Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 1 U 11/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
Mutmaßliche Einwilligung des Patienten in die Erweiterung eines zahnärztlichen Eingriffs (hier: Wurzelspitzenresektion) bei intraoperativer Entdeckung einer Knochenzyste im Bereich der Zahnwurzel.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 11/07 OLG Naumburg

verkündet am: 4. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 9 O 1669/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.

und beschlossen:

Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.637,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund der Klageforderung sowie die Widerklage der Beklagten im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen. Die Beklagte hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kläger aus der zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum von August 2002 bis Ende Dezember 2003. Insbesondere hat sich der Kläger nicht durch den operativen Eingriff vom 7. Januar 2003 schadenersatzpflichtig gemacht.

1. Die Beklagte hat in die Durchführung der Operation vom 7. Januar 2003 wirksam eingewilligt. Insbesondere ist sie vor ihrer Entscheidung ausreichend über den Eingriff und die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden, so dass dem personalen Anspruch der zahnärztlichen Behandlung pflichtgemäß Rechnung getragen worden ist.

1.1. Der Umfang der notwendigen Aufklärung des Patienten über den Verlauf, die Chancen und die Risiken eines Eingriffs orientiert sich zunächst daran, welcher Eingriff vom behandelnden Arzt beabsichtigt ist und welche Erweiterungen des Eingriffs u.U. absehbar sind. Es ist grundsätzlich - und so auch hier - abzustellen auf die - objektivierte - Sicht des behandelnden Arztes im Vorfeld der Operation, also zum Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches. Im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 7. Januar 2003 war die entzündungshemmende Wurzelbehandlung durch den eröffneten Wurzelkanal gescheitert, so dass eine chirurgische Wurzelspitzenresektion medizinisch angezeigt war. Hierbei handelte es sich, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, um eine sog. absolute Indikation, d.h. die weitere Behandlung der entzündeten Zahnwurzel des Zahnes 23 war wegen der erheblichen Schmerzen der Beklagten dringend notwendig, sie konnte nicht ohne einen Schaden für die Beklagte unterlassen werden. Die Beklagte ist über die Risiken der anstehenden Wurzelspitzenresektion vollständig aufgeklärt worden. Hierzu war eine Aufklärung über etwaige Nervirritationen nicht geboten, insbesondere auch nicht über eine vorübergehende Beeinträchtigung des sog. Gefühlsnervs (N. infraorbitalis), welche sich hier später einstellte. Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, dass über dieses Risiko nach allgemeiner Auffassung nicht aufzuklären ist, wobei er sich u.a. auch auf eine fehlende entsprechende Empfehlung in den Leitlinien der AMWF berufen hat. Er hat darüber hinaus sehr anschaulich ausgeführt, dass zwischen dem Operationsgebiet einer Wurzelspitzenresektion am Zahn 23 und den Nervensträngen bei normalen anatomischen Verhältnissen ein derart großer Abstand besteht, dass ein ausreichender Handlungsspielraum für den Operateur ohne Gefahr der Läsion dieser Nerven vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29. November 2005, dort S. 8 (vgl. GA Bd. I Bl. 163, 170), eine solche Aufklärung gleichwohl für "angebracht" erachtet. Damit hat der Sachverständige, wie sich schon aus dem genannten Gutachten ergibt, weiter aber auch aus seinem Ergänzungsgutachten vom 12. März 2006, dort S. 3 und 4 (vgl. GA Bd. I Bl. 191, 193 f.), nur ergänzt, dass er persönlich eine entsprechende Aufklärung für zweckmäßig hält, nicht aber für ein nach dem Facharztstandard obligatorisches Vorgehen. Nachdem bereits eine Aufklärungspflicht nicht festgestellt werden konnte, durfte das Landgericht und der Senat die streitige Tatfrage offen lassen, ob die Beklagte nicht ohnehin über dieses Risiko aufgeklärt worden ist, wie der Kläger unter Beweisantritt (vgl. Schriftsatz vom 8. Juli 2005 (vgl. GA Bd. I Bl. 120, 121) behauptet hat.

1.2. Soweit die geplante Operation während ihrer Durchführung erweitert worden ist um die Entfernung der radikulären Knochenzyste oberhalb der Zahnwurzel des Zahnes 23, ist dieses Vorgehen des Klägers durch die mutmaßliche Einwilligung der Beklagten gedeckt.

Eine Aufklärung über den Verlauf, die Risiken der Nichtbehandlung und die Risiken der operativen Entfernung der Zyste musste der Kläger vor Beginn der Operation nicht vornehmen. Er konnte vor Beginn der Operation nicht vorhersehen, dass eine derartige Operationserweiterung auch nur entfernt in Betracht kommt. Die bei der Beklagten vorgefundenen Beschwerden ließen sich vollständig mit dem entzündlichen Prozess im Bereich der Wurzelspitze erklären. Die aktuellen Röntgenaufnahmen enthielten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zyste. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass er selbst bei retrospektiver Betrachtung der Bilder, also in Kenntnis der Lage der später entdeckten Zyste, keinerlei Anzeichen hat entdecken können (vgl. Gutachten vom 29. November 2005, S. 7 = GA Bd. I Bl. 163, 169; ebenso im Ergänzungsgutachten vom 12. März 2006, S. 3 f. = GA Bd. I Bl. 143 f. sowie Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2006, S. 2 = GA Bd. II 52). Dieser Einschätzung folgt der Senat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger nach Entdeckung der Zyste die bereits begonnene Operation nicht abbrach, um der Beklagten die vorgefundene Situation und den erweiternden Eingriff zu erläutern. Der Kläger durfte von einer mutmaßlichen Einwilligung der Beklagten ausgehen.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Entdeckung der Zyste war der Kieferknochen bereits eröffnet; die Beklagte war lokal narkotisiert und befand sich nicht in einem Zustand eigener Entscheidungsfreiheit. Eine seriöse Aufklärung über den Verlauf, die Dringlichkeit und Risiken der Operationserweiterung wäre nur in der Weise durchführbar gewesen, dass die Operation abgebrochen, das Operationsfeld verschlossen und die Patientin zur späteren Aufklärung wieder einbestellt wird. Die erweiterten Aufklärungspflichten hätten sich im Wesentlichen auf eine Information über mögliche vorübergehende Gefühlsstörungen im Bereich der Oberlippe beschränkt.

Dem gegenüber war die Operationserweiterung absolut indiziert (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12. März 2006, S. 4 = GA Bd. I Bl. 144; Ergänzungsgutachten vom 28. August 2006, S. 1 f. = GA Bd. II Bl. 22 f.; Sitzungsprotokoll v. 5. Dezember 2006, a.a.O.). Die Knochenzyste, die selbst bereits ein Gewebeschaden darstellt und hier sogar in der unmittelbaren räumlichen Nähe zur Wurzelspitze des Zahnes 23 belegen war, musste dringend entfernt werden. Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung war ein weiteres Zuwarten, ggfs. über mehrere Jahre oder Jahrzehnte hinweg, nicht ohne Gesundheitsschäden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Beklagten möglich. Insoweit wird auf die eindringliche Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen zu den Auswirkungen eines weiteren Wachstums der Zyste (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12. März 2006, S. 4, a.a.O.) Bezug genommen.

Der Abbruch der Operation war in dieser Lage medizinisch nicht vertretbar. Der gerichtliche Sachverständige hat dargelegt, dass es in einer solchen Situation Facharztstandard ist, die Operation fortzuführen. Er hat darüber hinaus angegeben, dass er die Operation in gleicher Situation auch nicht abgebrochen hätte (vgl. Ergänzungsgutachten vom 28. August 2006, S. 2 = GA Bd. II Bl. 23). Dies ist nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der absoluten Indikation des Eingriffs auch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu vereinbaren. Der erweiternde Eingriff hätte eine wesentlich ungünstigere Risiko-Nutzen-Prognose gehabt, denn es wäre mit einer Narbenbildung im Bereich des Operationsfeldes zu rechnen gewesen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl die erneute Öffnung, die Lokalisation der Zyste und das Verschließen der Wunde beeinträchtigt hätte. Zudem wäre die Patientin den allgemeinen Risiken des chirurgischen Eingriffs und den allgemeinen Risiken der Anästhesie doppelt ausgesetzt gewesen. Es wäre mit einer längeren Wundheilungsphase zu rechnen gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2006, S. 2 = GA Bd. II Bl. 52). Angesichts dieser erheblichen Nachteile durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte bereit war, die äußerst geringen zusätzlichen Risiken einer sofortigen Zystenentfernung auf sich zu nehmen, statt die erheblich höheren Risiken und Belastungen einer späteren zweiten Operation.

1.3. Der Kläger war nach dem Vorausgeführten auch nicht verpflichtet, die Operation nach Entdeckung der Zyste abzubrechen, um die Beklagte darüber aufzuklären, dass im Falle der Fortführung der Operation das Risiko einer Revisionsoperation bestanden hätte. Der Abbruch einer Operation mit der sicheren Folge einer Zweitoperation zur Entfernung der Zyste ist keine ernsthafte und vertretbare Alternative gegenüber dem aussichtsreichen Versuch, mit einer Operation beide Eingriffe, die Resektion der Wurzelspitze des Zahnes 23 und die Entfernung der im gleichen Raum befindlichen Knochenzyste vorzunehmen.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht bewiesen ist, dass sich das Risiko einer Zweitoperation zur vollständigen Entfernung der Zyste hier verwirklicht hat.

2. Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Kläger die Operation vom 7. Januar 2003 nicht gemäß dem Facharztstandard ausgeführt hat. Ein Behandlungsfehler ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.1. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Zahnwurzel oder die Zyste etwa unvollständig entfernt hätte.

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 29. November 2005, dort S. 7 (GA Bd. I Bl. 169) ausgeführt, dass auf dem nach der Operation gefertigten Röntgenbild vom 10. Februar 2003 keinerlei belassene Fragmente der Zahnwurzel bzw. der Zyste erkennbar seien. Soweit Verschattungen erkennbar seien, seien dies Wurzelfüllmaterialreste des Zahnes 22, wie sich aus ihrer Position ergäbe. In den Aufzeichnungen des nachbehandelnden Arztes Dr. med. dent. Sch. , auf dessen Erkenntnisse sich die Beklagte beruft, findet sich kein Hinweis auf Fragmente der Zahnwurzel 23 bzw. der dortigen Zyste. Dr. Sch. ging zwar aufgrund der Beschwerden der Beklagten von der Verdachtsdiagnose eines Zystenrestes aus, es ist aber nicht ersichtlich, dass er der Auffassung war, dass sich dieser Verdacht bestätigt hätte. Im Operationsbericht beschreibt er bloß ein Granulationsgewebe.

Zwar enthält der Bericht des Pathologen vom 12. Mai 2003 über das von Dr. Sch. entfernte Gewebe eine entsprechende Andeutung. Der Sachverständige hat hierzu angegeben, dass der Pathologe letztlich jedoch nur ein Granulationsgewebe unbekannter Genese beschreibt (vgl. Gutachten, a.a.O.; Ergänzungsgutachten, S. 3 f. = GA Bd. I Bl. 194 f.) und der Befund gerade nicht den Schluss auf Reste einer radikulären Zyste zulasse. Dem folgt der Senat. Hierfür ist es auch unerheblich, ob und falls ja, wann ein kiefernchirurgischer Eingriff bei der Beklagten letztmalig vor dem 7. Januar 2003 erfolgt ist. Es ist unstreitig, dass der Zahn 22 bereits bei Beginn der zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger fehlte und mit einem Zahnersatz überbrückt war. Dem muss notwendigerweise eine Entfernung dieses Zahnes, sei es durch zahnärztliche Behandlung oder durch ein traumatisches Ereignis, vorangegangen sein, was wiederum als Erklärung für die im Kiefernknochen verbliebenen Füllmaterialreste ausreicht.

Dr. Sch. war hierzu nicht als Zeuge zu vernehmen. Seine Wahrnehmungen auf den Röntgenbildern sind vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen und in gleicher Weise interpretiert worden, wie in den Patientenunterlagen von Dr. Sch. niedergelegt. Über das Ergebnis der pathologischen Untersuchung des am 8. Mai 2003 entfernten Gewebes kann der Zeuge keine anderen Angaben machen, als im Untersuchungsbericht vom 12. Mai 2003 beschrieben, weil er das Material nicht selbst untersucht hat.

2.2. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, das Wurzelfüllmaterial des Zahnes 22, welches sich z.T. noch im Oberkieferbereich der Beklagten befand, am 7. Januar 2003 zu entfernen. Fremdkörper im Kieferknochen sind, wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Ergänzungsgutachten vom 7. Juni 2006, S. 2 = GA Bd. II Bl. 2), nur dann zu entfernen, wenn hiervon Gefahren für den Patienten ausgehen. Dies war jedenfalls vor dem 7. Januar 2003 nicht festzustellen.

2.3. Eine weitere Beweisaufnahme zum Themenbereich "Behandlungsfehler am 7. Januar 2003" war nicht geboten. Soweit die Beklagte rügt, dass nicht alle ihre Fragen dem gerichtlichen Sachverständigen unverändert zur Ergänzung seiner Gutachten vorgelegt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht nur zulässige Fragestellungen an den Sachverständigen weitergeleitet. Spekulative, ausforschende und fiktive Fragestellungen durfte die Kammer als unzulässig zurückweisen bzw. durch Umformulierung in zulässige Fragestellungen umwandeln. Das hat die Kammer getan. Soweit die Beklagte gleichwohl Beweisfragen aus ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2006 aufrecht erhalten wollte, deren Zurückweisung sie als unzutreffend empfunden haben mag, hatte sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz hierzu Gelegenheit. Hiervon hat sie auch Gebrauch gemacht, wie die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten zeigen, und das Landgericht ist dem zum Teil auch nachgegangen, wie die weiteren Ergänzungsgutachten vom 7. Juni und 28. August 2006 sowie die Anhörung des Sachverständigen vom 5. Dezember 2006 belegen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

3. Die Festsetzung des Kostenwerts beruht auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat dabei zum Wert der Klageforderung in Höhe von 637,00 EUR den Wert der Widerklage in Höhe von weiteren 5.000,00 EUR für den unbezifferten Schmerzensgeldantrag sowie weiteren 2.000,00 EUR für den Feststellungsantrag hinzugerechnet.

Ende der Entscheidung

Zurück