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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 6 U 5416/97
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 5
MarkenG § 15
Dem Firmenbestandteil "W C" kommt für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befasst ist, die für den Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche Unterscheidungskraft zu. Für die Frage, ob in der prioritätsälteren Verwendung der identischen Bezeichnung für ein ebenfalls mit Sport- und Freizeitbekleidung handelndes Unternehmen eine rein beschreibende oder ebenfalls eine Verwendung nach Art eines Unternehmenskennzeichens zu sehen ist, kommt es entscheidend auf die Anschauung des Verkehrs und mithin auf den im konkreten Einzelfall feststellbaren Auftritt des Unternehmens im Verkehr an.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5416/97

Verkündet am 19.12.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a. (MarkenG)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2002

folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.08.1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob den Beklagten gegenüber der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "W C" für ein auch mit Bekleidung handelndes Unternehmen zusteht oder nicht.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung "W C" Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 39535159 geltend. Hilfsweise macht die Klägerin den genannten Unterlassungsanspruch mit der Maßgabe geltend, dass davon die lokale Benutzung als Bestandteil einer mehrgliedrigen Bezeichnung ausgenommen sein soll.

Die Klägerin, die zunächst als "J K Vertriebs-GmbH" firmierte, hat sich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.07.1991 in "WSC W C Produktions- und Vertriebs- GmbH" umbenannt; die Firmenänderung ist am 02.10.1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Auf Grund einer Umwandlung firmierte die Klägerin seit dem 13.10.1998 als "WSC W C GmbH & Co.KG" (Band II, Blatt 55 d.A.); mittlerweile firmiert die Klägerin, wie im Rubrum angegeben. Die Klägerin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art, insbesondere von solchen, die mit "W C" bezeichnet werden. Sie ist u.a. Inhaberin der Wort-/Bildmarken Nr. 2009617 (Anlage K 4) und Nr. 2014831 (Anlage K 5), angemeldet am 26.09.1991 und eingetragen am 17.02.1992 bzw. am 01.06.1992 für u.a. "Bekleidungsstücke". Die Marken enthalten jeweils die Wortbestandteile "W C". Hinsichtlich der konkreten Gestaltung der genannten Marken wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 3) Bezug genommen.

Die am 25.11.1996 gegründete und am 20.01.1997 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 2) pachtete mit Miet- und Pachtvertrag vom 02.01.1997 (Anlage B 45) von dem Beklagten zu 1) dessen in der in C gelegenes, nach den Angaben der Beklagten bereits seit 1894 bestehendes Sportgeschäft mit den entsprechenden Gebäuden, Fahrzeugen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Recht der Fortführung aller Geschäftskennzeichen, Marken- und Firmenrechte. Der Beklagte zu 3) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und der Sohn des Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der am 07.05.1983 angemeldeten und am 27.01.1984 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1058925 (Anlage K 14), hinsichtlich deren konkreter Ausgestaltung auf den Tatbestand des Revisionsurteils in diesem Verfahren (dort Seite 3 unten) Bezug genommen wird. Diese Marke genießt Schutz für "Windsurf- Bretter und Zubehör, nämlich Masten, Mastfüße, Schwerter, Segel; Surfunterricht".

Der Beklagte zu 1) ist ferner Inhaber der am 29.08.1995 angemeldeten und am 29.02.1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 39535159 (Anlage K 21), hinsichtlich deren konkreter Gestaltung auf den Tatbestand des Revisionsurteils (dort Seite 4 Mitte) Bezug genommen wird.

Diese Marke ist geschützt für "22: Segel für Surfbretter; 25: Neoprenanzüge" Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen, Handschuhe und Stirnbänder; 28: Surfbretter, insbesondere Windsurfbretter, Masten für Surfbretter, Zubehör für vorgenannte Waren, nämlich Trapeze, Mastfüße, Finnen und Fußschlaufen; Snowboards und Bindungen hierfür; 41: Snowboardunterricht".

