Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 91/00
Rechtsgebiete: StBGebV, ZPO, BGB


Vorschriften:

StBGebV § 11
StBGebV § 33
StBGebV § 34
StBGebV § 35 Abs. 1 S. 1
StBGebV § 33 Abs. 1
StBGebV § 35 Abs. 1 Nr. 1
StBGebV § 35 Abs. 1 Nr. 6
StBGebV § 7
StBGebV § 34 Abs. 1
StBGebV § 34 Abs. 2
ZPO § 296 a
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 91 a
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
ZPO § 713
BGB § 133
BGB § 154
BGB § 315
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 812
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB § 198
BGB § 201
BGB § 209 Abs. 1
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Steuerberaters, dass die von ihm einseitig vorgenommene Bestimmung des Gebührenansatzes innerhalb eines Gebührenrahmens (hier: 8/10-Gebühr) angemessen ist.

2. Ausnahmsweise kann in der Vereinbarung zur Höhe des monatlichen Honorarabschlages eine Beschränkung des Bestimmungsrechts des Steuerberates nach § 11 StBGebV liegen.

3. Die Erstellung der laufenden Buchführung durch den Steuerberater für seinen Mandanten ist bei einem Dauervertragsverhältnis jeweils für ein Wirtschaftsjahr als einheitliche Angelegenheit anzusehen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 91/00 Oberlandesgericht Naumburg

verkündet am: 15.05.2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Geib, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und den Richter am Landgericht Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom

10. April 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 01. September 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau, Az.: 2 O 2673/96, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen zu zahlen, und zwar iHv. 5,75 %

auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 28.12.1996 bis 31.12.1996 und vom 07.01.1997 bis 21.01.1997 auf 71.544,73 DM am 22.01.1997, auf 68.774,24 DM am 23.01.1997, auf 68.575,72 DM in der Zeit vom 24.01.1997 bis 26.01.1997, auf 62.975,87 DM am 27.01.1997, auf 29.464,15 DM am 28.01.1997, auf 15.788,79 DM am 29.01.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 30.01.1997 bis 24.02.1997, auf 68.444,31 DM am 25.02.1997, auf 52.963,86 DM am 26.02.1997, auf 42.122,47 DM am 27.02.1997, auf 65.130,39 DM in der Zeit vom 28.02.1997 bis 02.03.1997, auf 72.565,78 DM am 03.03.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 04.03.1997 bis 12.03.1997, auf 70.581,60 DM am 13.03.1997, auf 71.026,26 DM in der Zeit vom 14.03.1997 bis 16.03.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 24.03.1997 bis 17.04.1997, auf 74.010,52 DM in der Zeit vom 18.04.1997 bis 20.04.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 21.04.1997 bis 22.04.1997, auf 57.861,34 DM am 23.04.1997, auf 48.054,90 DM am 24.04.1997, auf 70.796,27 DM in der Zeit vom 25.04.1997 bis 27.04.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 28.04.1997 bis 28.07.1997, auf 70.104,23 DM am 29.07.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 30.07.1997 bis 11.08.1997, auf 51.302,54 DM am 12.08.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 13.08.1997 bis 15.09.1997, auf 70.020,31 DM am 16.09.1997, auf 71.854,36 DM am 17.09.1997, auf 74.367,62 DM am 18.09.1997, auf 64.536,62 DM in der Zeit vom 19.09.1997 bis 21.09.1997, auf 61.188,58 DM am 22.09.1997, auf 45.909,83 DM am 23.09.1997, auf 33.606,41 DM am 24.09.1997, auf 31.620,87 DM am 25.09.1997, auf 35.164,16 DM in der Zeit vom 26.09.1997 bis 28.09.1997, auf 27.822,34 DM am 29.09.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 30.09.1997 bis 01.10.1997, auf 55.556,41 DM in der Zeit vom 02.10.1997 bis 05.10.1997, auf 49.716,56 DM am 06.10.1997, auf 47.271,12 DM am 07.10.1997, auf 29.771,24 DM am 08.10.1997, auf 32.991,75 DM am 21.10.1997, auf 20.473,19 DM am 22.10.1997, auf 9.736,95 DM am 23.10.1997, auf 5.629,95 DM in der Zeit vom 24.10.1997 bis 26.10.1997, auf 6.485,13 DM am 27.10.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 30.10.1997 bis 06.11.1997, auf 68.808,90 DM in der Zeit vom 07.11.1997 bis 09.11.1997, auf 67.440,24 DM am 10.11.1997, auf 72.924,40 DM am 11.11.1997, auf 13.366,32 DM am 12.11.1997, auf 40.365,88 DM am 13.11.1997, auf 28.121,69 DM in der Zeit vom 14.11.1997 bis 16.11.1997, auf 24.916,24 DM am 17.11.1997, auf 26.555,24 DM am 24.11.1997, auf 48.296,88 DM am 25.11.1997, auf 50.426,64 DM am 26.11.1997, auf 38.385,10 DM am 27.11.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 28.11.1997 bis 09.12.1997, auf 65.050,45 DM am 10.12.1997, auf 31.754,40 DM am 15.12.1997, auf 38.148,56 DM am 16.12.1997, auf 63.038,81 DM am 17.12.1997, auf 71.373,98 DM am 18.12.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 19.12.1997 bis 22.12.1997, auf 72.365,74 DM in der Zeit vom 23.12.1997 bis 28.12.1997, auf 67.108,85 DM am 29.12.1997, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 30.12.1997 bis 23.01.1998, auf 73.832,63 DM in der Zeit vom 24.01.1998 bis 25.01.1998, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 26.01.1998 bis 10.06.1998, auf 70.580,96 DM am 11.06.1998, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 12.06.1998 bis 17.06.1998, auf 67.213,31 DM am 18.06.1998, auf 61.326,84 DM am 19.06.1998, auf 57.848,84 DM in der Zeit vom 20.06.1998 bis 21.06.1998, auf 58.855,84 DM am 22.06.1998, auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 23.06.1998 bis 17.12.1998, auf 55.351,85 DM am 18.12.1998, auf 43.713,31 DM in der Zeit vom 19.12.1998 bis 20.12.1998, auf 48.757,73 DM am 21.12.1998 und auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 22.12.1998 bis 30.04.1999

sowie

iHv. 5,00 % auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 01.05.1999 bis 14.11.1999, iHv. 5,50 % auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 15.11.1999 bis 31.03.2000, iHv. 5,75 % auf 74.367,62 DM in der Zeit vom 01.04.2000 bis 06.04.2000 und auf 24.367,62 DM in der Zeit vom 07.04.2000 bis 28.11.2000

abzüglich hierauf bereits geleisteter 729,45 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen 11 U 758/97 des Oberlandesgerichts Naumburg haben der Kläger zu 59,2 % und der Beklagte zu 41,8 % zu tragen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen 1 U 91/00 des Oberlandesgerichts Naumburg hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen dessen außergerichtlicher Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM; diejenige des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger ist Steuerberater und begehrt vom Beklagten die Vergütung von steuerberaterlichen Leistungen. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien im Wesentlichen noch um die Höhe der Honorare für Buchführung der Wirtschaftsjahre 1993 bis 1996 des Beklagten. Der Beklagte verteidigt sich zudem mit Aufrechnungserklärungen, bezogen auf vermeintliche eigene bereicherungsrechtliche Gegenansprüche gegen den Kläger aus Überzahlungen in anderen steuerberaterlichen Angelegenheiten des vorgenannten Zeitraumes.

Der Beklagte betreibt ein Fuhrunternehmen und einen Brennstoffhandel als Einzelkaufmann in G. (bei B. ), wobei der Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit im Brennstoffhandel (Heizöl, Diesel, feste Brennstoffe) liegt. Zeitlich beginnend unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 01.07.1990 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Auftrag zur umfassenden steuerberaterlichen Betreuung und Beratung; wegen der Einzelheiten wird auf den nicht datierten schriftlichen "Beratungsvertrag" zwischen den Parteien des Rechtsstreits (vgl. Bl. 15 Bd. IV GA) Bezug genommen. Der Kläger übernahm von Anfang an u.a. die Erstellung einer bilanzierungsfähigen Buchhaltung für das einzelkaufmännische Unternehmen des Beklagten. Während in den Jahren 1990 und 1991 die Jahresumsätze dieses Unternehmens geringer waren, u.a. auch wegen der Beschränkung des Brennstoffhandels auf den Handel mit subventionierter Braunkohle, erhöhte sich der jeweilige Jahresumsatz für die folgende Wirtschaftsjahre erheblich und lag ab 1992 stets in einer Größenordnung von 11 bis 14 Millionen DM, nämlich:

(1991 nahezu 5,6 Mio. DM), 1994 nahezu 12,2 Mio. DM, 1992 nahezu 10,9 Mio. DM, 1995 nahezu 11,2 Mio. DM, 1993 nahezu 13,0 Mio. DM, 1996 nahezu 14,3 Mio. DM.

Hinsichtlich der Vergütung der Leistungen des Klägers zur Buchführung war vereinbart, dass eine Abrechnung nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) erfolgt. Der Beklagte zahlte an den Kläger monatliche Abschläge hierauf in vereinbarter Höhe. Diese betrugen in den Jahren 1992 und 1993 sowie in den ersten fünf Monaten des Jahres 1994 monatlich 585,20 DM netto (=672,98 DM brutto). Der Kläger zog diese Beträge vom Konto des Beklagten ein.

