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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 5152/05
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 32 a
GmbHG § 32 b
1. Die Besicherung eines Kredits der GmbH mittels Schuldbeitritts des Gesellschafters erhält jedenfalls dann eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn der Gesellschafter seine Sicherheit in Kenntnis der eingetretenen Krise der Gesellschaft stehen läßt.

2. Für die Frage des "Stehenlassens" einer Sicherheit ist auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abzustellen. Insofern kann der Gesellschafter bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft das der Sicherheit zugrunde liegende Schuldverhältnis (wie z. B. Auftrag) außerordentlich kündigen und Freistellung von der Gesellschaft verlangen (Rechtsgedanke des § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

3. Läßt der Gesellschafter seinen Schuldbeitritt in der Krise der Gesellschaft stehen, so hat er nach § 32 b GmbHG der Gesellschaft denjenigen Betrag zu erstatten, um den das Darlehen von der Gesellschaft im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung zurückgeführt und der Gesellschafter von seiner Mithaftung befreit worden ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 5152/05

Verkündet am: 22.03.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Fiebig und Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2006

folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 28.09.2005 abgeändert und erhält in Ziffer I. folgende Fassung:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173.562,63 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.05.2004 zu bezahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Erstattungsansprüche nach den Grundsätzen über eigenkapitalersetzende Darlehen geltend.

Der Kläger wurde mit Beschluss vom 30.05.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. Haus- und Grundstücks GmbH mit Sitz in Potsdam (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt. Der Beklagte war mit 52 % am Stammkapital und zu 75 % am Ergebnis der Gemeinschuldnerin beteiligt. Darüber hinaus war der Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

Gesellschaftszweck der Gemeinschuldnerin war der An- und Verkauf von Grundbesitz jeglicher Art, insbesondere die Tätigkeit als Bauträger.

Mit Vertrag vom 26.11.1996 wurde ein Darlehen der Gemeinschuldnerin bei der B. Landesbank auf DM 21,2 Mio. aufgestockt zum Zwecke der Durchführung des Bauträgerobjekts "F.". Als Sicherheit wurden der B. Landesbank Grundschulden am Baugrundstück eingeräumt, sämtliche Kaufpreisforderungen gegen die Käufer der zu errichtenden Reihenhäuser und Doppelhaushälften abgetreten, sowie eine Bürgschaft der Kreissparkasse E. in Höhe von DM 3,0 Mio. zur Verfügung gestellt. Schließlich übernahm der Beklagte in unbeschränkter Höhe die persönliche Mithaftung für das Darlehen (Anlage B 2).

Das vorgenannte Darlehen der B. Landesbank wurde in der Zeit von Januar 2001 bis zum 09.01.2002 durch die auf einem gesonderten Sammelkonto eingegangenen Kaufpreiszahlungen vollständig getilgt.

Auf den Antrag vom 01.03.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.05.2002 (Anlage K 1) eröffnet.

Der Kläger hat vorgetragen, die Gemeinschuldnerin sei spätestens im Jahr 2000 kreditunwürdig gewesen. Sie habe das Bauvorhaben nur deshalb noch ausführen können, weil der Beklagte der B. Landesbank persönliche Sicherheiten gestellt und auch nach dem Jahr 2000 unverändert belassen habe. Die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen habe der B. Landesbank nicht zur Besicherung genügt.

Nach Eintritt der Kreditunwürdigkeit habe der Beklagte nach § 775 BGB auf Freistellung hinwirken müssen. Da er dies nicht getan habe, sondern die Sicherheit habe stehen lassen, liege ein eigenkapitalersetzendes Darlehen vor. Der Beklagte sei deshalb gemäß §§ 135 InsO, 32 b Satz 1 GmbHG zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, mittels dessen die besicherte Drittforderung getilgt worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.296.270,62 EUR nebst 4 v. H. Zinsen hieraus seit einschließlich dem 28.05.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat dazu vorgetragen, die Gemeinschuldnerin sei im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht kreditunwürdig gewesen. Dies gelte für den Stichtag 31.12.1997 ebenso wie für das Jahr 2000, da eine reine Unterbilanz nicht für die Annahme der Kreditunwürdigkeit ausreiche. Auch liege keine kapitalersetzende Sicherheit vor, da die Haftungsübernahme nur zur Sicherung der Freistellungsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV geschehen sei. Überdies liege ein Stehenlassen der Sicherheit schon deshalb nicht vor, da der Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, die Sicherheit abzuziehen. Der Beklagte selbst habe keine Bürgschaft abgegeben und mithin auch keinen Anspruch aus § 775 BGB gegenüber der Gemeinschuldnerin.

