Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 10 Sch 4/01
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO, VOB/B


Vorschriften:

AGBG § 9
ZPO § 148
ZPO § 1045
ZPO § 1054
ZPO § 1025
ZPO § 1062
ZPO § 89 Abs. 1
ZPO § 1059 Abs. 1
ZPO § 1059 Abs. 3
ZPO § 1065 Abs. 1
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b)
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1
1. Hat das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch einer Partei eines Schiedsverfahrens gegen den Schiedsrichter rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen, so kann diese Partei einen Antrag auf Aufhebung des nachfolgend ergangenen Schiedsspruchs diese Schiedsrichters nicht auf den Einwand fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts stützen.

2. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

Verkündet am: 26.03.2002

10 Sch 04/01 OLG Naumburg

In dem Verfahren auf Aufhebung

eines Schiedsspruches

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Handke, Sternberg und Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung des Schiedsspruches des Einzelschiedsrichters Staatssekretär a.D. Dr. H. - H. R. vom 19. Februar 2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches des selben Einzelschiedsrichters vom 14. März 2001 jeweils in der Schiedsgerichtssache der H. Bau AG ./. die Aufbaugesellschaft für K. GmbH & Co. KG W. wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens (künftig: Parteien) schlossen am 09. Dezember 1992 einen Pauschalpreisvertrag über die Errichtung einer Tiefgarage (Los I: Auftragssumme 12,5 Mio. DM) sowie die oberflächige Bebauung des Grundstücks mit Laden-, Büro- und Wohnflächen (Los II: Auftragssumme 9,0 Mio. DM), das so genannte Bauvorhaben "W. " in K. . Die Schiedsbeklagte war Auftraggeberin der Bauleistungen, die Schiedsklägerin übernahm den Auftrag als Generalunternehmerin. Der Bauvertrag enthielt unter Ziff. 20 diverse Abreden über anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie eine Schiedsabrede (vgl. Ziff.20.1 und 20.5); hierauf nimmt der Senat Bezug (vgl. GA Bd. I Bl. 116). Unter gleichem Datum schlossen die Parteien eine gesonderte Schiedsvereinbarung, auf deren Inhalt der Senat sich ebenfalls bezieht (vgl. Anlage K 2, GA Bd. I Bl. 117).

In dem im Jahre 1997 eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren hat die Schiedsklägerin Restwerklohnforderungen in Höhe von ca. 2,76 Mio. DM geltend gemacht; die Schiedsbeklagte hat zuletzt widerklagend Schadenersatzansprüche in Höhe von ca. 7,6 Mio. DM und Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht sowie die Feststellung weiterer sekundärer Leistungspflichten begehrt. Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2001 hat der Einzelschiedsrichter die Klage im vollen Umfange, die Widerklage teilweise abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 Bezug genommen (vgl. Anlage K 24, GA Bd. I Bl. 179 bis 303). Mit Ergänzungs-Schiedsspruch vom 14. März 2001 hat der Einzelschiedsrichter die der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten auf 47.530,39 DM festgesetzt.

Die Schiedsklägerin hat zunächst in einem - nach Verweisung der Sache durch das Landgericht Dessau - unter dem Aktenzeichen 10 SchH 03/01 des Oberlandesgerichts Naumburg geführten Verfahren die Entscheidung des Einzelschiedsrichters angegriffen, mit der dieser ein Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin zurückgewiesen hatte. Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 darauf erkannt, dass eine Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelschiedsrichter nicht begründet sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

In diesem Verfahren hat die Schiedsklägerin die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt. Sie hat sich insoweit auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, auf eine vermeintliche Befangenheit des Einzelschiedsrichters sowie auf eine Verletzung des Ordre public durch eine Reihe von Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensweisen des Einzelschiedsrichters berufen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 hat die Schiedsbeklagte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches vom 14. März 2001 beantragt. Die Schiedsklägerin ist diesem Begehren entgegen getreten. Das letztgenannte Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 10 Sch 09/01 geführt.

Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 06. Februar 2002 (vgl. GA Bd. III Bl. 175 bis 177) darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Naumburg für erörterungsbedürftig erachte, derzeit aber davon ausgehe, dass und aus welchen Gründen diese gegeben sei. Der Senat hat u.a. auch auf seine Absicht einer parallelen Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren 10 Sch 04/01 und 10 Sch 09/01 verwiesen. Im Übrigen hat der Senat die Parteien mit gleicher Verfügung auch auf seine vorläufigen Bewertungen in der Sache hingewiesen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die vom Senat für entscheidungserheblich erachteten Aspekte einzustellen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Schiedsklägerin u.a. die wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten gerügt. Darauf hin hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten im Termin einstweilen nach § 89 Abs. 1 ZPO als Verfahrensbevollmächtigten zugelassen und ihm aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Anwaltsvollmacht sowie einen beglaubigten aktuellen Handelsregisterauszug, betreffend die Komplementärin der Schiedsbeklagten, vorzulegen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten hat diese Auflagen fristgemäß erfüllt.