Erstmals im Mai 1994 wandte sich der Kläger, und zwar durch seinen Bürovorsteher in B. , H. F. , an den Beklagten mit der Aufforderung zur Begleichung erheblicher Außenstände bei der Vergütung der Buchführungsarbeiten. Für die Jahre 1990 und 1991 rechnete er insgesamt 43.693,32 DM offene Honoraransprüche ab. Zudem stellte er Rechnungen für die Buchführung im Wirtschaftsjahr 1992 - Rechnung Nr. B-05053/ 19006 vom 18.05.1994 - über 61.397,58 DM (vgl. Bl. 8 Bd. I GA) und für die Buchführung im Wirtschaftsjahr 1993 - Rechnung Nr. B-05054/ 19006 vom 18.05.1994 - über 75.141,23 DM (vgl. Bl. 13 Bd. I GA). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist streitig, ob der Kläger diese beiden Rechnungen im Jahre 1994 ausgehändigt bekommen hat; er selbst behauptet, ihm seien nur die Endbeträge genannt worden, in Schriftform habe er die Rechnungen erstmals Ende 1996 erhalten. Der Beklagte war von der Höhe der Nachforderungen überrascht und brachte zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, zukünftig derart hohe Kosten für die Buchführung zu tragen. Auf Vorschlag des H. F. kamen die Parteien des Rechtsstreits zunächst überein, dass der Beklagte dem Kläger zur Erfüllung der Nachforderungen einen eigenen Steuerrückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt K. in Höhe von 91.138,50 DM abtrat (vgl. Bl. 104 Bd. I GA). Durch die sofort vorgenommene Abtretung wurden die Honoraransprüche des Klägers für die Wirtschaftsjahre 1990 und 1991 vollständig sowie diejenigen für die Buchführung 1992 teilweise beglichen. Für die Zukunft machte der Beklagte zur Voraussetzung einer weiteren Bearbeitung seiner sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten durch den Kläger, dass die künftigen Kosten der Buchführung durch den Kläger transparent und in der Höhe begrenzt sind. Daraufhin vereinbarten die Parteien des Rechtsstreits, dass ab Juni 1994 ein monatlicher Abschlag auf die Vergütung der Buchführungsarbeiten des Klägers für den Beklagten in Höhe von 3.500,00 DM netto zu zahlen sei. Hinsichtlich dieses Abschlages erklärte der Bürovorsteher F. für den Kläger, dass der Abschlag so bemessen sei, dass sich im Zuge der Schlussrechnung grundsätzlich keine Nachzahlungen ergäben (vgl. auch Rechnung vom 18.05.1994 - Bl. 13 Bd. I GA - letzter Satz: "Um möglichst Nachzahlungen zu vermeiden, beträgt ab 01.01.1994 der neue monatliche Honorarabschlag netto 3.500,00."). Gegenüber den Abschlagszahlungen sei allenfalls mit einer Erhöhung oder aber auch mit einer Herabsetzung der Kosten der Buchführung in der Größenordnung von jeweils max. 10 % zu rechnen. Der Beklagte hat behauptet, dass er allein unter dieser Prämisse, nämlich künftig jährlich ca. 42.000,00 DM bis max. 45.000,00 DM Buchhaltungskosten aufwenden zu müssen, das Steuerberatungsmandat nicht gekündigt habe. In der Folgezeit erstellte der Kläger Einzelrechnungen über einen "Honorarabschlag für Finanz-Buchführung und Lohn-Buchführung, §§ 33 und 34 StBGebV ... netto 3.500,00 DM" (vgl. Anlage B 5, Rechnung vom 01.07.1994, Bl. 192 Bd. I GA), jeweils zuzüglich einer Pauschale für Post- und Fernmeldegebühren, und zog den Bruttobetrag vom Konto des Beklagten jeweils ein.

Mit Wirkung ab dem 01.07.1995 wurde der monatliche Netto-Abschlag auf die Buchführungskosten vom Kläger auf 4.000,00 DM erhöht und eingezogen; der Beklagte akzeptierte dies stillschweigend.

Anfang des Jahres 1996 rechnete der Kläger u.a. seine Vergütung für die Buchführung für die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 ab. Er machte hierfür Nachforderungen geltend, und zwar mit Rechnung Nr. B-0145/ 19006 vom 25.01.1996 für die Buchführung 1994 in Höhe von 38.910,71 DM (vgl. Bl. 10 Bd. I GA) sowie mit Rechnung Nr. B-03103/ 19006 vom 11.03. 1996 für die Buchführung 1995 weitere 22.153,14 DM (vgl. Bl. 12 Bd. I GA). Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Berechtigung dieser Nachforderungen. Über eine weitere Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlung auf 5.360,00 DM netto, wie vom Kläger mit Rechnung vom 11.03.1996 mit Wirkung ab 01.04.1996 begehrt, kam keine Einigung zustande. Der Kläger zog weiterhin monatlich 4.000,00 DM netto ein. Nachdem im Oktober 1996 die Bemühungen einer außergerichtlichen einvernehmlichen Streitbeilegung insgesamt scheiterten, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 25.11.1996 (vgl. Bl. 30 Bd. I GA) das Vertragsverhältnis fristlos. Daraufhin rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Rechnung Nr. B-1203/ 19006 vom 03.12.1996 Leistungen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung für das Wirtschaftsjahr 1996 bis einschließlich Monat Oktober 1996 ab; seine Nachforderung belief sich insoweit auf weitere 27.357,58 DM (vgl. Bl. 14 f Bd. I GA). Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehend aufgeführten Rechnungen jeweils Bezug genommen.

Zusammen mit zwei weiteren Gebührenforderungen mahnte der Kläger die Bezahlung der vorstehend aufgeführten Nachforderungen mit Schreiben vom 13.12.1996 an und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 191.171,66 DM bis zum 27.12.1996 (vgl. Bl. 7 Bd. I GA).

Der Kläger ist noch im Besitz von Buchführungsunterlagen des Beklagten; insoweit beruft er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ausstehenden Resthonorare.

Der Kläger hat behauptet, dass er alle abgerechneten Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt habe. Die Buchführung für den Beklagten sei extrem aufwendig gewesen. Es seien eine Vielzahl von Einzelbuchungen zu erfassen und zu kontieren gewesen. Aufgrund einer hohen Zahl an Bareinzahlungen beim Beklagten seien auch häufige Rücksprachen seiner Mitarbeiter mit dem Beklagten zur Ermöglichung der Kontierung erforderlich gewesen. Zum Teil seien abrechnungserhebliche Angaben erst nach Abschluss der monatlichen Lohnabrechnung mitgeteilt worden, so dass Berichtigungen vorgenommen werden mussten. Er, der Kläger, habe die Lohnabrechnungsunterlagen und zugehörige Belege monatlich an den Beklagten übergeben lassen. Im Übrigen hätte der Beklagte fortlaufend Einsicht in die Unterlagen nehmen können, so dass ihm der Informationsgehalt der Buchführung auch zugänglich gewesen sei. Ab 1995 seien für den Beklagten zusätzlich so genannte Offene-Posten-Listen gefertigt und monatlich an ihn übergeben worden.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass der monatliche Abschlagsbetrag in den Jahren bis Mitte 1994 nur deshalb so niedrig angesetzt worden sei, weil man irrtümlich von einer relativ konstanten Fortschreibung des Jahresumsatzes 1990 in Höhe von ca. 800.000 DM ausgegangen sei; erst nach dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1993 sei ihm die Notwendigkeit der Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen an die tatsächlich erzielten Jahresumsätze und die hieraus resultierenden Honorar-Schlussbeträge bewusst geworden.

Mit seiner am 30.12.1996 vorab per Fax beim Landgericht Dessau eingereichten und dem Beklagten am 09.01.1997 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst eine Gesamtforderung in Höhe von 191.171,66 DM geltend gemacht. Dieser Klage lagen folgende Rechnungen zugrunde:

Rechnung Nr. Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Gegenstand B-05053/19006 18.05.1994 61.397,58 DM Buchführung 1992

wobei hiervon nur noch ein Betrag in Höhe von 13.952,40 DM geltend gemacht wurde; im Übrigen war teilweise Erfüllung durch die Abtretung des o.g. Steuerrückerstattungsanspruchs eingetreten.

B-05054/19006 18.05.1994 75.141,23 DM Buchführung 1993 B-0145/19006 25.01.1996 38.910,71 DM Buchführung 1994 B-03103/19006 11.03.1996 22.153,14 DM Buchführung 1995 B-1203/190060 3.12.1996 27.357,58 DM Buchführung 1996 B-1061/19006 21.10.1996 13.048,13 DM betriebliche Steuer- erklärungen u. Gewinn- ermittlung 1994 B-1062/19006 21.10.1996 608,47 DM Einkommenssteuer- erklärung 1994 Gesamt: 191.171,66 DM

Der Kläger hat im Verlaufe des Rechtsstreits in erster Instanz seine Klageforderungen teilweise zurückgenommen, teilweise ist sie bereits rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 11.02.1997, beim Landgericht Dessau eingegangen am 14.02.1997 (vgl. Bl. 116 ff Bd. I GA), hat der Kläger die Klage in Höhe von 13.656,60 DM zurückgenommen. Diese teilweise Klagerücknahme betrifft die beiden vorgenannten Rechnungen vom 21.10.1996 und erfolgte, weil der Beklagte beide Rechnungsbeträge bereits vor Klageerhebung vollständig bezahlt hatte.

Eine weitere Reduzierung der ursprünglichen Klageforderung resultiert aus dem am 10.04.1997 verkündeten Urteil des Landgerichts Dessau, Az.: 2 O 2673/96. Während dieses Urteil hinsichtlich der überwiegenden Klagestattgabe auf die Berufung des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14.10.1997, Az.: 11 U 758/97, aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau zurückverwiesen wurde, wurde es hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen rechtskräftig. Diese Klageabweisung bezieht sich auf die Gebührenrestforderungen des Klägers für die Erstellung der Buchhaltung für das Wirtschaftsjahr 1992; das Landgericht hat diese Forderung für verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar erachtet.

Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.06.1998, beim Landgericht Dessau eingegangen am 10.06.1998 (Bl. 164 Bd. II GA), seine Klage in Höhe weiterer 4.926,60 DM zurückgenommen; insoweit hat er eine vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen anerkannt, die aus einer Überzahlung wegen zu hoch angesetzter Gegenstandswerte bei der Gebührenerhebung für die Bilanzerstellungen sowie Gewinn- und Verlustermittlungen in den Wirtschaftsjahren 1991, 1993 und 1994 resultieren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 24.03.1997, dort S. 1 bis 3 (Bl. 169 bis 171 Bd. I GA), und den vorgenannten Schriftsatz des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger hatte zunächst behauptet, für einen Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe fortlaufend Zinsen in Höhe von 12,00 % aufgewandt zu haben, den er bei rechtzeitiger Zahlung durch den Beklagten entsprechend zurückgeführt hätte. Mit Schriftsatz vom 08.06.1998, dort S. 5 (Bl. 168 Bd. II GA), hatte der Kläger den geltend gemachten Zinssatz auf 9,75 % reduziert. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 25.08.2000 vorgetragen, dass er seit dem 01.12.1996 regelmäßig Bankkredit zu einem wechselnden Zinssatz zwischen minimal 9,00 % und maximal 10,75 % in Anspruch genommen habe; dem Schriftsatz ist eine Bescheinigung der Norddeutschen Landesbank Girozentrale vom 03.08.2000 beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes nebst Anlage (Bl. 31 bis 40 Bd. IV GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 158.636,06 DM nebst 9,75 % Zinsen hierauf seit dem 28.12.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gegen die Gebührenforderung wegen der Erstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Beklagte hat gegen die Klageforderungen vor allem eingewandt, dass seiner Auffassung nach die Vereinbarung eines Netto-Abschlagsbetrages im Jahre 1994 eine Pauschalhonorarabrede darstelle. Diese Vereinbarung sei die Voraussetzung dafür gewesen, dass der Beklagte seine steuerlichen Angelegenheiten insgesamt weiterhin beim Kläger bearbeiten ließ. Hilfsweise hat er die Ansicht vertreten, dass die Gebührenforderungen des Klägers für die Erstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung unangemessen seien. Der Kläger habe im Rahmen seiner Abrechnungen Positionen berücksichtigt, die er nicht geleistet habe, insbesondere die monatlich erneute Einrichtung der Buchführung, die Kontierung der Belege und die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten. Die Kontierung der Belege, so hat der Beklagte dagegen behauptet, habe seine Ehefrau vorgenommen, indem sie die Belege vorsortiert, nummeriert und regelmäßig mit der zugehörigen Rechnungsnummer versehen habe. Der Beklagte hat die Zahl der in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen und den hierfür abgerechneten Aufwand teilweise bestritten. Er hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kläger bei der Bemessung des Gebührenansatzes zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Beklagten trotz der großen Jahresumsätze schlecht gewesen seien, was sich insbesondere in der geringen Summe der Privatentnahmen und insbesondere in den Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden Jahre zeige. Der Beklagte hat zudem eingewandt, dass der Kläger die vom Beklagten erbrachten Teilleistungen auf die Gebührenrechnungen nicht zutreffend berücksichtigt habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Einzahlungsbelege des Beklagten (Anlagen zur Klageerwiderung K 3 bis K 7, Bl. 37 bis 103 Bd. I GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat des Weiteren behauptet, dass der Kläger seine Leistungen häufig verspätet erbracht habe; dieses Vorbringen hat er im Wesentlichen nicht vereinzelt.

Schließlich hat der Beklagte gegen die klagegegenständlichen Honorarforderungen des Klägers mit einem weiteren vermeintlichen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in Höhe von 8.987,83 DM aufgerechnet. Der Beklagte stützt diesen Anspruch darauf, dass der Kläger bei der Abrechnung der Vergütung für Bilanzerstellung sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1991, 1993 und 1994 jeweils von einer - nach Ansicht des Beklagten unangemessenen - 30/10-Gebühr nach § 35 Abs. 1 S. 1 StBGebV, Tabelle B, statt einer Mittelgebühr in Höhe von 23/10 ausgegangen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 13 f des Schriftsatzes des Beklagten vom 17.05.1999 (Bl. 216 f Bd. III GA) Bezug genommen.

Der letztgenannten Aufrechnung ist der Kläger entgegen getreten und hat den Ansatz jeweils einer 30/10-Gebühr damit verteidigt, dass er zu den jeweiligen Bilanzen stets Erläuterungsberichte gefertigt habe, in denen wesentliche Positionen des Jahresabschlusses über den formalen Inhalt einer Bilanz hinaus zusätzlich erläutert worden seien.

Das Landgericht hat nach Maßgabe seines Beweisbeschlusses vom 09.06.1998 (Bl. 159 bis 163 Bd. II GA) Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie durch - ergänzende - mündliche Anhörung des Sachverständigen B. K. , Rechtsanwalt, u.a. Fachanwalt für Steuerrecht, und Vereidigter Buchprüfer, aus H. . Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 15.03.1999 (Bl. 6 bis 94 Bd. III GA) einschließlich Anlagen (Bl. 95 bis 158 Bd. III GA) sowie auf das Protokoll der Sitzung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 03.08.2000 (Bl. 27 bis 30 Bd. IV GA) Bezug genommen.

Das Landgericht Dessau hat den Beklagten mit seinem am 01.09.2000 verkündeten Urteil zur Zahlung von 154.266,06 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.12.1996 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger vom Beklagten zu Recht eine Vergütung nach § 33 Abs. 1 StBGebV begehre; eine Pauschalhonorarvereinbarung sei zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht zustande gekommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass der Kläger die Belege des Beklagten habe kontieren lassen müssen. Das Landgericht hat den Ansatz jeweils einer 8/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV hier für nicht unangemessen erachtet und dem Kläger lediglich Einzelpositionen der vier streitgegenständlichen Rechnungen jeweils nicht zugesprochen, nämlich Honorar für die jeweils monatliche erneute Einrichtung der Konten sowie für die Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten. Zudem hat es in weiteren Einzelpositionen dieser Rechnungen Kürzungen entsprechend der Berechnungen des Sachverständigen vorgenommen, insbesondere bei der Einrichtung der Lohnkonten sowie bei der Führung derselben. Über die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 8.987,83 DM hat das Landgericht nicht entschieden. Hinsichtlich der Nebenforderung des Klägers hat es dessen Vorbringen im Schriftsatz vom 25.08.2000 nach § 296a ZPO unbeachtet gelassen und - mangels sonstiger Substantiierung des Vorbringens - einen Verzugsschaden nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des o.a. Urteils (Bl. 75 bis 86 Bd. IV GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 08.09.2000 zugestellte Urteil mit einem am 09.10.2000 (Montag) beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm bis zum 23.11.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am letzten Tag der Frist vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm erst am 04.10.2000 zugestellte Urteil ebenfalls Berufung eingelegt, und zwar mit einem am 11.10.2000 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz; er hat seine Berufung innerhalb der ihm bis zum 27.11.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am letzten Tag der Frist vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger beschränkt seine Berufung auf die Anfechtung der teilweisen Abweisung des geltend gemachten Zinsanspruchs. Er meint, der Schriftsatz vom 25.08.2000 habe kein neues tatsächliches Vorbringen enthalten, sondern lediglich eine im Wege des Urkundsbeweises zu würdigende Bankbescheinigung. Zugleich hat der Kläger eine weitere Bankbescheinigung der Nord/LB vom 07.11.2000 (Bl. 133 Bd. IV GA) vorgelegt.

Nachdem der Beklagte an den Kläger jeweils mittels Überweisung weitere Zahlungen geleistet hat, und zwar mit Gutschrift am 05.04.2000 einen Teilbetrag von 50.000,00 DM sowie mit Gutschrift am 28.11.2000 einen weiteren Teilbetrag von 43.275,20 DM (davon 30.000,00 DM auf die Hauptforderung), haben beide Parteien des Rechtsstreits die Hauptsache insoweit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 01.09.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 5,75 % Zinsen

