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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 7 W 1447/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 93
InsO § 29 Abs. 1 Ziffer 2
InsO § 179 Abs. 1
InsO § 180 Abs. 2
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist.

2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat.

3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll.

4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 W 1447/05

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hier: Beschwerde gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 12.07.2005 folgenden

Beschluß:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 05.04.2005 (Az.: 3 HKO 10873/03) in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrer Klage vom 15.04.2003 begehrte die Klägerin Rückerstattung von Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe von sog. Reinigungssets.

Während des Rechtsstreits wurde mit Beschluß des Amtsgerichts München vom 01.10.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprünglich beklagten E. GmbH eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nachdem der Beklagte die streitgegenständlichen Ansprüche im Prüfungstermin vom 07.12.2004 "vorläufig bestritten" hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2005 die Wiederaufnahme des Rechtsstreits und Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle. Der Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben an das Amtsgericht München vom 14.03.2005 die Forderungen der Klägerin an, der Rechtsstreit wurde von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit dem angegriffenen Beschluß vom 05.04.2005 erlegte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf, da der Beklagte die Ansprüche sofort anerkannt habe. Die Klägerin habe den unterbrochenen Rechtsstreit mittels Feststellungsklage wieder aufgenommen, obwohl der Beklagte die Forderung nur vorläufig bestritten habe, um seiner Prüfungspflicht ausreichend nachzukommen. Dieses vorläufige Bestreiten habe sich "eingebürgert", um eine sonst notwendige Verschiebung des Prüfungstermins zu verhindern. Die Klägerin habe es unterlassen, vor Klageerhebung durch Rückfrage beim Beklagten zu klären, ob dieser das Bestreiten der Forderung aufrechterhält.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin, dass das Landgericht zu Unrecht § 93 ZPO für die Kostenentscheidung herangezogen habe.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Gemäß dem Beschwerdeantrag sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Aufgrund des Bestreitens der Klageansprüche durch den Beklagten ist für eine Anwendung des § 93 ZPO kein Raum. Da die Klage im Zeitpunkt der Anerkennung der Forderungen zur Tabelle begründet war, entspricht es vielmehr der Billigkeit, dass der Beklagte gemäß § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat.

1. Mit der inzwischen ganz herrschenden Auffassung (BAG, Urt. vom 10.08.1988, ZIP 1988, 1587, 1589; Senat, Beschluß vom 08.01.1987, KTS 1987, 327, 329; MünchKommInsO-Schumacher, Rn. 37 zu § 178 InsO; Hess/Weis/Wienberg, 2. Aufl., Rn. 7 zu § 179 InsO; Gottwald-Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl., § 64 Rn. 7) ist auch ein nur "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters als Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen. Der Insolvenzverwalter bringt damit nämlich zum Ausdruck, dass er die angemeldete Forderung nicht oder noch nicht (beispielsweise bei Fehlen von Nachweisen) anerkennt.

2. Hieraus wird teilweise der Schluß gezogen, dass dem Verwalter, der die angemeldete Forderung zunächst im Prüfungstermin bestritten hatte und der nach Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch zurücknimmt, regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, wenn die Parteien sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Uhlenbruck, 12. Aufl., Rn. 14 zu § 180 InsO; Gottwald/Eickmann a.a.O., § 64 Rn. 8 mit einer Ausnahme für Fälle, in denen der Verwalter den Gläubiger alsbald zur Vorlage noch fehlender Nachweise auffordert mit dem Hinweis, dass der Widerspruch nach deren Beibringung zurückgenommen werde).

Die Gegenansicht läßt die Pflicht zur Kostentragung gemäß § 93 ZPO eintreten, wenn der Kläger den Rechtsstreit wieder aufgenommen hat, ohne zuvor durch - gegebenenfalls mit Fristsetzung verbundene - Rückfrage ermittelt zu haben, ob der Verwalter an seinem vorläufigen Bestreiten festhält (OLG Düs-seldorf, Beschl. vom 03.11.1981, ZIP 1982, 201; OLG Karlsruhe, ZIP 1989, 791; Irschlinger in HK InsO, 3. Aufl., Rn. 4 zu § 179 InsO; MünchKommInsO-Schumacher, Rn. 37 zu § 178 InsO; Hess/Weis/Wienberg, Rn. 14 zu §179 InsO vorbehaltlich der Umstände des jeweiligen Einzelfalls).

3. Der Senat hält an seiner Auffassung (vgl. Beschl. vom 08.01.1987, KTS 1987, 327, 329; Beschl. vom 25.06.2004, 7 W 1746/04 - n. veröffentl. -) fest, dass die Frage, ob ein vorläufiges Bestreiten des Verwalters Anlaß zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. Danach hat ein Beklagter Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozeßbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden dergestalt war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller-Herget, 25. Aufl., Rn. 3 zu § 93 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, 26. Aufl., Rn. 4 zu § 93 ZPO).

An einer solchen Veranlassung kann es etwa fehlen, wenn seit dem Prüfungstermin noch kein Monat vergangen war und der Kläger mithin nicht davon ausgehen konnte, dass der Verwalter seine angemessene Überlegungsfrist überschritten und eine endgültige Erklärung übermäßig hinausgezögert hat (Senat, a.a.O.). Hierbei kann sich die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll. Dadurch wird für den Gläubiger berechenbar, ab welchem Zeitpunkt er das Verfahren wiederaufnehmen kann, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO einkalkulieren zu müssen.

Weitere Ausnahmen mögen in umfangreichen Insolvenzverfahren oder bei Forderungen gelten, deren Klärung in tatsächlicher Hinsicht besonders aufwendig ist. Allerdings obliegt es in solchen Fällen dem Verwalter, angesichts des durch sein vorläufiges Bestreiten gesetzten Tatbestands den Gläubiger auf solche besonderen Umstände hinzuweisen und ihm bekannt zu geben, bis wann voraussichtlich mit einer endgültigen Entscheidung gerechnet werden kann.

Daran gemessen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin gegeben hat.

Nach dem Beschluß des Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.10.2005 endete die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen am 05.11.2004. Mithin lief die dem Verwalter unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO zuzubilligende Prüfungsfrist am 05.01.2005 ab. Bei Wiederaufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 01.02.2005 durfte mithin die Klägerin bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgehen, nur durch eine Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Insbesondere hat der Beklagte der Klägerin vor deren Wiederaufnahmeantrag keine Zwischennachricht des Inhalts erteilt, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Prüfung der Forderungen der Klägerin noch weiterer Prüfung bedürfe.

Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 14.03.2005, Seite 3), dass vom Verwalter letztmals mit Schreiben vom 09.11.2004 fehlende Angaben zum Zinsanspruch moniert worden seien, woraufhin die Klägerin ihre Forderungsanmeldung mit Schreiben vom 15.11.2004 ergänzt und mit weiteren Anlagen versehen habe. Hingegen behauptet nicht einmal der Beklagte, dass es im Zeitraum zwischen der Prüfungsverhandlung vom 07.12.2004 und der Wiederaufnahme des Verfahrens Anfang Februar 2005 zu weiterer Korrespondenz der Parteien gekommen sei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens: § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: § 3 ZPO.

Anlaß für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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