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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 5649/05
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 32
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5649/05

Verkündet am 08. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrechts

hier: Einwilligung in Vertragsänderung

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30. November 2005, Az. 21 O 24780/04, abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzerverträge über die Werke mit dem Originaltitel T... von J... C... und THE ... von B... C..., jeweils vom 16./26. November 2001, dahingehend einzuwilligen, dass § 6 jeweils folgende Fassung erhält:

"§ 6

6.1 ... (bleibt unverändert)

6.2.1 Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezogen.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 4) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen.

6.2.3 Das Normseitenhonorar nach Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen."

2. Im Übrigen werden die Klageanträge zu Ziffer I., Ziffer III Satz 1 und Ziffer IV abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an zwei Übersetzungen.

Unter dem 16. November 2001 schlossen die Parteien zwei Verträge, mit welchen sich die Klägerin zur Übersetzung der Romane "T..." von J... C... (Anlage K 1) und "The ..." von B... C... (Anlage K 2) verpflichtete. Die Klägerin übertrug die Werke auftragsgemäß ins Deutsche. Der Roman von J... C... ist im Mai 2003 unter dem Titel "A---" (Anlage K 9) als Taschenbuch in dem zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörenden G... Verlag erschienen und wird zum Preis von € 8,90 vertrieben. Bis 30. März 2005 wurden 10.264 Exemplare verkauft. Der im Juli 2003 (wiederum im G... Verlag) erschienene Titel "Das ..." von B... C... (Anlage K 11) wird für € 8,50 ebenfalls als Taschenbuch angeboten; er wurde bis zum 30. März 2005 insgesamt 4.943 mal verkauft. Hardcover- oder Lizenzausgaben der Werke kamen nicht auf den Markt. Auch eine Nebenrechtsverwertung fand bislang nicht statt.

§ 4 der Übersetzerverträge (Anlage K 1, K 2) sieht übereinstimmend vor:

Die Übersetzung wird zu dem Zwecke erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werks nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nutzungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und seinen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag deshalb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Auswertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt....

Zu den dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechten rechnen insbesondere die folgenden Rechte, jeweils einschließlich des Rechts zur Aktualisierung, Änderung, Ergänzung, Kürzung, Zusammenfassung, zur Übersetzung in alle <Sprachen?> und Mundarten, sowie zur sonstigen Bearbeitung des Werkes oder seiner Teile unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Übersetzerin:

4.1 In jeder Buchausgabe und körperlichen elektronischen Ausgabe auf Datenträgern, beispielsweise Diskette oder CD-ROM, in allen Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung, auf allen Vertriebswegen. Diese Rechte umfassen beispielsweise die Veranstaltung von Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint- Schul-, Großdruck- oder (gekürzten) Digestausgaben, von Anthologien oder Gesamtausgaben oder Buchgemeinschaftsausgaben. Zu den Vertriebswegen rechnen beispielsweise der Sortimentshandel, die Buchgemeinschaft, Mail Order, das Internet oder Sondermärkte.

4.2 In jeder unkörperlichen elektronischen Ausgabe durch Online-Abruf und Widergabe des Werkes am Bildschirm eines nutzungsberechtigten Lesers, für beliebig viele Abrufe und Wiedergaben. Diese Rechte umfassen die maschinenlesbare Erfassung und elektronische Speicherung des Werkes in einer Online-Datenbank, die der Verlag oder ein Dritter betreibt; weiterhin das öffentliche Angebot und die Bereithaltung des so gespeicherten Werkes oder von Werkteilen zum Online-Abruf; schließlich die Übermittlung (auch via Internet) des Werkes und dessen Wiedergabe am eigenen Bildschirm oder Lesegerät eines nutzungsberechtigten Lesers.

4.3 Das Recht zum ganzen oder teilweisen Abdruck (Vorabdruck oder Nachabdruck) des Werkes oder von Teilen davon oder der nach ihm hergestellten Fassungen in eigenen oder fremden (nicht) periodischen Druckschriften, auch als Fortsetzungsabdruck, sowie zur entsprechenden Einstellung in elektronische Medien, für Werbezwecke auch dann, wenn dafür Abdrucksvergütungen nicht erzielt werden.

4.4 Das Recht zur Aufnahme und Vertonung des Werkes oder von Teilen des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- und/oder Tonträgern, z.B. Hörbücher, Audio-CDs, sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe.

4.5 Das Recht zum Vortrag und zur Sendung des Werkes durch Dritte sowie die am Werk oder seiner Bild- oder Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte sowie zur Rundfunklesung.

4.6 Das Recht auch zur unentgeltlichen Vergabe von Nutzungsrechten für Blindenschrift und Großdruckausgaben sowie für mit akustischen Benutzungsanweisungen und Tonsignalen ausgestatteten Hörkassetten.

4.7 Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische u.a. Verfahren (z.B. Fotokopie, Fernkopie), sowie als Mikrokopie- Mikrofiche- und Mikroformausgaben des Werkes.

4.8 Die Dramatisierungs- und Filmrechte als Rechte zur Bearbeitung, Herstellung, Aufführung und Auswertung von Bühnen-, Film- und Fernsehproduktionen sowie Hörspielen.

Dazu rechnen beispielsweise folgende Nutzungsrechte mit allen derzeit bekannten technischen Nutzungsarten: das Werkbearbeitungs- und Übersetzungsrecht, das Filmherstellungsrecht, das Titelverwendungsrecht, die Theaterrechte, das Sendeecht und das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf mittels digitaler oder anderweitiger Speicher-/Übertragungstechnik; das Videogrammrecht; das Vervielfältigungs-/Verbreitungsrecht in sonstigen Nutzungsarten; das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht; das Recht zur Werbung unter Verwendung von Werkausschnitten (Klammerteilauswertung); das Merchandisingrecht (vgl. 4.10); das Recht zur Wiedergabe der Produktion in Buchform sowie das Tonträgerrecht unter Verwendung des Soundtracks und der Produktion.

Soweit künftig weitere Nutzungsarten bekannt werden, stimmen Verlag und Übersetzerin darin überein, dass diese Rechte nicht in einer Form verwendet werden, die die Auswertung von Produktionen in den derzeit bekannten Nutzungsarten beeinträchtigen könnte.

4.9 Das Multimediarecht als Recht, das Werk oder seine Teile - geändert oder unverändert - mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu (auch) interaktiv nutzbaren elektronischen Werken zu vereinen und dies dann als körperliche oder unkörperliche Ausgaben zu vervielfältigen und zu verbreiten.

4.10 Das Recht zum Merchandising, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung des Werkes und seiner Teile durch Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen und Texten oder sonstigen in einer Beziehung zu dem Werk stehenden Zusammenhängen und unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus dem Werk für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben.

4.11 Die durch die VG Wort wahrgenommenen Rechte sind von der Rechteübertragung ausgeschlossen.

Die Vergütungsregelungen des § 6 lauten:

6.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von DM 30.- <so der Vertrag nach Anlage K 1; Anlage K 2: DM 28.-> pro Normseite (30 Zeilen ä 60 Anschläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptablieferung durch die Übersetzerin ...

6.2 Erfolgsbeteiligung:

6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschließendem TB bei der Verlagsgruppe R...

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 30.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5% des Nettoladenpreises. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. Sollte entgegen der Planung der Verlagsgruppe bei Vertragsschluss keine HC oder Trade Paperback-Ausgabe erscheinen, so leitet sich hieraus kein Anspruch des Übersetzers auf Veranstaltung einer solchen Ausgabe und entsprechendes Entgelt ab.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde.

6.2.2 Ersterscheinen als Taschenbuch

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersterscheinenden Taschenbuch 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

Schließlich enthalten die Verträge nach Anlagen K 1, K 2 unter § 7 folgende Bestimmungen zur Abrechnung:

7.1 Die Übersetzerin ist in ... mehrwertsteuerpflichtig. Dementsprechend ist der Verlag von der Zahlung der auf das Honorar entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit. Änderungen ihrer Mehrwertsteuerpflicht teilt die Übersetzerin dem Verlag unverzüglich mit.

7.2 Der Verlag rechnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. Abrechnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach diesen Terminen. Nach Einführung des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel kann der Verlag auch in Euro zum jeweils festgelegten Umrechnungskurs abrechnen.

7.3 Der Verlag ist verpflichtet, zur Überprüfung der Honorarabrechnungen einem von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die für die Honorarabrechnung relevanten Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen und die Differenz zu Lasten der Übersetzerin größer ist als 5% des Abrechnungsvolumens des letzten geprüften Abrechnungszeitraums.

Für den Fall, dass eine Verwertung aus nicht in der Übersetzerin liegenden Gründen unterbleibt, sieht § 8.1 der Verträge vor, dass es bei der Vergütung in Höhe des in § 6 Abs. 1 vereinbarten Honorars sein Bewenden hat.

Im Einklang mit § 6.1 der Übersetzerverträge hat die Klägerin das vereinbarte Normseitenhonorar von € 6.734,26 für den Titel "A..." erhalten, des Weiteren den Betrag von € 5.742,32 für "Das ...".

Nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle zum 01. Juli 2002 forderte die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2004 (Anlagen K 3, K 4) die Beklagte zunächst auf, in Verhandlungen über die Anpassung der in den Übersetzungsverträgen vereinbarten - nicht als angemessen i.S.d. § 32 UrhG anzusehenden - Vergütung, insbesondere hinsichtlich einer absatzorientierten Erfolgsbeteiligung sowie einer Beteiligung an der Verwertung von Nebenrechten - einzutreten oder auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Beides lehnte die Beklagte unter dem 22. November 2004 (Anlage K 5) mit der Begründung ab, die Kläger seien, wie alle Übersetzer des Hauses, nach branchenüblichen und redlichen Grundsätzen und daher angemessen honoriert worden.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben. Zur Begründung ihres auf § 32 UrhG gestützten Begehrens hat sie erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich, gleichwohl jedoch nicht redlich i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, werde sie doch weder der herausragenden Qualifikation der Klägerin noch ihrer kulturellen Leistung gerecht. Dies gelte zunächst für die Höhe des Normseitenhonorars von DM 30.- (€ 15,34) bzw. DM 28.- (€ 14,32), welches zwar über dem für die Verwertung in Taschenbuchform normalerweise gezahlten Betrag von € 12.- liege, zum erforderlichen Aufwand jedoch in keinem ausgewogenen Verhältnis stehe, zumal der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Betriebsausgaben lediglich ein Bruttostundenlohn von € 9,42 bzw. 10,09 verbleibe. Eine ihrer Leistung angemessene Vergütung habe sich an den Entschädigungssätzen des (bei Vertragsschluss noch geltenden) ZSEG zu orientieren, woraus sich ein Betrag zwischen € 30,60 und € 129.- pro Normseite errechne. Zumindest aber verlange die Redlichkeit eine Anhebung der Vergütung auf € 32.- pro Manuskriptseite. Ausgehend hiervon schulde die Beklagte die - im Klageantrag zu Ziffer III. Satz 1 enthaltene - Differenz zum bisher gezahlten Seitenhonorar, mithin weitere € 7.313,74 für den Titel "A..." sowie € 7.089,68 für "Das ...", zusammen € 14.403,42.

