Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 1 U 122/08
Rechtsgebiete: BGB, BRAO, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 705
BGB § 722
BGB § 723 Abs. 1 S. 2
BRAO § 14
BRAO § 14 Abs. 2
VwVfG § 49
1. Wurde einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und ist der Verwaltungsakt erst vor etwa acht Monaten widerrufen worden, so hat der betroffene Rechtsanwalt diesen Umstand vor Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt jenem gegenüber auch ungefragt zu offenbaren.

2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht rechtfertigt eine sofortige Kündigung des Sozietätsvertrages aus wichtigem Grunde.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 122/08 OLG Naumburg

Verkündet am: 11.06.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2009 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 1592/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird (für die erste Instanz zugleich in Abänderung des Streitwertbeschlusses im angefochtenen Urteil) auf insgesamt 44.437,49 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger und der Beklagte sind Rechtsanwälte. Die Parteien schlossen mit Datum vom 7.12.2006 einen Sozietätsvertrag (- i.F.: SV - Bl. 7 - 11 I -). Dieser Vertrag wurde auch von den beiden Ehefrauen der Parteien unterzeichnet, wobei die rechtliche Bedeutung dieser Unterschriften zwischen den Parteien streitig ist. Der Beklagte hat mit Datum vom 11.6.2007 (Bl. 23/24 I - Mitteilung an die Ehefrau des Klägers Bl. 25 I -) und 20.1.2008 (Bl. 177 - 184 I - Mitteilung an Ehefrau des Klägers Bl. 176 I -) zwei fristlose Kündigungen des Sozietätsvertrages ausgesprochen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Sozietätsvertrag durch die beiden Kündigungen nicht beendet wurde, sondern fortbesteht. Er begehrt weiter die Feststellung, dass der Beklagte ihm dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm infolge der Kündigungen entstehen kann. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er Zahlung (hälftiger) Betriebsausgaben (13.437,49 Euro) verlangt. In erster Instanz hat er weiter - hilfsweise - Widerklage erhoben, mit der er seinerseits die Feststellung begehrt, dass der Sozietätsvertrag durch die (beiden) Kündigungen beendet wurde.

Die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wurde - unstreitig - im Jahre 2004 durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt wegen Vermögensverfalls widerrufen. Einen dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof (1 AGH 2/04) zurückgewiesen. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (AnwZ (B) 81/04 - Anlage B 6 Anlagenband -) mit Beschluss vom 3.7.2006 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Kläger nachgewiesen hatte, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, er die in der Widerrufsverfügung genannten Forderungen entweder erfüllt oder sich mit den Gläubigern über deren ratenweise Erfüllung geeinigt hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, weil die Voraussetzungen für den Widerruf zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hätten und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen seien. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im "Frühsommer 2006" (Bl. 41 I - gemeint wohl 29.3.2006 -) hat die Rechtsanwaltskammer ihre Verfügung aus dem Jahr 2004 widerrufen.

Der Versuch einer einvernehmlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung der Rechtsanwaltskammer Sachen-Anhalt scheiterte. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde zunächst eine Lösung gefunden, von der der Kläger später - ohne erkennbaren Grund - abgerückt sei.

Im Zusammenhang mit der Gründung der Sozietät erwarb die Ehefrau des Beklagten das Wohneigentum H. straße 12 - Hochparterre - in M. . In diesen Räumen wurde die Kanzlei betrieben. Gleichzeitig erwarb die Ehefrau des Klägers zwei Grundstücke in der W. -Straße und der L. -straße, die mit einem Erbbaurecht belastet und mit entsprechenden Einnahmen verbunden waren (§ 14 Abs. 1 SV). Diese beiden Grundstückskaufverträge wurden - unstreitig - zwischenzeitlich rückabgewickelt. Zur Finanzierung der beiden Kaufverträge sollte der Beklagte Kredite i.H.v. 490.000,-- Euro aufnehmen. Im Rahmen der Absicherung dieser Kredite sollte die Ehefrau des Klägers die Erbbauzinsansprüche (aus den Objekten W. -Straße und L. -straße) an die finanzierende Bank abtreten. Weiter wurde vereinbart, dass die Sozietät der Ehefrau des Beklagten für die Nutzung der Räumlichkeiten H. straße 12 eine marktübliche Miete zahlt, die ebenfalls zur Bedienung der Darlehen verwandt werden sollte (§ 14 Abs. 2 SV). Weiter heißt es in § 14 (Abs. 3 - 7) SV:

Die Kosten des Grundstückserwerbs und der Finanzierung sowie die Kosten der Baumaßnahmen für die Einrichtung der Rechtsanwaltskanzlei werden von dieser getragen.

Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt entsprechend der Einnahmeentwicklung der Rechtsanwaltskanzlei.

Beide Ehefrauen übernehmen für den jeweiligen Teil ihres Immobilieneigentums eine Bürgschaft gegenüber der finanzierenden Bank.

Die steuerlichen Auswirkungen dieser Grundstücksgeschäfte bei den Ehefrauen werden im Rahmen der Jahresgewinnverteilung ausgeglichen.

Die endgültige Auseinandersetzung der Vertragsparteien für diese Grundstücke, unabhängig vom Bestehen der Anwaltskanzlei, erfolgt erst nachdem der Gesamtkredit dieser beiden Grundstücke nebst Zinsen und weiterer notwendiger Kosten getilgt ist.

Hinsichtlich der Betriebsausgaben vereinbarten die Parteien in § 4 SV:

Sämtliche mit der Praxisausübung verbundenen Kosten (Betriebsausgaben), wie z.B. Büromiete, Personalkosten, Kosten für Büromaterial, Heizung, Reinigung, Post- und Fernsprechgebühren, Internet, Kosten für Fachzeitschriften und Fachbücher, Beiträge zu Berufsverbänden sowie zur Berufshaftpflichtversicherung und die Umsatzsteuer werden aus den Sozietätseinnahmen bestritten.

Die PC-Ausstattung wird von den beiden Vertragspartnern gestellt mit dem Ziel der Verknüpfung und der Vereinheitlichung durch die Sozietät.

Soweit die Betriebsausgaben nicht durch die Sozietätseinnahmen gedeckt sind, haben beide Partner entsprechende Einlagen zu leisten.

Nach dem Vortrag des Beklagten haben er bzw. seine Ehefrau für Baumaßnahmen für die Herrichtung der Kanzleiräume aus ihrem Privatvermögen insgesamt 12.800,-- Euro aufgewandt. Sie beziehen sich dazu auf eine Endabrechnung Bauaktion eines J. K. (Bl. 15/16 I). Diese Rechnung endet mit einem Betrag von 13.659,88 Euro, auf den der vorgenannte Betrag von 12.800,-- Euro von Beklagtenseite gezahlt worden sei.

Weiter habe der Beklagte für laufende Betriebsausgaben einen Betrag von 10.429,13 Euro aufgewendet. Er verweist dazu auf eine Kostenaufstellung für die Zeit vom 1.10.2006 - 10.6.2007 (Bl. 18 I), die mit einem Betrag von 11.594(1),13 Euro endet. Der Kläger habe sich nicht an den Zahlungen des Hausgeldes für November 2006 und die Berufshaftpflicht beteiligt, nachdem die Sozietät entsprechende Mittel nicht habe aufbringen können. Abzüglich einer Privatentnahme des Klägers (1.000,-- Euro) sowie Zahlungen an den Landesanwaltsverein (140,-- Euro/25,-- Euro) verbleibe als Differenz der Betrag von 10.429,13 Euro.

Der Beklagte hat bereits in erster Instanz (Schriftsatz vom 20.10.2007, S. 4 [Bl. 63 I]; wiederholt: BB S. 6 [Bl. 71 III]) vorgetragen, dass er eine Bareinlage i.H.v. 2.549,85 Euro getätigt habe und der Kläger eine solche von 911,32 Euro.

