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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 7 W 1649/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 166 Abs. 2
ZPO § 512
ZPO § 567 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 W 1649/08

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung;

hier: Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2)

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 23.06.2008

folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.05.2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In seiner mit Schriftsatz vom 01.02.2008 erhobenen Klage gab der Kläger als Prozessbevollmächtigte der in Saudi Arabien ansässigen Beklagten zu 2) die Rechtsanwälte N. in Frankfurt am Main an. Er stützte sich dabei auf eine Regelung in Vergleichen vom 01./02.06.2007 zwischen u. a. der Beklagten zu 2) und dem Kläger, wonach diese Kanzlei "für Erklärungen aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung" gegenüber der Beklagten zu 2) zustellungsbevollmächtigt ist. Die Kanzlei N. teilte demgegenüber dem Erstgericht mit, dass sie weder Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) noch für diese zustellungsbevollmächtigt sei. Die genannte Regelung in den Vergleichen habe lediglich eine Vollmacht für einzelne Tätigkeiten begründet, aber nicht die Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigung für eine Klage oder sonstige streitige Auseinandersetzungen umfasst.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.05.2008 entschied das Landgericht, dass die Zustellung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage nicht an die Rechtsanwälte N. in Frankfurt am Main, sondern am Sitz der Beklagten zu 2) in Saudi Arabien zu erfolgen habe. Der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, dass durch die Vereinbarungen vom Juni 2007 die behauptete Zustellungsvollmacht erteilt worden sei. Bei Auslegung der Vereinbarung verblieben zumindest erhebliche Zweifel, ob die Kanzlei N. auch für Klagen im Zusammenhang mit den Vergleichen zustellungsbevollmächtigt sein sollte.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers vom 12.06.2008 hat das Landgericht nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, was hier nicht der Fall ist, oder es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Ausgeschlossen von der Anfechtung sind aber alle prozessleitenden Maßnahmen, durch die von Amts wegen der Verfahrensgang bestimmt wird und die der Überprüfung durch das gegen die Endentscheidung in Betracht kommende Rechtsmittel (vgl. §§ 512, 529 ZPO) unterliegen (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rdnr. 31 m.w.N.).

Eine solche nicht selbständig anfechtbare Maßnahme der Prozessleitung stellt auch die Entscheidung des Landgerichts dar, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) an deren Sitz in Saudi Arabien zuzustellen ist. Die Zustellung der Klage hat nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu erfolgen. Ein entsprechender Antrag oder ein Gesuch ist hierfür nicht erforderlich. Mit einer Entscheidung über die Zustellung der Klageschrift wird daher auch dann nicht über ein das Verfahren betreffendes Gesuch entschieden, wenn eine Prozesspartei einen entsprechenden Antrag stellt; denn dieser ist für die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung nicht vorausgesetzt. Die Entscheidung des Gerichts über die Zustellung stellt außerdem eine prozessleitende Maßnahme dar, die ähnlich Terminsanberaumungen, Verbindungs- und Trennungsbeschlüssen oder Entscheidungen über die Erhebung von Beweisen den Gang des Verfahrens betreffen und der Sachentscheidung vorausgehen und deshalb gemäß § 512 ZPO der Überprüfung im Rahmen der Berufung gegen das Endurteil unterliegen (vgl. z. B. OLG Köln, Beschl. vom 18.12.2007, Az. 2 W 100/07). Die sofortige Beschwerde ist daher nicht statthaft.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH MDR 2006, 704 m. w. N.).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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