Soweit nunmehr unstreitig, hat der Beklagte zu 1) und nachfolgend die Beklagte zu 2) in dem von ihm in C am Chiemsee betriebenen Schuh - und Sportgeschäft "seit jeher" neben Schuhen auch Sportartikel, nämlich Sportgeräte (u.a. Surfbretter) und Sportbekleidung angeboten. Ferner wurden im Ladengeschäft des Beklagten auch Schulungen, u.a. Surfunterricht, angeboten bzw. vermittelt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als Herstellerin hochwertiger und hochpreisiger Freizeitbekleidung weithin bekannt und genieße einen besonders guten Ruf. Der Kaufmann I von dem sie ihr Recht zur Nutzung der Bezeichnung "W C" ableite, habe unter dieser Bezeichnung bereits Anfang 1982 einen Handel mit Surfbrettern und Zubehör begonnen. Seit 1984 sei er dazu übergegangen, als Designer Sportbekleidung zu entwerfen und zu vertreiben. Mit Vertrag vom 15.08.1991 habe sie, die Klägerin, sämtliche Rechte des Kaufmanns I an dieser Bezeichnung zusammen mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb erworben. Seitdem beschränke sich I darauf, als Designer die Kollektion zu entwerfen. Sie benutze für einen erheblichen Teil der von ihr vertriebenen Textilien die Marke "Chiemsee" in Alleinstellung und in unterschiedlichen Schreibweisen und genieße dafür hohe Verkehrsgeltung. Darüber hinaus verwende sie auch die Bezeichnung "W C". Diese sei im Übrigen der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil ihrer Firma. Er sei für eine auf die Herstellung und den Vertrieb von Bekleidung gerichtete Tätigkeit originär unterscheidungskräftig. In gleicher Weise sei bei den Klagemarken der Bestandteil "W C" unterscheidungskräftig und schutzfähig. Der Beklagte zu 1), der die Bezeichnung "W C" möglicherweise länger als sie selbst benutze, habe diese stets nur rein beschreibend verwendet. Als besonderes Geschäftsabzeichen könne es nur kraft Verkehrsgeltung Schutz genießen; an einer solchen fehle es jedoch. Soweit der Beklagte zu 1) den Bildbestandteil seiner Marke Nr. 1058925 mit der Umschrift "W C Sport M"verwendet habe, handele es sich ebenfalls nur um ein Geschäftsabzeichen, bei dem der Begriff "W C" keine prägende Wirkung entfaltet habe. Der Beklagte zu 1) habe den Begriff "W C" stets nur benutzt, um seine Spezialisierung als Windsurfing-Fachgeschäft zum Ausdruck zu bringen. In anderem Zusammenhang, etwa beim Vertrieb von Schuhen oder Angelgeräten, sei die Bezeichnung weggelassen geworden. Der Beklagte zu 1) habe den Begriff im Übrigen ohne den Zusatz "Verkauf u. Schulung" nur bis 1985 benutzt. Seit 1995 verwendeten der Beklagte zu 1) und nach ihrer Gründung auch die Beklagte zu 2) die Bezeichnung "W C" herausgestellt und losgelöst von der eigentlichen Firmenbezeichnung, insbesondere auch für Bekleidung. Damit verletzten die Beklagten die prioritätsälteren Rechte der Klägerin an ihrer Firma und ihren Marken.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung "W C" Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 39535159 geltend gemacht.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe seit 1979 die Bezeichnung "W C" zur Firmierung und als Warenkennzeichnung verwendet. Zumindest seit 1991 sei der Klägerin die Geschäftsbezeichnung der Beklagten bekannt. Das Wort "Windsurfing" gehöre der Umgangssprache an und sei freihaltungsbedürftig. Es bezeichne eine bestimmte Sportart und sei rein beschreibend, so dass es wegen fehlender Unterscheidungskraft für die Klägerin nicht geschützt sei. Auch das Wort "Chiemsee" sei nicht unterscheidungskräftig und nicht geeignet, auf die Herkunft von Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.08.1997 (Band I, Blatt 121/145 d. A.) abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 26,02.1998 (Band I, Blatt 212/236 d. A.) der Klage im Wesentlichen, nämlich unter Zurückweisung eines geringen Teils des Anspruchs auf Auskunftserteilung und der Schadensersatzverpflichtung bezüglich des Beklagten zu 1), stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.10.2000 (Band II, Blatt 64/71 d. A.) das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26.02.1998 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Urteile in vollem Umfang Bezug genommen.

