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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 7 U 3691/04
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 48 Abs. 1
GmbHG § 51a Abs. 1
GmbHG § 51a Abs. 2
1. Der in der Gesellschafterversammlung einer GmbH ohne entsprechende Satzungsregelung mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss, den Mitgesellschafter P. zum Versammlungsleiter und Protokollführer auch für künftige Gesellschafterversammlungen zu wählen "bis eine Änderung durch förmlichen Beschluss herbeigeführt wird" ist wirksam.

2. Das Recht des Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG auf Einsicht in die Bücher der GmbH umfasst auch das Anfertigen von Fotokopien.

3. Die Nichtzulassung des Rechtsanwalts H. als Vertreter des Gesellschafters S. in der Gesellschafterversammlung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass dieser Anwalt bei der Einberufung einer früheren außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu seiner Legitimation die Kopie einer ihm in anderer Sache erteilten Vollmacht des Gesellschafters, in der der Betreff abgeändert worden ist, vorgelegt hat, wenn dies der ausdrücklichen telefonischen Weisung des Gesellschafters entsprochen hat.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 3691/04

Verkündet am 12.01.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G.und die Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und F. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.06.2004 dahin abgeändert, dass die unter Ziffer I ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 zu TOP 1 aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Der Kläger trägt 30 % der erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer u 1) bis 3) der Beklagten. Die Beklagte trägt 70 % der erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3 % und die Beklagte 97 %. Der Kläger trägt 4 % der Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Beklagten der zweiten Instanz. Die Beklagte trägt 96 % der Kosten des Streithelfers des Klägers der zweiten Instanz. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 28.11.2003 mehrheitlich gefasst worden sind.

Zu den tatsächlichen Feststellungen und den Anträgen der Parteien und Streithelfer in der ersten Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 21.6.2004 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2002 zu den Tagesordnungspunkten 1, 3, 5, 6, 8 und 9 für nichtig erklärt.

Es hat zur Begründung zu TOP 1 ausgeführt, dass die Wahl eines Versammlungsleiters insbesondere für zukünftige Versammlungen nur einstimmig erfolgen könne, da dem einzelnen Gesellschafter die Möglichkeit, zu Beginn der jeweiligen Gesellschafterversammlung im Rahmen der Regelung des Verfahrensablaufs vorab Stellung zu nehmen, nicht ohne sein Einverständnis genommen werden dürfe.

Zu TOP 3 sei die Feststellung des Jahresabschlusses 2002 bereits deshalb anfechtbar, weil die Forderung des Streithelfers P. gegen die Beklagte unzutreffend unter der Sparte "sonstige betriebliche Aufwendungen" anstatt in der Sparte "Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen" ausgewiesen gewesen sei.

Der Beschluss zu TOP 5 sei wegen eines Verstoßes gegen die Gesellschaftszweckbindung anfechtbar. Die Beklagte sei für die beschlossene Klage gegen die Mitgesellschafter H. und S. nicht aktivlegitimiert gewesen, so dass der Beschluss lediglich zu einer Kostenlast der Beklagten geführt hätte und daher erkennbar interessenwidrig sei. Das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2002 führe nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger habe trotz der Ankündigung des Geschäftsführers der Beklagten, den Beschluss nicht auszuführen, mit einer Umsetzung des Beschlusses rechnen müssen. Die Behauptungen der Beklagten zur Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses zu TOP 5 durch Umlaufbeschluss vom 14.05.2004 bzw. durch Gesellschafterbeschluss vom 25.05.2004 seien bei der Entscheidung gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Umlaufbeschluss vom 14.05.2004 sei darüber hinaus wegen mangelnder Beteiligung des Klägers und seines Streithelfers unwirksam.

Der Beschluss zu TOP 6 sei anfechtbar. Die Festlegung eines Verhandlungszieles beinhalte die Bereitschaft der Gesellschaft, einen den Vorgaben entsprechenden Vertrag abzuschließen. Ein Gesellschafter könne daher bereits den entsprechenden Verhandlungsbeschluss angreifen. Ein den Vorgaben des Beschlusses zu TOP 6 entsprechender Vertrag verstieße gegen die Gesellschaftsinteressen und würde lediglich den Sonderinteressen des Streithelfers P. entsprechen.

