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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 10 SchH 3/01
Rechtsgebiete: SGG, FGO, VwGO, SchiedsVfG, SGO, BGB, GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

SGG § 98
FGO § 70
VwGO § 83
SchiedsVfG § 1 Abs. 3
SGO § 10 Abs. 1
SGO § 11 Abs. 1
SGO § 11 Abs. 2 Satz 1
BGB § 193
BGB § 188 Abs. 1
GVG § 17 b Abs. 1
ArbGG § 48 Abs. 1
ZPO § 41
ZPO § 42
ZPO § 43
ZPO § 44
ZPO § 1037
ZPO § 1032
ZPO §§ 1025 ff.
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5
ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 2
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die Grundsätze abzustellen, die für die Ablehnung eines Richters gelten.

2. Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf berufliche und wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem Geschäftsführer einer Streitpartei (hier: verneint).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 SchH 3/01 OLG Naumburg

In dem Schiedsverfahren

hier: wegen Ablehnung eines Schiedsrichters

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Neuwirth, den Richter am Oberlandesgericht Rüge und den Richter am Landgericht Wiedemann am 19. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Ablehnung des Einzelschiedsrichters Dr. H. - H. R. ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Ablehnungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Ablehnungsverfahrens wird auf DM 10.483.521,76 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten des Schiedsverfahrens (künftig: Parteien) schlossen am 9. Dezember 1992 einen "Pauschalpreis-Bauvertrag" (GA Bd. I Bl. 33-54). Hiernach war die Antragstellerin verpflichtet, für das Neubauvorhaben der Antragsgegnerin Quartier W. straße in K. die Tiefgarage und den erweiterten Rohbau für Laden-, Büro- und Wohnflächen zu errichten. In gesonderter Urkunde vom gleichen Tage (GA Bd. I Bl. 55) verabredeten die Parteien, dass alle Streitigkeiten zwischen ihnen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Einzelschiedsrichter entschieden werden sollen. Sie bestimmten den "vom Justizminister des Landes NW für den Hauptvertrag Stadt K. / Landkreis K. / Wohnungsgesellschaft der Stadt K. / Dr. Kr. ernannten Schiedsrichter auch zu ihrem Schiedsrichter und stellten fest: "Einzelschiedsrichter ist demzufolge zur Zeit der Staatssekretär im Justizministerium NW, Herr Dr. jur. H. - H. R. , den der Justizminister des Landes NW auf gemeinsamen Antrag der vier Beteiligten des Hauptvertrages zum Einzelschiedsrichter für deren Vertrag ernannt hat." Im Übrigen sollte die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (künftig: SGO Bau) in ihrer neuesten Fassung gelten. Als Gericht für die Handlungen "nach § 1045 ZPO" bestimmten die Parteien das Landgericht Dessau. Der Schiedsrichter Dr. R. (künftig: Schiedsrichter) bestätigte den Parteien mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 (GA Bd. I Bl. 56) die Übernahme des Schiedsrichteramtes.

Auf die Antragsschrift der Antragstellerin vom 26. Mai 1997 leitete der Schiedsrichter am 19. Juni 1997 das Schiedsverfahren ein. Er verhandelte mit den Parteien am 20. April 1998 mündlich. In Blatt 2 der Niederschrift über diese Verhandlung ist festgehalten: "Die Parteien erklären, dass sie keine Bedenken gegen die Besetzung der Schiedsrichterbank und gegen die bisherige Führung des Verfahrens geltend machen." (vgl. Bd. II Bl. 48 der vom Senat beigezogenen Akte 10 Sch 4/01 des Verfahrens der Parteien wegen Aufhebung bzw. Vollstreckbar-erklärung des Schiedsspruches des Schiedsrichters vom 19. Februar 2001; künftig: AufhGA). Der Schiedsrichter verhandelte mit den Parteien vom 29. bis 31. Januar 2001 erneut mündlich (vgl. Protokoll GA Bd. I Bl. 82-95) und erließ darauf hin am 19. Februar 2001 einen Schiedsspruch (AufhGA Bd. I Bl. 179-303). Den Schiedsspruch erhielten die Parteien zugestellt; er wurde alsbald danach ordnungsgemäß niedergelegt (vgl. Schreiben des Schiedsrichters vom 27. April 2001, AufhGA Bd. I Bl. 173).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 (GA Bd. I Bl. 79-80) richtete die Antragstellerin ein erstes Ablehnungsgesuch gegen und an den Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin wies den Ablehnungsantrag am 27. Januar 2001 (GA Bd. I Bl. 81) zurück. Der Schiedsrichter selbst sah sich am 29. Januar 2001 nicht als befangen an und setzte sein Verfahren unter Hinweis auf § 1037 ZPO fort. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 brachte die Antragstellerin ihr Ablehnungsgesuch gegen den Schiedsrichter beim Landgericht Dessau an, wo es am 9. Februar 2001 einging. Mit Beschluss vom 9. Juli 2001 erklärte sich das Landgericht Dessau für unzuständig und verwies das Ablehnungsverfahren an das seiner Ansicht nach sachlich und örtlich zuständige Oberlandesgericht Naumburg. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. April 2001 (eingegangen am 12. April 2000) und vom 29. Mai 2001 weitere Ablehnungsgründe geltend gemacht.

