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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 6 U 5267/00
Rechtsgebiete: PatG, GebrMG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 8
GebrMG § 13 Abs. 3
ZPO § 523
ZPO § 263 a. F.
Soweit ein nach der Entscheidung des Revisionsgerichts allein noch streitgegenständlicher früherer Hilfsantrag auf Einräumung einer bestimmten prozentualen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut auf die Geltendmachung der vollumfänglichen Übertragung der Streitschutzrechte erstreckt wird, steht der hierin liegenden Klageänderung nicht die Teilrechtskraft des früheren Senatsurteils entgegen, sofern im Umfang der Klageänderung völlig andere, neue Klagegründe geltend gemacht werden. Dann ist eine derartige Klageänderung allerdings auch nicht sachdienlich, denn sie betrifft einen völlig neuen Streitstoff, für welchen das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5267/00

Verkündet am 28. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Herausgabe (PatG, GebrMG)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2004 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.09.2000 (7 O 2079/99) wird auch insoweit zurückgewiesen, als über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die sachliche Berechtigung an der dem am 27.02.1996 angemeldeten deutschen Patent 196 07 340 (Anlage K 14) und dem aus der Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster 296 23 616 (Anlage K 10) zugrunde liegenden Erfindung, welche ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial betrifft, der insbesondere für das Verkranzen von Kunststoffdärmen bei der Herstellung von Wursthüllen verwendet wird.

Die Klägerin begehrt von der als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen Beklagten die Übertragung der genannten Schutzrechte, hilfsweise die Einräumung einer (durch das Gericht zu bestimmenden) Mitberechtigung mit der Begründung, sie könne von sämtlichen tatsächlich an der streitgegenständlichen Erfindung beteiligten Personen eine sachliche Berechtigung ableiten.

Ende der 1970er Jahre begann Otto L damit, sich mit der Konfektionierung von Kunststoffdärmen zu befassen. Seit Anfang der 1980er Jahre war er für den Fabrikanten Sch, der seinerseits derartige Kunststoffdärme herstellte, als Auftragsproduzent tätig, indem er mit einer von Sch zur Verfügung gestellten Maschine Lohnaufträge ausführte. Hierbei wurden gerade, schlauchförmige Kunstdärme aus Polymermaterial in Spiralform gebracht (verkranzt). Zum Verkranzen wurde eine Vorrichtung mit zwei beheizten, rotierenden, etwa 1,3 m langen Walzen eingesetzt, wobei jede Walze eine spiralförmig umlaufende Nut aufwies und mittels elektrischer Heizelemente, die über einen Schleifring elektrisch gespeist wurden, beheizt wurde. Ferner war bei der genannten Maschine eine Beheizung des Kunstdarms von außen vorgesehen, indem an die Walze mit der spiralförmig umlaufenden Nut während des Betriebs eine Metallhülle mit Heizstäben, also ein Heizstrahler, herangeführt wurde. Die Beheizung des Kunstdarms von außen erfolgte zu dem Zweck, die Entstehung von Falten (sog. Krähenfüße) zu verhindern oder solche zu beseitigen. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt zwischen 1985 und 1989/1990 entstand dabei das erfindungsgemäße Verkranzungsverfahren, das von L zunächst nicht zum Patent angemeldet, sondern als geheimes Know-how behandelt wurde.

Im August 1987 wurde auf Initiative von L die B Textil- und Kunststoffveredelungstechnik GmbH (im Folgenden: B gegründet, deren Unternehmensgegenstand die Fertigung verkranzter Wursthüllen aus Kunststoffdärmen im Lohnbetrieb war und in der ein Prototyp einer erfindungsgemäßen Maschine in Betrieb genommen werden sollte. Im Jahr 1989 wurde eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die S International AG, Vaduz, (im Folgenden: S auf die Aktivitäten von L aufmerksam und versuchte in der Folgezeit dessen Know-how zu erwerben. Am 07.10.1989 trafen L und die S hierüber eine Vereinbarung. Im November/Dezember 1989 wurde vereinbart, dass Otto L zwei weitere Verkranzungsanlagen herstellen und an S liefern sollte. Am 02. Februar 1990 schlossen die Gesellschafter der B als "Übergeber" und zwei Gesellschafter der Beklagten als "Übernehmer" einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, wonach die Übergeber ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 31. Oktober 1989 an die Übernehmer veräußerten. Otto L war von 1990 bis zum 31.12.1995 für S als Berater tätig. Nach dem Ende der Zusammenarbeit, am 27.02.1996, meldete die Beklagte auf der Grundlage des von L mitgeteilten technischen Wissens die streitgegenständlichen Schutzrechte an. Die Offenlegung des Streitpatents erfolgte am 28.08.1997, die Veröffentlichung am 17.06.1999.

Das stellvertretend für die Streitschutzrechte erörterte Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial, bei dem ein aus Kunststoffmaterial bestehender Folienschlauch in aufgeblasenem Zustand durch eine Krümmungsvorrichtung geführt und dort einer solchen Wärmebehandlung unterzogen wird, dass der Folienschlauch die Krümmungsvorrichtung in Form eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches verlässt.

Ausgehend von verschiedenen in der Streitpatentschrift erörterten bekannten Verfahren liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial der eingangs genannten Art bereitzustellen, mit welchem eine bleibende Krümmung des Folienschlauches verbessert werden kann (Spalte 2, Zeile 6 - 11). Dem ist zu entnehmen, dass die mit den bekannten Verfahren erzielbare Krümmung als unzureichend oder als unzureichend stabil und/oder gleichmäßig erzielbar angesehen wird. Das Ziel einer hinreichend gleichmäßigen und stabilen Krümmung soll erfindungsgemäß dadurch erreicht werden, dass der Folienschlauch in der Krümmungsvorrichtung über den Umfang einer erwärmten rotierenden Scheibe geführt wird, deren Durchmesser dem für die Wendel des gekrümmten Folienschlauches gewünschten Durchmesser angepasst ist, wobei die Scheibe an der Umfangsseite mit einer dem Durchmesser des Folienschlauches angepassten Umfangsnut versehen ist und der Folienschlauch in der radialen Richtung der Scheibe an seiner Außenseite erwärmt und anschließend in seinen gekrümmten Zustand abgekühlt wird (Spalte 2, Zeilen 12-22).

In den Unteransprüchen zum Verfahrensanspruch 1 ist vorgesehen, dass die Erwärmung des Folienschlauches an der Außenseite durch ein Blasen von Heißluft bewirkt wird (Anspruch 2) und dass die aus der Krümmungsvorrichtung abgeführte Wendel in an den Enden verschlossene Stücke einer vorbestimmten Länge aufgeteilt wird (Anspruch 3).

