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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 6 U 4952/97
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
Jedenfalls dann, wenn dem Klageantrag in der zuletzt in der Revisionsinstanz - gestellten Fassung so nicht stattgegeben werden kann, weil er nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf ein vom BGH im Revisionsurteil für zulässig erachtetes Werbeverhalten abstellt (hier: Werbung für Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als 10.- DM, wenn die Abgabe an den Abschluss eines mehrmonatigen Netzkartenvertrags gekoppelt ist) und der Kläger nunmehr seinen Angriff gegen die konkrete Verletzungsform auf einen anderen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt (hier: irreführende Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag) stützt, kann dem mit einer - entsprechend erforderlichen (§ 308 ZPO) und sachdienlichen - Klageänderung geltend gemachten Anspruch gegebenenfalls die Einrede der Verjährung entgegenstehen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 4952/97

Verkündet am 12.09.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a.

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 06.09.2002 am 12. September 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.07.1997 (1 HKO 422/97) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.

Sie streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer von der Beklagten veranlassten Werbung.

In einer mehrseitigen, mehrfarbig gestalteten Werbebeilage zur Süddeutschen Zeitung vom 04.07.1996 warb die Beklagte für ein Mobiltelefon der Marke Siemens zu einem sogenannten "Saturnpreis" von 5,00 DM, der gemäß der Werbung nur bei gleichzeitiger Freischaltung eines 12-monatigen Debitel-D1-Netzkartenvertrages gelten sollte. Auf Letzteres, sowie auf die durch die Kartenaktivierung entstehenden Kosten und Gebühren wurde mittels eines sogenannten Sternchen-Verweises bei der genannten Preisangabe hingewiesen. Die fraglichen Angaben selbst befinden sich in einem farblich abgesetzten Kasten neben dem abgebildeten Handy. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung wird auf die als Anlage K 1 mit der Klageschrift vorgelegte Original-Anzeige sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 4) Bezug genommen.

Mit Klageschrift vom 07.01.1997, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hatte die Klägerin geltend gemacht, dass "diese Form der Werbung ... unter dem Gesichtspunkt der übertriebenen Anlockung gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG" verstoße und ausgeführt, der angegebene Preis von 5,00 DM sei als "Scheinpreis" anzusehen, denn in Wahrheit entstünden "durch den gleichzeitig abzuschließenden Freischaltungsvertrag über die Debitel-D1-Netzkarte für den Käufer erhebliche Folgekosten, über die er bei der Abgabe des Mobilfunktelefons zu diesem Preis jedoch hinwegsehen" werde. Mit Replik vom 28.04.1997 hat die Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass "auf diese Bedingung..... in dem Kasten neben der Darstellung des Mobilfunktelefons unmißverständlich hingewiesen" werde, sodaß "für die angesprochenen Verkehrskreise sofort erkennbar" sei, dass der Netzkartenvertrag der eigentliche Hauptbestandteil des Vertrages sei. Ferner hat die Klägerin ausgeführt, der Umstand, dass von Seiten der Netzkartenanbieter Provisionen für den Abschluß eines Netzkartenvertrages in einer Höhe geleistet werden, die den wirtschaftlichen Wert der Handys erheblich übersteige, bedeute für den angesprochenen Verbraucher lediglich, "dass er über die tatsächliche Preisgestaltung und Wertigkeit im Unklaren gelassen werden soll." Der Verbraucher werde dann zwar immer noch den Abschluß des Netzkartenvertrages überdenken, die in den Bedingungen enthaltenen erheblichen Kosten jedoch in seinen Überlegungen zurückstellen. Auch seien die Bedingungen des Kartenvertrages alles andere als übersichtlich dargestellt. Aus dem der Anzeige zur Verfügung gestellten knappen Raum sei nur schwer ersichtlich, dass immerhin an Grundgebühren alleine durch den Abschluß des Vertrages ca. 600,00 DM an Kosten entstehen, ohne dass auch nur ein Gespräch geführt wurde. Über eine sorgfältige Überprüfung des Angebotes werde dem interessierten Kunden durch Verlockung mit einem praktisch geschenkten Mobilfunktelefon schnell hinweggeholfen.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber dem letzten Verbraucher für Mobilfunktelefone zu werben, die nur in Verbindung mit der Freischaltung eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages abgegeben werden, wenn für diese Geräte ein Preis von weniger als 10 DM verlangt wird und/oder derart beworbene Geräte zu einem Preis unter 10 DM an letzte Verbraucher abzugeben,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.1997 (Band I Bl. 46/60) abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Angebot eines Handys zum Preis von 5,00 DM bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages verstoße nicht gegen § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung, weil es sich bei dem fraglichen Handy nicht um eine Zugabe handele. Vielmehr sei eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Angebote (Kaufvertrag einerseits, Dienstvertrag andererseits) anzunehmen, weswegen es nicht gerechtfertigt sei, den überaus günstigen Preis für das Handy - für Sich genommen - als einen gegen § 1 UWG verstoßenden Fall des "übertriebenen Anlockens" zu beurteilen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht keine Veranlassung gesehen, den ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung zu prüfen.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Klägerin ihren Klageantrag unter Wiederholung ihres bisherigen Sachvortrags unverändert weiterverfolgt.

