Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 1 U 97/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 843
BGB § 847
1. Wirken bei einer amubulanten Operation Chirurg und Anästhesist in horizontaler Arbeitsteilung zusammen, so hat der Chirurg grundsätzlich nicht für Behandlungsfehler des Anästhesisten (hier: Überdosierung eines Hypnotikums; unzureichende postoperative Überwachung der Vitalfunktionen) einzustehen.

2. Es besteht grundsätzlich auch keine gegenseitige Überwachungspflicht der kooperierenden Ärzte.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 97/03

verkündet am: 14. September 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom

14. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2) das am 23. Oktober 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 6 O 1130/01, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7. Juni 2001 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf dessen Lebenszeit eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 255,64 EUR, beginnend am 1. August 1999, zu zahlen, wobei die Zahlung jeweils für drei Monate im Voraus zu erfolgen hat, fällig jeweils zum dritten Werktag eines jeden Quartals.

3. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.263,91 EUR zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftige materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu 2) am 23. April 1998 entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen des Klägers in beiden Instanzen haben der Kläger selbst und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) in beiden Instanzen fallen dem Kläger zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Ihm wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1) wegen ihrer außergerichtlichen Auslagen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 1) Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Der minderjährige Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner materiellen Schadenersatz, Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer monatlichen Rente sowie die Feststellung der Einstandspflicht beider Beklagter für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einer ambulanten Behandlung am 23. April 1998, insbesondere des während dieser Behandlung erlittenen Atem- und Kreislaufstillstandes.

Am 23. April 1998 führte die Beklagte zu 1) als niedergelassene Chirurgin bei dem damals ca. fünfeinhalb Jahre alten Kläger in ambulanter Operation eine Zirkumzision (d.h. eine kreisförmige Entfernung der Vorhautblätter des Penis) zur Beseitigung einer Phimose (d.h. einer Vorhautverengung) durch. Der Eingriff wurde unter Allgemeinnarkose in Kombination mit einem Peniswurzelblock (d.h. einer lokalen Betäubung der Peniswurzel) vorgenommen. Hierfür hatte die Beklagte zu 1) den Beklagte zu 2) hinzugezogen, der als Anästhesist u.a. einen mobilen Anästhesiedienst betreibt und bereits seit 1993 regelmäßig an Operationen in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und des Dr. med. G. mitgewirkt hatte. Für ihre Zusammenarbeit hatten die Beklagten keine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Die Beklagte zu 1) stellte dem Beklagten zu 2) in der chirurgischen Gemeinschaftspraxis einen Aufwachraum zur Verfügung. Der Beklagte zu 2) brachte die von ihm benötigten Geräte, Apparate und Verbrauchsstoffe und eigenes Personal mit. Am 23. April 1998 begleiteten ihn die damals ca. seit drei Jahren im Beruf stehende Anästhesieschwester L. und die Auszubildende Ka. ; der Beklagte zu 2) führte auch die fachärztlich geforderte apparative Ausstattung mit EKG-Monitor, Blutdruckmessgeräten, Sauerstoffinsufflation, Pulsoxymetrie und Absaugung bei sich.

Der chirurgische Eingriff begann 9:40 Uhr. In der Zeit von 9:35 Uhr bis 10:05 Uhr verabreichte der Beklagte zu 2) dem Kläger Disoprivan (r) (Wirkstoff: Propofol), ein schnell und schonend wirkendes Hypnotikum, insgesamt 220 mg. Daneben injizierte der Beklagte zu 2) dem Kläger jeweils um 9:35 Uhr, 9:40 Uhr und 9:45 Uhr je 1 mg Rapifen (r) (Wirkstoff: Alfentanil), ein stark wirksames, morphinartiges Hypnotikum. Während der gesamten Operationszeit betrug die Sauerstoffsättigung des Blutes 99 %. Zusätzlich legte der Beklagte zu 2) einen s.g. Peniswurzelblock mit dem Lokalanästhetikum Bupivacain (r).

Um 10:00 Uhr war der chirurgische Eingriff abgeschlossen. Der Kläger wurde in den Aufwachraum verbracht; er war unmittelbar nach Abschluss der Operation ansprechbar und reflexaktiv. Im Aufwachraum fand eine apparategestützte Überwachung der Vitalfunktionen, z.Bsp. durch EKG-Monitoring oder Anschluss eines Pulsoxymeters, jedenfalls nicht statt. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist umstritten, ob und ggfs. in welchem Umfang eine postoperative Überwachung der Vitalfunktionen des Klägers durch den Beklagten zu 2) bzw. dessen Schwestern erfolgte. Der Kläger hat behauptet, dass er seinen im Aufwachraum anwesenden Eltern übergeben worden sei. Der Beklagte zu 2) hat dies bestritten und insoweit zuletzt behauptet, dass er selbst jeweils 10:35 Uhr und 10:45 Uhr Nachschau gehalten habe, ohne Auffälligkeiten zu entdecken, und dass er jederzeit verfügbar gewesen wäre. Der Kläger war nach der Operation zunächst kurzzeitig wach und wurde dann schläfrig. Nach einer Visite der Beklagten zu 1), die dem Kläger wegen seiner Schmerzen nochmals ein Analgetikum (Paracetamol 250) verabreichte, schlief der Kläger gegen 10:45 Uhr ein. Etwa 10:55 Uhr wurden beim Kläger Hautverfärbungen entdeckt, wobei zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig ist, ob der Vater des Klägers diese als erster bemerkte und die Auszubildende Ka. informierte oder ob umgekehrt Frau Ka. die Veränderungen bemerkte und die Eltern des Klägers danach fragte, seit wann diese Auffälligkeiten bestünden. Der Beklagte zu 2) wurde sofort hinzugezogen und stellte einen Atem- und Kreislaufstillstand sowie einen fehlenden Pupillenreflex fest. Er führte eine Notfallbehandlung durch. Nach Kreislaufstabilisierung, die etwa 11:15 Uhr erreicht war, wurde der Kläger mit dem Rettungsdienst in das Krankenhaus B. zur weiteren Behandlung verlegt. Gegen 12:05 Uhr setzte beim Kläger eine Schnappatmung ein. Gegen 12:30 Uhr wurde der Kläger mit Rettungsdienst-Hubschrauber in die Universitätsklinik in Gö. verlegt, wo er bis zum 28. Mai 1998 in stationärer Behandlung verblieb. Dem schloss sich eine weitere Behandlung in der Neurologischen Rehabilitationsklinik in Ge. bis zum 23. Juli 1999 an. Für mehrere Monate war eine Versorgung des Klägers nur über eine transnasale Magensonde möglich; der Kläger konnte seinen Urin- und Stuhlabgang nicht willentlich steuern und kontrollieren. Die neurologische Behandlung umfasste intensives und umfangreiches Training in den Bereichen Bewegung und Fortbewegung, Sensorik und Sprechen bis hin zum Esstraining. Bei der Entlassungsuntersuchung wurde diagnostiziert, dass der Kläger an einer noch mittelschweren, aber rückläufigen rechtsbetonten Tetraparese (d.h. einer inkompletten Lähmung aller vier Gliedmaßen) leidet. Das Stehen und Gehen weniger Schritte war dem Kläger mit einer Gehhilfe möglich, im Übrigen war er zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Es wurden weiter cerebrale Bewegungsstörungen im Sinne einer Choreoathetose (d.h. eine krankhaft gesteigerte Motorik in Kombination des Veitstanzsyndroms und langsamer, bizarr geschraubter Bewegungen insbesondere der weiter vom Rumpf entfernten Teile der Extremitäten, z.Bsp. der Hand- und Fingergelenke) mit erheblicher Beeinträchtigung der Gleichgewichtsreaktion diagnostiziert. Neben den neurologischen Störungen des Bewegungsapparates wurde ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom mit starker psychomotorischer Verlangsamung, begrenzter Aufmerksamkeitsspanne und Ausdauer, mit Antriebsminderung, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie mittelschwere zentrale Sprach- und Artikulationsstörungen und eine begrenzt aktive Sprachproduktion festgestellt.

Der Kläger hat behauptet, dass er aufgrund des Atem- und Kreislaufstillstandes am 23. April 1998 einen irreversiblen Hirnschaden mit erheblichen Bewegungsstörungen und fehlender Gleichgewichtsreaktion erlitten habe, dessen Auswirkungen im Wesentlichen dem Ergebnis der Entlassungsuntersuchung vom 23. Juli 1999 in Ge. entsprechen. Es sei schon jetzt absehbar, dass der Kläger wegen der Tetraparese lebenslang Orthesen werde tragen müssen und dass er weiter gehende Körperschäden erleiden werde, insbesondere an den Kniescheiben und an der Wirbelsäule. Auf Grund der erlittenen Gesundheitsschäden sei ihm der Besuch einer Regelschule verwehrt. Er werde sein ganzes Leben auf fremde Hilfe angewiesen bleiben.

Die Eltern des Klägers wendeten für Fahrtkosten, und zwar für eigene Krankenhausbesuche und für Transportkosten für die Heimfahrten des Klägers während der neurologischen Rehabilitationsbehandlung in Ge. , insgesamt 2.472,00 DM (= 1.263,91 EUR) auf.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass beide Beklagte für den Atem- und Kreislaufstillstand am 23. April 1998 und die hieraus entstandenen Schäden materiell verantwortlich seien. Er hat behauptet, dass der Beklagte zu 2) das bei der Allgemeinnarkose verwendete Hypnotikum Rapifen (r) pflichtwidrig überdosiert habe und dass er es versäumt habe, eine kontinuierliche, individuelle Überwachung der Aufwachphase des Klägers nach der Operation durchzuführen oder zu veranlassen. Die Beklagte zu 1) habe nach seiner Auffassung pflichtwidrig versäumt, die Tätigkeit des Beklagten zu 2) zu überwachen; insoweit hat sich der Kläger auf Rechtsprechung zum Organisationsverschulden von Krankenhausträgern bei der Sicherstellung der postoperativen Kontrollen bezogen.

Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente geltend gemacht, wobei er auf Grund des Ausmaßes und der Schwere seiner psychischen und physischen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 DM (= 102.258,37 EUR) sowie die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 500,00 DM (=255,64 EUR) für angemessen erachtet. Er hat weiter neben dem o.g. materiellen Schaden die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden begehrt. Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt.

Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass die postoperative Überwachung des Klägers allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2) falle. Sie habe sich - berechtigter Weise - auf eine ordnungsgemäße postoperative Nachsorge durch den Beklagten zu 2) verlassen.

Der Beklagte zu 2) hat bestritten, dass seine Behandlung nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen habe. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) vorgerichtlich mit Schreiben vom 8. März 1999 die Dosierung des Rapifen (r) noch als sachgerecht verteidigt hatte, hat der Beklagte zu 2) im Verlaufe des Rechtsstreits eingeräumt, dass die Dosierung ungewöhnlich hoch sei und dies damit gerechtfertigt, dass der Beklagten zu 1) beim operativen Eingriff das Schnittinstrument abgerutscht sei und der Fehlschnitt eine heftige Schmerzreaktion beim Kläger ausgelöst habe, die wiederum eine zusätzliche Gabe des Opioid Rapifen (r) erforderlich gemacht habe. In der postoperativen Phase sei ein apparatives Monitoring medizinisch nicht geboten gewesen.

Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus einen Zusammenhang zwischen der Allgemeinnarkose und dem Atem- und Kreislaufstillstand des Klägers am Behandlungstag unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand von ca. 45 Minuten zum Narkoseende in Abrede gestellt und dagegen behauptet, dass der lebensbedrohende Zustand des Klägers durch einen Krampfanfall oder das Zurückfallen der Zunge ausgelöst worden sei. Selbst wenn jedoch der Atem- und Kreislaufstillstand des Klägers durch eine engmaschigere Überwachung früher entdeckt worden wäre, wäre eine Sauerstoffunterversorgung des Klägers unvermeidbar gewesen, die die hier behaupteten Gesundheitsschäden hervorgerufen hätte.

Das Landgericht hat neben den Krankenunterlagen der Beklagten über die Behandlung des Klägers am 23. April 1998 und der Produktinformation des Herstellers von Rapifen (r) (vgl. GA Bd. II Bl. 37 f.) das von der Krankenversicherung des Klägers eingeholte Gutachten des Anästhesisten Dr. med. A. T. vom 12. Februar 1999 (GA Bd. I Bl. 30 bis 34) nebst Ergänzung vom 29. Oktober 1999 (GA Bd. I Bl. 102-104) im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Es hat die Zeugen H. - J. G. (Mitinhaber der chirurgischen Gemeinschaftspraxis), M. Ga. (Krankenschwester der Beklagten zu 1)), Ö. Ka. und A. L. (Krankenschwestern des Beklagten zu 2)) vernommen (vgl. Sitzungsprotokolle vom 22. November 2001, GA Bd. I Bl. 123 bis 129, und vom 29. November 2001, GA Bd. I Bl. 130 bis 132) allgemein zur Organisation der postoperativen Überwachung sowie zum Verlauf der Behandlung des Klägers am 23. April 1998. Die Kammer hat ein gerichtliches Gutachten der Anästhesisten Dres. med. P. und Gi. , Direktor und Oberarzt der Abteilung Anästhesiologie der Medizinischen Hochschule H. eingeholt (Gutachten vom 7. April 2003, GA Bd. II Bl. 57 bis 88), welches durch den Sachverständigen Dr. med. Gi. in der Sitzung am 2. Oktober 2003 erläutert worden ist (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bd. II Bl. 131 bis 135), sowie ein gerichtliches Gutachten des Neurologen Dr. med. B. , des kommissarischen Leiters des Zentrums für Neurologische Medizin der Medizinischen Hochschule H. (Gutachten vom 21. Juni 2002, GA Bd. I Bl. 156 bis 171).

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht Magdeburg hat der Klage gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner im vollen Umfange stattgegeben und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte zu 2) wegen eigener Behandlungsfehler, nämlich einer Überdosierung des Hypnotikums Rapifen (r) während der Allgemeinnarkose sowie einer unzureichenden postoperativen Überwachung des Patienten, hafte und die Beklagte zu 1) deshalb, weil sie sich nicht "blind" darauf habe verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 2) alle notwendigen Vorkehrungen zu einer ordnungsgemäßen postoperativen Überwachung getroffen habe.

Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 4. November 2003 zugestellte Urteil mit einem am 19. November 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr insgesamt bis zum 1. März 2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie macht insbesondere geltend, dass sie wegen der zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) bestehenden horizontalen Arbeitsteilung grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die anästhesiologische Behandlung des Patienten durchzuführen oder zu kontrollieren. Sie bestreitet, dass im konkreten Fall Anlass zur Besorgung einer unzureichenden Überwachung bestanden habe, weil der Beklagte zu 2) alle erforderlichen Geräte und zahlenmäßig ausreichend Personal mitgebracht habe und weil allein der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2) nicht ständig im Aufwachraum aufhalten konnte, nicht darauf schließen lasse, dass die postoperative Überwachung nicht gewährleistet sei. Im Übrigen vermisst sie erstinstanzliche Feststellungen zur Kausalität zwischen ihrer vermeintlichen Pflichtverletzung und den vom Kläger behaupteten Schäden.

Der Beklagte zu 2) hat gegen das ihm am 31. Oktober 2003 zugestellte Urteil mit einem am 27. November 2003 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm insgesamt bis zum 27. Februar 2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Beklagte zu 2) wendet sich zunächst gegen die Feststellung einer pflichtwidrigen Überdosierung von Rapifen (r) und verweist insoweit auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Anlass der Höherdosierung (Beweisantritt: Zeugenvernehmung Dr. G. ). Im Übrigen erachtet er das Verständnis des Gerichts von einer "engen Überwachung" für überzogen. Dies gelte umso mehr, als die unmittelbare Phase der postoperativen Überwachung bei Auftreten der Komplikation wegen Zeitablaufs bereits beendet gewesen sei. Schließlich habe das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen zur Kausalität überinterpretiert.

Die Beklagten beantragen jeweils,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen beider Beklagter jeweils zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 14. September 2004 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom 14. September 2004 (vgl. GA Bd. III Bl. 162 f.) Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Beklagter sind jeweils zulässig; insbesondere wurden sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten zu 1) Erfolg; das Rechtsmittel des Beklagten zu 2) ist hingegen unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend eine zumindest fahrlässig pflichtwidrige medizinische Versorgung des Klägers bei der Durchführung der Allgemeinnarkose sowie während der postoperativen Überwachung der Vitalfunktionen festgestellt. Beide Behandlungsfehler fallen im Rahmen der zwischen den beiden Beklagten bestehenden horizontalen Arbeitsteilung in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte zu 1) die ihr im Rahmen der Behandlung vom 23. April 1998 obliegenden Pflichten nicht verletzt; das Landgericht hat insoweit den Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) überspannt. Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die beim Kläger festgestellten neurologischen Gesundheitsschäden und -beeinträchtigungen auf die vorgenannten Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Die erstinstanzliche Verurteilung ist in der Höhe nicht angegriffen worden; sie lässt Fehler zuungunsten der Beklagten auch nicht erkennen. Lediglich der Feststellungsausspruch war in seiner Formulierung zu korrigieren, allerdings i.S. einer Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO.

Im Einzelnen:

1. Der Beklagte zu 2) hat bei der Behandlung des Klägers am 23. April 1998 den fachärztlichen anästhesiologischen Standard fahrlässig verletzt, indem er dem Kläger während eines ambulanten Kurzeingriffs insgesamt 3 mg Rapifen (r) injizierte.

Sowohl nach der (fachübergreifenden) Deutung des gerichtlichen neurologischen Sachverständigen Dr. med. B. (vgl. Gutachten vom 21. Juni 2002, S. 26 f. = GA Bd. I Bl. 168 Rs., 169) als auch nach den überzeugenden Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. med. T. (vgl. ergänzendes Gutachten vom 29. Oktober 1999, S. 2 f = GA Bd. I Bl. 103 f.) und der gerichtlichen anästhesiologischen Sachverständigen Dr. med. P. und Dr. med. Gi. (vgl. Gutachten vom 7. April 2003, S. 5 f. = GA Bd. II Bl. 61 f. sowie Sitzungsprotokoll vom 2. Oktober 2003, S. 1 f. = GA Bd. II Bl. 131 f.) ist die beim Kläger maximal zu rechtfertigende Dosierung des vorgenannten Opioids um mehr als das Doppelte überschritten worden. Als entscheidende Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der zulässigen Maximaldosierung beim Kläger am Operationstag haben die Sachverständigen die Körpermasse - hier 18 kg - sowie die Dauer des chirurgischen Eingriffs - hier 20 min - angegeben. Die so ermittelte Maximaldosierung von 1,1 mg (das Landgericht ist zugunsten des Beklagten zu 2) sogar von 1,5 mg ausgegangen) orientierte sich an der Verträglichkeit aus Patientensicht und schloss Nachinjektionen, z. Bsp. wegen fortbestehender Schmerzempfindlichkeit, ausdrücklich ein. Sie durfte aus keinem Grunde überschritten werden. Insoweit ist das nunmehrige Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 2) von der Notwendigkeit einer Nachinjektion (tatsächlich hat es ja zwei Nachinjektionen gegeben) schon unerheblich.

Darüber hinaus hält der Senat - ebenso wie die Kammer - die Behauptung von einer Schmerzreaktion auf das "Abrutschen" eines Schneideinstruments der Beklagten zu 1) für widerlegt, weil sich für ein solches Geschehen in den Krankenunterlagen kein Anhaltspunkt findet. Die Verabreichung von Rapifen (r) in regelmäßigen 5-Minuten-Abständen und in jeweils gleicher Dosis deutet vielmehr auf ein von vornherein geplantes Vorgehen hin. Der Senat folgt auch darin den vom Sachverständigen Dr. med. Gi. geäußerten Zweifeln, die sich aus der Aufzeichnung der Vitalparameter des Klägers während der Operation ergeben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 2. Oktober 2003, S. 2 = GA Bd. II Bl. 132). Schließlich hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich der Beklagte zu 2) erstmals mit Schriftsatz vom 5 Mai 2003, also mithin erstmals mehr als fünf Jahre nach der Operation und etwa dreieinhalb Jahre nach erstmaliger Feststellung der Überdosierung durch das Ergänzungsgutachten des Privatsachverständigen Dr. med. T. (vgl. GA Bd. I Bl. 103 f.), auf den angeblichen Fehlschnitt der Beklagten zu 1) berufen hat, ohne dass erkennbar wäre, worauf nach dieser langen Zeit die sichere Erinnerung beruhen soll. Entsprechende Aufzeichnungen hat der Beklagte zu 2) seiner Zeit nicht angefertigt.

2. Der Beklagte zu 2) hat den fachärztlichen anästhesiologischen Standard weiter zumindest fahrlässig dadurch verletzt, dass er keine lückenlose intensive Überwachung des Klägers nach der Operation organisiert und sichergestellt hat. Ob dieser Behandlungsfehler hier als ein grober Behandlungsfehler zu bewerten ist, kann offen bleiben.

2.1. Nach den auch insoweit nachvollziehbaren, übereinstimmenden und sachlich überzeugenden Ausführungen der drei gerichtlichen Sachverständigen sowie des von der Krankenversicherung des Klägers beauftragten Sachverständigen Dr. med. T. besteht das besondere Risiko einer Opioidgabe u.a. gerade in ausgeprägten Atemdepressionen, dieses Risiko wurde hier durch die hohe Dosierung des Opioids erheblich erhöht und durch den Schlaf des Patienten nochmals verstärkt. Erfordert jede postoperative Überwachung ohnehin die sorgfältige Überwachung durch qualifiziertes Personal, so war hier gerade unter Berücksichtigung des Operationsverlaufs eine besonders sorgfältige Überwachung des Klägers nach der Operation notwendig (vgl. Privatgutachten Dr. med. T. vom 12. Februar 2002, S. 5 bis 8 = GA Bd. I Bl. 32 bis 33; Gutachten Dr. med. B. vom 21. Juni 2002, S. 28 = GA Bd. I Bl. 169 Rs.; Gutachten Dres. med. P. & Gi. vom 7. April 2003, S. 6 bis 9 und 11 f. = GA Bd. II Bl. 62 bis 68; Sitzungsprotokoll vom 2. Oktober 2003, S. 3 f. = GA Bd. II Bl. 133 f.; ebenso Gebrauchsinformation des Herstellers zu Rapifen (r) = GA Bd. II Bl. 70). Jedenfalls angesichts der hier bestehenden besonderen Risiken war auch eine Verwendung eines Minimalmonitorings, zumindest auch eines Pulsoxymeters, erforderlich (vgl. ebenda, insbesondere o.a. Sitzungsprotokoll, S. 3 f. = GA Bd. II Bl. 133 f.). Ebenso war es nötig, den Kläger wach zu halten. Zutreffend haben alle Sachverständigen insoweit auch auf den Inhalt der Leitlinie der DGAI (Stand 11. Oktober 1997) hingewiesen, die eine Übertragung der postoperativen Überwachung an nichtärztliches Personal selbstverständlich eröffnet, aber eben nur an Personal mit entsprechender Ausbildung oder Erfahrung !

2.1.1. Unstreitig sind apparatgestützte Kontrollmessungen nicht durchgeführt worden. Die vom Beklagten zu 2) für diese Unterlassung angeführte Begründung - Minderjährige würden durch Kopfbewegungen häufig die Messfühler abstreifen und dadurch jeweils einen Fehlalarm auslösen - ist, wie der Sachverständige Dr. med. Gi. in seiner Anhörung vor der Kammer zutreffend angemerkt hat, völlig verfehlt. Angesichts der hohen Risiken eines längere Zeit unbemerkt bleibenden Atem- und Kreislaufstillstandes kann der Beklagte zu 2) mit seinem "Bequemlichkeitsargument" kein Gehör finden.

2.1.2. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte zu 2) den Kläger zudem unmittelbar nach der Operation im Wesentlichen unter die Aufsicht seiner Eltern, also medizinischer Laien, gestellt. Die postoperative Überwachung durch sein Personal hatte der Beklagte zu 2) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon im Allgemeinen nicht hinreichend organisiert, weil es keine festen Zuständigkeiten für die postoperative Überwachung und deren Aufzeichnung gab. Hinzu kommt, dass es auch keine Anweisungen an sein Personal wegen der Besonderheiten der stattgefundenen Behandlung gegeben hat. Keine der beiden Schwestern des Beklagten zu 2) hat solche Anweisungen geschildert oder auch nur geäußert, dass sie von der Gabe eines Opioids und der hier stattgefundenen hohen Dosierung Kenntnis gehabt hätte (vgl. ZV Ka. , Sitzungsprotokoll vom 22. November 2001, S. 5 f. = GA Bd. I Bl. 127 f.; ZV L. , Sitzungsprotokoll vom 29. November 2001, S. 2 f. = GA Bd. I Bl. 131 f.). Sowohl in den Krankenunterlagen des Klägers als auch im vorprozessualen Schriftwechsel der Parteien bzw. ihrer Vertreter ist übereinstimmend von der "Übergabe" des Klägers an seine Eltern unmittelbar nach Verbringen in den Aufwachraum die Rede (vgl. Patientenkartei Dr. Kn. , GA Bd. I Bl. 54; Arztbrief Dr. Kn. vom 26. Juni 1998, GA Bd. I Bl. 56; Arztbrief Kreiskrankenhaus B. vom 23. April 1998 über die Angaben der Eltern des Klägers bei Aufnahme, GA Bd. I Bl. 57; kein Bestreiten im Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) vom 8. März 1999 GA Bd. I Bl. 43 f.). Als direktes Ergebnis fehlender Zuständigkeiten sind keinerlei laufende Aufzeichnungen über die postoperative Überwachung vorhanden. Nach diesem Beweisergebnis kann offen bleiben, ob eine entsprechende Instruktion der Zeugin Ka. angesichts des geringen Ausbildungs- und Erfahrungsstandes u.U. ohnehin nicht ausgereicht hätte. Es kann auch dahin stehen, ob der Beklagte zu 2), wie von ihm behauptet, zweimal im Abstand von zehn Minuten nach dem Kläger gesehen hätte. Denn selbst wenn der Senat die angebliche persönliche Nachschau um 10:35 Uhr und um 10:45 Uhr als wahr unterstellt, änderte dies nichts daran, dass eine kontinuierliche postoperative Überwachung nicht sicher gestellt war (so auch ausdrücklich auf Vorhalt Dr. med. Gi. , Sitzungsprotokoll vom 2. Oktober 2003, S. 4 = GA Bd. II Bl. 134). Der vorliegende Fall zeigt gerade, welche schwer wiegende Folgen eine zehnminütige Überwachungslücke haben kann; ein solches vermeidbares Risiko ist als fachärztlicher Standard nicht hinnehmbar. Insoweit bestehen auch keinerlei Unterschiede zwischen einer stationären und einer ambulanten Behandlung.

2.2. Entgegen der Behauptung des Beklagten zu 2) ereignete sich der Atem- und Kreislaufstillstand des Klägers nicht nach Abschluss der anästhesiologischen Behandlung. Die postoperative Überwachungspflicht endet erst dann, wenn die Vitalfunktionen des Patienten (Schutzreflexe, Atmung und Kreislaufregulation) vollständig wiederhergestellt sind und solche unmittelbar mit der Narkose zusammenhängende Komplikationen nicht mehr zu besorgen sind (vgl. Gutachten Dres. med. P. & Gi. , S. 9. = GA Bd. II Bl. 65; Sitzungsprotokoll S. 3 bis 5 = GA Bd. II Bl. 133 bis 135; ebenso BGH VersR 1989, 1296; OLG Düsseldorf VersR 2002, 1151). Im vorliegenden Fall bestand aus den vorgenannten Gründen auch aus ex-ante-Sicht des Beklagten zu 2) gegen 10:45 Uhr noch die Gefahr nachlassender Vigilanz (d.h. Bereitschaft zur Aufmerksamkeit) und aufkommender Atemdepression, so dass eine Fortdauer - bzw. hier nach dem Beweisergebnis eine erstmalige Aufnahme - einer kontinuierlichen postoperativen Überwachung geboten war (vgl. o.a. Gutachten S. 10 = GA Bd. II Bl. 66; o.a. Sitzungsprotokoll S. 4 f. = GA Bd. II Bl. 134 f.).

2.3. Es spricht vieles dafür, dass die fehlende Organisation und Absicherung einer kontinuierlichen postoperativen Überwachung durch qualifiziertes Personal als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist. Das lässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. Gi. auf die Vorhalte der Kammer und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) in seiner Anhörung vor dem Landgericht entnehmen (so auch die Bewertung der Kammer, UA S. 10) und findet sich als ausdrückliche Aussage in dem ergänzenden Gutachten des Privatsachverständigen Dr. med. T. vom 29. Oktober 1999 (vgl. S. 2 f = GA Bd. I Bl. 103 f.). Der Senat hat von einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Dr. med. Gi. zum Zwecke einer direkten Nachfrage abgesehen, weil es nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme auf die Bewertung des o.g. Behandlungsfehlers als grob nicht ankommt.