Letztlich verweist der Beklagte auf eine Rechnung von J. K. vom 31.10.2006 (Bl. 123 II) über 1.960,-- Euro. Mit diesem von ihm aufgebrachten Betrag sei die Einrichtung des PC-Netzwerkes in den Kanzleiräumen finanziert worden.

Nach dem Vortrag des Beklagten errechnet sich auf dieser Basis der mit der Widerklage in erster Instanz geltend gemachte Zahlungsanspruch von

 Baumaßnahmen 12.800, -- Euro
Betriebsausgaben 10.429,13 Euro
PC-Netzwerk 1.960, -- Euro
Bareinlage Beklagter 2.549,85 Euro
Gesamt 27.738,98 Euro
./. Bareinlage Kläger 911,32 Euro
Differenz 26.827,66 Euro
davon 50 % 13.413,83 Euro.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm dieser Zahlungsanspruch auf der Grundlage von § 722 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 des Sozietätsvertrages zustehen würde.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die beiden streitgegenständlichen Kündigungen vom 11.6.2007 (Bl. 23/24 I) und 20.1.2008 (Bl. 177 - 184 I) begründet gewesen seien: Der Kläger habe gegenüber dem Mahngericht Hünfeld eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Insbesondere habe der Kläger ihn aber über seine Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsvertrages getäuscht, ihn auch nicht über das (gerichtliche) Verfahren über die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft informiert. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten auch dazu geführt, dass der Kläger die Verpflichtungen aus dem Sozietätsvertrag hinsichtlich der Finanzierung des Immobilieneigentums nicht habe erfüllen können. Der Kläger habe zudem mehrfach Pflichtverletzungen gegenüber Mandanten begangen, sodass die Geschäftsgrundlage für die Sozietätsgründung entfallen sei, weil sich daraus Haftungsansprüche gegen diese ergeben könnten. Seine Ehefrau habe das Nutzungsverhältnis an den Kanzleiräumlichkeiten gegenüber dem Beklagten gekündigt. Zahlungen auf das Nutzungsentgelt seien nicht erfolgt. Der Kläger habe letztlich auch seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozietät nicht erfüllt (was - auch - zu dem oben genannten Zahlungsanspruch geführt habe). Zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses habe auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Versuch einer einvernehmlichen Liquidationslösung beigetragen.

Der Sozietätsvertrag sei auch unwirksam, weil die Ehefrauen der Parteien Vertragspartnerinnen geworden seien, obgleich diese nicht als Rechtsanwältinnen zugelassen seien.

Die Sozietät sei faktisch aufgelöst. Im Hinblick auf die unterbliebenen Mietzahlungen habe seine Ehefrau dem Kläger den Besitz an den Büroräumen entzogen, Inventar und Akten entfernt und dem Kläger zur Verfügung gestellt. Die Sozietät sei (ist) ersatzlos untergegangen. Sie verfüg(t)e über keinerlei Mittel, kein Personal, keine Bankkonten, nichts (BB S. 11 - Bl. 76 III -).

