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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 7 U 1700/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 1700/01 8 HKO 16382/99 LG München

Verkündet am 27. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Fiebig und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.11.2000 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsschutz für einen Transportschaden.

Die Beklagte war SVS/RVS-Führungsversicherer der Klägerin. Eingedeckt hatte die Klägerin zusätzlich die Haftung aus dem CMR-Anhang zum SVS/RVS Ergänzungsvertrag (vgl. im einzelnen Anlage A 1 sowie Anlagen B 1 und B 2). Mit Vertrag vom 04.06.1997 wurde die Klägerin von der Firma K. ... beauftragt, Schalter der S. AG zu einem Festpreis von DM 4.350 von Deutschland nach Bulgarien zu befördern. Die CMR-Versicherung war durch die Klägerin einzudecken (vgl. im einzelnen Anlagen A 7ff.). Die Klägerin, die keine eigenen Fahrzeuge besitzt, schaltete einen rumänischen Frachtführer ein. Der Fahrer dieses Frachtführers geriet in Ausführung des Auftrages am 15.06.1997 in Rumänien auf nasser Fahrbahn ins Schleudern, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte auf einen Baum. Die transportierte Ware wurde dabei beschädigt. Die Klägerin meldete den Schaden mit Schreiben vom 23.06.1997 absprachegemäß der Firma SH ... KG (vgl. Anlage zum Protokoll vom 21.02.2000, Bl. 39/49 d.A.). Die Warentransportversicherung der S. AG nahm die Firma K. Ihrerseits wegen des Unfallschadens in Anspruch. Die Firma K. ihrerseits erhob unter dem 07.09.1999 Klage gegen die Klägerin des hiesigen Verfahrens auf Feststellung ihrer Verpflichtung, die Klägerin von Ansprüchen aus dem fraglichen Transport freizustellen (Anlage A 2).

Am 07.07.1997 meldete die Klägerin der Firma Sch ... KG, sie habe umfirmiert und wolle im übrigen mitteilen, daß sie die SVS/RVS Versicherung mit CMR-Anhang bereits anderweitig abgeschlossen habe (Anlage A 4). Mit Schreiben vom 30.09.1997 bestätigte die Firma Sch ... KG der Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 07.07.1997 sowie auf ein Telefonat vom 30.09.1997 die Aufhebung ihrer Policen rückwirkend zum 31.05.1997 (Anlage A 5). Unstreitig ist schließlich, daß die Klägerin für Juni 1997 Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag habe die Haftung aus dem streitgegenständlichen Transport nach Bulgarien mitumfaßt. Dem Transport habe ein Versandauftrag zugrundegelegen; die Klägerin sei als klassischer Spediteur tätig geworden, auch wenn im vorliegenden Falle wegen der Fixkostenabrede eine Haftung nach CMR in Betracht komme (§ 413 HGB a.F.). Vor Auftragserteilung sei sogar ausdrücklich mit der Firma K. besprochen worden, daß die Klägerin den Transport nicht selbst durchführen werde, sondern nur als Vermittler auftrete. Ein Auftrag entsprechend dem Schreiben Anlage B 3 sei der Klägerin nicht zugegangen. Was die Aufhebung des Versicherungsvertrages betreffe, so sei das Telefonat, auf das die Firma Sch ... KG in ihrem Schreiben Anlage A 5 Bezug nehme, nie geführt worden. Tatsächlich habe die Klägerin anderweitigen Versicherungsschutz erst rückwirkend ab 01.07.1997 eingedeckt (vgl. Anlage A 11). Sie habe daher auch keine Veranlassung gehabt, einer rückwirkenden Aufhebung der streitgegenständlichen Police zum 31.05.1997 zuzustimmen. Als Reaktion auf das Schreiben Anlage A 5 habe der Geschäftsführer der Klägerin kurz nach dessen Erhalt mit Herrn F. von der Firma Sch ... KG diskutiert und diesem dargelegt, daß man eine Vertragsbeendigung erst zum 01.07.1997 wünsche. Außerdem habe Herr K. von der Klägerin mit Herrn F. telefoniert und darauf hingewiesen, daß man sich nicht erklären könne, wie es zu dem Schreiben Anlage A 5 gekommen sei. Herr F. habe versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Man sei der Sache seitens der Klägerin dann nicht mehr nachgegangen, weil von seiten der Firma K. zunächst keine weiteren Forderungen gestellt worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz im Rahmen des CMR-Anhangs zum Ergänzungsvertrag zum SVS/RVS Nr. 05/002/71469 zu gewähren und die Klägerin freizustellen, soweit diese von Dritten, insbesondere der Firma K. ... auf Schadensersatz aus dem Transport von Leistungsschaltern ab der Firma S. AG zur Firma N. in Sofia gemäß Transportauftrag der Firma K. vom 04.06.1997 in Anspruch genommen wird.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der streitgegenständlichen Versicherungsvertrag eine Haftung aus dem hier in Rede stehenden Vorfall ohnehin nicht mit abdecke, weil die Klägerin aus einem Frachtauftrag verpflichtet gewesen sei (vgl. dazu Auftrag Anlage B 3). Auch die Verwendung des Begriffes "Ladeauftrag" (vgl. dazu Anlage A 7) spreche für einen Transportvertrag. Es werde bestritten, daß die Klägerin entsprechend einer Absprache mit der Firma K. nur als Vermittlerin habe auftreten sollen.

