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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 1 U 3/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 249 Satz 2
1. Zum Rechtscharakter eines Rahmenvertrages über die Gestellung eines Autokrans einschließlich des Kranführers.

2. Eine vertragliche Vereinbarung, welche den Verantwortungsbereich des Kranführers abweichend von allgemeinen technischen Regelwerken begrenzt, ist zulässig und zumindest für den internen Schadensausgleich zwischen den Vertragspartnern auch wirksam.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 3/09 OLG Naumburg

Verkündet am 2. Juli 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und Wiedemann auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Streithelferin der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, 3 O 39/08, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 54 % und die Beklagte und ihre Streithelferin zu je 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt jeweils 20.000 € nicht.

und beschlossen:

Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.078,26 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils als selbständige Rechtsmittel zulässig; insbesondere wurden sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie haben jedoch beide in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Autokranes bei einem Unfall am 10. Mai 2007 hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Beklagten sind unbegründet (dazu Ziffer 1.). Die Kosten des Austausches des Abstützzylinders sowie den geltend gemachten Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall hat das Landgericht zutreffend als nicht erstattungsfähig bewertet. Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (dazu Ziffer 2.).

Der Antrag der Streithelferin der Beklagten auf vollständige Abweisung der Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist als - unselbständige - Anschlussberufung auf die Berufung des Klägers zulässig; er teilt das Schicksal der Berufung der Beklagten.

1. Berufung der Beklagten

Der streitgegenständliche Rahmenvertrag ist ein gemischter Vertrag mit mietvertraglichen Elementen --hinsichtlich der Gestellung des 80 t-Autokranes - und Elementen einer Dienstverschaffung - hinsichtlich des Einsatzes des Kranführers - (vgl. zur rechtlichen Einordnung Winter/ Saller VersR 1997, 1191 ff. m.w.N.). Der Vertrag ist zustande gekommen durch das Angebot des Klägers unter dem 10. April 2007 (vgl. Anlage K 7, GA Bd. I Bl. 108) und die schriftliche Bestellung der Beklagten vom 13. April 2007 (vgl. GA Bd. I Bl. 29). Soweit die Bestellung der Beklagten beim Kläger unter Bezugnahme auf das Angebot vom 10. April 2007 einen Hinweis auf die grundsätzliche Geltung der hier allerdings nicht einschlägigen eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen enthält, ist dies ebenso unschädlich wie die etwaigen nochmaligen Bestätigungen des Auftrages durch den Kläger am 7. und am 14. Mai 2007, die den Vertragsinhalt nicht mehr einseitig ändern konnten. Inhaltlich sind damit die Vertragsbedingungen des Angebotes vom 10. April 2007 Vertragsgegenstand geworden. Danach fiel das An- und Abschlagen der Anschlagmittel an das zu bewegende Gut, hier an die zu entladenden Container, in den Verantwortungsbereich der Beklagten; der Kranführer wurde ihren Anweisung unterstellt. Die grundsätzliche Verantwortung der Beklagten für die Befestigung der Lasten am Kran ist hier auch eine interessengerechte Vereinbarung. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches häufig Containerentladungen von Zügen auf dem eigenen Betriebsgelände vornimmt und entsprechend spezialisiertes Personal sowie Befestigungsmaterial vorhält. Sie hat ihr eigenes Personal und ihre Anschlagmittel auch bei Abwicklung dieses Rahmenvertrages eingesetzt und als vom Kläger zu stellendes Personal lediglich auf den Kranführer zurückgegriffen. Nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages ist jedoch der Kranführer haftungsrechtlich als Mitarbeiter der Beklagten zuzuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass allgemeine technische Regelwerke u.U. eine abweichende Verteilung der Verantwortungsbereiche vorsehen, wie die Beklagte geltend macht. Die konkret getroffene vertragliche Vereinbarung geht diesen Regelungen vor.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass im Außenverhältnis zu Dritten ggf. auch die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Klägers einstandspflichtig sei, ist dies für die Entscheidung über die interne materielle Verantwortlichkeit der Vertragspartner unerheblich. Hierfür ist allein die Haftungszuweisung des konkreten Vertrages maßgeblich.

Dem Kläger fällt schließlich auch kein Mitverschulden zur Last. Entgegen der Darstellung der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht eingeräumt, dass sein Kranführer bereits vor dem Unfall von der starken Abnutzung der verwendeten Anschlagdübel gewusst habe. Vielmehr hat sich der Kläger nur auf nachträgliche Feststellungen seines Kranführers nach dem Unfall berufen, um eine mögliche Ursache des Unfalls aufzuzeigen. Damit fehlt es schon an einem ausreichenden Sachvorbringen für eine Pflichtverletzung des Kranführers, so dass Ausführungen zu weiteren Aspekten der Unschlüssigkeit dieses Vorbringens entbehrlich sind.

2. Berufung des Klägers

Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, wonach der Austausch des Abstützzylinders des Autokrans nicht erforderlich i.S. von § 249 Satz 2 BGB gewesen ist.

Der vom Landgericht hinzugezogene gerichtliche Sachverständige hat die Notwendigkeit des Austausches dieses Zylinders nicht feststellen können. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass insbesondere die Weiterbenutzung des Autokranes nach dem Unfall für ca. vier Wochen gegen eine schwer wiegende Beschädigung dieses Zylinders spricht. Die gerichtlichen Hinweise an den Kläger haben in erster Instanz nicht zu einem ergänzenden Sachvortrag geführt. Soweit der Kläger sich nunmehr im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, dass ein Austausch allein deshalb geboten gewesen sei, weil es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handele, für das auch eine abstrakte Gefährdung nicht hinnehmbar sei, ist dieses Argument nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz, ggf. als ergänzende Frage an den Sachverständigen hätte vorgebracht werden können. Ohne weiteren eigenen Vortrag des Klägers war auch eine Vernehmung des benannten Zeugen P. durch das Landgericht nicht geboten, weil sie einen ausforschenden, nicht einen Beweischarakter gehabt hätte.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale für die Zeit der Reparatur seines Autokranes hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Bereits das Landgericht hatte ihn darauf hingewiesen, dass er weder einen entgangenen Gewinn noch die Inanspruchnahme eines Ersatzkranes dargelegt habe. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Er hat mit seiner Berufung lediglich auf seinen Beweisantrag zum Nachweis der behaupteten Schadenshöhe hingewiesen, jedoch keinen ergänzenden Vortrag zum Anspruchsgrund gehalten. Dies betrifft insbesondere die Fragen, aus welchen Gründen er ggf. zur Beibringung des ihm aufgegebenen Sachvortrages nicht in der Lage ist oder inwieweit er auf eine sonst mögliche und notwendige Auslastung des Kranes freiwillig verzichtet hat.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 i.V.m. 100 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr.8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Kostenwert der Berufung des Klägers beträgt dabei 6.933,30 € und derjenige der Berufung der Beklagten 6.144,96 €. Die Anschlussberufung der Streithelferin der Beklagten hat keinen eigenständigen Kostenwert.

Ende der Entscheidung

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