Der Kläger ist den Kündigungen entgegengetreten. Ein Kündigungsgrund habe nicht vorgelegen. Der "wahre" Kündigungsgrund sei zum einen gewesen, dass der Beklagte die Finanzierungsverpflichtung für das Erbbaugrundstück nicht habe erfüllen können und insoweit Schadensersatzansprüche befürchtet habe. Er habe zudem einer Rechtsanwältin F. Versprechungen hinsichtlich der Mitarbeit in der Sozietät gemacht, die ebenfalls zu Schadensersatzforderungen hätten führen können. Er bezieht sich dazu auf das Protokoll eines Jour fix vom 8.6.2007 (Bl. 12/13 I). Am 10.6.2007 habe ihm der Beklagte eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen (Bl. 14 I), an die sich zeitlich unmittelbar die erste Kündigung angeschlossen habe. Kündigungsgründe lägen nicht vor. So habe er den Beklagten mehrfach auf frühere Schwierigkeiten mit seiner Hypothekenbank hingewiesen. Diese Schwierigkeiten hätten vorübergehend zu ungeordneten Vermögensverhältnissen im Sinne der BRAO geführt, nicht zur Vermögenslosigkeit. Die Schwierigkeiten seien durch einen Vergleich bereits im Jahre 2005 erledigt worden. Das Verfahren unter Beteiligung der Rechtsanwaltskammer sei deshalb gescheitert, weil der Beklagte nicht bereit gewesen sei, von den Kündigungsgründen abzurücken. Seine Ehefrau (des Klägers) habe sich zudem geweigert, die Vergleichsvereinbarung mit zu unterzeichnen. Die Kanzleiräume seien ihm durch verbotene Eigenmacht entzogen worden. Von Grundstücks- und Baumaßnahmen im Hinblick auf die Kanzleiräume habe er keine Kenntnis gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (227 - 240 II).

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 10.7.2008 (Bl. 143 - 148 II) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 11.9.2008 (Bl. 193 - 197 II) und 30.10.2008 (Bl. 209 - 214 II).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unbegründet und die Hilfswiderklage als unzulässig abgewiesen:

Die Feststellungsklage nur gegen den Beklagten sei zulässig, die beiden Ehefrauen, seien - abgesehen von den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften - nicht Vertragspartnerinnen des Sozietätsvertrages geworden. Die fristlosen Kündigungen vom 11.6.2007 und 20.1.2008 seien unwirksam. Eine falsche eidesstattliche Versicherung sei nicht bewiesen. Die Kündigung sei auch nicht wirksam, weil der Kläger den Beklagten über seine Vermögenssituation arglistig getäuscht habe. Auf das gegen den Kläger geführte Widerrufsverfahren hinsichtlich seiner Zulassung als Rechtsanwalt könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dieses bei Abschluss des Sozietätsvertrages (bzw. bei Eintritt in die entscheidenden Verhandlungen dazu) bereits mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs beendet gewesen sei. Eine arglistige Täuschung liege zudem nicht vor. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass er Schwierigkeiten mit seiner Hypothekenbank gehabt habe. Der Kläger habe zudem im Hinblick auf § 14 Abs. 3 SV davon ausgehen zu können, dass er persönlich nicht zur Aufnahme eines Darlehens verpflichtet gewesen sei, sondern lediglich die Sozietät. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 11.6.2007 habe keine Einlagenforderung gegenüber dem Kläger bestanden. Ein Verstoß des Klägers gegen anwaltliche Pflichten gegenüber Mandanten sei nicht hinreichend dargelegt. Ein Kündigungsgrund folge nicht aus einem Verstoß gegen eine Zahlungspflicht gegenüber der Sozietät. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger von Baumaßnahmen Kenntnis gehabt habe, die im Kündigungsschreiben vom 20.1.2008 genannten Positionen (Bl. 177 I: Baumaßnahme: 12.800, -- Euro/Finanzierungsaufwand: 10.429,13 Euro/PC-Netzwerk: 1.960,-- Euro) seien von ihm aber nicht hälftig als Einlage zu zahlen, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Sozietätsvertrages (§§ 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1; 14) nicht vorlägen. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Betrag von 1.980,-- Euro für das PC-Netzwerk bereits in dem Betrag von 12.800,-- Euro enthalten sei, die Rechnung vom 31.10.2006 datiere zudem aus der Zeit vor Abschluss des Sozietätsvertrages. Eine Anspruchsgrundlage zur hälftigen Tragung der vom Beklagten geleisteten Einlage von 2.549,85 Euro sei nicht ersichtlich. Die übrigen streitigen Beträge seien so geringfügig, dass sie eine fristlose Kündigung für sich genommen nicht rechtfertigen würden. Die Widerklage sei unbegründet. Ein Zahlungsanspruch scheitere daran, dass die Bestimmungen aus dem Sozietätsvertrag (§§ 4, 14 SV) nicht einschlägig seien. Ein Zahlungsanspruch bestehe zudem erst nach Beendigung der Sozietät im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages. Der Hilfswiderklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung mit der er in der Berufungsbegründung zunächst den in erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (neben dem Zahlungsantrag) als weiteren Hauptantrag weiterverfolgt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.2.2009 (Bl. 66 - 81 III) sowie des Schriftsatzes vom 21.5.2009. Im Senatstermin vom 28.5.2009 hat der Beklagte seine Anträge neu formuliert.

