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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 7 W 2922/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG, ZPO, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a Abs. 1
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 3
GKG § 40
GKG § 48
ZPO § 3
GVG § 17 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 W 2922/07

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Richter am Oberlandesgericht F. als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 14.08.2008 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.07.2007, mit dem der Streitwert des Verfahrens auf 100.000,00 Euro festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat persönlich Klage zum Arbeitsgericht München erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der B. AG Schadensersatzansprüche u.a. wegen entgangener Vergütungsansprüche und Pensionsansprüche mit Ausnahme der entgangenen Pensionsansprüche für die Monate Juni bis August 2002 dem Grunde nach zustehen, und den vorläufigen Streitwert mit 100.000 Euro angegeben.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.08.2005 hat das Arbeitsgericht München den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Rechtsweg zuständige Landgericht München I verwiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben an das Arbeitsgericht München vom 24.08.2005, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.8.2005, den Klageantrag geändert und im Hinblick auf das sonst bestehende Kostenrisiko den neuen Antrag gestellt festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus dem Rechtsverhältnis mit der B. AG (Rechtsvorgängerin der Beklagten) Schadensersatzansprüche wegen entgangener Pensionsansprüche für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 dem Grunde nach zustehen. Er hat hierzu den vorläufigen Streitwert mit 50.000,00 Euro angegeben.

Die Akte ist nach dem 20.09.2005 beim Landgericht München I eingegangen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 02.07.2007 den Streitwert für das Verfahren auf 100.000 Euro festgesetzt, nachdem die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 05.06.2007 die Klage zurückgenommen hat.

Gegen den Streitwertbeschluss hat die Beklagte Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert des Verfahrens auf 1.306.000 Euro festzusetzen unter Hinweis auf die Angaben des Klägers in der Klagebegründung auf den Seiten 23, 55 und 61 sowie auf die Aufstellung in der Anlage K 42 a über erhaltene und angenommene hypothetische Bezüge und ausgeführt, aus dieser sei zu entnehmen, dass der Kläger selbst von einem Schadensbetrag von 1.632.535 Euro ausgehe, woraus sich unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % für die Feststellungsklage ein festzusetzender Streitwert von 1.306.000 Euro ergebe.

Der Kläger weist darauf hin, dass er in seinem Schriftsatz vom 24.08.2005 seinen Klageantrag konkretisiert und zugleich den hierauf entfallenden reduzierten Streitwert mit 50.000 Euro angegeben habe. Im Hinblick auf § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sei der sich aus der beim Arbeitsgericht eingereichten Klage ergebende Streitwert nicht für das landgerichtliche Verfahren anzusetzen.

Zu den Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat sich das Landgericht innerhalb des ihm nach §§ 40, 48 GKG, 3 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten.

1. Der Kläger hat bei Einreichung der Klage den vorläufigen Streitwert mit 100.000 Euro angegeben. Ein konkreter Mindestschadensbetrags ist in der 79 Seiten starken Klageschrift nicht enthalten. Der Kläger hat zwar in der Anlage K 42 a eine Aufstellung gemacht über Beträge, die er von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hat und die er nach seinen Vorstellungen von der C. Bank AG erhalten hätte. Diese Aufstellung ist jedoch nur als ein Indiz für die Bemessung heranzuziehen, dem angesichts der dort enthaltenen wenig überzeugenden Feststellungen kein wesentlicher Aussagewert beizumessen ist. Der Kläger selbst beruft sich auf die in seiner Berechnung in K 42 a aufgeführten Zahlen in der Klageschrift nicht, sondern führt diese lediglich als Beleg für die Schlüssigkeit der Feststellungsklage an (Seite 61 der Klageschrift).

2. Maßgeblich zu berücksichtigen ist der in § 12 a Abs 1 ArbGG enthaltene Rechtsgedanke. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen hat. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht für das arbeitsgerichtliche Verfahren ausdrücklich abweichend von derjenigen in Verfahren vor den anderen Gerichtsbarkeiten regeln wollte. Die vom Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 25.08.2005 gemäß § 17 a Abs. 2 GVG vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht München I hat zur Folge, dass nunmehr eine Kostenerstattungspflicht gemäß den §§ 91 ff. ZPO für die unterliegende Partei entsteht. Unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 12 a ArbGG ist bei der Bemessung des Streitwerts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten nach Verweisung durch das Arbeitsgericht zu berücksichtigen, welchen Antrag der Kläger nunmehr vor dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiterverfolgt. Hier hat der Kläger, bevor die Akte vom Arbeitsgericht an das Landgericht München I versandt worden ist, mit Schreiben vom 24.08.2005 seinen Feststellungsantrag auf entgangene Pensionsansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 beschränkt und als vorläufigen Streitwert 50.000 Euro angeben. Die in der Anlage K 42 a enthaltenen Angaben für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 31.12.2004 weisen für die letzten drei Jahre 2002 bis 2004 behauptete Differenzbeträge für die C. Bank AG von jeweils ca. 350.000 DM aus.

In dem ähnlich gelagerten Fall, in dem nach Erlass eines Mahnbescheids und Widerspruch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens teilweise zurückgenommen wird, ist ebenfalls der ermäßigte Anspruch Streitwert bestimmend (vgl. Hartmann Kostengesetze, 36. Aufl., § 40 Rn. 3 und Anh. I zu § 48 GKG (3 ZPO) Rn. 76; OLG Hamburg MDR 2001, 295; OLG Rostock MDR 2002, 666).

3. Soweit für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO im Hinblick auf die beim Arbeitsgericht nach Anlage 1 Nr. 8210 und Nr. 8211 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallenden Gerichtskosten ein gesonderter Streitwert in Betracht kommt, der sich nach dem Interesse des Klägers an der zum Arbeitsgericht erhobenen Klage richtet, liegt der festgesetzte Streitwert von 100.000 Euro noch in dem dem Landgericht nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen. Der Kläger hat den vorläufigen Streitwert mit 100.000 Euro angegeben. Auszugehen ist vom Interesse des Klägers (vgl. Thomas-Putzo-Hüßtege ZPO, 28. Aufl., § 2 Rn. 13), so dass seinen eigenen Angaben eine wesentliche Indizwirkung zukommt. Einen konkreten Mindestschaden hat er in der Klageschrift nicht beziffert. Die Aufstellungen in den Anlagen K 42 a und K 42 b sind nicht geeignet einen konkreten Mindestschaden darzutun.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der vom Landgericht München I einheitlich festgesetzte Streitwert von 100.000 Euro nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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