II.

Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches in der Hauptsache sowie des Ergänzungsschiedsspruches, mit dem die zu erstattenden Kosten festgesetzt wurden (künftig zusammenfassend: der Schiedsspruch), ist zulässig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Der angerufene Senat des Oberlandesgerichts Naumburg ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag örtlich zuständig nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Die in der Schiedsvereinbarung enthaltene Regelung:

"Gericht für die Handlungen nach § 1045 ZPO (a.F. - Erg. durch den Senat) ist das Landgericht Dessau."

ist nach dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien für den Fall, dass sie bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Jahre 1992 die für das Verfahren vor dem staatlichen Gericht z.Zt. der Anrufung im Jahre 2001 geltenden Rechtsvorschriften gekannt hätten, ergänzend dahin auszulegen, dass als zuständiges Gericht für alle Verfahren nach § 1062 ZPO n.F. das Oberlandesgericht Naumburg bestimmt wurde. Denn die Vertragsparteien haben nicht nur durch die zitierte Regelung in der Schiedsvereinbarung, sondern auch durch entsprechende Regelungen in dem Hauptvertrag jeweils zu erkennen gegeben, dass sie Streitigkeiten untereinander an dem für den Ort des Bauvorhabens K. zuständigen Gericht austragen wollen.

2. Der Aufhebungsantrag ist zulässig.

Er ist statthaft, weil er sich gegen einen formell i.S.v. § 1054 ZPO wirksamen, i.S.v. § 1025 ZPO inländischen Schiedsspruch wendet. Die Schiedsklägerin hat den Aufhebungsantrag fristgerecht i.S.v. § 1059 Abs. 1, Abs. 3 ZPO beim Oberlandesgericht Naumburg eingereicht. Ihr fehlt es auch im Hinblick auf das durch die Schiedsbeklagte betriebene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des selben Schiedsspruches (10 Sch 09/01 OLG Naumburg) nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag, weil das Aufhebungsverfahren zeitlich vor dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingeleitet worden war (vgl. Geimer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 23. Aufl. 2002, § 1059 Rn. 23).

Der Senat hat - im Einvernehmen mit den Parteien dieses Verfahrens - von einer Aussetzung des Verfahrens auf Aufhebung des Schiedsspruches nach § 148 ZPO abgesehen.

3. Der Aufhebungsantrag der Schiedsklägerin ist unbegründet.

3.1. Die Schiedsklägerin hat keinen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässigen Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht.

3.1.1. Die Schiedsklägerin kann sich im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO) berufen, weil sie selbst das Schiedsgericht angerufen hat (vgl.Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 39 m.N.). Dem steht nicht entgegen, dass die Schiedsklägerin vermeintliche Anfechtungsgründe darlegt, von denen sie erst während des laufenden schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt haben will.

Die Schiedsklägerin behauptet, sie sei anlässlich des Abschlusses der Schiedsvereinbarung über die Kriterien für die Auswahl des gemeinsam bestimmten Einzelschiedsrichters arglistig getäuscht worden; dies sei ihr erst im Zuge ihrer eigenen Nachforschungen im Jahre 2000 / 2001 bewusst geworden. Diese Behauptung ist schon nicht geeignet, die Schiedsvereinbarung als solche in Frage zu stellen. Dem Vorbringen der Schiedsklägerin ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich in Kenntnis der von ihr aufgeführten Umstände gegen den Abschluss einer Schiedsvereinbarung insgesamt gestellt hätte. Dies erscheint im Übrigen auch äußerst unwahrscheinlich, denn bei großen Bauprojekten der vorliegenden Art stellt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ein durchaus übliches Vorgehen dar, welches auch der Schiedsklägerin nicht fremd ist.

Die Behauptung der Schiedsklägerin ist darüber hinaus nicht geeignet, die Abrede über die Person des Einzelschiedsrichters anzufechten, da ein Irrtum über die Person nicht vorlag. Die Schiedsklägerin hat "lediglich" die tatsächlichen Umstände eines - rechtlich unbeachtlichen - Motivirrtums dargelegt.

