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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 1 U 124/99
Rechtsgebiete: StBGebV, BGB, StBG, AktG, ZPO


Vorschriften:

StBGebV § 14
StBGebV § 7
StBGebV § 14 Abs. 3
StBGebV § 9 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB § 198
BGB § 201
BGB § 139
BGB § 126 Abs. 2
BGB § 154 Abs. 2
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 209
BGB § 242
BGB § 133
BGB § 157
StBG § 33
StBG § 57
AktG § 17 Abs. 2
AktG § 302
AktG § 317
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 2
1. Die Vorschrift des § 14 StBGebV ist auch auf Honorarvereinbarungen anwendbar, die neben steuerberatenden Leistungen zugleich, wirtschaftsberatende Tätigkeiten zum Gegenstand haben ("gemischte" Beratungsverträge).

2. Die zweijährige Verjährungsfrist für Honoraransprüche des Steuerberaters gegen seinen Mandanten nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 198, 201 BGB. Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV .

3. Dies gibt unabhängig davon, ob der Steuerberater dem Mandanten bereits eine Rechnung erteilt, ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt bzw. ihm etwaige Unterlagen noch nicht herausgegeben hat.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 124/99 Oberlandesgericht Naumburg

verkündet am: 23.07.2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Landgericht Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom

12. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 3747/96, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer außergerichtlichen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Honorare für eigene Wirtschafts- und Steuerberatungsleistungen sowie - im Wege des Inkassos für Rechtsanwalt Sch. - Honorare für Rechtsberatungsleistungen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf eine vermeintliche Pauschalhonorarvereinbarung zwischen ihr und einer von ihr so bezeichneten "L. Gruppe", hilfsweise auf Einzelabrechnungen bestimmter Tätigkeiten, die allesamt im Jahre 1995 erbracht worden sind.

Die "L. Gruppe" iSd. Bezeichnung durch die Klägerin wurde von den deutschen Tochterunternehmen der L. Chemicals A/S gebildet, wobei die Klägerin den Begriff in der Vergangenheit nicht einheitlich definiert und verwendet hat. Die L. Chemicals A/S ist eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts, deren alleinige Aktionäre und geschäftsführende Vorstände P. H. und M. Su. sind. Sie erwirtschaftet erhebliche Teile ihres Umsatzes mit dem Vertrieb von Soda. Anlässlich der Privatisierung des Sodawerkes in S. entschloss sich die L. Chemicals A/S zum Erwerb der Produktionsstätten in S. und gründete hierfür ein 100 %iges deutsches Tochterunternehmen, die L. Chemicals Beteiligungs GmbH (registriert zu HRB 6638 des Amtsgerichts Magdeburg, ursprüngliche Geschäftsführer: P. H. und J. O. ). Die L. Chemicals Beteiligungs GmbH hielt alle Geschäftsanteile der zur Soda-Produktion gehörenden, von der L. Chemicals A/S neu erworbenen Unternehmen; dies waren die Salzwerk S. GmbH (registriert zu HRB 6101 des Amtsgerichts Magdeburg, Geschäftsführer: u.a. M. Su. ), die "ursprüngliche" Sodawerke S. GmbH (registriert zu HRB 402 des Amtsgerichts Magdeburg, Geschäftsführer: u.a. J. O. und M. Su. ), die L. GmbH (registriert zu HRB 5463 des Amtsgerichts Magdeburg, Geschäftsführer: u.a. J. O. ) sowie die Sch. GmbH (registriert zu HRB 7079 des Amtsgerichts Magdeburg, Geschäftsführer: M. Su. und J. O. ). Daneben gründete die L. Chemicals A/S eine weitere 100 %ige Tochterunternehmung, und zwar die H. GmbH, deren Geschäftsfeld im Vertrieb von Sodaprodukten liegt. Mit Wirkung zum 01.01.1995 wurden die vier Einzelunternehmen der Sodaproduktion auf die L. Chemicals Beteiligungs GmbH verschmolzen (vgl. Verschmelzungsvertrag zu UR-Nr. 463/95 des Notars U. Sch. in F. vom 21.08.1995, Anlage K 15, Aktenordner). Die L. Chemicals Beteiligungs GmbH firmierte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis Oktober 1995 zu einer "neuen" Sodawerk S. GmbH, der hiesigen Beklagten, um. Neben den vier vorgenannten Unternehmen der Soda-Produktion existieren eine K. mbH (registriert zu HRB 5871 des Amtsgerichts Magdeburg, Geschäftsführer: u.a. J. O.) sowie die P. GmbH (registriert zu HRB 6117 des Amtsgerichts Magdeburg, ursprünglicher Geschäftsführer: J. O. ). Beide Unternehmungen waren 100 %ige Töchter der "ursprünglichen" Sodawerke S. GmbH (HRB 402); sie existieren noch immer selbständig und sind bewusst nichtmitverschmolzene Töchter der Beklagten.

Der Steuerberater R. On. beriet nach eigenen Angaben die L. Chemicals A/S bereits im Rahmen der Verhandlungen mit der Treuhandanstalt über den Erwerb der zur Soda-Produktion in S. gehörenden Unternehmungen und weiter gehend bei der Einrichtung der Unternehmensstruktur für die "L. Gruppe" in Deutschland. Er begründete eine Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät mit wechselnden Sozien (im Folgenden: Sozietät On. und Partner).

Der Steuerberater R. On. übernahm in den Jahren 1991 bis 1993 die steuerrechtliche Beratung der Einzelunternehmen der "L. Gruppe" durch inhaltlich im Wesentlichen wortgleiche Steuerberatungsverträge, so u.a. durch

* einen bis zum 31.12.1997 befristeten Steuerberatungsvertrag mit der Salzwerk S. GmbH vom 04.02.1993 (vgl. Anlage K 14, Anlagenband, im Rechtsstreit Sozietät On. und Partner gegen die hiesige Beklagte GmbH, Az.: 6 O 3748/96 des Landgerichts Magdeburg, nachgehend 9 U 1049/97 des Oberlandesgerichts Naumburg; im Folgenden: Beiakte 6 O 3748/96),

* einen bis 1995 befristeten Steuerberatungsvertrag mit der Sodawerke S. GmbH (HRB 402) vom 24./26.06.1991 (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 21.06.1996 im Rechtsstreit Z. GmbH gegen die hiesige Beklagte, Az.: 33 O 428/96 des Landgerichts Magdeburg sowie nachgehend 9 U 308/96 des Oberlandesgerichts Naumburg; im Folgenden: Beiakte 33 O 428/96, dort Bl. 41 f. Bd. I BeiA),

* einen bis zum 01.10.1997 befristeten, undatierten Steuerberatungsvertrag mit der P. GmbH (vgl. Anlage K 18, Anlagenband der Beiakte 6 O 3748/96) und

* einen bis zum 31.12.1997 befristeten Steuerberatungsvertrag mit der K. mbH vom 04.02.1993 (vgl. Anlage K 15, Aktenordner, im Rechtsstreit der hiesigen Klägerin gegen die K. mbH, Az.: 31 O 13/97 des Landgerichts Magdeburg, nachgehend 1 U 136/99 des Oberlandesgerichts Naumburg; im Folgenden: Beiakte 31 O 13/97).

Diese Steuerberaterverträge sahen jeweils die Abrechnung der Vergütungsansprüche nach der Steuerberatergebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung vor und umfassten neben der Führung von Konten, Abschlussarbeiten, Steuererklärungen und damit zusammenhängender Tätigkeit auch die "Bearbeitung von besonderen wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, Eintritt und Austritt von Gesellschaftern, Umwandlungen, Durchführung betriebswirtschaftlicher Untersuchungen usw.". Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf die vorgenannten Anlagen verwiesen.

