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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 1 W 39/06 (EnWG)
Rechtsgebiete: KWK-G 2002, StromNEV


Vorschriften:

KWK-G 2002 § 4 Abs. 3 Satz 2
KWK-G 2002 § 4 Abs. 3 Satz 3
StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2
1. Zur sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten der sog. "Overhead"-Bereiche (Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung, zentraler Service) hinsichtlich der Personalkosten, der Materialkosten und der kalkulatorischen Abschreibungen für das Verwaltungsgebäude.

2. Pauschalierte Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsenergie für die Anwendung synthetischer Lastprofile bei nicht Lastgang gemessenen Kleinkunden sind ihrem Wesen nach Plankosten. Regelmäßig liegen gesicherte Erkenntnisse weder über die Entstehung von Mehrkosten durch die Verwendung synthetischer Lastprofile vor noch sind diese Kosten in ihrer Höhe vorab bestimmbar.

3. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-anlagen (KWK-Strom) sind betriebsnotwendige Aufwendungen, auch wenn der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber rechtlich identisch sind. Zur Ermittlung der Plankosten hinsichtlich der Einspeisemenge und der üblichen Vergütung i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWK-G 2002 für Strom aus einer KWK-Kleinanlage.

4. Sowohl bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen als auch bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV (BEK II) ist eine Indizierung der Grundstücksbeschaffungskosten unzulässig.

5. Die Hinzurechnung des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen ist auch im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuern nach § 8 StromNEV zulässig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

1 W 39/06 (EnWG) OLG Naumburg

verkündet am 14. Mai 2007

In dem Energiewirtschaftsverfahren (Beschwerdeverfahren)

betreffend die Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang Strom gemäß § 23a EnWG,

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom

13. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 31. August 2006 wird aufgehoben.

Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 28. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden. Die zu genehmigenden Netznutzungsentgelte gelten für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 95 % und die Landesregulierungsbehörde zu 5 % zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, dessen Gesellschafterinnen zu 98 Prozent die Stadt Q. und zu je einem Prozent zwei andere Stadtwerke sind. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Verteilung und der Handel mit Elektrizität. Das Netzgebiet umfasst eine geographische Fläche von ... km2 und ca. ... Einwohner. Die Antragstellerin ist sowohl Grundversorgerin im Bereich der Elektrizität als auch Verteilernetzbetreiberin auf der Niederspannungs- und der Mittelspannungsebene. Daneben befasst sie sich auch mit der Erzeugung und Verteilung von Fernwärme, mit der Versorgung von Endkunden mit Gas und mit weiteren Dienstleistungen, z. Bsp. dem Betrieb von Erdgastankstellen, von Bädern sowie der Straßenbeleuchtung. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin ein sog. vertikal integriertes Unternehmen ist, bei der die Stromsparte und darin der Netzbetrieb noch nicht real vom Stromhandel entflochten sind. In der Sparte Elektrizität erwirtschaftete die Antragstellerin in den letzten Geschäftsjahren jeweils Gewinne.

Die Antragstellerin hat am 28. Oktober 2005 bei der Landesregulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 erläutert und ergänzt. Am 6. April 2006 haben die Verfahrensbeteiligten ein Gespräch über offene Fragen des Antragsverfahrens geführt, zu dessen Inhalt die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Mai 2006 nochmals Stellung genommen hat. Die Regulierungsbehörde hat unter dem 24. Juli 2006 einen Prüfbericht verfasst, in dem sie die beabsichtigte Entscheidung bekannt gegeben hat. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juli 2006 Stellung genommen.

Mit Bescheid vom 31. August 2006 hat die Landesregulierungsbehörde kostenorientierte Entgelte für den Netzzugang Strom als Höchstpreise netto, d.h. ohne KWK-G-Zuschlag, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer, für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007 unter dem Vorbehalt des generellen Widerrufs und mit vier Auflagen genehmigt.

Gegen diesen ihr am 31. August 2006 bekannt gegebenen Bescheid hat die Antragstellerin mit einem am 29. September 2006 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel innerhalb der letztlich bis zum 14. November 2006 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist auch begründet.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung eines Teils der von ihr veranschlagten aufwandsgleichen bzw. Plankosten sowie der kalkulatorischen Kosten und begehrt insgesamt eine Anerkennung von weiteren ... EUR als kostenwirksam für das Jahr 2006.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. August 2006

1. die Landesregulierungsbehörde zu verpflichten, die Entgelte der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 in der mit Antrag vom 28. Oktober 2005 beantragten Höhe zu genehmigen;

2. hilfsweise festzustellen, dass seit dem 1. September 2006 die Entgelte für den Netzzugang in der in Antrag zu Ziffer 1) genannten Höhe gelten,

3. äußerst hilfsweise die Landesregulierungsbehörde zu verpflichten, über den Antrag vom 28. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig.

Der Senat hat am 13. März 2007 mündlich in der Sache verhandelt. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (vgl. GA Bd. I Bl. 176). Den Beteiligten wurde nachgelassen, zu den rechtlichen Hinweisen des Senats binnen eines Monats abschließend Stellung zu nehmen. Davon haben die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. April 2007 und die Landesregulierungsbehörde mit Schriftsatz vom 12. April 2007 jeweils Gebrauch gemacht.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat in der Sache nur mit dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag teilweise Erfolg.

Der angefochtene Bescheid war insgesamt aufzuheben und die Landesregulierungsbehörde anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsansichten des Senats erneut über den Antrag auf Entgeltgenehmigung zu entscheiden. Die Frist des § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG beginnt erneut zu laufen ab Zustellung dieser Entscheidung.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde sind zwar überwiegend unbegründet. Sie hat aber einen Anspruch auf Genehmigung höherer Netznutzungsentgelte als im Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 31. August 2006 genehmigt.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Reduzierung der dem Netzbetrieb zuzurechnenden Personalkosten um ... EUR richtet.

1.1. Die Beteiligten streiten um die Verteilung eines Teils der Gemeinkosten des Gesamtunternehmens für Personal.

(1) Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der Zuordnung der sog. "Overhead"-Personalkosten zu 90 % zum Netzbetrieb.

Die Antragstellerin hat die Personalkosten des gesamten Unternehmens nach dem von ihr vorgelegten Organigramm zum 24. Oktober 2005 (BeiA Bl. 0812) unterhalb der Geschäftsführung unterteilt in Aufwendungen des technischen Bereiches, die überwiegend den einzelnen Sparten direkt zugeordnet sind und lediglich hinsichtlich der technischen Leitung, der Leittechnik, des Bereitschaftsdienstes und der technischen Planung zu schlüsseln waren (Zuordnung zu 100 % zum Netzbetrieb innerhalb der Stromsparte), in Aufwendungen des (zentralen) Vertriebs, die jedenfalls keine dem Stromnetzbetrieb zuzuordnenden Kosten beinhalten, sowie in einen (zentralen) kaufmännischen Bereich (Buchhaltung, Rechnungswesen, Forderungsmanagement, Archiv u.a.) und einen zentralen Service (Unternehmenscontrolling, Unternehmensplanung, Liegenschaftsverwaltung u.a.). Die beiden letztgenannten Bereiche sowie die Geschäftsführung bezeichnet sie als "Overhead"-Personalkosten (vgl. auch BeiA Bl. 0062, Bl. 0384).

Im Antrag vom 28. Oktober 2005 hat die Antragstellerin die "Overhead"-Personalkosten, die auf die Stromsparte entfallen, zu 90 % dem Netzbetrieb zugeordnet und hierzu ausgeführt, dass bei einem hypothetischen Hinwegdenken aller Vertriebsaufgaben nahezu derselbe Personalaufwand in diesem Bereich erforderlich bliebe. Die entfallenden Aufgaben der allgemeinen Verwaltung in den Tätigkeitsfeldern Kundenabrechnung, Verbrauchsabrechnung und gerichtliches Forderungsmanagement entsprächen dem Arbeitskraftanteil von etwa zwei Mitarbeitern, mithin etwa 10 % der Mitarbeiter dieser Bereiche.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hält den Ansatz von 90 % Gemeinkosten schon indiziell für zu hoch. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die vorgenommene Zuordnung der Gemeinkosten zu 90 % zum Netzbetrieb von einer hypothetischen Betrachtung eines entflochtenen Netzbetriebes ausgehe, wie er hier gerade nicht vorliege. Ihrem Bescheid vom 31. August 2006 hat die Landesregulierungsbehörde zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin mit ihrer Alternativberechnung in der Stellungnahme vom 28. Juli 2006 zum Prüfbericht vom 24. Juli 2006 selbst eine Reduzierung der Kostenberechnung auf 80 % der Gemeinkosten vorgenommen habe. Jedoch erscheint ihr auch eine Schlüsselung zu 80 % zu Lasten des Netzes nicht nachvollziehbar. Sie hat die "Overhead"-Personalkosten der Stromsparte nur zu ... % als Netzkosten anerkannt. Hierfür war maßgeblich, dass die Erlöse der Stromsparte zu ... % dem Netz zugerechnet werden können und dass der Forderungsanteil des Netzentgeltes an den Nettoentgelten der Antragstellerin etwa ... % beträgt.

(3) Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin klar gestellt, dass sie an der Zuordnung dieser Personalkosten zu 90 % zum Netzbetrieb festhalte. Die Alternativberechnung bei einer Zuordnung nur zu 80 % als Netzkosten sei lediglich in dem Bestreben der Herbeiführung einer einvernehmlichen Streitbeilegung erfolgt und stelle keine Änderung des ursprünglichen Antrags dar.

1.2. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Erläuterungen rechtfertigen eine Zuordnung der auf die Stromsparte entfallenden "Overhead"-Personalkosten zu 90 % zum Netzbetrieb nicht.

(1) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV sind Kosten des Netzes, die sich diesem nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zuordnen lassen, als Gemeinkosten über verursachungsgerechte Schlüssel dem Verteilernetz zuzuordnen. Der Senat geht im Folgenden davon aus, dass eine direkte Zuordnung der "Overhead"-Kosten weder zu einzelnen Sparten noch gar innerhalb der Sparten zu einzelnen Bereichen möglich ist und dass die vorgenommene Zuordnung zur Stromsparte, die von der Landesregulierungsbehörde nicht beanstandet worden ist, sachgerecht ist.

(2) Der Senat folgt der Antragstellerin darin, dass die Auswahl des anzuwendenden Schlüssels dem Verteilernetzbetreiber als Unternehmer obliegt. Insoweit sind der Antragstellerin auch Gestaltungsspielräume zu belassen, in die durch das Netzentgeltgenehmigungsverfahren nicht eingegriffen werden darf. Dies gilt jedenfalls, solange die Regulierungsbehörde noch nicht von ihrer Befugnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromNEV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG Gebrauch gemacht hat, woran es bislang aber in Sachsen-Anhalt fehlt. Die Grenze des o.a. Spielraumes wird durch § 4 Abs. 4 Satz 3 bis 5 StromNEV definiert. Im behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 1 EnWG obliegt es der zuständigen Regulierungsbehörde jedoch, zu prüfen und zu beurteilen, ob die angewandten Schlüssel die an sie gesetzten Anforderungen der Sachnähe, Nachvollziehbarkeit und Stetigkeit erfüllen.

(3) Die Landesregulierungsbehörde hat die Schlüsselung der "Overhead"- Personalkosten durch die Antragstellerin zu Recht als nicht verursachungsgerecht beanstandet. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Die von der Antragstellerin vorgenommene Differenzbetrachtung ist nicht nur außerordentlich fehlerträchtig, sondern sie wird vor allem der tatsächlichen Unternehmenssituation nicht gerecht.

Als Differenzbetrachtung bezeichnet der Senat die von der Antragstellerin gewählte Methode, die dem Netzbetrieb zuzuordnenden Kosten dadurch zu ermitteln, dass für eine Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern im Gesamtunternehmen eine Schätzung der u.U. zu ersparenden Personalaufwendungen für den Fall der Auslagerung des Stromvertriebs vorgenommen wird. Das Ergebnis einer solchen Schätzung ist zunächst stark davon abhängig, ob alle Leistungen mit einem Teilbezug zum Stromvertrieb vollständig erfasst werden. Dies scheint hier nicht gewährleistet. Für den Senat ist nicht nachzuvollziehen, dass die Tätigkeit von Mitarbeitern, die dem Stromvertrieb direkt zugeordnet werden können, aber auch von "geschlüsselten" Mitarbeitern keinerlei personellen Aufwand z. Bsp. im Bereich der Geschäftsführung, der Finanz- und Kostenbuchhaltung oder des Unternehmenscontrolling verursachen sollen. Etwaige Ersparnisse in diesen Tätigkeitsfeldern hat die Antragstellerin jedoch nicht berücksichtigt. Zudem ist eine summarische Schätzung ohne empirische Grundlagen ohnehin zwangsläufig ungenau. Die Differenzbetrachtung der Antragstellerin führt weiter dazu, dass etwaige nicht betriebsnotwendige Personalstrukturen einseitig dem Netzbetrieb zugeordnet. Diesem in der Methodik angelegten Risiko der fehlerhaften Schätzung kann die Antragstellerin nicht erfolgreich mit der Behauptung begegnen, dass bei ihr "schlanke" Personalstrukturen umgesetzt worden seien. Allein der Umstand, dass die Sachnähe des Schlüssels von weiteren, außerhalb des Zuordnungskriteriums liegenden Voraussetzungen abhängig ist, reduziert erheblich die Nachvollziehbarkeit der Kostenverteilung.

Entscheidend aber ist, dass die Differenzbetrachtung nicht der realen Unternehmensstruktur entspricht. Die Antragstellerin geht bei ihrer Betrachtung davon aus, dass die Stromsparte des Unternehmens in ihrer Hauptfunktion ein Verteilernetzbetreiber sei und dass der Handel mit Elektrizität demzufolge lediglich eine ergänzende Funktion besitze. Diese Bewertung ist mit den Einzelerlösen des Stromvertriebs und deren Anteil am wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Stromsparte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Antragstellerin ist vielmehr ein integriertes Unternehmen mit Energieerzeugung, Energietransport und -verteilung sowie Energiehandel. Aus den integrierten Strukturen des Unternehmens ergeben sich für die einzelnen Geschäftsfelder auch Effizienzgewinne, die sich gerade im Bereich der "Overhead"-Personalkosten zeigen müssten. Diese Effizienzvorteile sind nach der Intention der energiewirtschaftlichen Regelungen, ebenso wie andere Effizienzzuwächse, diskriminierungsfrei an alle Netznutzer weiterzugeben.

Wegen der vorgeschilderten Bedenken gegen die Schlüsselungsmethode durch Differenzbetrachtung kommt es für die Entscheidung des Senats auch nicht darauf an, ob die Differenzbetrachtung zu einer Zuordnung von 90 % oder von 80 % zum Netzbetrieb führt.

1.3. Nachdem die von der Antragstellerin gewählte und alternativlos beibehaltene Schlüsselung der "Overhead"-Personalkosten der Überprüfung durch die Landesregulierungsbehörde nicht standgehalten hat, ist die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommene Reduzierung der angesetzten Kosten weder methodisch noch im Ergebnis zu beanstanden.

(1) Die Ermächtigung der Landesregulierungsbehörde zur Kostenreduzierung auf lediglich ... % der der Stromsparte zuzuordnenden "Overhead"-Kosten ergibt sich aus deren Kompetenz zur Entgeltgenehmigung.

Die Landesregulierungsbehörde ist befugt und auch verpflichtet, die beantragten Netznutzungsentgelte zu genehmigen, soweit sie den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung entsprechen (§ 23a Abs. 1 und 2 EnWG). Hieraus folgt, dass sie die geltend gemachte Kostenposition auch als unbegründet, also als methodisch fehlerhaft ermittelt oder sachlich nicht gerechtfertigt, bewerten kann und dass sich in Folge dessen die hieraus resultierenden Gesamtkostenreduzierungen auf die Höhe des zu genehmigenden Entgelts auswirken. Wie jedes hoheitliche Handeln unterliegt auch die Entgeltgenehmigung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erweisen sich Kostenpositionen in einem Antrag als unbegründet, so obliegt es der Regulierungsbehörde weiter, vor einer vollständigen Absetzung dieser Kosten zu prüfen, ob ein geringerer Eingriff, d.h. eine geringere Kostenreduzierung ebenfalls geeignet ist, dem Normzweck einer kostenorientierten Entgeltbestimmung gerecht zu werden. Soweit die Regulierungsbehörde geltend gemachte Entgeltansätze, wie hier bei den "Overhead"-Kosten, reduziert, ersetzt sie entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht etwa deren Schlüssel durch einen selbst gewählten, künftig von der Antragstellerin zu übernehmenden Schlüssel, sondern sie mildert die vorzunehmende Kostenreduzierung i.S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ab.

(2) Der von der Landesregulierungsbehörde anerkannte Kostenanteil des Netzbetriebes an den "Overhead"-Kosten des Unternehmens begegnet auch in der Höhe keinen Bedenken. Im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitserwägungen kommt es der Landesregulierungsbehörde zu, quasi den Mindestanteil des Stromnetzbetriebes an den der Stromsparte zuzuordnenden Kosten zu bestimmen. Dabei kommt der Landesregulierungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen hier nicht überschritten sind. Hierfür kann es gerade nicht darauf ankommen, dass die Landesregulierungsbehörde eine sachgerechtere Schlüsselung als die Antragstellerin vornimmt, weil die Landesregulierungsbehörde über keine besseren Unternehmenskenntnisse verfügen kann als die Antragstellerin selbst. Die Landesregulierungsbehörde hat im Termin der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass einzelne Stadtwerke im Aufschreibverfahren Untersuchungen zur verursachungsgerechten Aufschlüsselung der Einzeltätigkeiten durchgeführt haben. Deren Ergebnisse hätten als Anhaltspunkt für die letztlich unterstellte Mindestquote zugunsten des Netzbetriebs gedient. Dies ist mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten nicht zu beanstanden.

(3) Aus der veränderten Verteilung der Personalgrundkosten ergibt sich rechnerisch auch eine veränderte Zuordnung der Personalnebenkosten. Deren Gesamtbetrag ist nur zu ... % dem Netzbetrieb zuzuordnen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kürzungen der Materialkosten unter Punkt 1.1.1.3. des Erhebungsbogens B (künftig: EHB) "Sonstiges" in Höhe von insgesamt ..... EUR gegenüber dem Antrag vom 28. Oktober 2005 wendet.

2.1. Die Antragstellerin hat unter Punkt 1.1.1.3. EHB (vgl. BeiA Bl. 0251) den sonstigen Materialaufwand mit insgesamt ... EUR beziffert. Die Landesregulierungsbehörde hat hieraus zwei Einzelpositionen nicht anerkannt.

(1) Die Antragstellerin hat in der von ihr verlangten Aufgliederung der sonstigen Materialkosten eine Kostenposition in Höhe von ... EUR als "innerbetr. auf BHKW" bezogene Fremdleistungen ausgewiesen (vgl. BeiA Bl. 0243). Diese Position hat sie nicht weiter erläutert, auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin die sonstigen Materialkosten zu einem Teilbetrag in Höhe von ... EUR dem Bereich "Overhead" zugeordnet, so dass auf die Stromsparte ein Teilbetrag hiervon in Höhe von ... EUR entfiel. Den letztgenannten Betrag hat sie zu 90 % dem Netzbetrieb zugeordnet (vgl. BeiA Bl. 0243, Bl. 0346).

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat den Betrag in Höhe von ... EUR als nicht nachvollziehbare Netzkosten beanstandet und nach erfolgloser Aufforderung zur Erläuterung in Abzug gebracht.

Sie hat weiter eine nicht sachgerechte Verteilung der auf die "Overhead"-Bereiche entfallenden sonstigen Materialkosten innerhalb der Stromsparte gerügt. Ihrem Bescheid hat sie zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin wohl nur noch eine Anerkennung von 80 % dieser Kosten als Netzkosten begehrt.

(3) Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin auf ihre Erläuterung des angewandten Schlüssels im Zusammenhang mit den Personalkosten verwiesen.

2.2. Die Abzüge der Landesregulierungsbehörde sind begründet.

(1) Die Landesregulierungsbehörde ist befugt, die Antragstellerin zur Erläuterung der für sie nicht nachvollziehbaren Kostenpositionen aufzufordern. Soweit die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, wie hier geschehen, ist die Landesregulierungsbehörde grundsätzlich jedenfalls berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, diese Kosten abzusetzen. Die Kostenposition ist auch nicht ausnahmsweise aus sich selbst heraus verständlich. Der Akte kann zwar entnommen werden, dass es sich bei dieser Kostenposition um einen äußerst geringen Anteil der Gesamtstrombezugskosten handelt. Es wird aber nicht deutlich, für welchen Zweck dieser Strom bezogen wurde und wieso er dem Netzbetrieb zuzuordnen sein soll. Die Beschaffung von Verlustenergie oder von Ausgleichsenergie für synthetische Lastprofile werden von der Antragstellerin gesondert geltend gemacht.

(2) Hinsichtlich der Schlüsselung der sonstigen Materialkosten, die auf den sog. "Overhead"-Bereich entfallen, nimmt der Senat auf die Vorausführungen Bezug. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Schlüsselung dieser Kosten innerhalb der Stromsparte zu 90 % zum Netzbetrieb war die Landesregulierungsbehörde ermächtigt, nur einen geringeren Anteil anzuerkennen, hier ... %. Rechnerisch führt dies zu einer Kostenreduzierung gegenüber dem ursrprünglichen Antrag in Höhe von ... EUR. Statt 90 % aus ... EUR (= ..... EUR) werden nur ... % (= ... EUR) anerkannt.

3. Die Antragstellerin wendet sich erfolglos gegen die Kostenreduzierungen der Landesregulierungsbehörde bei den aufwandsgleichen und Plankosten der sonstigen betrieblichen Kosten um insgesamt ... EUR gegenüber dem Antrag.

3.1. Die Antragstellerin hat unter Punkt 1.5.12. EHB einen Betrag in Höhe von ... EUR angegeben (BeiA Bl. 0855). Die Landesregulierungsbehörde hat lediglich einen Gesamtbetrag von ... EUR anerkannt.

(1) Die Antragstellerin hat die sonstigen betrieblichen Kosten auf Aufforderung durch die Landesregulierungsbehörde lediglich unter Angabe von Stichwörtern erläutert (BeiA Bl. 0243 f.). Ein Teil dieser Stichwörter lassen deutlich erkennen, dass es sich um Leistungen handelt, die sich nicht allein auf den Stromnetzbetrieb beziehen können. Lediglich hinsichtlich der Werbungskosten und eines Teils der Abschreibungen auf Forderungen hat die Antragstellerin dies selbst eingeräumt. Hinsichtlich weiterer Positionen, wie "Versicherungen", "Büromaterial", "Drucksachen", "Zeitungen", "Porto / Telefon", "Frachtkosten", "Kontoführungsgebühren", "Aufsichtsratsvergütung", "EDV-Kosten" oder "Betriebsfest", ist offensichtlich, dass eine gleiche Bewertung vorzunehmen ist. Andere Teilpositionen, wie "Miete", "Abgaben und Gebühren", "Spenden", "Ausbildung Azubi", "Anwalt", "Gerichtskosten", "Beratungskosten" oder "Entschädigungen", sind aus sich heraus nicht verständlich. Für die Beantwortung der Frage nach der Zuordnung zu bestimmten Kostenstellen käme es auf eine nähere Kenntnis der damit erfassten Leistungen an. Diese hat die Antragstellerin nicht vermittelt.

Die Antragstellerin hat über die bilanziellen Kosten hinaus Plankosten in Höhe von ... angesetzt. Auf Verlangen der Landesregulierungsbehörde hat er diese Kostenschätzung z.T. durch Belege untersetzt und sich im Übrigen darauf berufen, dass ein vollständiger Nachweis künftiger Kosten nicht möglich sei und daher von ihm nicht verlangt werden könne.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat den Kostenansatz sowohl im Bereich der aufwandsgleichen Kosten als auch im Bereich der Plankosten reduziert, ohne im Bescheid Einzelnen darzustellen, worauf sich die Kürzungen beziehen.

(3) Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren pauschal für den Gesamtbetrag der sonstigen betrieblichen Kosten nach Punkt 1.5.12. EHB vorgetragen, dass dieser nach Abzug der Werbungskosten und eines Teils der Forderungsabschreibungen, die dem Vertrieb "direkt zuordenbar" seien, zu 90 % auf das Netz und zu 10 % auf den Vertrieb aufzuteilen seien.

3.2. Die Reduzierung des Kostenansatzes der Antragstellerin durch die Landesregulierugsbehörde hält im Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung stand.

(1) Allerdings verweist die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen zu Recht darauf, dass sich der Gegenstand und der Umfang der Kostenreduzierungen aus dem Bescheid selbst ergeben müssen. Eine Netzentgeltgenehmigung ist zumindest soweit nachvollziehbar zu begründen, soweit sie den Antrag zurückweist. Diese Anforderungen erfüllt der Bescheid der Landesregulierungsbehörde hinsichtlich der Kürzungen der sonstigen betrieblichen Kosten nicht. Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung aber nicht.

(2) Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht darzulegen vermocht, dass höhere als die von der Landesregulierungsbehörde anerkannten Kosten im Bereich der sonstigen betrieblichen Kosten entgeltwirksam werden.

Der Antragstellerin hätte zunächst oblegen, hinsichtlich aller umstrittenen Kostenpositionen den Leistungsgegenstand anzugeben. Bei einer Vielzahl von Positionen ergibt sich das nicht hinreichend klar aus der Positionsbezeichnung selbst oder aus den zugeordneten Unterlagen. Dies betrifft insbesondere die ausdrücklich nachgefragten Kostenpositionen (Anwaltskosten, Beratungskosten, "andere sonstige Kosten" <... EUR !>, Entschädigungen, "sonstige Fremdleistungen" <... EUR !>), aber auch ähnlich unklare Positionen, wie Reisekosten, Gerichtskosten, Abgaben und Gebühren, Verbandsbeiträge, Miete, Bewirtung und Geschenke, "sonstige Aufwendungen dienstlich". Ohne die o.a. Angaben sind weder die nach § 4 Abs. 4 StromNEV maßgeblichen Kriterien für die Kostenzuordnung noch die Betriebsnotwendigkeit der Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 1 StromNEV zu beurteilen. Als offensichtliche Gemeinkosten des Gesamtunternehmens bewertet der Senat lediglich die Aufwendungen für Büromaterialien, Kommunikationsmittel, Zeitungen und Drucksachen, Versicherungen, Frachtkosten, Kontoführung, Aufsichtsrat und Betriebsfest.

Die Antragstellerin hätte sodann die nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand direkt zuzuordnenden Kosten nach sachgerechten Schlüsseln verteilen müssen. Dies ist nicht geschehen; die Übertragung des bereits im Bereich der Personal- und Materialkosten als nicht nachvollziehbar bewerteten Schlüssels von 90 zu 10 Prozent ist nicht geeignet, eine sachgerechte Kostenverteilung zu begründen.

Die Antragstellerin wird bei Berücksichtigung dieser an sie gestellten und unerfüllt gebliebenen Anforderungen an die Erläuterung ihrer Antragsunterlagen auf Nachfrage durch die Kostenschätzung der Landesregulierungsbehörde nicht materiell beschwert.

(3) Gleiches trifft im Ergebnis für die begehrten höheren Plankosten der sonstigen betrieblichen Kosten zu.

Zwar sind zugunsten des Netzbetreibers höhere Kosten als diejenigen des Basisjahres ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn gesicherte Erkenntnisse über deren Anfall im Planjahr existieren (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV). Die Vermittlung dieser gesicherten Erkenntnisse obliegt jedoch dem Antragsteller im behördlichen Verfahren nach § 23a Abs. 1 EnWG. Er hat die Plandaten im Bericht nach § 28 EnWG herzuleiten und zu untersetzen. Bei der Beurteilung dessen, ab wann bereits "gesicherte" Erkenntnisse vorliegen, hat die Regulierungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Da die vorgenannte Vorschrift nach ihrem Wortlaut und der Systematik der Verordnung Ausnahmecharakter trägt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Landesregulierungsbehörde in allen Genehmigungsverfahren einheitlich sehr hohe Anforderungen an den Nachweis gesicherter Plandaten stellt und solche erst dann annimmt, wenn mit dem Eintritt des Kosten verursachenden bzw. Kosten erhöhenden Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und auch die Höhe der zusätzlich entstehenden Kosten bestimmbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nur teilweise erfüllt, wie die Antragstellerin selbst einräumt.

Der restriktiven Behandlung geltend gemachter Plankosten steht nicht entgegen, dass dies in extremen Fällen zur Genehmigung eines später nicht Kosten deckenden Netzentgeltes führen kann. Diese mögliche Folge hat der Normgeber bewusst in Kauf genommen. Dem Netzbetreiber steht es offen, jederzeit, auch schon vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung, einen neuen Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen, wenn sich die betriebsnotwendigen Kosten des Netzbetriebes erhöhen. Etwaige derartige Kostenerhöhungen führen dann für die Zukunft zu höheren Netzentgelten. Außerordentliche betriebliche Aufwendungen können u.U. auch als aperiodischer Aufwand gesondert geltend gemacht werden.

4. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet, soweit damit die vollständige Absetzung der Kostenpauschale für die Beschaffung von Ausgleichsenergie im Hinblick auf die Anwendung synthetischer Lastprofile angegriffen wird. Die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommene Kostenreduzierung um insgesamt ... EUR ist gerechtfertigt.

4.1. Die Antragstellerin wendet zur Planung des Umfangs der jeweils bereitzustellenden Elektrizitätsmengen im Netz je Abrechnungsperiode sowie zur Abrechnung des Strombezugs von sog. Kleinkunden synthetische Lastprofile an.

(1) Als Kleinkunden wurden bislang Haushalts-, Gewerbe- und kleinere Sondervertragskunden mit einer Leistung bis 30 kW oder einem Jahresstromverbrauch bis zu 30.000 kWh bezeichnet. Deren Stromabnahmeverhalten wird nicht individuell gemessen. Die Abrechnung erfolgt lediglich nach den bezogenen Elektrizitätsmengen, für die vorab festgelegte Durchschnittspreise in Form von Grund- und Arbeitspreisen zu entrichten sind. Der Lastgang, d.h. die Zuordnung einzelner konkreter Leistungswerte zu jeder Abrechnungsperiode, wird nach statistischen Werten unterstellt. Eine individuelle Ermittlung des Lastgangs durch registrierende Messung des Leistungswerts des abgenommenen Stroms im Abstand von jeweils einer Viertelstunde (als branchenüblicher Abrechnungsperiode) wäre bei diesen Kunden zu aufwendig. Um dennoch eine diskriminierungsfreie und annähernd verursachungsgerechte Handhabung dieses Massengeschäfts zu gewährleisten, hat die Energiewirtschaft zwei Modelle der Lastgangermittlung entwickelt, die bislang von jedem Netzbetreiber frei wählbar waren.

(2) Beim sog. analytischen Lastprofil prognostizieren der oder die Stromhändler die erwarteten Lastprofile ihrer Kleinkunden und speisen danach Strom ins Netz ein, die Berechnungen des Verteilungsnetzbetreibers erfolgen jedoch erst nach der Lieferung. Dabei wird zunächst die Gesamtlast des Netzbereiches ermittelt durch die Addition aller Einspeisungen in das Netz, von diesem Ergebnis werden die Netzverluste und die gemessenen Lastgänge aller Sonderkunden abgezogen. Aus dem verbleibenden Lastprofil aller Kleinkunden wird auf die Einzellastprofile zurückgeschlossen. Es kann entweder allen Kleinkunden das gleiche Lastprofil zugeordnet werden oder es können Kundengruppen nach dem typischen Abnahmeverhalten gebildet werden. Das analytische Lastprofil hat für den Netzbetreiber den Vorteil, dass die gesamte Kleinkundenlast auf die Stromhändler aufgeteilt wird.

(3) Das sog. synthetische Lastprofil ordnet statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Kleinkundengruppen nach spezifischen Verbrauchsmustern zu. Die Stromhändler speisen Elektrizität auf der Grundlage der Summen dieser synthetischen Lastprofile ein und genießen dabei den Vorteil, dass vor Beginn der Lieferung jeweils deren Umfang endgültig feststeht. Soweit das Abnahmeverhalten der Kleinkunden vom statistischen Verbrauchsmuster abweicht und sich Abweichungen im Lastgang ergeben, hat der Netzbetreiber diese Abweichungen auszugleichen. Das Risiko dieser Abweichungen wird vom Netzbetreiber bewertet und pauschal in Rechnung gestellt.

(4) Die hiesige Antragstellerin verfährt nach dem synthetischen Lastprofil.

4.2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit darüber, ob pauschalierte Kosten der möglichen Abweichungen des tatsächlichen Lastgangs aller Kleinkunden vom synthetischen Lastprofil im Rahmen der kostenorientierten Entgeltbestimmung anerkennungsfähig sind oder nicht.

(1) Die Antragstellerin hat die Kosten des Strombezugs für den "Differenz-Bilanzkreis Lastprofil" pauschal und bezogen auf die erwartete, gegenüber 2004 höhere Abgabemenge an Kunden ohne Leistungsmessung ermittelt. Sie beruft sich § 12 StromNZV, wonach Netzbetreiber für die Abwicklung von Stromlieferungen an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme bis zu 100.000 kWh standardisierte, nicht gemessene Lastprofile anzuwenden haben. Sie bezieht sich weiterhin auf die Berechnungsgrundlage Pauschalierungszuschlag bei synthetischen Lastprofilen vom Verband der Netzbetreiber e.V. (VDN) vom 11. September 2002 sowie vom 27. März 2003 und berechnet ... Ct / kWh bei insgesamt ... MWh Abgabemenge (vgl. BeiA Bl. 0771).

(2) Die Landesregulierungsbehörde lehnt die Anerkennung dieser Kosten ab, weil es sich um eine Pauschalierung künftiger Kosten ohne tatsächliche Messungen und Abrechnungen handelt.

4.3. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung von pauschalierten Kosten des Ausgleichs etwaiger Abweichungen des tatsächlichen Abnahmeverhaltens von Kleinkunden von den synthetischen Lastprofilen.

(1) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten, die sie aus der Anwendung synthetischer Lastprofile herleitet, sind ihrem Wesen nach Plankosten. Ihre Entstehung und ggfs. ihre Höhe im Planjahr ist ungewiss.

Ob der Antragstellerin Mehrkosten im Planjahr entstehen, ist zum einen davon abhängig, wie repräsentativ die von ihr verwendeten synthetischen Lastprofile für ihre Kleinkunden sind. Je nach Genauigkeit der statistischen Verbrauchsdatenermittlung sowie nach der Häufigkeit der Prognoseaktualisierung, für die der Netzbetreiber beim synthetischen Lastprofil Eigenverantwortung besitzt, kann das tatsächliche Abnahmeverhalten aller Kleinkunden genau abgebildet werden, erheblich zu Gunsten des Netzbetreibers von dessen Prognosen abweichen, d.h. dass der Gesamtlastgang der Kleinkunden z. Bsp. in den Spitzenlastzeiten deutlich geringer ausfällt als angenommen, oder aber auch zu dessen Lasten. Orientiert sich der Netzbetreiber, wie hier die Antragstellerin nach eigenem Bekunden, an bundesweiten synthetischen Lastprofilen, so besteht statistisch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass u.U. auch keine Mehrkosten anfallen. Denn statistischen Verbrauchswerten ist immanent, dass sie von einem hohen Anteil der Verbraucher eingehalten oder auch unterschritten werden.

Die Verwendung bundeseinheitlicher synthetischer Lastprofile birgt allerdings bereits Fehlerquellen in sich, weil länderspezifische Feiertags- und Ferienregelungen und regionale klimatische Bedingungen (Temperaturverlauf, Bewölkung) sowie u.U. traditionell bedingte Besonderheiten des Verbrauchsverhaltens unberücksichtigt bleiben.

Das Verbrauchsverhalten im Planjahr kann jedoch auch ohnedies Veränderungen unterliegen durch Veränderungen im Lebensrhythmus, Herausbildung veränderter Haushaltsstrukturen, durch einen zunehmenden technischen Ausstattungsgrad der Haushalte oder auch zunehmendes ökologisches Bewusstsein.

Aus alldem ergibt sich, dass selbst dann, wenn im Basisjahr, für das hier auch keine gesicherten Erkenntnisse über den Anfall von Mehrkosten vorliegen, Mehrkosten in der geltend gemachten Höhe unterstellt werden würden, hieraus kein Rückschluss auf aufwandsgleiche Kosten im Planjahr zulässig wäre. Es wäre u.U. eine deutliche Aufforderung zur Überarbeitung der angewandten synthetischen Lastprofile.

(2) Unter Berücksichtigung der einheitlichen Maßstäbe der Landesregulierungsbehörde zur Anerkennung von Plankosten liegen hier gesicherte Erkenntnisse weder über die Entstehung von Mehrkosten durch die Verwendung synthetischer Lastprofile vor noch sind diese Kosten vorab bestimmbar. Eine Übertragung der Empfehlungen des VDN über die Berechnung von Pauschalzuschlägen zur Zeit des verhandelten Netzzugangs auf die kostenorientierte Netzentgeltermittlung ist nicht möglich. Entsprach im verhandelten Netzzugang ein pauschalierter Zuschlag, der das Risiko von Lastgangabweichungen nahezu vollständig auf die Netznutzer verlagerte, ohne auszuschließen, dass ggfs. auch erhebliche ungerechtfertigte Netzentgeltbestandteile an den Netzbetreiber flossen, u.U. noch der Dispositionsbefugnis der Verbände, kommt eine solche Regelung im Rahmen der kostenorientierten Netzentgeltbestimmung nicht mehr in Betracht. Die bundesweite Zulassung pauschalierter Kostenzuschläge führte bei statistischer Betrachtung dazu, dass bei einer Vielzahl von Netzbetreibern auch überhöhte Kosten entgeltwirksam werden. Dies soll mit der Regulierung jedoch gerade vermieden werden.

Der Senat muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheiden, ob damit die Wahlfreiheit der Netzbetreiber zwischen beiden standardisierten Lastprofilen endet: Rechtlich ist dies nicht der Fall; wirtschaftlich allerdings mag ein gewisse Präferenz für die künftige Wahl des analytischen Lastprofilverfahrens entstehen. Das analytische Lastprofil bietet die Chance, dass die Differenzen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Abnahmeverhalten der Kleinkunden in dem Bereich der Stromwirtschaft ausgeglichen werden, in dem sie verursacht werden, nämlich im Stromhandel.

5. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin bleibt ein Erfolg auch versagt, soweit sie die Reduzierung der geltend gemachten Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus einer sog. Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (künftig: KWK-Strom) angreift. Die Landesregulierungsbehörde hat den Kostenansatz der Antragstellerin insgesamt um ... EUR gekürzt.

5.1. Die Antragstellerin betreibt im Rahmen ihrer Fernwärmesparte ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 1,99 MWel. Die Anlage wurde mit Wirkung zum 1. April 2002 als neue Bestandsanlage zugelassen (vgl. BeiA Bl. 0474). Der in der Anlage erzeugte Strom wird von der Stromsparte der Antragstellerin abgenommen und ist zu vergüten.

Anlagen der Wärmeerzeugung, die zugleich elektrische Energie, quasi als Nebenprodukt, erzeugen, werden als klimafreundliche Form der Energieerzeugung energiewirtschaftlich privilegiert. Der Betreiber einer KWK-Anlage hat nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf einen Netzanschluss, sondern auch auf Abnahme und angemessene Vergütung des KWK-Stroms (§ 4 KWKG 2002). Die vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlende Vergütung setzt sich zusammen aus einem variablen Preis und einem gesetzlich geregelten Zuschlag (§ 4 Abs. 3 KWKG i.V.m. §§ 5, 7 KWKG) sowie der Weitergabe der sog. vermiedenen Netzentgelte (§ 18 Abs. 1 StromNEV), also derjenigen Netzentgelte, die der den KWK-Strom abnehmende Netzbetreiber bei einem quantitativ gleichen Strombezug über das vorgelagerte Übertragungsnetz an dessen Betreiber zu zahlen hätte. Der Preisbestandteil der vermiedenen Netzentgelte ist für den Netzbetreiber kostenneutral, weil ihm stets entsprechende ersparte Aufwendungen gegenüber stehen. Die Vergütungspflicht besteht nur für tatsächlich eingespeisten Strom. Die vorgelagerten Übertragungsnetze werden bei einer dezentralen Stromeinspeisung für den Stromtransport zum Letztverbraucher nicht in Anspruch genommen. Die Zuschläge nach § 7 KWKG kann der Netzbetreiber vollständig im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 1 KWKG seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung stellen, so dass sie ebenfalls aufwandsneutral bleiben. Kosten auslösend für den Netzbetreiber ist allein der variable Preisbestandteil. Dieser variable Preisbestandteil kann in einem ausdrücklichen vereinbarten Strompreis bestehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KWKG); diese Alternative scheidet im vorliegenden Falle schon wegen der rechtlichen Identität zwischen Anlagen- und Netzbetreiber aus. Fehlt es an einer Vereinbarung, so gilt kraft Gesetzes - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen eines höheren Drittangebots (§ 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG) bzw. eines älteren Vertragspreises (§ 4 Abs. 3 Satz 6 KWKG) abgesehen - der übliche Preis als vereinbart. Für Anlagen kleiner 2 Megawatt elektrische Leistung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG ausdrücklich, dass als üblicher Preis "der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom (Baseload) an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal" gilt.

Der Vergütungsanspruch ist betreiberneutral ausgestaltet, d.h. dass eine Identität des Betreibers der KWK-Anlage und des stromabnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers, wie sie hier vorliegt, für das Bestehen und den Umfang der Vergütungspflicht rechtlich unerheblich ist.

5.2. Die Parteien streiten um die im Rahmen der Kostenermittlung anzusetzenden Abnahmemengen von KWK-Strom sowie um die Höhe des o.a. üblichen Preises, bezogen auf das Planjahr.

(1) Die Antragstellerin hat diese Kosten erst nachträglich im Gespräch vom 6. April 2006 geltend gemacht. Sie hat die Anerkennung einer Einspeisung von ca. ... GWh/a und einer durchschnittlichen Vergütung in Höhe von ... EUR/MWh begehrt.

Die angegebene Einspeisemenge beruht auf einer internen Schätzung (vgl. Mitteilungen der Antragstellerin an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA - für die Monate Juli 2005 bis Juni 2006, BeiA Bl. 0207 bis 0218 und Zusammenstellung BeiA Bl. 0201). Der Preis ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX im vierten Quartal 2005. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Strombezugspreise im Planjahr kontinuierlich steigen oder allenfalls stagnieren, jedenfalls nicht sinken werden. Unter Abzug der ersparten mittleren Strombeschaffungskosten in Höhe von ... EUR/MWh, die sich aus dem offenen Liefervertrag mit der Vorlieferantin der Antragstellerin ergeben, ermittelt sie Kosten in Höhe von ... EUR.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat Kostenbelastungen aus der Abnahme von KWK-Strom in Höhe von ... EUR anerkannt, d.h. sie hat die angeblichen Kosten insgesamt um ... EUR reduziert.

Dabei ist sie von Plandaten ausgegangen. Im Jahresabschluss der Antragstellerin für das Geschäftsjahr 2004 sind derartige Kosten nicht gesondert ausgewiesen. Die Antragstellerin hat die Einspeisemenge für 2004 auch nicht belegt.

Die Landesregulierungsbehörde sieht als gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr 2006 jedoch die Abnahmemenge des Jahres 2005 an. Insoweit liegt inzwischen das Testat eines Wirtschaftsprüfers nach § 9 Abs. 7 KWKG vom 7. Juni 2006 über die Menge des eingespeisten KWK-Stromes vom Blockheizkraftwerk in das Netz der Antragstellerin im Jahre 2005 vor, die ... kWh/a betrug (vgl. BeiA Bl. 0202 ff.). Als üblichen Preis hat sie den jahresdurchschnittlichen Börsenpreis für Grundlaststrom des Jahres 2005 anerkannt. Dieser Preis betrug ... EUR/MWh. Hiervon hat sie ersparten Strombezugskosten in Höhe von ... EUR/MWh abgezogen.

Soweit sie im behördlichen Genehmigungsverfahren noch einen Nachweis gesonderter Absatzbemühungen hinsichtlich des KWK-Stromes verlangt hatte, die die Antragstellerin nicht erfüllt hat, hat sie hieraus im Genehmigungsbescheid keine Schlussfolgerungen zu Lasten der Antragstellerin gezogen. Im Beschwerdeverfahren hat sie diese Bedenken fallen lassen.

(3) Die Antragstellerin rügt in ihrer sofortigen Beschwerde, dass die Landesregulierungsbehörde den durchschnittlichen Börsenpreis des gesamten Jahres 2005 zugrunde gelegt hat. Sie ist der Auffassung, dass das Vorgehen der Landesregulierungsbehörde gegen die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG verstieße. Das vorangegangene Quartal ist nach ihrer Ansicht das vierte Quartal 2005. Im Übrigen sei der angesetzte Wert unrealistisch, wie die Entwicklung des Jahres 2006 gezeigt habe. Sowohl der durchschnittliche Quartalspreis des dritten Quartals 2006 als auch der z.Zt. der Beschwerdebegründung geltende aktuelle Börsenpreis lagen unstreitig über dem Durchschnittspreis des vierten Quartals 2005. Bei der Beurteilung der Einspeisemenge habe die Landesregulierungsbehörde zudem außer Acht gelassen, dass das Blockheizkraftwerk der Antragstellerin im Jahre 2005 aufgrund eines "außergewöhnlichen Schadens ... über einen längeren Zeitraum ..." außer Betrieb gewesen sei, wofür sie im Beschwerdeverfahren Zeugenbeweis anbietet.

5.3. Die von der Landesregulierungsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes getroffenen Wertungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

(1) Die Landesregulierungsbehörde hat, wie vorausgeführt, bei der Anerkennung von Plankosten einen Beurteilungsspielraum, welche Plandaten sie als gesicherte Erkenntnisse ansieht. Sie stellt zu Recht hohe Anforderungen an den Nachweis der künftigen Entwicklung, denn die kostenorientierte Entgeltermittlung soll grundsätzlich auf der Basis nachgewiesener Kosten in der Vergangenheit durchgeführt werden. Mit dieser rechtlichen Regelung ist bewusst in Kauf genommen worden, dass der Netzbetreiber das Risiko von Kostenerhöhungen grundsätzlich selbst trägt und erst nachträglich durch die Anbringung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrages auf Kostenerhöhungen reagieren kann. Andererseits hat er für die Geltungsdauer der Entgeltgenehmigung auch Kalkulationssicherheit und muss nicht die Reduzierung der Entgelte bei Kostenersparnissen besorgen.

(2) Der Rückgriff der Landesregulierungsbehörde auf das Testat des Wirtschaftsprüfers über die im Jahre 2005 abgenommenen KWK-Strommengen begegnet keinen Bedenken.

Das Testat vermittelt gesicherte Erkenntnisse über die Einspeisemenge in dem auf das Basisjahr folgenden Geschäftsjahr. Es bezieht sich auf ein komplettes Geschäftsjahr, weshalb auf aufwandsgleiche Kosten im Planjahr gefolgert werden kann. Das Testat wurde rechtzeitig vor der Entscheidung der Landesregulierungsbehörde zur Ergänzung der Antragsunterlagen vorgelegt.

Zwar hat die Antragstellerin im behördlichen Genehmigungsverfahren auch eine Zusammenstellung ihrer Mitteilungen an das BAFA vorgelegt, die für diesen Jahreszeitraum eine Einspeisemenge von ... kWh ergibt, was der Grundlage ihres Kostenansatzes im Antrag vom 28. Oktober 2005 nahe kommt. Den Mitteilungen kommt jedoch nicht derselbe Aussagegehalt wie dem Testat zu. Denn insoweit handelt es sich um eine nicht belegte und noch ungeprüfte Eigenerklärungen der Antragstellerin. Es ist zumindest vertretbar und keinesfalls willkürlich, dass die Landesregulierungsbehörde das Testat des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf das Erfordernis "gesicherte Erkenntnisse" höher bewertet.

Die Antragstellerin hat im behördlichen Genehmigungsverfahren u.U. auch versäumt, den auffälligen Anstieg der KWK-Strommenge im ersten Halbjahr 2006 gegenüber dem ersten Halbjahr 2005 zu erläutern. Angesichts der schon Jahre zurückliegenden Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes war für die Landesregulierungsbehörde nicht erkennbar, woraus sich eine derartige Zunahme der Stromerzeugung ergeben sollte. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf einen längeren Betriebsausfall im Jahre 2005 hingewiesen hat, hätte dies bei rechtzeitiger und vor allem nachvollziehbarer und nachprüfbarer Erläuterung ggfs. Bedeutung für die Beurteilung erlangen können. Der Senat vermag dies nach wie vor nicht einzuschätzen, weil auch der Vortrag im Beschwerdeverfahren unzureichend war. Vor allem aber strebt die Antragstellerin eine Entgeltgenehmigung mit Wirkung ab dem 1. September 2006 an. Dies gebietet, auch hinsichtlich des verwertbaren Verfahrensstoffes grundsätzlich darauf abzustellen, was der Landesregulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 31. August 2006 vorgelegen hat.

(3) Der Kostenansatz der Landesregulierungsbehörde hinsichtlich der Höhe der vom Netzbetrieb der Antragstellerin an die eigene Fernwärmesparte zu zahlenden "üblichen Vergütung" i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWKG wird den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

Zur Zeit der Entscheidung der Landesregulierungsbehörde über den Antrag auf Entgeltgenehmigung war noch nicht vollständig absehbar, welche Entwicklung die Strombezugskosten für Grundlaststrom im Jahre 2006 nehmen werden. Es gibt und gab im Sommer 2006 keinen Erfahrungssatz, wonach die Strombezugspreise an der Strombörse sich immer nur in eine Richtung, nämlich aufsteigend, entwickeln werden. Vielmehr besteht z.T. auch die Erwartung, dass die zunehmende Liberalisierung des Stromhandels unter einem verstärkten Wettbewerbsdruck auch zu sinkenden Strompreisen führt. Ob und ggfs. wann die Marktmechanismen Wirkung entfalten, ist ungewiss, aber nicht ausgeschlossen.

Die Landesregulierungsbehörde hat zu Recht verlangt, dass die Prognose der künftigen Preisentwicklung auf gesicherter Datenlage erfolgt. Der Durchschnittspreis des Baseload-Stroms im vierten Quartal 2005 ist als Datenbasis ungeeignet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG auch im Rahmen der kostenorientierten Entgeltermittlung so auszulegen, dass der vom Netzbetrieb der Antragstellerin zu zahlende variable Preisbestandteil, der beim Netz kostenwirksam wird, im Verlaufe des Planjahres 2006 in jedem Quartal neu zu bestimmen ist nach dem Durchschnittspreis des vorangegangenen Quartals. Dies bedeutet, dass der Durchschnittspreis des vierten Quartals 2005 lediglich für das erste Quartal 2006 maßgeblich ist. Im Übrigen kommt es auf die Preisentwicklung im Jahre 2006 und mithin auf eine Prognose an, der Unsicherheiten immanent sind. Da die Verbrauchsgewohnheiten in den Jahresquartalen unterschiedlich sind und gerade das vierte Quartal u.a. wegen der kürzeren Tageszeiten, längerer Bewölkungszeiten, höherer Aufenthaltszeiten der Letztverbraucher in ihren Wohnungen sowie wegen der höheren Zahl der gesetzlichen Feiertage einen höheren Stromverbrauch und damit regelmäßig höhere Strombezugspreise aufweist, eignet es sich nicht als Bezugsgröße für die Beurteilung der künftigen Strompreise im ersten, zweiten und dritten Quartal 2006, die wiederum die Grundlage für die Ermittlung der variablen Vergütung i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWKG sind.

Dem gegenüber stellt es eine sachgerechte Erwägung dar, für die Prognose der Preisentwicklung auf das jeweils gleiche Quartal des Vorjahres abzustellen. Die von der Landesregulierungsbehörde angewandte einfache Übernahme des Jahresdurchschnitts des Vorjahres ist zwar nicht die einzige denkbare, aber eine von mehreren möglichen Ermittlungsmethoden. Damit hat die Landesregulierungsbehörde ihrern Beurteilungsspielraum in vertretbarer Weise ausgefüllt.

6. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist weiter unbegründet, soweit sie gegen die Minderbewertungen des Sachanlagevermögens für die kalkulatorischen Abschreibungen und für die Ermittlung der historischen Restwerte im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gerichtet ist.

6.1. Bei der Bewertung des Sachanlagevermögens hat die Landesregulierungsbehörde in drei Positionen Abzüge vorgenommen. Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren für zwei dieser Positionen die Anerkennung in ursprünglich geltend gemachter bzw. reduzierter Höhe.

(1) Die Antragstellerin hat die Abschreibungen für ihr Verwaltungsgebäude, soweit diese auf die Stromsparte entfallen, vollständig dem Netzbetrieb zugeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat sie ausgeführt, dass jedenfalls eine Schlüsselung zu 90 % zu Lasten des Netzbetriebes sachgerecht sei und sich insoweit auf ihre Ausführungen zur Schlüsselung der "Overhead"-Kosten bezogen.

Sie hat im Rahmen der Ermittlung der Restbuchwerte für das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV als Grundlage der Eigenkapitalverzinsung die Werte der dem Netzbetrieb direkt zuordenbaren Grundstücke sowie die dem Netzbetrieb zugeschlüsselten Teilwerte von gemeinschaftlich genutzten Grundstücken jeweils einer Indizierung unterzogen. Sie vertritt die Auffassung, dass anderen Falls keine Nettosubstanzerhaltung erreicht werde. Als Hilfserwägung führt sie an, dass sonst aus wirtschaftlichen Gründen jeweils eine Veräußerung der Grundstücke und deren Anmietung geboten wäre.

(2) Soweit die Landesregulierungsbehörde bei den kalkulatorischen Abschreibungen für Zähler einen Abzug in Höhe von ... EUR vorgenommen hat, was im Rahmen der Ermittlung der Restbuchwerte um eine Reduzierung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu einer Reduzierung um ... EUR führt, hat die Antragstellerin dies mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen. Die Reduzierung beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen i.S. von § 4 Abs. 1 StromNEV.

Die Landesregulierungsbehörde erachtet weiter die Zuordnung der Kosten des Verwaltungsgebäudes der Antragstellerin innerhalb der Stromsparte sowohl zu 100 % als auch zu 90 % zum Netzbetrieb für nicht verursachungsgerecht. Sie hat diese Kosten nur zu ... % als Netzkosten anerkannt. Ein höherer Anteil des Vertriebs ergebe sich schon daraus, dass das Gebäude von den direkt für den Vertrieb tätigen Mitarbeitern sowie von denjenigen Mitarbeitern genutzt werde, die anteilig dem Vertrieb zuzuordnen sind, und deren zahlenmäßiger Personalanteil am rechnerischen Gesamtpersonal der Stromsparte jedenfalls über 10 % liege. Hieraus folgt eine Reduzierung der kalkulatorischen Abschreibungen um ... EUR und eine Reduzierung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV um insgesamt .... EUR.

Schließlich vertritt die Landesregulierungsbehörde die Auffassung, dass eine Indizierung der Grundstückswerte im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung rechtlich nicht zulässig sei, weil Grundstücke keiner Abschreibung unterlägen. Hieraus ergibt sich eine Reduzierung der Restbuchwerte um insgesamt ... EUR.

6.2. Für beide Positionen hat die Landesregulierungsbehörde die erhöhten Ansätze zu Recht nicht anerkannt.

(1) Hinsichtlich der sachgerechten Schlüsselung der Kosten des Verwaltungsgebäudes innerhalb der Stromsparte ist die Landesregulierungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass es darauf ankommt, welcher Unternehmensbereich das Gebäude nutzt und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt. Für das Verwaltungsgebäude ist der vorrangige Anhaltspunkt der Raumbedarf der Mitarbeiter der einzelnen Unternehmensbereiche, was nicht zwangsläufig allein an der Zahl der Mitarbeiter zu bemessen sein muss. So können publikumsoffene Bereiche, z. Bsp. für Kunden des Vertriebs, u.U. einen höheren als den durchschnittlichen Raumbedarf eines Mitarbeiters erfordern. Andererseits ist hinsichtlich des Netzbetriebs nahezu mitarbeiterunabhängig ein Raumbedarf für ein Archiv zu berücksichtigen. Die vorgenannten Beispiele zeigen darüber hinaus, dass es hinsichtlich des Raumbedarfs einen Anteil an direkt zuordenbaren Flächen gibt. Nur die restlichen Flächen, also die für verschiedene Sparten oder Unternehmensbereiche gemeinschaftlich genutzte Flächen, Verkehrsflächen, Flure u.ä., sind durch Schlüsselung zuzuordnen. Der Senat vermag - hiervon ausgehend - eine sachgerechte Verteilung der anteiligen Kosten des Verwaltungsgebäudes derzeit nicht vorzunehmen.

Die Landesregulierungsbehörde hat jedenfalls zutreffend festgestellt, dass eine vollständige Zuordnung der Kosten des Verwaltungsgebäudes auf den Netzbetrieb nicht in Betracht kommt. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dem Vertrieb einen Anteil von 10 % an der Nutzung des Verwaltungsgebäudes durch die Stromsparte zugeordnet hat, ist selbst das keinesfalls verursachungsgerecht. Zumindest aber hat die Antragstellerin die Sachnähe ihres (neuen) Schlüssels auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise plausibel dargelegt. Angesichts dieser Sachlage war die Landesregulierungsbehörde ermächtigt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Mindestkostenansatz zu bestimmen. Es ist nicht erkennbar, dass die gewählte Zuordnung zu ... % zum Netzbetrieb offensichtlich fehlerhaft wäre.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat eine Indizierung der Grundstückswerte zu Recht als unzulässig angesehen.

Im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen ist ausdrücklich geregelt, dass diese auf der Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern vorzunehmen sind (§ 6 Abs. 5 StromNEV). Grundstücke unterliegen keiner "Abnutzung" und keinem Werteverzehr, wie andere Sachanlagegüter. Die Anlage 1 zur Stromnetzentgeltverordnung, auf die § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV Bezug nimmt, weist folgerichtig für Grundstücke eine Nutzungsdauer "0" auf.

Zwar fehlt eine entsprechende ausdrückliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV für die Bewertung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (BEK II) als Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung. Sie ist der Vorschrift jedoch im Wege der Auslegung, insbesondere unter funktionalen Gesichtspunkten, zu entnehmen. Die Eigenkapitalverzinsung verfolgt hinsichtlich des Altanlagevermögens das Ziel der Nettosubstanzerhaltung. Dies bedeutet bei Sachanlagegütern, die dem Werteverzehr unterliegen, z.T. durch Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, z.T. auch durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt, eine Wiederbeschaffung zu den aktuellen Marktpreisen möglich sein soll. Die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung besteht bei Grundstücken gerade nicht. Grundstücke bleiben im Bestand unverändert, können immer gleich bleibend zu Betriebszwecken genutzt werden. Eine Verzinsung der Grundstückswerte auf Basis der Anschaffungskosten des Grundstücks verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Verzinsung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Dem Grundstückseigentümer kommt neben der Verzinsung seines zum Grundstückserwerb eingesetzten Eigenkapitals auch die reale Wertsteigerung der Immobilie zugute. Diese stellt einen relativ stabilen Vermögenswert dar, der wirtschaftlich genutzt werden kann, z. Bsp. zur Sicherung von Kreditaufnahmen.

Die Hilfserwägung der Antragstellerin vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Verkauf des Betriebsgrundstücks und dessen Wiederanmietung wird regelmäßig kein wirtschaftlich vernünftiges Verhalten darstellen. Die Antragstellerin übersieht, dass im Falle der Miete der Mietzins nicht nur eine kalkulatorische Größe bleibt, sondern tatsächlich zu zahlen ist. Der Mietzins verkörpert tatsächliche Kosten; eine Erhöhung des Mietzinses kommt, anders als eine Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung, nicht dem Netzbetreiber zugute. Im Übrigen bleibt in der Darstellung der Antragstellerin unberücksichtigt, dass im Falle eines Grundstücksverkaufs Erlöse erzielt werden, die u.U. dem Netzbetreiber periodenübergreifend als außergewöhnliche Erträge anzurechnen wären.

7. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist schließlich auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch die Landesregulierungsbehörde richtet.

7.1. Im vorliegenden Verfahren ist die allgemeine Streitfrage um die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV, zu der die Beteiligten umfangreiche Ausführungen gemacht haben und die der Senat in parallelen Verfahren bereits zu entscheiden hatte, nicht entscheidungserheblich. Die Eigenkapitalquote der Antragstellerin liegt mit ..... % unterhalb der 40 %-Grenze des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV.

7.2. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten hier um die Zuordnung des Kassenbestandes der Stromsparte zum Netzbetrieb und zum Vertrieb.

(1) Die Antragstellerin hat den Kassenbestand, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV in das betriebsnotwendige Eigenkapital (BEK II) einfließt, zu 90 % dem Netz zugeordnet. Sie hat hierzu ausgeführt, dass im Kassenbestand nur dann Liquidität angesammelt wird, wenn die Entgelte kalkulatorische Kostenpositionen enthalten (z. Bsp. Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung). Solche Kostenbestandteile enthielten nur die Netzentgelte. Die Vertriebsentgelte bei Tarifkunden seien lediglich zur Deckung der aufwandsgleichen Kosten ausreichend. Eine Marge werde dort nicht erwirtschaftet. Die mit Sonderkunden erlöste Marge nehme stetig ab, weil die Zahl der Sonderkunden sinke und wegen des zunehmenden Wettbewerbes auch dort häufig nur noch Selbstkostenpreise vereinbart werden könnten.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat den Kassenbestand lediglich zu ... % dem Netzbetrieb zugeordnet, woraus sich eine Reduzierung der Kosten in Höhe von ... EUR ergibt. Sie hat ausgeführt, dass die Argumentation der Antragstellerin nicht nachvollziehbar sei, und statt dessen auf den sehr viel geringeren Anteil des Netzbetriebes am gesamten Umlaufvermögen der Stromsparte verwiesen.

7.3. Die Beurteilung der Landesregulierungsbehörde ist nicht zu beanstanden.

(1) Der Kassenbestand einer Unternehmenssparte ist Teil des Umlaufvermögens und besteht aus den vorhandenen Zahlungsmitteln und Wertzeichen. Er ist Bestandteil der bereits realisierten Forderungen der Unternehmenssparte.

(2) Seine Verteilung auf die Unternehmensbereiche Vertrieb und Netz allein nach denjenigen Preisbestandteilen, denen kein unmittelbarer Aufwand gegenübersteht, ist nicht sachgerecht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Kassenbestand am Ende eines Geschäftsjahres, der in der Bilanz ausgewiesen wird, nicht lediglich ein Ertrag, sondern die Momentaufnahme aller am Bilanzstichtag vorhandenen liquiden Mittel. Die Feststellung der Höhe des Kassenbestandes setzt auch nicht etwa voraus, dass alle Auszahlungspflichten erfüllt sind. Deswegen kann auch offen bleiben, ob die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung zur Ertragssituation in Netz und Vertrieb zutreffend ist, woran erhebliche Zweifel bestehen.

(3) Angesichts einer fehlenden nachvollziehbaren Schlüsselung des Kassenbestandes oblag es der Landesregulierungsbehörde, dem Netz unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wenigstens einen Mindestanteil des Kassenbestandes zuzuordnen. Dem ist die Landesregulierungsbehörde gerecht geworden, ohne dass erkennbar wäre, dass der Netzanteil mit hoher Wahrscheinlichkeit größer wäre.

8. Die sofortige Beschwerde ist jedoch teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Reduzierung der angesetzten Gewerbesteuer wendet.

8.1. Überwiegend resultiert die Reduzierung der kalkulatorischen Gewerbesteuer als Reflex aus der Neuberechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Soweit nach dem Vorausgeführten eine höhere kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, als bisher, als Kostenposition anzuerkennen ist, wird sich dies bei der erneuten Kostenermittlung auch auf die Höhe der kalkulatorischen Gewerbesteuer auswirken. Hierüber besteht Einvernehmen zwischen den Verfahrensbeteiligten.

8.2. Sie streiten jedoch über die Methode zur Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer, insbesondere über die Zulässigkeit der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen.

(1) Die Antragstellerin hatte in ihrem ursprünglichen Antrag die im Jahre 2004 tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer, soweit sie auf den Netzbereich der Stromsparte entfällt, in Höhe von ... EUR als Kostenposition geltend gemacht. Sie hatte hierfür die Steuerfestsetzung vorgelegt (vgl. Bescheid vom 14. Februar 2006, BeiA Bl. 0472). Diese Position hat sie im Verlaufe des behördlichen Genehmigungsverfahrens aufgegeben.

(2) In ihrer Stellungnahme zum Gespräch vom 6. April 2006 mit Schreiben vom 16. Mai 2006 (BeiA Bl. 0238) hat sie selbst diese Kostenposition auf ... EUR reduziert. Die Reduzierung ergibt sich aus der bloß kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuer, allerdings unter Hinzurechnung von 50 % der Dauerschuldzinsen.

(3) Die Landesregulierungsbehörde hat infolge der von ihr vorgenommenen Kürzungen der Eigenkapitalverzinsung sowie wegen der Nichtberücksichtigung der Dauerschuldzinsen eine geringere kalkulatorische Gewerbesteuer ermittelt, nämlich in Höhe von ... EUR, woraus sich gegenüber dem veränderten Antrag der Antragstellerin eine weitere Reduzierung um ... EUR ergibt.

Die Landesregulierungsbehörde vertritt die Auffassung, dass mit der Regelung des § 8 StromNEV über die Anerkennung der kalkulatorischen Kosten der Gewerbesteuer eine spezielle Vorschrift geschaffen wurde, aus der sich zugleich eine abweichende Berechnung der Gewerbesteuer gegenüber den gewerbesteuerlichen Vorschriften ergibt. Diese Berechnung sei dem Prinzip der Preisgünstigkeit unterzuordnen.

(4) Die Antragstellerin beruft sich dem gegenüber im Beschwerdeverfahren auf die Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens, aus denen sich die Richtigkeit der von ihr vertretenen Auffassung ergeben soll.

8.3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Hinzurechnung des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen ist auch im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV zulässig. Sie ergibt sich aus § 8 Nr. 1 GewStG.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass mit dem Begriff der "kalkulatorischen Gewerbesteuer" ein neues, vom steuerrechtlichen Ansatz verschiedenes Berechnungssystem eingeführt werden sollte. Anders, als in den Vorschriften der §§ 6 und 7 StromNEV, in denen abweichende Berechnungsmethoden im Detail geregelt sind, enthält § 8 StromNEV im Kern lediglich die Anordnung, dass die Gewerbesteuer überhaupt als kalkulatorische Kostenposition zu berücksichtigen ist. Angesichts des im Gesetzgebungsverfahrens geführten Streits um die Anerkennung von Ertragssteuern, neben der Gewerbesteuer auch der Körperschaftssteuer, ist dies nachvollziehbar.

Die Anerkennung der tatsächlichen oder eben nur kalkulatorisch ermittelten Gewerbesteuer entspricht auch betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des hier weitgehend verfolgten Nettosubstanzerhaltungsprinzips. Denn durch die anteilige Besteuerung von Dauerschuldzinsen entstehen tatsächliche Kosten, die ohne ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung des kostenorientierten Netzentgeltes zu einem Substanzverlust des Netzbetriebes führen würden.

9. Die angefochtene Entscheidung der Landesregulierungsbehörde war aufzuheben, nachdem sich das Rechtsmittel der Antragstellerin teilweise als begründet erwiesen hat. Die Landesregulierungsbehörde war anzuweisen, über den Antrag auf Entgeltgenehmigung erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats zu entscheiden.

9.1. Der Senat ist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG grundsätzlich nur befugt, die teilweise für unbegründet erachtete Entscheidung der Landesregulierungsbehörde aufzuheben (vgl. Salje, EnWG, § 83 Rn. 11 m.w.N.). In der Sache selbst obliegt es der Landesregulierungsbehörde, die Berechnung des BEK II oder der kalkulatorischen Kosten zur Erfüllung der Gewerbesteuerpflicht zu prüfen. Umstände, die ausnahmsweise eine eigene Entscheidung des Senats an Stelle der Landesregulierungsbehörde rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

9.2. Die Geltungsdauer des angefochtenen Bescheids war hier zu erhalten.

Die Rechtmäßigkeit des Netznutzungsentgelts der Antragstellerin steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde. Ist die Genehmigung einmal erteilt, ist sie sofort vollziehbar, d.h. sie hindert die Antragstellerin auch daran, früher genehmigte höhere Entgelte zu verlangen. Die Antragstellerin hat sich ab Erteilung der Genehmigung und selbst im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels darauf einzustellen, dass ab dem Wirkungszeitpunkt der Genehmigung entweder das genehmigte Entgelt oder aber das Entgelt gelten wird, auf dessen Genehmigung sie zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch gehabt hätte. Diese Rechtsstellung ist der Antragstellerin auch für den Fall eines teilweisen Erfolgs ihres Rechtsmittels grundsätzlich zu bewahren. Etwas Anderes könnte u.U. dann anzuordnen sein, wenn der Netzbetreiber im behördlichen Genehmigungsverfahren seine Mitwirkungspflichten derart vernachlässigt oder verletzt hätte, dass es der Regulierungsbehörde bei objektiver Betrachtung gar nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu treffen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

9.3. Für die Neubescheidung war die Entscheidungsfrist des § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG erneut in Gang zu setzen. Die bloße Aufhebung des ergangenen Bescheids ließe u.U. die Genehmigungsfiktion eintreten. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift ist es sachgerecht, in analoger Anwendung der Norm nunmehr die Zustellung der vorliegenden Entscheidung dem Eingang des vollständigen Antrags gleichzustellen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, die Gerichtskosten und die beiderseitigen außergerichtlichen Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte lediglich hinsichtlich der Position "kalkulatorische Gewerbesteuer" Erfolg.

2. Die Festsetzung des Kostenwerts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat das Interesse der Antragstellerin an einer antragsgemäßen Entscheidung auf den Betrag der innerhalb eines Jahres zu erwartenden Mehreinnahmen geschätzt; das entspricht dem Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Kostenreduzierung.

3. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof war nach § 86 Abs. 1 und 2 EnWG zuzulassen. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Auslegung von einzelnen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Rechtsfragen sind derzeit in einer Vielzahl von energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich; auch beim erkennenden Senat sind weitere Beschwerdesachen hierzu anhängig.

IV.

Aufgrund der Zulassung haben die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, gegen die vorliegende Entscheidung des Senats die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu erheben. Die Rechtsbeschwerde steht der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde zu. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, einzulegen. Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt nach §§ 88 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 80 Satz 1 der Anwaltszwang; die Landesregulierungsbehörde kann sich auch durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Ende der Entscheidung

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