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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 6152/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
BGB § 738
1. Dass eine Gesellschaft auf die Zuweisung steuerlicher Verluste ausgelegt ist, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung (hier: Buchwertklausel mit Zuschlagsregelung) nach den vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 24.05.1993 - WM 1993, 1412 - und vom 20.09.1993 - BB 1993, 2265 - ) aufgestellten Grundsätzen nicht entgegen.

2. Die Prüfung der Frage, ob die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bei Würdigung aller Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren ist, hat sich am Maßstab eines auf redlichen Interessenausgleich bedachten Gesellschafters zu orientieren.

3. Haben die Gesellschafter die ursprünglich vereinbarte Regelung über das Auseinandersetzungsguthaben bei einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags geändert, so steht dies nur dann einer ergänzenden Vertragsauslegung entgegen, wenn hierin eine Willensentschließung der Gesellschafter zum Ausdruck kommt, wie sie von redlichen Vertragspartnern bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben angesichts der geänderten Verhältnisse zu erwarten ist.


Aktenzeichen: 7 U 6152/99

Verkündet am 01.09.2004

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung und Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Kotschy und Dr. Barwitz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2004

folgendes SCHLUSSURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.1999 weiter abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.952,57 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit 01.01.2001 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger am 31.12.2004 weitere 31.642,83 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit 01.01.2001 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abfindung seines Geschäftsanteils nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten.

Der Kläger war mit einem Geschäftsanteil von 1 % als Kommanditist an der Beklagten beteiligt. Mit Schreiben vom 29.12.1998, der Beklagten zugegangen am 30.12.1998, erklärte der Kläger fristgerecht die Kündigung seiner Beteiligung zum 31.12.1999.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Jahre 1968 gegründete Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Verwaltung des Kapitalvermögens der Gesellschaft sowie die Anschaffung, Bebauung und Nutzung von Grundbesitz und die Vornahme aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte ist. Die Rechtsbeziehungen der Parteien regelt der Gesellschaftsvertrag vom 18.02.1989 (Anlage K 1), der in den wesentlichen Zügen dem vorangegangenen Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1973 (Anlage B 1) entspricht. Im Jahre 1989 geändert wurde die Regelung über das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters nach seinem Ausscheiden.

In § 13 des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1973 war dazu folgendes bestimmt:

"II. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich aus der Summe der Guthaben von Kapital- und Rücklagenkonto abzüglich etwaiger Schulden auf Darlehenskonten. Hierzu kommt - zur Abgeltung aller stillen Reserven und immateriellen Werte - ein anteiliger Zuschlag. Dieser Zuschlag errechnet sich aus einem Gesamtzuschlag zum Grundvermögen des Anlagevermögens in Höhe von 5 % wenn der Grundbesitz mindestens 5 volle Geschäftsjahre und von 10 % wenn der Grundbesitz mindestens 10 volle Geschäftsjahre oder länger im Anlagevermögen stand. Aus diesem Gesamtzuschlag erhält der Ausseichende einen seinem Anteil gemäß § 4 entsprechenden Anteil. Außerdem erhält der Ausscheidende einen weiteren Zuschlag in Höhe von 50 % eines nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden errechneten Jahresgewinns, der auf den Anteil des Ausscheidenden entfallen ist.

III. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in 3 gleichen Jahresraten auszubezahlen, die erste Rate in dem auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahr. Das jeweilige Restguthaben ist mit 6 % zu verzinsen."

In § 14 des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1989 ist nunmehr geregelt:

"II. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich aus der Summe der Guthaben auf Kapital-, Darlehens- und Rücklagenkonten abzüglich etwaiger Schulden auf Darlehenskonten und der anteiligen Beträge auf einem negativen Kapitalkonto. Hinzu kommt - zur Abgeltung aller stillen Reserven und immateriellen Werte - ein anteiliger Zuschlag. Für die Errechnung dieses Zuschlags werden die Buchwerte der immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Zuschlag versehen. Dieser beträgt für jedes Wirtschaftsgut 1,5 % der ursprünglich aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jedes volle Geschäftsjahr, welches das betreffende Wirtschaftsgut sich im Vermögen der Gesellschaft befand. Aus den addierten Zuschlägen zu den Buchwerten (Gesamtzuschlag) erhält der Ausscheidende einen seinem Anteil gemäß § 4 entsprechenden Anteil. Außerdem erhält der Ausscheidende einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 % eines nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden errechneten Jahresgewinns der auf den Anteil des Ausscheidenden entfallen ist. Ist der Gewinndurchschnitt negativ, so entfällt ein Zuschlag.

III. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in 5 gleichen Jahresraten auszubezahlen, die erste Rate in dem auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahr. Das jeweilige Restguthaben ist mit 6 % zu verzinsen."

Der Kläger hält diese Abfindungsregelung für unwirksam.

Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, dass zwischen dem wirklichen Anteilswert und dem Auseinandersetzungsguthaben, wie es sich in Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Klausel ergebe, ein grobes Missverhältnis bestehe. Der Verkehrswert der Beklagten habe sich von deren Gründung im Jahre 1968 bis zum 31.12.1997 auf 143.020.000,00 DM erhöht, so dass sich der Verkehrswert seines Anteils auf 1.430.200,00 DM belaufe. Demgegenüber habe eine Berechnung der Beklagten nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags für diesen Zeitpunkt lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 83.478,26 DM ergeben.

Dieser Umstand führe dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Abfindungsguthaben im Wege ergänzender Vertragsauslegung neu zu ermitteln sei. Da von der Beklagten eine solche Anpassung verweigert werde, habe er (der Kläger) ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das ihm zustehende Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze neu festzusetzen sei.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft der Beklagten am 31.12.1999 zustehende Auseinandersetzungsguthaben nicht gemäß § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vom 18.02.1989 zu errechnen, sondern durch ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung des konkreten Falles entsprechend den seit dem 25.03.1968 veränderten Verhältnissen neu zu ermitteln ist.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Fraglich sei die Zulässigkeit der vom Kläger gewählten Feststellungsklage. Der vom Kläger behauptete Verkehrswert der Beklagten werde bestritten. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Abfindungsguthaben und dem Verkehrswert der Beteiligung des Klägers zum 31.12.1999 bestehe nicht. Im Übrigen habe die Abfindungsklausel dem Wunsch der Gesellschafter entsprochen und sei bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 18.02.1989 neu formuliert worden. Diese Neuregelung sei von den Gesellschaftern eingehend diskutiert worden, dabei habe Klarheit bestanden, dass sich die Wertentwicklung einer Immobilie sehr schnell ändern könne. Um im Kündigungsfalle nicht jede einzelne Immobilie bewerten zu müssen und um dem Ausscheidenden einen kontinuierlichen Wertzuwachs für seine Beteiligung zu sichern, habe man sich auf die jetzige Regelung geeinigt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Beklagten sei seit diesem Zeitpunkt nicht eingetreten, so dass die Abfindungsklausel auch heute noch dem vermuteten Willen der Gesellschafter entspreche. Überdies handle es sich nicht um eine reine Buchwertklausel. Vielmehr nehme der Ausscheidende nach der getroffenen Regelung an einer Wertsteigerung der Immobilie auch Teil, wenn der Verkehrswert einer Immobilie gefallen sei.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.11.1999 die Klage als unzulässig abgewiesen, da dem Kläger das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Zum einen könne ein rechtlich erhebliches Missverhältnis von Abfindungsguthaben und Verkehrswert vor dem maßgeblichen Stichtag des Ausscheidens des Klägers am 31.12.1999 noch nicht festgestellt werden. Zum anderen fehle das Feststellungsinteresse auch deshalb, weil selbst ein dem Kläger günstiges Feststellungsurteil für eine spätere Auseinandersetzung der Parteien über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Auseinandersetzungsguthabens keinerlei Bindungswirkung entfalte und mithin nicht geeignet sei, eine künftige Auseinandersetzung zu verhindern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zunächst mit dem Ziel der Auskunftserteilung über die Grundlagen für die Berechnung des vertraglichen Auseinandersetzungsguthabens und Feststellung, dass der Verkehrswert des Anteils des Klägers bei der Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens angemessen zu berücksichtigen ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2000 hat der Kläger seinen Feststellungsantrag nicht weiter verfolgt und stattdessen im Wege der Stufenklage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, nach Erteilung der eingeklagten Auskünfte an den Kläger einen Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte der Summe aus dem dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zustehenden Auseinandersetzungsguthaben und dem Verkehrswert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu zahlen.