Hinsichtlich der nunmehr in der Berufungsinstanz vom Beklagten gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls vom 28.5.2009.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz. Er ist der Ansicht, dass in der neuen Antragstellung des Beklagten eine teilweise Berufungsrücknahme gesehen werden müsse. Wegen der Einzelheiten des Vortrages im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 26.3.2009 (Bl. 100 - 104 III).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat geht - wie im Senatstermin noch einmal deutlich gemacht - davon aus, dass sich die Berufung von Anfang an allein gegen den Kläger und nicht auch gegen die Drittwiderbeklagte richten sollte.

Das Rechtsmittel hat mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag Erfolg. Da sich der Hauptantrag ausschließlich auf Abweisung der (erstinstanzlichen) Klageanträge des Klägers richtet und alle weiteren Anträge - im Gegensatz zu den angekündigten Anträgen aus der Berufungsbegründung vom 20.2.2009 - lediglich hilfsweise (bzw. hilfshilfsweise) gestellt werden, ist insoweit eine Entscheidung nicht veranlasst. Mit dem Kläger ist aber davon auszugehen, dass in der Umstellung der Berufungsanträge eine teilweise Berufungsrücknahme zu sehen ist, sodass der Beklagte anteilig an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen ist (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO).

1. Feststellungsklageantrag zu 1):

(Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 11.6.2007 und 20.1.2008)

Die Berufung ist insoweit begründet, weil die - zulässige - Feststellungsklage des Klägers unbegründet ist:

Der Beklagte hat die Kündigung vom 11.6.2007 (u.a.) damit begründet (Bl. 23 a.E.), dass ihm der Kläger verschwiegen habe, dass im Sommer 2006 wegen Vermögensverfalls ein Verfahren vor dem Oberlandgericht Naumburg und dem Bundesgerichtshof geführt worden sei. Das Landgericht (LGU S. 9 - Bl. 249 II -) hat dazu die Ansicht vertreten, dass der Kläger den Beklagten darüber, dass (wegen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 17.3.2004) seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden sei, vor Abschluss des Sozietätsvertrages nicht habe aufklären müssen. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den Beklagten über Schwierigkeiten mit seiner Hypothekenbank informiert hat (LGU a.a.O.) bzw., ob im Zeitpunkt der Kündigung vom 11.6.2007 finanzielle Forderungen der Sozietät gegenüber dem Kläger bestanden (LGU S. 10 - Bl. 250 II -). Der Kläger hätte den Beklagten vor Vertragsabschluss ungefragt darauf hinweisen müssen, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls in der Vergangenheit widerrufen worden war.

(1) Soweit der Kläger im Senatstermin vom 28.5.2009 darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 29.3.2006 den Widerrufsbescheid "zurückgenommen" habe (er verweist dazu auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2006, S. 3 [Anlage B 6 Anlagenband]; die näheren Umstände des Widerrufsverfahrens werden von den Parteien nicht vorgetragen) und dieser daher "überhaupt nicht existiert habe", folgt daraus für den Umfang der Aufklärungspflicht zugunsten des Klägers nichts:

Eine Aufhebung des Zulassungsaktes kommt in Betracht unter den Voraussetzungen des § 14 BRAO. War die Zulassung ursprünglich rechtmäßig, ist sie entsprechend § 49 VwVfG unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BRAO zu widerrufen (Kleine-Cosack BRAO, 5. Aufl. § 14, Rn. 1; Jessnitzer/Blumberg BRAO, 9. Aufl., § 14, Rn. 1). War die Widerrufsverfügung ihrerseits ursprünglich rechtmäßig, kann auch ihre Rückgängigmachung dementsprechend nur unter den Voraussetzungen von § 49 VwVfG erfolgen. Dass der Widerruf der Zulassung ursprünglich rechtmäßig war, ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofs (a.a.O. - etwas Abweichendes behauptet auch der Kläger nicht -). Wird ein ursprünglich rechtmäßiger, belastender Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 1 VwVfG-LSA), so geschieht dies nur mit Wirkung für die Zukunft (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 7. Aufl., § 49, Rn. 16; Kopp/Ramsauer VwVfG, 9. Aufl., § 49, Rn. 8). Die Widerrufsentscheidung schafft - anders als u.U. bei der Rücknahme eines rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsaktes - die ursprüngliche Entscheidung als solche "nicht aus der Welt", wie der Kläger meint.

(2) Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil selbst wenn die vom Kläger geäußerte Ansicht zutreffen würde, dies die Aufklärungspflicht nicht dahingehend beeinflussen konnte, dass der Kläger den Umstand des Widerrufs der Zulassung gegenüber dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss des Sozietätsvertrages verschweigen durfte.

Dafür spielt es keine Rolle, wann (genau) die Vertragsverhandlungen in die "heiße" Phase (LGU S. 9 - a.a.O.) eintraten, insbesondere, ob zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2006 (Anlage 6 Anlagenband) das berufsrechtliche Verfahren beendet war.