Selbst wenn aber - entgegen der Auffassung des Senats - ein Anfechtungsgrund gegeben wäre, wäre die Anfechtungserklärung hier rechtsmissbräuchlich. Denn Bedenken gegen die Auswahl des Schiedsrichters hat die Schiedsklägerin weder vor Anrufung des Schiedsgerichts noch während der ersten nahezu drei Jahre des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehabt, sondern erst, als erkennbar wurde, welchen Auffassungen der Einzelschiedsrichter in der Sache zuneigt. Insoweit ist der Schiedsklägerin durch das Ablehnungsrecht ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium gegeben, von dem sie auch Gebrauch gemacht hat.

3.1.2. Ebenso erfolglos bleibt die Schiedsklägerin mit ihrer Einwendung der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO). Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001, 10 SchH 03/01, unanfechtbar (vgl. §§ 1065 Abs. 1 i.V.m. 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darauf erkannt, dass das Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin gegen den Einzelschiedsrichter unbegründet ist. An diese Entscheidung sind die Parteien und der Senat auch im vorliegenden Verfahren gebunden (vgl. Geimer, a.a.O., § 1037 Rn. 6 m.w.N.; Voit in: Musielak, Komm. z. ZPO, 1999, § 1028 Rn. 3).

3.2. Der Senat konnte einen Aufhebungsgrund i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht feststellen, insbesondere führt die Vollstreckung des Schiedsspruches nicht zu einem Ergebnis, dass der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO widerspricht.

3.2.1. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Voit, a.a.O., § 1041 a.F. Rn. 15; Musielak, ebenda, § 328 Rn. 23 m.w.N.).

3.2.2. Die Schiedsklägerin greift den Schiedsspruch im Wesentlichen hinsichtlich folgender Teilergebnisse an:

a) die ganz überwiegende Abweisung derjenigen Klageforderungen, die als Mehrvergütung gegenüber dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu Los II geltend gemacht werden (vgl. lit. c) bis f) und h) der Schiedsklageschrift) - hierauf beziehen sich die Rügen unter Abschnitt XII. Ziff. 1 bis 3 der Antragsschrift vom 16. Mai 2001 (GA Bd. I Bl. 87 bis 90) -;

b) die Feststellung des Einzelschiedsrichters, dass die Schiedsklägerin zu 3/4 materiell verantwortlich ist für Schäden wegen der Feuchtigkeit in der Tiefgarage und in den Treppenhäusern, sowie insbesondere zur Höhe des hieraus resultierenden merkantilen Minderwerts des Gesamtbauwerks - hierauf beziehen sich die Rügen unter Abschnitt XII. Ziff. 4 bis 6 der Antragsschrift vom 16. Mai 2001 (GA Bd. I Bl. 90 bis 93), ergänzt durch Schriftsatz vom 10. September 2001 nebst Anlagen (GA Bd. III Bl. 4 bis 77) - sowie

c) die Höhe des Verzugsschadens der Schiedsbeklagten - hierauf bezieht sich die Rüge unter Abschnitt XII. Ziff. 7 der Antragsschrift vom 16. Mai 2001 (GA Bd. I Bl. 93) -.

Diese von der Schiedsklägerin im vorliegenden Verfahren angegriffenen Teilergebnisse stehen sämtlich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des deutschen Schuldrechts; sie stehen keinesfalls in einem untragbaren Widerspruch zu den sich aus dem materiellen Recht ergebenden (deutschen) Gerechtigkeitsvorstellungen. Ganz überwiegend gehen die Rügen der Schiedsklägerin von einer falschen Darstellung der Erwägungen des Einzelschiedsrichters in den Entscheidungsgründen seines Schiedsspruches aus.

3.2.3. Hinsichtlich des Streits der Parteien um die Berechtigung von Mehrvergütungsansprüchen der Schiedsklägerin kam es nach der Entscheidung des Einzelschiedsrichters schon gar nicht darauf an, ob für Nachträge zum Ursprungsvertrag zwingend und wirksam eine Schriftformbedürftigkeit vereinbart war oder nicht (vgl. S. 51 der Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 19. Februar 2001; künftig: Seitenangaben beziehen sich auf diese Ausfertigung). Das Schiedsgericht hat - entgegen der Darstellung der Schiedsklägerin - die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B alternativ sowohl für den Fall einer wirksamen Schriftformklausel als auch für den Fall einer unwirksamen Schriftformklausel geprüft und ist hierbei zum gleichen Ergebnis gekommen (vgl. S. 55 bis 63), so dass es auf eine Inhaltskontrolle der Klausel nach § 9 AGBG auch verzichten durfte.

