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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.07.1998
Aktenzeichen: 7 U 2212/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GVG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 2
ZPO § 17 a Abs. 3 Satz 2
ZPO § 97
ZPO § 709 Ziff. 10
ZPO § 546 Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 5
Leitsatz:

Die in einem Detektiv-(Dienst-)Vertrag vereinbarte Berichtserstattungspflicht ist nur dann vertragsgemäß erfüllt, wenn Ergebnisse der Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen konkret dargestellt werden


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 U 2212/98 15 HKO 12616/96 LG München I

Verkündet am 16.9.1998

Die Urkundsbeamtin: Sommer, Justizangestellte

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.7.1998 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, vom 22.12.1997, Az.: 15 HKO 12616/96 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.600 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand:

Die Klägerin hat Feststellung verlangt, daß das mit der Beklagten mit Wirkung ab 01.03.1995 vereinbarte Dienstverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.05.1996, der weiteren Kündigung vom 01.10.1996 und der Kündigung vom 18.06.1997 nicht beendet ist, sondern fortbesteht. Sie hat ferner eine Vergütung in Höhe von DM 15.736,91 geltend gemacht.

Die Klägerin ist eine Überwachungsfirma; ihr geschäftsführender alleiniger Gesellschafter ist Herr Z.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Vermietung von Obst- und Gemüsefaltkisten befaßt, wobei die Beklagte ein eigenes System zur Verpackung und Lagerung, sowie zum Transport von Obst und Gemüse entwickelt hat. Diese Mehrwegtransportbehälter, die von der Beklagten gegen einen Pfand-/und Nutzungsbetrag zum Transport ausgegeben werden und nach der Nutzung an diese zurückgegeben werden sollen, wurden/werden mehrfach unter Umgehung der Beklagten in "schwarzen Kreisläufen" unkontrolliert weiterverwendet, mit der Folge, daß der Beklagten wegen entgangener Nutzungsgebühren ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, bzw. noch entsteht.

Zur Aufdeckung und Verhinderung derartiger Machenschaften schloß die Beklagte am 21.02.1995 mit der Klägerin den streitgegenständlichen Vertrag. Durch gezielte Überwachungsmaßnahmen bei Abpackern, Großmärkten, Depothaltern, Handelsunternehmen, Kistenherstellern sollte die Klägerin die Beklagte insbesondere auch in die Lage versetzen, gegen die betreffenden Unternehmen vorzugehen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Vereinbarung zwischen den Parteien enthält die nachfolgenden entscheidungserheblichen Regelungen:

" 3. Abstimmung der Tätigkeit des Dienstleiters

3.1. Der Dienstleiter erbringt seine Tätigkeit in enger Abstimmung mit I nach den Vorgaben von I

3.2. Der Dienstleiter erstattet I - vorgesehen sind wöchentliche Abstände - schriftlich Bericht über seine nach diesem Vertrag entwickelte Tätigkeit.

5. Gestaltung der Tätigkeit

5.1. Der Dienstleiter ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung der nach Ziff. 3 gemachten Vorgaben unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen von I grundsätzlich frei.

6. Laufzeit

6.1. Der vorliegende Vertrag tritt am 1.März 1995 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

6.2. Der vorliegende Vertrag kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von einem Jahr zum Ende jedes 4. Vertragsjahres, somit erstmals zum 28.02.1999 gekündigt werden. Sollte während der Vertragslaufzeit von Seiten I kein Bedarf im Bereich der ausgewiesenen Tätigkeit bestehen, wird I dem Dienstleiter eine adäquate Tätigkeit im Unternehmen anbieten.

6.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die vorstehende Regelungen nicht berührt.