Allein die Erhöhung des Seitenhonorars könne indes die Unangemessenheit der Vergütung nicht beseitigen. Vielmehr bedürfe es zusätzlich einer effektiven Absatzbeteiligung, welche in Anlehnung an die für Autoren übliche Honorierung von 10% bis 12% des Nettoladenverkaufspreises und unter Einbeziehung des Verteilungsschlüssels der VG Wort an sich bei 5% - 6% des Nettoladenverkaufspreises aller verkauften Exemplare anzusiedeln sei. Eine hälftige Teilung des Honorars zwischen Autor und Übersetzer, wie sie die Tarife der VG Wort mit dem Verteilungsschlüssel zwischen Autor, Übersetzer und Verlag von 35:35:30 vorsehen, mithin eine Absatzvergütung von 5% - 6%, wäre durchaus sachgerecht, zumal der Autor des fremdsprachigen Originalwerks bei der Veröffentlichung seines Buches auf dem deutschsprachigen Markt keinerlei Leistung mehr erbringe, es vielmehr allein der Übersetzer sei, der neu schaffe und dadurch erst das Erscheinen des Buches in deutscher Sprache ermögliche. Zumindest aber erfordere die Redlichkeit eine Absatzbeteiligung in Höhe von 3%. Diesen Prozentsatz zugrunde gelegt, errechne sich angesichts des Umstands, dass die Beklagte ausweislich der Abrechnung nach Anlage K 6 bis zum 31. Dezember 2003 10.350 Exemplare des Titels "A..." bzw. 5.110 Exemplare von "Das ..." verkauft habe, eine (mit Klageantrag zu Ziffer III. Satz 1 weiter begehrte) Absatzvergütung von € 3.800,54, welche die Beklagte schulde. Schließlich sei die Klägerin auch an der Verwertung von Nebenrechten angemessen zu beteiligen, wobei die Lizenzeinnahmen zwischen Verlag, Autor und Übersetzer im Verhältnis 50:25:25 aufzuteilen seien. Steuerliche oder sonstige Nachteile, welche die Klägerin aus der zu erwartenden Honorarnachzahlung innerhalb eines Jahres gewärtigen müsse, habe die Beklagte als Schadenersatz auszugleichen (Antrag zu Ziffer IV.).

Nach Auskunfterteilung haben die Parteien die klägerseits zunächst ebenfalls angekündigten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche für den Zeitraum vor dem 01. April 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel T... von J... C... und THE ... von B... C..., jeweils vom 16./26. November 2001, mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

1. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung

a. ein Grundhonorar von € 32.- (in Worten: zweiunddreißig Euro) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptablieferung durch die Übersetzerin, vorbehaltlich der Rechte aus § 9.1,

b. zusätzlich eine Absatzvergütung von 3% (in Worten: drei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die der Übersetzerin eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25% (in Worten: fünfundzwanzig Prozent).

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden zwei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit anteilig für die Übersetzerin im Einzelfall höheren Erlösen als € 500.- erhält die Übersetzerin eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag."

hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 16./26. November 2001 dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen der Werke T... von J... C... und THE ... von B... C... gewährt wird, die über das Honorar in § 6 der Übersetzerverträge vom 16./26. November 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderungen der Verträge entsprechend zu formulieren.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin

a. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von den Werken T... von J... C... und THE ... von B... C... als Lizenzen der Beklagten ab 01. April 2005 in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt,

b. für den Zeitraum ab 01. April 2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte die Beklagte ab dem 01. April 2005 wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

III. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin € 18.203,98 (in Worten: achtzehntausendzweihundertdrei 96/100 Euro) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, über den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß § 7.2 der Verträge ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an die Klägerin zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeweils den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere dadurch, dass sie durch die eintretende Steuerprogression eine höhere Einkommenssteuer zu entrichten hat.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, schon die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 32 UrhG seien nicht gegeben: Die Klägerin habe allein an Hand der von der Beklagten erteilten Aufträge ein stattliches Monatseinkommen erwirtschaftet - im Fall des Titels "Das ...", für dessen Übersetzung sie zwei Monate gebraucht habe, belaufe es sich auf € 7.004, 71 - das schwerlich als unangemessen bezeichnet werden könne. Eine Orientierung an den Sätzen des ZVEG verbiete sich mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte ebenso wie am Tarifgefüge der VG Wort, zumal sich Verwertungsgesellschaften gerade nicht an den Marktgegebenheiten orientieren müssten. Das vertraglich geschuldete und an die Klägerin gezahlte Normseitenhonorar entspreche im Übrigen derzeit einer prozentualen Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis von effektiv 7,887% für "A...", bei dem Roman "Das ..." betrage sie sogar 14,63%. Die generelle Beschäftigungssituation der Klägerin sei für die Frage der angemessenen Vergütung unerheblich; denn auch andere Freiberufler könnten das Risiko einer schlechten Auftragslage - zwangsläufige Folge der selbstgewählten Selbständigkeit - nicht durch erhöhte Honorarforderungen kompensieren. Im Übrigen sei zu sehen, dass die Qualität der Übersetzerleistung, so notwendig diese für die Vermarktung fremdsprachiger Werke im Inland auch sei, für den Kaufentschluss der Leserschaft regelmäßig keine Rolle spiele; denn das Publikum orientiere sich primär an der - allein vom Autor geschaffenen - Handlung bzw. am Namen des Verfassers.

Die wirtschaftliche Situation der Verlage, welche bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nicht unberücksichtigt bleiben könne, erlaube keine höheren Übersetzerhonorare: Dieses mittelständisch geprägte Gewerbe - lediglich ca. 10% der Verlage hätten mehr als hundert Mitarbeiter, rund ein Viertel erwirtschafte mit fünf oder weniger Mitarbeitern einen Jahresumsatz bis zu € 1 Mio. - habe seit Jahren mit rückläufigen Umsatzzahlen, geringeren Gewinnen oder gar steigenden Verlusten zu kämpfen. Besonders defizitär seien Belletristik-Übertragungen aus einer anderen Sprache, die zum überwiegenden Teil (52%) nicht kostendeckend realisiert werden könnten. Dementsprechend erwirtschafte die Beklagte ausweislich Anlage B 4 mit 78% der von ihr verlegten Übersetzungen (gegenüber 69% der originär deutschsprachigen Titel) ein Defizit. Verlustträchtig wirke sich insbesondere der Umstand aus, dass die Beklagte entsprechend dem Branchentrend zumeist nur niedrige Auflagenzahlen (im Bereich Belletristik würden 43% der als Hardcover lieferbaren Titel weniger als 5.000 mal verkauft, 34% der als Taschenbuch lieferbaren Titel erschienen in weniger als 5.000 Exemplaren und 62% in weniger als 10.000 Exemplaren) verkaufen könne; denn die anfallenden Einmalkosten (z.B. Autoren- und Übersetzerhonorare) bedeuteten bei niedrigen Auflagen zwangsläufig eine Ertragsschmälerung. Auch mit den hier streitgegenständlichen Titeln habe die Beklagte keinen Gewinn, sondern Verluste von derzeit € 9.401,56 erwirtschaftet. Wollte man die mit der Klage geforderte Vergütungsregelung verallgemeinern, führte dies bei den Verlagen zu einer Steigerung der Übersetzungskosten von mehr als 50%, so dass 96,3% der übersetzten Titel unrentabel würden und 46,9% der Verlage in die Verlustzone gelangten. Dies könne die Branche nur verkraften, wenn sie die Publikation fremdsprachiger Titel deutlich reduziere. Eine Kompensierung der Kostensteigerung durch höhere Buchpreise scheide aus; denn solche seien - nicht zuletzt aufgrund der Übermacht des Buchhandels, der den Verlagen die Bedingungen diktieren könne - auf dem Markt nicht zu realisieren. Die Vorstellung des Gesetzgebers, wonach die Verlage die eingeräumten Nutzungsrechte in einer ganzen Verwertungskette mit Filmrechten, Merchandizing etc. ausschlachteten und daraus Erträgnisse erwirtschafteten, gehe an der Realität vorbei: Filmrechte würden faktisch nie an Verlage vergeben, Merchandizing-Rechte seien selbst bei der Beklagten als relativ großem Unternehmen bislang nur ein einziges Mal relevant gewesen. Eine Absatzbeteiligung ohne Anrechnung auf das Normseitenhonorar jedenfalls, welche die Übersetzer im Vergleich mit den Autoren sogar strukturell besser stelle, komme selbst nach der - den Ausnahmefall von Bestsellern betreffenden - Rechtsprechung des OLG München zu § 36 UrhG a.F. nicht in Betracht.

Mit Teilurteil vom 30. November 2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte gemäß Hauptantrag zu Ziffer I als Minus zu der dort verlangten Anpassung verurteilt, in eine Abänderung des jeweiligen § 6 der bestehenden Übersetzerverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

6.2.3 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausgabe bis 19.999 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

6.2.4 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%.

Hinsichtlich des (entsprechend der begehrten Erhöhung des Normseitenhonorars sowie der zusätzlich verlangten Absatzbeteiligung von 3% des Nettoladenverkaufspreises) bezifferten Zahlungsantrags gemäß III. Satz 1, des Schadenersatzfeststellungsantrags nach Ziffer IV. sowie hinsichtlich der - gegenüber der tenorierten Vertragsänderung weitergehenden - begehrten Vertragsanpassung nach dem Hauptantrag zu Ziffer I hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage der - nach § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG auf den Streitfall anwendbaren - Vorschrift des § 32 UrhG stehe der Klägerin ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu. Zwar sei die in § 6 der Übersetzerverträge vereinbarte Honorierung der Übersetzerleistungen sowie der Rechtseinräumung in Form einer Pauschalvergütung durchaus üblich. Trotz des Umstands, dass der Übersetzer bei dieser Art der Vergütung keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei, entspreche diese Branchenpraxis indes nicht der Redlichkeit, berücksichtige sie doch einseitig die Interessen der Verwerter, insofern der Übersetzer an einem Erfolg nicht über den Pauschalbetrag hinaus partizipieren könne und daher - entgegen § 11 Satz 2 UrhG - an dem wirtschaftlichen Nutzen, der durch jede einzelne der fortlaufenden Verwertungen seines Werks gezogen wird, nicht beteiligt werde. Am Grundsatz einer an der tatsächlichen Verwertung zu orientierenden Beteiligung sei jedenfalls für urheberrechtlich schutzfähige Leistungen wie dem Werk des Übersetzers festzuhalten, denen im Rahmen eines Gesamtwerks nicht nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. Dementsprechend sei auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, S. 18) die Vergütung literarischer Übersetzer ausdrücklich als Beispiel einer unangemessenen Branchenübung angeführt. Dagegen habe die Intention des Gesetzgebers nicht zum Inhalt, dem Übersetzer das durchschnittliche Arbeitseinkommen eines Lektors oder Übersetzers im Angestelltenverhältnis zu verschaffen.