Darüber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei ein Anspruch des Klägers nicht verjährt. Der Kläger habe aber die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 32 b GmbHG nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Ein kapitalersetzender Charakter der persönlichen Schuldmitübernahme des Beklagten und der Bürgschaft der Kreissparkasse E. seien nicht dargetan. Soweit von einer Kreditverlängerung im Jahre 1998 auszugehen sei, fehle es an einer schlüssigen Darlegung einer Krise der Gesellschaft. Das Bestehen einer Unterbilanz zum 31.12.1998 reiche hierfür nicht aus. Zu einer Kreditunwürdigkeit habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die persönliche Haftungsübernahme durch den Beklagten für eine Kreditverlängerung entscheidend gewesen sei. Ein kapitalersetzendes Stehenlassen von Sicherheiten liege nicht vor, da die vereinbarte Schuldübernahme nur bei einem wichtigen Grund und auch nur für die Zukunft kündbar gewesen sei. Zu Darlehensrückzahlungen habe der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, da lediglich das Sicherungssystem des § 3 Abs. 1 MaBV vollzogen worden sei. Ansprüche nach §§ 133, 135 InsO bestünden nicht.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 28.09.2005 zu Aktenzeichen 11 O 7027/04 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 173.562,63 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.05.2004 zu zahlen.

Der Kläger verlangt mit Rücksicht auf § 32 b GmbHG nur mehr denjenigen Betrag, der als Teilrückführung der Sicherheit zweifelsfrei in das letzte Jahr vor Insolvenzantragstellung fällt.

Der Kläger meint, das Landgericht habe den von Anfang an gegebenen eigenkapitalersetzenden Charakter jedenfalls der Schuldmitübernahme des Beklagten verkannt. Hinsichtlich des "Stehenlassens" der Sicherheit habe das Landgericht fälschlich auf das Verhältnis zur Bank abgestellt, entscheidend sei aber das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Zu Recht habe das Landgericht Kreditunwürdigkeit verneint. Die Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten habe lediglich banküblichen Gepflogenheiten entsprochen. Die von der Gemeinschuldnerin mit ihren Käufern vereinbarten Kaufpreisraten seien infolge der Vorausabtretung nie Bestandteil des Vermögens der Gemeinschuldnerin geworden. Mithin fehle es auch an einer Gläubigerbenachteiligung, da keine Rückzahlung aus Mitteln der Gemeinschuldnerin vorliege.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.03.2006 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers erweist sich als begründet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren lediglich noch einen Erstattungsanspruch in Höhe von 173.562,63 EUR weiterverfolgt, rechtfertigt sich dieser aus §§ 32 b, 32 a Abs. 2 GmbHG. Dem Kläger steht nämlich ein Erstattungsanspruch insoweit zu, als im Jahr vor Insolvenzantragstellung Gesellschaftersicherheiten des Beklagten infolge von Tilgungszahlungen zugunsten der B. Landesbank frei geworden sind.

1. Dieser Erstattungsanspruch ist aufgrund des befristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung nicht verjährt, wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat. Die Verjährungseinrede verfolgt der Beklagte im Berufungsverfahren dem entsprechend auch nicht weiter.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag hinsichtlich des Schuldbeitritts des Beklagten zur Darlehensverpflichtung der Gemeinschuldnerin gegenüber der B. Landesbank (Anlage zum Kreditvertrag vom 21./26.11.1996, Anlage B 2) spätestens ab dem Jahre 2000 eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterbesicherung vor.

a) Zwar sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Schuldbeitritt des Beklagten von Anfang an eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, da die Gesellschaft über keine hinreichenden Sicherheiten verfügte. Diese Frage kann indes offen bleiben.

Spätestens ab dem Jahr 2000 bestand nämlich Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Kreditunwürdigkeit dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung des Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müsste, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringen würde (siehe zuletzt BGH DB 2006, 326, 327; dazu auch Senat, Beschluss vom 24.02.2006 WM 2006, 730). In einer solchen Situation befand sich die Gemeinschuldnerin spätestens mit Beginn des Jahres 2000. Dies ergibt sich bereits aus den auszugsweise vorgelegten Jahresabschlüssen der Gemeinschuldnerin zum 31.12.1998 (Anlagen K 8, K 9) und zum 31.12.1999 (Anlagen K 10 und K 11).