auf 74.625,54 DM für die Zeit vom 28.12.96 - 29.12.96, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 30.12.96 - 31.12.96, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 07.01.97 - 15.01.97, auf 149.951,48 DM für den 16.01.97, auf 142.721,85 DM für die Zeit vom 17.01.97 - 19.01.97, auf 138.882,20 DM für den 20.01.97, auf 137.553,96 DM für den 21.01.97, auf 71.544,73 DM für den 22.01.97, auf 68.774,24 DM für den 23.01.97, auf 68.575,72 DM für die Zeit vom 24.01.97 - 26.01.97, auf 62.975,87 DM für den 27.01.97, auf 29.464,15 DM für den 28.01.97, auf 15.788,79 DM für den 29.01.97, auf 112.839,76 DM für die Zeit vom 30.01.97 - 02.02.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 03.02.97 bis 04.02.97, auf 146.215,91 DM für den 05.02.97, auf 132.156,96 DM für den 06.02.97, auf 126.965,74 DM für die Zeit vom 07.02.97 - 09.02.97, auf 126.765,74 DM für den 10.02.97, auf 154.266,06 DM für den 11.02.97, auf 129.160,58 DM für den 12.02.97, auf 139.570,28 DM für den 13.02.97, auf 144.128,51 DM für die Zeit vom 14.02.97 - 16.02.97, auf 142.540,27 DM für den 17.02.97, auf 88.783,76 DM für den 18.02.97, auf 89.216,07 DM für den 19.02.97, auf 101.284,06 DM für den 20.02.97, auf 93.675,16 DM für die Zeit vom 21.02.97 - 23.02.97, auf 84.908,10 DM für den 24.02.97, auf 68.444,31 DM für den 25.02.97, auf 52.963,86 DM für den 26.02.97, auf 42.122,47 DM für den 27.02.97, auf 65.130,39 DM für die Zeit vom 28.02.97 - 02.03.97, auf 72.565,78 DM für den 03.03.97, auf 109.085,40 DM für den 04.03.97, auf 107.044,46 DM für den 05.03.97, auf 133.751,40 DM für den 06.03.97, auf 122.326,27 DM für die Zeit vom 07.03.97 - 09.03.97, auf 111.441,06 DM für den 10.03.97, auf 110.028,86 DM für den 11.03.97, auf 121.886,04 DM für den 12.03.97, auf 70.581,60 DM für den 13.03.97, auf 71.026,26 DM für die Zeit vom 14.03.97 - 16.03.97, auf 140.628,65 DM für den 24.03.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 25.03.97 - 14.04.97, auf 141.088,97 DM für den 15.04.97, auf 98.170,73 DM für den 16.04.97, auf 88.523,37 DM für den 17.04.97, auf 74.010,52 DM für die Zeit vom 18.04.97 - 20.04.97, auf 97.750,91 DM für den 21.04.97, auf 116.966,44 DM für den 22.04.97, auf 57.861,34 DM für den 23.04.97, auf 48.054,90 DM für den 24.04.97, auf 70.796,27 DM für die Zeit vom 25.04.97 - 27.04.97, auf 143.587,18 DM für den 28.04.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 29.04.97 - 14.05.97, auf 152.900,18 DM für den 15.05.97, auf 146.320,59 DM für die Zeit vom 16.05.97 - 19.05.97, auf 146.470,23 DM für den 20.05.97, auf 131.689,51 DM für den 21.05.97, auf 128.061,26 DM für den 22.05.97, auf 128.197,63 DM für die Zeit vom 23.05.97 - 25.05.97, auf 153.518,39 DM für den 26.05.97, auf 141.921,61 DM für den 27.05.97, auf 128.947,81 DM für den 28.05.97, auf 119.729,87 DM für den 29.05.97, auf 116.949,49 DM für die Zeit vom 30.05.97 - 01.06.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 02.06.97 - 12.06.97, auf 95.416,05 DM für die Zeit vom 13.06.97 - 15.06.97, auf 88.613,22 DM für den 16.06.97, auf 84.816,47 DM für den 17.06.97, auf 114.468,15 DM für den 18.06.97, auf 132.503,20 DM für den 19.06.97, auf 129.865,36 DM für den 20.06.97, auf 132.216,29 DM für die Zeit vom 21.06.97 - 22.06.97, auf 123.913,14 DM für den 23.06.97, auf 118.673,88 DM für den 24.06.97, auf 115.564,55 DM für den 25.06.97, auf 104.124,14 DM für den 26.06.97, auf 98.954,00 DM für die Zeit vom 27.06.97 - 29.06.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 30.06.97 - 10.07.97, auf 128.909,85 DM für die Zeit vom 11.07.97 - 13.07.97, auf 152.801,78 DM für den 14.07.97, auf 153.039,65 DM für den 15.07.97, auf 133.625,39 DM für den 16.07.97, auf 145.757,44 DM für den 17.07.97, auf 121.310,24 DM für die Zeit vom 18.07.97 - 20.07.97, auf 117.367,77 DM für den 21.07.97, auf 129.314,23 DM für den 22.07.97, auf 113.310,90 DM für den 23.07.97, auf 105.386,87 DM für den 24.07.97, auf 106.344,81 DM für die Zeit vom 25.07.97 - 27.07.97, auf 86.358,04 DM für den 28.07.97, auf 70.104,23 DM für den 29.07.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 30.07.97 - 31.07.97, auf 140.439,34 DM für die Zeit vom 01.08.97 - 03.08.97, auf 134.001,57 DM für den 04.08.97, auf 117.596,97 DM für den 05.08.97, auf 113.413,73 DM für den 06.08.97, auf 96.839,82 DM für den 07.08.97, auf 82.932,51 DM für die Zeit vom 08.08.97 - 10.08.97, auf 77.710,08 DM für den 11.08.97, auf 51.302,54 DM für den 12.08.97, auf 119.814,72 DM für den 13.08.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 14.08.97 - 18.08.97, auf 153.452,81 DM für den 19.08.97, auf 144.129,52 DM für den 20.08.97, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 21.08.97 - 10.09.97, auf 75.585,44 DM für den 11.09.97, auf 101.209,23 DM für die Zeit vom 12.09.97 - 14.09.97, auf 99.104,02 DM für den 15.09.97, auf 70.020,31 DM für den 16.09.97, auf 71.854,36 DM für den 17.09.97, auf 74.531,21 DM für den 18.09.97, auf 64.536,62 DM für die Zeit vom 19.09.97 - 21.09.97, auf 61.188,58 DM für den 22.09.97, auf 45.909,83 DM für den 23.09.97, auf 33.606,41 DM für den 24.09.97, auf 31.620,87 DM für den 25.09.97, auf 35.164,16 DM für die Zeit vom 26.09.97 - 28.09.97, auf 27.822,34 DM für den 29.09.97, auf 81.910,19 DM für den 30.09.97, auf 80.203,58 DM für den 01.10.97, auf 55.556,41 DM für die Zeit vom 02.10.97 - 05.10.97, auf 49.716,56 DM für den 06.10.97, auf 47.271,12 DM für den 07.10.97, auf 29.771,24 DM für den 08.10.97, auf 32.991,75 DM für den 21.10.97, auf 20.473,19 DM für den 22.10.97, auf 9.736,95 DM für den 23.10.97, auf 5.629,95 DM für die Zeit vom 24.10.97 - 26.10.97, auf 6.485,13 DM für den 27.10.97, auf 93.308,11 DM für die Zeit vom 30.10.97 - 02.11.97, auf 92.431,46 DM für den 03.11.97, auf 81.616,71 DM für den 04.11.97, auf 75.543,33 DM für den 05.11.97, auf 75.037,55 DM für den 06.11.97, auf 68.808,90 DM für die Zeit vom 07.11.97 - 09.11.97 auf 67.440,24 DM für den 10.11.97, auf 72.924,40 DM für den 11.11.97, auf 13.366,32 DM für den 12.11.97, auf 40.365,88 DM für den 13.11.97, auf 28.121,69 DM für die Zeit vom 14.11.97 - 16.11.97, auf 24.916,24 DM für den 17.11.97, auf 26.555,24 DM für den 24.11.97, auf 48.296,88 DM für den 25.11.97, auf 50.426,64 DM für den 26.11.97, auf 38.385,10 DM für den 27.11.97, auf 133.606,15 DM für die Zeit vom 28.11.97 - 30.11.97, auf 144.386,41 DM für den 01.12.97, auf 142.217,69 DM für den 02.12.97, auf 115.199,88 DM für den 03.12.97, auf 99.022,01 DM für den 04.12.97, auf 89.389,20 DM für die Zeit vom 05.12.97 - 07.12.97, auf 87.247,40 DM für den 08.12.97, auf 76.808,59 DM für den 09.12.97, auf 65.050,45 DM für den 10.12.97, auf 31.754,40 DM für den 15.12.97, auf 38.148,56 DM für den 16.12.97, auf 63.038,81 DM für den 17.12.97, auf 71.373,98 DM für den 18.12.97, auf 78.863,28 DM für die Zeit vom 19.12.97 - 21.12.97, auf 78.728,82 DM für den 22.12.97, auf 72.365,74 DM für die Zeit vom 23.12.97 - 28.12.97, auf 67.108,85 DM für den 29.12.97, auf 123.139,93 DM für die Zeit vom 30.12.97 - 31.12.97, auf 118.199,78 DM für den 01.01.98, auf 154.266,06 DM für den 02.01.98, auf 139.398,43 DM für die Zeit vom 03.01.98 - 04.01.98, auf 139.782,35 DM für den 05.01.98, auf 146.471,40 DM für den 06.01.98, auf 138.509,03 DM für den 07.01.98, auf 130.707,11 DM für den 08.01.98, auf 121.990,00 DM für den 09.01.98, auf 119.866,52 DM für die Zeit vom 10.01.98 - 11.01.98, auf 91.558,30 DM für den 12.01.98, auf 131.693,13 DM für den 13.01.98, auf 144.811,74 DM für den 14.01.98, auf 139.261,56 DM für den 15.01.98, auf 136.045,21 DM für den 16.01.98, auf 126.633,25 DM für die Zeit vom 17.01.98 - 18.01.98, auf 144.045,35 DM für den 19.01.98, auf 154.266,06 DM für den 20.01.98, auf 149.654,15 DM für den 21.01.98, auf 143.694,46 DM für den 22.01.98, auf 83.257,47 DM für den 23.01.98, auf 73.832,63 DM für die Zeit vom 24.01.98 - 25.01.98, auf 75.756,63 DM für den 26.01.98, auf 104.344,71 DM für den 27.01.98, auf 101.260,30 DM für den 28.01.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 29.01.98 - 23.03.98, auf 143.020,26 DM für den 24.03.98, auf 134.635,05 DM für den 25.03.98, auf 153.601,84 DM für den 26.03.98, auf 139.088,71 DM für den 27.03.98, auf 130.329,25 DM für die Zeit vom 28.03.98 - 29.03.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 30.03.98 - 20.04.98, auf 149.662,23 DM für den 21.04.98, auf 146.936,18 DM für den 22.04.98, auf 145.109,13 DM für den 23.04.98, auf 144.288,21 DM für den 24.04.98, auf 142.909,33 DM für die Zeit vom 25.04.98 - 26.04.98, auf 143.585,33 DM für den 27.04.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 28.04.98 - 12.05.98, auf 153.312,04 DM für den 13.05.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 14.05.98 - 15.05.98, auf 151.202,28 DM für die Zeit vom 16.05.98 - 17.05.98, auf 152.663,26 DM für den 18.05.98, auf 130.395,56 DM für den 19.05.98, auf 124.606,53 DM für den 20.05.98, auf 113.482,40 DM für den 21.05.98, auf 112.225,24 DM für den 22.05.98, auf 101.633,05 DM für die Zeit vom 23.05.98 - 24.05.98, auf 103.316,05 DM für den 25.05.98, auf 142.541,47 DM für den 26.05.98, auf 128.106,92 DM für den 27.05.98, auf 121.944,63 DM für den 28.05.98, auf 167.921,31 DM für den 29.05.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 30.05.98 - 09.06.98, auf 88.851,54 DM für den 10.06.98, auf 70.580,96 DM für den 11.06.98, auf 84.763,25 DM für den 12.06.98, auf 80.548,19 DM für die Zeit vom 13.06.98 - 14.06.98, auf 98.216,08 DM für den 15.06.98, auf 88.841,14 DM für den 16.06.98, auf 82.818,16 DM für den 17.06.98, auf 67.213,31 DM für den 18.06.98, auf 61.326,84 DM für den 19.06.98, auf 57.848,84 DM für die Zeit vom 20.06.98 - 21.06.98, auf 58.855,84 DM für den 22.06.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 23.06.98 - 16.09.98, auf 120.095,04 DM für den 17.09.98, auf 112.505,86 DM für den 18.09.98, auf 109.196,38 DM für die Zeit vom 19.09.98 - 20.09.98, auf 110.917,83 DM für den 21.09.98, auf 140.617,16 DM für den 22.09.98, auf 127.024,88 DM für den 23.09.98, auf 126.980,99 DM für den 24.09.98, auf 125.672,50 DM für den 25.09.98, auf 123.346,62 DM für die Zeit vom 26.09.98 - 27.09.98, auf 127.469,63 DM für den 28.09.98, auf 94.360,28 DM für den 29.09.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 30.09.98 - 17.12.98, auf 55.351,85 DM für den 18.12.98, auf 43.713,31 DM für die Zeit vom 19.12.98 - 20.12.98, auf 48.757,73 DM für den 21.12.98, auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 22.12.98 - 30.04.99