Dem Senat liegt ferner der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 (10 Sch 4/01) und der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches (10 Sch 9/01) zur Entscheidung vor. Der Senat hat die Akten des Ablehnungsverfahrens der Stadt K. als Vertragspartnerin des Hauptvertrages unter anderem gegen den Schiedsrichter Dr. R. (VG Dessau, A 2 K 326/96; OVG Magdeburg, F 3 S 4/99) beigezogen, die die Parteien eingesehen haben.

II.

1. Für das Schiedsverfahren selbst gelten noch die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung, weil das Schiedsverfahren spätestens mit der Einleitungsverfügung des Schiedsrichters vom 19. Juni 1997 und damit vor dem Inkrafttreten der Änderungen der §§ 1025 ff. ZPO begonnen hat. Für diesen Fall bestimmt die Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I, 3224, 3240), dass für das schiedsrichterliche Verfahren das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt.

2. Für das gerichtliche Verfahren über die Ablehnung des Schiiedsrichters gelten indes die §§ 1025 ff. ZPO in der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Neufassung. Denn dieses Verfahren ist erst im Februar 2001 anhängig geworden. Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG bestimmt, dass für (nur) gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes - am 1. Januar 1998 - bereits anhängig sind, das bisher geltende Recht weiter anzuwenden ist.

III.

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Die Antragstellerin hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe rechtzeitig gestellt.

1. Nach § 11 Abs. 1 SGO Bau hat die einen Schiedsrichter ablehnende Partei, wenn die Gegenpartei der Ablehnung nicht zustimmt, die Entscheidung über die Ablehnungserklärung durch das zuständige Amts- oder Landgericht herbeizuführen. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Äußerung der anderen Partei über die Ablehnung zu beantragen. Erfolgt der Antrag nicht innerhalb dieser Frist, so gilt dies nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGO Bau als Verzicht auf das Ablehnungsrecht. Nach Satz 2 dieser Norm sollte für die Ablehnung von Schiedsrichtern § 1032 ZPO in Verbindung mit den §§ 41 bis 44 ZPO gelten.

Dahinstehen kann, ob für das Verfahren der Schiedsrichterablehnung, das die Antragstellerin im Januar 2001 eingeleitet hat, die vorstehend und von den Parteien übereinstimmend eingereichte und zitierte Fassung November 1990 der SGO Bau gilt, oder die Neufassung der SGO Bau vom November 2000, die die Änderungen der Zivilprozessordnung durch das 1. Januar 1998 in Kraft getretene Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz berücksichtigt. Denn sowohl nach § 11 Abs. 1, 2 Satz 1 der alten als auch nach § 11 Abs. 2 der neuen SGO Bau muss der Antragsteller ein Ablehnungsgesuch binnen zwei Wochen nach Kenntnis von der Ablehnungsverweigerung die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragen, um seine Rechte zu wahren. Im Folgenden wird jeweils die SGO Bau in der Fassung November 1990 genannt.