Nach Ziff. 8 des Vertrages erhielt die Klägerin eine Festvergütung von DM 11.000,-- monatlich, wobei "die Kalkulation der Festvergütung auf einem ganztägigen Personaleinsatz eines Mitarbeiters des Dienstleisters pro Monat basiert und die Vertragsteile dabei von einem persönlichen Tätigwerden des geschäftsführenden Gesellschafters des Dienstleiters, somit von Herrn Z ausgehen (Ziff. 8.2.)". Daneben erhielt die Klägerin eine Erfolgsprämie nach Ziff.9 des Vertrages sowie einen Kostenersatz gemäß Ziff.10 des Vertrages, bezogen auf Telefon, Telefax, Telex und den Einsatz "eines angemessenen Kraftfahrzeugs einschließlich Betriebskosten (z.B. Mercedes Benz 300 TDT)". Nach Ziff.13 des Vertrages ist die Beteiligungsmöglichkeit der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen von der Klägerin geregelt, in Ziff. 14 und 15 die "Exklusivität und Geheimhaltung".

Die zunächst zufriedenstellende Zusammenarbeit zwischen den Parteien verlief ab Herbst 1995 zunehmend problematischer, wobei die Parteien die Ursache hierfür kontrovers darstellen. Die Klägerin führt diese Entwicklung darauf zurück, daß die Beklagte die vereinbarte Vergütung, sowie Spesen und Prämien nur zögerlich abgerechnet habe, wogegen die Beklagte die mangelhafte Berichterstattung der Klägerin hierfür verantwortlich macht.

Ab Dezember 1995 beanstandete die Beklagte zunehmend die ihrer Auffassung nach nur unzureichend gelieferten Informationen durch die Klägerin und mahnte detailliertere Wochenberichte unter Hinweis auf die Regelung in Ziff.

3.1. des Vertrages wiederholt an.

Mit Schreiben vom 21.05.1996 (Anlage K 3) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis und begründete die Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 03.06.1996 (K 4) mit fehlenden bzw. unzureichenden Wochenberichten.

Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen. Weitere Kündigungen sprach die Beklagte am 01.10.1996 wegen behaupteten Geheimnisverrats außerordentlich und am 18.07.1997 mit Wirkung zum 31.12.1997 aus.

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die Kündigungen seien unwirksam; das Vertragsverhältnis sei hierdurch nicht beendet und bestehe bis 28.02.1999 fort. Die Beklagte schulde daher die vereinbarte Vergütung. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 21.05.1996 hat sie geltend gemacht, ein wichtiger Grund, das Vertragsverhältnis zu beenden habe nicht vorgelegen. Die der Beklagten übermittelten Berichte seien vertragsgemäß erstellt worden. Eine konkrete Vereinbarung, wie die Berichte zu fertigen seien, habe es nicht gegeben. Die von der Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit der Beklagten überlassenen pauschalen Dokumentationen in Verbindung mit telefonischen Unterrichtungen seien von der Beklagten so akzeptiert worden. Wochenberichte seien dann in der Folgezeit von der Beklagten nicht verlangt worden. Bei Ermittlungserfolgen habe die Klägerin Sonderberichte abgeliefert. Erst ab Dezember 1995 habe die Beklagte dann auf ausführlichen Wochenberichten bestanden. Diese seien der Beklagten dann auch entsprechend den gestellten Anforderungen geliefert worden. Ein Geheimnisverrat, mit dem die Beklagte die Kündigung vom 01.10.1996 begründet habe, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis aus dem Vertrag vom 01.03.1995 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.05.1996, der weiteren Kündigung vom 01.10.1996 und der Kündigung vom 18.06.1997 beendet ist, sondern fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 15.736,91 nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit 10.07.1996 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Vereinbarung zwischen den Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 21.05.1995 beendet. Die vertraglich geschuldeten Berichtspflichten habe die Klägerin seit Dezember 1995 nicht mehr erfüllt. Die von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen hätten keine Änderung hinsichtlich der Erfüllung der Berichtspflicht zur Folge gehabt. Angesichts der Bedeutung, die diese Berichte für die Beklagte gehabt hätten, sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung sei daher zu Recht ausgesprochen worden.

Die Klägerin habe desweiteren pflichtwidrig einem Wettbewerber der Beklagten Interna, die sie durch ihre Tätigkeit für die Beklagte erfahren habe, mitgeteilt und damit gegen die vertragliche Geheimhaltungspflicht der Ziff. 15 des Vertrages verstoßen.