Der Vorrichtungsanspruch 4 ist die "Übersetzung" des Verfahrensanspruchs 1 in eine Vorrichtung. Er bezieht sich demgemäß auf

(1) eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial mit

(a) einer Krümmungsvorrichtung zum Krümmen eines durch die Krümmungsvorrichtung geführten Folienschlauches,

(b) Zuführmitteln zum Zuführen des Folienschlauches in aufgeblasenem Zustand an die Krümmungsvorrichtung und

(c) Abführmitteln zum Abführen des aus der Krümmungsvorrichtung herauskommenden schraubenlinienartig gekrümmten Folieschlauches;

(3) die Krümmungsvorrichtung weist eine drehbare Scheibe auf, die an der Umfangsseite mit einer Umfangsnut versehen ist, durch die der zu krümmende Folienschlauch hindurchgeführt werden kann;

(4) es sind Heizmittel vorgesehen, von denen

(a) erste Heizmittel zum Erwärmen der Scheibe dienen,

(b) zweite Heizmittel auf die Scheibe ausgerichtet sind und den über die Scheibe geführten Folienschlauch außenseitig erwärmen

(5) es sind Kühlmittel zum Abkühlen des gekrümmten Folienschlauches vorhanden.

Die Ansprüche 5 und 6 befassen sich näher mit den ersten Heizmitteln (Merkmal 4 a), die in der Scheibe angeordnete elektrische Heizelemente aufweisen sollen (Anspruch 5), die über auf der Scheibe angeordnete Schleifkontakte gespeist werden können (Anspruch 6).

Die zweiten Heizmittel (Merkmal 4 b) werden in Anspruch 7 analog Anspruch 2 näher beschrieben, die Kühlmittel (Merkmal 5) in Anspruch 8.

Schließlich sind in den Ansprüchen 9 und 10 Vorrichtungen beansprucht, bei denen Temperaturen der Heizmittel (Anspruch 9) und Prozessgeschwindigkeiten (Anspruch 10) geregelt werden können.

Nur in der Beschreibung erwähnt und in den Zeichnungen dargestellt sind Führungsrollen 52 und 54, die dafür sorgen sollen, dass der Folienschlauch der Krümmung der Scheibe folgt.

Am 26. Juni 1998 trat Otto L "sämtliche Miterfinder- und Verwertungsrechte an der Erfindung" nach der Offenlegungsschrift 196 07 340 an die Klägerin ab und stimmte der Nachbenennung des am 26. Juni 1994 verstorbenen Jan R als Miterfinder zu. R war geschäftsführender Gesellschafter einer T Engineering GmbH gewesen, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Planung und Konzeption von Geräten und Anlagen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus war und die seit 1997 als O GmbH firmierte. Die O GmbH erklärte am 2. Juli 1998 ihrerseits die Abtretung der Miterfinderrechte R an die Klägerin; im Verlaufe des Rechtsstreits gaben die Kinder R als seine Erben eine entsprechende Erklärung ab.

Die Klägerin hat bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens behauptet, die Erfindung stamme von L und R. Hinsichtlich der Rechte des L hat sie die Auffassung vertreten, diese Rechte seien nicht (wirksam) auf die Beklagte übertragen worden.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vor allem bestritten, dass Jan R sen. in irgendeiner Weise an der Erfindung der streitgegenständlichen Schutzrechte beteiligt gewesen sei. Von der angeblichen Beteiligung des Jan R sen. habe die Beklagte überhaupt erstmals im Jahre 1997 zu Beginn der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien erfahren. Die streitgegenständliche Erfindung sei tatsächlich von Otto L unter Mitwirkung von Werner Sch Othmar P und Hubert K entwickelt worden.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.09.2000 (Band 1, Blatt 151/171 d.A.) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 26.04.2001 (Band 1, Blatt 239/266 d.A.) zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.09.2003 (Band 2, Blatt 81/87 d.A.) das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26.04.2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Streitschutzrechten abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Urteile in vollem Umfang Bezug genommen.

Im neu eröffneten Berufungsverfahren stützt die Klägerin den von ihr wiederum in vollem Umfang gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte nunmehr auf die auch bisher schon streitige sachliche Berechtigung des Jan R sen. sowie auf die sachliche Berechtigung weiterer, bisher nicht erkannter Miterfinder, nämlich Wolfgang K; Ludger, Hermann, Bernhard und Dieter Se. Die nach der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftige Feststellung des erkennenden Senats, dass die Klägerin eine sachliche Berechtigung nicht aus der Erfinderstellung des Otto L herleiten könne, stehe der voll umfänglichen sachlichen Berechtigung der Klägerin nicht entgegen, denn wie die Klägerin nunmehr erkannt habe, könne Otto L überhaupt nicht als Miterfinder an der streitgegenständlichen Erfindung angesehen werden. Die Klägerin könne damit eine sachliche Berechtigung von dem Miterfinder Jan F sen. sowie von den oben genannten weiteren, bisher nicht erkannten Miterfindern ableiten.

Ferner macht die Klägerin wiederum hilfsweise die Einräumung einer Mitberechtigung zu einem durch das Gericht zu bestimmenden Anteil geltend. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin wiederholend und vertiefend zu Übertragung der sachlichen Berechtigung des Jan R sen. vor. Ferner legt die Klägerin wortgleiche Erklärungen über die Abtretung von Miterfinderrechten des Wolfgang Ko vom 09.08./10.08.2004 sowie der Brüder Ludger, Hermann, Bernhard und Dieter Se vom 06.08./07.08./09.08.2004 vor, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen L 8, L 8a und L 9 Bezug genommen wird. Hierzu trägt die Klägerin außerdem unter detaillierter Darlegung der jeweiligen Beiträge im Einzelnen vor, dass Jan R sen. (statt der früher behaupteten 50 %) mindestens ein Anteil von 25 %, Hermann Se ein Anteil von mindestens 25 %, Ludger Se ein Anteil von mindestens 15 %, Dieter Se ein Anteil von mindestens 15 %, Bernhard Se ein Anteil von mindestens 10 % und Wolfgang Ko ein Anteil von mindestens 10 % jeweils an der Erfindung zukomme. Daher könne die Klägerin die von ihr geltend gemachte sachliche Berechtigung zu 100 % von den genannten Miterfindern ableiten.

Was den Miterfinderbeitrag des Jan R sen. anbelangt, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 09.09.2004 erklärt, sie mache sich die Aussage des Zeugen L in erster Instanz zu Eigen, soweit die Beteiligung des Herrn R betroffen sei.

Im Übrigen hat die Klägerin hierzu ergänzend vorgetragen, dass sich Otto L im November/Dezember 1989 an Jan R sen. und die Firma Ko GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr Wolfgang Ko gewesen sei, gewandt habe, weil der von den Brüdern Se auf der Basis der sog. Sch Maschine gebaute Prototyp der Verkranzungsanlage, welcher eine an einer Antriebswelle drehbar angebrachte Messingscheibe mit einer umlaufenden Umfangsnut aufgewiesen habe, wobei die Messingscheibe mittels eingelassener und über einen elektrischen Schleifring gespeister elektrischer Heizelemente beheizt worden sei und wobei die Beheizung des Kunstdarms von außen mittels eines im wesentlichen auf den Folienschlauch gerichteten Gebläses (Heißluftpistole) erfolgt sei, nicht zufrieden stellend funktioniert habe mit der Bitte, den beschriebenen Prototyp zu einer voll funktionsfähigen Maschine weiter zu entwickeln. Jan R sen. habe daraufhin den beschriebenen Prototyp der Verkranzungsanlage in Augenschein genommen und "aufgrund seines Fachwissens Vorschläge zu deren Verbesserung" (Seite 14 des Schriftsatzes vom 10.08.2004; Blatt 296 d.A.) gemacht. So sei "die elektrische und elektronische Ausrüstung für die bei der Firma Ko gefertigten beiden Anlagen ... von Jan R sen. beschafft und zugeliefert" (Seite 15 a.a.O.; Blatt 297 d.A.) worden. Jan R sen. habe auch vorgeschlagen, "ein Gebläse vom Typ "Leister", das einen erheblichen Luftstrom bereitstellt, so anzuordnen, dass der Folienschlauch in dem Bereich, in dem er noch auf der Scheibe läuft, an seiner radialen Außenseite beheizt" (a.a.O.) werden könne. Mit diesem Gebläse sei damit erstmals das sog. zweite Heizmittel "auf die Scheibe ausgerichtet" worden. Ferner sei hierdurch erstmals die Heißluft auf die Außenseite des durch die Krümmungsvorrichtung geführten Folienschlauches geblasen worden. Die Beheizung des Folienschlauches in dem Abschnitt, in dem dieser sich auf der Scheibe befindet, habe erstmals dazu geführt, dass die sog. "Krähenfüße" wirksam beseitigt werden konnten.