sowie

5 % Zinsen auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 01.05.1999 bis 14.11.1999, 5,5 % Zinsen auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 15.11.1999 bis 31.03.2000, 5,75 % Zinsen auf 154.266,06 DM für die Zeit vom 01.04.2000 bis 05.04.2000, 5,75 % Zinsen auf 104.266,06 DM für die Zeit vom 06.04.2000 bis 28.11.2000 und 5,75 % Zinsen auf 74.266,06 DM für die Zeit ab dem 29.11.2000

zu zahlen;

sowie

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 01.09.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau die Klage abzuweisen, soweit sie eine Forderung von 80.000,00 DM nebst 4 % hieraus seit dem 28.12.1996 übersteigt;

sowie

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er macht mit seiner eigenen Berufung insbesondere geltend, dass das Landgericht zu Unrecht eine Abrechnung auf der Basis einer Pauschalhonorarvereinbarung abgelehnt habe. Das Landgericht habe die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der mündlich getroffenen Vereinbarung im Mai 1994 verkannt; dem Kläger sei es verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit einer solchen Abrede zu berufen. Hilfsweise hält er nach wie vor daran fest, dass die geltend gemachten Buchführungshonorare den Rahmen der Angemessenheit überstiegen. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat nach dem Scheitern seiner Bemühungen um eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit im Termin der mündlichen Verhandlung am 05.02.2001 zur Frage der Angemessenheit der Gebührenrechnungen des Klägers ergänzend Beweis erhoben nach Maßgabe seines Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 12.02.2001 (Bl. 5 bis 7 Bd. VI GA) durch eine nochmalige Anhörung des Sachverständigen B. K. . Wegen des Inhalts dieser Anhörung sowie wegen des Inhalts des Termins der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2001 (Bl. 32 bis 34 Bd. VI GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien des Rechtsstreits sind jeweils zulässig; insbesondere wurden sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Die Berufung des Beklagten führt in der Sache zu der Feststellung, dass der Kläger gegen den Beklagten keine den Betrag von 80.000,00 DM übersteigende Hauptforderung hatte, bevor die Parteien des Rechtsstreits diesen in der Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben. Die Berufung des Klägers ist geringfügig erfolgreich; im Übrigen ist sie insbesondere mangels einer den o.g. Betrag übersteigenden Hauptforderung unbegründet.

1.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Unrecht zu einer 80.000,00 DM übersteigenden Zahlung auf die Hauptforderung des Klägers verurteilt. Die streitgegenständlichen Gebührenrechnungen des Klägers sind weit über das vom Landgericht bereits festgestellte Maß überhöht; die darin in Ansatz gebrachten Gebühren sind z.T. unangemessen, z.T. fehlerhaft berechnet.

Der Kläger hatte vor Klageerhebung gegen den Beklagten einen Honoraranspruch wegen der streitgegenständlichen Nachforderungen in Höhe von 74.367,62 DM. Im Einzelnen:

1.1. Allerdings hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Abschluss einer Pauschalhonorarvereinbarung berufen kann. Eine solche ist schon nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht zustande gekommen. Die Willenserklärungen beider Parteien des Rechtsstreits anlässlich der Verhandlungen über die Höhe der künftigen Buchführungsvergütung im Mai 1994 waren schon ihrem Wortlaut nach "nur" auf die Höhe eines Honorarabschlages bezogen. Unter einem Abschlag versteht man allgemein eine pauschale Vorauszahlung auf eine sukzessiv zunehmende Verbindlichkeit vor deren endgültiger und verbindlicher Abrechnung. Dem Abschlag ist eigen, dass er zwar an der Höhe der Schlussforderung orientiert sein sollte, dass er aber gerade keine Rate auf eine der Höhe nach bereits feststehende, verbindliche Endsumme ist. So, und nur so, war auch die streitgegenständliche Vereinbarung der Parteien zu verstehen. Dem gegenüber wäre es für die Auslegung der Vereinbarung unbeachtlich, ob der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung ggfs. - und abweichend vom hier entscheidungserheblichen Maßstab der Auffassung eines objektiven Erklärungsempfängers, §§ 133, 154 BGB - die irrige Vorstellung von einer pauschalen Festpreisvereinbarung gehabt hätte. Dass dem im Übrigen nicht so war, zeigen die eigenen Äußerungen des Beklagten, z.Bsp. diejenige, dass er nach seinem Verständnis der Vereinbarung eines Monatsabschlages in Höhe von 3.500,00 DM netto eine Schlussrechnung in Höhe von 42.000,00 DM netto (rechnerischer entsprechender Jahresbetrag) bis 45.000,00 DM erwartet, und dies als preislich für ihn noch hinnehmbar bewertet hatte.

1.2. Hinsichtlich der jeweiligen Hauptposition der vier streitgegenständlichen Rechnungen, nämlich der Monatsgebühr für die Buchführung, hat der Kläger auch zu Recht eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgerechnet. Dieser Gebührentatbestand ist jeweils erfüllt, insbesondere hat der Kläger auch jeweils die Kontierung der ihm vom Beklagten hergereichten Buchungsbelege vorgenommen.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten auf den jeweiligen Buchungsbelegen jedenfalls nicht die Kontonummern des Soll- und des Habenkontos laut Konteneinrichtung des Klägers notiert und somit eine Zuordnung der Belege zu den einzelnen Konten der (dem Jahresabschluss zugrunde liegenden) Buchhaltung ermöglicht hat. Hierin ist kein Fehler oder gar Vorwurf zu sehen; es kann auch dahin stehen, aus welchem Grunde die Ehefrau des Beklagten diese Tätigkeiten nicht vorgenommen hat. Gerade diese Tätigkeiten waren aber vom Kläger auszuführen. Wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, liegt gerade hierin die Tätigkeit des so genannten "Kontierens". Soweit der Beklagte das "Kontieren" durch den Kläger bestreitet, liegt seinem Sachvortrag ein falsches Begriffsverständnis zugrunde.

1.3. Soweit der Kläger als Monatsgebühr für die Buchführung der Wirtschaftsjahre 1993, 1994, 1995 und 1996 des Beklagten jeweils eine 8/10-Gebühr nach Anhang 1, Tabelle C zur StBGebV in Ansatz gebracht und als Vergütung berechnet hat, ist dies mit § 11 StBGebV nicht vereinbar und erscheint unbillig. Der Senat ersetzt die aus diesem Grunde nicht verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr durch den Kläger durch einen angemessenen Gebührenansatz.

1.3.1. Nach § 33 Abs. 1 StBGebV ist die Monatsgebühr eine Rahmengebühr, d.h. der Steuerberater hat nach § 11 StBGebV iVm. § 315 BGB das Recht, die Höhe seiner Monatsgebühr - hier also den Gebührensatz - nach billigem Ermessen einseitig zu bestimmen. Er hat dabei als sachgerechte Kriterien insbesondere die in § 11 StBGebV ausdrücklich aufgeführten Umstände zu berücksichtigen, also die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie den Umfang und die Schwierigkeit seiner eigenen vertragsgemäßen Tätigkeit. Für die Wahl des Rahmensatzes können jedoch auch weitere tatsächliche Umstände Bedeutung erlangen, so u.a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (umstr., gleicher Auffassung Eckert, Komm. z. StBGebV, 3. Aufl. 2001, § 11 Anm. 2. - S. 201 - und Anm. 2.4. - S. 204 f. -) oder aber auch ein von den Parteien vereinbarter Bestimmungsmaßstab (vgl. Heinrichs in: Palandt, Komm. z. BGB, 59. Aufl. 2000, § 315 Rn. 4). Der Steuerberater, der dieses Recht der einseitigen Leistungsbestimmung für sich in Anspruch nimmt, hat darzulegen und nötigenfalls auch zu beweisen, dass die getroffene Bestimmung billig ist (vgl. BGH NJW 1983, 1777 f. mwN.; Eckert aaO., § 11 Anm. 3.3. - S. 209 - mwN.; Heinrichs aaO., § 315 Rn. 19 mwN.).

Nach § 33 Abs. 1 StBGebV beträgt der Gebührenrahmen 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C; mithin ist die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Gebühr in einer Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeit, eine 7/10-Gebühr. Die im Begriff der Mittelgebühr liegende Positionsbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens ist nicht schablonenhaft anzuwenden, sondern dient lediglich als Orientierungspunkt im Gebührensatzrahmen (vgl. Eckert aaO., § 11 Anm. 3.3. - S. 208 f. -). Der Ansatz des Klägers (8/10 einer vollen Gebühr) geht mithin von einer Überschreitung der Mittelgebühr aus; hierfür hat der Kläger im Ergebnis keine ausreichenden tatsächlichen Umstände im Bereich der o.g. Kriterien vorgetragen bzw. nachgewiesen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen ist vielmehr dem Beklagten der Nachweis für seine Auffassung, ein unterhalb der Mittelgebühr liegender Satz sei angemessen, gelungen.