2. Der von der Antragstellerin an das Landgericht Dessau gerichtete und dort am 9. Februar 2001 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Schiedsrichters wahrte die Frist des § 11 Abs. 1 SGO Bau, obwohl das Landgericht Dessau für diese Entscheidung nicht zuständig war. Die Frist begann gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB an dem auf die Erklärung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2001 folgenden Tage. Sie endete nach § 188 Abs. 1, 193 BGB mit dem Ablaufe des auf den letzten Tag der Frist, der auf ein Wochenende fiel, folgenden Werktages, des 12. Februar 2001. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingegangen.

a) Die Antragstellerin hat mit dem Landgericht Dessau das unzuständige Gericht angerufen, weil seit der Neufassung der ZPO-Vorschriften über das Schiedsverfahren (1. Januar 1998) für die Entscheidung über Anträge betreffend die Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Als das hiernach zuständige Gericht hat das angegangene Landgericht Dessau das Oberlandesgericht Naumburg angesehen und das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 9. Juli 2001 (GA II 151-153) an dieses Gericht verwiesen.

b) Der Senat sieht sich auf Grund dieses Verweisungsbeschlusses, der gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend ist, als für die begehrte Entscheidung über die Schiedsrichterablehnung sachlich und örtlich zuständiges Gericht. Ob er auch ohne diese Bindungswirkung, die den Senat an der Weiterverweisung hindert, für die begehrte Entscheidung örtlich nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig wäre, das heißt, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im rechtlichen Sinne, an den die gerichtliche Zuständigkeit anknüpft, tatsächlich K. und nicht etwa V. wäre, kann hier dahinstehen. c) Der am 9. Februar 2001 beim Landgericht Dessau eingegangene Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe wahrte die 2-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 SGO Bau. Denn die Verweisung durch das Landgericht an das Oberlandesgericht gewährleistet die Verfahrenseinheit; frühere Prozesshandlungen wirken fort (Greger in Zöller, aaO, § 281, Rn. 15 a mwN). Aus diesem Grunde ist allgemein anerkannt, dass die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 139, 305, 307; BGHZ 97, 155, 161; BGHZ 35, 374, 377). Der Gedanke, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Klage bei der Verweisung an ein anderes Gericht bestehen bleiben, ist inzwischen ausdrücklich in § 17 b Abs. 1 GVG geregelt. Auf diese Norm beziehen sich die entsprechenden Vorschriften der Fachgerichtsbarkeiten, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 83 VwGO, § 98 SGG und § 70 FGO.

d) Diese Wirkung der Fristenwahrung durch den Verweisungsbeschluss des angerufenen unzuständigen Landgerichtes Dessau erfasst wie alle ihre materiell-rechtlichen Folgen auch die von den Parteien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGO Bau an die Versäumung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung geknüpfte Fiktion des Verzichtes auf das Ablehnungsrecht.

IV.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Einzelschiedsrichter Dr. H. - H. R. ist unbegründet. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters rechtfertigen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Teilweise ist sie mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen auch ausgeschlossen.

1. Nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO und des § 10 Abs. 1 SGO Bau kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht als Ablehnungsgrund verschiedene Umstände geltend, die nach ihrer Ansicht Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters rechtfertigen. Sie ist damit nicht nach § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 10 Abs. 3 SGO Bau ausgeschlossen, weil sie von diesen Gründen erst nach der auch von ihr vorgenommenen Ernennung des Schiedsrichters Kenntnis erhalten hat. a) Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit des Schiedsrichters richtet sich weiter nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit gelten. Zwar weicht § 1036 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung von der bisherigen Fassung des § 1032 Abs. 1 ZPO alter Fassung ab, nach dem für die Ablehnung eines Schiedsrichters die den staatlichen Richter betreffenden Ablehnungsgründe heranzuziehen waren. Eine sachliche Änderung war damit jedoch nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber wollte sich damit vielmehr bewusst an Art. 12 Abs. 2 des UNCITRAL Model Law anlehnen und damit eine für ausländische Parteien nur schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden (BT-Drucks. 13/5274, S. 40; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 1998, Rn. 308).

b) Ob die Antragstellerin den Schiedsrichter demnach wegen berechtigter Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit abgelehnt hat und er deswegen an der Ausübung seines Schiedsrichteramtes gehindert ist, bestimmt sich wie für die Ablehnung eines staatlichen Richters danach, ob nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn. 9; Smid in Musielak, ZPO, 1999, § 42 Rn. 4; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 42 Rn. 2; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO; 58. Aufl. 2000, § 42 Rn. 10; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 42 Rn. 4; jeweils m.w.N; Wais in Schütze/ Tscherning/ Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 274 mwN.). Durch die Ablehnung wegen Befangenheit soll der Gefahr unsachlicher Beweggründe bei der Bildung oder Beibehaltung einer bestimmten Meinung in der Rechtsprechung begegnet werden (vgl. Bork, a.a.O.). Gleichzeitig ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass eine zu weitgehende Bejahung der Besorgnis der Befangenheit unzulässig in die Rechte der Schiedsparteien eingreift und, soweit es sich um eine Reaktion auf das Verhalten des Schiedsrichters handelt, unter Umständen auch dessen Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

2. Ablehnungsgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft des Schiedsrichters und des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin Dr. Kr. (künftig Dr. Kr. ) im Vorstand des Institut für Deutsches und Internationales Baurecht e. V.:

a) Auf die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes hat die Antragstellerin nach der Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGO Bau verzichtet. Sie hat diesen Ablehnungsgrund nämlich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend gemacht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGO Bau). Die Antragstellerin muss sich so behandeln lassen, als ob sie die Kenntnis von dieser gemeinsamen Vorstandstätigkeit bereits seit Jahren hatte. Die positive Kenntnis ihres Prozessvertreters im Schiedsverfahren Prof. Sch. wirkt nach § 166 Abs. 1 BGB für und gegen die Antragstellerin. b) Der Schiedsrichter gehört nach seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2001 (Niederschrift in GA 82-95; bes. 84-85) dem Institut für Deutsches und Internationales Baurecht e. V. (künftig: IBR) seit dessen Gründung im Jahre 1974 an. Er war in der Zeit von 1976 bis 1995 Vorstandsmitglied dieses Vereins und gehörte seit dessen Sitzverlegung und Angliederung an die Humboldt- Universität Berlin 1995 seinem Präsidium an.

Dr. Kr. gehörte, wie der Schiedsrichter, zu den Gründungsmitgliedern des IBR (vgl. Gründungsprotokoll GA Bd. I Bl. 97-98), war von 1976 bis 1983 im Vorstand dieses Gremiums aktiv und ist nach eigenem Bekunden bereits 1983 ausgeschieden. Sein Ausscheiden als Vorstandsmitglied des IBR wurde am 9. Mai 1995 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen (GA Bd. I Bl. 96).

c) Der IBR finanzierte nach der substantiierten Darstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. März 2001 (GA Bd. I Bl. 154 ff., 164-166) seine Tätigkeit aus dem Beitrags- und Spendenaufkommen des Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V. (künftig: DGBR), der 1972 gegründet wurde. Der Schiedsrichter war von 1987 bis 1994 der stellvertretende Vorsitzende dieses Vereins. Sein Kämmerer war von 1972 bis 1983 Dr. Kr. (vgl. Auskunft vom 15. April 1996 (GA Bd. II Bl. 225); in dieser Funktion löste ihn 1983 Prof. Sch. ab, der dem DGBR seit 1973 angehörte. Prof. Sch. nahm das Kämmereramt und damit die finanzielle Betreuung des IBR bis 1998 wahr. Aus dieser Funktion wusste Sch. , der die Antragstellerin seit Anbeginn im Schiedsverfahren vertrat und auch die Antragsschrift verfasste (GA Bd. I Bl. 57), von der gemeinsamen Vorstandstätigkeit des Schiedsrichters und Dr. Kr. im Vorstand des von ihm finanziell betreuten IBR. Das stellt auch die Erklärung Sch. vom 18. April 2001 (GA Bd. II Bl. 84) nicht in Frage.

3. Ablehnungsgrund der kommanditistischen Beteiligung des Schiedsrichters an der Wohnbauten-AG B. & Co. Verwaltungs-KG:

a) Der Schiedsrichter ist seit dem 16. Februar 1977 mit einer Kommanditeinlage von DM 50.000,-- an der Wohnbauten-AG B. & Co. Verwaltungs-KG beteiligt. Er hat diesen Kommanditanteil mit Wirkung von diesem Tage von Dr. Kr. übernommen, dessen Einlage von DM 2.321.000,-- per 4. Februar 1977 sich dadurch und durch weitere drei Abtretungen vom 16. Februar 1977 im Gesamtumfang von DM 470.000,-- auf DM 1.801.000,-- reduzierte (vgl. HR- Auszug GA 99-133; bes. 114, 115). Der Schiedsrichter wurde unter Nr. 123 in die Kommanditistenliste eingetragen. Dr. Kr. ist unter Nr. 1 als Gründungsgesellschafter dieser Gesellschaft eingetragen und soll sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin initiiert haben. Daraus leitet die Antragstellerin eine enge Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen Dr. Kr. und des Schiedsrichters her.

b) Aus dieser Kommanditbeteiligung des Schiedsrichters können bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters entstehen. Daraus kann weder auf eine persönliche noch auf eine enge wirtschaftliche Verflechtung des Schiedsrichters und Kr. geschlossen werden.