Von diesem Verhalten der Klägerin habe die Beklagte am 30.09.1996 Kenntnis erlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die in Ziff. 3 festgelegten, den Inhalt der für die Beklagte zu erbringenden Dienstleistungspflicht maßgeblich bestimmmenden Tätigkeiten nicht erbracht. Die nachhaltige Verletzung der Berichtspflicht - auch nach den Abmahnungen durch die Beklagte - habe der Beklagten das Recht gegeben, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen.

Entscheidungserheblich sei es nicht darauf angekommen, ob die Klagebefugnis der Klägerin als verwirkt zu beurteilen sei und ob die vorsorglich ausgesprochenen weiteren Kündigungen für sich das Dienstverhältnis beendet hätten. Auf den Inhalt der Entscheidung wird ergänzend verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend macht und - ausgehend von einer monatlichen Vergütung von DM 15.736,90 - eine Forderung von DM 274.200,-- behauptet.

Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus der 1. Instanz. Sie hält die fristlose Kündigung vom 21.05.1996 für unwirksam, weil ein wichtiger Grund für eine Kündigung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bestanden habe. Zudem sei die fristlose Kündigung nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Sie weist darauf hin, die von der Beklagten an die Berichte gestellten Anforderungen seien übertrieben gewesen. Die. Beklagte habe zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, anhand der von der Klägerin vorgelegten Tankbelege/Quittungen festzustellen wie und wo die Klägerin tätig geworden sei. Ausschließlich die Beklagte habe durch den ungerechtfertigten Einbehalt geschuldeter Zahlungen, Spesenabrechnungen und Nichterteilung geschuldeter Auskünfte die Störungen in der Zusammenarbeit verursacht, und zwar mit dem Ziel, das langfristige Vertragsverhältnis kündigen zu können. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte vertraglich geschuldete Zahlungen nicht geleistet habe, habe der Klägerin auch hinsichtlich vertraglicher Leistungspflichten ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Ein Verzug mit der Leistungserbringung sei daher nicht eingetreten. Hilfsweise hat die Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht beantragt.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.1997 - Az.: 15 HKO 12616/96 - wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 274.200,-- zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Auch sie wiederholt ihr erstinstanzielles Vorbringen. Den von der Klägerin in 2.Instanz geltend gemachten Zahlungsanspruch hält sie für unschlüssig und meint, es läge insoweit eine unzulässige Klageerweiterung vor. Bezüglich der hilfsweise beantragten Verweisung hält sie eine Prüfungskompetenz des Senats für ausgeschlossen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und dem gesamten Akteninhalt im übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der in der Berufungsinstanz bezifferte Vergütungsanspruch nach Maßgabe der Vereinbarung vom 21.02.1995 besteht nicht. Der zwischen den Parteien am 21.02.1995 auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag wurde durch die berechtigte außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.1996 beendet.

I.

1. Die von der Klagepartei erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 30.07.1998 geltend gemachte Einwendung, wonach das Arbeitsgericht zuständig und der Rechtsstreit daher zu verweisen sei, ist nicht relevant. Die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges hat das Landgericht - ohne daß hierüber eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 ZPO veranlaßt war - im Endurteil vom 22.12.1997 indem über die Begründetheit der Klageforderung entschieden wurde - jedenfalls stillschweigend - bejaht. Hieran ist der Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gebunden. Eine Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs war daher ausgeschlossen (vgl. BGHZ 120, 204).

2. Das Landgericht hat zutreffend einen Dienstvertrag zwischen den Parteien angenommen. Diese Wertung entspricht der rechtlichen Einordnung von Detektivverträgen in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH NJW 90, 2549). Die der Klägerin in dem Vertrag übertragenen Aufgaben - u.a. Überwachung- und Ermittlungsmaßnahmen, sowie die Sammlung von gerichtsverwertbarem Material - haben durchaus detektivischen Charakter. Daß die Tätigkeiten und deren Ergebnis in einem Bericht zusammengefaßt werden sollten, vermag diese Einordnung als Dienstvertrag nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn diese Leistungen, die gegenüber den Dienstleistungspflichten untergeordnet sind, werkvertragliche Elemente enthalten.

3. Der Vertrag vom 21.02.1995 wurde durch die fristlose Kündigung der Beklagten am 21.05.1996 beendet. Vergütungsansprüche, die die Klägerin geltend macht, bestehen nicht. Die Klägerin hatte - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - der Beklagten begründeten Anlaß zur außerordentlichen Kündigung gegeben. Die Klägerin hat vertraglich geschuldete Leistungen trotz nachdrücklicher Aufforderungen und Abmahnungen seitens der Beklagten nicht vertragsgemäß erbracht.

a) Gemäß Ziff. 3.1. des Dienstleistungsvertrages schuldete die Klägerin schriftlichen Bericht über die nach diesem Vertrag entwickelte Tätigkeit "laufend vorgesehen sind wöchentliche Abstände". Zwar sind die inhaltlichen Anforderungen für diese Berichte nicht detailliert in der Vereinbarung angeführt, jedoch ergeben sich die Erfordernisse hinreichend deutlich aus dem Gesamtinhalt des Vertrages, dessen Sinn und Zweck auch für die Klägerin klar erkennbar waren.

Danach hatte die Berichtspflicht in doppelter Hinsicht Bedeutung. Sie diente dazu, der Beklagten Informationen zukommen zu lassen, die es ihr ermöglichten, weiteres Vorgehen in Abstimmung mit der Klägerin zu planen. Die Unterrichtung durch geeignete Informationen sollte die Beklagte also insbesondere in die Lage versetzen, gegen "schwarze Kreisläufe" durch gezielte Maßnahmen vorgehen zu können. Mangels eigener Kontaktmöglichkeiten zu den zu überwachenden Unternehmen war die Beklagte hinsichtlich der Ergebnisse der Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen im wesentlichen auf die Berichterstattung der Klägerin angewiesen (insbes. Ziff. 1.1.; Ziff. 3).

Gleichermaßen diente die Berichterstattungspflicht aber auch einer berechtigten Tätigkeitskontrolle, d.h. dazu, der Beklagten einen Überblick darüber zu verschaffen, ob und welche Dienstleistungen die Klägerin während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachte, zumal die monatliche Vergütung von DM 11.000,-- leistungsbezogen und auf der Basis eines 8-stündigen Arbeitstages kalkuliert war (insbes. Ziff.7 und Ziff.8).

b) Eine diesen Informationsbedürfnissen der Beklagten entsprechende vertragsmäßige Berichterstattung hat die Klägerin seit Herbst 1995 trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte nicht geleistet.

Mit Schreiben vom 28.11.1995 (B 21) hat die Beklagte die Klägerin zur Vorlage detaillierter Berichte aufgefordert, sowie dazu, einen engeren Kontakt zum Unternehmen der Beklagten zu halten ("... Bitte sende uns einen detaillierten Bericht, was in den letzten beiden Monaten gelaufen ist. Wir können nicht nachvollziehen, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Bitte halte engeren Kontakt zum Vertrieb, zum Außendienst und zu den Depotleitern,..."). Diese Abmahnung wiederholte sie nachdrücklich mit Telefax vom 12.12.1995 (B 22), nachdem die Klägerin auf das Schreiben vom 28.11.1995 mit einem 3-Monatssammelbericht für Oktober/November/Dezember 1995 reagiert hatte, der ausschließlich - datenmäßig zugeordnet - eine Auflistung von Städte-, Firmennamen und Bürotagen enthielt, ohne jeden konkreten Hinweis auf von der Klägerin während dieses Zeitraums erbrachte Tätigkeiten ("... Ihre Nachricht vom 08.12.1995 bzgl. der Tätigkeiten I ist nicht zufriedenstellend. Es fehlt eine detaillierte Aufstellung, bei welchem Kunden Sie ewas getan haben..."). Auf den Inhalt des 3-Monatsberichts (B 23) wird verwiesen.

Aus den Schreiben vom 28.11.1995 und 12.12.1995 war für die Klägerin aber klar erkennbar, daß die Beklagte nun die vertraglich vorgesehene Berichtsleistung einforderte, wobei bei der Klägerin schon angesichts der zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte geschriebenen Wochenberichte ergänzt durch Sonderberichte keine berechtigten Zweifel darüber bestehen konnten, welche Informationen die Beklagte erwartete. Obwohl die Beklagte nachfolgend mehrfach aussagekräftige Berichte angefordert (Schreiben vom 04.01.1996 (B 24), 07.02.1996 (B 8), 12.02.1996 (B 22) insbesondere mit Schreiben vom 17.04.1996 (B 9)).in hinreichend deutlicher Weise die unzureichenden Berichte beanstandet hat, verbunden mit dem Hinweis, daß im Wiederholungsfall der Beanstandung das Vertragsverhältnis gefährdet sei, hat die Klägerin gleichwohl von Dezember 1995 bis Mai 1996 fast ausschließlich Berichte ohne ausreichenden Informationswert für die Beklagte geliefert. Beispielhaft enthalten die Wochenberichte für die Zeit vom 08.04.1996 bis 12.04.1996 und 15.04.1996 bis 19.04.1996 folgende Angaben:

Montag, den 08.04.1996 Ostermontag

Dienstag, den 09.04.1996; dto. 03.04.1996 (= alte Berichte aufgearbeitet, kein Kfz).

Mittwoch, den 10.04.1996: dto.

Donnerstag, den 11.04.1996: Geld endlich da und Kfz geholt

Freitag, den 12.04.1996: lt. Anweisung bzw. Telefonat vom 1 1.04.1996 mit Herrn S, Bürotag

Montag, den 15.04.1996: G Berlin

Dienstag, den 16.04.1996: dto.

Mittwoch, den 17.04.1996: dto.

Donnerstaa, den 18.04.1996: Bürotag, Bericht Berlin

Freitag, den 19.04.1996: G Bielefeld

In etwa gleichlautende Wochenberichte hat die Klägerin in der Zeit von Januar 1996 bis Mai 1996 geliefert.

Lediglich nach dem umfassenden Mahnschreiben der Beklagten vom 24.04.1996 (B 12) erstattete die Klägerin einen ausführlichen Tätigkeitsbericht für die 17. KW (Anlage 5 zum Klägerschriftsatz vom 20.06.1997) ergänzt durch Sonderberichte für den 25.04. und 26.04.1996 (Anlage K 3 zum Klägerschriftsatz vom 20.06.1997). Demgegenüber waren die nachfolgend gelieferten Berichte für die Wochen 29.04. bis 03.05.1996 (K 6) - der Beklagten zugegangen am 14.05.1996 - für die Woche 06.05. bis 07.05.1996 (K 7) und 13.05. bis 17.05.1996 (K 9) - der Beklagten zugegangen am 20.05.1996 wiederum nicht aussagefähig, so daß die Beklagte berechtigt annehmen konnte, daß die Klägerin ihre vertraglichen Leistungen auch zukünftig insoweit nicht erbringen würde. Auf den Inhalt der Wochenberichte wird ergänzend Bezug genommen.

c) Die fristlose Kündigung durch die Beklagte war berechtigt. Bei gebotener Interessenabwägung war es für die Beklagte unzumutbar den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen, erstmals zum 28.02.1999 kündbaren, Vertrag (Ziff. 6.2. des Vertrages) fortzusetzen. Die Beklagte war im Hinblick auf die mit dem Vertrag verfolgte beiden Parteien bekannte Zielsetzung - Aufdeckung der die finanziellen Interessen der Beklagten stark beeinträchtigenden "schwarzen Kreisläufe" - auf die Tätigkeit und die Informationen der Klägerin und hierauf basierend auf ein wechselseitig abgestimmtes Vorgehen dringend angewiesen und.hatte auch ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen, die Selbständigkeit der Klägerin berücksichtigenden Tätigkeitskontrolle. Diesen Zweck haben die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gelieferten Berichte - wie dargelegt - keinesfalls erfüllt. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Berichte - entsprechend der von den Beklagten verlangten Form im Schreiben vom 24.04.1996 anzufertigen waren oder ob die Beklagte mit ihrer Forderung nach einer zeitlich nahezu lückenlosen Schilderung des Tagesablaufs angesichts der grundsätzlich eingeräumten freien Gestaltungsmöglichkeit der Tätigkeit überspannte Forderungen gestellt und insoweit die Grenzen des objektiv Erforderlichen überschritten hat. Die Klägerin hat sich gegen eine solche Berichterstattung nämlich nicht gewehrt, sondern - zeitlich aufgelistet, Angaben gemacht, die allerdings wie dargelegt - nach objektivem Maßstab keinen Aussagewert hatten.

Das der Klägerin zum Vorwurf gemachte vertragswidrige Verhalten hat sich ständig neu aktualisiert, so daß eine nachhaltige Besserung bzgl. der Berichte für die Beklagte nicht absehbar war. Angesichts dieser Umstände überwiegt das Interesse der Beklagten an einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gegenüber dem Schutzbedürfnis der Klägerin.

d) Die berechtigte Kündigung der Beklagten ist der Klägerin auch innerhalb der 2-Wochenfrist zugegangen. § 626 Abs. 2 BGB gilt unmittelbar für alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse und ist nicht auf abhängige Arbeitsverhältnisse beschränkt (h.M.; Palandt 57.Aufl., § 626, Rn. 21).

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Ausschlußfrist ist dann eingehalten, wenn die Kündigungserklärung dem Kündigungsgegner innerhalb von 2 Wochen zugegangen ist.

Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 21.05.1996 rechtzeitig. Im Streitfall hat die Klägerin fortlaufend durch unzureichende Berichte neue für die Kündigung maßgebliche Gründe gesetzt. Die Serie nicht aussagekräftiger Berichte seit Dezember 1995 war nach den Abmahnungen der Beklagten lediglich durch den Bericht für die 17. KW ergänzt durch die Sonderberichte vom 24.04.1996 und 26.04.1996 positiv unterbrochen, wobei die Klägerin nachfolgend wiederum Berichte lieferte, die - wie dargelegt - die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Für die Beklagte war hieraus ersichtlich, daß die Klägerin erneut die geforderte Leistung zu erbringen nicht gewillt war. Liegen aber - wie vorliegend - Pflichtverletzungen vor, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefaßt werden können, ist die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB dann gewahrt, wenn dem Kündigungsberechtigten in den letzten beiden Wochen vor der Kündigung Tatsachen bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette von Ereignissen bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen wird. Vorliegend hat die Beklagte die Wochenberichte für die Woche vom 29.04. bis 03.05. am 14.05.1996 und die vom 13.05. bis 17.05. am 20.05.1996 erhalten, d.h., die Kündigung vom 21.5.1996 war nicht verfristet. Unterstützend konnte für die Kündigung auch das frühere immer wieder in Erscheinung tretende vertragswidrige Verhalten der Klägerin berücksichtigt werden. Die Klägerin konnte sie keinesfalls darauf verlassen, daß die vorgenannten - letzten Berichte kündigungsrechtlich nicht relevant sein würden.

4. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte habe fällige Vergütungsansprüche und berechtigte Spesenforderungen nicht bzw. nach Mahnung erfüllt, ist diese Darstellung - die die Beklagte bestritten hat - unsubstantiiert. Sie ist nicht geeignet, die Leistungspflicht der Klägerin hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Berichterstellung in Frage zu stellen. Hierbei ist zudem festzustellen, daß dem Inhalt des Anwaltsschreibens vom 5.3.1996 (Anl. zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.1997 BI. 141/152 d.A.) entnommen werden kann, daß die Beklagte die Festvergütung jedenfalls regelmäßig bezahlt hat, wofür auch spricht, daß sie im Streitfall nur Vergütung für die Zeit nach der Kündigung verlangt. Für angeblich nicht beglichene Spesenforderungen bzw. Pauschalen fehlt ein konkretes Vorbringen.

5. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie die Beklagte meint - die Klagebefugnis der Klägerin "verwirkt" war und ob die vorsorglich ausgesprochenen weiteren Kündigungen vom 01.10.1996 bzw. 18.06.1997 für sich genommen das Dienstverhältnis beendet hätten oder nicht.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf: §§ 97, 709 Ziff. 10, 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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