Die von den Brüdern Se in dem oben geschilderten Prototypen verwirklichte Heizung der Messingscheibe mit einem Heizelement eines Bügeleisens habe zwar einen Regler, nämlich das Thermoelement des Bügeleisens, aufgewiesen, dieser sei aber nicht in der Lage gewesen, "die Temperaturverhältnisse der Maschine in Verbindung mit den Heizeinrichtungen tatsächlich zu regeln" (Seite 17 a.a.O.; Blatt 299 d.A.), weil die Taktregelung des Bügeleisen-Heizelements mit den Störeinflüssen des Prozesses überfordert gewesen sei. Es sei Jan R sen. gewesen, der erkannt habe, dass die "Krähenfüße" u.a. dadurch verursacht worden seien, dass die Temperaturverhältnisse ungenügend eingestellt gewesen seien, in dem die vorhandenen Bauelemente (Fühler und Heizelemente) nicht geeignet gewesen seien, bei den komplexen Wärmetransportverhältnissen der Maschine und den erheblichen Störfaktoren eine tatsächliche Regelung zu erreichen. Er habe daher vorgeschlagen, die Taktregelung an der Messingscheibe durch einen kontaktlosen Bimetall-Temperaturfühler und eine Regelschaltung zu ersetzen. Damit sei eine wirksame Temperaturregelung für die Messingscheibe geschaffen worden. Eine wirksame Temperaturregelung der äußeren Heizung sei über das Leister-Gebläse erfolgt.

Schließlich sei bei dem Prototyp der Brüder Se als Antrieb für die beheizte Scheibe ein alter Getriebemotor vom Schrottplatz vorgesehen gewesen, der lediglich eine Geschwindigkeitssteuerung, nicht aber eine Geschwindigkeitsregelung im eigentlichen Sinne erlaubt habe. Daher habe Jan R sen. vorgeschlagen, einen regelbaren elektrischen Motor zu verwenden, um auf diese Weise die Drehgeschwindigkeit der Scheibe regeln zu können. Die Klägerin hat sich auch die Aussage des Zeugen L vor dem Senat vom 9.9.2004 zu eigen gemacht. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass die nun geltend gemachte Ableitung des Vindikationsanspruches aus der Erfinderstellung des Wolfgang Ko und der Brüder Se eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung darstelle. Denn der nun vorgetragene Sachverhalt stehe in engem Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten Sachverhalt, weil er an diesen zunächst die Erfinderstellung von Jan F sen. betreffend anknüpfe, so dass der Prozessstoff entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgewechselt, sondern ergänzt werde. Abgesehen davon, dass der Miterfinderanteil von Jan R) sen. nur unter Berücksichtigung der Erfinderanteile der übrigen Miterfinder sachgerecht festgestellt werden könne, würde bei Bejahung der Sachdienlichkeit auch ein sonst erforderliches neues Hauptsacheverfahren vermieden werden. Den nun geltend gemachten Erfinderanteilen stehe auch nicht die im Revisionsverfahren eingetretene teilweise Rechtskraft entgegen, denn rechtskräftig entschieden sei lediglich über einen auf eine Miterfinderstellung des Otto L zurückgeführten Herausgabeanspruch. Solche Rechte mache die Klägerin jedoch nicht mehr geltend, sondern leite nunmehr ihre Rechte in Übereinstimmung mit ihrem bisherigen Vorbringen teilweise von Jan R sen. und im übrigen nach ihrem ergänzenden Vorbringen von den sonstigen bisher nicht erkannten Miterfindern ab. Die Klägerin mache den nun vorgetragenen Klagegrund auch unverschuldet jetzt erst geltend, weil die sachliche Berechtigung der Brüder Se und des Wolfgang Ko erst im August 2004 auf die Klägerin übertragen worden sei. Von der sachlichen Berechtigung der genannten Miterfinder habe die Klägerin überhaupt erstmals aufgrund der Beweisaufnahme vor dem OLG Oldenburg im April 2004 erfahren. Auch die Klagefrist des § 8 Satz 3 PatG sei gewahrt, weil für die Wahrung der Klagefrist nur maßgeblich sei, dass ein Übertragungsanspruchs geltend gemacht wird, wobei es nicht darauf ankomme, dass alle Tatsachen innerhalb dieser Frist vorgetragen werden. Außerdem komme die Ausschlussfrist des § 8 Satz 3 PatG im vorliegenden Fall wegen der Bösgläubigkeit der Beklagten gemäß § 8 Satz 5 PatG nicht zur Anwendung. Schon in dem notariellen Übertragungsvertrag der Geschäftsanteile der B vom 02.02.1990 (Anlage K 3) heiße es am Ende, dass der Übergeber darauf hinweise, dass bei der Entwicklung und deren Umsetzung dritte Personen eingeschaltet worden seien. Jedenfalls im Zeitpunkt der Patenterteilung sei die Beklagte bösgläubig gewesen, weil die Klägerin schon in dem Verletzungsprozess vor dem Landgericht Osnabrück mit Schriftsatz vom 23.07.1997 die "Miterfinderstellung von Jan R sen." zur Sprache gebracht habe. Aber auch wenn man als relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit den Zeitpunkt des vermeintlichen Erwerbs des Rechts an der Erfindung ansehen wollte, ergebe sich nichts anderes, weil der vermeintliche Erwerb der streitgegenständlichen Erfindung durch die Beklagte niemals erfolgt sei. Dies folge schon daraus, dass die streitgegenständliche Erfindung frühestens am 23.10.1990 fertig gestellt worden sei, wie sich aus den Cad-Dateien des Herrn Ko ergebe. Bei dem den Vereinbarungen vom 07.10.1989 und vom 02.02.1990 zugrunde liegenden Know-how habe es sich nicht um die Erfindung gehandelt, die Gegenstand des Streitpatents geworden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die erst im Oktober 1990 fertig gestellte streitgegenständliche Erfindung überhaupt erworben haben könnte. Ein solcher vermeintlicher Erwerb werde jedenfalls bestritten. Außerdem habe die Beklagte kurz nach dem Zeitpunkt der genannten Vereinbarungen davon Kenntnis erhalten, "dass die Gebrüder Se und Herrn Ko an Arbeiten im Zusammenhang mit der Erfindung beteiligt" gewesen seien. Dem sei die Beklagte in grob fahrlässiger Weise nicht nachgegangen. Schließlich sei der Beklagten die Kenntnis des Herrn Otto L selbst zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Inhaberschaft an dem Deutschen Patent 196 07 340 und an dem Deutschen Gebrauchsmuster 296 23 616 einzuräumen und in die Eintragung der Klägerin als Inhaberin in die Patentrolle bzw. Gebrauchsmusterrolle einzuwilligen.