Rückwirkend zum 01.01.1993 war die Einzelberaterpraxis des Steuerberaters R. On. in die Sozietät On. und Partner übergegangen. Durch die Gesellschafter der Sozietät On. und Partner wurde schließlich im Jahre 1994 die Klägerin gegründet, die seit dem 01.05.1995 aufgrund einer Zulassung der zuständigen Landesfinanzverwaltung in dem Bereich der Steuerberatung tätig ist. Nach den Vorstellungen der Gesellschafter der Sozietät On. und Partner sollte die Klägerin die steuerberatende Tätigkeit von der Sozietät übernehmen, welche daneben weiter bestehen und im Bereich der Rechtsberatung tätig sein sollte. Dem diente der Abschluss einer sogenannten Übernahmevereinbarung am 01.05.1995 zwischen der Sozietät On. und Partner und der Klägerin (vgl. Anlage K 16 Beiakte 31 O 13/97, Aktenordner). Zudem schrieb die Klägerin die Mandanten der Sozietät On. und Partner, darunter auch die Einzelunternehmen der L. Chemicals Beteiligungs GmbH, mit dem Anliegen an, durch eine pauschale Übernahmevereinbarung die Steuerberatungsmandate übernehmen zu dürfen. Die Klägerin führte in der Folgezeit steuerberatende Tätigkeit für die "L. Gruppe" durch.

Im Dezember 1993 verhandelte R. On. mit M. Su. über den Abschluss eines Pauschalhonorarvertrages für die "L. Gruppe". Mit Telefax vom 20.12.1993 schlug er vor, den abzuschließenden Vertrag auf die Tätigkeiten "Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften, Erstellung von Steuererklärungen, laufende steuerliche Beratung, Prüfung von Steuerbescheiden, Teilnahme an Betriebsprüfungen, allgemeine Rechtsberatung, Ausfertigung von Verträgen und sonstigen Dokumenten, Beratung aller wichtigen, für die Unternehmensgruppe bedeutenden Angelegenheiten, insbesondere die Teilnahme an Verhandlungen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung," zu erstrecken und hierfür ein Gesamtbudget zu vereinbaren; die von ihm bezifferten Einzelpositionen ergaben dabei rechnerisch einen Betrag in Höhe von 2,24 Mio. DM. Die Einzelpositionen umfassten neben Pauschalbeträgen für die Einzelunternehmen der Gruppe auch eine Position für die "Gesamtfirmengruppe". Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BK 3 zur Berufungsbegründung vom 30.09.1999 (Bl. 31 bis 33 Bd. II GA) Bezug genommen. M. Su. antwortete mit Fax vom 21.12.1993, dass entsprechend des Vorschlages des R. On. ein 5-Jahres-Vertrag für die gesamte "L. Gruppe"

"... mit einem pauschalen Jahreshonorar (Inhalt und Aufteilung für interne Abrechnung gemäß Deinem oben genannten Fax) von Mio. DM 2,250 fest für die nächsten drei Jahre, danach Anpassung an die aktuellen Erfordernisse ..."

geschlossen werden solle. Wegen der Einzelheiten dieses Telefaxes wird auf die Anlage BK 4 zur Berufungsbegründung vom 30.09.1999 (Bl. 34 Bd. II GA) Bezug genommen. Daraufhin beschloss die L. Chemicals A/S auf ihrer Aktionärsversammlung vom 11.01.1994 unter Tagesordnungspunkt 9, für die Steuer- und Rechtsberatung der "L. Gruppe" in Zukunft ein Pauschalhonorar in Höhe von 2,250 Mio. DM per anno anzusetzen, wobei für die Einzelunternehmen der Gruppe jeweils jährlich zu zahlende Honorarabschläge vorgesehen waren. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf den Aktenvermerk über die Aktionärsversammlung (Anlage K 6, Aktenordner der Beiakte 31 O 13/97, dort S. 8 f.) Bezug genommen.

Im März 1994 bemühte sich eine Fa. Z. GmbH (mit gleichem Geschäftssitz wie die Klägerin) gegenüber der Sodawerke S. GmbH (HRB 402) um den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dessen wesentlicher Inhalt die exklusive Vermittlung des Abschlusses von Steuer- und Rechtsberatungsverträgen für die Durchführung des Finanz- und Wirtschaftscontrollings, der allgemeinen Unternehmensberatung, der Unterstützung im Buchhaltungswesen, der Erstellung der Jahresabschlüsse, der Steuerberatung und der allgemeinen Rechtsberatung und Prozessvertretung sein sollte. Dieser Vertrag kam nicht wirksam zustande (vgl. Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 07.11.1996, Az.: 33 O 428/96, rechtskräftig seit dem 29.04.1997, siehe Bl. 150 bis 155 Bd. I sowie Bl. 218 Bd. II der Akte 33 O 428/97 des Landgerichts Magdeburg, nachgehend 9 U 308/96 des Oberlandesgerichts Naumburg; im Folgenden: Beiakte 33 O 428/96).

Die Klägerin hat weiteren Schriftwechsel zwischen ihr und den geschäftsführenden Gesellschaftern der L. Chemicals A/S, geführt über die H. GmbH, vom März/April 1995 vorgelegt (vgl. Anlagen K 28, K 29, Anlagenband), aus denen hervor geht, dass beide Seiten vom wirksamen Abschluss einer Honorarvereinbarung ausgehen, die die Honoraransprüche für Steuer-, Wirtschafts- und Rechtsberatung auf 2,25 Mio. DM begrenzen, wobei unterschiedliche Ansichten insbesondere darüber bestehen, welche Rechtsberatungsleistungen hiervon erfasst werden. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen R. On. bzw. der Sozietät On. und Partner und einzelnen bzw. allen Unternehmen der sogenannten "L. Gruppe" über ein Pauschalhonorar von 2,25 Mio. DM jährlich liegt nicht vor.

Unter dem 31.05.1995 schlossen die "L. Gruppe", vertreten durch P. H. , M. Su. und J. O. , die hiesige Klägerin, vertreten durch R. On. , und die Rechtsanwälte und Notare Dr. W. und Partner, vertreten durch den Rechtsanwalt und Notar U. Sch. , eine schriftliche Vereinbarung, die sie mit "Honorarvereinbarung" überschrieben. Darin heißt es u.a.:

"Abweichend von den bisherigen Verträgen wird folgende neue Vereinbarung getroffen:

1. Das Jahreshonorar für die Jahre 1995 und 1996 wird auf DM 2.000.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer begrenzt.

Ausgenommen hiervon sind Korrespondenzanwälte und Gerichtskosten, also echte Auslagen, die gegenüber Fremden entstehen.

..."

Es folgen Regelungen zur Zahlungsweise, wobei für die zu zahlenden Abschläge jeweils Gesamtbeträge, nicht unterteilt in Abschlagszahlungen einzelner Unternehmen der "L. Gruppe" vorgesehen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 12.11.1996 (Bl. 21 Bd. I GA) Bezug genommen.

Im Geschäftsjahr 1995 erbrachte die Sozietät On. und Partner bis April sowie die Klägerin beginnend ab Mai Leistungen der Steuer- und Wirtschaftsberatung. Die Sozietät On. und Partner bzw. die Klägerin erteilten der Sodawerke S. GmbH (HRB 402) und der K. mbH (HRB 5871) jeweils monatliche Rechnungen über 100.000,00 DM netto zzgl. 15.000,00 DM Mehrwertsteuer bzw. 25.000,00 DM netto zzgl. 3.750,00 DM Mehrwertsteuer; hierauf zahlten beide Unternehmungen insgesamt 1.100.640,00 DM netto, d.h. 1.265.736,00 DM brutto. Wegen der Einzelheiten der bereits gezahlten Beträge wird auf die Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.10.1997 an Rechtsanwältin D. (Anlage K 38, Anlagenband, dort S. 3), die mit den Kontenblättern der Klägerin (Anlagen K 10 bis K 12 Anlagenband) korrespondieren, Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.10.1995 übernahm die B. GmbH zunächst durch stille Einlagen die Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten; kurz darauf veräußerte die L. Chemicals A/S die Geschäftsanteile an der Beklagten vollständig an die B. GmbH. Beginnend ab Oktober 1995 lehnte die Beklagte weitere pauschale Zahlungen an die Klägerin ab. Die Klägerin hat behauptet, dass in einem deswegen im Oktober 1995 geführten Telefongespräch zwischen R. On. und J. O. , dem Geschäftsführer der Beklagten, letzterer um einen Zahlungsaufschub wegen entgegenstehender Weisungen der neuen Mehrheitsgesellschafterin gebeten habe. In diesem Telefonat habe der Geschäftsführer der Beklagten die Monatsrechnungen über je 115.000,00 DM brutto dem Grunde und der Höhe nach als korrekt anerkannt (Beweis: Parteivernehmungen des Geschäftsführers der Beklagten, J. O. , sowie des Vorstandsmitgliedes der Klägerin, R. On. ). In einem weiteren Telefonat am 18.12.1995 zwischen den gleichen Personen habe der Geschäftsführer der Beklagten um eine weitere Stundung der Zahlungen bis Januar 1996 wegen noch ausstehender Zahlungen der stillen Gesellschaftseinlage gebeten; dieser habe ihm R. On. lediglich für den Fall zugesagt, dass ein schriftliches Forderungsanerkenntnis der Beklagten vorgelegt werde (Beweis: Aktenvermerk des R. On. vom 18.12.1995, Anlage BK 5 zur Berufungsbegründung vom 30.09.1999, Bl. 35 Bd. II GA). Ein solches schriftliches Forderungsanerkenntnis ist unstreitig nicht abgegeben worden.