3. Dem gegenüber ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen.

3.1. Die Beklagte zu 1) haftet grundsätzlich nicht für Behandlungsfehler des Beklagten zu 2), weil beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen der s.g. horizontalen Arbeitsteilung jeder Arzt grundsätzlich nur den Facharztstandard desjenigen medizinischen Fachbereiches zu gewährleisten hat, in den die von ihm übernommene Behandlung fällt. Danach haftet der Chirurg grundsätzlich weder für eine fehlerhafte Dosierung eines Hypnotikums noch für eine unzureichende postoperative Kontrolle der Kreislauf- und Atmungsstabilität, weil beide Aufgaben in den Verantwortungsbereich des Anästhesisten fallen (vgl. Gutachten Dr. med. T. vom 12. Februar 1999, S. 5 = GA Bd. I Bl. 32; Gutachten Dres. med. P. & Gi. vom 7. April 2003, S. 13 = GA Bd. II Bl. 69; vgl. auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Rn. 197; 221, 234 m.w.N.; BGH VersR 1991, 694; OLG Düsseldorf VersR 1993, 885 und VersR 2002, 1151). Hiervon ist auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen.

Etwas Anderes könnte gelten, wenn die Beklagte zu 1) überobligatorisch auch Behandlungspflichten des Beklagten zu 2) mit übernommen hätte; hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Beide Beklagte und auch der Zeuge Dr. G. haben angegeben, dass es keine gesonderte allgemeine Abreden dieser Art gab und dass auch keine konkret auf den Kläger bezogene Mitübernahme anästhesiologischer Leistungen durch die Beklagte zu 1) vorlag.

Ausnahmsweise könnten eigene Koordinierungspflichten des Chirurgen schließlich daraus entstehen, dass sich Behandlungsrisiken gerade aus der relativen Unvereinbarkeit der von ihm und dem Anästhesisten angewandten Methoden oder Instrumenten ergeben (vgl. BGH VersR 1999, 579) - dies ist hier nach den übereinstimmenden Ausführungen aller einbezogenen Sachverständigen jedoch gerade nicht der Fall.

3.2. Es besteht weiter grundsätzlich auch keine gegenseitige Überwachungspflicht beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung (vgl. BGH NJW 1987, 2293; OLGR Hamm 1994, 145; OLGR Hamburg 1996, 56). Soweit das Landgericht der Beklagten zu 1) deren Gleichgültigkeit gegenüber der Art und Weise der Arbeitsorganisation des Beklagten zu 2) und deren "blindes" Vertrauen in die fachgerechte Erbringung der anästhesiologischen Behandlung als Pflichtverletzung vorwirft, überspannt es die Anforderungen an die Chirurgin. Dieses Postulat läuft letztlich darauf hinaus, dass das Landgericht eine ständige Überwachung und Kontrolle des Spezialisten - hier des Facharztes für Anästhesiologie - durch einen Nichtspezialisten - eines Arztes aus einem anderen medizinischen Fachbereich - verlangt. Es fragt sich auch, mit welchem Ziel die Überwachung erfolgen sollte, weil der Sinn der horizontalen Arbeitsteilung gerade darin besteht, den Sachverstand verschiedener medizinischer Fachbereiche zu bündeln, was grundsätzlich einschließt, dass jeder Arzt diejenigen Entscheidungen im Rahmen der Gesamtbehandlung trifft, die in seinen Fachbereich fallen.

Ausnahmen hat die Rechtsprechung anerkannt, wenn Qualifikationsmängel des mitwirkenden Arztes des anderen medizinischen Fachbereiches offensichtlich sind (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1988, 165 "Anfängeroperation"; weitere Beispiele bei Ulsenheimer in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 140 Rn. 20), was hier jedenfalls nicht zutrifft, bzw. wenn ein Arzt Fehlleistungen des hinzugezogenen Arztes erkennt bzw. wegen Evidenz hätte erkennen müssen (vgl. BGH VersR 1989, 186). Auf diesen letztgenannten Fall beruft sich das Landgericht - jedoch zu Unrecht.

Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass die Beklagte zu 1) die Überdosierung des Rapifen (r) erkannt hatte bzw. hätte erkennen müssen. Hierfür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte.

Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus gerade nicht ergeben, dass die unzureichende postoperative Überwachung des Klägers für die Beklagte zu 1) offensichtlich war. Die Beklagte zu 1) befand sich während der gesamten Zeit der postoperativen Behandlungsphase unstreitig im Operationssaal - mit einer Ausnahme, nämlich ihrer eigenen (chirurgischen) Entlassungsuntersuchung gegen 10:45 Uhr. Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass sie anlässlich dieser Kontrolle hätte feststellen können, dass keinerlei apparatives Monitoring (mehr) im Einsatz war. Dafür, dass es für die Beklagte zu 1) - in Unkenntnis der Überdosierung des Rapifen (r) - auch offensichtlich gewesen sein soll, dass die postoperative anästhesiologische Kontrolle noch nicht abgeschlossen werden durfte, hat der Senat keine Anhaltspunkte.

4. Die durch das neurologische Gutachten des Dr. med. B. nachgewiesenen körperlichen und geistigen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers sind kausal auf die Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) zurückzuführen.

4.1. Im Falle der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers hätte es dem Beklagten zu 2) oblegen, den Nachweis zu führen, dass es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen anästhesiologischen Behandlung des Klägers und dessen Schädigungen gibt (vgl. zur Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler BGH VersR 1995, 46; ders. VersR 1998, 585; MDR 2002, 1120; zuletzt GesR 2004, 290 m.w.N.). Dies hat der Beklagte zu 2) schon nicht behauptet, auch nicht hilfsweise im Rahmen seines Berufungsvorbringens.

4.2. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sogar den positiven Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs geführt hat. Ein Atemstillstand, wie hier vom Kläger am 23. April 1998 erlitten, ist nicht nur als typische Nebenwirkung des überdosierten Rapifen (r) bekannt; der gerichtliche Sachverständige Dr. med. Gi. hat vielmehr jede andere mögliche Ursache - wie einen Krampfanfall oder ein Zurückfallen der Zunge - nach der stattgefundenen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien über den klinischen Verlauf der Behandlung sicher ausgeschlossen (vgl. Gutachten vom 7. April 2003, S. 12 = GA Bd. II Bl. 68; Sitzungsprotokoll vom 2. Oktober 2003, S. 5 = GA Bd. II Bl. 135). Er hat darüber hinaus überzeugend ausgeführt, dass bei pflichtgemäßer postoperativer Überwachung des Klägers der Atem- und Kreislaufstillstand so rechtzeitig erkannt worden wäre, dass eine hypoxische Hirnschädigung "mit großer Wahrscheinlichkeit" hätte vermieden werden können (vgl. Gutachten vom 7. April 2003, S. 12, 13 = GA Bd. II Bl. 68, 69). Dies genügt für den Nachweis der Kausalität.

5. Der Senat erachtet das von der Kammer festgesetzte Schmerzensgeld in Kombination eines Kapitalbetrages in Höhe von 150.000,00 EUR und einer monatlichen Rente in Höhe von 255,64 EUR für angemessen i.S.v. § 847 BGB.

Der Beklagte zu 2) hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.

Fehler bei der Ermessensausübung sind weder hinsichtlich der Teilbeträge noch im Hinblick auf den Gesamtbetrag des Schmerzensgeldes ersichtlich. Es ist lediglich zur Klarstellung anzumerken, dass entgegen des Zitats des Landgerichts § 843 BGB für die Schmerzensgeldrente nicht einschlägig ist.

Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte, auch des erkennenden Senats, die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Hier können die schweren und lebenslangen körperlichen und geistigen Behinderungen des Klägers, insbesondere die erhebliche Reduzierung der Fähigkeiten zum gezielten Einsatz seines Bewegungsapparates sowie zur Ausbildung eines selbständigen Sprachvermögens, nicht durch einen einmaligen Betrag abgegolten werden (vgl. BGH VersR 1976, 967 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 28. November 2001, 1 U 161/99 = VersR 2002, 1295). Dem Kläger wird es aufgrund der ihm zugefügten Schwerstschäden zeit seines Lebens schwer fallen, seine ihm angeborene Menschenwürde in unserer Leistungsgesellschaft fortdauernd zu behaupten. Dem zuzubilligenden Schmerzensgeld kommt daher auch die besondere Aufgabe zu, gewissermaßen symbolhaft zu bestätigen, dass der Kläger trotz der ihm zugefügten körperlichen und geistigen Behinderungen seine Menschenwürde nicht verloren hat.

Die für den Kapitalbetrag erkannte Verzinsung ist jedenfalls auch aus §§ 291, 288 BGB begründet.

6. Gegen die haftungsausfüllende Kausalität und die Höhe der geltend gemachten materiellen Schadenersatzansprüche hat der Beklagte zu 2) keine Einwendungen erhoben. Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen der Kammer; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

7. Das Landgericht hat zu Recht auch einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten zu 2) für künftige Schäden des Klägers aus der pflichtwidrigen anästhesiologischen Behandlung vom 23. April 1998 für begründet erachtet. Der Urteilsausspruch war insoweit dem tatsächlichen Begehren des Klägers und der Intension des erstinstanzlichen Gerichts, welche jeweils auf einen Vorbehalt für künftige materielle und immaterielle Schäden begrenzt waren, nach § 319 ZPO anzupassen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nrn. 7 und 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

Zurück