlags vorbehalten hat (vgl. Anlage 2 zur Anlage B 13). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist nicht zustandegekommen.

Am 04.05.2000 hat das Landgericht folgendes Endurteil erlassen:

I. - III., wie aus dem jetzigen Tenor ersichtlich.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 88,5 % und die Beklagte 11.5 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM und für die Beklagte gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- DM.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es handle sich um Bestellverträge, wie sich aus § 9 und der Einmalvergütung ergebe. Bei dem Buch "Seide" sei jedoch mit der Anlage K 9 eine Einigung zustande gekommen, die den ursprünglichen Bestellvertrag in einen Verlagsvertrag umgewandelt habe mit einer Verwertungspflicht der Beklagten; Anlage K 10 begründe eine Erstbegehungsgefahr. Hinsichtlich der übrigen Werke fehle es an einer entsprechenden abändernden Einigung vom 20.07.1999, wie sich aus Anlage K 12 ergebe. Die Parteien hätten stets insgesamt verhandelt, die Erfolgsbeteiligung sei aber offen geblieben.

Die Buchausgabe gemäß Anlage K 11 sei irreführend aufgemacht infolge der unveränderten ISBN-Nummer, der Textwiedergabe und der graphischen Gestaltung des Umschlags. Die Unterlassungserklärungen reichten nicht aus und gäben keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Bezüglich des Werkes "Seide" scheide angesichts lediglich einer Erstbegehungsgefahr ein Schadensersatzanspruch aus, auch liege kein ausreichend gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

Mit dieser Entscheidung sind beide Parteien nicht einverstanden und beide streben eine Entscheidung im Sinne ihrer geäußerten Auffassung an.

Die Beklagte macht hierzu geltend, § 9 des Ausgangsvertrages sei nach zutreffender Ansicht des Landgerichts für einen Bestellvertrag ausreichend. Diese Regelung setze nämlich das Recht der Beklagten voraus, die Übersetzungen der Klägerin nicht zu verbreiten. Es seien auch keine Hinderungsgründe angegeben. Zudem hätten die Parteien die Vergütung nicht nach der Höhe des Absatzes geregelt, sondern nach der Zahl der Seiten, was keine Verbreitungspflicht der Beklagten zugunsten der Übersetzerin bedeute. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 47 VerlG grundsätzlich bei Übersetzungsverträgen vor.

Anlage K 9 habe bei dem Werk "Seide" nur die Vergütung geändert, nicht den Vertrag als solchen, so daß dieser nicht in einen Verlagsvertrag umgewandelt worden sei. Die Verwertungspflicht beim Verlagsvertrag schütze den Autor, wenn die Vergütung zumindest im wesentlichen absatzabhängig sei; hier liege es aber anders, denn die Klägerin habe für "Seide" insgesamt 54.924,10 DM erhalten. Das generell durch die Verbreitungspflicht zu reduzierende Risiko habe die Klägerin also nicht mehr treffen können. Die Klägerin habe ein zusätzliches, absatzabhängiges Honorar gefordert, mehr nicht. Bezüglich nicht bereits erfüllter Verpflichtungen berufe sie sich auf fehlende Schriftform.

Bezüglich des Werkes "Novecento" handle es sich bei der Verurteilung nicht um ein Minus gegenüber dem Klageantrag, sondern um ein aliud. Es fehle am Wettbewerbsverhältnis bzw. der Förderung fremden Wettbewerbs. Die Klägerin sei ferner nicht unmittelbar Verletzte und die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG seien nicht erfüllt; es fehle insbesondere an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Ferner liege in der Verwendung einer bestimmten ISBN-Nummer keine Irreführung; Leser und Käufer orientierten sich nicht hieran. Schließlich sei dieser Komplex durch die Unterlassungserklärung gemäß Anlagen B 12 und 13 erledigt. Durch die graphische Gestaltung des Schutzumschlages sei eine Irreführung angesichts der verstrichenen Zeit außergewöhnlich selten.

"Hegels Seele" habe die Klägerin nur mangelhaft übersetzt und erfülle damit nicht die zitierten Qualitäten, die sie sonst für einen Verlags- und gegen einen Bestellvertrag ins Felde führe.

In den von den Parteien geschlossenen Verträgen sei eine Regelung wie in § 3 des "Normvertrages" gerade nicht enthalten, eine derartige Vereinbarung sei also bewußt nicht getroffen worden, denn die Beklagte sollte nicht verpflichtet sein, die Übersetzungen der Klägerin zu verbreiten.

Da die Übersetzung von "Hegels Seele" entscheidend zu korrigieren gewesen sei (vgl. Anlage B 9), habe die Beklagte diesen Text und auch die übrigen neu übersetzen lassen, auch im Hinblick auf die Drohung der Klägerin, die Beklagte wegen sämtlicher erfolgreicher Titel nach § 36 UrhG zu verklagen.

Da die Parteien eine Gesamteinigung angestrebt hätten, sei die erzielte Übereinstimmung in Details irrelevant und es läge auch kein selbständiges Anerkenntnis vor. Eine Einigung über eine Verbreitungspflicht ohne Einigung über die Vergütung sei unsinnig und gemäß § 154 BGB unwirksam.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil vom 04.05.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

und das Urteil vom 04.05.2000 in den Ziffern III. bis VI. abzuändern, wobei sie die bereits in erster Instanz gestellten Anträge wiederholt, allerdings mit der Maßgabe, daß Antrag IV. (des jetzigen Tenors) am Ende lautet: "... Übersetzung von E C, zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin",

und der Schadensersatzfeststellungsanspruch auf die entsprechend geänderten Ziffern rückbezogen ist.

Sie macht geltend, § 47 Abs. 1 VerlG gelte nur im Zweifel, seine Anwendung sei vom Landgericht nicht begründet, und seine Voraussetzungen paßten nicht auf literarische, diffizile und hochwertige Übersetzungen, die grundsätzlich eigenschöpferische Leistungen seien. Dieser Werkschöpfung entspreche auch die Gepflogenheit, den Übersetzer auf der Titelseite des von ihm übertragenen Buches ausdrücklich zu nennen. Der Übersetzer solle die gleiche seelische oder künstlerische Wirkung wie das Original erzielen und nicht nur Wort für Wort schablonenhaft übertragen. Die Kriterien des § 47 Abs. 1 VerlG seien demgegenüber ganz andere. In dem zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in der IG Medien und dem Verlegerausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. vereinbarten "Normvertrag für Übersetzungen" in der Fassung vom 11.05.1992 sei der Übersetzungsvertrag als Verlagsvertrag ausgestaltet. Im dortigen § 3 sei die Vervielfältigungspflicht betont, während § 8 des Normvertrages mit dem hiesigen § 9 identisch sei, an der Verbreitungspflicht gerade nichts ändere und nur Fälle regele, wenn die Verbreitung unmöglich werde. Es handle sich nur um eine Wiederholung von § 18 Abs. 1 2. Hs VerlG. Die Regelung in § 3 des Normvertrages sei vorliegend keineswegs bewußt ausgeschlossen worden. § 13 der vorliegenden Verträge verweise ergänzend auf das Verlags- und Urheberrecht, somit auch auf § 1 Satz 2 und §§ 14 f. VerlG. Eine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht hätte somit, falls nicht gewollt, ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Zweifel der Auslegung gingen bei den Formularverträgen zu Lasten der Beklagten.

Die Vergütungsregelung sei im Rahmen des § 47 VerlG irrelevant, jedoch enthielten die Verträge - ausgenommen der für "Seide" - sogar eine Absatzvergütung.

Von der Beklagten sei nicht einmal unter Beweis gestellt, daß der Autor die Übersetzung der Klägerin nicht gebilligt habe; Anlage B 10 betreffe lediglich "Oceano Mare" und ergebe nichts anderes.

Der gleichzeitige Vertrieb der beiden deutschen Fassungen von "Novecento" im Mai 1999 sei zusätzlich eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin und eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Beklagten, insbesondere wenn ihre Übersetzung vom Markt genommen und zerstört werde. Es bestehe eine besondere Treuepflicht gegenüber einem Übersetzer infolge dessen Bindung an das Originalwerk. Die Klägerin habe gemäß § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigungen ihres Werkes zu verbieten, sie habe das dringende Interesse, daß ihr Werk weiterlebe und verbreitet werde. Ohne die Beklagte könne die Klägerin ihr Werk nicht veröffentlichen.

Im übrigen hätten die Parteien nur die Verhandlungen über die einzelnen Werke gemeinsam geführt, aber für jedes Werk getrennt eine Regelung gesucht, also nicht nur eine Gesamtlösung ins Auge gefaßt; in erster Linie sei es dabei um die Vervielfältigung und Verbreitung gegangen. Anlagen K 12 und 13 zeigten dies. Es handle sich dabei um ein Anerkenntnis, an das die Beklagte sich bei "Oceano Mare" nicht gehalten habe. Bezüglich "Hegels Seele" seien die Einwendungen der Mangelhaftigkeit gemäß § 3 des Vertrages verfristet und auch angesichts der Bezahlung seitens der Beklagten ausgeschlossen. Soweit die Beklagte sich bei "Seide" auf fehlende Schriftform berufe, verkenne sie, daß sie am 22.02.1999 ein Angebot gemacht habe, das die Klägerin am 06.04.1999 (mit Anlage K 9) angenommen habe, und die Beklagte ferner zum 31.12.1998, 31.12.1999 und zum März 2000 abgerechnet und Zahlungen geleistet habe.

Bei "Novecento" sei durchaus auch der Schutzumschlag Streitgegenstand, die Klägerin stütze sich ausdrücklich auf § 1 und 3 UWG. Die Beklagte fördere die Übersetzerin C als Wettbewerberin der Klägerin. Auch die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG lägen vor. Eine ausreichende Unterwerfungserklärung sei nicht erfolgt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Einzelheiten in den eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich, die der Beklagten erfolglos.

Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß vorliegend für alle fünf Übersetzungen von vornherein ein Verlagsvertrag und kein Bestellvertrag abgeschlossen worden ist, und daß bezüglich des Werkes "Novecento" das Landgericht die Beklagte letztlich zutreffend nach § 1 und § 3 UWG verurteilt hat.

Im einzelnen tragen folgende Überlegungen die Entscheidung des Senats:

I.

1. Die Übersetzungen von literarischen Werken der vorliegenden Art, also der fünf Titel von B, sind persönliche geistige Schöpfungen der Klägerin, die nach § 3 UrhG wie selbständige Werke Urheberschutz genießen.

Es liegt auf der Hand, daß die Übersetzerin erfolgreich bemüht war, Stil und Eigenart der Sprache des Autors ins Deutsche zu übertragen. Die Beklagte bestreitet auch nicht, daß der Klägerin dies gelungen sei, und die Absatzerfolge von "Seide" und "Novecento" belegen dies ebenfalls. Soweit die Beklagte geltend macht, "Hegels Seele" sei mangelhaft übersetzt, kann sie damit nicht gehört werden: Sie spezifiziert nicht die angeblichen Mängel, hat die Übersetzung durch die Klägerin bezahlt und hat auch diese pauschale Rüge entgegen ihrem eigenem Vertragstext (§ 3 Abs. 3 von Anlage K 7) nicht einmal innerhalb von 3 Monaten nach Manuskriptablieferung erhoben.

Auch insoweit liegt eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Klägerin vor.

Eine eingehendere Begründung erübrigt sich, da die Frage der eigenen geistigen Schöpfung als solche zwischen den Parteien nicht streitig ist; die Leistung der Klägerin soll lediglich mangelhaft sein bzw. zu umfangreichen Überarbeitungen Anlaß gegeben haben. Aus Anlage B. 9 ergibt sich nichts anderes.

2. Die Klägerin hat der Beklagten alle Rechte eingeräumt, die für einen Verlagsvertrag entsprechend § 1 Satz 1 VerlG typisch sind, und zwar entsprechend § 4 der jeweiligen Verträge sogar in sehr weitgehendem Umfang.

a) Bereits damit spricht angesichts des Urheberrechts der Klägerin alles für einen Verlagsvertrag mit der entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht der Beklagten gemäß § 1 Satz 2 VerlG.

b) Die Bezeichnung als "Übersetzungsvertrag" und die Leistung "im Auftrage des Verlages" (§ 2) besagen dabei lediglich, daß für ein fremdsprachiges Werk eine deutsche Fassung auf Bestellung, also nicht aus eigenem Antrieb der Übersetzerin heraus, geschaffen werden soll.

c) In § 6 Abs. 2 ist eine Regelung für die Aufbewahrung des Manuskripts getroffen, die ausschließlich auf das "Erscheinen" des Werkes abstellt. Der Fall, auf den sich die Beklagte jetzt beruft, nämlich keine Vervielfältigungspflicht ihrerseits, ist nicht geregelt. Die Beklagte hielt dies offenbar selbst in ihrem eigenen Vertrag nicht für erforderlich, was ihre Veröffentlichungspflicht gemäß § 1 Satz 2 VerlG unterstreicht.

d) Die Entlohnung gemäß § 8 ist nicht entscheidend, denn auch bei den Pflichten nach § 1 Abs. 2 VerlG ist eine pauschale Honorarvereinbarung möglich, wie § 22 VerlG zeigt.

§ 36 UrhG sieht unabhängig von einem Pauschal- oder Absatzhonorar eine Nachbesserungsmöglichkeit vor.

Die Regelung einer Sonderzahlung in Anlage K 4 und Anlage K 6 bis 8 im dortigen § 8 spricht aber eher für eine Veröffentlichungspflicht als dagegen. Ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß diese Sonderzahlung nur als Vorgriff auf eine Forderung nach § 36 UrhG im Falle einer Veröffentlichung zu werten ist, fehlt.

e) § 10 und § 11 der Verträge weisen ebenfalls nicht zwingend auf eine Veröffentlichungspflicht hin, sprechen aber wiederum mehr dafür als dagegen.

f) Die vom Landgericht zur Auslegung herangezogene Regelung des § 9 des Vertrages spricht entgegen der Ansicht der ersten Instanz ganz allgemein den Fall an, daß die Verwertung "unterbleibt". Denklogisch kann hierunter demnach zwar die Nichtverwertung wegen fehlender Verwertungspflicht der Beklagten subsumiert werden. Vorausgesetzt wird diese fehlende Pflicht in dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch auf keinen Fall.

Der gesamte Vertragsaufbau läßt aber nicht erwarten, daß mit dieser allgemeinen Formulierung ein so wesentlicher Gesichtspunkt - neben vielen anderen Möglichkeiten der Nichtverwertung - geregelt werden könnte oder gar geregelt worden ist.

g) § 13 der Verträge verweist ergänzend auf die Bestimmungen des Verlagsgesetzes, also insbesondere § 1 Satz 1 und 14 f. VerlG. Diese Verweisung wäre beim Bestellvertrag nach § 47 VerlG oder einem Werkvertrag nach dem BGB ohne Verbreitungspflicht fehl am Platze.

h) Der Senat sieht es in diesem Zusammenhang als entscheidend an, daß infolge der weitgehenden Rechtseinräumung an dem urhebergeschützten Werk, das die Klägerin nicht ohne die Beklagte infolge deren Rechtsposition bezüglich des Originalwerkes verwerten kann, grundsätzlich ein Verlagsvertrag geschlossen wird (vgl. vorstehend Abschnitt 2 a)), die Beklagte bei ihren eigenen Formularverträgen Unklarheiten zu ihren Lasten sich anrechnen lassen muß, und die Beklagte als altes, versiertes Verlagsunternehmen die bekannte Regelung des § 3 des Normvertrages (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage 2001, Anhang 4) nicht abbedingt, sondern lediglich übergeht.

Letzterer Gesichtspunkt ist von besonderem Gewicht (vgl. Schricker, Verlagsrecht, a.a.O., Einleitung Rdnr. 9, 10 und 11; zur Bedeutung des AGBG wird verwiesen auf die Rdnr. 14 und 15).

Es ist zwar möglich, Übersetzungen ohne Veröffentlichungspflicht z.B. im Rahmen eines Werkvertrages zu bestellen, jedoch muß dies deutlich zu Lasten des Übersetzers vereinbart werden.

Das ist vorliegend nicht der Fall.

3. Die Auseinandersetzungen der Parteien um § 47 VerlG treffen die Problematik nicht aus folgenden Gründen:

a) Der sogenannte Bestellvertrag sieht vor, daß der Besteller "im Zweifel" zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmevorschrift im Verlagsrecht mit einer Auslegungsregel, also nicht einer allgemeinen Rechtsfolgenregelung. Warum hier "Zweifel" vorliegen, die die Beklagte zur Untätigkeit berechtigen sollen, ist weder von der Beklagten noch vom Landgericht ausreichend begründe.

b) Es fehlt vor allem aber an den Voraussetzungen für § 47 VerlG als Ausnahmevorschrift zu § 1 VerlG.

Wie dargelegt, ist die Übersetzung eines literarischen Werkes in der Regel eine eigenschöpferische Leistung, die sich an dem Original orientiert. Der Bestellvertrag nach § 47 VerlG verlangt dagegen einen Besteller, der einen (a) Plan für die Herstellung vorgibt, in welchem der (b) Besteller den (c) Inhalt des Werkes sowie (d) die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt.

Bei einer Übersetzung im Auftrag eines Verlages nach einem Originaltext eines Autors fehlt es an allen Merkmalen a-d, da der Text nicht vom Besteller stammt, folglich auch nicht der Inhalt des Werkes und schließlich auch nicht die genaue Übersetzung vom Besteller vorgegeben sind.

Schricker, 3. Auflage § 47 Rdnr. 9 VerlG führt hierzu aus, gegen einen Bestellvertrag bei einer fremdsprachigen Vorlage spreche allgemein, daß das literarische Übergewicht beim Verfasser, nicht beim Verleger liege.

Bei Vorlagen der vorliegenden Art, besteht hieran keinerlei Zweifel. Anders mag es bei Comic-Serien sein, wenn z.B. "il sont foux, les romains" wegen der Einheitlichkeit der Serie übersetzt werden muß mit "die spinnen, die Römer".

II.

Angesichts dieser Vertragsauslegung sämtlicher fünf Verträge gemäß Anlagen K 4 bis 8 ergibt sich unter Berücksichtigung weiterer Tatsachen bei den einzelnen Werken für die einzelnen prozeßgegenständlichen Ansprüche folgendes:

1. "Seide"

Ziffer I. des angefochtenen Endurteils, es zu unterlassen, "Seide" in einer Taschenbuchausgabe in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin zu verbreiten, entspricht den Vereinbarungen der Parteien und ist zutreffend.

Die diesbezügliche Berufung der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

a) Hier wurde mit Schreiben vom 24.08.1999 (Anlage K 10) seitens der Beklagten angekündigt, eine "Taschenbuchausgabe" von "Seide" noch 1999 in einer anderen Übersetzung zu veröffentlichen, obwohl gerade drei Wochen vorher, nämlich mit Schreiben vom 06.04.1999 (Anlage K 9) der Klägerin die Vergütungsregelung gemäß § 8 des ursprünglichen Vertrages (Anlage K 5) entsprechend einem Angebot der Beklagten dahingehend geändert worden war, daß die Klägerin "für alle Auflagen und Ausgaben" des Werkes mit ihrer Übersetzung, also auch Taschenbuchausgaben, % des Nettoladenpreises erhalten sollte.

Es ist nicht über diesen kurzfristigen Sinneswandel der Beklagten zu befinden, jedoch ist zur Auslegung weiterer Vereinbarungen der Parteien festzuhalten, daß auch hiernach eine Taschenbuchausgabe im Verhältnis zu einer Originalausgabe lediglich eine andere Verwertungsart des gleichen Werkes ist und nicht ein aliud, nämlich die neue Übersetzung durch eine ganz andere Übersetzerin.

b) Das Schreiben der Beklagten vom 22.07.1999 (Anlage K 12) gibt eine wirksame Teileinigung bezüglich "Seide" dahingehend wieder, daß die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung die Übersetzung der Klägerin weiterhin verwenden wird und zwar für alle Ausgaben und Auflagen. Grundlage dafür ist die Vereinbarung vom 06.04.1999.

- Die Beklage gibt hier wieder, was als "Quintessenz" des Gesprächs festgehalten wurde. Es handelt sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern eine Verpflichtung.

- Die Beklagte betont, es habe keine Einigung über die Erfolgsbeteiligung außer bei "Seide" gegeben. Hier ist also alles abschließend geregelt im Gegensatz zu den anderen Titeln.

- Die Beklagte "strebt eine Vereinbarung" an, erwähnt jedoch nicht, daß für sie nur eine Gesamtbereinigung möglich sei. Angesichts der unterschiedliche Werke und deren ganz unterschiedlicher Vermarktung war eine Gesamtregelung auch nicht erforderlich. "Seide" war offensichtlich ein riesiger Erfolg, während "Oceano Mare" und "Hegels Seele" in der Fassung der Klägerin noch gar nicht erschienen sind.

- Die Berufung auf fehlende Schriftform seitens der Beklagten geht ins Leere, denn sie hat nach dem 22.07.1999 abgerechnet zum 31.12.1999 und März 2000 Zahlungen geleistet, die Vereinbarung also selbst als wirksam betrachtet. Es ist daher zumindest eine wirksame Abbedingung der Schriftform anzunehmen.

- Die Vereinbarung verpflichtet die Beklagte, beim Titel "Seide" ausschließlich die Übersetzung der Klägerin zu verwenden. Dies folgt daraus, daß sie von ihrer Ankündigung abrückt und "alle" Ausgaben und Auflagen anspricht.

2. "Novecento"

Hier ist die Berufung der Beklagten wegen der auf Irreführungsgefahr gestützten Verurteilung (Ziffer II. des Ersturteils) unbegründet, während der Berufungsantrag der Klägerin zu einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten führt (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.).

a) Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung unter dem Gesichtspunkt des § 1 und § 3 UWG verurteilt.

aa) Das Verhalten der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, daß sie (Anlage B 1 vom 18.01.1999) - vor Erscheinen ausdrücklich festhält, daß sie von dem Buch eine "besonders hohe Auflage" erwartet, "ein unerwarteter Erfolg" bei einem Hardcoververkauf von 100.000 Exemplaren und 300.000 Taschenbüchern jedoch "keinesfalls" vorliege, und die im Februar 1999 erschienene erste Auflage bereits im April eine zweite Auflage erforderte (Mitteilung vom 28.04., Anlage K 10, daß eine zweite Auflage erschienen sei).

Die Sorge der Beklagten, Forderungen gemäß § 36 UrhG ausgesetzt zu werden, ließ sie nicht nur das Schreiben vom 18.01.1999 verfassen, sondern gleich die zweite Auflage in einer anderen Übersetzung auf den Markt bringen.

Das ist insofern ungewöhnlich, als es sich dabei um ein anderes Werk handelt im Sinne von § 3 UrhG, also nicht um die zweite Auflage des Werkes der Klägerin.

bb) Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte sich für berechtigt halten kann, ein anderes Werk zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen,

- ohne hierauf durch deutliche Angabe der neuen Übersetzerin hinzuweisen

- und/oder ohne eine neue ISBN-Nummer zu verwenden

- und/oder ohne Auszüge aus der Übersetzung eines anderen Urhebers zu verwenden

- und/oder das gleiche Umschlagbild zu benutzen.

Die Beklagte führt den angesprochenen Verkehr, insbesondere den Buchkäufer, irre, der beim Verhalten der Beklagten meint, ein Werk der Klägerin zu erwerben, aber etwas anderes bekommt, wobei jedes der angeführten Elemente für sich oder zusammen mit anderen zur Irreführung geeignet ist. Dies kann der Senat als Teil des angesprochenen Verkehrs, der selber Bücher kauft, aus eigener Anschauung beurteilen. Inwieweit die Beklagte die angesprochenen Details auch auf CD's oder in Zeitschriften oder sonstwo verwendet, ist für die Frage der Irreführung ohne Belang.

Soweit um die Bedeutung der ISBN-Nummer zwischen den Parteien gestritten wird, muß die Beklagte akzeptieren, daß diese sowohl vom Buchhandel als auch vom Letztverbraucher zur Identifizierung eines Werkes benutzt wird. Der Letztverbraucher merkt sich natürlich nicht die Nummer als Synonym für die Klägerin, verwendet sie aber z.B. nach Empfehlungen von dritter Seite als Bestellnummer für das gewünschte Werk.

Die Beklagte handelt auch zu Zwecken des Wettbewerbs, da sie trotz der Erfolge der Version der Klägerin den Wettbewerb der Klägerin als erfolgreiche Übersetzerin unlauter beeinträchtigt und den Erfolg von Frau C fördert, um sich selbst vor Ansprüchen nach § 36 UrhG zu retten.

b) Daneben ist der Anspruch wegen Verletzung des Verlagsvertrages und Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin begründet.

c) Was die prozessualen Bedenken der Beklagten angeht, so sind diese angesichts der Verurteilung der Beklagten und des Antrags der Klägerin, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, nicht mehr von Bedeutung: Spätestens damit beantragt die Klägerin ausdrücklich eine entsprechende Verurteilung der Beklagten.

d) Die Unterlassungserklärungen der Beklagten bezüglich "Novecento" sind, wie das Landgericht zutreffend begründet hat (es wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen verwiesen), nicht ausreichend. Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

e) Der Schadensersatzfeststellungsanspruch nach Ziffer III. des Ersturteils ist begründet, da die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Damit ist die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet.

Soweit die Klägerin beantragt hat, Ziffer III. des Ersturteils abzuändern, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, denn dieser Antrag wird weder begründet noch geht er in den weiteren Berufungsanträgen der Klägerin auf.

3. Die Berufung der Klägerin ist bezüglich ihres Antrags II. in der Fassung vom 11.01.2001 begründet.

a) Nach dem Verlagsvertrag ist die Beklagte verpflichtet, die Werke der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 Satz 2 VerlG) und zwar entsprechend §§ 14, 16 VerlG.

Das wirtschaftliche Interesse des Übersetzers (hier über § 36 UrhG bzw. über § 8 der jeweiligen Verträge hinsichtlich einer Erfolgsbeteiligung), wie auch sein persönlichkeitsrechtliches Interesse an möglichst weiter Verbreitung seines Werkes erfordern eine volle Ausschöpfung des dem Verleger eingeräumten Werknutzungsrechts (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage, § 16 Rdnr. 2).

In § 4 der entsprechenden Verträge hat die Klägerin ihre Rechte "für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich" auf die Beklagte übertragen. Hieraus ergibt sich, auch trotz § 17 Satz 1 VerlG, daß die Beklagte die ihr eingeräumten Rechte wirtschaftlich sinnvoll und möglichst gut auswerten muß.

§ 17 Abs. 1 VerlG beruht nämlich darauf, daß im Hinblick auf die Langfristigkeit des Verlagsverhältnisses bei Vertragsschluß diejenigen Umstände, die für oder gegen eine neue Auflage sprechen (Umfang und Schnelligkeit des Absatzes der ersten Auflage, Nachfrage nach einer neuen Auflage) sich nicht voraussehen lassen (Schricker, a.a.O, § 17 Rdnr. 1).

Beim Übersetzer sind angesichts der Bindung seiner Bearbeitung an die Rechte am Original seine Rechte nicht wie bei einem Originalautor verwertbar, so daß sich hieraus ebenfalls für die Beklagte ergibt, die Verwertung des Werks wirtschaftlich auszunutzen.

Daß ein Verleger ein erfolgreiches Werk - wie "Novecento" in der Fassung der Klägerin - nicht weiterverbreitet, sondern wegen Differenzen im Hinblick auf § 36 UrhG einstellt und eine andere Übersetzung, also ein anderes Werk, vertreibt, hat der Gesetzgeber nicht bedacht und nicht ausdrücklich geregelt.

Ein auf § 36 UrhG gestütztes Verlangen, nämlich den Urheber bei einem groben Mißverhältnis zwischen seiner Entlohnung und den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen, ist nach dem Dargelegten aber kein Grund, das Werk des Übersetzers nicht weiter zu verbreiten, sondern stattdessen eine Neuschöpfung, nämlich eine andere Übersetzung, auf den Markt zu bringen.

b) Andererseits ist eine Übersetzung der vorliegenden Art zwar ein selbständiges Werk, hat jedoch das Original zur Voraussetzung.

Es ist also, wie bei vier der fraglichen Werke bereits geschehen, möglich, daß mehrere Übersetzungen des Originals gefertigt werden und zwar in der gleichen Sprache.

Dabei berührt es primär das Verhältnis zwischen Originalautor und Inhaber der Übersetzungsrechte, ob mehrere solche Übersetzungen gefertigt werden und welche davon ausgewertet werden dürfen. Der einzelne Übersetzer dagegen hat ohne entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch gegen den Inhaber der Übersetzungsrechte, hier die Beklagte als Verlag, daß ausschließlich sein eigenes Werk vervielfältigt und verbreitet wird.

Er ist insoweit vergleichbar mit dem Interpreten eines musikalischen Werkes.

c) Der Unterlassungsantrag II. der Berufungsklägerin ist daher nur in der auf Anregung des Senats eingeschränkten Form begründet:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den vertraglichen Anspruch, daß diese die Verwertung ihrer Werke nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie die vier Titel in einer anderen Übersetzung verbreitet und/oder in den Verkehr bringt - es sei denn als Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin.

"Oceano Mare" wird bereits in einer Übersetzung von En C verbreitet, "Hegels Seele" in einer Übersetzung von V B.

Die Klägerin verfügt bezüglich der Übersetzung dieser Werke über keinen Exclusivvertrag mit der Beklagten, so daß dieser die Verbreitung einer weiteren Ausgabe möglich ist.

Am 20.07.1999 ist gemäß Anlage K 12 nur bezüglich des Werkes "Seide" eine Einigung zustandegekommen. Eine Einigung bezüglich der anderen Titel scheiterte an der Frage der Gegenleistung, auf die als wesentlicher Bestandteil einer Einigung nicht verzichtet werden kann. Mangels Einigung bezüglich der anderen Werke liegt insoweit auch kein selbständiges Schuldanerkenntnis vor, auf das sich die Klägerin stützen könnte.

Der bisherige zulässige Vertrieb der beiden nicht von der Klägerin stammenden Übersetzungen spielt somit nur bei der Schadensbemessung eine Rolle, wenn die Werke der Klägerin entsprechend Ziffer IV. des Tenors verspätet auf den Markt kommen.

Der Unterlassungsantrag ist angesichts der erfolgten Rechtsverletzung bei Novecento auch hier begründet: die Beklagte wird gem. Ziffer IV des Senatsurteils zwar erst zur Vervielfältigung der Werke verurteilt, jedoch besteht angesichts ihres vorausgegangenen Tuns bei einem anderen Werk und der Verteidigung auch im Berufungsverfahren die Gefahr, daß die Beklagte insoweit keine zulässige Parallelausgabe auf den Markt bringt.

Bei "Land aus Glas" besteht angesichts der Ankündigung der Beklagten gemäß Anlage K 10 Erstbegehungsgefahr, die durch Anlage K 12 nicht ausreichend ausgeräumt wurde, angesichts der Einlassung der Beklagten im Prozeß.

d) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, daß mangels Zustimmung des Originalautors oder aus anderen Gründen ihr Werk gar nicht vermarktet werden kann und sie deshalb, weil rechtsmißbräuchlich, nicht die Verbreitung eines anderen Werkes verhindern könnte.

Die Beklagte hat zur behaupteten fehlenden Zustimmung auch im Berufungsverfahren keinen ausreichend konkreten Vortrag gebracht.

e) Bezüglich des Werkes "Novecento" handelt es sich bei Ziffer II. des Ersturteils und der jetzt erfolgenden Verurteilung gemäß Berufungsantrag II. um verschiedene Streitgegenstände.

4. Der Berufungsantrag III. der Klägerin ist aufgrund der Verträge begründet, wie sich aus vorstehendem Abschnitt 3. a) ergibt.

5. Der Berufungsantrag IV. der Klägerin ist ebenfalls aufgrund der Verträge Anlage K 4 und K 7 begründet.

a) Die Anträge sind vollstreckbar, da Anlage K 17 und Anlage K 18 die Werke ausreichend wiedergeben und es sich bei den Übergabedaten lediglich um unschädliche Überbestimmungen handelt.

b) Eine fehlende Zustimmung von rechtlicher Relevanz seitens des Autors B ist von der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen. Die Klägerin hat dies deutlich beanstandet, so daß sich ein zusätzlicher Hinweis des Senats erübrigt hat.

c) Die Mängelrüge bezüglich "Hegels Seele" ist, wie dargelegt, gemäß § 3 Abs. 3 von Anlage K 7 unbeachtlich.

6. Der Schadensersatzfeststellungsantrag gemäß V. der klägerischen Berufungsanträge ist begründet aufgrund Vertragsverletzung bzw. wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

a) Bei Ziffer III. und IV. sind lediglich materielle Schadensersatzansprüche ersichtlich, denn die diesbezügliche Untätigkeit der Beklagten führt nur zu einer Vertragsverletzung und nicht zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

b) Bei Ziffer II. sind immaterielle Schadensersatzansprüche bezüglich des Titels "Novecento" gemäß Anlage K 3 und Anlage K 11 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin denkbar.

Weitere immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts sind nicht ersichtlich, denn bei der Veröffentlichung von "Oceano Mare" und "Hegels Seele" durch andere Übersetzer fehlt es an einem entsprechenden Eingriff, und "Land aus Glas" ist nur in der Fassung der Klägerin erschienen.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin beruht darauf, daß die Beklagte die Veröffentlichung aller Titel in anderen Übersetzungen angekündigt hat und zwar als Ersatz für die Werke der Klägerin bzw. tatsächlich "Hegels Seele" in einer Übersetzung von V B und "Oceano Mare" in einer Übersetzung von C verbreitet hat.

Die Anlagen K 3 und K 11 sind keine zulässigen Parallelausgaben. Solche müssen sich so unterscheiden, daß für den Verkehr ersichtlich ist, daß es sich um unterschiedliche Werke handelt. Die Beklagte kann sich dabei gegebenenfalls auf dem Tonträgermarkt orientieren, auf welchem sich die Einspielungen der ausführenden Interpreten jeweils schon äußerlich deutlich unterscheiden.

7. Der Auskunftsanspruch ist nach § 242 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97, § 92 II und § 269 Abs. 3 ZPO. Die spätere Einschränkung des Berufungsantrags II. fällt hier nicht kostenmäßig ins Gewicht, da die Klägerin entgegen dem Antragswortlaut keine Monopolstellung beanspruchte, sondern nur den willkürlichen Ersatz ihrer Werke durch andere Übersetzungen verhindern wollte.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhten auf § 708 Nr. 10, § 711 und § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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