Im neu eröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin im Wesentlichen ihren bisherigen Sachvortrag ergänzt und vertieft.

Wie schon die erste Instanz, habe auch der Bundesgerichtshof Schwierigkeiten gehabt, dem Sachverhalt des vorliegenden Falles gerecht zu werden. Namentlich die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass angesichts des Umstands, dass das Unternehmen des Beklagten zu 1) schon in den Jahren seit 1977 das gesamte Sortiment von Sportartikeln angeboten habe, ein Anhalt dafür fehle, dass es für den Verkehr nahegelegen habe, die streitgegenständliche Bezeichnung als beschreibend für das Angebot dieses Geschäftsbetriebes anzusehen, widerspreche der Lebenserfahrung. Denn selbstverständlich könne die streitgegenständliche Bezeichnung auch als beschreibend für ein wesentliches und in der Werbung hervorgehobenes Teilangebot des Geschäftsbetriebes angesehen werden, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei.

Unerfindlich sei ferner, weshalb nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem tatsächliche Feststellungen verwehrt seien, für die Anzeigen gemäß Anlagen B 4 und B 46 etwas anderes gelten solle. Denn in den genannten Anzeigen stelle sich der Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1) als "das große, leistungsfähige Windsurfing- und Wassersportgeschäft am Chiemsee" vor, welches eine Riesenauswahl an Surfern, Zubehör, Bekleidung, Ersatzteile, Verleih und Schulungen anbiete. Da der Verkehr diese Aussagen im Sinne von "Surfzubehör, Surfbekleidung, Ersatzteile für und Verleih von Surfbrettern" verstehe, müsse der Hinweis des Bundesgerichtshofs, diese Anzeigen beinhalteten einen ausdrücklichen Hinweis auf den Vertrieb von Waren wie "Sport- und Freizeitbekleidung" befremden. Verfehlt erscheine schließlich auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die Verwendung einer mehrgliedrigen Unternehmensbezeichnung in der speziellen Gestaltung der Anzeigen gemäß den Anlagen B 4 und B 46, denn gegen die Annahme der Verwendung einer mehrgliedrigen Unternehmensbezeichnung spreche deutlich die grafische Gestaltung der genannten Anzeigen. Hiernach handele es sich nur um eine schlagwortartige Werbung für Windsurfing am Chiemsee.

Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die vom Bundesgerichtshof für erforderlich gehaltene Erhebung der von den Beklagten angetretenen Beweise zu Art und Umfang des vom Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1) angebotenen Sortiments nicht veranlasst sei, denn der Umstand, dass in dem Sportgeschäft der Beklagten seit jeher auch andere Sportartikel wie auch Schuhe und Sportbekleidung angeboten wurden, sei zwischen den Parteien nicht streitig und die Art und Weise, wie die Bezeichnung "W C" im Rahmen dieses Geschäfts benutzt wurde, sei aktenkundig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnung als Firmenschlagwort jedenfalls ab 1980 endgültig aufgegeben worden sei, denn wie sich aus einer Auswertung der Zeitschrift "Surf Alpin" (Anlagenkonvolut K 30) ergebe, existiere im Zeitraum 1980-1991 keinerlei dementsprechende Werbung des Beklagten zu 1) mehr. Zumindest sei aber festzustellen, dass die Beklagten im Zeitraum von 1980 - 1990 den Begriff "W C" über eine rein lokale Benutzung hinaus als Bestandteil einer Kennzeichnung ihres Unternehmens nicht benutzt hätten. Daher sei es den Beklagten zumindest verwehrt, die lokale Bezeichnung auch überlokal zu benutzen, denn damit werde die bestehende Koexistenzlage mit den bundesweit begründeten Rechten der Klägerin zu deren Nachteil verändert. Soweit sich aus der Vernehmung des Zeugen M scheinbar ergebe, dass die Beklagten die streitgegenständliche Bezeichnung seit Ende der 70-er Jahre ununterbrochen auch überregional verwendet hätten, sei festzustellen, dass der genannte Zeuge in entscheidungserheblichen Punkten die Unwahrheit gesagt habe, was seiner Glaubwürdigkeit insgesamt entgegenstehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, wie in der Sitzung vom 08.01.1998 (Band I, Blatt 202/205 d. A.) beantragt mit der Maßgabe, dass es in Nummer 4 - 7 statt gemäß Ziffer 1 richtig heißen muss gemäß Ziffer 2 und ferner - hilfsweise - die Besagten bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "W C" blickfangmäßig zur Kennzeichnung eines auch mit Bekleidung handelnden Unternehmens zu benutzen, davon ausgenommen die lokale Benutzung als Bestandteil einer mehrgliedrigen Bezeichnung, die daneben den Bestandteil "Sport M enthält am und im Ladengeschäft in C und in der lokalen Werbung für dieses Ladengeschäft, nämlich in Printmedien, die in C oder im Landkreis T erscheinen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten haben unter Einbeziehung der Entscheidung des Revisionsgerichts ihren bisherigen Sachvortrag wiederholt und vertieft.

Insbesondere treten die Beklagten der Behauptung der Klägerin entgegen, die Verwendung der Bezeichnung "W C" als Firmenschlagwort für den Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1) sei ab 1980 (bis 1991) nicht mehr oder nur noch "lokal" erfolgt oder gar aufgegeben worden. Richtig sei vielmehr, dass die streitgegenständliche Bezeichnung von den Beklagten jedenfalls seit 1977 ununterbrochen bis heute als Firmenschlagwort bundesweit verwendet worden sei. Hierbei sei die streitgegenständliche Bezeichnung in Alleinstellung, wie auch als Bestandteil einer mehrgliedrigen Unternehmensbezeichnung schlagwortartig für den Geschäftsbetrieb der Beklagten verwendet worden, in welchem seit jeher, jedenfalls aber seit 1977, nicht nur Sportartikel, sondern auch Bekleidungsgegenstände, namentlich Sport- und Freizeitbekleidung, angeboten, beworben und vertrieben worden seien. Die schlagwortartige Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung sei auch nicht lediglich, wie dies die Klägerin nun behaupte, am oder im Ladengeschäft erfolgt, sondern bundesweit durch Versendung entsprechend gekennzeichneter Kataloge sowie durch regelmäßige Teilnahme an den Messen CBR in München bzw. BOOT in Düsseldorf seit 1983 unter Verwendung des streitgegenständlichen Firmenschlagworts. Auch die Schaltung entsprechender Werbeanzeigen in den Verkehrsamtsprospekten der Gemeinde C seit 1981 wirke nicht nur regional, denn diese Prospekte würden mit einer Auflage von jährlich über 50.000 Stück bundesweit verteilt und verschickt, insbesondere über Touristikverbände und Massen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 26.07.2001 (Bl. 278 d.A.) und vom 08.08.2002 (Bl. 331 d. A.) durch Einvernahme der Zeugen B M, T E vormals S, P H , E R und A B; in den Sitzungen vom 26.07.2001 (Bl. 276/283 d. A.), vom 08.08.2002 (Bl. 329/338 d. A.) und vom 19.12.2002 (Bl. 346/351 d. A.). Auf den Inhalt der zitierten Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 26.07.2001, 08.08.2002 und 19.12.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen die von ihr bezüglich der Bezeichnung "W C" gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie der gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 39535159 gemäß §§5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2, 51 Abs. 1 MarkenG nicht zu, weil den Beklagten gegenüber der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "W C" zusteht.

1. Hierbei ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesgerichthofs im Revisionsurteil vom 26.10.2000 zunächst davon auszugehen, dass der Klägerin aus der am 02.10.1991 in das Handelsregister eingetragenen Firma "WSC W C P- und V-GmbH" für den Bestandteil "W C" als Firmenschlagwort Schutz als Unternehmenskennzeichen auch ohne Verkehrsgeltung zukommt. Dementsprechend war auch davon auszugehen, dass die Bezeichnung "W C" für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befasst ist, die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in diesem Zusammenhang Bezug auf die Ausführungen im Revisionsurteil vom 26.10.2000 (dort Seite 9/12), zumal die Parteien dem im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht (mehr) entgegengetreten sind.

2. Allerdings stand im Kollisionszeitpunkt am 02.10.1991 dem Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "W C" zu, auf welches sich in seiner Nachfolge auch die Beklagten zu 2 und zu 3 berufen können.

2.1. Mit dem Revisionsgericht ist insoweit zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die streitgegenständliche Bezeichnung vor dem 02.10.1991 nur beschreibend verwendet hat, soweit der Bezeichnung "W C" die weiteren Begriffe "Verkauf und Schulung" bzw. "Verkauf - Service - Verleih" unmittelbar zugeordnet waren, wie dies aus den Aufklebern und Stempeln gemäß Anlagen B 1 und B 2 ersichtlich ist.

Denn darin wird der Verkehr die beschreibende Angabe sehen, dass Surfbretter und -zubehör für die Verwendung auf dem Chiemsee vertrieben und dass Schulungen im Windsurfen auf dem Chiemsee angeboten werden.

Ferner ist mit dem Revisionsgericht davon auszugehen, dass der hiernach gegebene beschreibende Inhalt der streitgegenständlichen Bezeichnung für den Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade auf der Verbindung zu der weiteren Angabe "Verkauf und Schulung" bzw. "Verkauf - Service - Verleih" beruht, während für den Verkehr dieser beschreibende Inhalt erfahrungsgemäß nicht deutlich wird, soweit die genannten zusätzlichen besonderen Angaben fehlen oder sogar, wie in den Werbeanzeigen des Beklagten zu 1 im "Traunsteiner Wochenblatt" vom 26.05.1979 (Anlage B 46) und im Windsurfing-Magazin "Surf" vom Juni 1979 (Anlage B 4), der ausdrückliche Hinweis auf den Vertrieb von Waren wie "Sport- und Freizeitbekleidung" gegeben ist.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jedenfalls im wiedereröffneten Berufungsverfahren unstreitig ist, dass das von dem Beklagten zu 1 betriebene Schuh- und Sportgeschäft seit "jeher", jedenfalls aber seit 1977, das gesamte Sortiment von Sportartikeln angeboten hat, nämlich neben Sportgeräten insbesondere auch Schuhe und Sportbekleidung, ist schließlich mit dem Revisionsgericht davon auszugehen, dass weder für die Annahme, die vorgelegten Verwendungsformen brächten nur zum Ausdruck, dass es sich bei dem Unternehmen des Beklagten zu 1 um ein großes, leistungsfähiges, spezialisiertes Windsurfing- und Wassersportgeschäft am Chiemsee gehandelt habe, noch für die Annahme, die übrigen, nicht für die genannten Sportarten bestimmten, Artikel seien ein bloßes Nebensortiment, ausreichende Anhaltspunkte sprechen.

Nach Auffassung des Revisionsgerichts fehlt deshalb auch ein Anhalt dafür, dass es für den Verkehr nahe gelegen habe, die Bezeichnung "W C" als das Angebot des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 beschreibend anzusehen, zumal die streitgegenständliche Bezeichnung im Übrigen auch hervorgehoben in der Art eines Unternehmenskennzeichens verwendet worden ist.

2.2. Die von der Klägerin gegen diese Beurteilung seitens des Revisionsgerichts erhobenen Einwendungen vermögen nicht durchzugreifen.

Dies gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin, der Bundesgerichtshof habe, wie schon die erste Instanz, Schwierigkeiten gehabt, dem Sachverhalt des vorliegenden Falles gerecht zu werden, weil dem streitgegenständlichen Begriff zwar in der Firma der Klägerin originäre Unterscheidungskraft zukomme, dies aber wegen des zweifellos gegebenen beschreibenden Bezugs zu dem Unternehmensgegenstand des Beklagten zu 1 nicht der Fall sei, so dass die Benutzung des selben Begriffs durch den Beklagten zu 1 kein prioritätsälteres Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung zu begründen vermocht habe. Dieser Auffassung der Klägerin vermag sich der Senat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anzuschließen. Ganz abgesehen von einer etwa dem Revisionsurteil anhaftenden Bindungswirkung, beschränkt sich die Klägerin vornehmlich darauf, ihre Auffassung an die Stelle derjenigen des Revisionsgerichts zu setzen, womit sie unter den vorliegend obwaltenden Umständen schlechterdings keinen Erfolg haben kann.

Auch der Vortrag der Klägerin, die Unterscheidungskraft des streitgegenständlichen Schlagworts in der Firma der Klägerin beruhe darauf, dass die Klägerin ein ausschließlich auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Sport- und Freizeitbekleidung tätiges Unternehmen sei, ist so nicht zutreffend.

Denn nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 3), demjenigen des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 26.02.1998 (dort Seite 5) und demjenigen des Bundesgerichtshofs (dort Seite 3) ist unstreitig, dass sich die Klägerin u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befasst.

Hierfür spricht auch der Vortrag der Klägerin, wonach sie mit Vertrag vom 15.08.1991 die Rechte an der streitgegenständlichen Bezeichnung zusammen mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb von dem Kaufmann I erworben habe, welcher zu diesem Zeitpunkt Surfbretter, Zubehör und Sportbekleidung vertrieben habe. Dementsprechend genießen die Wort-/Bildmarken der Klägerin gemäß Anlagen K 4, K 5 u.a. auch Schutz für Turn- und Sportartikel sowie Wasserfahrzeuge.

Folglich lassen sich dem Revisionsurteil auch diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Annahme, die Bezeichnung "W C" sei für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befasst sei, von Haus aus unterscheidungskräftig, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt dann aber nicht nur, wovon die Klägerin auszugehen scheint, für die Klägerin, sondern auch für die Beklagten, worauf das Landgericht bereits völlig zu Recht hingewiesen hat. Denn auch die Beklagten befassen sich seit jeher mit dem Vertrieb von Sportartikeln, Schuhen und Sportbekleidung, wie dies jedenfalls mittlerweile unstreitig ist.

Unter diesen Umständen ist der Vortrag der Klägerin abwegig, die Auffassung des Bundesgerichtshofs, angesichts des Umstands, dass in dem Sportgeschäft der Beklagten auch andere Sportartikel angeboten würden, fehle ein Anhalt dafür, dass es für den Verkehr nahegelegen habe, die streitgegenständliche Bezeichnung als beschreibend für das Angebot des Geschäftsbetriebs anzusehen, widerspreche der Lebenserfahrung.

Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, es sei unerfindlich, weshalb nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem tatsächliche Feststellungen verwehrt seien, aus den Anzeigen gemäß Anlagen B 4 und B 46 für den Verkehr ein rein beschreibender Inhalt nicht deutlich werde. Mit der Beurteilung der speziellen Gestaltung der Werbeanzeigen gemäß Anlagen B 4 und B 46 hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (dort Seite 14) ausführlich auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung "W C" als Bestandteil einer mehrgliedrigen Unternehmensbezeichnung im Rahmen der 1979 geschalteten Werbeanzeigen gemäß Anlagen B 4 und B 46 hervorgehoben in der Art eines Unternehmenskennzeichens verwendet hat.

2.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Benutzung des streitgegenständlichen Firmenschlagworts seitens der Beklagten auch nicht ab 1980 bis 1991 endgültig aufgegeben.

Solches folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, im Zeitraum 1980 bis 1991 seien im Magazin "Surf" keine Anzeigen erschienen, in denen die Firma Sport M in irgendeiner Weise unter der Bezeichnung "W C" aufgetreten sei. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin E angegeben, sie habe bei Durchsicht der Zeitschriften "Surf" und "Snow" vom Jahrgang 1980 bis etwa 1992 mehrere Anzeigen von Surf Alpin gefunden, wie aus dem Anlagenkonvolut K 30 ersichtlich, bei denen auch Sport M genannt gewesen sei, aber ohne den Zusatz "W C". Sie habe nur eine einzige kleine Anzeige von Sport M gefunden, bei der auch der Begriff "W C" vorgekommen sei. Diese Anzeige sei aber nur ganz klein gewesen und sie könne nicht mehr genau angeben, wie sie ausgesehen habe. Schon hiernach ist nach Auffassung des Senats die Annahme nicht gerechtfertigt, die streitgegenständliche Bezeichnung sei seitens der Beklagten aufgegeben worden.

Einer derartigen Annahme steht entgegen, dass die Beklagten nach wie vor das streitgegenständliche Firmenschlagwort in und an ihrem Ladengeschäft benutzen, wie sich dies beispielsweise aus den Anlagen K 23 und B 1 ergibt. Die Benutzung als solche stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, denn sie meint insoweit lediglich, diese erfolge in beschreibender Weise.

Ferner hat der Beklagte zu 1 in den Verkehrsamtsblättern der Gemeinde C 1981 (Anlage B 48), 1982 (Anlage B 49) und 1985 (Anlage B 52) Werbeanzeigen geschaltet, deren Gestaltung den Werbeanzeigen gemäß Anlagen B 4 und B 46 entspricht.

Aus den von den Beklagten vorgelegten Kundenanschreiben gemäß Anlagen B 106 bis B 113, aus den Jahren 1985, 1987, 1988, 1989 und 1991 datierend, welche u.a. die Bestellung von Katalogen und die Bestellung bzw. den Umtausch von Kleidungsstücken betreffen, ergibt sich, dass jedenfalls diese bundesweit und in der Schweiz ansässigen Kunden die streitgegenständliche Bezeichnung als Firmenschlagwort der Beklagten aufgefasst haben.

Außerdem haben die Beklagten Surf Alpin Kataloge aus den Jahren 1984/1985 (Anlage B 127) und 1989 (Anlage B 128) vorgelegt, in welchen der Beklagte zu 1 jedenfalls auch unter Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung "W C" auftritt, wie sich dies aus den zitierten Anlagen ergibt.

Schließlich haben die Beklagten Ausstellerausweise aus den Jahren 1983 bis 1986 (Anlagen B 133 und B 134) vorgelegt, in welchen die Firma des Beklagten zu 1 unter Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung eingetragen wurde.

Lassen sich schon hieraus keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin gewinnen, die streitgegenständliche Bezeichnung sei seitens der Beklagten ab 1980 bis 1991 aufgegeben worden, so gilt dies erst recht unter Heranziehung der übrigen Zeugenangaben.

So hat der Zeuge B M angegeben, er habe schon im Alter von etwa 15/16 Jahren im elterlichen Geschäft mitgeholfen und Bekleidung, wie Fußballbekleidung, Tennisbekleidung, Bademoden, Windsurfbekleidung, Hosen, T-Shirts, Sweatshirts u.a. sei schon immer im Sortiment gewesen. Die Bezeichnung "W C" sei kontinuierlich am Ladengeschäft, auf Rechnungsformularen, Briefköpfen, Katalogen und auf Messen verwendet worden. Die Kataloge seien zwar von Surf Alpin hergestellt worden, für jedes Mitglied dieser Einkaufsgemeinschaft sei aber ein Teil der Kataloge mit der jeweiligen Firmenbezeichnung bedruckt worden. Dies sei beim elterlichen Geschäft die Bezeichnung "W C - Sport M" gewesen. Demgegenüber seien die Anzeigen in dem Magazin "Surf" gemäß Anlagenkonvolut K 30 Gemeinschaftsanzeigen von "Surf Alpin" gewesen. Ferner sei der elterliche Geschäftsbetrieb überregional unter der Bezeichnung "W C" in Katalogen, Händlerverzeichnissen und Ausstellerverzeichnissen aufgetreten.

Der Zeuge H etwa seit 1977 ebenfalls ein Mitglied der Einkaufsgemeinschaft Surf Alpin, hat angegeben, bei den Messen, an denen die Mitglieder der genannten Einkaufsgemeinschaft regelmäßig teilgenommen hätten, sei der Messestand nicht nur mit Surf Alpin, sondern auch mit den jeweiligen Firmenbezeichnungen der teilnehmenden Sportgeschäfte bezeichnet gewesen. Bei den erstellten Katalogen habe jedes Mitglied seine eigene Firmenbezeichnung angebracht, das sei beim Beklagten zu 1 die Firma "M W C, Inhaber M" gewesen.

Der Zeuge R ebenfalls ein Mitglied der genannten Einkaufsgemeinschaft, hat angegeben, an dem Gemeinschaftsstand auf den Messen habe jeder sein Emblem oder Transparent angebracht, wo Platz gewesen sei. Wie das Transparent der Firma M ausgesehen habe, könne er heute nicht mehr genau sagen. Auf Vorhalt der Anlage B 127 hat der Zeuge angegeben, er könne sich eher an eine Gestaltung gemäß Anlage B 127, als an eine Gestaltung gemäß Anlage B 2 erinnern. An eine Anzeige wie in Anlage B 4 könne er sich erinnern. Für ihn, den Zeugen, sei immer "W C M" ein Begriff gewesen.

Der Zeuge B hat angegeben, er sei seit 1978/1979 Mitglied der Einkaufsgemeinschaft Surf Alpin gewesen. Bei den Messen sei jede Firma auch für sich aufgetreten. Das sei bezüglich der Firma des Herrn M "Firma W C Sport M" gewesen.

Auch hieraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1 habe das streitgegenständliche Firmenschlagwort ab 1980 aufgegeben. Unter diesen Umständen vermögen die energischen Angriffe der Klägerin auf die Glaubwürdigkeit insbesondere des Zeugen B M nicht weiter zu helfen. Denn auch wenn man dem Zeugen nicht glauben wollte, wird hierdurch der Vortrag der Klägerin weder schlüssiger noch plausibler.

3. Aus im Wesentlichen denselben Gründen vermag die Klägerin, auch mit dem von ihr gestellten Hilfsantrag nicht durchzudringen.

Der Hilfsantrag beruht im Wesentlichen auf der Annahme der Klägerin, die streitgegenständliche Bezeichnung sei von den Beklagten im Zeitraum 1980 bis 1990 über eine rein lokale Benutzung hinaus als Bestandteil einer Kennzeichnung ihres Unternehmens nicht benutzt worden.

Ferner geht die Klägerin in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Beklagten unstreitig zwar überregional aufgetreten seien, aber nicht unter der streitgegenständlichen Bezeichnung, sondern nur unter der Bezeichnung "Sport M".

Diesen Prämissen der Klägerin vermag sich der Senat unter den vorliegend obwaltenden Umständen nicht anzuschließen. Denn einerseits konnte der Senat nicht feststellen, dass die Beklagten die Verwendung des streitgegenständlichen Firmenschlagworts zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätten und zum anderen ergibt sich aus den im einzelnen zitierten Anlagen ohne jeden vernünftigen Zweifel, dass die Beklagten unter Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung in der Art eines Unternehmenskennzeichens, nämlich den Anlagen B 4 und B 46 entsprechend, auch überregional aufgetreten sind.

Der Klägerin steht daher der von ihr hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht zu.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, haben auch die Parteien nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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