Das OLG München hat mit Urteil vom 25.06.1998 (Band I, Bl. 99/116) die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, indem es in der beanstandeten Werbung ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken gesehen hat.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.06.2001 (Band II, Bl. 56/61) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25.06.1998 hinsichtlich des nach der Teilrücknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreits aufgehoben und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, dass sich die streitgegenständliche Werbung mit der an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten, unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons nicht als wettbewerbswidrig darstelle, sondern als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs liege. Ferner hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Berufungsgericht habe - aus seiner Sicht folgerichtig - ungeprüft gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen des Irreführungsverbot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstoße, wozu nunmehr Veranlassung bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.

In der Folge hat der Senat der Klagepartei mit Verfügung vom 19.12.2001 aufgegeben, entsprechend vorzutragen und - vor allem - den Klageantrag entsprechend zu gestalten, denn der Klageantrag umfasse zwar als minus auch die konkrete Verletzungsform, jedoch bestünden Bedenken, da die angegriffene Verletzungsform im Klageantrag nicht in ausreichender Weise beschrieben worden sei (Band III, Bl. 122/123 d.A.).

Dem hat die Klagepartei unter Bezugnahme auf die Revisionserwiderung vom 03.03.1999 (Band II, Bl. 30/37 d. A.), in welcher sie sich erstmals ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und/oder gegen die Preisangabenverordnung berufen hat, dadurch Rechnung getragen, das sie unter Neufassung ihres Klageantrags ihren diesbezüglichen Sachvortrag präzisiert hat. Hierzu hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständliche Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die Preisbemessung gegen § 3 UWG, denn die für den Verbraucher mit dem Abschluß des Netzkartenvertrages verbundenen Kosten seien dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon weder eindeutig zugeordnet, noch seien sie leicht erkennbar und/oder deutlich lesbar. Durch die konkrete Gestaltung der Werbung werde daher der unzutreffende Eindruck eines preisgünstigen Gesamtangebots durch das Herausstellen der Preiswürdigkeit eines einzelnen Teils des gesamten Angebots erweckt und ferner liege hierin ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung i.V.m. § 1 UWG, denn die einzelnen Preisbestandteile seien weder leicht erkennbar noch deutlich lesbar.

Im übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Klage sei ersichtlich von Anfang an auf alle erdenklichen Gesichtspunkte gestützt worden und daher sei sie auch unter sämtlichen hier maßgeblichen Gesichtspunkten zu prüfen. Insoweit sei der Senat auch an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gebunden.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber dem letzten Verbraucher für Mobilfunktelefone zu werben, wie im folgenden wiedergegeben:

(Es folgt eine auszugsweise und verkleinert wiedergegebene Abbildung der streitgegenständlichen Werbeanzeige gemäß Anlage K 1).

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang des Wettbewerbsmaßnahmen gemäß vorstehender Ziffer 1 seit dem 04.07.1996, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Erscheinungstag und Auflagenhöhe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, jedenfalls auf der Grundlage des erstinstanziellen Sachvortrags der Klägerin könne ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Werbung auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung oder § 3 UWG habe angreifen wollen und etwaiger späterer diesbezüglicher Sachvortrag sei erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt.

Im übrigen tritt die Beklagte der Auffassung der Klägerin entgegen, denn auf der Grundlage der streitgegenständlichen Werbeanzeige könne überhaupt keine Rede davon sein, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher über die Preisbemessung des Gesamtangebots im unklaren gelassen würde. Dementsprechend habe die Klägerin das Klagebegehren jedenfalls in erster Instanz ausschließlich darauf abgestellt, dass für den angesprochenen Verkehr sofort erkennbar sei, dass der Netzkartenvertrag der eigentliche Hauptbestandteil des Vertrages sei.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. Ferner wird auf die Hinweise des Senats vom 19.12,2001 (Bl. 122/123 d. A.), vom 17.04.2002 (Bl. 146 d. A.) und vom 16.07.2002 (Bl. 155 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht unter keinem der von ihr geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte zu.