Der Kläger beharrt darauf, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Buch- und wirklichem Wert im Sinne der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1993 (WM 1993, 1412) und vom 20.09.1993 (BB 1993, 2265) bestehe, da das nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ermittelte Auseinandersetzungsguthaben des Klägers 83.478,26 DM nicht übersteige und der Verkehrswert der Beteiligung des Klägers per 31.12.1999 mindestens 1,43 Mio. DM betrage.

Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, da der Kläger die erstinstanzliche Beschwer nicht aufgegriffen habe. Die begehrten Buchwerte in aktueller Höhe benötige der Kläger nicht. Für die Feststellungsanträge fehle es am Rechtsschutzinteresse. Nicht zutreffend sei der Vortrag des Klägers zum Betrag des Auseinandersetzungsguthabens und zum Verkehrswert der Beklagten.

Die hier vorliegende Buchwertklausel mit Zuschlagsregelung werde nach der neueren Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof, daneben auch vom Oberlandesgericht Oldenburg, anerkannt.

Der Senat hat mit Teilurteil vom 20.09.2000 die Beklagte verurteilt, dem Kläger per 31.12.1999 Auskunft zu erteilen,

- über die Summe des Guthabens des Klägers bei der Beklagten auf Kapital-, Darlehens- und Rücklagenkonten abzüglich etwaiger Schulden des Klägers bei der Beklagten auf Darlehenskonten und der anteiligen Beträge auf einem negativen Kapitalkonto sowie

- über den Wert der ursprünglich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten nebst Datum der Anschaffung für jedes Wirtschaftsgut der Beklagten, das sich per 31.12.1999 noch im Vermögen der Gesellschaft befand und im Übrigen die Auskunftsklage des Klägers abgewiesen. Dieses Teilurteil wurde von den Parteien nicht angefochten.

Nach Auskunftserteilung durch die Beklagte, wonach der Abfindungsanspruch des Klägers 208.528,70 DM zuzüglich Zinsen betrage (Schreiben vom 07.12.2000, Anlagen K 13, K 14) hat der Kläger, ausgehend von einem Verkehrswert der Beklagten zum 31.12.1999 in Höhe von 130.725.451,00 DM, seinen Auseinandersetzungsanspruch zunächst mit 980.440,88 DM beziffert. Unter Berücksichtigung der Ertrags- und Vermögensstruktur der Beklagten erscheine es angemessen, den Auseinandersetzungsanspruch auf 75 % von 1.307.254,51 DM zu bemessen. Abzüglich einer Zahlung der Beklagten vom Dezember 2000 in Höhe von 41.705,74 DM ergebe sich mithin ein restlich geschuldeter Abfindungsbetrag in Höhe von 938.735,14 DM.

Der Kläger hat daher mit Schriftsatz vom 29.05.2001 beantragt:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 154.382,44 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger

- am 31.12.2001 weitere DM 196.088,18,

- am 31.12.2002 weitere DM 196.088,18,

- am 31.12.2003 weitere DM 196.088,18 und

- am 31.12.2004 weitere DM 196.088,18

zu zahlen.

c) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 6 % Zinsen aus DM 938.735,14 seit 01.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.07.2001 diese Anträge insoweit anerkannt, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger

- am 31.12.2001 DM 51.715,12,

- am 31.12.2002 DM 49.212,77,

- am 31.12.2003 DM 46.710,43 und

- am 31.12.2004 DM 44.208,08 zu zahlen.