Der Beschluss zu TOP 8 verstoße gegen die grundsätzliche Berechtigung der Gesellschafter, Fotokopien von Unterlagen anzufertigen. Hinreichende Gründe für ein Fotokopierverbot habe die Beklagte nicht dargetan. Im Hinblick auf das zwischen den verschiedenen Gesellschaftern bestehende Zerwürfnis seien die Minderheitsgesellschafter auf ausreichende Information angewiesen, die bei komplizierten oder umfangreichen Unterlagen nur durch Fertigung von Kopien erlangt werden könne. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der Kläger beabsichtige, Herrn D. Informationen für dessen Rechtsstreit mit Frau B. zu verschaffen, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Der Beschluss zu TOP 9 sei anfechtbar. Sachliche Gründe für das Verbot der Ausübung der Gesellschafterrechte des Klägers durch die Sozietät H. & Kollegen bestünden nicht. Die beanstandete Vollmachtsurkunde sei mit Einverständnis des Klägers hergestellt worden, so dass eine Urkundenfälschung nicht vorliege.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.06.2004 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 21.06.2004 am 01.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 23.08.2004 begründet.

Die Beklagte trägt vor, das landgerichtliche Urteil sei, soweit es die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 zu den Tagesordnungs-punkten 1, 3, 5, 6, 8 und 9 für nichtig erklärt habe, unrichtig.

Zu TOP 1 (Wahl des Gesellschafters P. zum Versammlungsleiter) sei zu berücksichtigen, dass es ständige, jahrelange Übung der Gesellschafter gewesen sei, zu Beginn der Gesellschafterversammlungen mehrheitlich einen Versammlungsleiter und Protokollführer zu wählen, so bei den Versammlungen vom 31.07.2002, 20.09.2002, 16.06.2003 und 28.11.2003. Die vom Landgericht übernommene Auffassung von Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 17. Aufl., RdNr. 8 zu § 48 stelle eine Einzelmeinung dar. Die Bestellung eines Versammlungsleiters sei als bloßer Geschäftsordnungsbeschluss weder beurkundungspflichtig noch habe er einer qualifizierten Mehrheit bedurft. Es würden durch den gefassten Beschluss auch nicht Mitwirkungsrechte eines einzelnen Gesellschafters beschränkt, weil gegen Maßnahmen des Versammlungsleiters sofort die Gesellschafterversammlung angerufen werden und eine Abstimmung herbeigeführt werden könne, wobei eine Abwahl des Gesellschafters P. als Versammlungsleiter jederzeit möglich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Satzungsänderung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden könne, die Bestellung eines Versammlungsleiters in der Versammlung selbst aber der Einstimmigkeit bedürfen solle.

Der unter TOP 3 festgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2002 sei ordnungsgemäß erstellt. Insbesondere habe es sich bei der vom Streithelfer P. gestellten Bürgschaft um eine erfolgsabhängige Garantie für die fristgerechte Errichtung und Fertigstellung des auf dem Grundstück der Beklagten zu errichtenden Bauwerkes gehandelt, die als "sonstige betriebliche Aufwendung" im Sinne von § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB zu werten sei und nicht als "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" im Sinne von § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB. Die Verbuchung als außerordentliche Aufwendung führe auch wirtschaftlich zu keinen anderen Auswirkungen.

Hinsichtlich der Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses zu TOP 5 habe das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt, da bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises die Beklagte noch eine Gesellschafterversammlung vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgehalten hätte, um den Beschluss aufzuheben. Insoweit wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Indem es das Urteil ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erlassen habe, habe das Landgericht das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren verletzt. Der Kläger habe auch die Beschlussfassung der Gesellschafter zur Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses im Umlaufverfahren (Anlage B 29) verhindert und damit vereitelt, dass der Aufhebungsbeschluss noch vor Ablauf der Schriftsatzfrist am 24.05.2004 habe gefasst und dem Erstgericht habe vorgelegt werden können.

Der unter TOP 6 gefasste Beschluss beinhalte nur die Festlegung von Mindestkonditionen für die Verhandlungen mit Frau B.; der Beschluss eröffne Verhandlungsspielräume. Eine Bereitschaft der Gesellschafter zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages sei dadurch noch nicht fest beschlossen worden. Insoweit fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Es könne der Gesellschafterversammlung nicht verwehrt werden, Eckpunkte für die Verhandlung festzulegen. § 315 BGB sei nicht anwendbar, da weder der Beklagten noch der Grundstücksnachbarin B. ein einseitiges Bestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB hätte zustehen sollen. Eine Anwendung von § 722 BGB scheide aus.

Die unter TOP 8 beschlossene Beibehaltung des Kopierverbots für alle Gesellschafter sei rechtmäßig. § 51 Abs. 1 GmbHG normiere nur ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Dieses sei uneingeschränkt gewährt worden. Der Fertigung von Kopien und dem Anlegen von "Schattenakten" stünden Interessen der Beklagten entgegen, insbesondere die Gefahr unkontrollierter Verwendung durch den Kläger. Dieser habe zusammen mit seinem Streithelfer sechs Firmen gegründet und seit vielen Jahren Einzelheiten aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten offenbart. Zur Rechtfertigung des Kopierverbots genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit zweckwidriger Verwendung, die im vorliegenden Fall gegeben sei. Es sei auch allen Gesellschaftern das Fertigen von Kopien verboten.

Das unter TOP 9 beschlossene Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Sozietät H. & Kollegen sei gerechtfertigt, da die Anwälte dieser Kanzlei für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung eine "Vollmachtsurkunde" hergestellt hätten aus einer anderen Vollmacht. Deswegen sei das Vertrauen zu diesen Rechtsanwälten zerstört. Ferner vertrete die Kanzlei H. & Kollegen Herrn D. in dem Rechtsstreit gegen Frau B.. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Vertreter des Klägers über das Einsichtsrecht Nachweise für den Rechtsstreit gegen Frau B. beschaffe.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die mit der Klage angegriffenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 zu TOP 5 und TOP 6 übereinstimmend für erledigt erklärt mit dem Antrag, insoweit die Kosten jeweils der Gegenseite aufzuerlegen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin und ihre Streithelfer zu 1 bis 3) beantragen,

das Endurteil des Landgerichts München I - 11. Kammer für Handelssachen - vom 21.06.2004 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte und sein Streithelfer beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger trägt vor, die zu TOP 1 beschlossene Bestellung des Streithelfers P. als Versammlungsleiter auch für künftige Gesellschafterversammlungen sei fehlerhaft. Falls P. aus der Beklagten als Gesellschafter ausscheide, würden ihm als Versammlungsleiter weiterhin Gesellschaftsinterna bekannt werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht hinnehmbar, weil er am Immobilieneigentum der Grundstücksnachbarin und Konkurrentin in erheblichem Maße wirtschaftlich unterbeteiligt sei. Im Übrigen sei Herr P. als dauerhafter Versammlungsleiter für den Kläger unzumutbar, weil er in der Vergangenheit das notwendige Mindestmaß an Neutralität nicht gezeigt und gegen den Kläger verunglimpfende und beleidigende Vorwürfe schriftlich erhoben habe, als er im Hinblick auf einen anderen Prozess mit Schreiben vom 21.08.2003 dem Kläger "Bruch gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtungen", "rechtswidrige Beschaffung der Kopie eines Einbringungsvertrages" und "Anstiftung zum Rechtsmissbrauch" vorgeworfen habe.

Zu TOP 3 habe das Landgericht die Feststellung des Jahresabschlusses 2002 zu Recht für nichtig erklärt analog § 256 Abs. 4 AktG wegen Verstoßes gegen die bestehenden Gliederungsvorschriften. Die in dem Jahresabschluss 2002 eingestellte Position "D. P. 2 % p. a. Avalprovision für Bürgschaftsübernahme" sei als "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" im Sinne von § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB aufzunehmen. Ferner seien die zwischen der Beklagten und der Grundstücksnachbarin im Nachtrag vom 25.10.2000 vereinbarten Provisionen von 3 % aus der 10-Jahresmiete, von 3 % aus der Bausumme und von 2 % aus dem Kreditvolumen zum Bilanzstichtag 31.12.2002 zu bilanzieren, was nicht erfolgt sei.