1. Dass der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens noch gemäß § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung (i.d.F. vom 25.07.1986 mit Geltung bis zum 24.07.2001) i.V.m. § 1 UWG zustehen, bedarf mit Rücksicht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 07.06.2001 keiner weiteren Begründung. Die Klägerin hat den nach Erlaß des Berufungsurteils vom 25.06.1998 in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1998 auch bereits in der Revisionserwiderung Rechnung getragen und stützt ihre Klage nun folgerichtig nicht mehr auf die genannten Gesichtspunkte.

2. Soweit sich die Klägerin nunmehr ausdrücklich darauf beruft, die beanstandete Werbung verstoße hinsichtlich der Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot, § 3 UWG, und/oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung, § 1 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 und 6 Preisangabenverordnung i.d.F. vom 14.03.1985, bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg, denn gegen die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin greift die von der Beklagten in zulässiger Weise erhobene Verjährungseinrede durch, § 21 UWG.

2.1. Die in der von der Klägerin auf Anregung des Senats vorgenommenen Neufassung des Klageantrags liegende Klageänderung im Wege der Klageerweiterung ist sachdienlich, § 263 ZPO. Dem ist auch die Beklagte nicht entgegengetreten.

Soweit die Klägerin angekündigt hat, den darüberhinaus gehenden Unterlassungsantrag für erledigt erklären zu wollen, geht diese Erklärung ins Leere. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist in der Neufassung der Klageanträge keineswegs eine Einschränkung des ursprünglich gestellten Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungshandlung zu sehen, sondern vielmehr eine Klageerweiterung.

Ungeachtet des Umstands, dass die Klageanträge nunmehr einen Auskunftsantrag enthalten, welcher in den ursprünglichen Klageanträgen nicht enthalten war, gilt dies entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Unterlassungsantrag. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Begründung des Revisionsurteils, wonach die konkrete Verletzungsform, ungeachtet der abstrakten und weiten Fassung der Klageanträge, die schlechthin auf die Werbung für Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als 10,00 DM, wenn die Abgabe an den Abschluß eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages gekoppelt ist, bezogen war, als Minus in den Klageanträgen enthalten ist. Denn die Neufassung der Klageanträge enthält zwar nach wie vor die konkrete Verletzungsform als Minus, geht aber über die ursprüngliche Fassung des Unterlassungsantrages insoweit hinaus, als die in diesem enthaltene konkrete Beschreibung des Angriffsziels, nämlich die Untersagung einer Werbung für Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als 10,00 DM, wenn die Abgabe an den Abschluß eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages gekoppelt ist, nunmehr ersatzlos entfallen ist. Damit umfaßt der Unterlassungsantrag in seiner neuen Fassung neben dem zuletzt genannten Angriffsziel eine Reihe weiterer Angriffsziele, vor allem aber auch dasjenige, auf das sich die Klägerin nunmehr ausdrücklich stützt, nämlich die Beanstandung der streitgegenständlichen Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag in Richtung auf das Irreführungsverbot gemäß § 3 UWG bzw. gegen die Gebote der Preisangabenverordnung. Seine Konkretisierung erfährt der neue Unterlassungsantrag daher ausschließlich auf der Grundlage des jetzt allein noch geltend gemachten Vorbringens der Klägerin.

Soweit sich die angekündigte Erledigungserklärung der Klägerin auf ihr ursprüngliches Angriffsziel, nämlich die Werbung mit der an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons, beziehen sollte, ist hierfür kein Raum, denn in diesem Umfang liegt eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts vor.

2.2. Dem nunmehrigen Klagebegehren, wie es in der Neufassung des Klageantrags und in dem entsprechenden Klagevorbringen seinen Niederschlag gefunden hat, steht die von der Beklagten in zulässiger Weise erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 21 UWG.

Zwar erfaßt die neue Fassung des Unterlassungsantrags nunmehr auch die jetzt geltend gemachten Verstöße gegen das Irreführungsverbot bzw. gegen die Gebote der Preisangabenverordnung, jedoch wurde Klage insoweit erst mit Schriftsatz vom 16.04.2002 erhoben.

Denn der von der Klägerin in der Klageschrift vom 07.01.1997 angekündigte und bis zur Teilrücknahme in der Revisionsinstanz bzw. bis zur Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 16.04.2002 in allen Instanzen unverändert gestellte Klageantrag war in Verbindung mit dem Klagevorbringen in unverjährter Zeit, das ist allein der Sachvortrag der Klägerin in der ersten Instanz, nicht geeignet, die Verjährung im Hinblick auf das nunmehrige Klagebegehren zu unterbrechen.

