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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 7 U 3474/02
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 89 b
Einer als Handelsvertreterin tätigen GmbH, die das Vertragsverhältnis aufgrund von Alter oder Krankheit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers kündigt, kann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zustehen, wenn der Handelsvertretervertrag so ausgestaltet ist, daß das Vertragsverhältnis mit der Person des Geschäftsführers steht und fällt.
7 U 3474/02

Endurteil vom 04. Dezember 2002

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine GmbH, schloß mit der Beklagten A., die Sportartikel vertreibt, im Jahre 1996 einen Handelsvertretervertrag, in welchem der Klägerin die Vertretung der Produkte der Beklagten bei den NATO-Streitkräften übertragen wurde. Im Vertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen:

§ 3 Persönliche Leistung, Verhinderung

(1) Der Handelsvertreter hat seine Dienste persönlich zu leisten. Er darf Hilfspersonen heranziehen.

(2) Ist der Handelsvertreter durch Unfall oder Erkrankung voraussichtlich länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so hat er A. davon unverzüglich zu unterrichten.

Entschließt sich A., aus diesem Grunde selbst oder durch einen anderen Beauftragten im Vertretungsgebiet tätig zu werden, so gehen die dadurch entstandenen Kosten ab der dritten Woche der Verhinderung mit 50% zu Lasten des Handelsvertreters.

§ 8 Dauer des Vertrages, Beendigung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet durch Kündigung oder durch Tod des Handelsvertreters.

Im April 2001 kündigte die Klägerin den Handelsvertretervertrag mit der Begründung, ihr Geschäftsführer sei infolge schwerer und ernsthafter Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit für die Beklagte fortzusetzen. Das Landgericht hat die Klage auf Handelsvertreterausgleich abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Gründe:

(gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

II.

Der Senat kann sich der landgerichtlichen Auffassung nicht anschließen, wonach bei der hier als Kapitalgesellschaft geführten Handelsvertretung ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB aufgrund der Eigenkündigung ausgeschlossen sei.

Alter und Krankheit des Geschäftsführers oder Gesellschafters können bei einer Kapitalgesellschaft den Bestand des Vertretervertrages in der Regel allerdings nicht beeinflussen (Münchener Kommentar zum HGB, Rdnr. 169 zu § 89 b).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Handelsvertretung auf den Geschäftsführer derart zugeschnitten ist, daß sie mit seiner Person steht und fällt. So liegt es hier. Der Handelsvertretervertrag vom 01.02.1996 ist nämlich ganz auf den Geschäftsführer der Klägerin als Person zugeschnitten, wie aus den §§ 3 und 8 deutlich hervorgeht. Bei einer solchen Ausgestaltung macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine als Personengesellschaft geführte Vertretung handelt (Münchener Kommentar a.a.O.) oder um eine personalistische GmbH. Eine derartige Unterscheidung wäre rein formalistisch und nicht am Wesen des Vertragsverhältnisses orientiert. Unerheblich ist dabei auch, ob es sich bei der Klägerin um eine Einmann-GmbH handelt, was von der Beklagten bestritten wird. Maßgeblich ist hier lediglich, ob die Handelsvertreterleistungen vertragsgemäß von einer bestimmten (natürlichen) Person zu erbringen sind.

Ende der Entscheidung

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