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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 318/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 217 Abs. 1
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 454 Abs. 1 S. 3
1. Es obliegt grundsätzlich dem Verurteilten, seinen Verteidiger vom Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer zu benachrichtigen. Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG NStZ 1993, 355,357). Wie viel Zeit zwischen der Benachrichtigung des Verurteilten von der Anhörung und deren Durchführung liegen muss, um dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu geben, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hängt gegebenenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (Brandenbg VerfG NStZ 2001, 110, 111). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird angesichts der Schwierigkeiten, die ein Strafgefangener bei der Kontaktaufnahme mit Außenstehenden hat, eine Frist von drei Tagen als zu gering bemessen angesehen. Der Verurteilte muss von dem Anhörungstermin mindestens eine Woche vorher erfahren (OLG Zweibrücken, StV 1993, 315, 316). In der Literatur wird selbst die Wochenfrist als zu knapp befunden (vgl. Bringewart, NStZ 1996, 17, 20 Fn. 22).

Der Senat neigt in Anlehnung an die Frist des § 217 Abs. 1 StPO zu der Auffassung, dass für den Normalfall eine Frist von einer Woche ausreichend, aber auch erforderlich ist, sieht jedoch keine Veranlassung, sich in dieser Frage abschließend festzulegen.

2. Ein in der unterbliebenen Hinzuziehung des Verteidigers zum Termin zur mündlichen Anhörung der Strafvollstreckungskammer liegender Verfahrensverstoß setzt eine schuldhafte Versäumnis der Benachrichtigungspflicht durch das Gericht nicht voraus (BVerfG StV 1994, 552, 553). Hat die Ladung zum Anhörungstermin den Verteidiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin erreicht und ist der Strafvollstreckungskammer dieser Umstand erst nach der mündlichen Anhörung, aber noch vor Erlass der Entscheidung bekannt geworden, muss sie die mündliche Anhörung trotz der anstehenden Prüfung einer Entlassung aus dem Strafvollzug wiederholen, um die Hinzuziehung des Verteidigers zu ermöglichen. Die Fürsorgepflicht als Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gebietet es, Verfahrensmängel zu heilen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Ws 318/07 OLG Naumburg

In der Strafvollstreckungssache

wegen bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, den Richter am Oberlandesgericht Sternberg und den Richter am Oberlandesgericht Halves

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 10. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2007 (50 StVK 61/07) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 hat die 10. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Magdeburg die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 26. Februar 2007 (24 Ds 110 Js 34742/06) abgelehnt. Zuvor hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten am 21. Mai 2007 in Abwesenheit seines Verteidigers mündlich angehört. Die am 14. Mai 2007 verfügte Ladung zum Anhörungstermin ist dem Verurteilten am 15. Mai 2007 zugestellt worden. Die gleichfalls am 14. Mai 2007 verfügte - vorsorgliche - Ladung des sich mit Schriftsatz vom 21. Mai 2007 erstmals in diesem Verfahren für den Verurteilten meldenden Verteidigers ist nicht vor der Durchführung des Anhörungstermins erfolgt.

Das voraussichtliche Strafende ist auf den 06. Januar 2008 notiert, die Hälfte der Strafe war am 22. Mai 2007 verbüßt.

Gegen den seinem Verteidiger am 22. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Mai 2007, der am selben Tag beim Landgericht Magdeburg einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat mit Zuschrift vom 28. Juni 2007 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO) und begründet.

Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens gibt dem Verurteilten das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung im Verfahren zur Aussetzung eines Strafrestes (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuziehen (BVerfG NStZ 1993, 355). Die mündliche Anhörung des Verurteilten ohne seinen Verteidiger ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu werten, der auf den angefochtenen Beschluss durchschlägt und seine Aufhebung notwendig macht.

Zwar obliegt es grundsätzlich dem Verurteilten, seinen Verteidiger vom Anhörungstermin zu benachrichtigen. Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG NStZ 1993, 355,357). Wieviel Zeit zwischen der Benachrichtigung des Verurteilten von der Anhörung und deren Durchführung liegen muss, um dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu geben, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hängt gegebenenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (Brandenbg VerfG NStZ 2001, 110, 111). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird angesichts der Schwierigkeiten, die ein Strafgefangener bei der Kontaktaufnahme mit Außenstehenden habe, eine Frist von drei Tagen als zu gering bemessen angesehen. Der Verurteilte müsse von dem Anhörungstermin mindestens eine Woche vorher erfahren (OLG Zweibrücken, StV 1993, 315, 316). In der Literatur wird selbst die Wochenfrist als zu knapp befunden (vgl. Bringewart, NStZ 1996, 17, 20 Fn. 22).

Der Senat neigt in Anlehnung an die Frist des § 217 Abs. 1 StPO zu der Auffassung, dass für den Normalfall eine Frist von einer Woche ausreichend, aber auch erforderlich ist, sieht jedoch keine Veranlassung, sich in dieser Frage abschließend festzulegen. Vorliegend erscheint jedenfalls die Frist von sechs Tagen, die dem Verurteilten maximal zur Verfügung stand, als zu kurz. Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass in den Zeitraum vom 15. Mai 2007, dem Tag der Zustellung der Ladung an den Verurteilten zur mündlichen Anhörung, bis deren auf den 21. Mai 2007 terminierten Durchführung am 17. Mai 2007 der Feiertag "Christi Himmelfahrt" und am 18. Mai 2007 der häufig als sogenannter "Brückentag" zur "Verlängerung" des sich anschließenden Wochenendes für einen Kurzurlaub genutzte Freitag fielen.

Die - gleichzeitig - veranlaßte Ladung des - vermutlichen - Verteidigers vermag vorliegend den Verfahrensfehler nicht zu heilen. Die Ladung ist ihm - infolge irrtümlicher Adressierung an seine frühere Kanzleianschrift - nicht rechtzeitig vor der auf den 21. Mai 2007, 10.00 Uhr anberaumten mündlichen Anhörung des Verurteilten zugegangen. Der in der unterbliebenen Hinzuziehung des Verteidigers zum Termin zur mündlichen Anhörung liegende Verfahrensverstoß setzt eine schuldhafte Versäumnis der Benachrichtigungspflicht durch das Gericht nicht voraus (BVerfG StV 1994, 552, 553). Entscheidend ist daher, dass die Ladung zum Anhörungstermin den Verteidiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin erreicht hat.

Da der Strafvollstreckungskammer dieser Umstand zwar erst nach der mündlichen Anhörung, aber noch vor Erlass der Entscheidung bekannt geworden ist, hätte sie die mündliche Anhörung trotz des anstehenden Halbstrafentermins wiederholen müssen, um die Hinzuziehung des Verteidigers zu ermöglichen. Die Fürsorgepflicht als Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gebietet es, Verfahrensmängel zu heilen .

Die Strafvollstreckungskammer wird dem Verurteilten daher nochmals Gelegenheit zur mündlichen Anhörung unter Beachtung der zur effektiven Wahrung des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung erforderlichen zeitlichen Vorlaufs zu geben haben.

Dem Senat ist es verwehrt, gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, weil der Verurteilte gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO erneut mündlich zu hören ist. Der Senat hat deshalb die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben, weil das Beschwerdegericht den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 309 Rdn. 8 m. w. Nachw.). Denn das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung verlangt eine Hinzuziehung des Verteidigers zur mündlichen Anhörung, wobei der Verstoß hiergegen nicht durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu heilen ist (BVerfG StV 1994, 552, 553).

Ende der Entscheidung

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