2.2.1. Ausgehend davon, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gemäß § 21 UWG in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an verjähren, in welchem die Klägerin von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, was spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 07.01.1997 der Fall gewesen sein muss, bedeutet dies vorliegend, dass der Beurteilung ausschließlich das erstinstanzielle Klagevorbringen zu Grunde gelegt werden kann, denn das Urteil des Landgerichts datiert vom 09.07.1997.

2.2.2. Der Auffassung der Klägerin, sie habe sich in sämtlichen Instanzen jedenfalls auch auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot bzw. gegen die Gebote der Preisangabenverordnung berufen, vermag sich der Senat jedenfalls im Umfang des hier allein maßgeblichen erstinstanziellen Klagevorbringens nicht anzuschließen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt etwas anderes auch nicht aus der Begründung des Revisionsurteils, wonach sich dem Klagevorbringen genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Klägerin als Angriffsziel der Klage jedenfalls auch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und unvollständige Preisangaben im Blick hatte, denn das Klagevorbringen umfaßt den gesamten Sachvortrag der Klägerin bis hin zur Revisionserwiderung, in welcher die Klägerin erstmals ausdrücklich Verstöße gegen § 3 UWG sowie die Preisangabenverordnung geltend gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Revisionsgericht seiner diesbezüglichen Beurteilung etwa nur das erstinstanzielle Vorbringen der Klägerin oder gar dasjenige in der Klageschrift zugrunde gelegt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Klägerin, sie habe in den Vorinstanzen keine Veranlassung gehabt, sich im Zusammenhang mit den Bedingungen des Kartenvertrages ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot oder gegen die Preisangabenverordnung zu berufen, weil sie in den Vorinstanzen durchgedrungen sei. Dies schon deswegen, weil das Landgericht die aus seiner Sicht allein gegen die Werbung mit der an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons unter denn Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens bzw. unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die damals noch geltende Zugabeverordnung gerichtete Klage abgewiesen hat. Ausweislich der Gründe dieser Entscheidung hat das Landgericht offenbar keinerlei Veranlassung gesehen, auf der Grundlage des Klagevorbringens einen Verstoß gegen das Irreführungsverbots oder die Gebote der Preisangabenverordnung zu prüfen. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung mit keinem Wort erwähnt, dass das Landgericht aus seiner Sicht verpflichtet gewesen wäre, die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot bzw. die Preisangabenverordnung zu prüfen.

Ob auf der Grundlage des erstinstanziellen Klagevorbringens eine derartige Prüfung nahegelegen oder sich gar aufgedrängt hätte, erscheint dem Senat mehr als fraglich. Soweit die Klägerin in der Replik mit Schriftsatz vom 28.04.1997 ausgeführt hat, die Netzkartenanbieter würden Provisionen für den Abschluß eines Netzkartenvertrages in einer Höhe leisten, die den wirtschaftlichen Wert der Handys erheblich übersteige, wodurch der Verbraucher über die tatsächliche Preisgestaltung und Wertigkeit im Unklaren gelassen werde, erscheint dies eher ausgeschlossen. Aber auch soweit die Klägerin in dem genannten Schriftsatz ausführt, die Bedingungen des Kartenvertrages seien alles andere als übersichtlich dargestellt und aus dem der Anzeige zur Verfügung gestellten knappen Raum sei nur schwer ersichtlich, dass immerhin an Grundgebühren alleine durch den Abschluß des Vertrages ca. 600,00 DM an Kosten entstehen, lag eine Prüfung in die nunmehr geltend gemachte Richtung nicht direkt auf der Hand. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Klägerin zugleich vorträgt, dem interessierten Kunden werde durch Verlockung mit einem praktisch geschenkten Mobilfunktelefon schnell über eine sorgfältige Überprüfung des Angebots hinweg geholfen. Der Verbraucher werde dann zwar immer noch den Abschluß des Netzkartenvertrages überdenken, die in den Bedingungen enthaltenen erheblichen Kosten jedoch in seinen Überlegungen zurückstellen. Auf diese Bedingungen sei in dem Kasten neben der Darstellung des Mobilfunktelefons "unmißverständlich" hingewiesen.