Bei der Sozietät (§ 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO), die die Parteien mit dem streitgegenständlichen Vertrag vom 7.12.2006 gegründet haben, handelt es sich der Sache nach um eine BGB-Gesellschaft i.S.v. § 705 BGB (dazu: Palandt/Sprau BGB, 68. Aufl., § 705, Rn. 49 m.w.N.). Die Mitglieder einer (BGB-) Gesellschaft - und zwar auch bereits im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung (Baumbach/Hopt HGB, 33. Aufl., § 109, Rn. 24; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 20 IV 1b, S. 588) - unterliegen wechselseitig der Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört es, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können (speziell zu einer Rechtsanwaltssozietät: OLG Frankfurt, Urteil vom 10.6.2005 - 2 U 208/03 - [z.B.: NJW-RR 2005, 1437] m.w.N.; hier: zitiert nach juris, Rn. 95/96). Grundlage eines Mandatsverhältnisses ist (in aller Regel) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten. Ob ein solches hergestellt werden kann, genauer, ob sich ein potenzieller Mandant an einen bestimmten Rechtsanwalt wendet, hängt neben dessen fachlicher Qualifikation maßgeblich auch von seiner Reputation ab. Die berufsrechtlich schärfste Sanktion, die gegen einen Rechtsanwalt verhängt werden kann, besteht im Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, weil diese - wie die Wertungen in § 14 BRAO zeigen - nur dann in Betracht kommt, wenn gravierende Gründe vorliegen, die mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unvereinbar sind. Liegen in der Person des Rechtsanwalts derartige Gründe vor, sind diese geeignet, seine Reputation selbst dann in erheblichem Umfang zu schädigen, wenn er zeitlich später wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird oder wie vorliegend die Rechtsanwaltskammer die ursprüngliche Entscheidung widerruft. Beeinträchtigungen der Reputation sind dabei immer auch geeignet, den wirtschaftlichen Erfolg einer Kanzlei oder - wie vorliegend - einer Sozietät negativ zu beeinflussen. Der Umstand des Widerrufs der Zulassung ist mithin für einen potenziellen Mitgesellschafter einer Sozietät, insbesondere dann, wenn es sich lediglich um eine Zweipersonengesellschaft handelt, ein Umstand, der geeignet ist, seine Entscheidung zum Abschluss eines Sozietätsvertrags zu beeinflussen. Der (potenzielle) Mitgesellschafter muss die Chance erhalten, sich entscheiden zu können, ob und unter welchen Bedingungen er sich an dem wirtschaftlichen Risiko, das mit dem Widerruf der Zulassung (selbst wenn deren Voraussetzungen nachträglich wegfallen) auch künftig verbunden sein kann, beteiligen will (dazu: OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 95). Zwar war - wie vom Landgericht angenommen - das berufsrechtliche Verfahren gegen den Kläger bei Abschluss des Sozietätsvertrages mit dem Beschluss des Bundesgerichts bereits beendet. Allein dieser Umstand und die zuvor erfolgte Entscheidung der Rechtsanwaltskammer waren indes nicht geeignet, die Beeinträchtigung der Reputation des Klägers zu beseitigen. Dafür war bereits der zeitliche Abstand zwischen dem Beschluss des Bundesgerichtshofs und dem Abschluss des Sozietätsvertrages zu gering, um ein Informationsbedürfnis des Beklagten zu beseitigen (dies gilt selbst dann, wenn man nicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs aus Juli 2006 sondern bereits auf die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer aus Ende März 2006 abstellt). Die Information des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass er Schwierigkeiten mit seiner Hypothekenbank habe, war unzureichend. Der Umstand, dass der Kläger finanzielle Schwierigkeiten hatte, beeinträchtigt isoliert betrachtet sein Ansehen als Rechtsanwalt nach außen nicht, zumal dies in der Regel nicht bekannt wird (im übrigen hätte der Kläger nach dieser Information die Gelegenheit zur Nachfrage gehabt). Seine Reputation wird erst durch die sich anschließende berufsrechtliche Sanktion des Widerrufs der Zulassung in Mitleidenschaft gezogen. Dazu ist noch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer (17.3.2004) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (3.7.2006 bzw. der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer: 29.3.2006) ein erheblicher Zeitraum liegt, in dem die Widerrufentscheidung in der Welt war und als solche Wirkung zeigen konnte, selbst wenn ihre sofortige Vollziehung nicht angeordnet war (was der Beklagte nicht bestreitet) und - wichtiger - die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer rechtmäßig ergangen war, was der Bundesgerichtshof - wie zuvor bereits der Anwaltsgerichtshof des Landes Sachsen-Anhalt - im Beschluss vom 3.7.2006 ausdrücklich festgestellt hat.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Kläger oblegen hätte, den Beklagten ungefragt darüber aufzuklären, dass im Zusammenhang mit den offenbarten finanziellen Schwierigkeiten seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden war. Dieser gravierende Verstoß gegen die Treuepflicht stellt, nachdem die Sozietät die Tätigkeit aufgenommen hat, einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.v. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 11 SV) dar, den der Beklagte mit der Kündigung vom 11.6.2007 wirksam geltend machen konnte.

Für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 11.6.2007 ist es ohne Belang, ob dem Beklagten der Umstand des Widerrufs der Zulassung im Zeitpunkt der Kündigung vom 20.1.2008 bekannt war (worauf der Kläger im Senatstermin noch einmal hingewiesen hat). Der Kündigungsgrund lag im Zeitpunkt der Kündigung vom 11.6.2007 bereits vor und ist daher schon bei der Beurteilung der Wirksamkeit dieser Kündigung zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann dies sogar dahinstehen. Das Landgericht (LGU S. 11 - Bl. 251 II -) hat bereits ausgeführt, dass selbst der Zeitraum von (rund) 7 Monaten zwischen den beiden Kündigungserklärungen, der Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 20.1.2008 nicht entgegenstehen würde. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beklagte nicht auseinander.

Letztlich kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Willenserklärungen im Hinblick auf den Abschluss des Sozietätsvertrages (auch) wegen arglistiger Täuschung angefochten hat bzw. anfechten konnte. Liegt eine arglistige Täuschung vor, stellt dies bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich immer auch einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Wurde das Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt, tritt zudem regelmäßig an die Stelle des Anfechtungsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

2. Feststellungsklageantrag zu 2):

(Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der Kündigung)

Aus der Unbegründetheit der Feststellungsklage zu 1) folgt gleichzeitig auch die Unbegründetheit des Antrages auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung infolge der Kündigung(en).

