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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 1 U 28/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2306 Abs. 1
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 260
1. Für die vergleichenden Wertbetrachtungen im Rahmen des § 2306 Abs. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (§ 2311 BGB).

2. Ein Erbe ist zur Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat und der Pflichtteilsberechtigte dies zunächst anerkannt hatte.

3. Wird mit der Klage oder Widerklage ein Antrag auf Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses mit einem Antrag auf Leistungen aus dem Nachlass (hier: Erfüllung eines Vermächtnisses) verbunden, so handelt es sich nicht nur um eine objektive Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO, sondern - unabhängig von den Prozesserklärungen des Antragenden - um zueinander in einem Stufenverhältnis stehende Anträge, weshalb zunächst allein eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch zulässig ist.

4. Gleiches gilt, wenn der Klageantrag (hier: Feststellung der gesetzlichen Fiktion der Nichtanordnung des Vermächtnisses) und ein Antrag der Widerklage (hier: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten) objektiv in einem Stufenverhältnis stehen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 28/07 OLG Naumburg

Verkündet am 23. August 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung dieser Berufung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 1. Februar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, 9 O 71/06, teilweise abgeändert und als Teilurteil nunmehr wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 20. Februar 2003 verstorbenen A. L. , geb. Jn. , zuletzt wohnhaft L. straße 18, B. , sowie über die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall von der Verstorbenen gemachten Zuwendungen an den Beklagten oder Dritte zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Vermögensverzeichnisses.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Klage und die weiter gehende Widerklage an das Landgericht Halle zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer beider Prozessparteien übersteigt jeweils 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Nachlass ihrer Großmutter, A. L. , geb. Jn. (künftig: die Erblasserin). Sie gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Kläger durch Erbschaft nach seiner Mutter, I. St. , geb. L. , Alleinerbe des Nachlasses der Erblasserin geworden ist. Der Beklagte ist als gesetzlicher Erbe der Erblasserin Pflichtteilsberechtigter.

Vorgerichtlich stellten die Prozessparteien Einvernehmen über folgende Einzelwerte des Nachlasses der Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls her:

- das Hausgrundstück L. straße 18 in B. 108.000,00 EUR,

- ein weiteres Feldgrundstück 4.150,00 EUR,

- das Guthaben auf einem Girokonto 5.643,94 EUR,

Zwischensumme: 112.793,94 EUR sowie

- Nachlassverbindlichkeiten - 4.226,00 EUR .

- vorläufiger Nachlasswert: 108.567,94 EUR.

Hauptstreitpunkt zwischen den Prozessparteien ist ein testamentarisches Vermächtnis zugunsten des Beklagten. Die Erblasserin hatte - gemeinsam mit ihrem Ehemann J. L. - von Todes wegen verfügt, dass ihr Schlusserbe verpflichtet sei, an den Beklagten das Hausgrundstück L. straße 18 in B. "herauszugeben". Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich dieses Vermächtnisses die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben seien, d.h. dass das Vermächtnis kraft Gesetzes als nicht angeordnet gelte, weil dem Kläger nach Erfüllung des Vermächtnisses rechnerisch ein geringerer Erbanteil verbliebe, als wenn er testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden und auf seinen Pflichtteil beschränkt worden wäre. Der Beklagte hat gemeint, dass hinsichtlich des Wertvergleichs auf die Verkehrswerte z.Zt. der Errichtung des Vermächtnisses (1985) abzustellen sei. Hilfsweise, d.h. bei Abstellen auf die Werte z. Zt. des Erbfalls und rechnerische Erfüllung der Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB, hat er sich darauf berufen, dass das Testament dahin auszulegen sei, dass er Alleinerbe der Erblasserin sei.

Im Verlaufe des Rechtsstreits hat der Beklagte vom Kläger die Vorlage eines neuen, nunmehr von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses einschließlich der Zuwendungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall verlangt. Er hat behauptet, dass die Erblasserin ein erheblich größeres Vermögen besessen habe. Da das im bisherigen Nachlassverzeichnis aufgeführte Konto ein relativ geringes Guthaben aufweise, müssten entweder weitere Konten existieren oder aber zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen an Dritte erfolgt sein.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass das o.a. Vermächtnis als nicht angeordnet gilt. Hilfsweise für die Abweisung des Feststellungsantrags hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von 21.574,05 EUR, Zug um Zug gegen Übergabe des o.a. Hausgrundstücks, begehrt.

Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Erklärung der Auflassung und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung für das Hausgrundstück beantragt (Ziffer 1) sowie zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses einschließlich der Zuwendungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses. Hilfsweise für den Fall der vom Kläger begehrten Feststellung hat er beantragt, festzustellen, dass er, der Beklagte, Alleinerbe nach der Erblasserin sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der Darstellung der Abstammungsbeziehungen, des genauen Inhalts der testamentarischen Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes sowie der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben, so dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers obsolet geworden war. Auf die Widerklage hat es den Kläger zur begehrten Auskunftserteilung verurteilt, die Widerklage im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses am 1. Februar 2007 verkündete und beiden Prozessparteien jeweils am 9. Februar 2007 zugestellte Urteil haben beide Prozessparteien jeweils mit einem am 9. März 2007 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung des Klägers ist innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist, am 10. April 2007 (Dienstag nach Ostern) eingegangen; der Beklagte hat seine Berufung innerhalb der ihm bis zum 10. Mai 2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung. Er beruft sich darauf, dass der Beklagte bereits ein Nachlassverzeichnis mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Februar 2006 erhalten habe und dass er, der Kläger, bereits erklärt habe, dass er selbst keine Zuwendungen der Erblasserin erhalten habe und nicht wisse, ob und ggfs. an wen die Erblasserin Zuwendungen vorgenommen habe. Weitere Angaben seien ihm unmöglich, weil er nicht über entsprechende Unterlagen der Erblasserin verfüge.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Widerklage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, das im Grundbuch von B. , Blatt 216, eingetragene Grundstück an den Beklagten aufzulassen und eine entsprechende Änderung der Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen;

hilfsweise für den Fall, dass dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben wird, festzustellen, dass der Beklagte in Auslegung der testamentarischen Verfügung vom 13. Mai 1985 als Alleinerbe anzusehen ist.

Der Kläger beantragt insoweit,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;

hilfsweise für den Fall der Abweisung seines Feststellungsantrages

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.574,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Hilfsantrages Zug um Zug gegen Übergabe des Grundstücks B. , L. straße 18, zu zahlen.

Der Beklagte beruft sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Eigentumsübergangs auf seinen schuldrechtlichen Anspruch nach § 2174 BGB. An seinem Auskunftsbegehren hat er auch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. August 2007 festgehalten.

Wegen des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. August 2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Prozessparteien sind zulässig; insbesondere wurden sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet. In der Sache hat lediglich die Berufung des Beklagten, jedoch nur aus prozessualen Gründen, teilweise Erfolg.

Das Einzelrichterurteil des Landgerichts Halle war überwiegend abzuändern, weil hier der Erlass eines Teilurteils geboten war. Die Anträge der Prozessparteien stehen in einem - hier verdeckten - Stufenverhältnis, so dass zunächst nur eine Entscheidung über die erste Stufe der Widerklage zulässig war.

1. Allerdings hat das Landgericht alle materiell-rechtlichen Fragen zutreffend entschieden. Dies betrifft zunächst die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute J. und A. L. , bestehend aus den notariellen Urkunden vom 21. Mai 1981 und vom 13. Mai 1985, wonach I. St. als Alleinerbin nach dem Letztversterbenden der beiden Eheleute eingesetzt ist. Der Beklagte ist eindeutig Begünstigter eines Vermächtnisses. Für seine Stellung als Miterbe neben I. St. oder gar als Alleinerbe, wie der Beklagte selbst es hilfsweise geltend macht, ist kein Raum. Der Wille der Erblasser ist klar wiedergegeben, was sich nicht nur in den korrekt verwendeten Bezeichnungen, sondern auch darin zeigt, dass in Ziffer 2) der Urkunde vom 13. Mai 1985 die Alleinerbin (!) verpflichtet wird, das Vermächtnis zu erfüllen. Für die Auslegung der Willenserklärungen der Verfügenden ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, also auch auf die Wertverhältnisse von 1985 abzustellen.

Das Landgericht hat auch zu Recht darauf erkannt, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über den Umfang des Nachlasses die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt wären, wonach das Vermächtnis als nicht angeordnet gelten würde. Das Gesetz selbst ordnet in § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB an, dass für die Wertbetrachtungen nach der vorgenannten Vorschrift auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist, d.h. dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass Wertveränderungen von Nachlassgegenständen zwischen dem Zeitpunkt der Verfügung von Todes wegen und dem Zeitpunkt des Erbfalls dazu führen können, dass ursprüngliche testamentarische Anordnungen der Erblasser wirkungslos werden. Damit wird dem Schutz des Pflichtteils eines jeden Pflichtteilsberechtigten Priorität vor dem Willen der Erblasser eingeräumt.

Für den Fall des Eintritts der gesetzlichen Fiktion des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich zwangsläufig, dass der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch mehr aus § 2174 BGB hätte, weil das Vermächtnis, auf das dieser Anspruch sich gründen könnte, gerade als nicht angeordnet gelten würde.

2. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang des Nachlasses sowie über etwaige Zuwendungen der Erblasserin im o.g. Umfang hat. Der Anspruch beruht auf §§ 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie 2325 BGB.

Ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst nicht Erbe ist, wie hier der Beklagte, hat zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und wegen seines vermögensrechtlichen Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung weiter einen Anspruch auf Auskunft über die vom Erblasser an Dritte verschenkte Gegenstände innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen mehreren Alternativen, in welcher Form dieser Auskunftsanspruch zu erfüllen ist, darunter die privatschriftliche Aufstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Erben oder aber auch die Vorlage einer amtlichen, z. Bsp. durch einen Notar vorgenommenen Aufstellung des Nachlassverzeichnisses. Der Beklagte hat hier eine Auskunft in der letztgenannten Form verlangt.

Dem Verlangen des Beklagten stehen die bisher privatschriftlich erteilten Auskünfte nicht entgegen. Ein Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21. August 2006, 15 W 23/06 = NJW-RR 2007, 881, mit zustimmender Anmerkung Keim, ZEV 2007, 332; sowie OLG Celle, Beschluss v. 21. Januar 2002, 4 W 318/01 = DNotZ 2003, 62 <alles zitiert nach juris>). Denn das Recht des Pflichtteilsberechtigten, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses in der Form zu verlangen, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er, der Notar, für dessen Inhalt verantwortlich ist, ist ein materiell-rechtlicher Anspruch, der über das Verlangen-Können einer Eigenerklärung des Erben hinausgeht. Macht der Pflichtteilsberechtigte diesen Anspruch auf qualifizierte Auskunft geltend, so hat der Erbe ihn zu erfüllen. Die Kosten der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 2314 Abs. 2 BGB), die jedenfalls dann, wenn das notarielle Verzeichnis die zuvor privatschriftlich erteilte Auskunft im Ergebnis bestätigt, auch zur Verringerung des Pflichtteilsanspruchs führen können.

3. Die Sache ist zur Entscheidung über die Anträge des Klägers sowie über die weiteren Anträge des Beklagten noch nicht entscheidungsreif, so dass derzeit lediglich ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch ergehen durfte.

Wird mit der Klage oder, wie hier, mit der Widerklage ein Antrag auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit einem Antrag auf Leistungen aus dem Nachlass, wie hier der Antrag des Beklagten auf Erfüllung des Vermächtnisses, verbunden, so handelt es sich nicht nur um zwei selbständige Klagebegehren i.S. von § 260 ZPO, sondern um solche zueinander in einem Stufenverhältnis stehende Anträge. Dieses Stufenverhältnis ist hier zwar nicht durch die ausdrückliche Erklärung des Beklagten als Widerkläger i.S. von § 254 ZPO geschaffen worden. Der Beklagte hat eine sukzessive Entscheidung über seine Anträge nicht beantragt. Die begehrte Auskunftserteilung ist aber für die Frage, ob ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses besteht, vorgreiflich. Der letztgenannte Anspruch kann allenfalls im Falle der Wirksamkeit der Anordnung des Vermächtnisses bestehen, was wiederum voraussetzte, dass der Bestand des Nachlasses erheblich umfangreicher ist, als nach derzeitigem Kenntnisstand des Beklagten. In einem solchen Falle ist die Entscheidung über die nachrangige zweite (oder dritte) Stufe erst zulässig, wenn die vorrangige erste (und ggfs. zweite) Stufe erledigt ist (vgl. BGH, Urteil v. 20. März 1972, II ZR 160/69 = WM 1972, 1121; Urteil v. 26. April 1989, IVb ZR 48/88 = BGHZ 107, 236; Urteil v. 27. März 1996, XII ZR 83/95 = NJW-RR 1996, 833).

Gleiches trifft auf das Verhältnis zwischen dem Antrag auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und dem Feststellungsantrag des Klägers zu. Auch insoweit ist die Auskunftserteilung gegenüber der begehrten Feststellung aus denselben Gründen vorgreiflich. Die vom Landgericht angestellten Erwägungen beruhen auf einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die der Beklagte inhaltlich als unvollständig ansieht und die, nachdem der Beklagte seinen Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht hat, auch bei formaler Betrachtung keine tragfähige Grundlage mehr für die Wertbetrachtungen nach § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Es ist nicht auszuschließen, dass die bisher benannten Nachlassgegenstände durch den Notar anders bewertet werden, als in der bisherigen Auskunft des Klägers bzw. seiner Mutter aufgeführt, bzw. dass weitere Nachlassgegenstände bzw. berücksichtigungspflichtige verschenkte Gegenstände hinzutreten oder auch weitere Nachlassverbindlichkeiten in das Nachlassverzeichnis Eingang finden.

4. Das Landgericht wird nach Erledigung der Auskunftsstufe erneut über die weiteren Anträge der Prozessparteien zu verhandeln und zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten und hat dann auch die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu erfassen.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 709 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat nach dem geschätzten Aufwand der Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bemessen (vgl. Herget in: Zöller, 26. Aufl. 2007, § 709 Rn. 6). Für seine Schätzung hat der Senat sich auf §§ 141 i.V.m. 52 Abs. 1, 33 KostO gestützt.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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