Lägen mithin die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vor, sei die angemessene Vergütung - in Ermangelung einer Gemeinsamen Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG - nach billigem Ermessen festzusetzen. Als übergeordneter Maßstab sei dabei der verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz heranzuziehen, wonach der Urheber an den aus der Nutzung seines Werks resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen sei. Daneben seien alle relevanten Umstände der Urheber- und der Nutzerseite zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon sei der Klägerin zunächst - zusätzlich zu dem Normseitenhonorar - eine absatzabhängige Beteiligung in der tenorierten Höhe zuzusprechen. Soweit die streitgegenständlichen Verträge in Ziffer 6.2.2 bereits eine rudimentäre weitere, absatzabhängige Vergütung vorsehen, handele es sich angesichts des Umstands, dass diese erst ab einer Auflage von 100.000 verkauften Exemplaren zum Tragen komme, nicht um eine echte Beteiligung, zumal das Erreichen dieser Schwelle niemals realistisch gewesen sei. Eine effektive Beteiligung habe sich statt dessen primär an der (mit der Vermutung der Redlichkeit ausgestatteten) "Gemeinsamen Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache zu orientieren. Dies sei im Hinblick darauf angezeigt, dass mit dem Verlagsbereich Belletristik übereinstimmend dieselbe Branche betroffen sei und im Übrigen auch die Vergütungen von Autoren und Übersetzern schon bisher nicht unabhängig voneinander bestünden und kalkuliert würden; vielmehr würden sie bereits nach hergebrachter Übung zueinander ins Verhältnis gesetzt, etwa bei der - im Einvernehmen von Autoren, Verlagen und Übersetzern geregelten - Erlösverteilung innerhalb der VG Wort. Was die Höhe des Absatzhonorars anbelange, verbiete sich allerdings wegen der unterschiedlichen Interessenlagen ein Rekurs auf die Tarife der Verwertungsgemeinschaften. Sachgerecht erscheine vielmehr eine Orientierung an den für Autoren vereinbarten Beteiligungssätzen, wobei nicht außer Acht gelassen werden könne, dass diese im Vergleich zu den Übersetzern die für die Verwertung bedeutsamere schöpferische Leistung erbrächten und überdies das wirtschaftliche Risiko eines Misserfolgs vollständig teilten. Dementsprechend seien die für Autoren vorgesehenen Prozentsätze zu reduzieren. Das vereinbarte Normseitenhonorar, für dessen Bemessung der durchschnittliche Zeitaufwand maßgeblich sei, bedürfe hingegen keiner Korrektur, entspreche der Betrag doch bei einem durchschnittlich arbeitenden Übersetzer, der nach den Angaben der Klägerin für die Übertragung von 1,3 Normseiten eines - wie hier - leichten Textes" eine Stunde benötige, einem Stundenhonorar von € 18,62 bzw. von € 19,94, woraus sich ein Monatseinkommen von € 3.128,16 bzw. 3.349,92 errechne. Gesichtspunkte, aus welchen sich die Unredlichkeit eines solchen Honorars - zumal in Verbindung mit einer absatzabhängigen Vergütung - ergäbe, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Unbehelflich sei insbesondere der Verweis auf die deutlich höheren Entschädigungssätze des ZSEG, zumal diese Übersetzungsleistung ihren Wert gerade nicht aus dem Absatz von Vervielfältigungsstücke schöpfe. Im Übrigen sei die Frage der Angemessenheit der Vergütung anhand einer Gesamtschau aller Vergütungsbestandteile zu beurteilen. Eine zusätzliche Absatzbeteiligung, wie sie die Klägerin zu Recht verlange, sei im Rahmen des ZSEG jedoch zwangsläufig nicht vorgesehen.

Schließlich gebiete es die Redlichkeit auch, die Klägerin an den Einnahmen aus der Vergabe von Nebenrechten zu beteiligen. Da es sich hierbei um eine Zweitverwertung handele, sei für die Frage der Höhe ein Rückgriff auf die Vergütungsregeln der VG Wort, welche zwischen Verlag, Autor und Übersetzer eine Erlösverteilung im Verhältnis von 30/35/35 vorsehen, aber auch auf die "Gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" angezeigt.

Eine vertragliche Regelung für den Fall einer Aufhebung der Buchpreisbindung sei dagegen derzeit nicht veranlasst. Soweit die Klägerin des Weiteren eine die halbjährliche Abrechnungspflicht begründende Vertragsklausel erstrebe, sei diese in § 7 der geschlossenen Übersetzerverträge bereits vorgesehen; ein Anspruch auf vorzeitige A-Konto-Zahlungen bei Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten könne weder auf § 32 UrhG noch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Da ein Anspruch auf Vertragsanpassung betreffend das Seitenhonorar nicht bestehe, sei auch der hierauf beruhende bezifferte Zahlungsantrag zu Ziff. III. Satz 1 abzuweisen gewesen. Gleiches gelte für die unter Ziff. IV. begehrte Feststellung der Schadenersatzpflicht, für welche eine Anspruchsgrundlage ebenfalls fehle: insbesondere lägen - auch mit Rücksicht auf die an die Beklagte ergangene Aufforderung, eine Anpassung der Vergütungsregelung vorzuschlagen - die Verzugsvoraussetzungen nicht vor. Denn die tenorierte Vertragsänderung trete, wie der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 2310) befunden habe, gemäß § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Aus eben diesem Grunde habe auch über den Auskunftsanspruch sowie den unbezifferten Zahlungsanspruch noch nicht entschieden werden können.

Gegen dieses Teilurteil, dem Klägervertreter zugestellt am 15. Dezember 2005, dem Beklagtenvertreter am 12. Dezember 2005, richten sich die - form- und fristgerecht eingereichten und (teils nach Fristverlängerung) begründeten - Berufungen beider Parteien. Die Beklagte, welche weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt, macht im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe - entgegen dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Einzelfall eine von ihm als angemessen zugesprochene Vergütung fast ausschließlich an allgemeinen Kriterien orientiert, indem es in Absprache mit der Parallelkammer bei allen anhängigen Verfahren eine in Tenor und Entscheidungsgründen nahezu identische Vertragsanpassung vorgenommen habe. Dabei sei es weit über dasjenige hinausgegangen, was die Rechtsprechung in der Vergangenheit selbst in den seltenen Ausnahmefällen unerwarteter Bestseller als angemessen erachtet habe. So habe es schon die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 UrhG, wonach nur die Vereinbarung einer unangemessenen Vergütung deren Anpassung ermögliche, zu Unrecht bejaht. Wenn es die angebliche Unangemessenheit allein aus dem Umstand ableite, dass der Klägerin lediglich ein Pauschalhonorar gezahlt worden sei, während die vorgesehene Absatzbeteiligung nicht zum Tragen gekommen sei, so sei dies weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der Gesetzesbegründung bzw. der Entstehungsgeschichte vereinbar. Der Gesetzgeber habe mit § 32 UrhG im Gegenteil dem vom Landgericht implizit angewandten Prinzip der Beteiligung des Urhebers an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Werk gezogen wird, eine Absage erteilt, indem er eine angemessene Vergütung lediglich für die (mit der Rechtsübertragung einhergehende) Möglichkeit einer Werknutzung statuiert habe. Dem Beteiligungsprinzip trage dagegen die - hier ohnehin nicht einschlägige - Vorschrift des § 32a UrhG Rechnung. Soweit das Erstgericht die Unangemessenheit der Honorarstruktur aus der behaupteten Ausnutzung einer strukturellen Überlegenheit der Verwerterseite herleite, sei es für diese These - ebenso wie schon die Klägerin - jede Begründung schuldig geblieben. In Wahrheit bewegten sich die allein auf der Basis von Pauschalhonoraren erzielbaren Einkünfte der Klägerin als Übersetzerin durchaus oberhalb des Rahmens, der in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen, etwa als Redakteur oder Lektor, gezahlt werde. Selbst der bekannte Übersetzer G... H... räume ein (Anlage B 8), dass die Branche im Vergleich mit jungen Autoren gut bedient werde. Wenn das Erstgericht - nicht etwa für den Ausnahmefall einer weiteren Beteiligung nach § 32a UrhG, sondern generell für Übersetzervergütungen - die Angemessenheit an die zusätzliche Zuerkennung einer mit dem Normseitenhonorar nicht verrechenbaren Absatzbeteiligung sowie einer Beteiligung an den Einnahmen aus Nebenrechten knüpfe, lasse dies jede ausgewogene Berücksichtigung der auf Seiten der Verwerter involvierten Interessen vermissen. Die Nichtbeachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte wie der in dem Gutachten gemäß Anlage B 2 dargelegten Marktverhältnisse, in denen sich die Verlage nur dank einer (die Quersubventionierung erfolgloser Titel ermöglichenden) Mischkalkulation behaupten könnten, aber auch von Umständen wie etwa das einseitig vom Verlag zu tragende Risiko eines Misserfolgs oder die Höhe erforderlicher Investitionen, habe, wie die Veröffentlichungen gemäß Anlagen B 29 - B 31 illustrierten, gravierende Auswirkungen auf die Überlebensfähigkeit der Branche. Bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung habe sich das Landgericht überdies in widersprüchlicher Weise an verschiedenen, teils ungeeigneten Maßstäben orientiert und die Übersetzer verschiedentlich sogar besser gestellt als dies für Autoren üblich sei. So sehe beispielsweise der (für Übersetzer geltende) Normvertrag des Verbands deutscher Schriftsteller mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels bzw. dem Verlegerausschuss entgegen der nunmehr vom Erstgericht getroffenen Regelung eine Absatzbeteiligung erst ab einer bestimmten Stückzahl verkaufter Exemplare vor, was faktisch einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die absatzabhängige Vergütung gleichkomme. Selbst die bei Autoren übliche Absatzbeteiligung werde - auch nach der Gemeinsamen Vergütungsregel gemäß Anlage B 27 - nicht zusätzlich zu dem (in der Regel nicht zurückzuzahlenden, daher einem Garantiehonorar vergleichbaren) Vorschuss gezahlt; vielmehr werde dieser auf das Absatzhonorar bzw. ggf. die Beteiligung an den Einkünften aus der Vergabe von Nebenrechten angerechnet. Was die Höhe der absatzabhängigen Vergütung anbelange, orientiere sich das Landgericht einerseits an der den außergewöhnlichen Einzelfall eines unerwarteten Bestseilers betreffenden, zu § 36 UrhG a.F. ergangenen und bereits deshalb nicht einschlägigen Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, ohne indes die dort angeführten Kriterien, insbesondere den hier unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Übersetzung, in die Beurteilung einzubeziehen. Andererseits schließe es die dort vorgesehene Anrechenbarkeit aus - mit der abstrusen Folge, dass eine Vergütung, die selbst im Fall eines Bestsellers redlich ist, im Normalfall unredlich sein soll. Die Unausgewogenheit der vom Erstgericht judizierten Honorarstruktur in Form einer Absatzbeteiligung zusätzlich zum Normseitenhonorar zeige sich auch darin, dass die Klägerin mit € 5.742,32 für die Übersetzung des Titels "The ..." sogar mehr erhalten habe als die Autorin (verrechenbares Garantiehonorar von € 4.090.-), die - bei allem Respekt für die Arbeit der Übersetzer - die weitaus bedeutsamere schöpferische Leistung erbringe. Der Verlag habe sogar einen Verlust von € 4.992,99 (Anlage B 21) hinnehmen müssen. Ähnlich seien die Verhältnisse bei dem Werk "T..." (verrechenbares Garantiehonorar der Autorin € 15.338.-; Klägerin € 6.734,26; Verlag: Vertust von € 4.408,57, Anlage B 20). Für die zuerkannte steigende Progression der Absatzbeteiligung schließlich fehle jede sachliche Rechtfertigung, zumal der Verkaufserfolg nicht Verdienst des Übersetzers, sondern primär des Autors sei. Dementsprechend sehe auch der erwähnte Normvertrag keine Honorarprogression vor. Die den Klägern in verfehlter Anlehnung an die Vergütungsregeln der VG Wort weiter zuerkannte Beteiligung in Höhe von 25% sämtlicher beim Verlag eingehender Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten entbehre jeder Grundlage, insbesondere seien tatsächliche Feststellungen zur Branchenüblichkeit nicht getroffen worden. In diesem Zusammenhang habe das Erstgericht zudem verkannt, dass derartige Lizenzeinnahmen - als Teil der notwendigen Mischkalkulation - in der Regel schon bei Vertragsschluss fest eingeplant würden und im Übrigen auch nur dank der von den Verlagen mit hohen Aufwendungen unterhaltenen Lizenzabteilungen erzielbar seien. Der Beteiligungssatz von 25% sei auch nicht unter Verweis auf die "Gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" zu rechtfertigen, zumal der dort genannte Rahmen von 50% - 60% gerade davon ausgehe, dass neben dem Autor weitere zu beteiligende Urheber (wie etwa Übersetzer) nicht vorhanden sind. Während das Erstgericht für die Absatzbeteiligung ein Vergütungsverhältnis von 5:1 bzw. 7:1 zwischen Autor und Übersetzer angesetzt habe, nehme es im Fall der Nebenrechtserlöse eine Quotierung von 2:1 vor. Sachliche Gründe dafür, das Werk des Übersetzers im Kontext einer Nebenrechtsnutzung als wichtiger einzustufen als im Kontext der Hauptverwertung würden weder genannt noch seien solche erfindlich. Ohnehin werde die eher untechnische und auch vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenrecht in der Verlagspraxis kaum noch praktiziert. Schließlich kranke der Tenor des Ersturteils wohl auch an einem - wenngleich folgenschweren - Redaktionsversehen, wenn das als § 6 Ziffer 6.2.3 judizierte Absatzhonorar neben die bereits vertraglich festgelegte Erfolgsbeteiligung nach § 6 Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 trete, ohne dass die Entscheidungsgründe Ausführungen zu dieser Kumulation enthielten.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 2005, Az. 21 O 24780/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt hierzu,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend verteidigt sie das landgerichtliche Urteil, soweit ihr günstig, als zutreffend und führt dazu insbesondere aus, zu Recht sei eine Anrechnung der tenorierten Absatzbeteiligung auf das Normseitenhonorar unterblieben; denn nur in diesem Fall könnten dessen niedrige Sätze als gerade noch angemessen erachtet werden. Unbehelflich sei auch der Verweis der Beklagten auf angebliche Verluste, die sie mit den streitgegenständlichen Titeln - nicht zuletzt infolge "völlig überzogener Vergütungen" fremdsprachiger Autoren, denen man "Geld in den Rachen werfe", während die Übersetzer mit einem "Butterbrot" abgespeist würden - erwirtschaftet habe. Denn auf solche nach Vertragsschluss eingetretenen Entwicklungen komme es im Rahmen der nach § 32 UrhG gebotenen Ex-ante-Betrachtung nicht an. Zur Begründung ihres eigenen Rechtsmittels weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass die vom Erstgericht für angemessen erachtete Absatzbeteiligung nur Taschenbuchausgaben betrifft, während es nach dem Tenor der angegriffenen Entscheidung für Hardcover-Ausgaben bei der (in Wahrheit eine reine Buy-out-Klausel bloß verschleiernden) Minimalregelung des § 6 Ziffer 6.2.1 sein Bewenden haben solle. Dies sei nicht sachgerecht. Die Redlichkeit verlange vielmehr, hinsichtlich aller Ausgaben ein Absatzhonorar zuzuerkennen, welches überdies - wie im Hauptantrag zu Ziffer I. unter § 6.2 formuliert - für Taschenbücher wie für die gebundene Aufmachung in gleicher (progredierender) Höhe anzusetzen sei, insofern die Nutzung des klägerischen Werks in beiden Fällen die gleiche sei. Ein Ansatz in Höhe von 2% sei im unteren Bereich des Angemessenen, zumal die daraus zu errechnenden zusätzlichen Honorarbeträge für die Klägerin lediglich einen verschwindend geringen Teil der stattlichen Erlöse ausmache, die die Beklagte als Großverlag in einem Konzernverbund erwirtschafte. Eine auf Taschenbuchausgaben beschränkte Vertragsanpassung, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe, sei auch nicht etwa im Hinblick darauf ausreichend, dass die streitgegenständlichen Titel jeweils nur als Taschenbuch erschienen seien. Denn die Beklagte sei vertraglich ohne Weiteres befugt, die Romane bis zum Ablauf der Schutzfrist siebzig Jahre nach dem Tod der Klägerin in gebundenen Ausgaben auf den Markt zu bringen. Die (erstmals im Berufungsverfahren in den Hauptantrag zu Ziffer I. aufgenommene) Ergänzung zu § 6 Nr. 6.2 Satz 2 betreffend elektronische Werkexemplare diene - an § 6 Nr. 6.2.1 Satz 5 der abgeschlossenen Übersetzerverträge anknüpfend - lediglich der Klarstellung. Was die den Wegfall der Buchpreisbindung betreffende Klausel nach § 6 Ziffer 6.3 anbelange, habe die Klägerin an einer solchen (hilfsweise einer mit der Bezugsgröße des Nettoverlagsabgabepreises näher bestimmten) Regelung bereits heute ein rechtliches Interesse, zumal die Aufhebung der Preisbindung im Gespräch sei und der Anpassungsanspruch nach § 32 UrhG innerhalb von drei Jahren verjähre. Auch die als Ergänzung zu § 7 verlangte Regelung betreffend A-Konto-Zahlungen aus Nebenrechtserlösen werde auf § 32 UrhG gestützt. Zum einen sehe auch der bereits erwähnte Normvertrag für Übersetzer derartige Abschlagszahlungen vor. Zum anderen sei es unredlich, der Klägerin erkleckliche Beträge monatelang vorzuenthalten. Was schließlich den Zahlungsantrag zu Ziffer IM. anbelange, könne der Betrag - der sich angesichts der bis zum 01. April 2005 getätigten Verkäufe bei einer Beteiligung von jeweils 1% am Nettoladenverkaufspreis für den Titel "A..." auf € 853,76, für "Das ..." auf € 392,67 belaufe - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes GRUR 1991, 910 ff - Horoskop-Kalender zulässigerweise mit der Klage auf Einwilligung in eine Vertragsänderung verbunden werden.