Im übrigen sei der Versicherungsvertrag rechtswirksam zum 31.05.1997 aufgehoben worden. Wegen der unklaren Äußerung der Klägerin im Schreiben Anlage A 4 habe sich eine Mitarbeiterin der Firma Sch ... KG am 30.09.1997 telefonisch mit dem Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung gesetzt, um abzuklären, zu welchem Datum der Vertrag beendet werden solle. Man habe sich in diesem Gespräch auf den 31.05.1997 geeinigt, weil nach Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin ab 01.06.1997 anderweitige Deckung bestanden habe. Dementsprechend habe die Firma Sch ... KG die Vertragsbeendigung dann auch mit Schreiben vom 30.09.1997 (Anlage A 5) bestätigt. Diesem Schreiben sei seitens der Klägerin zunächst nicht widersprochen worden; ein Widerspruch Sei erstmals mit Schreiben des klägerischen Prozeßbevollmächtigten vom 14.10.1998 (Anlage B 4) erfolgt. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich bestritten, daß Herr P. sich auf Reklamation des Geschäftsführers der Klägerin oder eines seiner Mitarbeiter bereit erklärt habe, sich nochmals um die Angelegenheit zu kümmern. Auszuschließen sei, daß die zuständige Mitarbeiterin der Firma Sch ... KG sich bei dem Telefongespräch am 30.09.1997 verhört habe und daß seitens der Klägerin eine Vertragsbeendigung erst zum 01.07.1997 gewünscht worden sei. Im übrigen werde nicht bestritten, daß der Zeuge F. tatsächlich auch einmal ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführt habe; das Gespräch habe jedoch einen völlig anderen Inhalt als von der Klägerin geschildert gehabt.

Das Landgericht hat der Klage nach Einvernahme mehrerer Zeugen sowie des Geschäftsführers der Klägerin als Partei mit Endurteil vom 13.11.2000 stattgegeben. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag umfasse das vorliegende Risiko. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteur tätig geworden, wie sich insbesondere auch aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 3 ergebe, deren Zugang allerdings nicht belegt sei. Die Haftung des Fixkostenspediteurs sei durch die streitgegenständliche Police abgedeckt. Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß die Klägerin einer Aufhebung des Vertrages zum 31.05.1997 nicht zugestimmt habe. Insbesondere ergebe sich dies aus der Tatsache, daß die Klägerin anderweitigen Versicherungsschutz erst zum 01.07.1997 eingedeckt habe. Es habe keinen vernünftigen Grund dafür gegeben, den Monat Juni 1997 versicherungslos zu stellen. Der Zeuge F. sei bei seiner Aussage offensichtlich einer Verwechslung erlegen; sein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin müsse erheblich später als angegeben stattgefunden haben. Auch der Aussage der Zeugin B. könne das Gericht nicht folgen/Soweit sie meine, sich nicht vorstellen zu können, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Termin 01.07.1997 als Endzeitpunkt für den Versicherungsvertrag genannt habe, müsse sie sich verhört haben, weil die Klägerin unzweifelhaft neuen Versicherungsschutz erst zum 01.07.1997 erlangt habe. Die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin habe außerdem ergeben, daß dieser seiner Darstellung nach überhaupt kein Gespräch bezüglich einer Kündigung mit der Zeugin B. geführt habe.

Zur Darstellung näherer Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Beklagten am 13.12.2000 und der Klägerin am 15.12.2000 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richtet sich die am 14.01.2001 bei dem Oberlandesgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 10.04.2001 fristgerecht begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte greift in erster Linie die Beweiswürdigung durch das Landgericht an. Das erkennende Gericht habe ungerechtfertigte Schlußfolgerungen gezogen. Die Beklagte wiederholt dabei zunächst im wesentlichen ihren Sachvortrag aus erster Instanz. Zu rügen sei vorab schon einmal, daß der erkennende Richter der Einvernahme der von ihm später gewürdigten Zeugin B. wie auch der Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin als Partei gar nicht selbst beigewohnt habe. Nur so sei die einseitige Beweiswürdigung durch das Landgericht überhaupt verständlich. Tatsächlich habe die Zeugin B. sicher glaubhaft und unmißverständlich erklärt, mit einem Gesprächspartner, der sich als Herr F. habe anreden lassen, eine Vertragsbeendigung zum 31.05.1997 vereinbart zu haben. Ein Hörfehler sei insoweit ausgeschlossen, zumal die Klägerin für Juni 1997 weder Prämien noch Transporte bezahlt bzw. angemeldet habe. Zwar habe die Klägerin möglichweise keine zeitliche Lücke in ihrem Versicherungsschutz gewollt, doch habe sie bei der Abwicklung ihrer Versicherungsangelegenheiten ganz offensichtlich die nötige Sorgfalt vermissen lassen, was schon dadurch belegt sei, daß die Klägerin bereits mit Schreiben vom 07.07.1997 anderweitigen Versicherungsschutz angezeigt habe, obwohl dieser unstreitig erst später eingeräumt worden sei. Außerdem habe die Firma Sch ... als Maklerin keinerlei Interesse daran, bei ihr bestehende Versicherungsverhältnisse früher als unbedingt nötig aufzuheben. Die "eigentlich gar nicht notwendige" Schriftform der Vertragsaufhebungsvereinbarung sei mit Blick auf die Schreiben Anlagen A 4/B 7 (Antrag) und A 5 (Annahme) gewahrt. Was die (fehlende) Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Firma Sch ... KG vom 30.09.1997 (Anlage A 5) anbelange, so behaupte der Geschäftsführer der Klägerin, mit Herrn F... kurz nach Erhalt des Schreibens diskutiert zu haben. Diese Aussage sei schon deshalb unglaubwürdig, weil der Geschäftsführer der Klägerin zunächst selbst zugestanden habe, auf das Schreiben nicht reagiert zu haben. Erst auf Nachfrage seines Prozeßbevollmächtigten habe der Geschäftsführer dann plötzlich behauptet, mit Herrn F. gesprochen zu haben. Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin sei in diesem Punkt zudem auch ihrem Inhalt nach widersprüchlich. Außerdem habe der Zeuge F. das behauptete Gespräch ausdrücklich in Abrede gestellt. Dessen klare, glaubwürdige Aussage sei auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der Zeuge ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin etwa 1/4 Jahr vor dem 30.09.1997 zugestanden habe, in dem er diesen darauf hingewiesen habe/daß er einen bereits avisierten Schadensfall seinem neuen Versicherer melden müsse. Der Zeuge könne schon damals durchaus darüber informiert gewesen sein, daß eine Beendigung des Vertragesverhältnisses mit der Klägerin anstehe.

Lediglich rein vorsorglich weise die Beklagte ergänzend dazu noch darauf hin, daß die Klägerin zu dem Schaden, für den Versicherungsschutz begehrt werde, nur unsubstantiiert vorgetragen habe. Außerdem habe die Klägerin ihre Obliegenheiten verletzt, indem sie die Beklagte über den Rechtsstreit mit der Firma K. nicht auf dem Laufenden gehalten habe. Die Klägerin habe ferner auch nicht dargelegt, daß der von ihr eingesetzte Frachtführer rechtzeitig vor Eintritt der CMR-Verjährung haftbar gehalten worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben; die Beweiswürdigung des Erstrichters sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es das Landgericht zu Recht abgelehnt, der Zeugin B. und nicht dem Geschäftsführer der Klägerin zu glauben. Die Zeugin B. könne sich verhört haben; zudem sei der Mitarbeiter, mit dem die Zeugin telefoniert haben wolle, nie ausfindig gemacht worden. Sicher sei, daß die Klägerin nie ein Angebot bezüglich einer Vertragsaufhebung zum 31.05.1997 abgegeben habe. Die diesbezüglichen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin seien nachvollziehbar, weil die Klägerin erwiesenermaßen Versicherungsschutz über die Firma L. erst ab dem 01.07.1997 gesucht und erhalten habe. Die Aussage des Zeugen F. sei ohnehin nicht verwertbar; der Zeuge habe entweder bewußt oder fahrlässig falsch ausgesagt. So wie er die Dinge dargestellt habe, hätten sie sich schon ihrem zeitlichen Ablauf nach nicht ereignen können. Die Beklagte habe damit eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht bewiesen. Die Klägerin halte daneben auch an ihren Bedenken wegen der fehlenden Schriftform einer etwa doch getroffenen Absprache fest.

Ihren Obliegenheiten habe die Klägerin entsprochen. Die Beklagte sei über den Versicherungsfall und die Tatsache, daß eine Klage anhängig gemacht worden sei, spätestens durch die Klage in vorliegender Sache informiert worden. Weiteres sei nicht veranlaßt gewesen, weil das gegen die Klägerin anhängig gemachte Verfahren ruhe. im übrigen habe die Beklagte Jede Deckung in dieser Sache verweigert; die Klägerin habe davon ausgehen können, daß der Versicherer ihr die Rechtsverteidigung selbst überlasse. Eine Obliegenheit der Klägerin, den von ihr eingeschalteten, verunfallten Frachtführer rechtzeitig haftbar zu machen, sei der streitgegenständlichen Police nicht zu entnehmen. Im übrigen sei dem Frachtführer rechtzeitig der Streit verkündet worden (vgl. Anlage 2 zur Berufungserwiderung).

Der Senat hat in zweiter Instanz nochmals Beweis erhoben zur streitigen Abrede über eine Vertragsauflösung wie auch zur behaupteten Reaktion der Klägerin auf das Schreiben Anlage A 5 durch Einvernahme der Zeugen B. und F. sowie durch nochmalige, allerdings informelle Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.06.2001 Bezug genommen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 10.04.2001, auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 05.06.2001 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2001.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz von den Parteien rückwirkend zum 31.05.1997 aufgehoben worden ist, so daß die Beklagte nicht mehr verpflichtet ist, für den Schadensfall vom 15.06.1997 Deckung zu gewähren.

1. Unstreitig war die Beklagte SVS/RVS-Führungsversicherer der Klägerin, wobei zusätzlich die CMR-Haftung mitabgedeckt war.

2. Dieser Vertrag ist von den Parteien jedoch einvernehmlich zum 31.05.1997 aufgehoben worden.

a) Grundsätzlich ist eine -- auch rückwirkende -- Aufhebung eines Versicherungsvertrages rechtlich zulässig (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 8 Rn. 23). Trotz des bereits eingetretenen Schadens waren die Parteien selbstverständlich auch im Nachhinein noch befugt, über den Vertrag zu disponieren. Inwieweit dies wirtschaftlich sinnvoll war, ist eine Frage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern ist (dazu sogleich).

Formeinwände stehen einer Vertragsaufhebung im vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar trifft es zu, daß die Parteien für den Fall einer Vertragskündigung die Form des eingeschriebenen Briefes vereinbart hatten; zudem war eine Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf einzuhalten (vgl. dazu Anlagen A 1 bzw B 1/B 2). Selbstverständlich aber gilt diese Formabrede nicht für den von einer Kündigung rechtlich zu unterscheidenden Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung durch einen neuerlichen Vertrag. Zudem wäre durch eine dem Versicherungsvertrag nachfolgende Vereinbarung, die ohne Einhaltung des gewillkürten Formzwanges getroffen wurde, in jedem Falle eine stillschweigende Aufhebung der ursprünglichen Formabrede erfolgt (vgl. dazu Palandt, BGB, 60. Aufl., § 127 Rn. 1 und § 125 Rn. 14). Soweit die Vertragsaufhebung durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben bestätigt wurde (s.u.), stehen formularmäßige Schriftformklauseln der Wirksamkeit des Bestätigungsschreibens ohnehin nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 95, 179).

b) Vieles spricht nun dafür, daß eine Aufhebungsvereinbarung bereits mündlich am 30.09.1997 im Rahmen des von der Zeugin B. geschilderten Telefongesprächs zwischen den Parteivertretern getroffen wurde.

Die Zeugin B. hat klar, eindeutig und aus Sicht des Senats völlig glaubhaft angegeben, sich am 30.09.1997 wegen des unbestimmten Inhalts des klägerischen Schreibens vom 07.07.1997 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung gesetzt zu haben. Es habe sich ein Herr mit "F." oder jedenfalls "F. Spedition" gemeldet, der Bescheid gewußt und auf entsprechende Frage erklärt habe, daß seit 01. Juni 1997 bzw. 01.06.1997 eine anderweitige Versicherung bestehe, so daß der Vertrag mit der Beklagten dementsprechend beendet werden solle. Es habe sich um ein "wichtiges Datum" gehandelt; die Zeugin verwies in diesem Zusammenhang darauf, den 01.06.1997 u. a. auch in einer schriftlichen Notiz als Beendigungszeitpunkt festgehalten zu haben (vgl. dazu Notiz auf Anlage B 7). Die Zeugin war vor allem deshalb so glaubwürdig, weil sie einerseits kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, sich darüber hinaus aber auch noch andererseits ersichtlich um eine möglichst präzise, detaillierte Aussage bemühte. So verwies die Zeugin von sich aus darauf, daß sich ihr Gesprächspartner (lediglich) mit "F." gemeldet und sich die Anrede Herr F. im weiteren Verlauf des Gespräches gefallen lassen habe, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, dem Senat dabei die Schlußfolgerung zu suggerieren, sie habe zweifelsfrei mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen. In der Tat ist durch die Aussage der Zeugin B. auch nicht mit absoluter Gewißheit erwiesen, daß die Zeugin mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefoniert hat, zumal dieser ein solches Gespräch mit Entschiedenheit in Abrede stellt. Gleichwohl kann der Senat nicht verhehlen, daß er den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin sehr skeptisch gegenübersteht. Den Geschäftsführer der Klägerin verbindet ein massives wirtschaftliches Eigeninteresse mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Außerdem waren seine Angaben vor Gericht erkennbar von dem Bemühen getragen, jedes für ihn nachteilige Ergebnis der Beweisaufnahme von vorneherein "abzublocken". So berührte es schon merkwürdig, wenn der Geschäftsführer der Klägerin angab, er habe am 30.09.1997 gar nicht mit der Zeugin B. sprechen können, weil er zu diesem Zeitpunkt geschäftlich in Rumänien gewesen sei, ohne daß er jedoch in der Lage gewesen wäre, auf Nachfrage den genauen Zeitpunkt seiner Reise zu benennen oder sich näher zum Zweck der Reise zu erklären. Ebenso erstaunte es, als der Geschäftsführer der Klägerin kategorisch ausschloß, daß der Mitarbeiter Z. das Gespräch mit Frau B. geführt haben könne, nur weil dieser Mitarbeiter seinerzeit noch "ganz neu" in der Firma gewesen sei. Immerhin mußte der Geschäftsführer der Klägerin zugestehen, daß Herr Z. u. a. auch in der Telefonzentrale der Klägerin Dienst tat.

Wertet man nun das Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Punkt zusammenfassend, so spricht manches dafür, daß die. Zeugin B. nicht nur das fragliche Telefongespräch mit dem von ihr geschilderten Inhalt geführt hat, sondern daß ihr Gesprächspartner dabei auch der Geschäftsführer der Klägerin war. Immerhin hat sich dieser Gesprächspartner ja seitens Frau B. nicht nur die Anrede "F." gefallen lassen. Er hat sich zudem auch noch als sachkundig erwiesen und die erbetene Erklärung zum Bestand eines anderweitigen Versicherungsschutzes abgegeben. Natürlich kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin ihr neues Versicherungsverhältnis über die Firma L. Assekuranz tatsächlich erst zum 01.07.1997 begründet hat (Anlage A 11). Im Gegensatz zum Landgericht mißt der Senat diesem Umstand aber keine entscheidende Bedeutung bei. Ebenso wie es -- theoretisch -- nicht ausgeschlossen werden, kann, daß sich die Zeugin B. bei dem von ihr geführten Telefongespräch hinsichtlich des Datums eines anderweitigen Versicherungsvertrages verhört hat, kann es natürlich auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich ihr Gesprächspartner bei der Angabe dieses Datums schlicht geirrt hat. Zieht man nun in Betracht, daß es die Zeugin B. war, die hier den telefonischen Kontakt gesucht hat, so wird man annehmen dürfen, daß die Zeugin auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich auf das Gespräch in geeigneter Weise vorzubereiten. Sie wußte, worauf es ihr ankam. Es spricht deshalb auch einiges dafür, daß sich die Zeugin auf den zentralen Punkt ihres Gespräches, nämlich das Datum der geplanten Vertragsbeendigung, in besonderer Weise konzentriert hat. Daß sich die Zeugin gerade hier verhört haben soll, ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich. Anders im Falle ihres Gesprächspartners: Dieser war -- natürlich -- nicht daran interessiert, eine Lücke im Versicherungsschutz der Klägerin entstehen zu lassen, hatte aber im Gegensatz zu Frau B. keine Gelegenheit, sich auf den bei ihm dann eingehenden Anruf einzustellen. Berücksichtigt man dazu noch, daß die Klägerin schon früher die Frage ihres Versicherungsschutzes eher "lässig" gehandhabt hat (vgl. dazu das Schreiben Anlage A 4, das unstreitig vor Abschluß des neuen Versicherungsvertrages abgesandt wurde) und daß der Geschäftsführer der Klägerin noch im Termin vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, daß ein bestehender Versicherungsvertrag ohnehin mit dem Abschluß eines neuen Vertrages enden würde, so deutet doch alles darauf hin, daß ein Versehen bezüglich des hier maßgebenden Datums eher auf, Seiten der Klägerin gelegen haben dürfte.

Es kommt indessen nicht entscheidend darauf an, ob man angesichts dieser Feststellungen den von der Beklagten zu führenden Beweis einer Aufhebung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses zum 31.05.1997 bereits als geführt ansehen möchte. Immerhin wäre es für die Überzeugungsbildung des Senats grundsätzlich ausreichend, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den von der Beklagten geschilderten Geschehensablauf spräche, daß Zweifel nicht mehr aufkommen, ohne daß solche Zweifel denkgesetzlich ausgeschlossen wären (vgl. im einzelnen Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 2). Einer Klärung, ob dem hier so ist, bedarf es jedoch nicht, weil ein Vertragsschluß jedenfalls auf Basis des Schreibens Anlage A 5 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben als erwiesen angesehen werden kann.

c) Ausreichend ist insoweit, daß das geschilderte Gespräch von Frau B. mit einer Person stattgefunden hat, die ihrerseits als Vertreter der Firma F. aufgetreten ist, und daß Frau Bauer redlicherweise davon ausgegangen ist, sich mit ihrem Geschäftspartner auf eine Aufhebung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zum 31.05.1997 geeinigt zu haben. Einen solchen Gesprächsinhalt hat Frau Bauer mit Schreiben vom 30.09.1997 der Klägerin bestätigt (Anlage A 5). Der Senat sieht dieses Schreiben als kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit der Rechtsfolge, daß der Inhalt des Schreibens infolge widerspruchsloser Hinnahme als Vertragsinhalt anzunehmen ist (vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 148 Rn. 18). Gegebenenfalls ist dem Bestätigungsschreiben hier vertragsbegründende Wirkung beizumessen (vgl. Palandt, a.a.O.). Die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sieht der Senat im vorliegenden Falle als erwiesen an. Das fragliche Schreiben bezieht sich auf eine am gleichen Tage getroffene fernmündliche Absprache mit der Klägerin betreffend die Aufhebung des bestehenden Versicherungsvertrages. Dieser war durch die Mitteilung der Klägerin vom 07.07.1997 (Anlage A 4) zweifellos noch nicht beendet worden. Als Kündigung kann dieses Schreiben nicht interpretiert werden, zumal es der Klägerin ausweislich des Wortlautes primär darum ging, die Tatsache mitzuteilen, daß sie umfirmiert habe. Dem schloß sich dann allerdings die Mitteilung an, daß die Firma F. anderweitig Verkehrshaftungsversicherungen eingedeckt habe. Nähere Hinweise hierzu enthielt das Schreiben nicht. Nun war zwar klar, daß der Klägerin nicht daran gelegen sein konnte, eine Doppelversicherung aufrechtzuerhalten. Für die Firma Sch ... als Empfängerin der Mitteilung war von daher erkennbar, daß die Klägerin an einer Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnisses interessiert sein würde. Das Schreiben Anlage A 4 gab deshalb Anlaß, in Verhandlungen über eine u.U. rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrages einzutreten. Schon wegen der bestehenden Unklarheiten über den Beendigungszeitpunkt, aber auch wegen des sehr unverbindlichen Wortlautes war das Schreiben dagegen nicht geeignet, das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien per se zu beenden. Eine Erklärung dieses Inhalts kam nicht erkennbar zum Ausdruck und, war, wie der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, auch gar nicht beabsichtigt (Protokoll vom 28.06.2001 Seite 5 unten/Bl. 136 d.A.).

Die zur Abklärung weiterer Einzelheiten erforderlichen Verhandlungen wurden -- so die glaubhafte Aussage der Zeugin B. -- am 30.09.1997 geführt. Die Zeugin fragte ihren Gesprächspartner, ab wann die Klägerin nicht mehr versichert sein wolle. Dabei war rechtlich klar, daß eine entsprechende Erklärung der Klägerin schon mangels Einhaltung der vertraglichen Formabreden für eine Kündigung nur noch im Wege einer Auflösungsvereinbarung zielführend würde berücksichtigt werden können. Zu einer solchen Vereinbarung erklärte sich die Zeugin bereit. Der Gesprächspartner nahm dieses Angebot an und nannte das Datum, zu dem ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sein sollte.

Es kommt nun weder darauf an, ob der Gesprächspartner der Zeugin B. tatsächlich bevollmächtigter Vertreter der Klägerin war, noch ist entscheidend, ob sich die Zeugin B. hinsichtlich des ihr genannten Datums verhört hat. Es reicht vielmehr aus, daß der Gesprächspartner der Zeugin Erklärungen namens der Klägerin abgegeben hat (vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 148 Rn. 11 m.w.N.) und daß die Zeugin B. ihrerseits bei Vornahme der Bestätigung der getroffenen Absprachen nicht arglistig gehandelt, also das Ergebnis der Verhandlungen nicht bewußt unrichtig wiedergegeben hat (vgl. Palandt, a.a.O., § 148 Rn. 15). Beides sieht der Senat auf Grundlage der Aussage der Zeugin B. als erwiesen an. Auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem Schlußplädoyer vor dem Senat keinen Zweifel darüber geäußert, daß der Zeugin B. zumindest insoweit uneingeschränkt zu folgen sein dürfte.

Auch im übrigen genügt das Schreiben Anlage A 5 den Anforderungen, die an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu stellen sind. Es bestätigt den Abschluß eines Aufhebungsvertrages.

Schließlich sieht der Senat als erwiesen an, daß dem Schreiben Anlage A 5 nicht rechtzeitig widersprochen worden ist. Nach der Rechtsprechung muß ein Widerspruch unverzüglich binnen einer angemessen kurzen Frist erklärt werden. Bereits eine Woche ist in der Regel zu lange (vgl. im einzelnen Palandt, a.a.O., § 148 Rn. 17 m.w.N.).

Hiernach ist der Widerspruch der Klägerin durch das Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 14.10.1998 (Anlage B 4) in jedem Falle verspätet. Auch ein etwaiger Widerspruch durch den Zeugen K. ist rechtlich nicht mehr relevant. Der Zeuge hat selbst angegeben, das von ihm erstinstanzlich geschilderte Gespräch mit dem Zeugen F. im April oder Mai 1998 geführt zu haben. Entscheidend kam es deshalb auf die Behauptung der Klägerin an, ihr Geschäftsführer habe unmittelbar nach Erhalt des Schreibens Anlage A 5 diesem in einem Gespräch mit dem Zeugen F. widersprochen. Beweisbelastet war insoweit die Klägerin (vgl. Palandt, a.a.O., § 148 Rn. 21). Den erforderlichen Nachweis hat die Klägerin indessen nicht geführt. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin auch vor dem Senat seine Behauptung wiederholt, nach seiner Rückkehr aus Rumänien Anfang Oktober 1998 mit Herrn P. telefonisch über die Vertragsbeendigung zum 31.05.1997 gesprochen und diese nicht akzeptiert zu haben. Wie bereits zuvor näher dargestellt, steht der Senat den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin aber insgesamt und damit auch in diesem Punkte mit großen Vorbehalten gegenüber. Die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin waren zu "ergebnisorientiert", als daß der Senat ihnen hätte Glauben schenken können. Für den hier zu beurteilenden Sachverhaltskomplex kommt hinzu, daß der Geschäftsführer der Klägerin noch in erster Instanz zunächst klar und eindeutig erklärt hatte, auf das Schreiben vom 30.09.1997 nicht reagiert zu haben (Protokoll vom 21.02.2000, Seite 7/Bl. 46 d.A.). Erst im folgenden behauptete der Geschäftsführer der Klägerin dann plötzlich, das Schreiben mit Herrn F. diskutiert zu haben. Nicht nachvollziehbar ist es auch, wenn der Geschäftsführer der Klägerin dem Zeugen F. die Aussage unterstellt, der Vertrag sei aufgehoben worden, weil Versicherungsprämien nicht pünktlich bezahlt worden seien bzw. weil die Klägerin den streitgegenständlichen Schaden geltend gemacht habe. Der Senat weiß, wie mit den Parteien erörtert wurde, aus zahlreichen anderen Verfahren, daß es branchentypisch ist, offene Versicherungsprämien mit Schadensleistungen zu verrechnen. Von daher bestand für die Firma Sch ... gar keine Veranlassung, den Vertrag mit der Klägerin wegen "drei oder vier" nicht pünktlich bezahlter Monatsprämien zu kündigen, zumal die Firma Sch ... als Versicherungsmakler nicht an einer Kündigung, sondern an einem Fortbestand einer gezeichneten Police interessiert ist. Auch das "Schadensargument" überzeugt nicht. Einmal ist es nicht Sache der Firma Sch ... für Schäden aufzukommen; zum anderen stand seinerzeit noch gar nicht fest, ob es im Zusammenhang mit dem fraglichen Schadensfall überhaupt zu Zahlungen würde kommen müssen.

Den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin trat zudem der Zeuge F. entgegen. Dieser Zeuge erklärte klar und eindeutig, daß er mit Herrn F. ein Gespräch wie von diesem, geschildert nicht geführt habe. Mit Herrn F. habe er nach seiner Erinnerung nur einmal telefoniert und zwar im Zusammenhang mit einer Schadensmeldung vom 27.06.1997 (vgl. dazu Anlage zu Bl. 69/76 d.A.). Der Zeuge will Herrn F. hierbei darauf hingewiesen haben, daß der Schaden dem neuen Versicherer zu melden sei. Problematisch ist diese Aussage nach Auffassung der Klagepartei deswegen, weil zum fraglichen Zeitpunkt Ende Juni/Anfang Juli 1997 die Erklärung der Klägerin, sie habe anderweitigen Versicherungsschutz eingedeckt (Schreiben vom 07.07.1997, Anlage A4) der Firma Sch ... noch gar nicht vorgelegen haben könne. Dieses Argument ist aus Sicht des Senats aber nicht sonderlich überzeugend; es ist insbesondere nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. bezüglich des streitentscheidenden, angeblichen Gesprächs Anfang Oktober 1997 in Zweifel zu ziehen. Was das Gespräch in Zusammenhang mit der Schadensmeldung vom 27.06.1997 betrifft, mag sich der Zeuge F. zeitlich vertan haben; u.U. hat er das Gespräch mit Herrn F. eben erst später geführt. Möglicherweise hat er aber auch schon Ende Juni/Anfang Juli 1997 von der Absicht der Klägerin erfahren, anderweitigen Versicherungsschutz einzudecken. Entsprechende Informationen hätte der Zeuge etwa über die Zeugin B. oder aber auch über direkte Gespräche mit Mitarbeitern der Klägerin gewinnen können. In diesem Zusammenhang ist u. a. darauf hinzuweisen, daß beispielsweise am 16.06.1997 ganz offensichtlich, ein Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und der Firma Sch ... betreffend die Umfirmierung der Klägerin stattgefunden hat (vgl. Anlage A 3). Es ist ohne weiteres möglich, daß bereits bei diesem Gespräch auch die Absicht der Klägerin anklang, sich bei Gelegenheit endgültig aus dem Vertrag mit der V. Versicherung zu lösen. Doch bleibt dies alles spekulativ. Gesicherte Erkenntnisse konnten hierzu nicht gewonnen werden. Spekulativ bleiben damit aber auch die Angriffe der Klägerin gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. Der Senat jedenfalls sieht keinen Anlaß, diesen Erwägungen über Gebühr Gewicht beizumessen, zumal der Zeuge F. -- wie auch die Zeugin B. am Ausgang des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise wirtschaftlich interessiert ist. Keine Bedeutung mißt der Senat schließlich hier auch dem Umstand bei, daß der Zeuge F. sich erstinstanzlich nicht mehr an ein Gespräch mit dem Zeugen K. wegen des Schreibens Anlage A 5 erinnern konnte.

Würdigt man die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und die Angaben des Zeugen F. insgesamt, so kann aus Sicht des Senats kein Zweifel bestehen, daß zumindest der Nachweis eines Widerspruchs gegen das Schreiben Anlage A 5 nicht geführt ist. Damit aber ist die mit dem Schreiben bestätigte Vereinbarung wirksam zustande gekommen; der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wurde zum 31.05.1997 beendet.

3. Mangels eines zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wirksamen Versicherungsvertrages zwischen den Parteien scheitert der klägerische Anspruch auf Deckung. Auf weitere Fragen kommt es nicht mehr an.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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