Die Beklagte hat dieses Anerkenntnis unter dem Vorbehalt gestellt, dass die klägerische Berufung und die Berufungsanträge zulässig sind, was nach ihrer (der Beklagten) Rechtsansicht nicht der Fall sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, es dürfe nicht schematisch auf 75 % des Verkehrswerts abgestellt werden. Vielmehr seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets die Gesamtumstände maßgeblich. Daher müsse neben der Vermögens- und Ertragsstruktur des Unternehmens auch die kurze Dauer der Mitgliedschaft des Klägers in der Gesellschaft, der fehlende Beitrag des Klägers am Aufbau und Erfolg des Unternehmens, das grundlose Ausscheiden des Klägers bei kurz nachfolgendem Neuerwerb eines gleich großen Geschäftsanteils und insbesondere das Interesse der verbleibenden Gesellschafter am Fortbestand des Unternehmens berücksichtigt werden.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme zum Verkehrswert der Beklagten hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags von 475.235,14 DM (entsprechend 242.983,87 EUR) die Klage zurückgenommen. In Höhe des von der Beklagten errechneten Abfindungsguthabens von 208.528,70 DM (entsprechend 106.619,03 EUR) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 77.850,28 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 31.12.2004 weitere EUR 47.396,76 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

- aus EUR 26.072,95 vom 01.01.2001 bis 31.12.2001,

- aus EUR 73.469,71 vom 01.01.2002 bis 15.01.2002,

- aus EUR 16.943,23 vom 01.01.2003 bis 31.12.2003,

- aus EUR 60.429,99 seit 01.01.2004

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zuletzt:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen und die Klageanträge im Schriftsatz vom 28.04.2004 werden als unzulässig abgewiesen.

Hilfsweise:

Die Berufung wird zurückgewiesen und die Anträge im Schriftsatz vom 28.04.2004 werden abgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 28.06.2000, 20.09.2000, 11.07.2001, 25.02.2004, 17.03.2004 und 05.05.2004 Bezug genommen.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 08.08.2001 hat der Senat Beweis erhoben zum Verkehrswert der Beklagten per 31.12.1999 durch Erholung eines Sachverständigengutachtens der B. AG, München. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.11.2003 und die Sitzungsprotokolle vom 25.02.2004 und 17.03.2004 (mündliche Anhörung der Sachverständigen) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2004 haben die Parteien für diesen Rechtsstreit unstreitig gestellt, dass der Verkehrswert der Beklagten per 31.12.1999 DM 61.880.000,00 betragen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, als der Kläger von der Beklagten ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 309.440,00 DM, das sind über die bereits bezahlten 208.528,17 DM hinaus weitere 100.911,83 DM (entsprechend 51.595,40 EUR), verlangen kann.

I.

Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht daran, dass die erstinstanzliche Beschwer nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wurde.

Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass der Kläger mit seiner Berufung zunächst nicht nur Auskunft hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen des gesellschaftsvertraglich geregelten Auseinandersetzungsguthabens erstrebt hat, sondern auch den erstinstanzlich als unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag (mit modifizierten Hilfsanträgen versehen) wieder aufgegriffen hat.

Selbst wenn der Kläger (entsprechend dem sodann später im Berufungsverfahren gestellten Antrag) bereits mit der Begründung seines Rechtsmittels alleine und ausschließlich den Weg einer Stufenklage beschritten hätte, so hätte er doch die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer weiter verfolgt: In der Sache geht es dem Kläger nämlich darum, ein in Abweichung von der gesellschaftsvertraglichen Regelung erheblich höheres Auseinandersetzungsguthaben zu erzielen. Mit diesem Begehren ist er in erster Instanz unterlegen und verfolgt es - wenn auch jetzt in Gestalt eines Leistungs- statt eines Feststellungsbegehrens - weiter. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist dabei derselbe. Auch wenn in erster Instanz nur durch Prozessurteil über den Feststellungsantrag entschieden wurde, wiederholt der Kläger seine bereits erstinstanzlich aufgestellte Behauptung der Begründetheit eines über das gesellschaftsvertraglich vereinbarte hinausgehenden Zahlungsanspruchs und greift damit das Ersturteil jedenfalls im Ergebnis an (vgl. BGH NJW 1994, 2098, 2099; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1536; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rdnr. 10 b vor § 511 ZPO).

Dass der Übergang von der Feststellungsklage auf die Stufenklage eine zulässige Klageänderung darstellt, weil sie der Klärung des Anspruchsgrundes dient und auch eine etwaige unzulässige Stufung einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegenstünde (BGH NJW 2000, 1645), hat der Senat bereits mit Teilurteil vom 20.09.2000 entschieden.

II.