Hilfsweise:

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem Deutschen Patent 196 07 340 und an dem Deutschen Gebrauchsmuster 296 23 616 die Mitinhaberschaft zu einem nach § 287 Abs. 2 ZPO durch das Gericht zu bestimmenden Anteil einzuräumen und in die Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin in die Patentrolle bzw. Gebrauchsmusterrolle einzuwilligen.

Weiter hilfsweise:

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem Deutschen Patent 196 07 340 und an dem Deutschen Gebrauchsmuster 296 23 616 die Mitinhaberschaft in dem Umfang einzuräumen, in dem die darin niedergelegte Erfindung auf Wolfgang Ko und/oder Jan R sen. und/oder Ludger Se und/oder Hermann Se und/oder Dieter Se und/oder Bernhard Se zurückgeht, und in die Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin in die Patentrolle bzw. Gebrauchsmusterrolle einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin, vor allem aber dem neuen Klagevortrag, entgegengetreten und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.09.2004 erklärt, sie halte die Klageänderung durch die Klagepartei nicht für sachdienlich und stimme ihr auch nicht zu.

Ausgehend davon, dass zwischen den Parteien bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts unstreitig war, dass Otto L zu einem Anteil von mindestens 50 % Miterfinder der streitgegenständlichen Schutzrechte war sowie ausgehend davon, dass der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 14.05.2002 nur insoweit angenommen hat, als die Klage hilfsweise auf Einräumung einer Mitberechtigung mit der Begründung gestützt war, neben Otto L sei als Miterfinder Jan R an der Erfindung beteiligt gewesen, ist die Beklagte zunächst der Auffassung, dass damit der Hauptantrag der Klägerin auf volle Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte rechtskräftig abgewiesen sei. Der von der Klägerin nunmehr erneut gestellte Hauptantrag auf volle Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte sei daher unzulässig. Gleiches gelte für die nunmehr gestellten neuen Hilfsanträge, soweit diese auf die Einräumung einer Mitberechtigung über eine hälftige Mitberechtigung hinaus abzielen. Abgesehen davon, dass Jan R sen. ebenso wenig wie die von der Klägerin neu entdeckten Brüder Se und Wolfgang Ko Miterfinder der streitgegenständlichen Schutzrechte gewesen sei, widerspreche der neue Sachvortrag der Klägerin in weiten Teilen diametral ihren bisherigen Behauptungen und zwar auch, soweit sich die Klägerin neuerdings die Aussage des Herrn L in erster Instanz teilweise, nämlich die Beteiligung des Herrn F betreffend, zu eigen mache. Nachdem die Klägerin, gestützt auf die von ihr benannten Zeugen, zunächst behauptet habe, die Erfindung sei im Jahre 1990 gemacht worden, habe sie dann den Erfindungszeitpunkt auf die Jahre 1985/1986 vorverlegt, wie dies auch der Zeuge L bestätigt habe, und behaupte nun erneut, die Erfindung sei erst im Jahre 1990 gemacht worden und zwar im wesentlichen (75 %) von bisher nicht erkannten Miterfindern, wobei die genannten Personen allerdings seit Jahren Minderheitsgesellschafter einer Tochtergesellschaft der Klägerin seien, so dass die Klägerin mit den genannten Personen seit Jahren in engstem Kontakt stehe.

Ausgehend von dem nach der Entscheidung des Revisionsgerichts verbliebenen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich der Einräumung einer "maximal" hälftigen Mitberechtigung hinsichtlich der angeblichen Miterfinderstellung des Jan R sen., könne die Einführung völlig neuer Streitgegenstände, nämlich die Einräumung einer 75 %igen Mitberechtigung, die angebliche Miterfinderstellung der Brüder Se und des Herrn Ko betreffend, im Wege der Klageänderung keinesfalls als sachdienlich angesehen werden, weil die Klägerin insoweit ihren bisherigen Sachvortrag nicht nur nicht ergänze, sondern schlicht und einfach austausche mit der Folge, dass die bisherigen Prozessergebnisse, auch soweit dieselben rechtskräftig seien, in keiner Weise weiter verwendet werden könnten. Die Behauptung der Klägerin, die Beiträge der von ihr nun neu benannten Miterfinder seien ihr erst vor Kurzem bekannt geworden, sei glatt falsch, denn die Klägerin halte zusammen mit den Brüdern Se Anteile an der Firma A einer Tochtergesellschaft der Klägerin, die sich mit der Herstellung von Kunstdärmen für die Wurstbranche befasse. Dass Herr Ko gewisse Tätigkeiten geleistet" habe, ergebe sich bereits aus der erstinstanziellen Beweisaufnahme vor dem Landgericht München I vom 03.08.2000. Hierbei habe es sich allerdings lediglich um Hilfstätigkeiten auf Weisung der Herren L oder Sch gehandelt.

Im Übrigen sei die Ausschlussfrist des § 8 Satz 3 PatG zwei Jahre nach Veröffentlichung der Patenterteilung, mithin am 17.06.2001, abgelaufen, ohne dass die neu benannten Miterfinder Einspruch gegen das Patent wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben hätten, so dass die im August 2004 angeblich an die Klägerin abgetretenen Ansprüche zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr bestanden hätten. Die Beklagte sei auch keinesfalls bösgläubig gewesen, sondern habe der Versicherung des Otto L er besitze alle Rechte an dem im Oktober 1989 auf die Beklagte übertragenen Know-how, geglaubt. Die Beklagte habe auch keinerlei Anlass gehabt, an der glaubhaften Behauptung des Otto L, er sei allein im Erfindungsbesitz, zu zweifeln. Soweit von der Mitwirkung anderer Personen die Rede gewesen sei, habe es sich nach dem Kenntnisstand der Beklagten lediglich um Hilfsarbeiten im Auftrag und auf Weisung des Herrn L gehandelt. Nachdem sich die Beklagte und L Ende 1995 getrennt hatten und I am 26.06.1998 "sämtliche Miterfinder- und Verwertungsrechte an der Erfindung" nach der Offenlegungsschrift 19607340 an die Klägerin abgetreten habe, sei die erstinstanzielle Zeugenaussage des Otto L, wonach Jan R sen. wesentliche Ideen hinsichtlich der Beheizung der Walze und mit der Geschwindigkeitsregelung des Einzugs und der profilierten Walze gehabt und auch die Lösung dafür gefunden habe, wie man die Hitze in die Walze bringe, aus der Sicht der Beklagten schlicht und einfach unglaubwürdig. Gleiches gelte für die Aussage des Zeugen L vor dem Senat vom 9.9.2004.

Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einwände der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung, insbesondere soweit der neue klägerische Vortrag in diametralem Gegensatz zum bisherigen Sachvortrag stehe.

Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 09.12.2003 gemäß § 273 ZPO (Blatt 272/273 d.A.) Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 09.09.2004 (Blatt 385 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Otto L und Wolfgang Ko Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2004 (Blatt 386/390 d.A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2004 verwiesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.10.2004 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Soweit die Klägerin den nach der Entscheidung des Revisionsgerichts allein noch Streitgegenständlichen früheren Hilfsantrag auf Einräumung einer von Jan F sen. abgeleiteten hälftigen Mitberechtigung an den streitgegenständlichen Schutzrechten im wiedereröffneten Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erneut auf die Geltendmachung der voll umfänglichen Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte, nunmehr abgeleitet von fünf weiteren, bisher nicht erkannten Miterfindern neben Jan R sen., erstreckt, so ist diese Klageänderung unzulässig, denn weder hat die Beklagte ihr zugestimmt, noch ist sie sachdienlich, §§ 523, 263 ZPO a.F..

Gleiches gilt, soweit die Klägerin den oben geschilderten früheren Hilfsantrag hilfsweise und weiter hilfsweise aus der behaupteten sachlichen Berechtigung der bisher nicht erkannten Miterfinder Wolfgang Ko Ludger, Hermann, Dieter und Bernhard Se ableiten will. Denn auch insoweit liegt eine unzulässige, weil nicht sachdienliche, Klageänderung vor, welcher die Beklagte ebenso wenig zugestimmt hat.

1. Mit der Klägerin ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr nunmehr gestellten Klageanträgen einschließlich der Hilfsanträge, soweit die Anträge über den oben geschilderten früheren Hilfsantrag hinausgehen, zwar um eine Klageänderung handelt, dieser aber keineswegs die durch den Beschluss der Revisionsgerichts vom 14.05.2002 eingetretene Teilrechtskraft des Senatsurteils vom 26.04.2001 entgegen steht, denn in der Tat macht die Klägerin im Umfang der Klageänderung nunmehr völlig andere, neue Klagegründe geltend. Im Umfang der Klageänderung liegen dementsprechend neue, andere Streitgegenstände vor, so dass von einer etwa entgegenstehenden Teilrechtskraft des Senatsurteils vom 26.04.2001 und in der Folge des landgerichtlichen Urteils vom 28.09.2000 nicht ausgegangen werden kann. Dementsprechend hat auch die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der eingetretenen Teilrechtskraft lediglich feststeht, dass die Klägerin eine sachliche Berechtigung an den Streitschutzrechten jedenfalls nicht von dem nach früherem Parteivortrag unstreitig zu mindestens 50 % an der Erfindung beteiligten Otto L herleiten kann, was aber unschädlich ist, weil die Klägerin nunmehr ihre Anträge im Umfang der Klageänderung darauf stützt, dass Otto L überhaupt nicht als Miterfinder anzusehen sei, sondern statt seiner neben Jan R sen. die Herren Se und Ko.

2. Aus im wesentlichen denselben Gründen fehlt es allerdings auch an der erforderlichen Sachdienlichkeit der Klageänderung, denn die nun vorgetragenen neuen Klagegründe knüpfen weder an den bisherigen Sachvortrag der Klägerin an, noch ergänzen sie diesen. Vielmehr stehen die im Umfang der Klageänderung neu vorgetragenen Klagegründe in diametralem Widerspruch zu dem bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts unstreitigen Sachvortrag beider Parteien. Daher würde die Bejahung der Sachdienlichkeit zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs führen mit der weiteren Folge, dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung, auch soweit Teilrechtskraft eingetreten ist, nicht mehr verwertet werden könnte.

Der Auffassung der Klägerin, die Aufklärung der Erfinderstellung der Gebrüder Se und von Herrn Wolfgang Ko im vorliegenden Verfahren sei deshalb sachdienlich, weil der Miterfinderanteil von Jan R sen. nur dann sachgerecht festgestellt werden könne, wenn der Erfinderanteil von Jan R sen. zu den Erfinderanteilen der anderen Miterfinder ins Verhältnis gesetzt werde, vermag sich der Senat so nicht anzuschließen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Umfang des von ihr im Revisionsverfahren verfolgten Klageanspruchs auf Einräumung einer von Jan R sen. abgeleiteten, hälftigen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten diesen Bedenken nicht Rechnung getragen hat und auch das Revisionsgericht offenbar keine dahin gehenden Bedenken entwickelt hat. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil es für die Frage, ob ein etwaiger Miterfinderanteil von Jan R sen. nur dann sachgerecht festgestellt werden kann, wenn er zu den Erfinderanteilen der anderen Miterfinder ins Verhältnis gesetzt wird, nicht darauf ankommen kann, ob der etwaige Miterfinderanteil von Jan R sen. 50 % beträgt, wie die Klägerin früher behauptet hat, oder 25 %, wie die Klägerin nunmehr behauptet. Dann kann für die Beurteilung dieser Frage allerdings auch keine Rolle spielen, ob Jan R; sen. neben Otto L, oder stattdessen neben fünf anderen Personen als Miterfinder anzusehen wäre. Im Anschluss an die Entscheidung des Revisionsgerichts geht also der Senat davon aus, dass selbstverständlich ein etwaiger Miterfinderanteil von Jan R sen. isoliert festgestellt werden kann.

Unter diesen Umständen trifft die Behauptung der Klägerin, es sei ohnehin erforderlich, Feststellungen zu den übrigen Miterfindern zu treffen, ebenfalls nicht zu. Die Prüfung der nunmehr im Wege der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche würde auch keineswegs der Prozessökonomie dienen, denn der Prozess müsste in dem genannten Umfang vollkommen von vorne begonnen werden, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung hierfür verwertet werden könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme insoweit nicht einbezogen werden, denn wie sich aus den Beweisbeschlüssen des Landgerichts vom 25.11.1999 (Blatt 70/74 d.A.) und vom 25.05.2000 (Blatt 108/112 d.A.) sowie aus dem Beweisbeschluss des Senats vom 09.09.2004 (Blatt 385 d.A.) ohne weiteres ergibt, war Gegenstand der bisherigen Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin, die streitgegenständliche Erfindung sei (neben Otto L zu einem (früher hälftigen) Anteil auch von dem zwischenzeitlich verstorbenen Jan R sen. wohl 1986 gemacht worden. Da die Klägerin an dieser Behauptung nur noch insoweit festhält, als Jan R sen. (allerdings nunmehr nur noch zu einem Anteil von 25 % und erst im Jahre 1990) als Miterfinder an der streitgegenständlichen Erfindung beteiligt gewesen sein soll, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die bisherigen Beweisergebnisse Verwendung finden könnten.

3. Zwar kommt es auf die Frage, ob die Klägerin an der Geltendmachung der nun neu vorgetragenen Klagegründe bis zum 10.08.2004 unverschuldet gehindert war, aus der Sicht des Senats nicht mehr an, auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien kann hiervon allerdings nach Auffassung des Senats keineswegs ausgegangen werden.