Am 17.01.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Steuerberatungsmandate für die Beklagte und "verbundene Unternehmen" auf Beschluss der neuen Mehrheitsgesellschafterin ab Januar 1996 an ein anderes Steuerberatungsunternehmen vergeben worden seien. Die Klägerin bot mit Schreiben vom 22.01.1996 ausdrücklich eine Fortsetzung des Steuer- und Wirtschaftsberatungsmandates an (vgl. Anlage K 63, Bl. 101 Bd. I GA), worauf die Beklagte nicht einging.

Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.1996 unter Fristsetzung bis zum 31.01.1996 erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte (vgl. Antwortschreiben vom 23. und 25.01.1996, Anlagen K 65, K 64, Bl. 102 f. Bd. I GA), hat sie mit einem am 28.02.1996 beim Amtsgericht Flensburg eingegangenen Antrag den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über eine Teilforderung von 50.000,00 DM begehrt. Der Mahnbescheid wurde vom Amtsgericht Flensburg am 11.03.1996 unter dem Aktenzeichen 60 B 01340/96 antragsgemäß erlassen und der Beklagten am 18.03.1996 zugestellt. Dem Mahnbescheid lagen ausweislich des angegebenen Anspruchsgrundes Honorarforderungen für geleistete Steuerberatertätigkeiten lt. der erteilten Rechnungen Nr. 989 vom 30.10.1995, Nr. 1150 vom 30.11.1995 und Nr. 1262 vom 22.12.1995 in Höhe von jeweils 115.000,00 DM brutto, die Rechnung Nr. 1263 vom 22.12.1995 über 575.000,00 DM brutto, die Rechnung Nr. 941 vom 20.10.1995 über 660,00 DM brutto sowie die - dem Gericht nicht vorliegende - Rechnung Nr. 50 vom 31.01.1996 über vermutlich 161.000,00 DM brutto; jedenfalls eine Gesamtforderung in Höhe von 1.081.660,00 DM brutto zugrunde. Wegen des Inhalts der aufgeführten Rechnungen mit Ausnahme der Rechnung vom 31.01.1996 wird auf die Anlagen K 2, K 3, K7, K 8 und K 9 (alle Anlagenband) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid mit einem am 28.03.1996 beim Amtsgericht Flensburg eingegangenen Schreiben Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat die Klägerin ihren Anspruch aus dem Mahnbescheid mit Schriftsatz vom 12.11.1996 begründet. In ihrer Anspruchsbegründung hat sie sich nunmehr nur noch auf die beiden Rechnungen Nr. 941 vom 20.10.1995 und Nr. 989 vom 30.10.1995 gestützt und hierzu vorgetragen, dass die Parteien durch die "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 den zuvor vereinbarten pauschalen Honorarrahmen von 2,25 Mio. DM auf 2 Mio. DM (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) begrenzt hätten. Sie habe für die Beklagte umfangreiche Beratungstätigkeiten ausgeführt. Durch die "Honorar-vereinbarung" sei die zuvor bestehende "Budgetierung" abweichend geregelt worden. Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, im vorliegenden Rechtsstreit wegen des unschlüssigen Klagevortrags zunächst keine Anträge zu stellen, und insoweit auf die gerichtlichen Hinweise in den parallel geführten Rechtsstreit der Klägerin gegen die K. GmbH (Beiakte 31 O 13/97) und der Sozietät On. und Partner gegen die Beklagte (Beiakte 6 O 3748/96) verwiesen hatte, hat die Klägerin vorgetragen, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits Einigkeit darüber bestanden habe, dass die Beklagte an die Klägerin ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 100.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen habe. Hilfsweise hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Höchst hilfsweise hat sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.04.1997 (vgl. Bl. 30 bis 45 Bd. I GA) hinsichtlich ihrer Honorarforderung auf eine Gebührenrechnung vom 17.04.1997 (vgl. Anlage K 30, Anlagenband) über einen Gesamtrechnungsbetrag von 236.551,55 DM brutto gestützt, ohne hierzu näher vorzutragen. In dem am 14.05.1997 durchgeführten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Magdeburg hat die Kammer auf ihre Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hingewiesen, woraufhin beide Parteivertreter erklärt haben, dass sie nicht auftreten. Die Kammer hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

In der Folgezeit führten die Parteien des Rechtsstreits außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Die Klägerin erstellte im August 1997 gegenüber der Beklagten neue Rechnungen für ihre Beratungstätigkeiten, darunter die Rechnung Nr. 2466 vom 22.08.1997 über einen Gesamtbetrag von 1.041,536,10 DM netto (vgl. Anlage K 40, Anlagenband). Diese Rechnungen übersandte sie der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.1997 (vgl. Anlage K 38, Anlagenband), indem sie zugleich erklärte, dass die sonstigen Honorarrechnungen, die in die Rechtsstreitigkeit untereinander eingeführt worden seien mit Ausnahme der Rechnung vom 17.04.1997 im vorliegenden Rechtsstreit (Anlage K 30) storniert werden. Innerhalb der von der Klägerin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 30.11.1997 erhob die Beklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 25.11.1997 (vgl. Anlage K 52, Anlagenband) Einwendungen gegen die Rechnungstellung, forderte die Klägerin zur Erläuterung einzelner Rechnungspositionen auf und regte eine nochmalige gemeinsame Besprechung der streitigen Positionen an. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes vom 25.11.1997 wird auf die vorgenannte Anlage Bezug genommen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.1997 vier Besprechungstermine vorgeschlagen und die Beklagte diese unter Hinweis auf eine ihrer Ansicht nach vorgreifliche schriftliche Erläuterung jeweils abgelehnt hatte (vgl. Anlagen K 58 bis K 60, Bl. 94 bis 98 Bd. I GA), erklärte die Klägerin die Vergleichsbemühungen für gescheitert und kündigte die Wiederaufnahme des Rechtsstreits an (vgl. Schreiben vom 08.04.1998, Anlage K 61, Bl. 99 Bd. I GA).

Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.1998, beim Landgericht Magdeburg eingegangen am gleichen Tage, den Rechtsstreit wieder aufgenommen und zugleich ihre Klage erweitert. Sie hat nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 899.360,00 DM brutto begehrt und ihre (erweiterte) Klage auf die mit Schriftsatz vom 10.10.1997 an die Beklagte übersandten Rechnungen, darunter die Rechnung Nr. 2466 vom 22.08.1997 (Anlage K 40, Anlagenband), gestützt. Zum Nachweis der in der vorgenannten Rechnung aufgeführten Einzelleistungen hat sie das Anlagenkonvolut K 54 (Anlagenband) eingereicht und hierzu vorgetragen, dass alle in den Rechnungen aufgeführten Einzelleistungen im Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1995 erbracht worden seien (vgl. S. 3 f des Schriftsatzes vom 22.12.1998 (Bl. 49, 51 f Bd. I GA). Hinsichtlich der aufgeführten Leistungszeiten und der Urheberschaft der anliegenden Dokumente als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin hat sich die Klägerin in diesem Schriftsatz auf das Zeugnis u.a. von J. Hr. und G. Hn. berufen (S. 4 des Schriftsatzes vom 22.12.1998, Bl. 52 Bd. I GA). Zur Höhe ihrer neuen Klageforderung hat die Klägerin vorgetragen, dass sich aus den vorgelegten Rechnungen über die geleisteten Einzeltätigkeiten ein Gesamthonoraranspruch von 2.319.033,60 DM netto ergebe, der durch die "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 auf einen Betrag von 2.000.000,00 DM netto begrenzt worden sei. Abzüglich der im Jahre 1995 bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 100.640,00 DM netto ergebe sich aus der Honorarbegrenzung eine Restforderung zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe der Klagesumme.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.1999 u.a. die Einrede der Verjährung für den über 50.000,00 DM hinausgehenden Teil der mit Schriftsatz vom 22.12.1998 auf 899.360,00 DM erweiterten Klage erhoben hatte (vgl. Bl. 63 ff. Bd. I GA, insbesondere Bl. 76), hat die Kammer im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.03.1999 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die über 50.000,00 DM hinausgehende Klageforderung verjährt sein könne und dass im Falle der Verjährung nicht hinreichend bestimmt sei, auf welchen Betrag sich der Betrag von 50.000,00 DM beziehe. Im Rahmen der ihr eingeräumten Schriftsatz-Nachlassfrist hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ihre Forderungen nicht verjährt seien. Hilfsweise hat sie zu dem Betrag von 50.000,00 DM vorgetragen, dass sie ihre Klageforderungen auf die Rechnung Nr. 941 vom 22.10.1995 zu einem Teilbetrag von 285,00 DM sowie auf die Rechnung Nr. 989 zu einem Teilbetrag von 49.715,00 DM stützen will; äußerst hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung hat sie angeführt, die Beträge in der Rechnung Nr. 2466 vom 22.08.1997 zu Ziff. 33, 41, 45 und 46 in der Reihenfolge der Aufzählung von der ersten bis zur letzten Position nachrangig geltend zu machen (vgl. Schriftsatz vom 21.04.1999, Bl. 83 bis 93 Bd. I GA, insbesondere Bl. 92). Die Klägerin hat unter Berufung auf einen von ihr in Anspruch genommenen Bankkredit beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 899.360,00 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 01.02.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 als Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam sei. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin und ihre eigene Passivlegitimation für etwaige Forderungen der Klägerin gegen die vormaligen Tochterunternehmen der L. Beteiligungs GmbH bestritten. Die Beklagte hat weiter die Auffassung geäußert, dass die Forderungen nicht fällig seien, weil die ihr erteilten Rechnungen den Anforderungen des § 9 StBGebV nicht entsprächen. Es seien teilweise unzutreffende Gebührentatbestände angegeben und zudem keinerlei Begründungen dafür gegeben worden, dass durchweg die Höchstsätze berechnet worden seien. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich aus den an sie gerichteten Rechnungen die tatsächlich zu ihren Gunsten erbrachten Steuerberatungstätigkeiten heraussuchen zu müssen. Die Klägerin habe weder das Zustandekommen eines konkreten Auftragsverhältnisses mit der Beklagten noch die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen in der gebotenen Art und Weise dargetan. Sie hat sich auf die zuvor erklärte Einrede der Verjährung berufen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens der Beklagten in der ersten Instanz wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.1999 (Bl. 63 bis 77, Bd. I GA) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Einrede der Verjährung entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass ihre Erhebung treuwidrig sei, da die Beklagte Anlass zu der Annahme gegeben habe, sie werde sich nur mit "sachlichen" Argumenten gegen die Klageforderung verteidigen. Die Beklagte habe die Klageforderung durch die vorbehaltlose Zahlung der bis Oktober berechneten Gebühren auch anerkannt. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf vermeintliche deklaratorische Schuldanerkenntnisse in den Telefongesprächen zwischen R. On. und J. O. im Oktober 1995 sowie im Dezember 1995 berufen. Schließlich sei die Fälligkeit der Klageforderung auch erst im Jahre 1996 eingetreten, da die Klägerin Arbeitsergebnisse zurückgehalten habe, nachdem ihre Schlussrechnung nicht bezahlt worden sei.

Das Landgericht hat mit seinem am 30.06.1999 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass es zwar im Ergebnis nicht zweifelhaft sei, dass die Klägerin Steuerberaterleistungen zugunsten der Beklagten bzw. von Mitgliedgesellschaften der "L. Gruppe" erbracht habe, jedoch seien schon nach eigenen Angaben der Klägerin diverse erhebliche Zahlungen geleistet worden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pauschalhonorare für die Monate November und Dezember 1995, da sie eine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung nicht dargelegt habe. Insbesondere sei in der Vereinbarung vom 31.05.1995 allenfalls eine Honorarbegrenzungsvereinbarung zu sehen. Im Interesse einer aufwandsentsprechenden Verteilung der Vergütungsansprüche auf die verschiedenen Gesellschaften der "L. Gruppe" sei es erforderlich, die für die einzelnen Unternehmungen erbrachte Beratungstätigkeit jeweils gesondert aufzuschlüsseln und den einzelnen Unternehmungen gesondert in Rechnung zu stellen. Das erstinstanzliche Gericht sah die Vorlage von Anlagekonvoluten durch die Klägerin als unzureichend für eine einlassungsfähige Substantiierung der Klageforderungen an. Daneben sei die Klageforderung, soweit sie 50.000,00 DM überschreite, auch verjährt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.07.1999 zugestellte Urteil mit einem am 11.08.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.09.1999 begründet.

Die Klägerin meint, dass die Pauschalhonorarvereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits zumindest teilweise wirksam sei und insbesondere keine reine Begrenzungsvereinbarung darstelle. Die hier geltend gemachten Forderungen bezögen sich nur zu weniger als einem Fünftel auf Steuerberatungsleistungen, ganz überwiegend seien Leistungen der allgemeinen Wirtschaftsberatung und teilweise auch Leistungen der Rechtsberatung abgerechnet und von der "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 erfasst worden.

Die hier geltend gemachten Forderungen stünden der Klägerin auch zu, da die Steuerberatungsmandate von R. On. bzw. von der Sozietät On. und Partner auf die Klägerin übergegangen seien. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert, da in ihr die wesentlichen Unternehmungen der "L. Gruppe" verschmolzen seien. Im Übrigen hafte die Beklagte als qualifizierter faktischer Konzern.

Das Landgericht habe zu Unrecht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen. Die Erhebung dieser Einrede verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beklagte durch das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten bzw. des Geschäftsführers stets den Eindruck vermittelt habe, dass sie sich nur mit "materiellen" Einwendungen gegen die Forderungen verteidigen wolle.

Darüber hinaus hat die Klägerin die vorgelegten Abrechnungen gemäß der Anlagen K 39 bis K 44 den unterschiedlichen Unternehmen der "L. Gruppe" sowie den unterschiedlichen Beratungsgegenständen zugeordnet; wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.09.1999, dort S. 17 ff. (vgl. Bl. 1 ff. Bd. II GA, insbesondere Bl. 17 bis 21) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 30.06.1999, 10 O 3747/96, zu verurteilen, an sie 899.360,00 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 01.02.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Pauschalhonorarvereinbarung, wie von der Klägerin behauptet, rechtlich unwirksam sei, weil die von dieser Vereinbarung umfassten Tätigkeiten nicht bestimmt und nicht bestimmbar seien, weil die Honorarvereinbarungen mit der "L. Gruppe" die hiervon betroffenen Unternehmen nicht hinreichend genau bezeichne und der Abschluss einer solchen Vereinbarung nur mit einem konkreten Vertragspartner möglich sei. Die Beklagte rügt nach wie vor die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der in den Anlagen K 41, K 42 und K 43 vorgelegten Rechnungen und bestreitet die eigene Passivlegitimation für Leistungen an Einzelunternehmungen der L. Beteiligungs GmbH. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass die "L. Gruppe" nicht als faktischer Konzern zu bewerten sei.

Der Senat hat die Akten 6 O 3748/96, 5 O 3745/96, 33 O 428/96 und 31 O 13/97, alle Landgericht Magdeburg, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat die Parteien durch Auflagenbeschluss vom 21.12.1999 zum ergänzenden Sachvortrag aufgefordert, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 91 f. Bd. II GA) Bezug genommen. Sodann hat der Senat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.03.2001 (vgl. Bl. 25 bis 27 Bd. III GA) durch Vernehmung der Zeugen G. Hn. und J. Hr. im Wege der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Schreiben des Zeugen G. Hn. vom 10.04.2001 (Bl. 36 f. Bd. III GA) sowie auf das Schreiben des Zeugen J. Hr. vom 21.04.2001 (Bl. 40 f. Bd. III GA) Bezug genommen. Beide Parteien des Rechtsstreits erhielten zunächst Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesen Zeugenaussagen. Im darauf anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass er keinen Antrag auf mündliche Einvernahme der beiden Zeugen stelle; der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich nur hilfsweise auf die mündliche Einvernahme der Zeugen berufen. Wegen des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2000 (Bl. 71 f. Bd. III GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Klageforderung den Betrag von 50.000,00 DM überschreitet, ist sie gerichtlich nicht mehr durchsetzbar, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Im Übrigen hat die Klägerin die Berechtigung der zur Begründung der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 50.000,00 DM angeführten Einzelforderungen nicht nachgewiesen.

1.

Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 899.360,00 DM zzgl. Verzugszinsen, der sich aus behaupteter Beauftragung und Erbringung derjenigen Leistungen ergeben soll, die den der Beklagten in Anlage zum Schreiben vom 10.10.1997 übersandten Rechnungen zugrunde liegen (vgl. Anlagen K 39 bis K 51, Anlagenband).

1.1. Streitgegenstand ist nach der herrschenden prozessrechtlichen Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch. Vielmehr wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH WM 1999, 704; BGH MDR 1999, 954, 955). Zum Klagegrund sind dabei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet (vgl. BGH MDR 1999, 954, 955).

1.2. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.12.1998 kann kein Zweifel daran bestehen, dass - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - die Erbringung der in vorgenannten Rechnungen jeweils aufgeführten einzelnen steuerberatenden und sonstigen Leistungen denjenigen Sachverhalt darstellt, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet. Zwar hat die Klägerin ursprünglich die Ansprüche in Höhe von 50.000,00 DM ausschließlich mit der von ihr behaupteten Pauschalvereinbarung begründet. Auch nach der Anspruchsbegründung war indessen davon auszugehen, dass die Klägerin damit tatsächlich erbrachte Leistungen honoriert haben wollte, auch wenn diese nicht im Einzelnen benannt waren. Wie diese Leistungen abzurechnen sind, nämlich pauschal oder entsprechend den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung, ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes zunächst zweitrangig; der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt ist die Beauftragung mit einzelnen Leistungen und die Erbringung derselben (ebenso offensichtlich, wenn auch ohne hierauf ausdrücklich einzugehen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1994, 13 U 101/93, - zitiert nach JURIS -; auch BGH MDR 1999, 954, 955). Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung vom 30.09.1999 klargestellt, dass die Vereinbarung vom 31.05.1995, auf die sie sich mit ihrer Forderung eines Pauschalhonorars stützt, zugleich eine Begrenzung der Honoraransprüche der Klägerin für sämtliche Beratungsleistungen darstellt; hieraus sowie aus der Berechnung ihrer Klageforderung ergibt sich, dass die Zahlung eines Pauschalhonorars nicht unabhängig davon geschuldet war, ob und gegebenenfalls welche steuerberatenden oder sonstigen Leistung in den Abrechnungszeitraum erbracht werden.

1.3. Soweit erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 21.04.1997 die Klageforderung für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung hilfsweise aus der in Anlage K 30 beigefügten Rechnung der Klägerin vom 16.04.1997 gestützt und diese Rechnung im Zuge der Vergleichsverhandlungen der Parteien ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 10.10.1997 nicht storniert hat, ist dieser ursprüngliche Anspruchsgrund prozessual überholt. Mit Eingang des Schriftsatzes vom 22.12.1998 hat die Klägerin nicht nur eine Erweiterung ihrer Klage, sondern auch eine Klageänderung vorgenommen, indem sie den Anspruchsgrund neu bestimmt und den zuvor in den Rechtsstreit eingeführten Anspruchsgrund fallen gelassen hat.

1.4. Diese Klageänderung ist zulässig, § 263 ZPO. Zwar hat die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 10.03.1999 der Klageänderung widersprochen (vgl. Bl. 67 Bd. I GA); sie hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.1999 rügelos auf die geänderte Klage eingelassen und Sachantrag gestellt (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 81 f. Bd. I GA), was nach § 267 ZPO als Einwilligung in die Klageänderung zu sehen ist. Auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung kam es somit nicht an.

1.5. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung auch darin eine Klageänderung zu sehen wäre, dass von der pauschalen Berechnung der Klageforderung auf eine konkrete Berechnung übergegangen wurde.

2.

Der Klägerin steht der in diesem Sinne zu bestimmende Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

2.1. Die Klägerin kann von der Beklagten keine pauschale Honorierung der behaupteten Beratungsleistungen verlangen; eine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung liegt nicht vor. Insbesondere ist eine solche wirksame Honorarvereinbarung auch nicht in der Vereinbarung vom 31.05.1995 zu sehen.

a) Unstreitig bestand zwischen den Parteien des Rechtsstreits zumindest bis Dezember 1993 keine Pauschalhonorarvereinbarung hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachten und abgerechneten Leistungen.

b) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass eine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bzw. deren Rechtsvorgängern vor dem 31.05.1995 zustande gekommen ist.

Soweit sich die Klägerin auf den Schriftwechsel zwischen R. On. und M. Su. vom 20. und 22.12.1993 bezieht, ist hierin keine wirksame Honorarvereinbarung zu sehen. Inhaltlich beziehen sich die in den vorgenannten Schreiben abgegebenen Erklärungen auf die Darstellungen der Standpunkte der beiden Verhandlungspartner im Hinblick auf einen künftig abzuschließenden Vertrag, wobei die Intension beider Stellungnahmen weniger auf eine Pauschalierung der Honorare als vielmehr auf eine Begrenzung des Honorarvolumens im Sinne einer Höchstsumme gerichtet ist. Beide Schreiben enthalten jeweils den ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit, später einen gesonderten schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Die von R. On. einerseits und von M. Su. andererseits vorgenommene Darstellung des künftigen Vertragsinhaltes ist auch nicht deckungsgleich, in wesentlichen Punkten der künftigen Vereinbarung besteht noch keine vollständige Übereinstimmung (so z.B. hinsichtlich einer Befristung des Beratervertrages, der Einbeziehung der Buchführung und Lohnbuchhaltung für einige Unternehmen der Gruppe, der Zahlungsmodalitäten und der zu stundenden Beträge). Selbst wenn aber - entgegen der Auffassung des Senats - in den beiden vorgenannten Schreiben inhaltlich bereits eine Vereinbarung eines Pauschalhonorars läge, wäre sie nach Maßgabe des § 14 StBGebV nicht wirksam, § 125 BGB.

aa) § 14 StBGebV ist auf die von der Klägerin behauptete Pauschalhonorarvereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreites anwendbar.

Dies ergibt sich ohne Weiteres, soweit mit der Vereinbarung Leistungen abgegolten werden sollen, die der Steuerberatergebührenverordnung unterliegen, also die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit des Steuerberaters gemäß § 33 StBG. Dass derartige Tätigkeiten, beispielsweise die Beratung, Vertretung und Bearbeitung von Steuersachen, von der Klägerin durchgeführt werden sollte, stellt diese selbst nicht in Abrede.

Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf beruft, dass darüber hinaus auch andere - insbesondere wirtschaftsberatende - Tätigkeiten auf Basis der Honorarvereinbarung abgerechnet worden seien, führt dies nicht zur Unabwendbarkeit des § 14 StBGebV. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der sachliche Anwendungsbereich der Steuerberatergebührenverordnung diejenigen Tätigkeiten, die nicht unter § 33 StBG fallen, aber mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind, so auch eine freiberufliche Tätigkeit, welche die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 StBG) sowie eine wirtschaftsberatende Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBG) nicht umfasst (vgl. Eckert, Komm. z. StBGebV, 3. Aufl. 2001, § 1 Anm. 3 - S. 151 f. -). Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 StBGebV wäre es jedoch gänzlich unvereinbar, für solche "gemischten" Beratungsverträge geringere Anforderungen als diejenigen des § 14 StBGebV anzulegen bzw. die anzulegenden Maßstäbe - wie die Klägerin argumentiert - je nach Anteil der steuerberatenden und sonstigen Tätigkeiten zu quoteln. Die strengen Anforderungen des § 14 StBGebV dienen dazu, die Angemessenheit der pauschal vereinbarten Vergütung dadurch zu sichern, dass im Einzelnen festgelegt wird, welche Tätigkeiten von dem Honorar abgedeckt sein sollen. Die Pauschalierung soll mithin ein Mittel der Vereinfachung der Abrechnung, nicht aber "eine Maßnahme zur Gewährung eines Gebührennachlasses" sein (vgl. amtliche Begründung zu § 14 StBGebV, zitiert nach Eckert, a.a.O., § 14 vor Anm. 1 - S. 244 -). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Vereinbarung, der es an der notwendigen Bestimmtheit der umfassten Leistung fehlt, je nach Umfang der als steuerberatend oder sonstige Leistungen einzustufenden Tätigkeiten aufgeteilt werden müsste bzw. könnte. Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftsberatende Tätigkeit ohnehin zum Berufsbild des Steuerberaters gehört (vgl. Gehre, Komm. z. StBG, 4. Aufl., Einleitung Anm. 16 f.; § 33 Anm. 11 f.; § 57 Anm. 102), und zwar einschließlich der Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen, Fragen der Rationalisierung und Fragen der Personalberatung (Gehre, a.a.O. unter Hinweis auf Mittelsteiner DStR 1994, 614; BGHZ 1990, 266; Böttcher DStR 1974, 539), weshalb wirtschafts- und steuerberatende Tätigkeiten häufig gar nicht zu trennen sein werden. Das Oberlandesgericht Düssdorf hat in seinem vorzitierten Urteil 13 U 101/93 festgestellt, dass beispielsweise die Frage einer stillen Beteiligung sowohl steuerrechtliche wie betriebswirtschaftliche Probleme aufwerfe, und daher für eine solche Tätigkeit Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung zugesprochen. Sollen daher steuer- und wirtschaftsberatende Tätigkeiten pauschal entlohnt werden, ist die einheitliche Anwendung des § 14 StBGebV allein deshalb erforderlich, um zu verhindern, dass untrennbare Sachverhalte gebührenrechtlich auseinander gerissen werden. Hiervon bleibt unberührt, dass auch die Möglichkeit besteht, hinsichtlich der Tätigkeiten nach § 57 StBG eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen (vgl. Eckert, a.a.O., § 14 Anm. 6, dort Ziff. 4 - S. 257 -).

Zudem ergibt sich ein gleiches Ergebnis auch aus § 139 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäftes nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Soweit ein Steuerberater, wie hier die Klägerin behauptet, mit einem Mandanten eine Honorarvereinbarung trifft, in der für eine Vielzahl von Tätigkeiten, die teils steuerberatender und teils wirtschaftsberatender Natur sind, ein einheitliches Pauschalhonorar vereinbart wird, entspricht es dem Willen der Parteien regelmäßig nicht, diese Vereinbarung lediglich auf den nicht der Steuerberatergebührenverordnung entfallenden Teil anzuwenden. In der Regel wird dem Pauschalhonorar eine "Mischkalkulation" zugrunde liegen, die nicht mehr sachgerecht ist, wenn einzelne Teile hiervon herausgelöst oder anderweitig vergütet werden.

bb.) Nach Maßgabe des § 14 StBGebV i.V.m. § 126 Abs. 2 BGB wäre eine Honorarvereinbarung durch die Schreiben vom 20.12.1993 und vom 22.12.1993 schon deshalb formunwirksam, weil die Unterschriften beider Vertragspartner nicht auf ein und derselben Urkunde erfolgten. Zudem ist eine Honorarvereinbarung nach § 14 StBGebV nur dann zulässig, wenn sie einzelnen oder mehrere für denselben Auftraggeber auszuführende Tätigkeiten betrifft und die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und Zeiträume, für die sie geleistet werden, darin aufgeführt sind. Die in den vorgenannten Schreiben skizzierten Vertragsabreden beziehen sich ersichtlich auf eine Vielzahl von Auftraggebern, nämlich auf juristisch selbständige Unternehmen der von den Parteien so bezeichneten "L. Gruppe".

Das vorausgeführte Auslegungsergebnis zum Schriftwechsel vom Dezember 1993 wird bestätigt durch den Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Vermerkes über die Beschlussfassung in Sachen Steuerberatungsmandat auf der Aktionärsversammlung der L. Chemicals A/S vom 11.01.1994. Der Wortlaut dieser in die Zukunft gerichteten Beschlussfassung macht deutlich, dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorarvertrages zu diesem Zeitpunkt noch bevorstand und nicht etwa nachträglich genehmigt wurde.

Andere schriftliche Vereinbarungen über ein Pauschalhonorar in Höhe von 2,25 Mio. DM hat die Klägerin nicht vorgelegt. Insbesondere stellt auch der vorgelegte Schriftwechsel vom März/ April 1995 keine Honorarvereinbarung dar, sondern bezieht sich inhaltlich lediglich auf Einzelheiten der technischen Abwicklung einer vermeintlich bereits getroffenen Honorarabrede. Auf entsprechende mündliche Vereinbarungen kommt es sowohl wegen § 14 StBGebV als auch wegen § 154 Abs. 2 BGB nicht an.

c) Eine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung ist schließlich auch nicht in der "Honorar-vereinbarung" vom 31.05.1995 zu sehen.

aa) Inhaltlich stellt diese Vereinbarung schon nach ihrem Wortlaut keine Neuvereinbarung eines Pauschalhonorars dar, sondern lediglich eine Änderung bestehender Verträge hinsichtlich einzelner Vertragsaspekte, nämlich insbesondere der Höchstsumme und des ZahlungsmodusŽ. Darauf deuten sowohl die Formulierung "abweichend von bisherigen Verträgen" als auch die Formulierung "Jahreshonorar ... begrenzt ..." eindeutig hin. Die Vorlage dieser Vereinbarung entbindet die Klägerin daher nicht vom Nachweis der Existenz einer vorhergehenden schriftlichen Pauschalhonorarvereinbarung.

bb) Zudem entspricht die "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 ebenfalls nicht den Erfordernissen des § 14 StBGebV und wäre - selbst wenn sie, entgegen der Auffassung des Senats, eine Vereinbarung eines Pauschalhonorars enthielte - nichtig (§ 125 BGB). Denn auch von dieser Vereinbarung werden Tätigkeiten gegenüber einer Vielzahl von Auftraggebern erfasst. Außerdem ist die "Honorarvereinbarung" nicht nur auf der Seite der Mandanten, sondern auch auf Seiten der Berater, welche die Leistungen erbringen sollen, gänzlich unpräzise. So sollen mit der Pauschalsumme auch Leistungen der Rechtsanwälte und Notare Dr. W. und Partner, also rechtsberatende Leistungen, mit erfasst werden, ohne das erkennbar ist, welche Leistungen dies im Einzelnen sein sollen und in welchen Verhältnissen diese zu den steuerberatenden und gegebenenfalls weiteren wirtschaftsberatenden Leistungen stehen. Diese Unbestimmtheit hat sich ausgewirkt: Aus der Vereinbarung vom 31.05.1995 werden auch Rechte durch die Sozietät On. und Partner hergeleitet, wie sich aus der Klageschrift in der beigezogenen Sache 6 O 3748/96 des Landgerichts Magdeburg ergibt, in der die Sozietät On. und Partner u.a. aus steuerberatender Tätigkeit gegen die hiesige Beklagte Honorarforderungen geltend macht.

cc) In der "Honorarvereinbarung" vom 31.05.1995 fehlt es schließlich an einer Beschreibung der mit dem Pauschalhonorar abgegolten sein sollenden Tätigkeiten; hierdurch ist u.a. etwa eine Angemessenheitsprüfung i.S.d. § 14 Abs. 3 StBGebV verwehrt.

d) Das wirksame Zustandekommen einer Pauschalhonorarvereinbarung wird letztlich auch nicht dadurch nachgewiesen, dass die Beklagte bzw. die ursprüngliche Sodawerke S. GmbH (HRB 402) zeitweise pauschale Zahlungen in Höhe von monatlich 115.000,00 DM brutto vorgenommen hat, die ihrem Anteil an der Tilgungslast nach dem behaupteten Pauschalhonorarvertrag entsprechen könnten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Formerfordernissen einer solchen Pauschalhonorarvereinbarung Bezug genommen. Gleiches gilt für die behaupteten deklaratorischen Anerkenntniserklärungen des J. O. im Oktober 1995 und im Dezember 1995. Dies alles belegt lediglich, dass beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen sind, eine wirksame Honorarabrede getroffen zu haben, wobei selbst dann zweifelhaft bleibt, ob sich diese Abrede auf eine Pauschalierung oder eben "nur" auf eine als solche wirksame Höchstbegrenzung der Honorarforderungen der Klägerin bezogen haben mag.