Der Zahlungsanspruch des Klägers rechtfertigt sich daraus, dass ihm angesichts der Gesamtumstände ein Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung nicht zuzumuten ist. Vielmehr ist angesichts der seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 1968 veränderten, durch das Auseinanderfallen von Buch- und Verkehrswert der Beteiligung des Klägers bedingten veränderten Verhältnisse die vertraglich vereinbarte Abfindungsregelung so an die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers anzupassen, dass ein dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (vgl. BGH WM 1993, 1412, 1414). Dieser Interessenausgleich führt hier dazu, dass der Kläger mit der Hälfte des Verkehrswertes seines Gesellschaftsanteils abzufinden ist.

1. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen wie die hier vorliegende Buchwertklausel mit Zuschlagsregelung sind angesichts der Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung des § 738 BGB grundsätzlich zulässig. Sie tragen dem Interesse der Gesellschaft Rechnung, Liquidität und Fortbestand des Unternehmens nicht durch unerträglich hohe Abfindungen zu gefährden. Allerdings kann ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht in besonderem Maße gelten, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der - an sich wirksamen - vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGH WM 1993, 1412, 1413; BB 1993, 2265, 2267; WM 1980, 1362; WM 1975, 913; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 50 IV 2 c) ee) S.1477 f.).

Bei Würdigung aller Umstände besteht hier Anlass für eine solche Korrektur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung (dazu BGH BB 1993, 2265, 2266 f.).

a) Das nach der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung in § 14 Abs. 2 errechnete Abfindungsguthaben des Klägers in Höhe von 208.528,17 DM steht zum Verkehrswert der nur 1%igen Beteiligung des Klägers, der sich zum Stichtag unstreitig auf 618.880,00 DM beläuft, in einem groben Missverhältnis, da nach der die Abfindung beschränkenden Regelung der Kläger nur im Umfang von 33,69 % am Verkehrswert der Beklagten und damit am objektiv erzielten Unternehmenserfolg beteiligt wird.

b) Dieses Missverhältnis beruht hier auf der Bilanzierungspraxis der Beklagten, die darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern nicht durch Gewinnausschüttungen, sondern durch steuerlich wirksame Verlustzuweisungen wirtschaftliche Vorteile zukommen zu lassen. Die Beklagte hat dazu auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 04.05.2004 wörtlich ausgeführt:

"Der Gesellschaftszweck der Beklagten war nicht darauf angelegt, ... steuerlich wirksame Gewinne zu erwirtschaften. Die gegenüber dem gutachtlich ermittelten Verkehrswert zurückbleibenden Buchwerte waren gewollt. Als Ausgleich hierfür wurde der Zuschlag von 1,5 % vereinbart. Allen Gesellschaftern ging es um die Zuweisung steuerlicher Verluste. Diese haben sie erhalten und daraus Steuervorteile gezogen, die allein um ein Vielfaches höher waren als das eingesetzte Kapital."

Diese Bilanzierungspraxis der Beklagten führt dazu, dass der in § 14 Abs. 2 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene weitere Zuschlag in Höhe von 10 % eines nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden errechneten Jahresgewinns, der auf den Anteil des Ausscheidenden entfallen ist, leer läuft. Vielmehr kommt lediglich die in § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 enthaltene Zuschlagsregelung zur Geltung, nach der der ausscheidende Gesellschafter jedoch nicht in billiger Weise an den aufgelaufenen Stillen Reserven beteiligt wird.

c) Zu berücksichtigen ist hier auch die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers und seines Rechtsvorgängers, Rechtsanwalt W. Z., bei der Beklagten. Rechtsanwalt Z., der Stiefvater des Klägers, gehörte zu den Gründungsgesellschaftern der Beklagten (Anlage B 1). Er hat von seinem 11,5 % betragenden Kommanditanteil mit Vereinbarung vom 10.01.1990 (Anlage K 7) einen 1%igen Kommanditanteil schenkweise auf den Kläger übertragen. Ob diese Abtretung wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs und weiterer Beschränkungen des Erwerbers bereits zum Übergang der Gesellschafterstellung geführt hat (was die Beklagte bestreitet) oder ob der Kläger erst durch Vertrag mit seiner Mutter T. v. M., der Alleinerbin nach Rechtsanwalt Z., vom 03.12.1998 (Anlage K 8) Kommanditist der Beklagten wurde, kann dahinstehen. In jedem Falle ist bei der Frage der Abfindung des Klägers die Mitgliedschaft seines Stiefvaters zu berücksichtigen.

