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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 7 U 4782/04
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 185 Abs. 2
BGB § 242
HGB § 166 Abs. 1
1. Begehrt ein Anleger, der sich nur mittelbar über den sog. Treuhandkommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hat und dem gesellschaftsvertraglich die Ausübung von Stimm- und Kontrollrechten namens der Treuhänderin gestattet ist, die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, so muß er auch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Folgen einer Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Prozeß offenlegen, dass er fremdes Recht (des Treuhänders) geltend macht (Fortführung von BGH NJW 1987, 2677).

2. Eine bloß intern erklärte Ermächtigung des Treuhandkommanditisten zur Klageerhebung kann aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erst ab dem Zeitpunkt Wirkung entfalten, zu dem die Rechte des Ermächtigenden in den Rechtsstreit eingeführt wurden.

Geschieht dies erst nach Ablauf der gesellschaftsvertraglichen Ausschlußfrist, tritt hinsichtlich der geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe Rügeverlust ein.


Oberlandesgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 4782/04

Verkündet am 6. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Fiebig und Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.07.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2003 gefassten Beschlusses.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 3) die Herstellung und Verwertung von international verwertbaren Kinofilmen und damit verbundenen Nebenprodukten. Hierzu ermöglicht § 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten dem Kapitalanleger wahlweise den direkten Beitritt als Kommanditist oder die mittelbare Beteiligung über die I. GmbH als Treuhänderin.

Mit Zeichnungsschein vom 12.12.2002 (Anlage K 1) erwarb die Klägerin mittels eines Treuhandvertrags mit der Streitverkündeten eine indirekte Beteiligung an der Beklagten in Höhe von 25.000,-- €.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2003 wurden mit Stimmenmehrheit von 82,5 % und gegen den zu Protokoll erklärten Widerspruch der Klägerin umfangreiche Ergänzungen und Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten beschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Beschlussfassung wird auf Seiten 5 bis 9 des Ersturteils Bezug genommen.

Nach § 8 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten kann die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Absendung des Protokolls geltend gemacht werden, wobei die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.

Die Klägerin hält den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss schon deshalb für nichtig, da er unzulässig in den unverfügbaren Kernbereich der Gesellschafter eingreife. Zum anderen halte der gefasste Beschluss einer Inhaltskontrolle nach den §§ 138, 242 BGB nicht stand.

Ihre Aktivlegitimation hat die Klägerin in ihrer Klage vom 26.11.2003, beim Landgericht eingegangen am 12.12.2003, darauf gestützt, dass sie selber mittels ihrer Rechte aus dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zur Klage berechtigt sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Folgen der Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand (Urteil vom 30.03.1987, NJW 1987, 2677). Mit Schriftsatz vom 25.03.2004 hat die Klägerin hilfsweise vorgetragen, dass sie im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft zur Klage im eigenen Namen befugt sei, da sie hierzu von der Streitverkündeten in einem Gespräch vom 15.12.2003 ermächtigt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2003 zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Gesellschafterbeschluss unwirksam ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu die Auffassung vertreten, dass die Klägerin aufgrund ihrer nur schuldrechtlichen Beteiligung an der Treuhandkommanditistin nicht aus eigenem Recht klagebefugt sei. Darüber hinaus fehle es auch an den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft, da die Treuhandkommanditistin die Klägerin nicht zur Geltendmachung fremder Rechte ermächtigt habe.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei weder aus eigenem Recht noch im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft befugt, den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss anzugreifen.

Da sich die Klägerin für eine indirekte Beteiligung entschieden habe, komme ihr eine Gesellschafterstellung nicht zu. Aus § 8 Ziffern 5 und 9 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich lediglich die Befugnis des Treugebers, das Stimmrecht im Namen des Treuhandkommanditisten auszuüben.

Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf die Klägerin sei weder durch das von ihr vorgetragene Telefonat mit der Geschäftsführerin der Treuhandkommanditistin vom 15.12.2003 noch durch das Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin vom selben Tage (Anlage K 22) nachgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Das Landgericht habe dadurch gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es die angebotenen Zeugen für den Inhalt des Telefonats vom 15.12.2003 nicht vernommen habe. Jedenfalls ergebe sich die Sachbefugnis der Klägerin aus der mit Schriftsatz vom 26.11.2004 im Berufungsverfahren vorgelegten, von der Treuhandkommanditistin mit Datum vom 29.11.2004 ausgestellten Ermächtigung zur Prozessführung.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Die Vorlage der Ermächtigung der Treuhandkommanditistin vom 29.11.2004 erst während des Berufungsverfahrens sei verspätet. Insbesondere wirke diese Ermächtigung nicht auf die Klageerhebung zurück.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.11.2004 der I. GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02.03.2005 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das landgerichtliche Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig.

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin keine gesellschaftsrechtliche Stellung gegenüber der Beklagten zukommt, die sie dazu berechtigen würde, die Fehlerhaftigkeit von mit Mehrheit gefassten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung geltend zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob dies auch bei der hier vorliegenden Publikums-Personengesellschaft allein im Wege der Feststellungsklage zu geschehen hat oder ob nicht auch für den Bereich des Personengesellschaftsrecht die Grundsätze der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage Anwendung finden sollten (zum Meinungsstand Karsten Schmidt in Scholz, 9. Aufl., Anhang 48 ff. zu § 45 GmbHG).

a) Nach Sachlage hat die Klägerin gerade keine gesellschafterliche Stellung in der Beklagten angestrebt, sondern hat sich - wie sich aus ihrer Beteiligungserklärung vom 12.12.2002 (Anlage K 1) ergibt - dafür entschieden, sich lediglich mittelbar über ein Treuhandverhältnis zur Streitverkündeten an der Beklagten zu beteiligen. Aus dieser schuldrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gesellschafter kann die Klägerin ein eigenes Klagerecht nicht ableiten.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung wird die Klägerin auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K 3) zur Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ermächtigt. Zwar wird den nur mittelbar beteiligten Treugebern im Gesellschaftsvertrag die Ausübung bestimmter Gesellschafterrechte ausdrücklich zugebilligt. So bestimmt § 7 Ziffer 1, dass die indirekt beteiligten Anleger berechtigt sind, das ordentliche Kontrollrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB mit gewissen Einschränkungen selbst auszuüben. In § 8 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt, dass die über die Treuhandkommanditistin indirekt beteiligten Anleger berechtigt sind, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen Umlaufverfahren teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben.

Eine entsprechende Regelung ist jedoch für die Frage einer Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung nicht getroffen. § 8 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrags trifft zwar detaillierte Regelungen über das Platz greifende Verfahren, enthält jedoch eine allgemeine Ermächtigung der Treugeber zur Ausübung des Klagerechts des Treuhandkommanditisten gerade nicht. Die Geltendmachung des Klagerechts kann auch nicht als Annex zur Ausübung des Stimmrechts verstanden werden mit der Folge, dass sie bei weiter Auslegung von § 8 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten erfaßt würde.

c) Nichts Abweichendes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Folgen einer Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand (Urteil vom 30.03.1987, NJW 1987, 2677). Danach ist es im Falle eines offenen Treuhandverhältnisses denkbar, dass im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern die Treugeber so gestellt werden, als ob sie Kommanditisten seien. Ein solches Vertragsverhältnis soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig vorliegen, wenn, wie bei Publikumsgesellschaften häufig, die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Der Anleger müsse die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandkommanditisten, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Kommanditisten in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist.

Ob diese Grundsätze des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle Anwendung finden können, erscheint bereits von daher fraglich, als der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in § 4 Ziffer 3 ausdrücklich sowohl den Beitritt des Anlegers als Kommanditist wie auch die indirekte Beteiligung über den Treuhandkommanditisten zulässt. Diesem Wahlrecht trägt auch der Zeichnungsschein (Anlage K 1) Rechnung.

Diese Frage kann indes dahinstehen, da die Klägerin selbst in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nicht berechtigt wäre, aus eigenem Recht Klage zu erheben. Vielmehr würde sie ihre Rechtsposition aus der Gesellschafterstellung des Treuhandkommanditisten ableiten und müsste dies im Prozess auch klarstellen. Dies zeigt sich spiegelbildlich, soweit der Klägerin - wie den weiteren Treugebern - im Gesellschaftsvertrag die Ausübung der Stimmrechte der Treuhandkommanditistin "in deren Namen" zugebilligt wird.

Auf Rechte der Treuhandkommanditistin wird in der Klage jedoch nicht abgestellt. Vielmehr heißt es dort wörtlich:

"Die Klägerin ist selber aus den Rechten aus dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zur Klage berechtigt."

2. Soweit die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf eine Ermächtigung der Streitverkündeten zur Prozessführung nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft ableitet, kann sie mit ihren Gründen für die Unwirksamkeit des Beschlusses nicht mehr gehört werden, da dem die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Absendung des Protokolls der Gesellschafterversammlung (§ 8 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrags) entgegensteht. Dies gilt ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Geschäftsführerin der Treuhandkommanditistin die Klägerin am 15.12.2003 telefonisch zur Klageerhebung ermächtigt hat und auch in Anbetracht des als Anlage K 27 im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens der Streitverkündeten vom 29.11.2004, in dem die Klägerin ausdrücklich zur Führung des Rechtsstreits im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ermächtigt wurde. In keinem Falle kann nämlich die Ermächtigung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirken, da sich die Klägerin dort ersichtlich nicht auf die Geltendmachung fremden Rechts berufen hat.

Hängt das Prozessführungsrecht eines Klägers wie im Falle der gewillkürten Prozeßstandschaft von der Ermächtigung eines Dritten ab, so müssen Gericht und Gegner davon Kenntnis erhalten. Schon zur Klarstellung des Prozessrechtsverhältnisses muss die Ermächtigung im Rechtsstreit geltend gemacht werden, so dass ein bloß intern erklärtes Einverständnis des Rechtsinhabers mit der Klageerhebung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 28.06.1985, NJW 1985, 2825; Zöller-Vollkommer, Rn. 47 vor § 50 ZPO). Abweichendes kann nur dann gelten, wenn auf andere Weise für alle Beteiligten klar ist, wessen Recht geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 15.06.1989, BGHZ 108, 52 ,58). So liegt es hier aber nicht, zumal den nur mittelbar beteiligten Treugebern im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ja die Ausübung bestimmter Rechte zugebilligt wird.

Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB ist nicht angängig, da sich die dort angesprochene materiell-rechtliche Verfügung über einen Gegenstand und die klageweise Durchsetzung von Rechten grundlegend unterscheiden.

Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Geschäftsführerin der Treuhandkommanditistin in einem Telefonat vom 15.12.2003 die Klägerin dazu ermächtigt hat, das Klagerecht der Kommanditistin im eigenen Namen geltend zu machen. Unterstellt, dass - entgegen der Bewertung durch das Landgericht - eine entsprechende Ermächtigung erteilt wurde, kann diese aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ab dem Zeitpunkt wirken, zu dem die Rechte des Ermächtigenden in den Rechtsstreit eingeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1993, NJW-RR 1993, 669, 670 f; Zöller-Vollkommer, Rn. 47 vor § 50 ZPO). Auf die Rechte der Treuhandkommanditistin hat sich die Klägerin allerdings erst in ihrem Schriftsatz vom 25.03.2004 gestützt, soweit es dort auf Seite 4 heißt, es werde "hilfsweise vorgetragen, dass die Klägerin im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft zur Klage im eigenen Namen befugt" sei.

Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1999 (NJW 1999, 2110, 2111) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Entscheidung betrifft nämlich den - hier nicht einschlägigen - Sonderfall der Klage des Zedenten einer sog. stillen Sicherungsabtretung. In solchen Fällen ist die Unterbrechung der Verjährung von einer Offenlegung der Zession nicht abhängig, da es gerade zum Wesen der stillen Zession gehört, dass der Zedent gegenüber dem Abtretungsempfänger berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, ohne die Abtretung offen legen zu müssen. Mithin macht der Zedent die Forderung als Berechtigter geltend und führt die Unterbrechung der Verjährung auch dann herbei, wenn er die Abtretung nicht offen legt.

Anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - innerhalb einer Ausschlussfrist für die Klageerhebung nicht offen gelegt wird, dass fremdes Recht geltend gemacht werden soll.

3. Die im Gesellschaftsvertrag geregelte Frist von drei Monaten ab Versendung des Protokolls begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1987, NJW 1988, 411, 413 zur Frist von einem Monat ab Zugang einer Abschrift des Protokolls). Die verspätete Geltendmachung führt zur materiellen Präklusion der Unwirksamkeitsgründe, mithin zum Rügeverlust (Karsten Schmidt in Scholz, 9. Aufl., Anhang 50 zu § 45 GmbHG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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