1.3.2. Unter Berücksichtigung aller für die Gebührenbestimmung iSv. § 11 StBGebV maßgeblichen und unstreitig vorgetragenen bzw. im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Umstände sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Monatsgebühren für Buchführung in den Wirtschaftsjahren 1993 und 1995 bis 1996 jeweils eine 6/10-Gebühr angemessen; für das Wirtschaftsjahr 1994 nur eine 5/10-Gebühr.

a) Die Bedeutung der Angelegenheit, d.h. das Interesse des Beklagten an der Buchführungstätigkeit des Klägers, ist für alle Wirtschaftsjahre als unterdurchschnittlich einzuschätzen.

Im Hinblick darauf kann es letztlich dahin stehen, ob und, falls ja, welche Unterlagen der Kläger dem Beklagten tatsächlich jeweils monatlich nach Abschluss der Buchungen in welcher Form zur Verfügung gestellt hat. Es bestehen allerdings nach Aktenlage Zweifel an einer vollständigen Übergabe der Belege sowie separater Auswertungen. Der Kläger selbst hat unter Beweisantritt lediglich vorgetragen, dass dem Beklagten alle Unterlagen zugänglich gewesen seien - dies ist ein Weniger gegenüber einer körperlichen Übergabe mit der Folge jederzeitiger uneingeschränkter Verfügbarkeit für den Beklagten. Auch weisen einige vom Kläger vorgelegte Belege, so die Empfangsbestätigung Anlage K 5 (Bl. 129 Bd. I GA) über die Aushändigung von Buchführungsbelegen für den Zeitraum Januar bis März 1995 am 10.12.1996, sowie Sachvorbringen des Klägers in anderem sachlichen Zusammenhang, so über die Abholung der vollständigen Buchungsbelege für das Wirtschaftsjahr 1994 durch die Ehefrau des Beklagten am 17.10.1996 (Bl. 117 Bd. I GA), Abweichendes aus. Einer weiteren Aufklärung bedurfte diese zwischen den Parteien streitige Frage jedoch nicht.

Denn der Kläger hat schon selbst nicht vorgetragen, dass der Beklagte die im Rahmen der Lohn- und Finanzbuchhaltung durch den Kläger erstellten Unterlagen überhaupt zusätzlich, nämlich zu anderen Zwecken als zur formalen Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zur Buchführung und zur Abführung von Sozialbeiträgen, für sich nutzte. Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Analysen, wie beispielsweise vom gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat als denkbare Nebenprodukte dieser Buchführung ausgeführt, hat der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen. Auch sonst sind Auswirkungen der Buchführung des Klägers auf den Beklagten und dessen gewerbliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vorgetragen. Der Senat hat auf seine - damals vorläufige - Auffassung sowohl im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 05.02.2001 als auch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen am 10.04.2001, jeweils in Anwesenheit des Klägers persönlich, hingewiesen, ohne dass der Kläger insoweit sein Sachvorbringen ergänzt hätte.

b) Der Schwierigkeitsgrad der abgerechneten Tätigkeit des Klägers ist als weit unterdurchschnittlich zu bewerten; diesen isoliert betrachtet, wäre lediglich der Ansatz einer Gebühr im Bereich der Mindestgebühr gerechtfertigt. Denn im Vergleich zum Leistungsvermögen eines durchschnittlich qualifizierten Steuerberaters stellen die streitgegenständlichen Buchführungsarbeiten Tätigkeiten mit einfachstem Schwierigkeitsgrad und eine völlige Unterforderung des Klägers dar (vgl. auch Eckert aaO., § 11 Anm. 2.3. - S. 202 f. -). Der Senat folgt damit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, vor allem aber in seiner Anhörung vor dem Senat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die hohe absolute Zahl der Buchungsvorgänge hohe Anforderungen an die Gründlichkeit, Genauigkeit und Sorgfalt des Bearbeiters stellt. Gleichwohl sind besondere Kenntnisse in speziellen Bereichen des Steuerrechts etc. zur Ausführung der Arbeiten nicht erforderlich gewesen. Weder führte die Art der umgeschlagenen Waren (hier: Brennstoffe) zu Schwierigkeiten noch bestand die Notwendigkeit pauschaler oder Einzelwertberichtigungen. Der geringe Schwierigkeitsgrad hätte es ohne Weiteres zugelassen, diese Arbeiten komplett von einem / einer kaufmännischen Angestellten bzw. von einem Rechenzentrum ausführen zu lassen.

c) Der Umfang der Tätigkeit des Klägers ist, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar bestätigt hat, etwas überdurchschnittlich.

Dabei sind zunächst die bloße Zahl der Konten (in den Jahren 1993 bis 1995 ca. 2.750 Stück; im Jahre 1996 ca. 3.200) sowie die Zahl der durchschnittlichen monatlichen Buchungen (1993: ca. 1.525; 1994: ca. 1.580; 1995: ca. 1.560 und 1996: ca. 1.870 Buchungen) zu berücksichtigen. Diese Zahlen sind jedoch zu relativieren. Der Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass eine Vielzahl der Konten solche von Privatkunden mit wenigen Buchungsvorgängen pro Jahr sind. Des Weiteren hat der Senat aus den anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung entnommen, dass die Buchführung für den Beklagten auch wesentlich weniger aufwendig, nämlich durch Einrichtung von Sammelkonten statt der Führung von Einzelkundenkonten, hätte vorgenommen werden können. Das hätte nicht nur die Zahl der Konten, sondern auch diejenige der Einzelbuchungen erheblich verringert, hätte gleichfalls den gesetzlichen Anforderungen genügt und ist schließlich auch weit verbreitet, es hätte aber die betriebswirtschaftliche Auswertung (auf die der Beklagte hier keinen Wert gelegt hatte) schwieriger gemacht. Der Beklagte hat also unaufgefordert eine übersichtlichere und zugleich arbeitsaufwendigere Einzelkontenführung erhalten.

Damit im Zusammenhang stehend, ist auch dem vergleichsweise hohen zeitlichen Aufwand zur Erbringung der Vertragsleistungen Rechnung zu tragen. Dem kann nicht unmittelbar entgegen gehalten werden, dass dieser zeitliche Aufwand sich aus der Höhe der jeweiligen Jahresumsätze ergebe und durch die Heranziehung des Jahresumsatzes bei der Bemessung einer vollen Gebühr bereits hinreichend Beachtung erfahre. Vergleichsmaßstab für den Umfang der Tätigkeit iSv. § 11 StBGebV ist in erster Linie der Umfang eines "durchschnittlichen" Mandates eines Steuerberaters mit einem vergleichbaren Gegenstandswert, nicht allein also der Arbeits- und Zeitbedarf für gleichartige Buchführungsmandate. Danach sind monatlich ca. 12 Arbeitstage einer Arbeitskraft als geschätzter durchschnittlicher Aufwand für die Erbringung der Vertragsleistung durch den Kläger, zumal z.T. auch unter höherem zeitlichen Druck, durchaus als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Der Senat teilt insoweit nicht vollständig die Auffassung des Sachverständigen zur Bewertung des Umfangs, denn der Sachverständige hatte in seinen Ausführungen als "durchschnittliches" Vergleichsmandat stets ein solches mit nur "durchschnittlichem" Gegenstandswert im Blick; dies führt jedoch zu einer Überbewertung des Umfangs der Tätigkeit.

Auf die Bewertung des Umfangs der Tätigkeit durch den Senat hat zuletzt auch die vom Sachverständigen bestätigte teilweise Unleserlichkeit der Schrift auf Belegen, insbesondere auf denen des Fahrer-Bareinzugs von Rechnungsbeträgen, Einfluss, allerdings nur mit erheblich geringerem Gewicht als die vorgenannten Kriterien.

d) Schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zumindest insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat, was geeignet wäre, einen überdurchschnittlichen Gebührenansatz zu rechtfertigen.

e) In der Gesamtschau aller vorgenannter Umstände erachtet der Senat hier jeweils eine 6/10-Gebühr der vollen Gebühr nach Tabelle C für die Buchführungsarbeiten des Klägers für angemessen.

Für die Billigkeit dieses Gebührensatzes spricht aus Sicht des Senats ein weiterer erheblicher tatsächlicher Umstand, nämlich die Höhe des zunächst einseitig vom Kläger bestimmten und nachfolgend durch eine gleichlautende Einigung der Parteien vereinbarten monatlichen Abschlagsbetrages ab Juni 1994.

Der Senat verkennt - wie unter Abschnitt 1.1. dieser Entscheidungsgründe bereits ausgeführt - keineswegs, dass die Höhe eines Abschlages regelmäßig noch keinen sicheren Rückschluss auf die Höhe der letztlich geschuldeten Vergütung zulässt. Auf die Höhe des Abschlagsbetrages können sowohl aus Sicht des Auftraggebers als auch aus Sicht des Auftragnehmers verschiedene Überlegungen Einfluss haben, die sich nicht an der Höhe der Endsumme der Forderung orientieren. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise auch Bedeutung für die Wahl des Gebührensatzes der Rahmengebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV haben:

Bis Mai 1994 hatten beide Parteien, nach eigenem Vortrag auch der Kläger, keine realistischen Vorstellungen von einer als angemessen zu betrachtenden Vergütung der Buchführungsarbeiten des Klägers. Anlässlich der erstmaligen Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis durch den Kläger in den Rechnungen für die Buchführung 1992 und 1993, jeweils vom 18.05.1994, kam es zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu einer Auseinandersetzung der unterschiedlichen Standpunkte und im Ergebnis dessen zu einer Annäherung der Vorstellungen beider Parteien über die Größenordnung einer angemessenen Vergütung. Der Beklagte war danach nicht bereit, mehr als ca.45.000,00 DM netto jährlich für Buchführung aufzuwenden, der Kläger hat - wohl wissend um die (angesichts des o.g. äußerst niedrigen Schwierigkeitsgrades dieser Arbeiten existierenden) kostengünstigeren Alternativen zu seiner Beauftragung - eine Beschränkung seiner Gebührenforderungen auf einen Betrag auf jährlich ca. 42.000,00 DM netto zzgl. bzw. abzgl. max.. 10 % in Aussicht gestellt. Auf dieser Basis wurde die Fortdauer des Buchführungsauftrages für den Kläger einschließlich einer Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Abschlagsbetrages in Höhe von zunächst 3.500,00 DM netto sowie ab 01.07.1995 in Höhe von 4.000,00 DM netto vereinbart. Der jeweilige Abschlagsbetrag sollte sich mithin hier ausschließlich an der Endsumme der Forderung orientieren und diese transparent machen !