Die Klägerin stellt daher folgende Berufungsanträge:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30. November 2005, Az. 21 O 24780/04, abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel T... von J... C... und THE ... von B... C..., jeweils vom 16./26. November 2001, mit folgender Fassung einzuwilligen:

"§ 6

6.1 ... (bleibt in den Verträgen unverändert)

6.2 Erfolgsbeteiligung

Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine zusätzliche Absatzvergütung von 1% (ein Prozent) bis 20.000 Exemplare, ab dem 20.001. Exemplar 2% (zwei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Elektronische Exemplare und/oder eigene Auswertungen werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

6.3 Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die der Übersetzerin eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

hilfsweise

Für Verlagsausgaben und/oder Produkte, die im eigenen Verlag veröffentlicht werden, die nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, erhält die Klägerin für jedes Exemplar 2% des jeweiligen Nettoverlagsabgabepreises, (um die darin enthaltene Umsatzsteuer verminderter Verlagsabgabepreis) bis insgesamt 20.000 verkaufte Exemplare, ab 20.000 Exemplaren 4%.

6.4 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25% (fünfundzwanzig Prozent)."

§ 7 erhält in 7.2 einen zusätzlichen dritten Satz mit folgender Fassung:

"Übersteigt der Anteil der Übersetzerin an Nebenrechten oder eingeräumten Lizenzen gemäß § 6 Abs. 4 € 500.-, erhält die Übersetzerin eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag."

Hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung gemäß § 32 UrhG in die Abänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 16.726. November 2001 dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen der Werke T... von J... C... und THE ... von B... C... gewährt wird, die über das Honorar in § 6 der Übersetzerverträge vom 16./26. November 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.246,43 (eintausendzweihundertsechsundvierzig 43/100) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie tritt insbesondere der klägerseits verlangten Gleichbehandlung von Hardcover- und Taschenbuchausgaben entgegen und führt zur Begründung aus, angesichts der erheblich engeren Gewinnmarge bei Taschenbüchern, von denen deutlich höhere Auflagen verkauft werden müssten, um in die Rentabilitätszone zu kommen, könne diese Form der Werknutzung nicht in gleicher Weise honoriert werden wie Hardcover-Ausgaben. Zu der erstmals im zweiten Rechtszug begehrten Klausel nach § 6 Nr. 6.2 Satz 2 (betreffend elektronische Ausgaben) rügt sie, es sei unklar und auch nicht näher bestimmbar, welchen Sachverhalt die Klägerin mit "eigenen Auswertungen" bezeichne. Jedenfalls verbiete es der Grundsatz der Redlichkeit, über die bereits jetzt in § 6 Nr. 6.2.1 Satz 5 vertraglich vorgesehene Regelung hinauszugehen. Soweit die Klägerin mit § 6 Nr. 6.3 (entgegen dem prozessualen Bestimmtheitsgebot inhaltlich wiederum unklare) Vorkehrungen für den - derzeit nicht absehbaren - Wegfall der Buchpreisbindung getroffen wissen wolle, könne ein solches Verlangen jedenfalls nicht auf § 32 UrhG gestützt werden. Gleiches gelte für die als Ergänzung zu § 7.2 Satz 3 begehrte A-Konto-Zahlung aus Nebenrechtserlösen. Dem neuerlichen Zahlungsantrag (Ziffer III.) stehe im Übrigen die anderweitige Rechtshängigkeit des (vor dem Landgericht noch nicht bezifferten) Anspruchs entgegen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und - teils innerhalb verlängerter Frist - begründeten (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 ZPO) Berufungen der Parteien bleiben in der Sache überwiegend erfolglos: Mit dem Landgericht erachtet der Senat eine Anpassung der in den Übersetzerverträgen vorgesehenen Honorierung auf der Basis des § 32 UrhG für geboten, wobei die - nach Inkrafttreten der Vorschrift gemäß § 36 UrhG abgeschlossene - "Gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" (Anlage B 16) als Orientierungsmaßstab für die inhaltliche Ausgestaltung einer angemessenen Honorierungsregelung herangezogen werden kann. Die vom Erstgericht judizierte Vertragsfassung war - von einer wohl infolge eines Redaktionsversehens erforderlich gewordenen Ergänzung betreffend Hardcover-Ausgaben abgesehen - im Wesentlichen lediglich insofern zu modifizieren, als eine Besserstellung der Übersetzer gegenüber Autoren in einzelnen Punkten des Vergütungssystems nicht veranlasst erscheint.

A. Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunftsanspruch (soweit darüber nach teilweiser Erledigungserklärung noch zu befinden ist) und den Zahlungsanspruch der Klägerin hingegen teilweise (nämlich im nicht abgewiesenen Umfang) dem Schlussurteil vorbehalten hat, kann dahinstehen, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders scheinbar BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., 2006, § 32 Rdnr. 18, ebenso BT-Drs. 14 /8058, S. 18 - welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche entschieden werden kann). Desgleichen ist die Frage, ob ein Teilurteil nach § 301 ZPO - insbesondere im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei BGH NJW 2000, 2512, 2513) die Gefahr einer widersprechenden Schlussentscheidung ausgeschlossen sein muss - in prozessual zulässiger Weise ergehen konnte, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Senat hat über die Zahlungsklage nur soweit zu befinden, als sie in zweiter Instanz noch verfolgt wird (Berufungsantrag der Klägerin zu Ziffer III.), d.h. ein 1%iges Absatzhonorar aus den bis zum 01. April 2005 verkauften Werkexemplaren betrifft. Der daraus errechnete Betrag steht indes der Klägerin nach der vom Senat für angemessen befundenen Honorierungsstruktur, welche eine Anrechnung der Absatzvergütung auf die gezahlte Normseitenpauschale vorsieht, nicht zu.

B. Zu Recht hat das Landgericht die erst zum 01. Juli 2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 32 UrhG nach den in § 132 UrhG getroffenen Regelungen des intertemporalen Rechts auf die vorliegenden, am 26. November 2001 abgeschlossenen Übersetzerverträge für anwendbar erachtet: Zwar hat der Gesetzgeber dort für das neue Urhebertragsrecht grundsätzlich keine Rückwirkung angeordnet. Mit der (teils kritisch kommentierten, vgl. Braun in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 132 Rdnr. 8 a.E.) Erwägung, angesichts der intensiven rechtspolitischen Diskussionen der Thematik hätten sich die Verwerter jedenfalls seit der Übersendung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 01. Juni 2001 auf anstehende Änderungen einstellen können (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22), hat er allerdings in Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift - als Ausnahmeregelung - eine unechte Rückwirkung des § 32 UrhG für solche Altverträge vorgesehen, die nach dem genannten Stichtag abgeschlossen worden sind. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf diese Vertragsverhältnisse ist lediglich, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes "weitere Nutzungshandlungen ... stattfinden" (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22, zu Nr. 23, vorletzter Abs.), dass mithin von den eingeräumten Rechten (auch) nach dem 01. Juli 2002 Gebrauch gemacht wird. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Übersetzerverträge uneingeschränkt am Maßstab des § 32 UrhG zu messen sind. Eine vom LG Berlin in seiner Entscheidung vom 27. April 2006, Az. 16 O 806/04 (ZUM 2006, S. 942, 946, dort rechte Spalte unten) judizierte darüber hinausgehende Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite dergestalt, dass nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes gezogenen Nutzungen auf der Basis des nach § 32 UrhG angepassten Vertrags angemessen zu vergüten seien, während es für vorangegangene Verwertungshandlungen bei der ursprünglichen Parteivereinbarung sein Bewenden habe solle, vermag der Senat der - lediglich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 32 UrhG regelnden - Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG indes nicht zu entnehmen.

C. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk (§ 2 Abs. 2 UrhG) zunächst die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Nur wenn diese nicht angemessen ist, steht ihm gegen seinen Vertragspartner ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zu, "durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird" (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Vergütung" erläutert Abs. 2 der Vorschrift zunächst dahingehend, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel zwischen Verwertern und Urheber (§ 36 UrhG) ermittelte Honorierung unwiderleglich als angemessen gilt. "Im Übrigen" erachtet der Gesetzgeber die Vergütung für die Rechtseinräumung dann als angemessen, wenn sie ex ante ("im Zeitpunkt des Vertragsschlusses") dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

1. Vor dem Hintergrund, dass Verhandlungen zwischen der Interessenvertretung von Übersetzern einerseits und den Verlagen andererseits über eine gemeinsame Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG auch mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle noch zu keinem Ergebnis geführt haben, kann das Gericht sowohl für die Frage der Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 UrhG wie auch für den Inhalt der begehrten Rechtsfolge - Zustimmung zur Vereinbarung einer angemessenen Vergütung - auf derartige Leitlinien nicht zurückgreifen. In dieser Situation sieht es sich vor der grundsätzlichen Schwierigkeit, zunächst zu bestimmen, ob und ggf. inwieweit für die Ermittlung der Angemessenheit einer vereinbarten oder zu vereinbarenden Vergütung im Rahmen des § 32 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen sei, oder ob die Angemessenheit an Hand einer generalisierenden Betrachtung unter Einbeziehung lediglich der Eigenart des jeweiligen Werktypus zu beurteilen ist. Zwar könnte die Formulierung in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, wonach alle Umstände zu berücksichtigen seien, für eine auf die Spezifika des jeweiligen Vertrags abhebende individualisierende Bestimmung der Angemessenheit sprechen. Demgegenüber erläutert die Begründung zum (Gesetz gewordenen) Beschlussvorschlag des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, S. 18), dass in einer "objektiven Betrachtungsweise ex ante" auf die redliche Branchenübung abzustellen sei. Allerdings führt sie weiter aus, der wertende Begriff der Redlichkeit seinerseits sei durch die Einbeziehung der Interessen beider Beteiligter auszufüllen, wobei wiederum alle relevanten Umstände wie z.B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen - mithin auch vielfältige Besonderheiten des jeweiligen Falles - zu berücksichtigen seien.

Stellt sich demnach der in der Gesetzesbegründung erläuterte Wille des Gesetzgebers, an Hand welcher Parameter der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen sei, als wenig stringente Handreichung für den Rechtsanwender dar, spricht nach Auffassung des Senats eine systematische Auslegung der Gesetzesnovelle dafür, dass die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung nach § 32 UrhG wesentlich in einer (ggf. nach einzelnen Werktypen differenzierenden, im Übrigen aber) generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat. Dabei ist zunächst zu sehen, dass nach Abs. 2 Satz 2 der Norm (anders als gemäß § 32a UrhG) zwingend auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen ist, zu einem Zeitpunkt mithin, zu welchem die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wie etwa der sich in der Zahl der Werkstücke oder den zu erzielenden Einahmen niederschlagende Erfolg eines Werks trotz vorläufiger Kalkulationen noch nicht abschließend beurteilt werden können. Berücksichtigt man überdies, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorrangig eine unwiderlegliche Vermutung (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 28) für die Angemessenheit einer Vergütung normiert hat, welche nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt worden ist, nach einem kollektiven Regelwerk mithin, welches gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG zwar auf einen bestimmten Regelungsbereich zugeschnitten sein soll, im Übrigen aber - ebenso wie Tarifverträge, welche nach §§ 36 Abs. 1 Satz 3; 32 Abs. 4 UrhG sogar noch vorrangige Gültigkeit beanspruchen können - als abstrakter Rahmen individuellen Spezifika der jeweils einzelnen innerhalb dieses Bereichs angesiedelten Fälle zwangsläufig nicht Rechnung tragen kann, sieht der Senat keine Veranlassung, bei der - mangels Vorliegens einer gemeinsamen Vergütungsregel - nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Bestimmung der Angemessenheit einer im Einzelfall vertraglich vereinbarten Vergütung vom Grundsatz einer standardisierten und generalisierenden Beurteilung abzuweichen.

2. Ausgehend hiervon erachtet der Senat die Voraussetzungen eines klägerischen Anspruchs auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG für gegeben: Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen - deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG die Beklagte nicht in Abrede stellt - für die gesamte Dauer der Schutzfrist und eingedenk des Umstands, dass belletristische Werke (anders als tagesaktuelle Texte) in der Regel auf längerfristigen Absatz angelegt sind, kann das gewählte Vergütungssystem, das sich trotz der in § 6 Nr. 6.2 der Verträge vorgesehenen marginalen Erfolgsbeteiligung im Wesentlichen in dem vereinbarten Pauschalhonorar von € 15,34 bzw. € 14,32 pro Normseite erschöpft, eine angemessene Vergütung des Urhebers über die gesamte Laufzeit des Vertrags hin - hier bis zum Ablauf der Schutzfrist siebzig Jahre nach dem Tod der Klägerin, § 64 UrhG - nicht sicherstellen.

a. Nach der (im Hinblick auf den - als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich geschützten - Grundsatz der Normbestimmtheit nicht unproblematischen) Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Nutzungsrechtsvergütung angemessen, wenn sie branchenüblich und redlich ist. Darlegungs- und ggf. beweispflicht für die Tatbestandsvoraussetzung mangelnder Angemessenheit ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als anspruchstellende Partei. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin diesem Erfordernis Genüge getan: Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die seinerzeit vereinbarte Vergütung selbst dann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer allgemeinen Übung der Branche entsprochen hätte, wenn, zu Lasten der Übersetzerin, die Erfolgsbeteiligung nach § 6 Nr. 2 nicht vorgesehen gewesen wäre und statt dessen für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutzfrist allein Anspruch auf ein - auf der Basis von zu übersetzenden Manuskriptseiten berechnetes - Pauschalhonorar (sog. Buy-out) bestanden hätte. Einigkeit besteht des Weiteren darüber, dass die angesetzten Beträge von € 14,32 bzw. € 15,34 je Manuskriptseite zwar niedriger waren als das im Jahr 2001 für Belletristik-Übersetzungen bei Hardcover-Ausgaben durchschnittlich gezahlte Seitenhonorar von € 16,30, aber oberhalb des bei Taschenbuchausgaben Üblichen von ca. € 13.- je Normseite lagen. Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks trotz der vorgesehenen Erfolgsbeteiligung nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers grundsätzlich nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnisses des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 -Kirchenmusik), sondern allein - nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt. Zwar hält die Gesetzesbegründung zu § 32 UrhG explizit fest, dass bestimmte Vergütungsarten wie etwa eine Honorierung in Form von Festbeträgen durch die Novelle nicht ausgeschlossen werden. Die hierfür angeführten Beispiele (Beiträge zu Sammelwerken im Verlagsbereich, Werbewirtschaft) zeigen indes, dass ein solcher Buy-Out nach dem Willen des Gesetzgebers nur für besondere Fallgestaltungen - etwa lediglich kurzfristige Nutzung des Werks; Schaffung eines Beitrags, der für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist; Vielzahl von Urhebern, so dass eine Absatzhonorierung nur mit unvertretbarem Aufwand durchführbar wäre - als redlich angesehen werden kann, während im Regelfall grundsätzlich eine Beteiligung des Urhebers an der gesamten Werknutzung einschließlich der daraus resultierenden Erträge und Vorteile geboten ist (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4 = S. 18, 4. Abs.). Die Branchenübung eines Normseitenhonorars mit Abgeltung der Rechtsübertragung bis zum Ende der Schutzdauer wird diesem Erfordernis, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hinreichend gerecht: Zwar berücksichtigt diese Honorierungsform nicht nur die Belange des Verlags, der angesichts des festen Postens für seine Kalkulation Planungssicherheit erhält, sondern auch die Interessen des Übersetzers, insofern dieser jeglicher Beteiligung an einem wirtschaftlichen Risiko enthoben ist; denn anders als ein reines Absatzhonorar, welches ihm nicht nur die Chance auf stetige Teilhabe an Erträgnissen eröffnet, sondern ihn gleichzeitig der Gefahr aussetzt, auch an einem Misserfolg des Werks dergestalt zu partizipieren, dass er leer ausgeht, fließt ihm der Pauschalbetrag unabhängig vom Markterfolg des Titels zu und verbleibt bei ihm. Gleichwohl trägt dieser Gesichtspunkt den Belangen des Übersetzers im Verhältnis zu denjenigen des Verlages nicht in dem Maße Rechnung, dass die im Wesentlichen als Normseitenhonorar berechnete Vergütung als redlich beurteilt werden könnte. Die Erwägung, dass mit diesem Festbetrag nicht nur für die dem Verlag eingeräumte Möglichkeit der Werknutzung gezahlt wird, sondern, wie in § 6.1 der streitgegenständliche Verträge ausdrücklich formuliert ("Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ...") und auch allgemein üblich, mit einem (wenngleich nicht näher abgrenzbaren) Anteil des Pauschalhonorars zugleich die Erfüllung des Übersetzungsauftrags abgegolten wird, hält der Senat zwar nicht für durchschlagend, zumal der Verlag - ähnlich dem Bauherrn, der einen Architekten mit Entwurf und Planung eines besonders gestalteten Bauwerks betraut - diesen Auftrag von Anfang an ausschließlich zu dem Zweck vergeben hat, die Nutzungsrechte an dem Leistungsergebnis zu erwerben und zu verwerten. Gleichwohl lässt sich diese Honorarstruktur, wonach der Verlag grundsätzlich für einen pauschalen Festbetrag die rechtliche Erlaubnis erwirbt, das urheberrechtlich schutzfähige Leistungsergebnis des Übersetzers bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu nutzen, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation - die die Übersetzung eines belletristischen Textes betrifft, der, mangels Bezugs zu tagesaktuellen Ereignisse, typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt ist - mit den Grundsätzen der Redlichkeit und Billigkeit nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht vereinbaren. Denn dieser Honorargestaltung ist die Gefahr immanent, dass der auf die Rechtsübertragung entfallende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdauernden Werknutzung einen Ausgleich verschafft, während der Übersetzer an der weiteren Verwertung seiner schöpferischen Leistung nicht mehr partizipieren kann. Dies hieße, ihn partiell mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Misserfolgs zu belasten, ohne dass dem die Chance einer Teilhabe am Erfolg - der dann allein dem Verleger zugute käme - gegenüberstünde. Der Umstand, dass die Übersetzerverträge in § 6 Nr. 6.2 eine Erfolgsbeteiligung vorsehen, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu begründen: Angesichts des für Hardcover-Ausgaben bei 30.000 Exemplaren, für Taschenbuchausgaben bei 100.000 (6.2.2) bzw. 150.000 (6.2.1) Exemplaren angesetzten Schwellenwertes - einer Auflagenstärke, die nach den eigenen Angaben der Beklagten ohnehin nur ein marginaler Teil ihrer gesamten Buchproduktion erreicht - kann diese Regelung kaum je zugunsten des Übersetzers zum Tragen kommen, während sie dem Verlag gleichzeitig erlaubt, umfangreiche Verwertungshandlungen ohne Beteiligung des Übersetzers vorzunehmen. Selbst wenn ein Titel ausnahmsweise einen entsprechenden Markterfolg verzeichnet, bleibt dem Übersetzer trotz der Erfolgsbeteiligung bis zum Erreichen der jeweiligen Schwellenwerte eine dem Umfang der Werknutzung entsprechende Partizipation verwehrt. Dem Prinzip - einer Intensität und Umfang der tatsächlichen Nutzung widerspiegelnden V Absatzbeteiligung des Urhebers wird daher auch diese Klausel nicht gerecht. Die gewählte Vergütungsstruktur räumt den Interessen des Verwerters auch unter Berücksichtigung der Erfolgsbeteiligung einen mit dem Gebot der Redlichkeit nicht konformen Stellenwert ein, ohne den Belangen des Urhebers hinreichend Rechnung zu tragen: Ungeachtet seiner Abhängigkeit vom fremdsprachigen Original ist es nämlich erst das unerlässliche (sei es auch regelmäßig austauschbare) Werk des Übersetzers, welches dem Verlag erlaubt, an Hand des vom Autoren geschaffenen Textes im deutschsprachigen Raum Erträgnisse zu erwirtschaften. Dementsprechend führt auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4, S. 18 rechte Spalte) die übliche (und auch im vorliegenden Fall praktizierte) Vergütung literarischer Übersetzer ausdrücklich als Beispiel einer unangemessenen Honorierung an. Ob diese Erwägung auch im Fall der Übersetzung anderer Texte wie etwa Gebrauchstexte oder Bildunterschriften durchgreifen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

b. Steht demnach vorliegend die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG fest, greifen die gegen diese (schon vom Landgericht getroffene) Beurteilung erhobenen Einwendungen der Beklagten nicht durch. Insbesondere kann der Umstand, dass der Verlag aus der Vermarktung der beiden Titel bislang keinen Gewinn zu erzielen vermochte, sondern nach seinen Angaben zum Stichtag 01. April 2005 noch eine deutliche Unterdeckung ausgewiesen hat, im Rahmen der Prüfung der Redlichkeit keine Berücksichtigung finden. Denn für die Frage der angemessenen Honorierung ist im Rahmen des § 32 UrhG, wie oben dargelegt, auf die Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mithin notwendig auf Erwartungen und Prognosen hinsichtlich des Markterfolgs und die zu erzielenden einnahmen abzustellen (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 27, dort. 3. Abs., m.w.N.). Später eintretende Abweichungen nach unten können nach der Systematik der urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften eine anfängliche Unbilligkeit nicht nachträglich "heilen".

c. Soweit die Klägerin die Unangemessenheit ihrer Honorierung durch pauschalen Vortrag zu ihrer als unzulänglich empfundenen wirtschaftlichen Situation als freier Übersetzerin zu untermauern trachtet, hat der Senat dem ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Denn unabhängig davon, inwieweit gesetzgeberisches Motiv auch die Existenzsicherung für Angehörige kreativer Berufe gewesen sein mag (so Dietz in: Schricker, a.a.O., § 36 Rdnr. 14 a.E., Rdnr. 20), orientiert sich die Gesetz gewordene Fassung der Vergütungsregelung nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentierung nach Bedürftigkeit, sondern am bürgerlichrechtlichen Grundsatz von Leistung (Rechtsübertragung) und Gegenleistung (Honorar).

3. Liegt mithin angesichts mangelnder Angemessenheit der vereinbarten Vergütung die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, steht der Klägerin gegen die Beklagte als ihrem Vertragspartner auch ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung dahingehend zu, dass vereinbarungsgemäß die angemessene Vergütung geschuldet wird.

a. Die inhaltliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für Übersetzer hat aus den oben, Ziffer II. C. 1, dargelegten Erwägungen zunächst wiederum an Hand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu erfolgen. Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wie etwa die Qualifikation der Klägerin, die Schwierigkeit des zu übertragenden Textes oder der erforderliche Zeitaufwand mögen zwar ggf. in die Bemessung des Normseitenhonorars einfließen, können aber - ebenso wie solche Entwicklungen, die sich erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingestellt haben wie beispielsweise die enttäuschte Absatz- und Ertragserwartung des Verlags - in diesem Rahmen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (ebenso Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 27, 4. Abs., m.w.N.). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Situation von Übersetzern im Allgemeinen oder der Klägerin im Besonderen. Ausgangspunkt hat vielmehr das mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gebot zu sein, dass der Übersetzer als Urheber dergestalt an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums zu beteiligen ist, dass die für die Rechtseinräumung geschuldete Vergütung Intensität und Umfang der Nutzung widerspiegelt (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

b. Diesem Erfordernis wird grundsätzlich nur dann Genüge getan, wenn die Honorierung des literarischen Übersetzers - unabhängig vom wirtschaftlichen Ertrag des Verlags als Verwerter - im Wesentlichen an die tatsächliche Nutzung gekoppelt ist. Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen. Soweit der Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG für die Bestimmung der Angemessenheit an "Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit" anknüpft, geht der Senat mit der Literatur (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 40) nicht davon aus, dass mit dieser Formulierung eine Änderung der bisherigen - beispielsweise in dem zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels abgeschlossenen "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen" (abgedruckt in Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, Anhang 4) dokumentierten - Verkehrssitte (Schricker in: Schricker, UrhR, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 40, spricht von einer gängigen Praxis, die sich bewährt habe), welche mit dem Rekurs auf den Nettoladenverkaufspreis nicht nur eine tatsächliche Verwertung des Rechts in Form der Vervielfältigung, sondern sogar der Verbreitung von Werkexemplaren voraussetzt, beabsichtigt war. Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Auffassung nicht zuletzt durch den Umstand, dass diese herkömmliche Branchenübung - vergleichbar den GEMA-Gebühren der Tonträgerindustrie, die nach der praktischen Handhabung wie auch dem Verständnis der Betroffenen faktisch nur für die durch Verbreitung von Tonträgern anfallenden Vervielfältigungsstücke entrichtet werden - auch nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle weder von den Interessenverbänden der Urheber und der Verwerter in Frage gestellt wird noch von den hiesigen Prozessbeteiligten, die Klägerin im Gegenteil in ihrem Hauptantrag mit dem Rekurs auf den Nettoladenverkaufspreis des Endprodukts als Bezugswert, nach welchem eine prozentuale Beteiligung ermittelt wird, sogar ausdrücklich an die tatsächliche Verbreitung von Vervielfältigungsstücken anknüpft. Wollten die Gerichte dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG eine vom Verständnis der beteiligten Verkehrskreise abweichende Bedeutung beimessen, erschiene dies im Übrigen auch schwerlich mit dem gesetzlichen Gebot vereinbar, die angemessene Vergütung nach üblichen und redlichen Grundsätzen zu bemessen.

c. Hinsichtlich der Höhe dieses Absatzhonorars im Einzelnen kann indes auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften bereits deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil deren Interessenlage mit den Belangen eines Verlages, der sein belletristisches Angebot für Kunden nur unter hohen Investitionen vorhalten kann und sich überdies auf einem umkämpften Markt trotz zunehmender Konzentration gleichwohl im Wettbewerb um Käufer behaupten muss, in keiner Hinsicht vergleichbar ist. Als Orientierungshilfe zieht der Senat jedoch - neben dem (zuletzt 1992 novellierten) "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen" - im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; ebenso Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 43 Rdnr. 40) die einzige bislang vorliegende (wenngleich von den Verlagen als vollmachtlose Vertreter abgeschlossene) gemeinsame Vergütungsregel (VR) heran, die unter der Ägide des Bundesministeriums für Justiz im Juni 2005 zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern für die Honorierung von Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke abgeschlossen wurde (vorgelegt als Anlage B 16). Auch wenn diese Vergütungsregel die in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angeordnete Vermutungswirkung nicht unmittelbar für die Honorierung der Übersetzer belletristischer Texte entfaltet, erscheint die Struktur des Verhältnisses zwischen den beiden kreativen Berufen einerseits und den Verlagen andererseits dennoch vergleichbar, insofern Autoren wie Übersetzer ihre urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen dem Verlag zur Verwertung in Buchform überlassen. Zwar kann die Übertragung eines fremdsprachigen Werks ins Deutsche, die sich als abhängige Bearbeitung der Originalvorlage (§ 23 UrhG) mit eingeschränktem schöpferischem Gestaltungsspielraum darstellt, nicht - wie etwa bei Co-Autoren - dem originären Schaffen des Romanschriftstellers gleichgesetzt werden: Während dieser selbst im Fall schlichter Unterhaltungsliteratur vermittels der Sprache in der Vorstellung des Lesers eine ganze Welt entstehen lässt, in der sich an Hand mehr oder weniger ausdifferenzierter Charaktere, eingebettet in ein geographisch und soziologisch mehr oder weniger plausibel geschildertes Umfeld, seiner Phantasie entsprungene Ereignisse und Entwicklungen vollziehen, Geschehnisse, die er mehr oder weniger spannungsreich und psychologisch nachvollziehbar darstellt, übernimmt der Übersetzer diese vorgefundene fiktive Welt vollständig, ja, er ist, um seiner eigenen spezifischen Tätigkeit - nämlich eben dieses vorgegebene Universum als Ganzes in die neue Sprache zu transferieren - nachgehen zu können, zwingend auf die schöpferische Leistung des Textverfassers angewiesen. Hinzu kommt, dass das kreative Schaffen des Romanciers auch für die Verwertungsmöglichkeiten des Verlegers von ungleich größerem Gewicht ist als das nacharbeitende und (von spektakulären Ausnahmen wie etwa der Übersetzung von J J "Ulysses" durch H W oder E F Übertragung der Shakespeare-Dramen ins Deutsche abgesehen) für den Markterfolg im deutschsprachigen Raum regelmäßig austauschbare Werk des Übersetzers. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Herstellung des Übersetzerwerks als Bearbeitung (§ 23 UrhG) des fremdsprachigen Originals rechtlich nur mit Einwilligung des Autors zulässig ist - eine Einwilligung, die üblicherweise nicht der Übersetzer als Bearbeiter beibringt, sondern die ihm der Verlag, der sie seinerseits entgeltlich erworben hat, zur Verfügung stellt und auf diese Weise erst die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung durch Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung schafft, an welcher deren Schöpfer partizipieren kann. Der Umstand, dass die Übertragung in eine andere Sprache gegenüber dem Hauptwerk keine gleichrangige, sondern eine von ihm abhängige und ihm dienende Funktion einnimmt, verbietet indes nicht, sich bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Übersetzer an das in den VR für Autoren belletristischer Literatur vorgeschlagene Honorierungssystem sowie an die dort vorgesehenen Beteiligungssätze anzulehnen. Den dargelegten strukturellen Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis zum Verlag als Verwerter, kann, soweit in einzelnen Punkten geboten, durch Modifikation des für Autoren vorgeschlagenen Rahmens hinlänglich Rechnung getragen werden.

d. Ausgehend hiervon konnte zwar der mit dem klägerischen Hauptantrag im Berufungsverfahren noch verfolgten Vertragsanpassung nicht entsprochen werden. Die tenorierten Vertragsklauseln, die (schon angesichts der in der angeordneten Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatzbeteiligung sowie ggf. auf Nebenrechtserlöse verkörperten abweichenden Honorierungsstruktur) nicht als Minus, sondern als Aliud zu dem mit dem Hauptantrag zu Ziffer I. Begehrten anzusehen sind, waren jedoch nach dem Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie die Modalitäten einer angemessenen Vergütung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellt, zuzuerkennen.

aa. Soweit die Zulässigkeit des Hilfsantrags im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO Bedenken aufwirft, erachtet der Senat dies als nicht durchgreifend: Versteht man das Verhältnis zum Hauptantrag dahingehend, dass durch ihn sowohl die inhaltlichen Eckpunkte der gewünschten Regelung (Absatzhonorar und Nebenrechtsbeteiligung, jeweils zusätzlich zum Normseitenhonorar) als auch der Mindestrahmen (Prozentsätze der Beteiligung) dessen abgesteckt wird, was die Kläger (auch mit dem Hilfsantrag) verfolgen, erscheint die Sachlage prozessual den Schmerzensgeldfällen vergleichbar, bei welchen die Rechtsprechung seit langem einen unbezifferten Klageantrag zulässt. Wollte man dies anders sehen und nur eine Antragsfassung zulassen, welche die vertragliche Vergütungsregelung im Einzelnen wiedergibt, bürdete man dem nach § 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG klagenden Urheber das Risiko eines vollständigen Prozessverlusts auf, solange er die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung nicht en detail wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert - die Novelle hätte den Urhebern mithin Steine statt Brot gegeben. Dass der Gesetzgeber eben diese Konsequenz beabsichtigt hätte, kann der Senat nicht annehmen. Entsprechend der Handhabung in Verfahren betreffend Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechtsnutzern (§ 12 UrhWG) bzw. in Anlehnung an Klagen auf Arbeitnehmererfindervergütung, welche nach § 38 ArbNErfG auf den "angemessenen Betrag" gerichtet werden können, ist daher für die Formulierung des Hilfsantrags nicht von einem Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auszugehen.

bb. Inhaltlich erachtet der Senat eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5% des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und (wie auch in § 3 der VR für Autoren einschränkend vorgesehen) nicht remittierte Buchexemplar für angemessen: Gegenüber dem Rahmen, den die VR für das Autorenhonorar bei 8% bis 10% (Hardcover) bzw. 5% (Taschenbuch) des Nettoladenverkaufspreises ansetzen, ist - wie auch die Klägerin ausweislich ihres Antrags nicht verkennt - aus den oben, Ziffer II. C. 3. c, dargelegten Erwägungen zunächst ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, womit der nachgeordneten schöpferischen wie wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gegenüber dem Originalwerk, welch letzteres in der Regel allein maßgeblich ist für den Markterfolg eines Buches, Rechnung getragen wir. Eine in den VR für die Beteiligung des Autors vorgesehene Differenzierung nach Taschenbuch- und Hardcoverausgaben (welch letztere entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Erstgerichts - entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung - in die Anpassung einzubeziehen sind) ist nach Auffassung des Senats bei Übersetzern nicht veranlasst. Denn derartige unterschiedliche Beteiligungssätze je nach verlegter Ausgabe sind weder in dem oben erwähnten "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen" vorgesehen, so dass bereits eine entsprechende Branchenübung für Übersetzer nicht festgestellt werden kann, noch lassen sie sich aus dem Gebot der Redlichkeit herleiten: Die jeweilige Nutzung des Werks, welche allein angemessen vergütet werden soll, ist unabhängig von der Ausstattung der Werkexemplare (Rotationsdruck auf faserhaltigem Papier oder Bütten mit Goldschnitt und Ledereinband) jeweils gleichermaßen intensiv - pro Vervielfältigungsstück wird die schöpferische Leistung in identischer Weise jeweils nur einmal verwertet. Für eine höhere prozentuale Beteiligung bei Hardcover-Exemplaren ist daher ein sachlicher Grund nicht erfindlich. Im Gegenteil, infolge des höheren Verkaufspreises, der regelmäßig mit der besonderen Ausstattung einer Buchausgabe einhergeht, kann der Übersetzer bei prozentualer Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis für Hardcoverausgaben bereits an Einkünften partizipieren, die nicht auf seiner kreativen Tätigkeit beruhen. Dass der regelmäßig niedrigere Verkaufspreis für Taschenbücher die Gewinnmarge des Verwerters überproportional schmälern mag, gebietet im Rahmen des § 32 UrhG keine prozentuale Differenzierung, zumal auch dem Urheber aus der Taschenbuchverwertung ein geringerer absoluter Betrag zufließt.

Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat für sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3 % im Handcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden. Dem ist im Gesamtgefüge durch die maßvolle Reduzierung des einheitlichen Satzes auf 1,5% Rechnung zu tragen. Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff.- Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine vom Gericht nach billigem Ermessen vorzunehmende Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.

Die Regelung nach § 6 Ziffer 6.2.1. (letzter Absatz) der abgeschlossenen Verträge, welche voraussetzt, dass elektronische Ausgaben in die (für die "Erfolgsbeteiligung" maßgebliche) Zahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen werden, hat der Senat in Anlehnung an den klägerischen Hauptantrag auch in die tenorierte Neufassung des § 6 Ziffer 2 übernommen: Berücksichtigungsfähige Interessen der Beklagten stehen dem nicht entgegen, zumal die Klausel schon in den - von der Beklagten gestellten - Ausgangsverträgen eine Entsprechung findet. Soweit die Klägerin die Regelung darüber hinaus auch auf "eigene Auswertungen" des Verlags ausgedehnt wissen wollte, war dem nicht zu folgen: Trotz entsprechender Rüge der Beklagten konnte die Klagepartei selbst nicht darlegen, welche Werkexemplare mit dieser Formulierung erfasst werden sollen, so dass ein davon abgedeckter Regelungsbereich nicht erkennbar ist und daher auch nicht am Maßstab der Redlichkeit gemessen werden kann.

cc. In Abweichung von den VR-Autoren hat der Senat des Weiteren von einer Progression des Beteiligungssatzes bei steigenden Absatzzahlen abgesehen. Ein Hinweis auf eine nach Auflagenhöhe differenzierende Partizipation des Übersetzers lässt sich zwar dem "Normvertrag" entnehmen, der für ihn ab einer nicht näher bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine zusätzliche (pauschale oder umsatzabhängige) Honorierung vorsieht. Als zwingender Ausfluss des Gebots der Redlichkeit lässt sich diese prozentuale Steigerung des Absatzhonorars für Übersetzer indes nicht qualifizieren. Denn Umfang und Intensität der Nutzung seines Werks - welche allein angemessen vergolten werden sollen - sind beim ersten wie beim hunderttausendsten verkauften Vervielfältigungsstuck identisch. Wenn die Autoren von belletristischer Literatur nach der VR an gesteigerten Verkaufserfolgen ihrer Werke überproportional beteiligt werden sollen, mag dies seine innere Rechtfertigung in dem Umstand finden, dass es - neben qualifizierten, an der jeweiligen Zielgruppe orientierten Marketingmaßnahmen des Verlags, aber auch schwerlich planbaren Unwägbarkeiten wie Strömungen des Zeitgeists o.a. - primär die Qualität des kreativen Leistungsergebnisses des Romanciers ist, seine im Medium der Sprache verkörperte Fähigkeit, das Publikum mit seinen Geschichten zu unterhalten und zu fesseln, welche den Markterfolg, in dem sich dieser Anklang seines Werks bei der Leserschaft niederschlägt, maßgeblich bestimmt. Der Autor mag daher für seine besonders gelungene Leistung eine zusätzliche Belohnung erhalten. Auf den Übersetzer hingegen lässt sich diese Korrelation zwischen Qualität des schöpferischen Werks und Publikumsecho nicht übertragen, wie die Beklagte zutreffend darlegt und wie auch vielfältige Beispiele eher sorglos ins Deutsche übertragener, gleichwohl auch im hiesigen Sprachraum erfolgreicher Unterhaltungsliteratur belegen - oder umgekehrt handwerklich sauberer oder sogar besonders gelungener Übersetzungen belletristischer Texte, die im Inland dennoch keinen nennenswerten Interessentenkreis finden. Soweit zur Begründung einer progredierenden Absatzbeteiligung das Argument angeführt wird, damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei steigenden Auflagenzahlen der beim Verlag auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars anfallende prozentuale Fixkostenanteil sinke, an dem daraus resultierenden höheren Gewinnanteil des Verlags seien auch die Urheber zu beteiligen, teilt der Senat diese Beurteilung (unabhängig davon, dass § 32 UrhG keine Gewinnbeteiligung des Urhebers statuiert) nicht: Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass die Edition eines jeden einzelnen Buches vom Verlag primär unter Rentabilitätsgesichtspunkten geprüft und nur dann umgesetzt werde, wenn überhaupt (auch bei niedrigen Auflagen) ein kalkulatorischer Gewinn zu erwarten sei. Demgegenüber stellt selbst die Klägerin nicht fundiert in Abrede, dass Verlage nur mit einem Teil ihrer Produktion je die Gewinnzone erreichen, so dass die überwiegende Anzahl der Titel mit den Erträgnissen aus anderen Werken finanziert werden muss. Dass eine solche "Quersubventionierung" und Mischkalkulation auch kulturpolitisch gewünscht sei, um mit einem breiten Spektrum der Buchproduktion neben Belangen des Mainstreams auch Nischenthemen bearbeiten zu können, die, am Rande des Masseninteresses gelegen, voraussichtlich (und tatsächlich) wirtschaftlich erfolglos bleiben, hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 14/8058, S. 18) ausdrücklich festgestellt. Möglich bleibt sie indes nur, wenn aus einzelnen Titeln erzielte Erträgnisse teilweise beim Verlag verbleiben können. Im Übrigen illustriert auch der unter Az. 6 U 5785/05 beim Senat anhängige Parallelfall anschaulich, dass selbst eine ungewöhnlich hohe Auflagenzahl von mehr als 240.000 Buchexemplaren angesichts des dem Autor (im Hinblick auf noch höher gesteckte Erwartungen) gezahlten Honorars kein Garant für Reinerlöse des Verwerters aus einem überdurchschnittlich erfolgreichen Titel sind: nach wie vor weist die Beklagte dort eine Unterdeckung von mehr als € 200.000.- aus.

Soweit der Senat mit dem einheitlichen Absatzhonorar von 1,5% von dem klägerseits im Hauptantrag begehrten Prozentsatz von 1% bis zum 20.000sten Exemplar abgewichen ist, geht damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 308 ZPO "ne ultra petitum" nicht einher; denn der Senat billigt der Klägerin nur die begehrte und von ihm als angemessen erachtete Vergütung zu.

dd. Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den tatsächlichen Nutzungen seines Werkes gebietet es im Gleichlauf mit § 5 der für Autoren belletristischer Werke abgeschlossenen Vergütungsregel VR des Weiteren, auch dem Übersetzer einen - vom Senat auf 10% bemessenen - Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt. Dabei war zugrunde zu legen, dass der Verlag aus einer solchen Lizenzvergabe nach den in der Branche üblichen Vertragsgestaltungen einen (an Intensität und Umfang der dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsmöglichkeit orientierten) Festbetrag erhält, der als Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des Übersetzers heranzuziehen war. Hinsichtlich der Höhe dieser Beteiligung hat sich der Senat wesentlich von den oben, Ziff. II. C. 3. c.; II. C. 3. d. bb., bereits zur prozentualen Absatzvergütung dargelegten Erwägungen, insbesondere der unterschiedlichen Bedeutung von Hauptwerk und Übersetzung für den Verwerter, leiten lassen. Danach ist gegenüber den in der VR für Autoren vorgesehenen Sätzen von 50% bis 60% wiederum ein deutlicher Abschlag vorzunehmen. Dem Umstand, dass es sich bei der Nebenrechtsvergabe um eine Zweitverwertung handelt, misst der Senat kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verlag die nach Abzug der Beteiligungen von Autor und Übersetzer (sowie ggf. weiterer Kreativer, deren Leistung möglicherweise auch im Rahmen vielgestaltiger, im vorliegenden Verfahren von den Parteien nicht im einzelnen erörterter Nebenrechte verwertet wird) verbleibende Differenz nicht vollständig als Gewinn zufließt, sondern er daraus u.a. die Aufwendungen für eine Lizenzabteilung zu bestreiten hat, welche die Erzielung von Nebenrechtserlösen - auch für die Urheber - erst ermöglicht. Vor diesem Hintergrund scheint ein Anteil von 10% als sachgerecht.

Dies gilt indes nur, wenn und soweit die Lizenzierung auch die Verwertung des Werks des Übersetzers umfasst. Wo dies nicht der Fall ist - etwa bei der Vergabe von Merchandizing-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren bzw. bei der Verfilmung des Romanstoffs ohne Rekurs auf den deutschsprachigen Text - ist für eine Vergütung des Übersetzers in Form der Erlösbeteiligung mangels Inanspruchnahme seines Leistungsergebnisses kein Raum. Werden nur Teile seines Werks genutzt (wenn z.B. ein Hörbuch nur Romanausschnitte enthält), ist auch seine 10%ige Beteiligung nur aus dem auf den verwerteten Teil entfallenden Nettoerlös des Verlags zu berechnen.

ee. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hält der Senat schließlich auch eine Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatzvergütung sowie ggf. - sofern noch ein vom Absatzhonorar nicht verbrauchter Teil des nach Manuskriptseiten berechneten Pauschalhonorars offen ist - auch auf die Nebenrechtsvergütung für sachgerecht: Die Anrechnung stellt das notwendige Korrelat zu dem Umstand dar, dass der Übersetzer mit dem in jedem Fall bei ihm verbleibenden festen Vergütungsbestandteil (Normseitenhonorar) des allein vom Verlag getragenen Risikos eines Verlustgeschäfts vollständig enthoben ist. Wollte man ihm zusätzlich die uneingeschränkten Vorteile einer erfolgreichen Vermarktung im Verhältnis 1:1 zusprechen, wäre eine - aus dem Gebot der Redlichkeit fließende - ausgewogene Berücksichtigung der insoweit gegenläufigen Belange beider Vertragspartner bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nicht mehr gewährleistet. Bestätigt sieht sich der Senat in dieser Auffassung durch die VR, wenn diese in § 6 für Autoren als Regelfall einen Vorschuss "auf seine Honoraransprüche" (Absatzvergütung, §§ 3, 4 VR, sowie Beteiligung an Einnahmen aus der Verwertung von Nebenrechten, § 5 VR) vorsehen: An den Autor als Verfasser des Hauptwerks wird demnach eine Absatz- bzw. Nebenrechtsvergütung erst dann tatsächlich ausgekehrt, wenn der (üblicherweise unabhängig von der Auflagenhöhe ebenfalls bei ihm verbleibende und insoweit dem Normseitenhonorar des Übersetzers vergleichbare) Vorschuss aufgezehrt ist. Stellt sich mithin diese Anrechnung nach der Vermutung des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG für Autorenhonorare als redlich dar, vermag der Senat für eine strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber dem Hauptschaffenden, dem Autor, wie sie die vom Erstgericht judizierte Nichtanrechnung darstellte, keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Soweit der Klägervertreter für seine abweichende Ansicht ins Feld führt, das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation gerade der literarischen Übersetzer zu verbessern, könne bei einer Anrechnung nicht erreicht werden, insofern es dann in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen käme, greift diese Erwägung nicht durch: Unabhängig davon, dass der Klägervertreter mit dieser Argumentation selbst bestätigt, dass die Verlage die Vergütung der kreativen Leistung der Übersetzer weit überwiegend nicht aus den tatsächlichen Nutzungen des einzelnen jeweils übersetzten Werks finanzieren können, sondern auf die Erträgnisse weniger anderer Titel zurückgreifen müssen, so dass die meisten Übersetzer bereits mit dem ihnen gezahlten Normseitenhonorar nicht nur die Früchte der Verwertung eigener Werke ernten, sondern faktisch an den Nutzungen fremder Werke partizipieren, verkennt die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit § 32 UrhG nicht etwa dem einzelnen Übersetzerurheber einen subjektiven Anspruch gegen seinen Vertragspartner eingeräumt hat, künftighin in jedem Fall höhere Erträgnisse aus der Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk zu ziehen, sondern nur eine (auch strukturell) angemessene Vergütung gesichert hat. Ist jedoch die Nutzung eines Übersetzerwerks angesichts niedriger Auflagen von minderer Intensität, ist auch eine geringere Honorierung dieser Verwertung nicht unredlich.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die tenorierte Anrechnung auch nicht durch eine Erhöhung des Normseitenhonorars zu kompensieren: Zum einen betrifft dieses Vergütungselement zu einem (nicht näher abgrenzbaren) Teil auch die Erfüllung des Übersetzungsauftrags, einer Leistung mithin, für deren Vergütung die Norm des § 32 UrhG - welche nur die Gegenleistung für die Rechtseinräumung erfasst - ohnehin nicht einschlägig ist. Zum anderen würde die am Beteiligungsgrundsatz orientierte Ausgewogenheit der Honorarstruktur wieder in Frage gestellt, wollte man dem Übersetzer, dessen Werk nur in so geringem Umfang genutzt wird, dass der absolute Betrag der geschuldeten Absatzbeteiligung hinter der Pauschalzahlung zurückbleibt, gerade wegen dieser eingeschränkten Verwertung - gleichsam in Umkehrung des Beteiligungsprinzips - durch ein höheres Seitenhonorar eine zusätzliche Garantiezahlung verschaffen. Lediglich ergänzend und ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, ist anzumerken, dass die von der Klägerin erstinstanzlich als Vergleichsmaßstab für das Seitenhonorar herangezogenen Entschädigungssätze nach dem ZVSG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Grundlage für die Bemessung des Normseitenhonorars dienen können. Denn diese Sätze sind nicht als Gegenleistung für die Erstellung von und Rechtseinräumung an kreativen Leistungsergebnissen zum Zweck der wiederholten Verwertung in Form von Vervielfältigungsstücken konzipiert, ja, sie setzen ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk i.S.d. § 2 UrhG nicht einmal voraus.

ff. Für die mit § 6 Ziffer 6.3 des Hauptantrags begehrte Regelung, wonach bei Wegfall der Buchpreisbindung eine (am Verlagsabgabepreis, ggf. auch den Herstellungskosten orientierte) neuerliche absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren sei, vermag der Senat mit dem Erstgericht kein Bedürfnis zu erkennen. Insbesondere bietet § 32 UrhG für ein solches Änderungsbegehren keine taugliche Grundlage. Denn die Vorschrift zielt lediglich darauf ab, die angemessene, d.h. einer redlichen Übung entsprechende Vergütung des Urhebers für die Dauer der Nutzung seines Werks sicherzustellen, nicht hingegen darauf, allen künftig möglichen - tatsächlichen oder rechtlichen -Veränderungen durch vertragliche Vereinbarungen vorsorglich Rechnung zu tragen. Im Übrigen fehlte es auch an jeglichem klägerischen Vorbringen zur Frage der Branchenüblichkeit einer solchen Klausel. Als Gebot der Redlichkeit ließe sie sich ohnehin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt qualifizieren. Dementsprechend findet sich auch in der (mit der Vermutung der Redlichkeit ausgestatteten) VR-Autoren für eine solche Vereinbarung keine Entsprechung.

gg. Gleiches gilt für die als Ergänzung zu § 7 verlangte Klausel betreffend A-Konto-Zahlungen auf Nebenrechtserlöse: Zwar sieht die VR-Autoren in § 7 Abs. 2 halbjährliche Abschlagszahlungen für den Fall vor, dass, bei jährlicher Abrechnung, während des Abrechnungszeitraums ein beachtliches Guthaben (€ 2.000.- oder mehr) für den Autor aufläuft und dem Verlag eine Zwischenanweisung organisatorisch möglich und zumutbar ist. Die vorliegend von den Streitparteien vereinbarten Abrechnungsmodalitäten gehen indes bereits zugunsten des Übersetzers über diese Regelung hinaus, insofern der Verlag nach § 7 Ziffer 7.2. nicht nur jährlich, sondern, jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember, halbjährlich verbindliche Abrechnungen (mit Auszahlung binnen zweier Monate) erstellt. Zusätzliche Abschlagszahlungen innerhalb dieses verkürzten Abrechnungszeitraums gebietet der Grundsatz der Billigkeit nicht.

D. Auch dem in der Berufung noch verfolgten Zahlungsantrag zu Ziffer III. konnte nicht entsprochen werden:

1. Zwar steht der Zulässigkeit dieses Begehrens - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht der Gesichtspunkt anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Denn der verlangte Betrag von € 1.246,43, den die Klägerin als 1%ige Absatzbeteiligung aus den bis zum 01. April 2005 verkauften Werkexemplaren errechnet, war von Ziffer III. des angefochtenen Urteils, in welcher der bezifferte klägerische Zahlungsantrag zu III. Satz 1 abgewiesen worden war, umfasst: Der vor dem Landgericht geltend gemachte Betrag von € 18.203,96 hatte nämlich (entgegen der vom Erstgericht gegebenen Begründung, vgl. Entscheidungsgründe II., letzter Absatz) nicht nur die sich aus der verlangten Erhöhung des Normseitenhonorars ergebende Nachzahlung (insgesamt € 14.403,42) betroffen, sondern darüber hinaus auch eine Absatzbeteiligung von 3% des Nettoladenverkaufspreises an den - laut Auskunft der Beklagten - bis zum 01. April 2005 verkauften Exemplaren. Mit der Abweisung dieses bezifferten Zahlungsantrags hat das Erstgericht demnach auch über die nunmehr (als Minus) noch geltend gemacht 1%ige Absatzbeteiligung (wenngleich unter Berücksichtigung seiner Auffassung zur Erforderlichkeit eines Teilurteils wohl versehentlich) abschließend entschieden, so dass dieser Streitgegenstand dort nicht mehr anhängig ist.

2. Anders als das Erstgericht sieht sich der Senat auch mit Rücksicht auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 nicht daran gehindert, vor Rechtskraft der tenorierten Vertragsanpassung über die sich daraus etwa ergebenden Zahlungsansprüche zu befinden. Denn es steht der dadurch beschwerten Partei frei, durch Rechtsmittel auch insoweit den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern und damit den materiellen Gleichlauf beider Streitgegenstände sicherzustellen.

3. Der Zahlungsanspruch ist indes nicht begründet: Da die auf die beiden Romane "Das Geheimnis der Kaschmir-Rose" und "Auf Rosen gebettet" entfallende Absatzbeteiligung in Höhe von € 392,67 bzw. € 853,76 jeweils hinter den bereits ausgezahlten Pauschalvergütungen von € 5.742,32 resp. € 6.734,26 zurückbleibt, sind nach der vom Senat für angemessen befundenen Anrechnung des Normseitenhonorars an die Klägerin auszukehrende Beträge noch nicht angefallen.

E. Über das vor dem Landgericht als Klageantrag zu Ziffer IV gestellten Schadenersatzfeststellungsbegehren hatte der Senat nicht mehr zu befinden, da das insoweit klagabweisende Ersturteil mit der Berufung nicht angefochten wurde und daher rechtskräftig geworden ist. Gleichwohl hat der Senat dies in Ziffer 1.2. des Tenors klargestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren, insofern beide Parteien mit ihrem Begehren nur teilweise durchdringen konnten, gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Über die erstinstanzlichen Kosten war dagegen nicht zu befinden, da die abgeänderte Entscheidung als Teilurteil keinen Kostenausspruch enthält, dieser vielmehr der Schlussentscheidung vorbehalten wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Anordnung nach § 711 ZPO bedurfte es nicht, da die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden und die Fiktion des § 894 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung kraft Gesetzes eintritt.

F. Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Die Rechtssache betrifft die grundsätzliche Frage, nach welchen Parametern die Angemessenheit der Urhebervergütung i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG zu bestimmen sei, eine Frage, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle entscheidungserheblich ist. Hierzu liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Ende der Entscheidung

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