d) Gleiche Überlegungen haben bei der Feststellung zu gelten, inwieweit der Ausgeschiedene Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens hatte. Auch hier darf nicht außer Acht bleiben, dass der 1996 verstorbene Stiefvater des Klägers als Gründungsgesellschafter der Beklagten seit dem Jahre 1968 wesentlich zum Aufbau und Erfolg des Unternehmens beigetragen hatte.

e) Der Gesichtspunkt, dass einem wegen eines in seiner Person liegenden Grundes aus der Gesellschaft Ausgeschlossenen unter Umständen das Festhalten an der für ihn ungünstigen Abfindungsbeschränkung in weiterem Umfang zugemutet werden kann (dazu BGH WM 1993, 1412, 1413; BB 1993, 2265, 2267), kommt hier nicht zum tragen, da der Kläger seinen Gesellschaftsanteil aufgrund eigenen Entschlusses gekündigt hat.

f) Ein Abrücken von der vertraglich vereinbarten Abfindungsbeschränkung erscheint der Beklagten auch von daher zumutbar, als sie dadurch weder hinsichtlich ihrer Liquidität noch ihres Fortbestandes in Gefahr gerät. Zwar ist richtig, dass der überwiegende Teil des Vermögens der Beklagten in Immobilien im Direktbestand der Gesellschaft oder in Immobilien, die über BGB-Gesellschaften gehalten werden, gebunden ist. Gleichzeitig weist aber der als Anlage K 17 vorgelegte Bericht über den konsolidierten Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.1999 (dort: ergänzende Erläuterungen zum Konzernabschluss 1999, Seite 16/17) aus, dass die Beklagte zum Stichtag über liquide Mittel in ganz erheblichem Umfang verfügt hat. So hat sich ihr Wertpapierbesitz von DM 3.877.099,54 per 31.12.1998 auf DM 8.263.940,80 zum 31.12.1999 erhöht, gleichzeitig bestanden Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von mehr als DM 1 Mio. Darüber hinaus mildern sich die finanziellen Belastungen der Beklagten auch dadurch wesentlich, dass nach § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags Abfindungszahlungen in fünf gleichen Jahresraten zu erbringen sind.

g) Der Einwand der Beklagten, ihre Gesellschafter hätten bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18.02.1989 die Abfindungsklausel den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, so dass für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei, überzeugt nicht. Im Kern haben die Gesellschafter die im Jahre 1973 beschlossene Auseinandersetzungsregelung bei Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Jahre 1989 beibehalten. Änderungen haben nur insoweit stattgefunden, als hinsichtlich des Zuschlags zur Abgeltung der stillen Reserven nach neuer Fassung jahresgenau auf die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der Gesellschaft abgestellt wird und sich der Zuschlagssatz auf jährlich 1,5 % erhöht.

Die Beklagte trägt dazu vor, dass mit dieser Änderung dem Erfordernis einer Anpassung an die tatsächlich vorhandenen stillen Reserven Rechnung getragen worden sei und sich darüber hinaus im Zeitraum von 1989 bis Ende 1999 hinsichtlich der Entwicklung von Buch- und Verkehrswerten der Beklagten keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben hätten.

Im Kern behauptet die Beklagte damit, dass bereits im Jahre 1989 ein den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag 31.12.1999 entsprechendes Ungleichgewicht von Buch- und Verkehrswerten vorhanden gewesen sei, in dessen Kenntnis die bestehende Abfindungsregelung angepasst worden sei. Die Richtigkeit dieses Tatsachenvortrags unterstellt, besteht - entgegen der Auffassung der Beklagten - gleichwohl Anlass und Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung. Für das Vorhandensein einer Regelungslücke ist nämlich nicht entscheidend, ob die Gesellschafter in Kenntnis der veränderten Umstände überhaupt eine Entscheidung getroffen haben (hier: Beibehalten der bisherigen Regelung mit geringfügigen Änderungen), sondern vielmehr, ob eine Willensentschließung der Gesellschafter vorliegt, wie sie von redlichen Vertragspartnern bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben angesichts der geänderten Verhältnisse zu erwarten ist. Diesen Anforderungen entspricht die im Jahre 1989 beschlossene beschränkende Regelung nicht, wenn sie zur Folge hat, dass der Ausscheidende nicht oder nur in zu geringem Umfang am Unternehmenserfolg beteiligt und dadurch unangemessen benachteiligt wird.

h) Die Einschätzung der Beklagten, dass Buchwertklauseln mit Zuschlagsregelung von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung als wirksam anerkannt seien, teilt der Senat nicht. Dies beruht bereits darauf, dass Zuschlagsregelungen unterschiedlichster Art denkbar sind, die im Einzelfall darauf hin zu überprüfen sind, ob sie der tatsächlichen Wertentwicklung eines Unternehmens im unabdingbaren Umfang Rechnung tragen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abfindung bei Zwangseinziehung von GmbH- Anteilen (GmbHR 1992, 257, 260 f.) und aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 15.06.1995 (GmbHR 1997, 503, 505), in dem die Zahlung einer Abfindung von nur 10 % des Verkehrswertes "ausnahmsweise" mit Blick auf die genossenschaftlichen Elemente des dort in Frage stehenden Unternehmens für gerechtfertigt erachtet wurde.

2. Mithin ist die vertraglich vereinbarte Abfindungsbeschränkung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen, dass ein dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (BGH WM 1993, 1412, 1414).

Hierbei belegt einerseits die Vereinbarung einer Buchwertklausel mit Zuschlägen durch die Gesellschafter deren Absicht, die Abfindungsleistungen im Interesse der Liquidität und vor allem des Fortbestands des Unternehmens zu begrenzen. Dieser Wille der Gesellschafter ist auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung zu respektieren und steht einer Abfindung zum vollen Verkehrswert entgegen.

Andererseits müssen die oben (II. 1 a - e) angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die ein Festhalten des Klägers an der vereinbarten Abfindungsregelung nicht zumutbar erscheinen lassen.

Aus Sicht der Beklagten besteht zwar die Erleichterung, dass das Auseinandersetzungsguthaben auf 5 Jahre verteilt ausbezahlt werden darf, andererseits muss die der Beklagten zumutbare Höhe der Abfindung auch Fälle berücksichtigen, in denen ein Gesellschafter mit wesentlich höherer Kommanditbeteiligung ausscheidet.

Bei Abwägung dieser Umstände erscheint es als beiderseits angemessenes Ergebnis, wenn der Kläger zur Hälfte am Verkehrswert seines Anteils an der Beklagten teilhat. Da die Parteien den Verkehrswert der Beklagten per 31.12.1999 übereinstimmend mit 61.880.000,00 DM annehmen, steht dem Kläger für seinen Gesellschaftsanteil eine Abfindung in Höhe von 50 % aus 618.880,00 DM, mithin 309.440,00 DM entsprechend 158.214,16 EUR, zu.

Hiervon ist der von der Beklagten errechnete und bereits bezahlte Abfindungsbetrag von 208.528,17 DM in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger noch 100.911,83 DM (das sind 51.595,40 EUR) zustehen. Insoweit sind nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung in § 14 Abs. 3 19.952,57 EUR bereits jetzt und weitere 31.642,83 EUR zum 31.12.2004 zur Zahlung fällig.

Die zugesprochene Verzinsung beruht ebenfalls auf § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Eine höhere als die dort vereinbarte Verzinsung kann der Kläger nicht verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, hinsichtlich des von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache auf § 91 a Abs. 1 ZPO, im übrigen aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ist im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO zu berücksichtigen, ob die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., Rn. 25 zu § 91 a ZPO) oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits mit hinlänglicher Sicherheit feststand, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279, 1280). Insofern ist von Bedeutung, dass die Beklagte erst auf das Teilurteil vom 20.09.2000 hin mit Schreiben vom 07.12.2000 (Anlagen K 13, K 14) Auskunft darüber erteilt hat, wie sich das dem Kläger auf vertraglicher Grundlage zustehende Abfindungsguthaben berechnet.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Streit der Parteien geht vielmehr um die Zumutbarkeit einer Abfindungsklausel angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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