3. Im Übrigen hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen. In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte die (positive) Feststellungsklage hinsichtlich der Beendigung (in erster Instanz noch als Hilfsantrag gestellt) der Sozietät und die Zahlungsklage als Hauptanträge angekündigt. Diese hat der Beklagte im Senatstermin lediglich noch als Hilfs- (Feststellungsantrag) bzw. Hilfshilfsantrag (Zahlungsantrag) gestellt, über die nicht mehr zu entscheiden ist, nachdem auf die Berufung des Beklagten die Klage des Klägers abzuweisen ist. Diese prozessuale Vorgehensweise des Beklagten ist in der Sache (zumindest kostenrechtlich) als Teilberufungsrücknahme zu bewerten.

4. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung hinsichtlich der Zahlungsklage und der Feststellungsklage in vollem Umfang zurückgenommen wurde und der Feststellungsantrag dabei nur mit einem geringfügigen Wert berücksichtigt werden kann (der - positive - Feststellungsantrag wäre aus den vom Landgericht genannten Gründen unzulässig gewesen). Hinsichtlich der Bewertung der Einzelanträge wird auf die Ausführungen zum Streitwert (unter 5.) verwiesen.

 Berufungsantrag BU
Feststellungsklageantrag zu 1) 25.000, -- Euro 25.000, -- Euro
Feststellungsklageantrag zu 2) 5.000, -- Euro 5.000. -- Euro
Berufungsantrag zu 3) 1.000. - Euro ---
Berufungsantrag zu 2) 13.437,49 Euro ---
 44.437,49 Euro 30.000, -- Euro

Aus dem Verhältnis der beiden Werte folgt die im Tenor genannte Kostenquote.

b) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

c) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

5. Streitwert:

Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz im angefochtenen Urteil (LGU S. 2 - Bl. 242 II -) auf insgesamt 23.437,49 Euro festgesetzt und im Beschluss vom 12.12.2008 (Bl. 14 III) klargestellt, dass dabei der Feststellungsklageantrag zu 1) mit 8.000,-- Euro und der Feststellungsklageantrag zu 2) mit 2.000,-- Euro zu bemessen ist. Bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens, der Fortdauer oder der Auflösung eines Gesellschaftsvertrages ist eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Bemessungsfaktoren geboten (Zöller/ Herget ZPO, 27. Aufl., § 3, Rn. 16 [Gesellschaft]). Der Klägervertreter hat in seiner Beschwerde vom 7.1.2008 (gemeint wohl: 2009 - Bl. 17/18 III - i.V.m. dem Schriftsatz vom 10.12.2008 - Bl. 10/11 III -) gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts die Ansicht vertreten, dass die Feststellungsklageanträge zu 1) und zu 2) mit 144.000,-- Euro bzw. 7.500,-- Euro zu bewerten seien. Die in der Begründung zugrundegelegten Einsatzfaktoren (Bl. 11 III) sind dabei rein spekulativ und durch konkrete Tatsachen nicht unterlegt. Da konkrete Zahlen zu Umsatz und Gewinn der Sozietät fehlen, dem Sachvortrag beider Parteien aber massive finanzielle Schwierigkeiten zu entnehmen sind, erscheint es dem Senat bei einer (allerdings ebenfalls mit konkreten Zahlen nicht unterlegbaren) Schätzung gerechtfertigt, folgende Werte anzusetzen:

 Feststellungsklageantrag zu 1): 25.000, -- Euro
Feststellungsklageantrag zu 2): 5.000, -- Euro
Berufungsantrag zu 3) 1.000, -- Euro
Berufungsantrag zu 2) 13.437,49 Euro
Gesamt 44.437,49 Euro



Ende der Entscheidung

Zurück