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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 7 U 2722/00
Rechtsgebiete: Gesellschaftsvertrag, ZPO


Vorschriften:

Gesellschaftsvertrag § 14 Abs. 3
Gesellschaftsvertrag § 14
Gesellschaftsvertrag § 10 Abs. 3
Gesellschaftsvertrag § 10 Abs. 3 lit. (a) letzt. Satz
Gesellschaftsvertrag § 12 Abs. 1
Gesellschaftsvertrag § 9 Abs. 6 a
Gesellschaftsvertrag § 9 Ziff. 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Leitsatz:

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungs- oder entsprechende Feststellungsklage nach GmbH-Recht besteht dann nicht, wenn der Beschluss der Gesellschafterversammlung nur eine Satzungsinterpretation beinhaltet, also keinen bindenden Regelungsgehalt hat.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 2722/00 12 HKO 6731/99 LG München I

Verkündet am 20. Dezember 2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung und Anfechtung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2000 - Az. 12 HKO 6731/99 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 31.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,00.

Tatbestand:

Die Klägerin, Gesellschafterin der beklagten GmbH und der beklagten GmbH & Co. KG, erstrebt mit ihrer Klage Feststellung, wonach ein auf der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten gefaßter Beschluß nichtig ist, gegenüber der Beklagten zu 1) beantragt sie hilfsweise, den bezeichneten Beschluß für nichtig zu erklären.

Die Klägerin ist am Stammkapital der Beklagten zu 1) mit 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafter sind mit 24,9 %, mit 8,5 % und die mit 1,1 %, sowie mit 32,2 % der Geschäftsanteile und die mit 1,1 %.

Die Beklagte zu 1) ist Komplementärin der Beklagten zu 2). Kommanditisten der Beklagten zu 2) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1), wobei das Verhältnis der Kommanditbeteiligungen dem Verhältnis der Beteiligungen an der Beklagten zu 1) mit geringen, für den Streitfall unerheblichen Abweichungen entspricht.

Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die ihre an der Beklagten zu 1) und 2) bestehenden Geschäftsanteile nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu übertragen. Die Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen sind in der Satzung der Beklagten zu 1) und des Gesellschaftsvertrages des Beklagten zu 2) (§ 14 Abs. 3 und § 10 Abs. 2) wortgleich wie folgt geregelt:

"§ 14

Übertragung und Belastung von Geschäftsanteilen

1. Die Übertragung und Belastung ... eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden entsprechenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Absatz 3 als erteilt.

2. ...

3. Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:

a) Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. Wäre der Erwerb der entsprechenden (Teil)-Geschäftsanteile durch einen oder mehrere andere Gesellschafter aus rundfunk- oder kartellrechtlichen Gründen unzulässig, so hat dieser bzw. haben diese Gesellschafter das Recht an seiner bzw. ihrer Stelle jeweils einen anderen Gesellschafter zu benennen, der den oder die entsprechenden (Teil-)Geschäftsanteile, soweit rechtlich zulässig, übernehmen darf, ohne daß es einer weiteren Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.

b) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.

c) Die anderen Gesellschafter haben, das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorgesehenen Preis zu erwerben. Wäre der Erwerb der entsprechenden (Teil-)Geschäftsanteile durch einen oder mehrere andere Gesellschafter aus rundfunk- oder kartellrechtlichen Gründen unzulässig, so hat dieser bzw. haben diese Gesellschafter das Recht, an seiner bzw. ihrer Stelle jeweils einen anderen Gesellschafter zu benennen, der den oder die entsprechenden Teil-Geschäftsanteile, soweit rechtlich zulässig, übernehmen darf, ohne daß es einer weiteren Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Absatz d) berechtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.

d) Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Absatz a) oder sein Vorkaufsrecht nach Absatz c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Absatz a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter, daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Absatz d) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.

e) Der veräußerungswillige Gesellschafter muß sicherstellen, daß der Dritte, der den Geschäftsanteil erwerben möchte, alle Rechte und Pflichten aus den Gesellschafts- und sonstigen Verträgen mit den Gesellschaftern untereinander übernimmt.

f) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) - e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend."

Auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) (Anlage K 1) und der Beklagten zu 2) (Anlage K 2) wird im übrigen ergänzend verwiesen.

Die Auslegung der Klauseln unter § 14 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 ist zwischen den Parteien streitig.

Mit an die Mitgesellschafter und die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 21.12.1998 teilte die GmbH & Co. KG zugleich namens der mit, daß die allen Gesellschaftern von en anteiligen Erwerb ihrer Beteiligung an der KG und der GmbH angeboten hat. Ferner, daß von dem Erwerbsrecht innerhalb der Frist nach den Gesellschaftsverträgen lediglich und die GmbH & Co. KG Gebrauch gemacht hätten. Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1998 habe sodann die die von ihr angebotenen Anteile an den beiden Gesellschaften anteilig an diese beiden Mitgesellschafter übertragen. In dem Schreiben ist ferner darauf hingewiesen, von Seiten der Klägerin sei geltend gemacht worden, daß nach den Gesellschaftsverträgen der beiden Gesellschaften den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zustehe, obwohl von dem Erwerbsrecht aufgrund des Angebots der kein Gebrauch gemacht worden sei. Um im Interesse von jede Unsicherheit über die gesellschaftsrechtliche Struktur der Gesellschaften zu vermeiden, werde im Auftrag und im Namen der der abgeschlossene Vertrag mit und übersandt und um Mitteilung gebeten, ob vom anteiligen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werde. Mit Schreiben vom 10.02.1999 an die und erklärte die Klägerin, sie übe ihr Vorkaufsrecht aus (Anlage K 7).

Mit Schreiben vom 03.03.1999 wurden die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung vom 18.03.1999 geladen. In der Tagesordnung wer unter TOP VI aufgeführt "Zustimmung zur Übertragung der Anteile der an" (Anlage K 9). In der Hauptversammlung wurde diesbezüglich zwischen den Vertretern der und einerseits und den Vertretern der Klägerin andererseits die Auslegung der Ziffer 14 Abs. 3 bzw. 10 Abs. 3 kontrovers erörtert, wobei die Vertreter der Klägerin die Notwendigkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses zur Übertragung der Anteile bejahten, der Vertreter der und die Notwendigkeit hingegen verneinte. In der Hauptversammlung, in der alle Gesellschafter anwesend oder vertreten waren, wurde mit 66,7 % des stimmberechtigten Kapitals folgendes beschlossen:

"Die Gesellschaftversammlungen der GmbH & Co. KG und der Geschäftsführungs GmbH stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der Anteile auf den Verlag, die und die kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß § 10 Abs. 3 lit. (a) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG bzw. gemäß § 14 Abs. 3 lit. (a) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages der Geschäftsführungs GmbH notwendig ist".

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, wonach der in der Hauptversammlung gefaßte Gesellschafterbeschluß nichtig ist. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) hat sie hilfsweise Anfechtung des Beschlusses geltend gemacht. Der Beschluß, habe satzungsändernden, zumindest satzungsdurchbrechenden Inhalt, weil das Erfordernis des Zustimmungsbeschlusses, das die Vinkulierungsklausel aufstelle, für die angestrebte Veräußerung der Anteile an und hätte abbedungen werden sollen. Die Anwendung der Vinkulierungsklausel sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil und Gesellschafter der Beklagten seien. Dies ergebe eine Auslegung der maßgeblichen Klauseln in § 14 Abs. 3 und § 10 Abs. 3.

Auch wenn man den Beschluß in der Sache nicht als Satzungsänderung, sondern als Zustimmung zur Anteilsübertragung auslegen würde, wäre die erforderliche Mehrheit von 75 % des stimmberechtigten Kapitals nicht erreicht worden, so daß auch insoweit die Feststellung der Nichtigkeit gerechtfertigt wäre. Schließlich sei der Beschluß auch als Beschluß der Beklagten zu 1) nichtig, weil er nicht beurkundet worden sei. Der Beschluß stelle inhaltlich eine Durchbrechung der Satzung der Beklagten zu 1) dar, die der Beurkundung bedürfe, um wirksam zu sein. Der Beschluß sei schließlich als Beschluß der Beklagten zu 2) unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei. In der der Ladung vom 03.03.1999 beiliegenden Tagesordnung sei eine ausreichende Ankündigung des Beschlusses nicht erfolgt. Der Ankündigungsmangel gelte auch für den GmbH-Beschluß, so daß der GmbH-Beschluß aus diesen Gründen anfechtbar sei.

Die Klägerin hat beantragt:

Gegenüber beiden Beklagten festzustellen, daß der Beschluß, der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.03.1999 zu Tagesordnungspunkt IV. gefaßt wurde und folgenden Wortlaut hat:

"Die Gesellschafterversammlungen der GmbH & Co. KG und der GmbH stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der Anteile auf den Verlag, die und die kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß § 10 Abs. 3 lit. (a) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG bzw. gemäß § 14 Abs. 3 lit. (a) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages der GmbH notwendig ist"

nichtig ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der von der Klagepartei angegriffene Beschluß sei nur deklaratorischer Natur, so daß ein Rechtschutzbedürfnis für das Klagebegehren nicht gegeben sei. Ein satzungsändernder Beschlußinhalt liege keinesfalls vor und sei auch nicht gewollt gewesen. Demzufolge sei eine Mehrheit von 80 %, wie die Klagepartei meine, nicht erforderlich gewesen. Der Beschluß sei im übrigen materiell zutreffend. Aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Satzungsregelung folge, daß der Erwerb von Anteilen durch Gesellschafter im Wege des Andienungsverfahrens keiner Zustimmung durch die anderen Gesellschafter bedürfe. Die Beklagte hat eine dem Klageantrag gegenläufige Zwischenfeststellungsklage erhoben.

Die Klägerin hat die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage als unzulässig beantragt.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Hauptantrag der Klagepartei sei zulässig, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe seien jedoch nicht gegeben.

Die in § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 1) und die in § 9 Abs. 6 a des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) festgelegten Stimmenmehrheiten seien für die Beschlußfassung nicht erforderlich gewesen, weil weder eine Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) noch eine Satzungsdurchbrechung und weil auch keine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) beschlossen worden sei. In dem Beschluß sei lediglich bestimmt worden, daß die im Klageantrag genannten Satzungen und Gesellschaftsvertragsbestimmungen für den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar seien. Die - klarstellende und somit im Beschlußwege geäußerte - Erklärung der Gesellschafterversammlung, daß auf einen bestimmten Fall die Bestimmungen von Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag keine Anwendung finden würden, lasse Satzung und Gesellschaftsvertrag unberührt.

Da die Beklagte zu 1) weder eine Satzungsänderung noch eine Satzungsdurchbrechung beschlossen habe, sei auch keine notarielle Beurkundung des Beschlusses erforderlich gewesen.

Schließlich sei der Beschluß auch ordnungsgemäß angekündigt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (Blatt 58/75 d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist ergänzend insbesondere darauf hin, daß die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach dem angegriffenen Beschluß nur die Bedeutung einer klarstellenden Erklärung der Gesellschafter zukomme, nicht richtig sei. Mit der Entscheidung der Gesellschafterversammlung sei vielmehr eine Rechtsfolge im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung der erstrebt und erreicht worden, die ohne Änderung oder Durchbrechung des Gesellschaftsvertrages nicht möglich gewesen wäre. Unmaßgeblich sei hierbei, ob die beschließenden Gesellschafter die Absicht zu einer Satzungsänderung oder auch nur zu einer Satzungsdurchbrechung gehabt hätten. Jedenfalls hätten die Gesellschafter aber auch mit der in dem angegriffenen Beschluß getroffenen Erklärung ihre Entscheidungskompetenz überschritten.

Die Klagepartei beantragt:

Unter Abänderung des am 28.02.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 12 HKO 6731/99, ist gegenüber beiden Beklagten festzustellen, daß der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.03.1999 zum Tagesordnungspunkt VI. gefaßte Beschluß mit folgendem Wortlaut:

"Die Gesellschafterversammlungen der GmbH & Co. KG und GmbH stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der Anteile auf den die und die kein, zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlung gemäß § 10 Abs. 3 lit. (a) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG bzw. gemäß § 14 Abs. 3 lit. (a) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages der GmbH notwendig ist"

nichtig ist.

Gegenüber der Beklagten zu 1) und/oder 2) wird hilfsweise beantragt, den bezeichneten Beschluß für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihr Vorbringen der ersten Instanz. Die Auffassung es Landgerichts, den Gesellschaftern sei es bei der Beschlußfassung lediglich darum gegangen, ihre Auffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der zwischen den Parteien kontrovers ausgelegten Klauseln im Hinblick auf das streitgegenständliche Veräußerungsgeschäft zum Ausdruck zu bringen sei zutreffend. Diese Erklärung der Gesellschafter habe jedoch keine Bindungswirkung hinsichtlich der bestehenden Rechtslage, die zudem in Hamburg gerichtlich überprüft werde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie den gesamten Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klagepartei hat keinen Erfolg.

Die gegen die Gesellschaften erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, ebenso die gegen die Beklagte zu 1) - hilfsweise - erhobene kassatorische Klage. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung bzw. die mit der Klage angestrebte Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung vom 18.03.1999 zu TOP VI. mit 66,7 % der. stimmberechtigten Kapitals gefaßten Entschließung besteht nicht.

1. Zulässigkeitsbedenken bestehen insoweit nicht, als die Klägerin die ihrer Auffassung nach bestehende Fehlerhaftigkeit des in der gemeinsamen Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlusses mit einer gegen die verklagte KG gerichteten Feststellungsklage angreift. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar bei Personengesellschaften in der Regel ein Streit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht mit der Gesellschaft, sondern den Mitgesellschaftern auszutragen. Soweit vorliegend in § 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten bestimmt ist, daß ein Gesellschafterbeschluß durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden muß, ist dies aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 8. Aufl. Anhang zu 45 Rd.Nr. 49) zulässig.

2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklagen bzw. der hilfsweise erhobenen Beschlußanfechtungsklage besteht jedoch deswegen nicht, weil die gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses gerichteten Feststellungsklagen ebenso wie die Beschlußanfechtungsklage nicht vom Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Partei getragen sind. Ein objektives Bedürfnis für die Feststellung der Nichtigkeit bzw. einer Nichtigerklärung besteht nämlich nicht.

Denn die Entschließung zu TOP VI. der Tagesordnung in der Hauptversammlung vom 18.03.1999 keinen bindenden Regelungsgehalt, sondern ist nur als Satzungsinterpretation der Gesellschafter ohne Rechtsfolgewillen zu werten.

Einen gesetz- oder satzungsverletzenden Beschlußinhalt, den die Klagepartei mit ihrer Klage der Überprüfung durch das Gericht stellen könnte, hat das Landgericht zutreffend verneint. Dem Erstgericht ist dahingehend zu folgen, daß die Gesellschafterversammlung am 14.03.1999 nur eine satzungsauslegende Meinung dahingehend geäußert hat, daß es eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlungen zu dem streitgegenständlichen Erwerb der Anteile durch Mitgesellschafter nicht bedurfte und daß dieser Meinung ein verbindlicher Regelungscharakter nicht zukommt.

Diese Auffassung findet ihre Grundlage im Wortlaut und im Sinn des Beschlusses.

Die Formulierung "stellen fest ..., daß kein zustimmender Beschluß notwendig ist" bringt eindeutig zum Ausdruck, daß die Gesellschafter erkennbar nur eine Klarstellung der Klausel - so wie von ihnen verstanden - erreichen wollten. Anlaß hierfür waren die insoweit in der Hauptversammlung kontrovers vorgetragenen Standpunkte der Vertreter der Klagepartei auf der einen Seite und der Vertreter der Beklagten auf der anderen Seite.

Die gewählte Beschlußformulierung ergibt hierbei nichts für den von der Klagepartei vertretenen Standpunkt, wonach die Gesellschafter mit dieser Erklärung eine vom Rechtsfolgewillen getragene Entscheidung treffen und satzungsändernd oder für den Streitfall satzungsdurchbrechend die Anteilsübertragung der in auf die Mitgesellschafter und sanktionieren wollten. "Stellen fest" kann vernünftigerweise objektiv nur satzungsinterpretierend verstanden werden.

Dieser Satzungsinterpretation aber kommt, soweit sie gegen die von der Klagepartei vorgenommene Klauselauslegung spricht, auch keinerlei Rechtsverbindlichkeit bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zu. Denn ein Regelungsinhalt dahingehend, daß die Gesellschafter mit ihrer Aussage über die Wirksamkeit der Übertragung der Gesellschaftsanteile abschließend befinden wollten, quasi ein "Negativattest" ausstellen wollten kann dem Gesellschaftsbeschluß nach Wortlaut und Sinn nicht entnommen werden. Die Gesellschafterentschließung läßt eine uneingeschränkte Überprüfung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts zu.

Aus den dargelegten Gründen war über die materielle Begründetheit der geltend gemachten Klageansprüche nicht zu entscheiden.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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