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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 6 U 4488/97
Rechtsgebiete: UWG, ZugabeVO, PAngVO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
ZugabeVO 1 Abs. 1
PAngVO § 1 Abs. 1
PAngVO § 1 Abs. 2
PAngVO § 1 Abs. 6
1. Wird in der Klage eine Anzeige unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens bzw. wegen eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung beanstandet und ist der Klageantrag in seiner konkreten Ausgestaltung auf die Merkmale in der Anzeige ausgerichtet, die solche Verstöße beschreiben sollen, so wird hiervon nicht die Beurteilung der beanstandeten Wettbewerbshandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfasst.

2. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die Anzeige auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung für unzulässig erachtet, bedarf es - auch auf die Gefahr hin, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird - einer entsprechenden Änderung des Klageantrags, der die irreführenden bzw. gegen die Preisangabenverordnung verstoßenden Komponenten beinhaltet, da insoweit ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 4488/97

Verkündet am 25. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u a.

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.06.1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,00 abwenden, sofern nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien betreiben u. a. den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien um die Zulässigkeit einer von der Beklagten veranlassten Werbung.

In einer mehrere Seiten umfassenden Werbebeilage in der Münchner Abendzeitung vom 31. Oktober 1996 bewarb die Beklagte ein Mobiltelefon der Marke Siemens zum Preis von 10,00 DM, wobei Voraussetzung für den Erwerb des Mobiltelefons der gleichzeitige Abschluss eines Netzkartenvertrages mit einer Laufzeit von 24 Monaten war. Neben dem beworbenen Mobiltelefon war eine "d-D2"-Telefonkarte abgebildet. Unter dieser Abbildung befand sich ein eingerahmter Text mit Erläuterungen zu den bei Abschluss des Netzkartenvertrags anfallenden Gebühren. Bei der herausgestellten Preisangabe von 10,00 DM wurde mit einem Sternchen auf diese Angaben besonders hingewiesen. Bezüglich der genauen Darstellung der Werbung wird auf die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. Juni 2001 (Seite 3) sowie die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin hat die von der Beklagten veranlasste Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet und deshalb die Beklagte auf Unterlassung bezüglich der beanstandeten Werbung sowie auf ein Verbot der Veräußerung derart beworbener Mobilfunktelefone in Anspruch genommen. Daneben begehrte die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie die damit verbundenen Auskünfte.

Die Klägerin beantragte - mit Ausnahme des Veräußerungsverbots - durch alle Instanzen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher für den Verkauf von Mobilfunktelefonen (Handys) zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines mehrmonatigen Netzkartenvertrags abgegeben werden - wie geschehen in der Münchner "Abendzeitung" vom 31.10.1996 -, wenn für das Mobilfunktelefon ein Preis bis zu 10,00 DM gefordert wird und/oder derart beworbene Mobilfunktelefone der Ankündigung gemäß zu veräußern.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Werbemaßnahmen gemäß Ziffer I seit dem 31.10.1996, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Erscheinungstag und Auflagenhöhe.

Die Beklagte beantragte hingegen:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 25.06.1997 der Klage stattgegeben. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 27.06.1996 (WRP 1996, Seite 1060 ff.) ging das Landgericht von einem Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übermäßigen Anlockens aus. Bezüglich der weiteren rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf die Seiten 13 ff. der genannten Entscheidung verwiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des 6. Senats des Oberlandesgerichts München vom 23. 04.1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Schadensersatzverpflichtung für Wettbewerbshandlungen gelte, die seit dem 31. Oktober 1996 erfolgten.

Das Oberlandesgericht München teilte die Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf eine Wettbewerbswidrigkeit der von der Beklagten geschalteten Anzeige unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens und bejahte deshalb ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 UWG. Hingegen ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Regelungen der Zugabeverordnung im konkreten Fall nicht anwendbar seien. Bezüglich der weiteren rechtlichen Begründung des Oberlandesgerichts wird auf die Entscheidungsgründe in dem genannten Urteil auf Seite 14 ff. verwiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07. 06.2001 das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht München vom 23. 04.1998 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem die Klägerin die Klage im Hinblick auf das Veräußerungsverbot im Revisionsverfahren zurückgenommen hatte, kam der Bundesgerichtshof bezüglich der noch rechtshängigen Klage nach Klärung der Frage, inwieweit eine Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz zurückgenommen werden kann, zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Auskunftserteilung nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens hergeleitet werden können. Bezüglich der genauen Begründung des Revisionsgerichts wird auf Seite 7 des Revisionsurteils verwiesen. Da das Oberlandesgericht von einem Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens ausgegangen war, hat der Bundesgerichtshof jedoch Veranlassung gesehen, die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag unter dem Gesichtspunkt des Irreführungsverbots oder auf einen Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenverordnung zu überprüfen. Gegenstand des Unterlassungsantrags sei die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag - ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung - durch den Zusatz "wie geschehen in der Münchner Abendzeitung vom 31. Oktober 1996" Bezug nehme. Die Überprüfung nach dem Irreführungsverbot bzw. der Preisangabenverordnung sei nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einordnung eines vorgetragenen Sachverhalts, weil sich die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte unterscheiden könnten und es sich daher auch um verschiedene Streitgegenstände handeln könne (Seite 8 der Revisionsentscheidung). Das Klagevorbringen lasse genügend Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Klägerin als Angriffsziel der Klage jedenfalls auch eine Irreführung der angesprochen Verkehrskreise und unvollständige Preisangaben im Blick gehabt habe. Im Hinblick auf § 139 ZPO sei das Berufungsgericht daher verpflichtet, die Klägerin auf eine Klarstellung dahingehend zu drängen, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige Preisangaben richten solle.

Der erkennende Senat hat daher im weiteren Fortgang des Verfahrens mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Erwägungen im Revisionsurteil (insbesondere unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe) zu äußern. Ergänzend hat der Senat nochmals in der Verfügung vom 17. April 2002 darauf hingewiesen, dass er eine pauschale Verweisung auf den Akteninhalt nicht für ausreichend erachte.

Bezüglich des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens 1. Instanz und des bereits durchgeführten Berufungsverfahren sowie bezüglich des Revisionsverfahrens und der Prozessgeschichte wird auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vertrag der Klägerin in der Klageschrift, soweit dort ausgeführt sei, dass auf das Erfordernis des Abschlusses eines Netzkartenvertrages "unmissverständlich" in der Werbung hingewiesen werde, es ausschließe, der Klägerin den Willen zu unterstellen, sie habe die Werbung auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung oder § 3 UWG angreifen wollen, soweit es um die Kosten des Netzkartenvertrages gehe. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch diese Anspruchsgrundlagen habe heranziehen wollen, seien nicht ersichtlich. Sie würden auch im Revisionsurteil nicht genannt. Selbst wenn die Klägerin später, was nicht ersichtlich sei, anderen Sachvortrag vorgetragen haben sollte, wäre dies nicht mehr in unverjährter Zeit geschehen. Die Beklagte beruft sich insoweit ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Die Werbung stamme vom 31. Oktober 1996. Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei seitens der Klägerin lediglich die Klageschrift bei Gericht eingegangen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.1997 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich zur Begründung der Klage in sämtlichen Instanzen mehrfach darauf berufen, dass die streitgegenständliche Werbung nicht nur unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig sei. Dies gelte insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 UWG normierte Irreführungsverbot und die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit sowie wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Preisangabenverordnung in Verbindung mit § 1 UWG. Die Bedingungen des Netzkartenvertrages seien derart unübersichtlich dargestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die tatsächliche Preisgestaltung im Unklaren gelassen würden. Der Hinweis bezüglich der Zahlung einer einmaligen Anschlussgebühr in Höhe von 99,00 DM sei kaum lesbar abgedruckt. Darüber hinaus werde durch die streitgegenständliche Werbung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass während der Vertragslaufzeit Kosten in Höhe von ca. 1.000,00 DM entstünden, die tatsächlich anfallenden Kosten den blickfangartig hervorgehobenen Preis also um das 100-fache überstiegen. Durch diesen Vortrag habe die Klägerin deutlich gemacht, dass die Klageanträge ihrer Auffassung nach auch und gerade wegen eines Verstoßes gegen § 3 UWG und wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Verbindung mit § 1 UWG wettbewerbsrechtlich unlauter seien. Soweit die Klägerin in der Klageschrift auf Seite 4 darauf hingewiesen habe, dass auf die Bedingungen in dem Kasten neben der Darstellung des Mobilfunktelefons "unmissverständlich" hingewiesen worden sei, handele es sich lediglich um eine "beiläufige Stelle der Klageschrift von untergeordneter Bedeutung". Hinzu komme, dass die zitierte Stelle nicht so zu verstehen sei, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werde, dass auch die einzelnen Bedingungen des Netzkartenvertrages unmissverständlich formuliert seien. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof der Klägerin die Möglichkeit eröffnet habe, ihren bisherigen Sachvortrag unter den Gesichtspunkten von § 3 UWG und der Preisangabenverordnung zu ergänzen, zeige, dass auch der Bundesgerichtshof im Ergebnis von der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung ausgehe. Der nunmehr erkennende Senat sei an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. Juni 2001 gebunden. Die Bindung erstrecke sich auf die gesamte Rechtsauffassung des Revisionsgerichts. Da die Beklagte der Klagerücknahme nicht zugestimmt habe und die Klägerin im Revisionsverfahren erklärt habe, dass sie aufgrund dessen ihre ursprünglich verfolgten Klageanträge weiterverfolge, liege keine wirksame Klagerücknahme vor. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 10 ff. des Schriftsatzes vom 16. 04. 2002 (Bl. 133 ff. d. A.). Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die Klageanträge in der jetzt anhängigen Form immer sowohl auf einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens und eines Verstoßes gegen die ehemalige Zugabeverordnung als auch auf einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung sowie eine Verletzungshandlung im Sinne von § 3 UWG gestützt gewesen seien. Die herrschende Lehre vom Streitgegenstandsbegriff stünde dem nicht entgegen, denn die Klägerin habe sämtliche Sachverhaltselemente vorgetragen, aus denen sich die Begründetheit der Klage unter sämtlichen hier maßgeblichen Gesichtspunkten ergebe. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Klagepartei hierzu wird auf den Schriftsatz vom 18. 07. 2002 (Bl. 149, ff. d. A.) verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2002 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung der ursprüngliche Klageantrag auch unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme keine Modalitäten umfasse, die unter § 3 UWG fallen würden. Bezüglich des weiteren Inhalts des gerichtlichen Hinweises wird auf das Protokoll dieser Sitzung (Bl. 145 ff. d. A.) verwiesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.06.1997 war aufzuheben, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.

A

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 16. 04. 2002, Seite 10, vertretenen Auffassung (Bl. 133 d. A.) liegt eine teilweise Klagerücknahme vor.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.11.1999 im Revisionsverfahren die Klage insoweit zurückgenommen, als mit ihr der Ausspruch eines Veräußerungsverbotes gefordert wurde (vgl. Bl. 37 der Revisionsakte). Mit Schriftsatz vom 20.02.2001 hat die Beklagte im Revisionsverfahren ihre Zustimmung zu dieser teilweisen Klagerücknahme erteilt. Damit sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Klage ist daher insoweit zurückgenommen, als mit der Klage ein Veräußerungsverbot gefordert wurde. Entgegen ihrem Vortrag in dem genannten Schriftsatz hat die Klägerin diesem Umstand bei der Antragstellung im Termin vom 25. Juli 2002 auch Rechnung getragen. Von einer teilweisen Klagerücknahme geht auch das Revisionsgericht aus, wenn es in der Revisionsentscheidung auf Seite 5 ausführt, dass die Revision "hinsichtlich des nach der Teilrücknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreites zur Aufhebung und Zurückverweisung führe".

Die Klage erweist sich jedoch bezüglich der noch anhängigen Anträge als unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Die Ansprüche ergeben sich nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung ausgeführt, dass sich die Werbung mit der an den Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung darstelle, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben werde. Die damit verbundene Anlockwirkung sei nicht wettbewerbswidrig, sondern liege als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs und die insbesondere dort zitierte Entscheidung BGHZ 139, 368 - Handy für 0,00 DM verwiesen.

II.

Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 ZugabeVO (Fassung vom 25.7.1986 mit Geltung bis zum 24.7.2001) in Verbindung mit § 1 UWG.

Die Entscheidung dieser Rechtsfrage erlangt nur für die geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche Bedeutung, denn die Zugabeverordnung wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften - ZugabeVAufhG (BGBl I 2001, 1661) - mit Wirkung vom 25.7.2001 aufgehoben. Eine Verletzungshandlung kann damit für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht mehr mit diesen Bestimmungen begründet werden.

Zwar hat sich der Bundesgerichtshof im ergangenen Revisionsurteil zu diesem Verfahren nicht ausdrücklich zu den Bestimmungen der Zugabeverordnung geäußert, jedoch geht der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 139, 368 - Handy für 0,00 DM - davon aus, dass auch im konkreten Fall die Ankündigung einer Zugabe nicht vorliegt und deshalb die Bestimmungen der Zugabeverordnung nicht anwendbar sind. Ergänzend wird hierzu auf die aufgehobene Entscheidung vom 23. April 1998 (Seite 16/17) verwiesen.

III.

Ansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 3,1 DWG i.V.m. 1 Abs. 1,2, und 6 PAngVO 1985.

a) Die bisherigen Instanzen haben, davon geht auch der Bundesgerichtshof aus, aus ihrer Sicht folgerichtig ungeprüft gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Auf Seite 9 der Revisionsentscheidung führt der Bundesgerichtshof daher aus, dass aufgrund entsprechend deutlicher Anhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin dieser gegenüber nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung zu drängen sei, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige Preisangaben richten solle.

Der Senat ist dieser Aufforderung in der Verfügung vom 19.12.2001 nachgekommen. Nachdem sich die Klägerin im Schriftsatz vom 16. 04. 2002 auf einen Hinweis auf den gesamten Klagevortrag in sämtlichen Instanzen beschränkt hat, hat der Senat ergänzend nochmals in der Verfügung vom 17. April 2002 darauf hingewiesen, dass er eine pauschale Verweisung auf den Akteninhalt nicht für ausreichend erachte.

Weder der Vortrag der Klägerin bis Erlass des Revisionsurteils noch der Vortrag nach Erlass des Revisionsurteils vermögen eine Verurteilung der Beklagten nach den gestellten Anträgen unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG bzw. der Preisangabenverordnung zu rechtfertigen.

aa) Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Klagevorbringen auf Verstöße gegen § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens und gegen die Zugabeverordnung ausgerichtet. Dies ergibt sich aus Sicht des Senates nicht nur aus dem Sachvortrag der Klägerin auf Seite 4 der Klagebegründung, wo die Klägerin selbst ausführt, dass auf den Abschluss des Netzkartenvertrages in dem Kasten neben der Darstellung des Mobilfunktelefons "unmissverständlich" hingewiesen werde, sondern die Klägerin hat auch ausdrücklich in ihrem Antrag unter Ziffer 1 und in der Klagebegründung auf Seite 2 maßgeblich und allein darauf abgestellt, dass die Kombination des Abschlusses des Netzkartenvertrages zusammen mit dem Kauf des Handys zu einem bestimmten niedrigen Preis als wettbewerbswidrig beanstandet werde.

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Streitgegenstand eines Verfahrens durch den Antrag und die Begründung zur Klage gebildet wird (vgl. hierzu ausführlich Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 24. Aufl., Einleitung II). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsentscheidung (Seite 8) wird unter Hinweis auf die Entscheidung vom 08.06.2000 (GRUR 2001, 181 - dentalästhetika) auch im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche an dieser Auffassung festgehalten, so dass sich im vorliegenden Fall aus dem Klagebegehren ergeben muss, dass sich die Klägerin gerade gegen die Art und Weise der Darstellung der Preise in der fraglichen Werbung richtet. Dies kann jedoch dem Klageantrag nicht entnommen werden, da dieser sich ausschließlich gegen die Kombination Netzkartenvertrag/Handykauf wendet. Die Unrichtigkeit der klägerischen Auffassung hierzu ergibt bereits die Überlegung, dass eine Verurteilung der Beklagten gemäß den weiterhin verfolgten Klageanträgen zur Folge hätte, dass der Beklagten ein Verhalten verboten werden müsste, welches der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausdrücklich für zulässig erachtet hat, nämlich die gewählte Kombination aus Kartenvertrag und Handyverkauf. An diese Rechtsauffassung ist das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO n. F. gebunden. Da der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 3 UWG bzw. die Preisangabenverordnung jedoch selbst nicht festgestellt hat, konnte insoweit eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts nicht eintreten.

Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der in der Klage enthaltene Vortrag geeignet sei, eine Verurteilung nach § 3 UWG bzw. der Preisangabenverordnung zu rechtfertigen, stünde einer solchen Verurteilung jedenfalls die Formulierung des Klageantrags in der nach wie vor gestellten Fassung entgegen, denn in diesem Antrag wird weder auf eine Irreführung noch auf eine Missverständlichkeit der Preisgestaltung abgestellt. Eine entsprechende Klageänderung, die vom Senat wohl als sachdienlich zu behandeln gewesen wäre, ist von Seiten der Klägerin vor dem Hintergrund der Einrede der Verjährung der Beklagten nicht erfolgt. Auf Grund der Regelung des § 308 ZPO ist es dem Senat jedoch verwehrt, den Antrag der Klägerin im Hinblick auf eine Irreführung bzw. missverständliche Preisgestaltung zu interpretieren. Der Antrag der Klägerin ist auch nicht so allgemein gehalten, dass ein Verstoß gegen § 3 UWG bzw. die Preisangabenverordnung unter ihn gefasst werden könnte, denn es wird nicht die Werbung allgemein als solche angegriffen, sondern bereits die oben dargestellte Kombination aus Netzkartenvertrag und Handykauf. Handykauf. Diese Antragstellung unterscheidet sich daher wesentlich von der Antragstellung in dem Verfahren, welches Grundlage für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 139, 368 - Handy für 0,00 DM - war. In dieser Entscheidung war die Antragstellung darauf gerichtet, "es zu unterlassen, mit einem Angebot von Telefonnetzkarten ein Telefonhandy ohne Entgelt anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, wie dies aus der .......... ersichtlich ist". In dieser Antragstellung war als konkrete Verletzungsform nicht allein die Kombination aus Netzkartenvertrag und Handykauf beanstandet worden, sondern vom Antrag kann das Angebot als solches insgesamt als mitumfasst angesehen werden.

bb) Auch der nach Erlass des Revisionsurteils erfolgte Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die beantragte Verurteilung zu begründen.

Zunächst gelten in diesem Zusammenhang die gleichen Überlegungen wie unter aa). Ausgehend von dem oben dargestellten Streitgegenstandsbegriff trägt nämlich auch hier der Klageantrag und die dazu gegebene Begründung nicht die begehrte Verurteilung.

Die Klägerin stützt sich insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 16.04.2002 bezüglich eines Verstoßes gegen § 3 UWG bzw. der Preisangabenverordnung auf eine unzureichende Darstellung der einmaligen Anschlussgebühr in Höhe von 99,00 DM sowie auf den unzureichenden Hinweis auf die Kosten der Vertragslaufzeit in Höhe von ca. 1.000,00 DM. Selbst wenn man, woran der Senat große Zweifel hegt, den Sachvortrag in der Klageschrift dahingehend interpretieren wollte, dass dieser, zusammen mit dem nunmehr vorgebrachten Sachvortrag bezüglich der Anschlussgebühr und der Laufzeitkosten eine geeignete Darstellung dafür ist, eine Verurteilung nach § 3 UWG bzw. der Preisangabenverordnung zu ermöglichen, so vermag der nach wie vor ungeänderte Klageantrag eine solche Verurteilung aus den oben dargestellten Gründen nicht zu rechtfertigen. Die als irreführend bzw. missverständlich bezeichneten Angaben sind im Antrag nicht enthalten. Eine allgemeine Fassung des Antrages diesbezüglich liegt nicht vor. Im Ergebnis kann der neue Sachvortrag der Klägerin daher an dem bereits gefundenen Ergebnis keine Änderung bewirken.

Im übrigen stünde Ansprüchen der Klägerin, die ihre Grundlage in einem neuen Sachvortrag finden, die Einrede der Verjährung entgegen.

Gemäß § 21 UWG verjähren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass ausschließlich der Vortrag in der Klage geeignet war, eine Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. zu bewirken. Die Unterlassungsklage, die auf eine konkrete Verletzungsform gerichtet ist, kann die Verjährung auch hinsichtlich der "kerngleichen" Verletzungsformen, auf die sich die Rechtskraft des Urteils erstrecken würde, unterbrechen (Köhler/Pieper, UWG, Kommentar, 2. Aufl., § 21, Rn. 40 unter Hinweis auf Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 16, Rn. 38).

Konkrete Verletzungsform ist hier die Kombination aus Kartenvertrag und Handykauf. Nur diese Verletzungsform und ihr kerngleiche Verletzungsformen können den Eintritt der Verjährung verhindern. Auch in diesem Zusammenhang" muss wieder auf den Streitgegenstand, der im Rahmen des zivilprozessualen Verfahrens durch die Klagepartei festgelegt wird, abgestellt werden. Aus Sicht des Senats sind die Streitgegenstände bezüglich des § 3 UWG und der Preisangabenverordnung sowie des § 1 UWG in Verbindung mit der Preisangabenordnung (siehe hierzu unten) erstmals im Verfahren nach Erlass des Revisionsurteils eingeführt worden (vgl. hierzu Erklärung des Klägervertreters in der Sitzung vom 25. Juli 2002, Bl. 154 d. A.).

Es bleibt daher festzuhalten, dass der ursprüngliche Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, eine Verurteilung nach dem Klageantrag auszusprechen, der neue Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht geeignet ist, eine Verurteilung auszusprechen, weil darauf gestützten Ansprüchen jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht.

b) Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht als gegeben erachtet werden kann.

In der Klage selbst wird vorgebracht, dass in der Anzeige unmissverständlich auf die Bedingung zum Abschluss eines Kartenvertrages hingewiesen wird. Auch der Senat geht hiervon aus. Wenn dieser unmissverständliche Hinweis jedoch gegeben ist, so ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte, interessierte und verständige Leser auch den Inhalt dieses Hinweises im gebotenen Umfang zur Kenntnis nimmt. Er wird daher also auch auf die Kosten aufmerksam gemacht, so dass für eine Irreführung aus Sicht des Senats kein Raum ist.

IV.

Ansprüche ergeben sich nicht aus § 1 UWG in Verbindung mit den Regelungen der Preisangabenverordnung.

Ausweislich der Äußerungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. Juli 2002 hat diese von einer Klageänderung auch deshalb Abstand genommen, weil sie nach ihrem ursprünglichen Klagevortrag einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung für ausreichend begründet erachtet.

Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, denn auch Ansprüche aus § 1 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung stellen für sich gesehen einen eigenen und neuen Streitgegenstand dar, der in der ursprünglichen Klagebegründung weder vom Antrag noch von der Begründung erfasst wird. Die Preisangabenverordnung findet in der Klagebegründung keine Erwähnung. Auch der in der Klage vorgebrachte Sachverhalt lässt hierauf keinen Schluss zu. Im Ergebnis kann diese Beurteilung jedoch dahinstehen, weil der Klageantrag die Regelungen der Preisangabenverordnung bzw. hierfür heranzuziehende Verletzungsformen nicht erfasst.

B

Da nach den Ausführungen unter A ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht gegeben ist, sind auch die von der Klägerin geltend gemachten weiteren

Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bzw. Auskunft nicht begründet.

Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, die das Klagebegehren zu rechtfertigen vermögen. Die Klage ist daher unbegründet und war abzuweisen.

C

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 269, 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Weder finden sich im Parteivortrag Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, noch sind solche aus den Umständen insgesamt ersichtlich. Insbesondere war im Ergebnis nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Werbung der Beklagten tatsächlich materiell einen Verstoß gegen § 3 UWG bzw. die Preisangabenverordnung darstellt, denn der Antrag der Klägerin war, wie oben dargestellt, auf einen solchen Verstoß nicht gerichtet.

Die prozessualen Fragen zum Streitgegenstandsbegriff sind ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RRevisionsgerichts geboten ist.

Ende der Entscheidung

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