2.2.3. Sofern man aber dennoch davon ausgehen wollte, das erstinstanzielle Klagevorbringen habe Veranlassung gegeben, die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot sowie die Gebote der Preisangabenverordnung zu prüfen, wäre eine dahingehende Verurteilung der Beklagten nur auf der Grundlage einer Neufassung des Unterlassungsantrags, wie nun mit Schriftsatz vom 16.04.2002 geschehen, möglich gewesen. Denn die ursprüngliche Fassung des Unterlassungsantrages war nach ihrem klaren und unmißverständlichen Wortlaut ausdrücklich auf die Werbung für Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als 10,00 DM, wenn die Abgabe an den Abschluß eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages gekoppelt ist, abgestellt. Einem derart gefaßten Klageantrag konnte und kann auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof bestätigten Rechtsauffassung des Landgerichts nicht stattgegeben werden, denn sonst würde der Beklagten gerade das Werbeverhalten verboten, das nach Auffassung des Revisionsgerichts als zulässig anzusehen ist.

Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich die Klägerin in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit den Bedingungen des Kartenvertrages nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot öder gegen die Preisangabenverordnung berufen hat, nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einordnung eines vorgetragenen Sachverhalts ist, weil sich die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte unterscheiden können und es sich daher auch um verschiedene Streitgegenstände handeln kann.

In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die vom Revisionsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1998 (BGHZ 139, 368, 374 f - Handy für 0,00 DM) sich vom vorliegenden Fall vor allem dadurch unterscheidet, dass dort beantragt war, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einem Angebot von Telefonnetzkarten ein Telefon-Handy ohne Entgelt anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, wie dies aus der......(vorstehenden Kopie) ersichtlich ist."

Demgegenüber hat die nunmehr von der Klägerin angegriffene Art und Weise der Darstellung der Preise in der Werbung der Beklagten im vorliegend ursprünglich gestellten Klageantrag keinerlei Niederschlag gefunden.

Wenn nun also tatsächlich Veranlassung für eine Prüfung der Werbung der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot bzw. die Gebote der Preisangabenverordnung bestanden hätte, so hätte es wegen § 308 ZPO einer vom Gericht veranlaßten, § 139 ZPO, Klarstellung bzw. Präzisierung des Klagevorbringens und - vor allem - einer Neufassung des Klageantrags bedurft. Dieses alles ist vorliegend zwar mittlerweile geschehen, jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.

2.2.4. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass eine Hemmung der Verjährung nur hinsichtlich des rechtshängig gemachten Anspruchs, das ist der durch den Antrag und die Begründung der Klage gebildete Streitgegenstand, einschließlich aller kerngleichen Formen, auf die sich nach den bislang geltenden Grundsätzen die. Rechtskraft einer auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichteten Verurteilung erstrecken würde, eintritt (Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, RN 40 zu § 21 unter Hinweis auf Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8.Auflage, Kapitel 16, RN 38 mit weiteren Nachweisen).

Dementsprechend war der mit der Klage vom 07.01.1997 geltend gemachte Anspruch, vor allem im Hinblick auf die Fassung des ursprünglichen Klageantrages, wonach ausdrücklich die Kombination aus Netzkartenvertrag und Handykauf beanstandet wurde, nicht geeignet, die Verjährung auch im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen das Irreführungsverbot sowie die Gebote der Preisangabenverordnung zu unterbrechen.

3. Der Senat sieht sich veranlaßt, ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtlage auch nicht von einem Verstoß gegen § 3 UWG bzw. die Vorschriften der Preisangabenverordnung ausgegangen werden kann.

Mit der von der Klägerin früher vertretenen Auffassung ist vielmehr davon auszugehen, dass auf die Bedingungen des Netzkartenvertrages in dem Kasten neben der Darstellung des Mobilfunktelefons unmißverständlich hingewiesen wird, so dass ferner vorausgesetzt werden kann, dass der durchschnittlich informierte, interessierte und verständige Leser auch den Inhalt dieses Hinweises in der gebotenen Weise zur Kenntnis nehmen wird. Auch die einzelnen Preisbestandteile des Netzkartenvertrages sind leicht erkennbar und deutlich lesbar, wie sich aus einer Einsichtnahme in die Original-Anzeige gemäß Anlage K 1 ohne weiteres ergibt. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Kenntnis zu beurteilen. Ferner darf nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass sämtlichen Telefonanschlußinhabern geläufig ist, was unter einer Grundgebühr bzw. einer Anschlußgebühr zu verstehen ist.

An dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht durch die Begründung des Revisionsurteils gehindert, denn der Bundesgerichtshof hat lediglich ausgeführt, zu einer Prüfung in Richtung auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot öder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung bestehe nunmehr Veranlassung. Ferner hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, unter diesen Umständen gebiete es der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren, dass Gelegenheit für eine entsprechende Klarstellung dahingehend, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige Preisangaben richten sollte, zu geben ist, § 139 ZPO.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war, nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, haben insbesondere die Parteien nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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