Die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Verspätungseinwands folgt zunächst zwanglos aus dem umfangreichen Vortrag der Klägerin zur Bösgläubigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Klagefrist des § 8 PatG. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin vor allem auf den notariellen Übertragungsvertrag vom 02.02.1990 (Anlage K 3) sowie auf Anhaltspunkte hin, die sich im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben haben. Ferner weist die Klägerin auf die Kenntnisse des bis Ende 1995 für die Beklagte tätigen Otto L und vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, diesen Anhaltspunkten nachzugehen und hätte hierbei die Beteiligung der nunmehr von der Klägerin neu benannten Miterfinder an der streitgegenständlichen Erfindung ohne weiteres feststellen können. Jenseits der Frage einer etwaigen Bösgläubigkeit der Beklagten folgt hieraus zunächst, dass die Klägerin, welcher dieselben Anhaltspunkte zur Verfügung standen, also keineswegs unverschuldet an der rechtzeitigen Geltendmachung der nunmehrigen neuen Klagegründe gehindert war. Darüber hinaus hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die Brüder Se seit Jahren Minderheitsgesellschafter einer Tochtergesellschaft der Klägerin sind, in welcher ebenfalls Verkranzungsarbeiten durchgeführt werden. Was die Kenntnis des Otto L angeht, so hat die Beklagte auf das von der Klägerin als Anlage L 6 vorgelegte Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hingewiesen, wonach der dortige Beklagte zu 2) und hiesige Zeuge Otto L, angegeben hat, er sei seit 1996 oder 1998 für die Klägerin tätig.

4. Obwohl es aus der Sicht des Senats auf die Einhaltung der Klagefrist des § 8 Satz 3 PatG ebenfalls nicht ankommt, sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass in der Tat die Frist zur Geltendmachung eines etwaigen Abtretungs- und Übertragungsanspruchs der von der Klägerin nunmehr neu benannten Miterfinder 2 Jahre nach der am 17.06.1999 erfolgten Veröffentlichung der Patenterteilung, mithin am 17.06.2001, abgelaufen ist. Zu Recht weist daher die Beklagte darauf hin, dass im Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Abschlusses der Abtretungsverträge mit den von ihr neu benannten Miterfindern, nämlich im August 2004, die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Ansprüche gar nicht mehr bestanden haben.

Dem tritt die Klägerin mit der Behauptung entgegen, die Ausschlussfrist des § 8 Satz 3 PatG komme im vorliegenden Fall wegen Bösgläubigkeit der Beklagten im Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Schutzrechte gemäß § 8 Satz 5 PatG nicht zur Anwendung.

Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob für den Zeitpunkt des Erwerbs des Patents im Sinne des § 8 Satz 5 PatG auf den Zeitpunkt der von der Klägerin nach wie vor bestrittenen Übertragung der sachlichen Berechtigung auf die Beklagte, also auf den 07.10.1989, oder auf die am 18.01.1999 erfolgte Erteilung des Patents abzustellen ist, sind die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte, wie sie unter Ziffer 3., wenngleich in anderem Zusammenhang bereits erörtert wurden, nach Auffassung des Senats nicht geeignet, eine Bösgläubigkeit der Beklagten zu belegen. Die Darlegungen der Klägerin, ein vermeintlicher Erwerb der Erfindung durch die Beklagte habe tatsächlich niemals stattgefunden, kranken schon daran, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung am 27.02.1996 im Erfindungsbesitz gewesen sein muss. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (dort Seite 4 Mitte) festgestellt, dass die Beklagte am 27.02.1996 auf der Grundlage des von L mitgeteilten technischen Wissens die Streitschutzrechte angemeldet hat. Ob die Beklagte aufgrund der am 26.06.1998 von Otto L und der am 02.07.1998 von der O GmbH für R erklärten Abtretung sämtlicher Miterfinder- und Verwertungsrechte an die Klägerin Anlass hatte, die Rechtmäßigkeit der von ihr erworbenen Sachberechtigung in Frage zu stellen, erscheint mehr als zweifelhaft. Nach Auffassung des Senats konnte und durfte die Beklagte vor dem Hintergrund des bereits seit 1997 vor dem Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahrens zwischen den Parteien ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich insoweit lediglich um Verteidigungsmaßnahmen der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin handelt. Diese Maßnahmen ließen lediglich auf einen Sinneswandel des bis Ende 1995 für die Beklagte und spätestens seit 1998 für die Klägerin tätigen Otto L schließen. Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Beklagten beim Erwerb der streitgegenständlichen Schutzrechte ergeben sich hieraus nicht.

II.

Die Berufung der Klägerin bleibt aber auch im Umfang des von ihr auf der Grundlage des Revisionsurteils weiter verfolgten Anspruchs auf Einräumung einer von Jan R sen. abgeleiteten, nunmehr 25 %igen, Mitberechtigung an den Streitschutzrechten ohne Erfolg.

Der Klägerin steht dieser von ihr wiederum hilfsweise geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG nicht zu, weil die Klägerin eine sachliche Berechtigung an den Streitschutzrechten von Jan F sen. nicht ableiten kann. Der Senat konnte sich auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien unter Heranziehung der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass Jan R sen. tatsächlich als Miterfinder hinsichtlich der den streitgegenständlichen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindung anzusehen ist. Damit ist die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Miterfinderschaft von Jan R sen. beweisfällig geblieben.

1. Der weiteren Beurteilung hat der Senat zunächst zugrunde gelegt, dass Miterfinder jeder ist, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (BGH GRUR 2001, 226, 227, Rollenantriebseinheit m.w.N.). Hingegen reicht eine konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein. Es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr begründen nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich im Bezug auf die Lösung sind, sowie solche, die auf Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, keine Miterfinderschaft (BGH Urteil vom 17.01.1995 - XZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18, gummielastische Masse m.w.N.).

2. Ferner hat der Senat seiner Beurteilung den Gegenstand des stellvertretend für die Streitschutzrechte erörterten Streitpatents zugrunde gelegt. Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial, bei dem ein aus Kunststoffmaterial bestehender Folienschlauch in aufgeblasenem Zustand durch eine Krümmungsvorrichtung geführt und dort einer solchen Wärmebehandlung unterzogen wird, dass der Folienschlauch die Krümmungsvorrichtung in Form eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches verlässt.

In der Streitpatentschrift werden verschiedene bekannte Verfahren erörtert und sodann als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Verfahren zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial der eingangs genannten Art bereitzustellen "mit welchem eine bleibende Krümmung des Folienschlauches verbessert werden kann" (Spalte 2, Zeile 6-11). Dem ist zu entnehmen, dass die mit den bekannten Verfahren erzielbare Krümmung als unzureichend oder als unzureichend stabil und/oder gleichmäßig erzielbar angesehen wird.

Das Ziel einer hinreichend gleichmäßigen und stabilen Krümmung soll erfindungsgemäß dadurch erreicht werden, dass der Folienschlauch in der Krümmungsvorrichtung über den Umfang einer erwärmten rotierenden Scheibe geführt wird, deren Durchmesser dem für die Wendel des gekrümmten Folienschlauches gewünschten Durchmesser angepasst ist, wobei die Scheibe an der Umfangsseite mit einer dem Durchmesser des Folienschlauches angepassten Umfangsnut versehen ist und der Folienschlauch in der radialen Richtung der Scheibe an seiner Außenseite erwärmt und anschließend in seinen gekrümmten Zustand abgekühlt wird.