Das Schiedsgericht hat sich - im Rahmen der vorgenannten Prüfung - auch ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Architekten in irgend einer Weise bevollmächtigt waren, für die Schiedsbeklagte kostenpflichtige Nachtragsaufträge auszulösen, und dies verneint (vgl. S. 57 bis 61); hierzu hatte die Schiedsklägerin nach eigenen Angaben ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein darin, dass der Einzelschiedsrichter letztlich der Auffassung der Schiedsklägerin in dieser Frage nicht gefolgt ist, stellt sich weder als verfahrenswidrig noch als materiell-rechtlich untragbar dar.

3.2.4. Hinsichtlich des Streits der Parteien um eine etwaige Schadenersatzpflicht der Schiedsklägerin für die Feuchtigkeit in der Tiefgarage und in den Treppenhäusern und deren Umfang hat der Einzelschiedsrichter - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des deutschen Werkvertragsrechts - das Vorliegen von Mängeln geprüft und ist sodann der Frage nachgegangen, ob bzw. inwieweit diese Mängel von der Schiedsklägerin zu vertreten sind (vgl. S. 78 bis 85). Seine Feststellung, dass die durch schiedsgerichtliche Beweiserhebung festgestellten Durchfeuchtungen ganz überwiegend der Schiedsklägerin auch als Mängel ihres Werkes zuzurechnen sind, hat der Einzelschiedsrichter entgegen der Darstellung der Schiedsklägerin nicht auf die Anwendung spezieller vertraglicher Risikoverteilungsklauseln gestützt, sondern auf die Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Zurechnungsregeln. Der Verweis auf eine ggfs. zu einem gleichen Ergebnis führende besondere vertragliche Vereinbarung erfolgte dem gegenüber nur hilfsweise, so dass es für den Schiedsspruch nicht darauf ankam, die Wirksamkeit dieser vertraglichen Vereinbarungen inhaltlich zu prüfen.

Soweit die Schiedsklägerin meint, die Höhe einzelner Schadenersatzpositionen (objektiv ggfs. nutzlose Sanierungskosten) sei unangemessen, ist schon nicht erkennbar, welcher deutsche Rechtsgrundsatz hier verletzt sein soll; im Übrigen kennt das deutsche Recht, wie sich aus den Rechtsprechungszitaten des Schiedsgerichts ergibt, gerade auch die Ersatzfähigkeit objektiv nutzloser, subjektiv aber berechtigt für sinnvoll erachteter Sanierungsmaßnahmen (vgl. S. 87 bis 91).

Auch der Einwand der Schiedsklägerin, dass der Einzelschiedsrichter die Schadenersatzposition "merkantiler Minderwert" zu hoch bewertet habe, vermag eine Feststellung eines hierdurch gegebenen Verstoßes gegen den Ordre public nicht zu rechtfertigen. Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien, also auch der Schiedsklägerin, obliegt diese Schadenersatzposition hinsichtlich ihrer Höhe der Schätzung durch das Schiedsgericht. Weder die Vorgehensweise des Einzelschiedsrichters - Einholung eines schriftlichen schiedsgerichtlichen Gutachtens vom Sachverständigen H. Rn. ; Anhörung der Parteien zum Gutachteninhalt und mündliche Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien und ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Termin der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2001 - noch die Ausübung des schiedsrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schätzung selbst lassen ernsthafte Zweifel an diesem Teilergebnis des Verfahrens aufkommen. Im Übrigen hat die Schiedsklägerin inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachen im Laufe des schiedsgerichtlichen Verfahrens auch gar nicht vorgebracht, obwohl sie hierzu angemessen Gelegenheit erhalten hatte.

Schließlich ist auch die Rüge der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage etwaiger Verursachungsquoten unbegründet, weil die Schiedsklägerin im laufenden Schiedsgerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen, und weil die Schiedsklägerin schon nicht dargelegt hat, inwiefern die ablehnende Bescheidung dieses Antrages gegen Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen soll.

3.2.5. Hinsichtlich des Streits der Parteien um die Höhe des Verzugsschadens ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass dem deutschen Recht das Ergebnis, dass eine Geldschuld ab Verzug zu verzinsen ist, nicht nur nicht fremd ist, sondern sogar eine typische Folge des Verzugseintritts ist. Die Höhe der Verzinsung (hier: 8,15 % p.a.) widerspricht ebenfalls nicht jeder Gerechtigkeitsvorstellung.

4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 1064 Abs. 2 r.a., 1065 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlagen in § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück