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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 2959/04
Rechtsgebiete: CISG


Vorschriften:

CISG Art. 75
CISG Art. 76
CISG Art. 7 Abs. 1
CISG Art. 76 Abs. 1
1. Erklärt der Schuldner unzweideutig und endgültig, dass er seiner Leistungspflicht nicht nachkommen werde, indem er bereits das Zustandekommen eines Kaufvertrags leugnet, so stehen dem Gläubiger die Ansprüche aus Artt. 75, 76 CISG auch dann zu, wenn er seinerseits die Aufhebung des Vertrags nicht erklärt hat.

Artt. 75, 76 CISG sind insoweit einer Auslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugänglich.

2. Das Gebot der Wahrung und Förderung des guten Glaubens im internationalen Handel nach Art. 7 Abs. 1 CISG öffnet die dem Grunde nach "autonom" vorzunehmende Auslegung des Abkommens für die Berücksichtigung von hergebrachten und gefestigten Grundsätzen der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die als Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben geschaffen wurden.

Dies gilt insbesondere für das Verbot des venire contra factum proprium.

3. Unter Heranziehung des Gedankens des Art. 55 CISG reicht es für das Bestehen eines Marktpreises im Sinne des Art. 76 Abs. 1 CISG aus, wenn sich aufgrund regelmäßiger Geschäftsabschlüsse für Ware gleicher Art (hier: Möbelleder von Rinderhäuten) an einem bestimmten Handelsplatz (hier: Italien) ein laufender Preis gebildet hat.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 15.09.2004 Die Urkundsbeamtin:

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Kotschy und Dr. Barwitz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2004 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.03.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung von geliefertem Möbelleder. Im Gegenzug rechnet die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung (Nichtlieferung weiteren Möbelleders) auf.

Die Klägerin betreibt in Italien eine Ledergerberei. Die Beklagte stellt in Deutschland Polstermöbel her. Im Sommer 2000 bestellte die Beklagte bei der Klägerin Möbelleder. Die Klägerin erstellte für diese Lieferungen Rechnungen vom 09.06.2000 über EUR 19.680,67 sowie vom 23.06.2000 über EUR 39.797,73. Auf den Gesamtbetrag von EUR 59.478,40 erbrachte die Beklagte nur eine Teilzahlung, die die Klägerin mit EUR 19.962,98, die Beklagte mit EUR 19.994,30 beziffert.

Mit ihrer Zahlungsklage verlangt die Klägerin einen Restkaufpreis von EUR 39.515,42 von der Beklagten.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung mit einer gegenläufigen Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 37.105,00 = (DM 72.571,00) und darüber hinaus infolge berechtigten Abzugs von 3 % Skonto und 1 % Bonus in voller Höhe erloschen sei. Die Parteien hätten am 16.02.2000 einen Vertrag über die Lieferung von jeweils 10.000 qm Häuten mit der Bezeichnung "Savanne Madras" zum Preis von DM 24,00 pro Quadratmeter und "Delta Pony" zum Preis von DM 26,00 pro Quadratmeter geschlossen. Hiervon seien 7.050 qm "Delta Pony" sowie 2.462 qm "Savanne Madras" vertragswidrig nicht geliefert worden. Die Beklagte habe sich daher anderweitig eindecken müssen. Sie sei berechtigt, den Verlust, der sich aus der Differenz der vereinbarten Preise mit den Marktpreisen im Sommer 2000 ergebe, als Schadensersatz geltend zu machen. Im Sommer 2000 habe der Marktpreis für den Artikel "Madras" DM 32,00 pro Quadratmeter und der Marktpreis für den Artikel "Pony" DM 33,50 betragen. Hieraus resultiere die Gegenforderung.

Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie sich gegenüber der Beklagten nicht zur Lieferung der vorbezeichneten Möbelleder verpflichtet habe. Die Auftragsbestätigung des italienischen Maklers, der Firma B. s.r.l., entfalte keine Wirkungen gegenüber der Klägerin. Davon abgesehen sei der Klägerin aufgrund der BSE-Krise im Sommer 2000 eine vollständige Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich gewesen.

Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen B., H. und V. zur Frage eines Vertragsschlusses und einer etwaigen Stornierung hinsichtlich des der Gegenforderung zugrunde liegenden Vertrags sowie Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen F. zur Frage der Preise für Möbelleder in Italien im Sommer 2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe bezüglich ihrer Aufrechnungsforderung einen Vertragsschluss durch die einvernommenen Zeugen nachgewiesen, demgegenüber habe die Klägerin eine Stornierung des Auftrags nicht beweisen können. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2000 (Anlage AMC 10) mitgeteilt habe, dass weitere Lieferungen nicht erfolgten, da die Klägerin insoweit keinen Vertrag geschlossen habe, sei die Beklagte zum Schadensersatz nach Artikel 76 des hier anwendbaren CISG berechtigt. Die Beklagte sei auch befugt, ihren Schaden abstrakt zu berechnen, da Deckungskäufe nicht konkret dem nicht erfüllten Vertrag mit der Klägerin zuordenbar seien. Die von der Beklagten geltend gemachten Mehrkosten von 8,00 DM pro Quadratmeter ("Madras") und 7,50 DM pro Quadratmeter ("Pony") seien nach den Feststellungen des Sachverständigen nachgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Die Klägerin meint, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Artikels 76 CISG angenommen habe. Zum einen fehle es an einer Vertragsaufhebung durch den Ersatzberechtigten, zum anderen am Bestehen eines Marktpreises für die in Frage stehenden Möbelleder.

Die Beklagte hält demgegenüber die Voraussetzungen des Artikels 76 CISG für erfüllt und meint, dass es einer Aufhebungserklärung bereits deshalb nicht bedurft habe, da die Klägerin eine Lieferung ausdrücklich und endgültig verweigert habe.

Im übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil, die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten in Höhe von EUR 37.105,00 angenommen. Unter weiterer Berücksichtigung des nach Vertragslage berechtigten Abzugs von 4 % Skonto und Bonus ist damit die Klageforderung insgesamt erloschen.

1. Zutreffend hat das Landgericht die Vertragsbeziehungen der Parteien den Regelungen des CISG unterstellt (Artikel 1 Abs. 1 CISG).

Mit nicht zu beanstandender Beweiswürdigung hat das Landgericht das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten über 20.000 qm Möbelleder entsprechend der als Anlage AMC 2 vorgelegten Auftragsbestätigung angenommen und eine spätere (einvernehmliche) Stornierung dieses Vertrags als nicht erwiesen angesehen. Ihre insoweit erhobenen Einwendungen verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht weiter.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht der Beklagten den Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 76 Abs. 1 Satz 1 CISG zugesprochen.

a) Die Erklärung der Klägerin, mangels vertraglicher Verpflichtung nicht zu leisten, steht nicht nur in konträrem Gegensatz zu den von ihr bis dahin unstreitig geleisteten Teillieferungen, sondern stellt auch eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Artikel 49 Abs. 1 a CISG dar (Schlechtriem/Schwenzer-Müller-Chen, 4. Auflage, Rn. 6 zu Artikel 49 CISG).

b) Ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 76 CISG scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte nicht ausdrücklich die Vertragsaufhebung erklärt hat. Da die Klägerin durch Leugnen ihrer vertraglichen Gebundenheit die Erfüllung ihrer Lieferpflichten ernsthaft und endgültig verweigert hatte, bedurfte es der Erklärung der Aufhebung des Vertrags durch die Beklagte nicht mehr (vgl Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.02.1997, Az. 1 U 167/95; Schlechtriem/Schwenzer-Stoll/Gruber, Rn. 5 zu Artikel 75 i.V.m. Rn. 3 zu Artikel 76 CISG; Staudinger-Magnus, Rn. 8 zu Artikel 75 i.V.m. Rn. 10 zu Artikel 76 CISG). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. Mankowski in Münchner Kommentar zum HGB, Rn. 4 zu Artikel 75, Rn. 3 zu Artikel 76 CISG; Soergel-Lüderitz/Dettmeier, 13. Auflage, Rn. 3 zu Artikel 75 CISG; Bamberger/Roth-Saenger, Rn. 3 zu Artikel 75 CISG), die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch in solchen Fällen die Erklärung der Vertragsaufhebung durch den Gegner verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen.

Erklärt der Schuldner unzweideutig und definitiv, dass er seiner Leistungspflicht nicht nachkommen werde, so wäre es bloße Förmelei, vom Gläubiger (daneben) eine eigene Erklärung dahingehend zu verlangen, dass er nunmehr den Vertrag aufhebe. Die Rechtssicherheit (Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Gläubiger zum Deckungskauf berechtigt ist bzw. des Zeitpunkts, der zur Bestimmung des Marktpreises im Sinne des Artikels 76 CISG ausschlaggebend ist) muss hierdurch nicht Schaden leiden. Zum einen ist eine Vertragsaufhebung durch den Gläubiger ohnehin nur in Fällen entbehrlich, in denen der Schuldner eindeutig und endgültig die Erfüllung verweigert. Zum anderen ist eine solche Erklärung des Schuldners, gleichviel ob sie schriftlich oder mündlich abgegeben wird, regelmäßig ebenso gut zu datieren, wie eine vom Gläubiger erklärte Aufhebung des Vertrags.

Das Gebot der "autonomen" Auslegung des CISG (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2440, 2441; Schlechtriem/Schwenzer-Ferrari, Rn. 9 zu Artikel 7 CISG) steht einer solchen Sichtweise nicht entgegen. Artikel 7 Abs. 1 CISG stellt nämlich ausdrücklich klar, dass bei der Auslegung dieses Übereinkommens auch "die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern" ist. Dies öffnet die Auslegung des Abkommens zwar nicht für jegliche Billigkeitserwägungen allgemeiner Art, macht jedoch gleichzeitig den Weg frei für die Berücksichtigung von hergebrachten und gefestigten Grundsätzen der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die als Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben geschaffen wurden. Insoweit ist anerkannt (Schlechtriem-Schwenzer-Ferrari, Rn. 50 zu Artikel 7 CISG; Herber/Czerwenka, Rn. 6 zu Artikel 7 CISG), dass beispielsweise das Verbot des venire contra factum proprium bei der Auslegung der Bestimmungen des CISG Platz greifen kann. Dies hat zur Folge, dass sich eine Partei, die die Vertragserfüllung definitiv verweigert oder - wie hier - das Bestehen von Vertragspflichten überhaupt geleugnet hat, nicht erfolgreich darauf berufen kann, es fehle an einer vom Vertragsgegner seinerseits erklärten Aufhebung des Vertrags.

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2000 (Anlage AMC 8) eine Stornierung des (restlichen) Lieferumfangs abgelehnt und auf vollständiger Lieferung zu den bestätigten Preisen bestanden hat. Dieses Schreiben der Beklagten bezog sich nämlich auf das Fax-Schreiben des italienischen Maklers B. vom 22.06.2000, in dem dieser unter Verweis auf Qualitätsprobleme der Vorlieferanten der Klägerin und deren Begehren eines für die Klägerin "untragbaren Preisaufschlags" die Stornierung aller laufenden Abschlüsse und eines Großteils der laufenden Bestellungen erklärt hatte (Anlage AMC 9). Demgegenüber sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine endgültige Erfüllungsverweigerung im Schreiben der Klägerin vom 13.07.2000 (Anlage AMC 10), in welchem umfassend vertragliche Verpflichtungen der Klägerin geleugnet wurden. Dieses Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels erst am 17.07.2000 bei der Beklagten zugegangen.

c) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe auf nicht tragfähiger Tatsachengrundlage das Bestehen eines Marktpreises angenommen, der im Sommer 2000 DM 32,00 bzw. DM 33,50 pro Quadratmeter betragen habe. Insbesondere geht der Einwand fehl, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.01.2004 (Seite 4) erklärt habe, zu den Artikelbezeichnungen "Pony" und "Madras" nicht Stellung nehmen zu können.

Unter Heranziehung des Gedankens des Artikels 55 CISG reicht es für das Bestehen eines Marktpreises im Sinne des Artikel 76 Abs. 1 CISG aus, wenn sich aufgrund regelmäßiger Geschäftsabschlüsse für Ware gleicher Art an einem bestimmten Handelsplatz ein laufender Preis gebildet hat (Schlechtriem/Schwenzer-Stoll/Gruber, Rn. 4 zu Artikel 76 CISG; ähnlich Staudinger-Magnus, Rn. 13 zu Artikel 76 CISG).

Hierbei kommt es auf bestimmte Artikelbezeichnungen nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass nach den Bekundungen des Sachverständigen in Italien ein Markt für Möbelleder aus Rinderhäuten besteht, der im Zeitraum zwischen Vertragsschluss Mitte Februar 2000 und Erfüllungsverweigerung der Klägerin Mitte Juli 2000 einen Preisanstieg von ca. 30 % aufweist. Diese Feststellung des Sachverständigen F. wird im übrigen bestätigt durch die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen eines italienischen Lieferanten aus dem Zeitraum September bis Dezember 2000, die der vom Sachverständigen geschilderten Preisentwicklung entsprechen.

3. Die Berechtigung der Beklagten zum Skonto- und Bonusabzug von insgesamt 4 % ergibt sich zum einen aus dem Vertrag (Anlage AMC 2), zum anderen aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen vom 09.06. und 23.06.2000.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Rechtsauffassung des Senats weicht insbesondere von der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht ab.



Ende der Entscheidung

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