Führt man nun den Netto-Monatsabschlag von 3.500,00 DM unter der damals bestehenden Prognose eines durchschnittlichen Jahresumsatzes von etwa 12 Mio. DM auf einen (fiktiven) Gebührenansatz zurück, so ergibt sich ein solcher in Höhe einer 5/10-Gebühr:

volle Gebühr nach Tabelle C bei 12 Mio. DM 6.831,00 DM 3.500,00 DM ./. 6.831,00 DM = 0,51 ca. 5/10.

Im Jahre 1995 bestand ebenfalls eine Prognose eines durchschnittlichen Jahresumsatzes von etwa 12 Mio. DM, so dass sich aus der einvernehmlichen Erhöhung des Monatsabschlagsbetrages ein (fiktiver) Gebührenansatz von 6/10 ergibt:

4.000,00 DM ./. 6.831,00 DM = 0,58 ca. 6/10.

Bereits zum Zeitpunkt des Vorschlages des Klägers, den künftigen, eine Nachzahlung möglichst vermeidenden Abschlag auf 3.500,00 DM netto festzusetzen, kannte der Kläger neben den Jahresumsätzen der letzten Jahre auch aus mehrjähriger Tätigkeit die zur Bemessung des Gebührenansatzes nach § 11 StBGebV maßgeblichen tatsächlichen Umstände, insbesondere den Umfang und Schwierigkeitsgrad seiner Buchführungstätigkeit. Er verfügte damit über eine zuverlässige (und sich später wegen der relativen Konstanz der äußeren Verhältnisse so auch verwirklichende) Grundlage für eine überschlägige Ermittlung eines angemessenen Gebührensatzes.

f) Dem gegenüber ist der vom Kläger in seinen Rechnungen jeweils bestimmte Gebührensatz in Höhe einer 8/10-Gebühr unbillig; er übersteigt den angemessenen Gebührensatz jeweils um mindestens 25 %. Er ist daher von Anfang an nicht verbindlich. Der Senat ersetzt ihn hinsichtlich der Vergütung der Buchführung für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 durch den von ihm selbst ermittelten angemessenen Gebührensatz von 6/10, der für diesen Zeitraum auch mit dem fiktiven Gebührensatz des vereinbarten Abschlagsbetrags übereinstimmt. Hinsichtlich der Vergütung der Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1993 ersetzt der Senat den unverbindlichen Gebührensatz durch den angemessenen Ansatz einer 6/10-Gebühr. Hinsichtlich der Vergütung der Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1994 hat sich der Kläger vorab durch die im Mai erfolgte Einigung mit dem Beklagten auf einen Abschlagsbetrag in Höhe etwa einer 5/10-Monatsgebühr in seiner Ersetzungsbefugnis selbst beschränkt; diese Abweichung erscheint nicht unangemessen, zumal sie auch aus Sicht des Klägers angesichts der realen Gefahr eines kompletten Mandatsverlustes wirtschaftlich Sinn macht.

1.4. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Gebührenrechnungen auch solche Teilleistungen abgerechnet hat, die er nicht gesondert berechnen durfte. Es hat dabei - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu - die Positionen "Einrichtung der Buchführung" und "Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung" für nicht abrechenbar angesehen. Dem ist der Kläger mit seinem Rechtsmittel nicht entgegen getreten.

1.5. Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Kläger einige Teilleistungen auch überhöht in Rechnung gestellt hat, und zwar jeweils die Positionen "Einrichtung der Lohnkonten und Stammdaten", in denen z.T. eine zu hohe Anzahl von Lohnkonten, z.T. auch zu hohe Einzel-Zeitgebühren in Ansatz gebracht worden sind. Wegen der Korrekturen der Rechnungspositionen, die der Kläger mit seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht angegriffen hat, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dort insbesondere S. 12 bis 15 der Urteilsausfertigung, Bezug genommen.

1.6. Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Gebührenrechnungen die Teilleistungen des Beklagten jeweils nur unvollständig berücksichtigt.

1.6.1. Soweit der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, dass der Abschlagsbetrag in den ersten fünf Monaten des Jahres 1994 monatlich 570,20 DM netto (= 655,73 DM brutto) betragen habe, ist eine den Abschlag senkende Vereinbarung nicht vorgetragen. Ausweislich der Belege des Beklagten über die vom Kläger in diesen Monaten jeweils eingezogenen Beträge ist es bei einer Abschlagszahlung in Höhe von 585,20 DM netto verblieben (vgl. Bl. 66 bis 70 Bd. I GA).

1.6.2. Beginnend ab dem 01.06.1994 hat der Kläger nicht nur den erhöhten Netto-Abschlagsbetrag von 3.500,00 DM monatlich eingezogen, sondern ausweislich der Rechnung vom 01.07.1994 (Anlage B 5, Bl. 192 Bd. I GA) sowie ausweislich der Kontobelege des Beklagten aus dem Jahre 1994 (vgl. Bl. 71 bis 77 Bd. I GA) weitere 15,00 DM netto monatlich als Pauschale für Post- und Fernmeldegebühren; diese Beträge hat er sich in der jeweiligen Jahres-Schlussrechnung anrechnen zu lassen.

1.6.3. Beginnend ab dem 01.01.1995 hat der Kläger die von ihm eingezogene Pauschale für Post- und Fernmeldegebühren auf 20,00 DM netto monatlich erhöht. Dies ergibt sich gleichfalls aus den Kontobelegen des Beklagten (vgl. 1995: Bl. 80 bis 85 Bd. I GA jeweils 3.520,00 DM netto; Bl. 86 bis 91 Bd. I GA jeweils 4.020,00 DM netto; 1996: Bl. 93 bis 101 Bd. I GA jeweils 4.020,00 DM netto).

1.7. Die Hauptforderung des Klägers aus allen vier streitgegenständlichen Rechnungen ist teilweise erloschen durch wirksame Aufrechnungen des Beklagten mit ihm gegen den Kläger zustehenden bereicherungsrechtlichen Zahlungsansprüchen, wobei die Erfüllungswirkung auf den ersten Zeitpunkt zurück wirkt, zu dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, §§ 362 Abs. 1, 387, 389 BGB, mithin auf die Zeitpunkte der jeweiligen Bezahlung der Rechnungen Nr. B-05052/19006 vom 18.05.1994 (Bl. 183 f. Bd. I GA), Nr. B-0302/19006 vom 04.03.1996 (Bl. 185 f. Bd. I GA) sowie Nr. B-1061/19006 vom 21.10.1996 (Bl. 187 Bd. I GA), die unstreitig allesamt vor dem 27.12.1996 erfolgten.

1.7.1. Der Beklagte hatte gegen den Kläger einen Gegenanspruch in Höhe von 4.926,60 DM, bezogen auf die Überzahlung auf o.g. Rechnungen; die Aufrechnung mit diesem Betrage hat der Kläger anerkannt.

1.7.2. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen weiteren Gegenanspruch in Höhe von 8.987,83 DM aus § 812 BGB. Denn der Kläger ist dadurch ungerechtfertigt bereichert, dass er in den o.g. Rechnungen jeweils eine 30/10-Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 StBGebV in Ansatz gebracht hat, die der Beklagte jeweils auch bezahlt hat. Die - beglichene - Gebührenforderung war nichtig, soweit sie neben der angemessenen 23/10-Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV eine weitere Mittelgebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV in Höhe von 7/10 auswies.

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachen (dort S. 54 bis 58, Bl. 59 bis 63 Bd. III GA) ausführlich dargelegt, dass hinsichtlich der mit letztgenannter Rechnung abgerechneten Leistungen der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV schon nicht erfüllt ist, weil ein Erläuterungsbericht zur Jahresbilanz iSd. Vorschrift nicht vorliege. Diese Ausführungen hat der Senat nachvollzogen und nach kritischer Prüfung für zutreffend erachtet; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen. Der Nachweis der Nichterbringung der abgerechneten Leistung in einem Wirtschaftsjahr ist hier hinsichtlich seines Ergebnisses auch auf die Leistungen in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren übertragbar, weil zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist, dass in allen drei Jahren gleiche tatsächliche Leistungen erbracht wurden.

1.7.3. Aufrechnungsfähige Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger wegen vermeintlich verspäteter Leistungserbringung hat der Beklagte nicht vereinzelt dargelegt.

1.8. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die streitgegenständlichen Gebührenrechnungen des Klägers, soweit die in ihnen abgerechneten Ansprüche entstanden und noch nicht erloschen sind, auch durchsetzbar. Insbesondere ist die Nachforderung des Klägers wegen der Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1993 nicht verjährt.

Die Gebührenforderung eines Steuerberaters verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB zwei Jahre, nachdem der Anspruch entstanden ist. Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, wie hier zwischen den Parteien des Rechtsstreits in den Jahren 1993 bis Ende November 1996, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV.

Die Erstellung der laufenden Buchführung durch den Kläger für den Beklagten ist hier jeweils für ein Wirtschaftsjahr als einheitliche Angelegenheit anzusehen (vgl. Eckert aaO., § 12 Anm. 2 - S. 219 ff. -). Zwar wurden die einzelnen Buchungsarbeiten Monat für Monat erbracht; erledigt ist die Buchführung jedoch mit Rücksicht auf ihre Funktion als Vorbereitung des Jahresabschlusses erst mit der jahresweisen Erfassung und Zusammenstellung. Diesem Gedanken folgend beginnt die Verjährung eines Gebührenanspruches wegen Buchführungsarbeiten erst nach Ablauf des Jahres, für welche die Buchführung erstellt wurde (vgl. OLG Karlsruhe BB 1990, 1672; OLG Köln VersR 1998, 1388 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.03.1993, 13 U 134/92, sowie Urteil v. 18.07.1996, 13 U 132/95, - beide zitiert nach Juris).

Die Verjährung des Vergütungsanspruches für die Buchführung 1993 begann mithin erst im Jahre 1994, so dass die zweijährige Verjährungsfrist am 31.12.1996 abgelaufen wäre, §§ 198, 201 BGB. Sie wurde rechtzeitig durch die am 30.12.1996 beim Landgericht eingereichte und "demnächst" iSv. § 270 Abs. 3 ZPO, nämlich am 09.01.1997 zugestellte Klage im vorliegenden Rechtsstreit unterbrochen, § 209 Abs. 1 BGB.

1.9. Aus dem Vorstehenden ergeben sich folgende zusammenfassenden Berechnungen:

Abrechnung Buchführung 1993

Einrichtung der Buchführung ... 0,00 DM Buchführung einschließlich Kontierung und Umsatzsteuer-Voranmeldung 6/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV - Tab. C Gegenstandswert: bis 13,0 Mio. DM Monatsgebühr: 4.428,60 DM á 12 Monate 53.143,20 DM Einrichtung der Lohnkonten und Stammdaten 12 á 10,00 DM, § 34 Abs. 1 StBGebV 120,00 DM Führung der Lohnkonten, Anfertigung der Lohn- abrechnungen, Erstellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen 115 á 10,00 DM, § 34 Abs. 2 StBGebV 1.150,00 DM Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten ... 0,00 DM Material-Auslagen 30,00 DM Netto-Gesamtbetrag 54.443,20 DM abzgl. Abschlagszahlungen 12 x 585,20 DM 7.022,40 DM Netto-Rechnungsbetrag 47.420,80 DM zzgl. 15 % MwSt. 7.113,12 DM Brutto-Endbetrag: 54.533,92 DM

Abrechnung Buchführung 1994

Einrichtung der Buchführung ... 0,00 DM Buchführung einschließlich Kontierung und Umsatzsteuer-Voranmeldung 5/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV - Tab. C Gegenstandswert: bis 12,2 Mio. DM Monatsgebühr: 3.470,50 DM á 12 Monate 41.646,00 DM Einrichtung der Lohnkonten und Stammdaten 13 á 10,00 DM, § 34 Abs. 1 StBGebV 130,00 DM Führung der Lohnkonten, Anfertigung der Lohn- abrechnungen, Erstellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen 146 á 12,50 DM, § 34 Abs. 2 StBGebV 1.825,00 DM Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten ... 0,00 DM Material-Auslagen 30,00 DM Netto-Gesamtbetrag 43.631,00 DM abzgl. Abschlagszahlungen 5 x 585,20 DM sowie 7 x (3.500,00 DM + 15,00 DM) 27.531,00 DM Netto-Rechnungsbetrag 16.100,00 DM zzgl. 15 % MwSt. 2.415,00 DM Brutto-Endbetrag: 18.515,00 DM

Abrechnung Buchführung 1995

Einrichtung der Buchführung ... 0,00 DM Buchführung einschließlich Kontierung und Umsatzsteuer-Voranmeldung 6/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV - Tab. C Gegenstandswert: bis 11,2 Mio. DM Monatsgebühr: 3.834,60 DM á 12 Monate 46.015,20 DM Einrichtung der Lohnkonten und Stammdaten 12 á 10,00 DM, § 34 Abs. 1 StBGebV 120,00 DM Führung der Lohnkonten, Anfertigung der Lohn- abrechnungen, Erstellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen 145 á 15,00 DM, § 34 Abs. 2 StBGebV 2.175,00 DM Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten ... 0,00 DM Material-Auslagen 30,00 DM Netto-Gesamtbetrag 48.340,20 DM abzgl. Abschlagszahlungen 6 x (3.500,00 DM + 20,00 DM) sowie 6 x (4.000,00 DM + 20,00 DM) 45.240,00 DM Netto-Rechnungsbetrag 3.100,20 DM zzgl. 15 % MwSt. 465,03 DM Brutto-Endbetrag: 3.565,23 DM

Abrechnung Buchführung 1996

Einrichtung der Buchführung ... 0,00 DM Buchführung einschließlich Kontierung und Umsatzsteuer-Voranmeldung 6/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV - Tab. C Gegenstandswert: bis 14,3 Mio. DM Monatsgebühr: 4.857,60 DM á 10 Monate 48.576,00 DM Einrichtung der Lohnkonten und Stammdaten 3 á 10,00 DM, § 34 Abs. 1 StBGebV 30,00 DM Führung der Lohnkonten, Anfertigung der Lohn- abrechnungen, Erstellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen 114 á 15,00 DM, § 34 Abs. 2 StBGebV 1.710,00 DM Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten ... 0,00 DM Material-Auslagen 30,00 DM Netto-Gesamtbetrag 50.346,00 DM abzgl. Abschlagszahlungen 10 x (4.000,00 DM + 20,00 DM) 40.200,00 DM Netto-Rechnungsbetrag 10.146,00 DM zzgl. 15 % MwSt. 1.521,90 DM Brutto-Endbetrag: 11.667,90 DM

Die Gesamtsumme der ursprünglich berechtigten Nachforderungen des Klägers gegen den Beklagten wegen der Vergütung seiner Buchführungsarbeiten beträgt demzufolge:

aus der Buchführung 1993 54.533,92 DM brutto aus der Buchführung 1994 18.515,00 DM brutto aus der Buchführung 1995 3.565,23 DM brutto aus der Buchführung 1996 11.667,90 DM brutto Gesamtrechnungsbetrag: 87.351,99 DM brutto abzgl. Teilerfüllung durch Aufrechnung aus Ziff. 1.7.1. der Entscheidungsgründe: 4.926,60 DM brutto aus Ziff. 1.7.2. der Entscheidungsgründe: 8.987,83 DM brutto Endbetrag vor Klageerhebung: 74.367,62 DM brutto.

Die Parteien haben nunmehr in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung zu einem Betrage von 80.000,00 DM brutto für teilweise erledigt erklärt und damit einer Entscheidung durch das Gericht entzogen. Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass jedenfalls über den Betrag von 80.000,00 DM hinaus keine Honoraransprüche des Klägers gegen den Beklagten aus den streitgegenständlichen Rechnungen bestehen.

2.

Die Berufung des Klägers führt aufgrund neuen Sachvortrags und insbesondere neuer Beweismittel in der Berufungsinstanz teilweise, und zwar in Abhängigkeit zur Begründetheit der Hauptforderung des Klägers, zum Erfolg.

Der Kläger hat nunmehr durch Vorlage der Bescheinigung der Nord/LB vom 03.08.2000 nachgewiesen, dass ihm durch die verspätete Zahlung des Beklagten ein Verzugsschaden in Gestalt von Sollzinsen in der von ihm bereits erstinstanzlich behaupteten und vom Beklagten in erheblicher Weise bestrittenen Höhe entstanden ist. Die vorgenannte Bankbescheinigung weist sowohl den jeweiligen Zinssatz als auch die jeweiligen Kontostände im Einzelnen aus. Hiergegen hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keine gesonderten Einwendungen mehr erhoben.

Auf die dem Kläger zustehenden Verzugszinsen ist als Teilerfüllung ein Betrag in Höhe von 729,45 DM anzurechnen, den der Beklagte bereits am 28.11.2000 gezahlt hat. Dem liegt zugrunde, dass die Parteien des Rechtsstreits denselben auch hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf gesetzliche Zinsen von 4 % auf einen Teilbetrag von 80.000,00 DM in der Zeit 28.12.1996 bis zum 28.11.2000 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Beklagte auf diese Nebenforderung des Klägers per Überweisung mit Gutschrift zum 28.11.2000 einen Teilbetrag in Höhe von 13.275,20 DM (Differenz zwischen dem Nominalbetrag von 43.275,20 DM und dem laut Tilgungsbestimmung des Beklagten auf die Hauptforderung anzurechnenden Teilbetrag von 30.000,00 DM) gezahlt hat. Rechnerisch beträgt der Zinsanspruch von 4 % über 80.000,00 DM für einen Zeitraum von 1.431 Kalendertagen (28.12.1996 bis 28.11.2000) jedoch nur 12.545,75 DM, so dass eine Überzahlung um den o.g. Betrag vorliegt, die auf die weitere (offene) Nebenforderung des Klägers anzurechnen ist.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des (ersten) Berufungsverfahrens vor dem 11. Zivilsensat des Oberlandesgerichts Naumburg beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Soweit die Parteien des Rechtsstreits denselben übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, war über die Kostenlast insoweit nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Senat erachtet hier den Beklagten hinsichtlich des Teilbetrages von 80.000,00 DM der Hauptforderung als Unterlegenen iSd. Kostenvorschriften, denn der Beklagte ist insoweit erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden, hat die Verurteilung in dieser Höhe mit seinem Rechtsmittel nicht angegriffen und hat den entsprechenden Betrag inzwischen gezahlt.

Im Übrigen hat der Kläger seine Klageforderung selbst teilweise zurückgenommen oder ist mit ihr unterlegen.

4.

Die Entscheidung über die Kosten des (zweiten) Berufungsverfahrens vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger ist hinsichtlich der Berufung des Beklagten unterlegen. Soweit er mit seinem eigenen Rechtsmittel erfolgreich ist, beruht dies auf neuem Vorbringen iSv. § 97 Abs. 2 ZPO. Denn der Kläger hat die insoweit entscheidungserhebliche Bankbescheinigung der Nord/LB vom 03.08.2000 (bzw. ein vergleichbares Beweismittel) in erster Instanz trotz des frühzeitigen Bestreitens der Höhe seiner Nebenforderung durch den Beklagten nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Ein Beweismittel unterliegt bei seiner Einreichung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung stets dem Risiko einer Nichtbeachtung nach § 296a ZPO; dieses Risiko hat sich hier für den Kläger realisiert. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, das entsprechende Beweismittel rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit einzuführen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 (hinsichtlich des Beklagten) und 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück