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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 171/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 311
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs.
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
StPO § 473 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 4
Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO mit der Einschränkung anwendbar, dass § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegenden Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 07. März 2002 - 1 Ws 547/01 - m. w. Nachw.).

Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel nicht wirksam (auf den Rechtsfolgenausspruch) beschränkt werden konnte, weil die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum Tathergang so unzureichend waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bildeten und der Angeklagte das Ziel seines Rechtsmittels eindeutig benannt hatte.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Ws 171/05 OLG Naumburg

In der Strafsache

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hennig, die Richterin am Oberlandesgericht Henze-von Staden und den Richter am Oberlandesgericht Sternberg

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. Februar 2005 aufgehoben und - zu Satz 1 lediglich zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens in zweiter und dritter Instanz einschließlich insoweit entstandener notwendiger Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen zu tragen, die bei sofortiger Benennung des Ziels der Berufung des Angeklagten vermeidbar gewesen wären; diese hat der Angeklagte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich entstandener notwendiger Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Am 15. März 2004 verurteilte das Amtsgericht - Strafrichter - Magdeburg den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 19. März 2004 Berufung ein. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juni 2004 erklärte der Angeklagte die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß. Im Hauptverhandlungstermin der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. Juli 2004 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, die durch Urteil des Amtsgerichts Magdeburg verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung auszusetzen.

Mit Urteil vom 08. Juli 2004 verwarf die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg die Berufung des Angeklagten. Auf die Revision des Angeklagten hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf das Strafmaß unwirksam war.

Auch in der erneuten Berufungsverhandlung am 08. Februar 2005 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, die Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Magdeburg verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Antragsgemäß änderte die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch Urteil vom 08. Februar 2005 das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg dahingehend ab, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:

"Die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Rechtsmittelverfahren werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt der Angeklagte diese selbst."

Gegen diese Kostenentscheidung des im Übrigen rechtskräftigen Urteils wendet sich der Angeklagte mit sofortiger Beschwerde und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten für die erfolgten Rechtsmittel im vollen Umfang aufzuerlegen. Das gemäß §§ 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs., 311 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im gesamten Rechtsmittelverfahren war hier nicht - wie vom Landgericht angenommen - nach § 473 Abs. 4 StPO, sondern nach § 473 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zu entscheiden. Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO mit der Einschränkung anwendbar, dass § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegenden Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 07. März 2002 - 1 Ws 547/01 - m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall konnte der Angeklagte seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. März 2004 zwar nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, weil die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum Tathergang so unzureichend waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bildeten. Der Angeklagte, der sich zum Schuldvorwurf bereits bei dem Amtsgericht geständig eingelassen hatte, verfolgte mit seiner Berufung jedoch erkennbar ab dem 08. Juli 2004 allein das Ziel, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte kostenrechtlich so zu behandeln, als ob er die Berufung an diesem Tage (nachträglich) wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch und hierbei weitergehend auf die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung - mit vollem Erfolg - beschränkt hätte.

Wie bei einer wirksamen nachträglichen Beschränkung der Berufung als Teilrücknahme des Rechtsmittels hat der Angeklagte im Übrigen in Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen, die bei sofortiger Benennung des Ziels seiner Berufung vermeidbar gewesen wären.

Der Senat hat die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung deshalb abgeändert und lediglich zur Klarstellung dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen hat. Die Verpflichtung des Angeklagten, seine notwendigen Auslagen erster Instanz zu tragen, bedurfte keines besonderen Ausspruchs.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf die lediglich geringfügige Abweichung der hier getroffenen Entscheidung vom Antrag des Verurteilten wäre es unbillig, jenen mit Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu belasten.

Ende der Entscheidung

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