So weist die Bilanz zum 31.12.1998 neben einem Jahresfehlbetrag von DM 911.178,67 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von DM 6.612.479,88 auf. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Darlehen) sind mit DM 3.083.413,91 vermerkt. Nach den Feststellungen auf Seite 8 des Bilanzberichts zum 31.12.1998 war die Gesellschaft buchmäßig überschuldet. Dazu ist vermerkt, dass zur Vermeidung einer möglicherweise bestehenden tatsächlichen Überschuldung "Rangrücktrittserklärungen sowie die Patronatserklärung eines Gesellschafters" vorliegen.

Ausweislich der Bilanz zum 31.12.1999 hat sich die ungünstige Entwicklung der Gemeinschuldnerin in diesem Geschäftsjahr fortgesetzt. So hat sich durch einen weiteren Jahresfehlbetrag in Höhe von DM 175.905,75 der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf DM 6.788.387,63 nochmals erhöht. Gleiches gilt für die zum 31.12.1999 bereits auf DM 3.245.944,76 angewachsenen sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Gesellschafterdarlehen). Auf Seite 8 des Bilanzberichts zum 31.12.1999 findet sich wiederum die Feststellung buchmäßiger Überschuldung und der Hinweis darauf, dass zur Vermeidung einer möglicherweise gegebenen tatsächlichen Überschuldung Rangrücktrittserklärungen eines Gesellschafters vorliegen. Weiter findet sich nunmehr der Vermerk, dass die Geschäftsführung auf gegebenenfalls eintretende Konsequenzen nach § 64 GmbHG hingewiesen wurde.

Diese Entwicklung erheblicher Jahresfehlbeträge (die sich im Übrigen im Jahr 2000 fortgesetzt hat) bei gleichzeitiger Erhöhung von Gesellschafterdarlehen, deren Höhe bereits Ende 1999 das 65fache des gezeichneten Kapitals erreicht hatten, ergibt im Verbund mit dem Verweis auf bestehende Rangrücktrittserklärungen und Patronatserklärungen (die hier im einzelnen streitig sind) eine Unternehmenssituation, in der ein Dritter nicht mehr bereit ist, der Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens benötigte Liquidität zu marktüblichen Bedingungen zu verschaffen (vgl. zur Erhellung des Eigenkapitalersatzcharakters durch Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter Roth/Altmeppen, 4. Auflage, Rn. 25 zu § 32 a GmbHG).

Für eine nachfolgende Erholung der Gesellschaft ist weder vorgetragen noch bestehen dafür sonst Anhaltspunkte. Davon abgesehen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Leistungen der Gesellschaft auf ein Gesellschafterdarlehen, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, während des letzten Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr bestanden hat (Urteil vom 30.01.2006 BB 2006, 627, 628).

b) War die Gesellschaft nicht bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung kreditunwürdig, so erhielt die Besicherung mittels des Schuldbeitritts des Beklagten jedenfalls in dem Zeitpunkt eigenkapitalersetzenden Charakter, als der Beklagte seine Sicherheit in Kenntnis der eingetretenen Krise der Gesellschaft stehen gelassen hat (vgl. Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, Rn. 119 zu § 32 a, b GmbHG). Dies war, wie unter Ziffer 2. a) ausgeführt, spätestens zu Beginn des Jahres 2000 der Fall.

Insbesondere war die Krise der Gesellschaft für den Beklagten auch erkennbar (vgl. Lutter/Hommelhoff, Rn. 48 zu §§ 32 a, b GmbHG). Der Beklagte war als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin über deren Geschicke umfassend informiert, überdies wurden die Bankunterlagen der Gemeinschuldnerin an die Privatanschrift des Beklagten adressiert.

Soweit der Beklagte argumentiert, dass von einem Stehenlassen in der Krise der Gemeinschuldnerin bereits deshalb keine Rede sein könne, weil im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank keine Befreiung von der gegebenen Sicherheit habe bewirkt werden können, geht dies fehl. Für die Frage des "Stehenlassens" einer Sicherheit ist nämlich auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abzustellen. Insofern hätte der Beklagte das der Sicherheit zugrunde liegende Schuldverhältnis (wie z. B. Auftrag) außerordentlich kündigen und Freistellung von der Gesellschaft verlangen können (vgl. § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass ein solches Freistellungsverlangen angesichts der finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin zum unverzüglichen Stellen eines Insolvenzantrags genötigt hätte, ändert an dieser Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters nichts.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hinsichtlich der im Berufungsverfahren alleine noch gegenständlichen "Umbuchung Kaufpreis H." mit Valuta vom 29.05.2001 in Höhe von DM 339.459,00 auf das Darlehenskonto der Gemeinschuldnerin eine Leistung der Gesellschaft vor. Soweit der Beklagte dazu argumentiert, durch Vorausabtretung seien die Kaufpreisraten niemals Bestandteil des Vermögens der Gemeinschuldnerin geworden, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Vielmehr flossen die Kaufpreisbeträge der Käufer zunächst der Gemeinschuldnerin zu, mit der Maßgabe, dass die Bayerische Landesbank zu bestimmten Stichtagen die eingegangenen Kaufpreisbeträge dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin gutschreiben durfte. Im Kreditvertrag vom 21./26.11.1996 (Anlage B 2) ist dazu ausgeführt:

"Tilgung:

Die Rückführung des Bauträgerkredits erfolgt insbesondere aus den Verkaufserlösen der Baumaßnahme, spätestens am Laufzeitende in einer Summe. Sie verpflichten sich daher, in die notariellen Kaufverträge einen Passus aufzunehmen, wonach sämtliche Zahlungen der Käufer ausschließlich auf die jeweiligen Bauträgersonderkonten zu erfolgen haben.

....

Mit Annahme dieses Kreditangebotes beauftragen Sie uns zur wertstellungsgleichen Umbuchung der auf den Bauträgersonderkonten eingehenden Geldbeträge auf Ihr Kaufpreissammelkonto Nr. 20/27034".

Diese Vereinbarung zeigt, dass die Kaufpreisbeträge zunächst der Gemeinschuldnerin zugeflossen sind und sich die Bayerische Landesbank lediglich das Recht vorbehalten hat, in bestimmten Abständen die Gutschriften auf dem Kaufpreissammelkonto auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin zu übertragen mit der Folge einer Teilrückführung des Kredits.

Insoweit kann auch nicht argumentiert werden, dass sich das Eingehen von Zahlungen der Käufer auf den Konten der kreditgebenden Bank bilanzmäßig neutral ge-stalte, weil der Verminderung auf der Aktivseite eine entsprechende Verminderung auf der Passivseite entgegenstehe. Eine solche Betrachtung verliert nämlich aus dem Blick, dass sich gleichzeitig der im Rahmen der eigenkapitalersetzenden Maßnahme der Gesellschaft zugeflossene Vermögenswert (hier durch Schuldmitübernahme) im Maße der Rückführung des Kredits vermindert. Der Gesellschaft wird mithin die zur Verfügung gestellte eigenkapitalersetzende Maßnahme sukzessive entzogen (vgl. OLG München, NJW-RR 1994, 1059, 1062).

4. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dass die Fertigstellung des Objekts "F." den Gläubigern zum Vorteil gereicht habe und mithin keine Benachteiligung vorliege, überzeugt dies nicht. Zum einen wurden nämlich durch die Fertigstellung des Bauträgerobjekts nicht nur Kaufpreisansprüche fällig gestellt, sondern gleichzeitig hierdurch weitere Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber Handwerkern und Lieferanten begründet. Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass von der Gemeinschuldnerin nicht bereits andere Objekte geplant oder angegangen wurden, so dass weitere Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin begründet wurden.

Im Übrigen weist der Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Gläubigerbenachteiligung darin liege, dass der liquiditätsschaffende Wert der Drittsicherheit in Wegfall geraten sei. Hätte sich nämlich der Beklagte anstelle der Schuldmitübernahme in Eigenkapital ersetzender Weise gegenüber der finanzierenden Bank verbürgt, so wäre mit der Umbuchung und Verrechnung des "Kaufpreises H." ein dem Kaufpreis entsprechender Teilbetrag des Avals frei geworden, über den die Gemeinschuldnerin anderweitig hätte verfügen können.

5. Rechtsfolge nach § 32 b GmbHG ist, dass der die Gesellschaftersicherheit leistende Beklagte der Gesellschaft den im letzten Jahr vor der Antragstellung zurückgezahlten Betrag zu erstatten hat (im gleichen Sinne BGH DB 2006, 326: "Erfüllt die gesellschafterbesicherte Kreditgewährung die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 30, 31 GmbHG, so stellt eine Rückführung des Kredits aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens eine Auszahlung an den besichernden Gesellschafter dar, die nach § 31 Abs. 1 GmbHG eine Erstattungspflicht auslöst"; Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, Rn. 132 zu § 32 a, b GmbHG).

Da der Schuldbeitritt des Beklagten zum Darlehensvertrag der Gemeinschuldnerin nicht durch einen Höchstbetrag beschränkt war, hat der Kläger gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch in voller Höhe der Darlehenstilgung vom 29.05.2001.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind obergerichtlich geklärt. Die Frage, ob Gesellschaftersicherheiten eigenkapitalersetzend sind, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu klären.

Ende der Entscheidung

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