In den Unteransprüchen zum Verfahrensanspruch 1 ist vorgesehen, dass die Erwärmung des Folienschlauches an der Außenseite durch ein Blasen von Heißluft bewirkt wird (Anspruch 2) und dass die aus der Krümmungsvorrichtung abgeführte Wendel in an den Enden verschlossene Stücke einer vorbestimmten Länge aufgeteilt wird (Anspruch 3).

Der Vorrichtungsanspruch 4 ist die "Übersetzung" des Verfahrensanspruchs 1 in eine Vorrichtung. Hinsichtlich des Wortlauts des Vorrichtungsanspruchs 4 wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 26.04.2001 (dort Seite 7) Bezug genommen. Hinsichtlich der Merkmalsanalyse des Verfahrensanspruches 4 wird auf das Urteil des Revisionsgerichts (dort Seiten 10/11) Bezug genommen.

Die Ansprüche 5 und 6 befassen sich näher mit den ersten Heizmitteln (Merkmal 4 a), die in der Scheibe angeordnete elektrische Heizelemente aufweisen sollen (Anspruch 5), die über auf der Scheibe angeordnete Schleifkontakte gespeist werden können (Anspruch 6). Die zweiten Heizmittel (Merkmal 4 b) werden in Anspruch 7 analog Anspruch 2 näher beschrieben, die Kühlmittel (Merkmal 5) in Anspruch 8.

Schließlich sind in den Ansprüchen 9 und 10 Vorrichtungen beansprucht, bei denen Temperaturen der Heizmittel (Anspruch 9) und Prozessgeschwindigkeiten (Anspruch 10) geregelt werden können.

Nur in der Beschreibung erwähnt und in den Zeichnungen dargestellt sind Führungsrollen 52 und 54, die dafür sorgen sollen, dass der Folienschlauch der Krümmung der Scheibe folgt.

3. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin hierzu vorgetragen, ausgehend von der sog. Scr-Maschine, einer Vorrichtung zum Verkranzen von Kunstdärmen mit zwei beheizten, rotierenden, etwa 1,3 m langen Walzen, wobei jede Walze eine spiralförmig umlaufende Nut aufwies und mittels elektrischer Heizelemente beheizt wurde, die ihrerseits über einen Schleifring elektrisch gespeist wurden, habe das Problem bestanden, dass mit der zur Verfügung stehenden Maschine lediglich ein Verkranzen von ca. 10 - 15 m langen Kunstdärmen möglich gewesen sei. Otto L der seit etwa 1978/1979 als Subunternehmer des Zeugen Sch mit der genannten Maschine gearbeitet habe, habe daher die Initiative ergriffen, diesem Problem Abhilfe zu schaffen. In der Folgezeit sei unter Beteiligung im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Personen, nach der Darstellung der Klägerin der Brüder Se jedenfalls ein Prototyp entwickelt worden, welcher - insoweit unstreitig - eine an einer Antriebswelle drehbar angebrachte Messingscheibe mit einer umlaufenden Umfangsnut aufwies, wobei die Messingscheibe mittels eingelassener elektrischer Heizelemente (Heizelement aus einem Bügeleisen) beheizt wurde, wobei die Heizelemente ihrerseits über einen elektrischen Schleifring gespeist wurden und wobei die Beheizung des Kunstdarms von außen mittels eines im wesentlichen auf den Folienschlauch gerichteten Gebläses (Heißluftpistole) erfolgte. Ferner ist unstreitig, dass das Beheizen des Kunstdarms von außen zu dem Zweck erfolgte, die Entstehung von Falten, sog. "Krähenfüßen" zu verhindern bzw. diese zu beseitigen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der beschriebene Prototyp der Verkranzungsanlage jedenfalls vor der Gründung der Firma B GmbH im August 1987 fertig gestellt war und dass Jan R sen. an der Entwicklung des Prototypen jedenfalls nicht beteiligt gewesen ist. In diesem Zusammenhang besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass sich der Sachvortrag der Parteien, vor allem soweit er unstreitig ist, zwar mit der erstinstanziellen Aussage des Zeugen L, vom 10.02.2000 deckt, wonach der Prototyp der verfahrensgegenständlichen Erfindung, welcher "bereits im wesentlichen dem späteren Patent" entsprochen habe, etwa 1985 geschaffen worden sei und die Erfindung im wesentlichen 1986 fertig gestellt gewesen sei, dass aber die weitere Angabe des Zeugen L, wonach er den genannten Prototypen gemeinsam mit Herrn R geschaffen habe und Jan R sen. "wesentliche Ideen hinsichtlich der Beheizung der Walze und mit der Geschwindigkeitsregelung des Einzugs und der profilierten Walze selbst" gehabt habe und auch die Lösung dafür gefunden habe, wie man die Hitze in die Walze bringe, mit dem derzeitigen Sachvortrag der Klagepartei nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.09.2004 erklärt hat, sie mache sich die erstinstanzielle Aussage des Zeugen L zu eigen, "soweit die Beteiligung des Herrn R betroffen ist", geht der Senat davon aus, dass dies nur gelten soll, soweit sich hieraus keine Widersprüche zu dem derzeitigen Sachvortrag der Klägerin ergeben.

Denn die Klägerin trägt nunmehr vor, dass der eigentliche erfinderische Durchbruch, ausgelöst durch den im November/Dezember 1989 seitens der Beklagten an Otto L erteilten Auftrag zwei weitere Verkranzungsanlagen herzustellen, erst im Herbst 1990 unter Beteiligung von u.a. Jan R sen. gelungen sei. Hierbei habe Jan R: sen. wesentliche Vorschläge zur Verbesserung des genannten Prototypen beigetragen. In der Zeit von Februar 1990 bis Oktober 1990 habe Jan R sen. in diesem Zusammenhang vor allem "die elektrische und elektronische Ausrüstung" für die in Auftrag gegebenen Verkranzungsanlagen "beschafft und zugeliefert".

3.1. So habe Jan R sen. vorgeschlagen, ein Gebläse vom Typ "Leister", das einen erheblichen Lufstrom bereitstelle, so anzuordnen, dass der Folienschlauch in dem Bereich, in dem er noch auf der Scheibe läuft, an seiner radialen Außenseite beheizt wird. Damit sei erstmals das zweite Heizmittel "auf die Scheibe ausgerichtet" gewesen (Merkmal 4 b des Anspruchs 4 und Anspruch 7). Diese Maßnahme habe erstmals dazu geführt, dass die "Krähenfüße" wirksam hätten beseitigt werden können.

In welcher Weise die geschilderte Maßnahme allerdings zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe beigetragen hat, wonach "eine bleibende Krümmung des Folienschlauches verbessert werden" sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass die Verhinderung oder Beseitigung von "Krähenfüßen" durch die patentgemäß vorgeschlagene Lösung zumindest auch erreicht werden sollte, lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen. Dort ist ausgeführt, gemäß dem erfindungsgemäßen Verfahren lasse sich damit ein schraubenlinienartig gekrümmter Folienschlauch erzeugen, dessen Abmessungen und materialbedingte Eigenschaften innerhalb "von engeren Grenzen" liegen (Spalte 2, Zeile 23 - 26).

Abgesehen davon wies der oben geschilderte Prototyp in seiner unstreitigen Ausgestaltung bereits ein Heißluftgebläse auf, wenngleich mit einem geringeren Volumenstrom, wobei die Heißluft mittels zwei plastisch verbiegbarer Metallschläuche (Gelenkschlauche) teilweise im Bereich vor dem Eintreten des Folienschlauchs in die Nut der Scheibe, teilweise an der Stelle, an der der Folienschlauch die Nut verließ, direkt auf den Folienschlauch gerichtet war, um diesen von außen zu beheizen. Hiervon ausgehend stellt sich die geschilderte Maßnahme des Jan R sen. lediglich als konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung dar.

Aus der erstinstanziellen Aussage des Zeugen L ergibt sich zu diesem Punkt nichts, denn dort ist weder von einem Gebläse, noch gar von einem "Leister"-Gebläse und dessen Ausrichtung die Rede. Aus der Aussage des Zeugen L vor dem Senat am 09.09.2004, welche sich die Klägerin ausweislich des Protokolls (dort Seite 9; Blatt 390 d.A.) ebenfalls zu eigen gemacht hat, ergibt sich, dass erst "diverse elektronische und mechanische Zusatzteile", die in der letzten Phase (1990) gefunden worden seien, es gestattet hätten, die Verkranzung in der von der Industrie geforderten Qualität durchzuführen. Ferner hat der Zeuge L angegeben, R habe "auch die Konstanz der Luftgebläse hergestellt, dadurch, dass er eine Verbindung zur Firma L" geschaffen habe.

Jenseits der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen L, auf die noch einzugehen sein wird, folgt aus dieser Aussage ebenfalls lediglich eine konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung.

Aus der Aussage des Zeugen Ko vor dem Senat am 09.09.2004 ergibt sich zu dem hier in Rede stehenden Punkt lediglich, dass Herr R soweit erinnerlich 1990, "die elektronischen Teile geliefert" habe, welche "der Steuerung der Temperatur und Geschwindigkeitsregelung" gedient hätten. Hieraus kann das Vorliegen eines schöpferischen Beitrags zur der streitgegenständlichen Erfindung nicht abgeleitet werden.

3.2. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass die bei dem Prototypen zur Beheizung der Messingscheibe eingelassenen Heizelemente von Bügeleisen zwar eine sog. Taktregelung aufwiesen, das Thermoelement des Bügeleisens aber nicht in der Lage gewesen sei, "die Temperaturverhältnisse der Maschine in Verbindung mit den Heizeinrichtungen tatsächlich zu regeln". In diesem Zusammenhang habe Jan R sen. erkannt, dass die "Krähenfüße" u.a. dadurch verursacht worden seien, dass die Temperaturverhältnisse ungenügend eingestellt gewesen seien und habe diesem Problem durch Einsatz eines kontaktlosen Bimetall-Temperaturfühlers und einer Regelschaltung abgeholfen (Anspruch 9).

Hier gilt das oben Gesagte, soweit die geschilderte Maßnahme wiederum der Beseitigung bzw. Verhinderung sog. "Krähenfüße" galt. Ferner ist nach Auffassung des Senats auf der Grundlage des bereits vorhandenen Prototypen auch in diesen Maßnahmen lediglich eine konstruktive Mithilfe zur Umsetzung des bereits vorhandenen Erfindungsgedankens zu sehen.

Die erstinstanziellen Angaben des Zeugen L hierzu, wonach Jan R sen. "wesentliche Ideen hinsichtlich der Beheizung der Walze" gehabt und auch "die Lösung dafür gefunden" habe, "wie man die Hitze in die Walze" bringe, sind mit dem nunmehrigen Klagevortrag weitgehend nicht in Übereinstimmung zu bringen. Denn nunmehr ist unstreitig, dass bereits von der Sch Maschine bekannt war, die Walze mit der spiralförmig umlaufenden Nut mittels elektrischer Heizelemente zu beheizen, die über einen Schleifring elektrisch gespeist wurden. Ferner ist unstreitig, dass diese Lösung für die Beheizung der Messingscheibe in den Prototypen übernommen wurde, indem elektrische Bügeleisen-Heizelemente in die Scheibe eingelassen wurden. Jenseits gewisser technischer Unzulänglichkeiten der verwendeten Heizelemente war damit, wie auch die Klägerin nicht verkennt, bereits eine Temperaturregelung gegeben. Die Aussage des Zeugen L R habe die Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in die Walze bringt, kann also mit dem nunmehrigen unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht in Übereinstimmung gebracht werden.

In seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge L angegeben, Herr F habe in der letzten Phase (1990) "eine Temperatursteuerung auf Bi-Metallbasis auf die Beine gestellt", die es erlaubt habe, auch mit ganz geringen Temperaturänderungen qualitätvolle Wursthüllen zu erzeugen.

Abgesehen davon, dass sich auch hieraus ein schöpferischer Beitrag zur Gesamterfindung nicht ableiten lässt, bestätigt der Zeuge L hiermit zwar den derzeitigen Klagevortrag, dieser steht aber, wie auch die Aussage des Zeugen L selbst, in Widerspruch zu dem von dem Zeugen L in erster Instanz bestätigten damaligen Klagevortrag.

Nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass nur entweder die erstinstanziellen oder die zweitinstanziellen Angaben des Zeugen L der Wahrheit entsprechen können, sieht sich der Senat außer Stande, den Angaben des Zeugen L Glauben zu schenken. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Zeuge L alles andere als unbeteiligt ist, denn er ist nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte im Dezember 1995 nach eigenen Angaben "seit 1996 oder 1998" für die Klägerin tätig. Ferner hat er dieselben Miterfinderrechte, die er am 07.10.1989 an die Beklagte abgetreten hatte, im Juni 1998 an die Klägerin abgetreten, obwohl die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Patents am 27.02.1996 bereits im vollen Erfindungsbesitz gewesen ist.

Aus der Aussage des Zeugen Ko ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für einen schöpferischen Beitrag des Jan R sen.

3.3. Soweit die Klägerin vorträgt, Jan R sen. habe den bei dem Prototypen als Antrieb für die beheizte Scheibe verwendeten alten Getriebemotor durch einen regelbaren elektrischen Motor ersetzt und auf diese Weise eine Geschwindigkeitsregelung gefunden (Anspruch 10), gilt das oben Gesagte entsprechend. Denn auch der Prototyp sah bereits eine, wenn auch nur manuell verstellbare, Geschwindigkeitsregelung vor.

Soweit der Zeuge L in seiner Vernehmung vom 09.09.2004 auch diesen Klagevortrag bestätigt, ergeben sich wiederum gewisse Widersprüche zu seiner erstinstanziellen Aussage, denn hiernach habe Jan R sen. wesentliche Ideen mit der Geschwindigkeitsregelung bereits 1985/1986 beigetragen, während die nach der letzten Aussage des Zeugen von Jan R sen. beigetragenen elektronischen Steuerungen erst 1990 gefunden worden seien.

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen Ko gilt das oben Gesagte entsprechend.

4. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin schon deshalb eine sachliche Berechtigung an den Streitschutzrechten nicht von Jan R sen ableiten kann, weil Jan R sen. auf der Grundlage der Feststellungen des Senats nicht als Miterfinder an der Erfindung beteiligt gewesen ist, kam es auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob und ggf. auf welche Weise die Klägerin solche Rechte erworben haben könnte, aus der Sicht des Senats nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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