Das unter TOP 8 behandelte Kopierverbot sei rechtswidrig und werde nicht durch § 51 a Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt. Das Informationsinteresse der Minderheitengesellschafter überwiege. Der Kläger sei bisher unzureichend informiert worden. Er habe aus den umfangreichen Akten der Beklagten im Rahmen von drei Einsichtnahmen nur Bruchstücke sichten und durch kurze handschriftliche Notizen dokumentieren können. Dem Wunsch des Klägers auf Übersendung von Kopien der Jahresabschlüsse 1997 bis 2000 sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es bestehe zwischen den Aktivitäten der Beklagten und denjenigen des Klägers als Immobilienmakler kein Konkurrenzverhältnis, weder räumlich noch sachlich.

Das unter TOP 9 bestätigte Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Sozietät H., G., K. sei rechtswidrig. Die von der Beklagten beanstandete Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Klägers unter Abänderung einer den Rechtsanwälten H. & Kollegen bereits vorliegenden Vollmacht sei auf seinen ausdrücklichen telefonischen Wunsch erfolgt zur Beschleunigung der Einberufung der gewünschten Gesellschafterversammlung. Es habe somit eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch ihn vorgelegen.

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der unter den TOP 5 und 6 gefassten Beschlüsse übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, seien die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Anweisung an den Geschäftsführer der Beklagten, Klage gegen den Kläger und dessen Streithelfer zu erheben, sei ihm bis zur Klageerhebung in diesem Verfahren keinerlei Erklärung der Streithelferin zu 3) der Beklagten zugegangen. Das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2003 habe er erst am 24.12.2003 erhalten. Bis zum Ablauf der Klagefrist am 28.12.2003 sei eine fristgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Aufhebung der Beschlussfassung zu TOP 5 dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen. Es habe daher ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger zur Klageerhebung bestanden. Es liege auch kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor.

Der unter TOP 6 aufgeführte Beschluss sei zu Recht für nichtig erklärt worden. Die Streithelfer zu 1) und 2) der Beklagten seien schon aufgrund der atypischen Unterbeteiligung der Streithelferin zu 1) der Beklagten mit 99,3 % an den Rechten der Lieselotte B. am Nachbargrundstück wirtschaftlich dieser gleichzustellen und gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. GmbHG vom Stimmrecht bezüglich der Beschlussfassung zu TOP 6 ausgeschlossen. Den Vertragsinhalt habe der Streithelfer P. vollständig bestimmen können. Die in dem Beschluss enthaltenen Eckwerte seien einseitig zu Lasten der Beklagten festgelegt und verstießen gegen deren Interesse. Der Beklagten stünden 24,83 % der monatlichen Gesamtmieteinnahmen zu. Aus den als Eckwerte angegebenen Mindestmieterlösanteilen folge eine Schlechterstellung der Beklagten. Nach dem Verhandlungsauftrag sei ein Maximalanteil der Beklagten an den Baukosten für das Parkhaus von 41,134 % und an den Baukosten des Bürogebäudes von 14,041 % vorgesehen. Im Hinblick auf die im Verhandlungsauftrag enthaltene Neuverteilung sei ein von der Grundstücksnachbarin zu gewährender Verzinsungssatz von 5,75 % auf die vermeintlich von der Beklagten zu hoch gezahlten Baukosten von ca. 5 Millionen Euro anzusetzen, der treuwidrig niedrig bemessen sei, da für ungesicherte Kredite Zinszahlungen von 10 % p. a. bzw. im Verzugsfalle von 13,5 % p. a. zu entrichten seien.

Der Streithelfer des Klägers beruft sich auf die vorgenannten Argumente des Klägers.

Ergänzend wird auf das Urteil des Landgerichts München I vom 21.06.2004 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht den in der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 unter TPO 1 gefassten Beschluss für nichtig erklärt hat. Im Übrigen (Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 8 und 9) ist die Berufung unbegründet.

1. Der zu TOP 1 gefasste Beschluss, D. P. zum Versammlungsleiter und Protokollführer auch für künftige Gesellschafterversammlungen zu wählen, ist rechtmäßig. Die Gesellschafterversammlung kann mangels abweichender Satzungsregelung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit bestellen (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 48 Rn 30; Roth in Roth-Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rdn. 8; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 48 Rn 9). Die vom Landgericht unter Hinweis auf Baumbach-Hueck vertretene Gegenauffassung überzeugt nicht. Könnte der Versammlungsleiter nur einstimmig bestimmt werden, wäre bei zerstrittenen Gesellschaftern ein ordnungsgemäßer Ablauf der Versammlung nicht gewährleistet. Rechte des Gesellschafters werden bei Mehrheitsentscheidungen über die Bestellung nicht beschnitten, da er jeweils Anträge zur Geschäftsordnung stellen kann.

Ausweislich des Protokolls ist D. P. mit 3.250 gegen 1.750 Stimmen zum Versammlungsleiter gewählt worden. Dass sich der Bestellungsbeschluss nicht nur auf die Versammlung vom 28.11.2003 bezog sondern auch für künftige Versammlungen gefasst wurde, ist nicht zu beanstanden. Gesetz und Satzung verbieten die Wahl für künftige Versammlungen nicht. Im Hinblick auf den Umfang der Geschäfte der Beklagten und die zu regelnden Rechtsverhältnisse ist es auch zweckmäßig, dass der Versammlungsleiter und Protokollführer bereits vor der jeweiligen Gesellschafterversammlung feststeht, damit dieser sich auf die Versammlung entsprechend vorbereiten kann. Das über die streitgegenständliche Versammlung vom 28.11.2003 als Anlage K 9 vorgelegte 50-seitige Protokoll belegt anschaulich den hierfür erforderlichen Arbeitsaufwand. Das Stimm- und Stellungnahmerecht des einzelnen Gesellschafters wird entgegen der Annahme des Landgerichts durch die Bestimmung des Versammlungsleiters und Protokollführers auch für künftige Versammlungen nicht eingeschränkt, da jeder Gesellschafter jederzeit die Neuwahl eines anderen Versammlungsleiters und Protokollführers beantragen und im Rahmen der hierzu geführten Erörterungen seine Stellungnahme abgeben kann.

2. Den Beschluss zu TOP 3 hat das Landgericht zu Recht für nichtig erklärt. Bei den Kosten für die vom Streithelfer P. gegebene Bürgschaft handelt es sich um zinsähnliche Aufwendungen im Sinne des Paragraphen 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB. Denn durch die Bürgschaft sollten die während der Bauphase von den Banken gegebenen Kredite mit abgesichert werden, weil der Wert der zu errichtenden Gebäude erst mit zunehmender Fertigstellung wuchs. Bei dem Aufwand für die Bürgschaft handelt es sich somit um Kosten für die Kreditbeschaffung und nicht um eine erfolgsabhängige Garantie des Streithelfers P. für die fristgerechte Errichtung und Fertigstellung der Gebäude. Dass der Streithelfer P. im Falle nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Gebäude aufgrund der Bürgschaft nur wegen der verspäteten Erstellung hätte zahlen müssen, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

Durch die Falschausweisung dieser Avalprovision in dem Jahresabschluss zum 31.12.2002 liegt ein wesentlicher Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften vor. Es handelt sich mit 456.896,10 Euro um einen erheblichen Betrag in einer Größenordnung von 9/10 des Stammkapitals der Beklagten. Der gesonderte Ausweis der Zinsen und zinsähnlichen Aufwendungen dient auch dazu, den Gesamtaufwand für die Kapitalbeschaffung transparent darzustellen und zu überprüfen, ob die Kosten der Kapitalbeschaffung den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen. Im vorliegenden Fall besteht dafür ein besonderes Bedürfnis, weil mit dem Kläger und seinem Streithelfer Minderheitengesellschafter vorhanden sind, der Streithelfer P. mit seinem und dem Anteil der von ihm beherrschten L.--KG bei der Beklagten die Stimmenmehrheit hat und die L.--KG nach dem mit Frau B. geschlossenen Vertrag vom 25.10.2000 für die Durchführung des Bauvorhabens einschließlich der Kapitalbeschaffung u.a. 2 % aus dem Kreditvolumen erhalten sollte, so dass ein erheblicher Finanzierungsaufwand für das Bauvorhaben erbracht wurde.

3. Das Landgericht hat zutreffend den unter TOP 8 gefassten Beschluss, das Verlangen des Mitgesellschafters S. auf Aufhebung des in der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2002 zu TOP 2 gefassten Beschlusses (Kopierverbot für alle Gesellschafter und Aufforderung zu funktionsgerechter Ausübung des Informationsrechtes) zurückzuweisen, für nichtig erklärt. Gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Somit besteht ein umfassendes Einsichtsrecht der Gesellschafter. Das Auskunftsrecht des Gesellschafters ist in § 51 a Abs. 1 GmbHG umfassend ausgestaltet. Jedem Gesellschafter der GmbH ist grundsätzlich umfassend Auskunft und Einsicht zu gewähren. Einschränkungen sind nur unter den in § 51 a Abs. 2 GmbHG genannten engen Voraussetzungen zulässig. Das Auskunftsrecht des Gesellschafters darf nicht faktisch dadurch eingeschränkt werden, dass der Inhalt umfangreicher Unterlagen durch nur handschriftliche Aufzeichnungen beschränkt dokumentiert werden kann. Das Auskunftsrecht umfasst auch das Anfertigen von Kopien als heute übliche, technisch einfach durchzuführende Methode zur Speicherung von Informationen, die bei komplizierten oder umfangreichen Unterlagen eine effektive Unterrichtung ermöglicht. Gerade weil die Gesellschafter zerstritten sind, dient die umfassende Information auch der Minderheitengesellschafter dazu, Missverständnisse und haltlose Verdächtigungen zu beseitigen.

Für eine Berechtigung zur Auskunftsverweigerung hat die Beklagte die Voraussetzungen nicht vorgetragen. Es muss nach § 51 a Abs. 2 GmbHG zu besorgen sei, dass der Kläger das Einsichtsrecht zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Dass der Kläger und sein Streithelfer Immobiliengeschäfte betreiben und hierfür mehrere Firmen einsetzen, begründet die Gefahr eines erheblichen Nachteils nicht. Die Gebäude auf dem Gesamtgrundstück sind langfristig vermietet. Die Finanzierung ist vertraglich abgesichert. Nachteile für die Beklagte wegen der Maklertätigkeit und Grundstücksgeschäfte des Klägers sind nicht hinreichend dargelegt.

Soweit die Beklagte vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger den ehemaligen Mitgesellschafter der Frau B., D., bei dessen Rechtsstreit gegen Frau B. mit Informationen versorgt hat bzw. beabsichtigt, diesen mit Informationen zu versorgen, hat die Beklagte Tatsachen für ihre Behauptung nicht ausreichend dargelegt. Die Vertretung des Herrn D. durch die Kanzlei H. & Kollegen in dem Rechtsstreit mit Frau B. reicht nicht aus, die Verweigerung der Einsichtnahme und das Anfertigen von Kopien im Sinne von § 51 a Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte H. & Kollegen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und der Kläger und seine Bevollmächtigten sich bei Weitergabe der durch die Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig machen könnten. Im vorliegenden Fall besteht im besonderen Maße ein Interesse des Klägers an umfassender Information über die Geschäftsvorgänge bei der Beklagten, weil der Mitgesellschafter P. 35 % und die L.--KG 25 % der Anteile an der Beklagten halten und P. an der L.--KG mit 94 % beteiligt ist. Maßgebliche wirtschaftliche Grundlage der Geschäftstätigkeit der Beklagten ist ihr Vertrag mit der B. & D. GbR vom 14.05.1998, wobei die L.--KG wiederum an dem Anteil der B. & D. GbR zu 99,3 % unterbeteiligt ist. Somit kann der Mitgesellschafter P. sowohl auf die Beklagte als auch mittelbar auf Frau B. maßgeblichen Einfluss ausüben, so dass ein besonderes Bedürfnis der Mitgesellschafter nach effektiver Einsicht und Kontrolle besteht.

4. Den unter TOP 9 gefassten Beschluss hat das Landgericht zu Recht für nichtig erklärt. Soweit die Beklagte die Nichtzulassung der Rechtsanwälte H., G. und K. als Vertreter des Klägers damit rechtfertigt, das Vertrauensverhältnis zu diesen sei zerstört, weil Rechtsanwalt G. seinem Schreiben an die Beklagte vom 28.06.2002 (Anlage B 16), in dem er die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den Kläger verlangte, die Kopie einer Vollmacht mit geändertem Betreff beifügte (Anlage B 17), die der Kläger in anderer Sache erteilt hat, begründet dies den beschlossenen Ausschluss der Klägervertreter nicht. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, die Vollmachtsurkunde sei auf seinen ausdrücklichen telefonischen Wunsch hin unter Abänderung einer dem Rechtsanwalt G. bereits vorliegenden Vollmachtsurkunde des Klägers angefertigt worden, um eine zeitnahe Übersendung einer Vollmacht zu bewirken. Damit liegen die drei kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer echten Urkunde, nämlich die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. BayObLG NJW 1989, 2142) vor. Der Zweck der Vollmachtsverwendung, möglichst schnell eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, ist rechtlich nicht zu missbilligen.

Soweit die Beklagte zusätzlich anführt, die Rechtsanwälte H. & Kollegen seien die Prozessbevollmächtigten des Herrn D. in einen Rechtsstreit gegen Frau B.; es bestehe die Gefahr, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers Herrn D. helfen könnten, diesem über ihr Einsichtsrecht Informationen und entsprechende Nachweise über die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu verschaffen, die dieser in seinem Prozess gegen Frau B. verwenden könnte, ist ein wichtiger Grund zum Ausschluss der Bevollmächtigten des Klägers von der Vertretung nicht dargetan. Dass Herrn D. Kopien von Geschäftsunterlagen der Beklagten, die die Klägervertreter aufgrund des Einsichtsrechts gewonnen haben, zur Verfügung gestellt worden sind, ist nicht konkret dargetan. Die Klägervertreter unterliegen insoweit gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO der Verschwiegenheitspflicht. Der Umstand, dass der am 12.04.2000 rechtskräftig aus der B. & D. GbR ausgeschlossene Mitgesellschafter D. die Vorlage des Mietvertrages vom 19./22.12.2000 in dem Prozess gegen Frau B. gefordert hat, beweist nicht die Weitergabe von betriebsinternen Informationen der Beklagten durch die Bevollmächtigten des Klägers an Herrn D.. Dass die B. und D. GbR bzw. Frau B. einen Mitvertrag über das Objekt auf ihrem Grundstück abgeschlossen haben, liegt angesichts des Bezugs der Mieträume auf der Hand. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Herr D. das zitierte Datum des Mietvertrags von dritter Seite erfahren hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 91 a ZPO.

5.1. Dabei ist von einem Streitwert für das Berufungsverfahren bis zum 15.11.2004 von 164.476,08, für die Zeit vom 16.11.2004 bis einschließlich 24.11.2004 von 75.000 € und ab 25.11.2004 von 25.000 € auszugehen, der sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:

zu TOP 1 5.000,-- €

zu TOP 3 10.000,-- €

zu TOP 5 89.476,08 €

zu TOP 6 50.000,-- €

zu TOP 8 5.000,-- €

zu TOP 9 5.000,-- €.

Den Streitwert für den Klageantrag zu TOP 5 hat der Senat entsprechend § 247 Abs. 1 AktG im Hinblick auf den Nominalwert des Geschäftsanteils des Klägers und seines Streithelfers auf 89.476,08 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben zu TOP 5 mit Schriftsatz des Klägers vom 29.9.2004 und der Beklagten vom 15.11.2004 und zu TOP 6 in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004, war der Streitwert für das weitere Verfahren entsprechend dem Wert der noch rechtshängigen Hauptsache zu bemessen (vgl. Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 58, Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache").

5.2. Soweit die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu TOP 5 und TOP 6 der Gesellschafterversammlung vom 28.03.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

5.2.1. Der zu TOP 5 gefasste Beschluss, den Geschäftsführer der Beklagten anzuweisen, Klage gegen die Gesellschafter H. und S. zu erheben auf Zustimmung zu dem Beschluss, eine Ausgleichszahlung an die L.--KG für deren Haftungsnachteil für die Zeit ab 01.10.2003 gemäß der getroffenen Vereinbarung vom 26.09.2003 zu genehmigen, ist anfechtbar, weil diese beabsichtigte Klage nicht erfolgreich sein kann. Denn die Beklagte wäre in dem angestrebten Verfahren nicht aktivlegitimiert Die Anweisung, gegen die diesen Beschluss ablehnenden Gesellschafter zu klagen, betrifft die Gesellschaftszweckbindung der Gesellschafter im Hinblick auf die an die Mitgesellschafterin L.--KG zu erbringenden Leistungen. Hierfür ist nicht die Gesellschaft, sondern der einzelne Gesellschafter aktivlegitimiert (vgl. Baumbach-Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rn. 76a, Anh zu § 47 Rn. 49).

Das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2003 (Anlage B 15), in dem dieser mitteilt, er könne die Rechtsanwälte Neumann & Neumann zur Klageerhebung nicht anweisen, führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung zu TOP 5 war nicht nichtig, so dass ein rechtliches Interesse des Klägers daran bestand, Klage zu erheben, um eine Unanfechtbarkeit Gesellschafterbeschlusses zu verhindern. Ein Zuwarten mit der Klageerhebung über den 23.12.2003 hinaus war dem Kläger angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Leitbildfunktion der in § 246 Abs. 1 AktG festgesetzten Monatsfrist für das GmbH-Recht (vgl. BGHZ 101, 113, 117, Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., Anhang zu § 47 Rdn. 48 a m. w. N.) nicht zuzumuten. Die Klage war bei Rechtshängigkeit, die vor dem 21.01.2004 eingetreten ist, insoweit zulässig und begründet. Auf die späteren Bemühungen der Beklagten, eine Aufhebung des Beschlusses zu erreichen, kommt es nicht an.

Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor, da sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3.5.2004 auch insoweit Klageabweisung beantragt hat (Bl. 263 d.A.).

5.2.2. Soweit sich die Klage gegen die unter TOP 6 beschlossene Anweisung an den Geschäftsführer richtet, mit Frau B. ein Angebot unter Beachtung bestimmter wirtschaftlicher Eckwerte auszuhandeln und den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorzulegen, besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, bereits diesen "Verhandlungsbeschluss" anzugreifen. Er muss nicht den Beschluss, mit dem die Zustimmung zum Vertragsabschluss erteilt wird, abwarten. Denn die in dem Beschluss vorgegebenen Eckwerte berechtigen den Geschäftsführer der Beklagten zu entsprechenden Vorschlägen gegenüber der Grundstücksnachbarin B.. Es widerspräche der Treuepflicht der Gesellschafter, ein mit Frau B. ausgehandeltes Angebot, das den von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Vorgaben entspricht, ohne sachlichen Grund abzulehnen.

Die gegenüber dem Verhandlungspartner eingenommene Verhandlungsposition beeinflusst auch faktisch die weiteren Verhandlungen. Die Rücknahme von einmal gemachten Zugeständnissen hat erfahrungsgemäß negativen Einfluss auf die Verhandlungen.

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 29.09.2004 substantiiert dargetan, dass eine Regelung der Baukosten und Erlöse auf der Basis der in dem "Verhandlungsbeschluss" angegebenen, für die Beklagte ungünstigen Eckwerte eine Schlechterstellung im Vergleich zu der den Grundstücksgrößen entsprechenden und auf der Vereinbarung vom 14.05.1998 beruhenden Regelung darstellt. Diese geplanten nachteiligen Regelungen für die Beklagte verletzen die zu berücksichtigenden Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter nur dann nicht, wenn ein Sachgrund hierfür gegeben ist. Diesen hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Somit war die Klage auch insoweit bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet.

5.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.4. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



Ende der Entscheidung

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