2.2. Allerdings bleiben bei einer nichtigen Pauschalhonorarvereinbarung dem Steuerberater dennoch Ansprüche auf die taxmäßige oder übliche Vergütung i. S. des § 612 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.), wie sie die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.1998 hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der behaupteten Pauschalhonorarvereinbarung geltend gemacht hat. Auch diese hilfsweise geltend gemachten Honoraransprüche sind indessen unbegründet.

a) Soweit die Klägerin ihre Honoraransprüche ursprünglich auf die Rechnungen vom 20.10.1995 und 30.10.1995 gestützt hat, hat sie dies ausdrücklich auf den Fall der Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung beschränkt.

Selbst wenn sich die Klägerin hilfsweise auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung - wie vorstehend festgestellt - gestützt hätte, ergäbe sich aus diesen Rechnungen kein Zahlungsanspruch. Beide Rechnungen sind bereits nicht klagbar i.S.v. § 9 Abs. 1 StBGebV, da sie die Mindestangaben zu Gebührenvorschriften, Leistungen, gegebenenfalls Gegenstandswert und Auslagen nicht enthalten. Die Rechnung Nr. 941 vom 20.10.1995 stellt eine Abrechnung von Reisekosten dar, ohne dass erkennbar wäre, auf welchen Auftrag und auf welche Teilleistung innerhalb dieses Auftrages die Reisekosten bezogen und welcher Art und Höhe die Einzelreisekosten sind. Die Rechnung Nr. 989 vom 30.10.1995 enthält überhaupt keine Angaben außer dem Hinweis auf die wenn überhaupt getroffene, so jedenfalls unwirksame pauschale Honorarvereinbarung. Selbst wenn diese Rechnung mangels Wirksamkeit der in Bezug genommenen Abrede in eine Abschlagsrechnung umzudeuten wäre, was hier offen bleiben kann, könnte die Klägerin hieraus keine Ansprüche herleiten. Nach unstreitiger Beendigung des Steuerberatungsmandates Anfang 1996 wäre die Klägerin hier verpflichtet, das Mandat insgesamt abzurechnen, wie sie es im Jahre 1997 auch getan hat.

b) Die Honoraransprüche der Klägerin aus der Einzelabrechnung, die die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.1997 übersandt hatte, sind jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, soweit sie einen Betrag von 50.000,00 DM überschreiten. In diesem Umfange sind die vermeintlichen Honoraransprüche der Klägerin gegen die Beklagte verjährt. Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 10.03.1999 wirksam die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Klageforderung 50.000,00 DM übersteigt.

aa) Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist, §§ 198, 201 BGB. Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, wie hier zwischen den Parteien des Rechtsstreits, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV (vgl. BGH WM 1997, 330, 331; BGH Urteil vom 06.07.2000 - IX ZR 210/99 - zitiert nach JURIS; ebenso der erkennende Senat im Urteil vom 15.05.2001 - 1 U 91/00 -). Zwischen den Parteien des Rechtsstreites ist unstreitig, dass alle Leistungen, die mit der am 10.10.1997 von der Klägerin an die Beklagte übersandten Rechnungen abgerechnet wurden, vollständig im Jahre 1995 erbracht wurden (vgl. insbesondere Schriftsatz der Klägerin vom 21.04.1999, dort S. 2 und 10, Bl. 84 und 92 Bd. I GA). Die Verjährung der Vergütungsansprüche der Klägerin begann mithin am 01.01.1996, so dass die zweijährige Verjährungsfrist am 31.12.1997 abgelaufen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beginn der Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer Mandantin bereits eine Rechnung erteilt hatte (vgl. BGH DStR 1997, 514; Eckert, a.a.O., § 7 Anm. 4 - S. 179 -), ob die Klägerin der Beklagten die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hatte, sowie auch unabhängig davon, ob die Klägerin etwaige Unterlagen aus ihrer Arbeit noch im Jahre 1996 zurück hielt. Die Fälligkeit betrifft auch alle Forderungen der Klägerin einschließlich der Honoraransprüche wegen der behaupteten wirtschaftsberatenden Tätigkeiten, weil diese typische Leistungen eines Steuerberaters sind.

bb) Der Lauf der Verjährung war zu keinem Zeitpunkt innerhalb des vorzitierten Zeitraumes gehemmt. Insbesondere ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt ein Stillhalteabkommen (so genanntes pactum de non petendo) abgeschlossen worden.

Die Klägerin selbst hat nicht vorgetragen, dass eine ausdrückliche Absprache zwischen den Parteien des Rechtsstreits darüber zustande gekommen sei, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll und die Beklagte dafür - gegebenenfalls für einen befristeten Zeitraum - auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.

Ein Stillhalteabkommen ist aber auch nicht konkludent zustande gekommen. Zwar kann ein Stillhalteabkommen je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann zu bejahen sein, wenn die Parteien eine Entscheidung in einem Parallelprozess abwarten oder sich um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeiten bemühen wollen (vgl. Heinrichs in: Palandt, Komm. z. BGB, 58. Aufl. 1999, § 202 Rn. 8 m.w.N.), hiervon ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht auszugehen. Zur Anordnung des Ruhens des streitigen Verfahrens in der Sitzung des Landgerichts vom 14.05.1997 kam es vor allem deswegen, weil die Klägerin durch das Gericht darauf hingewiesen worden war, dass erheblicher weiterer Klagevortrag zur Substantiierung der Klageforderung notwendig sei und die Klägerin sich hierzu im Termin der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage sah. Vor allem deswegen hat die Klägerin im vorbenannten Termin keinen Sachantrag gestellt. Der Umstand, dass die Beklagte in dieser Situation nicht den Erlass eines - unechten - Versäumnisurteils beantragt hat, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass dies in dem Willen geschah, künftig auf die Erhebung der Einrede der Verjährung - zumindest befristet - zu verzichten. Gegen eine solche Schlussfolgerung spricht vielmehr, dass die Parteien des Rechtsstreits zu diesem Zeitpunkt die Frage einer drohenden Verjährung der Honoraransprüche der Klägerin nicht im Blick hatten. Die Klägerin ging vielmehr selbst im Jahre 1999 noch - irrtümlich - davon aus, dass die Verjährung der geltend gemachten Honoraransprüche erst mit Ablauf des 31.12.1998 vollendet sei.

cc) Der Lauf der Verjährungsfrist wurde bis zum 31.12.1997 auch nicht unterbrochen.

Soweit sich die Klägerin hierfür auf vermeintliche Anerkenntnisse des Geschäftsführers der Beklagten, J. O. , im Oktober und Dezember 1995 beruft, sind diese Behauptungen unerheblich, da die Verjährungsfrist erst danach, nämlich am 01.01.1996, überhaupt zu laufen begann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich etwaige Erklärungen des J. O. , die als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auszulegen sein könnten, jeweils auf Honorarforderungen der Klägerin aus der vermeintlich getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung beziehen; diese Anerkenntnisse gingen selbst für den Fall ihrer Beweisbarkeit ins Leere, weil die in Bezug genommene Pauschalhonorarvereinbarung, wie oben ausgeführt, unwirksam ist.

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgte schließlich auch nicht durch gerichtliche Geltendmachung i.S.v. § 209 BGB. Das im Jahre 1996 betriebene Mahnverfahren der Klägerin gegen die Beklagte erfasst nur eine Forderung in Höhe von 50.000,00 DM; insoweit hat die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Die darüber hinausgehende gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen durch die Klägerin gegen die Beklagte erfolgte erst im Dezember 1998 und mithin lange nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die im Jahre 1996 erhobene Teilklage hat die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages von 50.000,00 DM unterbrochen (vgl. Heinrichs, a.a.O., § 209 Rn. 14).

dd) Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte ist schließlich auch nicht treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wie die Klägerin meint. Die Klägerin hat selbst keine ausdrücklichen Erklärungen der Beklagten bzw. eindeutigen Verhaltensweisen der Beklagten dargelegt, aus denen ein objektiver Dritter zwingend den Schluss hätte ziehen können, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Es mag durchaus sein, dass sich der Klägerin dieser subjektive Eindruck, die Beklagte werde sich nur mit "sachlichen" Argumenten verteidigen, aufgedrängt haben will. Dies ist bei der Auslegung der Erklärungen bzw. der Verhaltensweisen der Beklagten nach §§ 133, 157 BGB jedoch unerheblich. Weder die Bereitschaft der Beklagten, das streitige Verfahren ruhen zu lassen, noch die Schriftsätze der Beklagten vom 25.11.1997 und vom 22.01.1998 enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte keinesfalls die Einrede der Verjährung erheben werde. Die Beklagte hat schließlich auch nicht in unredlicher Weise die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen der Parteien verzögert. Vielmehr hat die Klägerin nahezu fünf Monate, nämlich von der Anordnung des Ruhens des Verfahrens am 14.05.1997 bis zur Übersendung der Rechnungen mit Schreiben vom 10.10.1997, benötigt, um ihre Honoraransprüche überhaupt abzurechnen. Angesichts der Fülle der Abrechnungen war eine erste Sichtung durch die Beklagte innerhalb von nicht einmal 6 Wochen keineswegs unangemessen, der sich daraus ergebenden Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, ihre Abrechnungen näher zu erläutern, ist die Klägerin letztlich nicht nachgekommen. Die Klägerin selbst hat die Gespräche mit der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.1998 abgebrochen und dann noch weitere 8 Monate benötigt, bevor sie den vorliegenden Rechtsstreit wieder aufgenommen hat.

2.3. Für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarpauschalvereinbarung sowie des Durchgreifens der Einrede der Verjährung durch die Beklagte hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 50.000,00 DM äußerst hilfsweise auf vier Einzelforderungen gestützt (vgl. Schriftsatz vom 21.04.1999, Bl. 91 f. Bd. I GA). Auch hieraus stehen der Klägerin indessen keine Ansprüche zu.

a) Bezüglich der in den Teilziffern 33 und 41 der Rechnung Nr. 2466 vom 22.08.1997 abgerechneten Leistungen - nämlich "Abschlussvorarbeiten für den Zwischenabschluss zum 30.09.1995 K. GmbH durch Herrn G. Hn. vor Ort in S. und in F. vom 30.10.1995 bis 16.11.1995" sowie "Abschlussvorarbeiten 1995 durch J. Hr. vor Ort in S. vom 04.12. bis 07.012.1995 für K. GmbH" - ist eine Auftragserteilung durch die Beklagte an die Klägerin nicht einmal ansatzweise dargetan. Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich, weil sowohl ausweislich der Bezeichnung der Angelegenheit als auch ausweislich des Vortrages der Klägerin im Parallelverfahren 31 O 13/97 des Landgerichts Magdeburg diese Tätigkeiten als Leistungen zugunsten der K. GmbH geltend gemacht werden. Nachdem die Beklagte eine Beauftragung hinsichtlich der hier unter Teilziffer 33 und 41 der Rechnung Nr. 2466 geltend gemachten Tätigkeiten in Abrede gestellt hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Erteilung der jeweiligen Einzelaufträge vereinzelt darzutun. Hierauf hat die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Erwiderung auf den Klage erweiternden Schriftsatz vom 22.12.1998 mit ihrem Schriftsatz vom 10.03.1999 zutreffend hingewiesen (vgl. Bl. 68, 70 Bd. I GA), weshalb ein weiterer Hinweis durch den Senat nicht erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl hat der Senat in seiner Sitzung am 14.12.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Rechnungen eine Leistung zugunsten der K. mbH ausweisen, Anlass gegeben hätte, zu der Frage, wer die konkreten Aufträge erteilt hat, ergänzend vorzutragen. Im Rahmen dessen hätte vor allem vorgetragen werden müssen, wer die Klägerin zu welchem Zeitpunkt damit beauftragt hat, die nunmehr abgerechneten Leistungen zu Lasten der Beklagten zu erbringen. Dies ist nicht geschehen.

Soweit die Klägerin sich in der Berufungsinstanz auf eine Einstandspflicht der Beklagten für diese Leistungen nach den Grundsätzen der "Konzernhaftung" beruft, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Es spricht zwar einiges dafür, die K. mbH in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 AktG als abhängiges Unternehmen der Beklagten anzusehen (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, § 39 Abschnitt I Ziff. 3 zum "einfachen" GmbH-Konzern). Die Klägerin hat jedoch keinesfalls eine sogenannte "qualifizierte" Beherrschung der K. mbH durch die Beklagte dargetan. Trotz großer Vertrautheit der Klägerin mit den inneren Strukturen der "L. Gruppe" aus der langjährigen Beratung und ursprünglichen Mitgestaltung dieser Struktur hat die Klägerin weder eine vertragliche Abrede vorgetragen, die als ein Beherrschungsvertrag qualifiziert werden kann, noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Beklagte die K. mbH faktisch rechtswidrig beherrscht habe, z. Bsp. eine etwa vorhandene Leitungsdichte objektiv missbraucht habe. Die Klägerin hat insoweit weder die Voraussetzung für eine so genannte Verlustausgleichshaftung i.S.v. § 302 AktG noch für eine Ausfallhaftung i.S.v. § 317 AktG, jeweils in entsprechender Anwendung, vorgetragen. Vielmehr ist die Klägerin selbst noch gegen die K. mbH vorgegangen und hat sich dort Befriedigung ihrer Honoraransprüche versprochen.

b) Bezüglich der Teilziffern 45 und 46 der Rechnung Nr. 2466 vom 22.08.1997 - abgerechnete Leistungen: "Abschlussvorarbeiten für den Zwischenabschluss zum 30.09.1995 vor Ort in S. und in F. durch G. Hn. 16.10.1995 bis 16.11.1995 für S. GmbH" sowie "Teilnahme an der Inventur 1995 am 19.012.1995 durch J. Hr. inkl. Erstellung eines Prüfungsberichtes für S. GmbH" - hat die Klägerin bereits die Auftragserteilung nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen.

Eine Auftragserteilung liegt nicht bereits aufgrund des am 24./26.06.1991geschlossenen Steuerberatervertrages zwischen R. On. und der ursprünglichen Sodawerke S. GmbH (HRB 402) vor. Zwar enthält der Vertrag unter Ziff. 1 lit. d) auch den Auftrag zur Erbringung von Abschlussarbeiten; diese pauschale Beauftragung erfasst jedoch nicht den Auftrag zur Erstellung eines Zwischenabschlusses, da ein solcher regelmäßig nicht erforderlich ist. Der Vertrag enthält weiter unter Ziff. 1 lit. h) u.a. die "Aufstellung von Zwischenabschlüssen ..., die nicht unter die Regelleistungen fallen". Zwar kann diese Klausel als eine Generalklausel aufgefasst werden, welche die grundsätzliche Beauftragung des R. On. mit der Erstellung etwa benötigter Zwischenabschlüsse umfassen könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann der Senat letztlich nicht beurteilen, da die Klägerin nicht einmal ansatzweise dargetan hat, woraus sich die Notwendigkeit der Erstellung eines Zwischenabschlusses durch die Beklagte ergeben haben soll. Soweit der Zwischenabschluss im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen zwischen der "ursprünglichen" Gesellschafterin der Beklagten, also der L. Chemicals A/S, und der späteren Gesellschafterin, der B. GmbH, stehen könnte, wäre auch eine Beauftragung durch Gesellschafterin selbst vorstellbar. Insoweit kann die allgemeine Klausel im Steuerberatungsvertrag vom 24./26.06.1991 lediglich den Rahmen der in Betracht kommenden Tätigkeiten benennen, ohne eine konkrete Auftragserteilung zur Durchführung von entsprechenden Tätigkeiten ersetzen zu können. Gleiches gilt für den behaupteten Auftrag zur Teilnahme an der Inventur im Jahre 1995 sowie zur Erstellung eines Prüfungsberichtes.

Der Senat ist - trotz des unzureichenden Sachvortrags der Klägerin u. a. zur Frage der konkreten Beauftragung - den Beweisantritten der Klägerin insoweit nachgegangen, als es die u.a. auch für die Auftragserteilung benannten Zeugen G. Hn. und J. Hr. vernommen hat; im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Klägerin auch hierdurch der Nachweis ihrer eigenen Beauftragung durch die Beklagte nicht gelungen ist. Beide Zeugen haben in ihren schriftlichen Zeugenaussagen angegeben, jeweils keine Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten konkreten Auftragserteilung zu haben. Sie seien jeweils auf Anweisung der Klägerin als Arbeitgeberin tätig geworden.

Nach alledem kommt es auf die übrigen von der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht an. Auch die weiteren, im Beweisbeschluss des Senats vom 21.03.2001 aufgeführten Beweisfragen waren danach nicht mehr entscheidungserheblich.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen des Senats beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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