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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 7 U 3722/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
ZPO § 1031
ZPO § 1031 Abs. 5
ZPO § 1032 Abs. 1
1. Haben die Parteien eines Prozeßfinanzierungsvertrags daneben einen Darlehensvertrag geschlossen, nach dem der Prozeßfinanzierer dem anderen Teil im Vorgriff auf die klageweise durchzusetzende Forderung einen Geldbetrag verzinslich zur Verfügung stellt, so kann sich die Reichweite einer nur zum Vertrag über die Prozeßfinanzierung geschlossenen Schiedsabrede auch auf Streitigkeiten hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens erstrecken.

2. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Parteien die Verträge als wirtschaftliche Einheit bezeichnet und vereinbart haben, dass die Tilgung des Darlehens vorrangig durch Erlöse aus dem finanzierten Prozeß bewirkt werden solle.

Auch die mit einer Aufspaltung des Rechtswegs verbundenen Verzögerungen, wie sie insbesondere durch die Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluß des anderen entstehen können, legen eine solche weite Auslegung der Schiedsabrede nahe.


Oberlandesgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 3722/04

Verkündet am 13. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Fiebig und Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2004

folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 4. Mai 2004 aufgehoben.

II. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3) aus einem Darlehensvertrag, die Beklagten zu 1) und 2) aus Schuldbeitrittserklärungen hierzu in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Prozessfinanzierungsunternehmen. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit einer Niederlassung in München, die als Maklerin im Bereich der Gewerbeimmobilien tätig ist. Verwaltungsrätin der Beklagten zu 2) ist neben anderen die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1) ist die Mutter der Beklagten zu 3).

Die Beklagte zu 2) berühmte sich im Jahre 2000 dreier Ansprüche auf Maklerprovision gegen die Firmen D. GmbH & Co. KG, L. Möbelhandels GmbH & Co. KG und T. GmbH in Höhe von insgesamt etwa 1,9 Millionen DM. Zu deren Durchsetzung trat die Beklagte zu 2) mit Vertrag vom 6.9.2000 diese Ansprüche an die Beklagte zu 3) ab. Diese wiederum schloss mit der Klägerin am selben Tage drei Prozessfinanzierungsverträge zur gerichtlichen Durchsetzung der Maklerprovisionsansprüche. Ebenfalls am 6.9.2000 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) hinsichtlich jedes Prozessfinanzierungsvertrags eine schriftliche Schiedsabrede getroffen. Gleichzeitig schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 3) einen Darlehensvertrag in Höhe von DM 250.000,--, wobei die Valuta auf ein Konto der Beklagten zu 1) zu überweisen war. Das mit 5 % jährlich zu verzinsende Darlehen war nach Ziffer 5.) des Vertrags spätestens am 30.6.2002 zur Rückzahlung fällig. Im Darlehensvertrag vereinbarten die Parteien weiter, dass eine Tilgung vorrangig durch den Erlös aus den von der Klägerin zu finanzierenden Prozessen bewirkt werden sollte.

Ziffer 6.) des Darlehensvertrags lautet wie folgt:

"Frau M. C. sowie die C. AG treten der Darlehensschuld der Frau J. C. bei. Über den Beitritt wird eine separate, notarielle Urkunde gefertigt, in der sich beide Parteien der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen."

In der Folge schrieb die Klägerin nach Abschluss des Prozesses gegen die D. GmbH & Co. KG den Beklagten zur Darlehenstilgung 19.635,03 € sowie 1.258,53 € gut. Während des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnete die Klägerin einen weiteren Betrag von 4.869,90 € aus dem Rechtsstreit gegen die Firma L. Möbelhandels GmbH & Co. KG auf die Darlehensschuld.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Darlehensforderung im verbleibenden Umfang von 102.079,51 € fällig sei und den Beklagten Einwendungen nicht zustünden. Die getroffenen Schiedsvereinbarungen beträfen alleine die Prozessfinanzierungsverträge, nicht aber den Darlehensvertrag. Etwaigen aufrechenbaren Forderungen der Beklagten auf Schadensersatz aus den Prozessfinanzierungsverträgen hält die Klägerin die Einrede des Schiedsvertrags entgegen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von € 4.869,90 erledigt ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 102.079,51 nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben, darüber hinaus mit Gegenforderungen aufgerechnet, die im Rechtsstreit gegen die T. GmbH dadurch entstanden seien, dass die Klägerin durch Offenlegung des Prozessfinanzierungsvertrags und der damit einhergehenden Abtretungserklärungen einen positiven Ausgang des Prozesses für die Beklagte zu 2) vereitelt habe. Im übrigen fehle es an der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Der Darlehensvertrag sei im übrigen mit der Beklagten zu 3) nur zum Schein geschlossen worden und verfalle darüber hinaus der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 3) antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt und im übrigen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Die Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 ZPO) greife hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens nicht, da die Schiedsabrede nur für die Prozessfinanzierungsverträge getroffen und im Darlehensvertrag nicht in Bezug genommen worden sei. Der Darlehensvertrag, der kein Scheingeschäft darstelle, sei auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig: Aus Sicht der Klägerin sei die Beklagte zu 3) bereits deshalb nicht vermögenslos gewesen, da ihr zuvor die geltend zu machenden Ansprüche abgetreten worden seien. Die Beklagten zu 1) und 2) seien wirksam der Schuld der Beklagten zu 3) beigetreten. Mit Schadensersatzansprüchen könnten die Beklagten nicht aufrechnen, da dem die im Zusammenhang mit den Prozessfinanzierungsverträgen geschlossene Schiedsabrede entgegenstehe.

Gegen das landgerichtliche Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3), mit denen die Einrede des Schiedsvertrags ausdrücklich aufrechterhalten wird.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Beklagten erweisen sich insoweit als begründet, als das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen war (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfasst die für die Prozess-finanzierungsverträge getroffene Schiedsvereinbarung auch den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens.

1. Das Landgericht meint, dass die zu den Prozessfinanzierungsvereinbarungen getroffenen Schiedsabreden das Darlehensverhältnis nicht erfassen könnten, da weder im Darlehensvertrag auf die Schiedsvereinbarung Bezug genommen werde, noch die Schiedsgerichtsvereinbarung selbst Bezug auf den Darlehensvertrag nehme. Die in § 1031 ZPO normierten strengen Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung seien für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag nicht gewahrt.

Diese Betrachtung differenziert nicht hinreichend zwischen der Frage der formwirksamen Begründung einer Schiedsabrede einerseits und der Frage der Reichweite einer formwirksam getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung andererseits. Auch wird vom Landgericht nicht näher beleuchtet, ob es Ergebnis einer nach allen Seiten hin interessengerechten Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen in ihrer Zusammenschau sein kann, wenn für Streitigkeiten hinsichtlich der Prozessfinanzierungsverträge das Schiedsgericht, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Darlehensverhältnis jedoch die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sein soll.

2. Die Schiedsverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) in Bezug auf die abgeschlossenen Prozessfinanzierungsverträge (vorgelegt als Anlagen B 19 bis B 21) wurden - selbst mit Blick auf die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO - rechtswirksam geschlossen.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfassen diese Schiedsvereinbarungen aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Prozessfinanzierung und Darlehensgewährung auch den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) geschlossenen Darlehensvertrag.

a) Ob der streitgegenständliche Darlehensanspruch von den zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgerichtsabrede erfasst wird, ist durch Auslegung zu klären. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Streitigkeiten die Parteien der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollten. Bei der Ermittlung dieses Parteiwillens ist insbesondere die Interessenlage beider Seiten zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass eine Schiedsklausel im allgemeinen weit auszulegen ist (siehe dazu BGH NJW 2004, 2898, 2899; BGHZ 53, 315, 322 f; OLG München, NJW-RR 1991, 602, 603; Zöller-Geimer, 25. Aufl., RdNr. 68 zu § 29 ZPO).

Bestehen mehrere selbständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien, ist freilich für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung auch insoweit bestehen soll. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (Zöller-Geimer, a.a.O., RdNr. 70 zu § 1029 ZPO).

b) Bei einer Gesamtschau der zwischen den Parteien am 6.9.2000 geschlossenen Vereinbarungen ergibt sich als Ergebnis der Auslegung, dass die zu den Prozessfinanzierungsverträgen geschlossenen Schiedsvereinbarungen auch für das Darlehensverhältnis gelten, obgleich es insofern an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Prozessfinanzierung und Darlehensgewährung stehen hier in einem untrennbaren Zusammenhang, der nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch rechtlicher Natur ist. Dies ergibt sich deutlich aus dem als Anlage B 20 vorgelegten Vertragswerk, in dem es in der "Abtretungserklärung" wie folgt lautet:

"Aufgrund der Ansprüche des Anspruchinhabers, sämtlich beruhend auf Maklerleistung, gewährt die F. AG dem Anspruchsinhaber als Voraus auf die erwarteten Erlöse aus allen drei Ansprüchen ein Darlehen in Höhe von DM 250.000,-, dessen Konditionen in einem separaten Darlehensvertrag geregelt werden. Dieser Darlehensvertrag ist dieser Urkunde als Vertragsbestandteil beigefügt.

Wegen des ausdrücklichen Wunsches des Anspruchsinhabers, dieses Darlehens zu erhalten und mit einer Prozeßfinanzierung zu verbinden, vereinbaren die Parteien in Abänderung und Ergänzung von Ziff. 4 dieses Prozeßfinanzierungsvertrags folgendes:

Die F. AG erhält von einem Erlös (nach Kostenabzug) unter DM 1 Million 67 %, der Anspruchsinhaber 33 %. Von einem Erlösbetrag, der DM 1 Million übersteigt, erhalten F. AG und Anspruchsinhaber jeweils 50 %."

Hierdurch ist zum einen klargestellt, dass die Darlehensvaluta von DM 250.000,-- lediglich als Vorabzahlung aus den Prozessfinanzierungsverträgen verstanden werden kann, zumal die Klägerin nicht zur Vornahme von Bankgeschäften befugt ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass von der Klägerin im Gefolge der Darlehenszusage eine gravierende Abänderung der üblichen Erfolgsbeteiligung durchgesetzt wurde. Diese beträgt nämlich ausweislich des als Anlage B 20 vorgelegten "Angebots auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung" (Seite 9, Ziffer 4.2) 30 % aus Beträgen bis zu 1 Million DM und 20 % vom 1 Million DM übersteigenden Betrag.

Auf Seite 4 der "Abtretungserklärung" heißt es dazu wörtlich:

"Die F. AG bestätigt, daß sie eine Darlehensgewährung nicht vorgenommen hätte, wenn nicht zugleich die obige Erhöhung ihrer Beteiligungsquote zur Absicherung des Darlehens und der mit diesen Ansprüchen verbundenen, erheblichen Prozeßrisiken erfolgt wäre. Die Parteien betrachten die Verträge insoweit als eine wirtschaftliche Einheit."

Dieser innere Zusammenhang von Prozessfinanzierung und Darlehensgewährung zeigt sich auch darin, dass die Darlehenstilgung vorrangig durch den Erlös aus den von der Klägerin finanzierten Rechtsstreitigkeiten getilgt werden sollte. Mithin hängt die Höhe des von der Beklagten zu 3) zurückzuzahlenden Restdarlehens maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die Klägerin Gutschriften aus erfolgreichen Rechtsstreitigkeiten auf das Darlehen verrechnet. Bei Streitigkeiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Erfolgsbeteiligung, die sich insbesondere aus der teilweise zwei Drittel überschreitenden Quote im Lichte des § 138 BGB ergeben könnten, hätte die Lösung des Landgerichts zur Folge, dass sich zum einen die Gerichtsbarkeit hinsichtlich Darlehensvertrag und Prozessfinanzierungsvertrag aufspaltet und zum anderen eine verzögerte Entscheidung dieser Streitigkeiten drohte: Das mit der Darlehensrückzahlung befasste ordentliche Gericht wäre zum Zwecke der Ermittlung des restlich noch zurückzuzahlenden Darlehensbetrags verpflichtet, die nach den Prozessfinanzierungsverträgen von der Klägerin gutzubringenden Beträge auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die der Klägerin eingeräumte Erfolgsbeteiligung rechtswirksam ist. Diese Prüfung dürfte das ordentliche Gericht jedoch mit Rücksicht auf die zu den Prozessfinanzierungsverträgen geschlossenen Schiedsvereinbarungen nicht vornehmen, sondern müsste vielmehr den Rechtsstreit bis zum Abschluss des schiedsgerichtlichen Verfahrens aussetzen.

Ein solches Ergebnis kann von verständigen Parteien, die mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags in der Regel gerade eine beschleunigte Entscheidung erstreben, nicht erwünscht sein (vgl. BGHZ 53, 315, 323).

c) Die selben Überlegungen gelten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) in Ziffer 6 des Darlehensvertrags der Darlehensschuld der Beklagten zu 3) beigetreten sind.

4. Die Beklagten haben die Einrede des Schiedsvertrags auch bereits in der Klageerwiderung vom 20.1.2003 (Seiten 2 ff.) und damit rechtzeitig im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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