- Für eine enge persönliche Verbindung hat die Antragstellerin keine hinreichenden Umstände dargetan. Der Schiedsrichter hat seinen Kommanditanteil nach seiner Darstellung neben drei anderen Interessenten von Dr. Kr. im Weg der notariellen Abtretung erhalten. Auf eine persönliche Verbindung beider oder gar die Zuwendung einer Vergünstigung deutet nichts hin. Aus dem genannten Handelsregisterauszug ist ersichtlich, dass Kr. bzw. seine offenbar eine Zeit lang als Treuhänderin fungierende Ehefrau E. Kr. regelmäßig Teile ihrer Kommanditanteile an neu eintretende Kommanditisten abtraten und bis zum 26. August 1999, mit dem der Registerauszug endet, ein reger Wechsel im Kommanditistenbestand dieser Gesellschaft stattfand. Insgesamt verzeichnet der Registerauszug 183 verschiedene ehemalige und gegenwärtige Kommanditisten. Das lässt nur den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine Publikumspersonengesellschaft handelt, eine auf den Beitritt zahlreicher Kapitalanleger angelegte, rein kapitalistisch geprägte Personengesellschaft, an der der Schiedsrichter wie viele andere Gesellschafter nur teilnahm, um die für diese Art Beteiligung typischen Steuer- und Beteiligungsvorteile zu erlangen. Eine persönliche Verbindung liegt hierin nicht. Zwar stehen die Kommanditisten untereinander in einem Gesellschaftsverhältnis, doch ist diese Verbindung so unpersönlich, dass die typisch personengesellschaftliche Beziehung der Gesellschafter untereinander von der typisch kapitalgesellschaftlichen Beziehung der Gesellschafter als Anteilsinhaber zur Gesellschaft überlagert wird (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 57 I 2 a).

- Nun liegt in der Kommanditbeteiligung solcher Art immer auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung des Anlagevermögens, das über die steuerlich lukrative reine Verlustbeteiligung hinausgeht. Dieses verbindet zwar die wirtschaftlichen Interessen des Schiedsrichters mit denen Dr. Kr. insofern, als beide als Gesellschafter ihren Beteiligungszweck erfüllt sehen wollen.

Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass von dem unternehmerischen Handeln Dr. Kr. das wirtschaftliche Wohl des Schiedsrichters abhängen und dieser deshalb bestrebt sein könnte, Dr. Kr. im Rahmen seiner Schiedsrichtertätigkeit zu begünstigen. Denn unternehmerische Befugnisse Dr. Kr. bei dem Leitungsorgan der Wohnbauten-AG B. & Co. Verwaltungs-KG, der Wohnbauten-Aktiengesellschaft B. hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; hierüber sagen die vorgelegten Unterlagen nichts aus. Deshalb vermutet die Antragstellerin auch nur ins Blaue hinein, das wirtschaftliche Wohl des Dr. Kr. als Hauptgesellschafter der Antragsgegnerin und Mitgesellschafter der Wohnbauten-AG B. & Co. Verwaltungs-KG könne dem Schiedsrichter "jedoch am Herzen liegen" (Bl. 15 der Antragsschrift; GA 31). Das begründet bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der Unbefangenheit des Schiedsrichters.

4. Befangenheitsgrund der gemeinsamen schiedsrichterlichen Tätigkeit des Schiedsrichters und Dr. Kr. :

a) Der Deutsche Bau- und Betontechnik-Verein e. V. gibt in regelmäßigen Abständen Listen mit Sachverständigen verschiedener Fachgebiete heraus. Die Liste aus dem Jahre 1992 enthielt als juristische Sachverständige für den Raum D. neben dem Schiedsrichter weitere neun Personen, die für 1996 sieben Personen, die jeweils nichts mit diesem Schiedsverfahren zu tun haben. Auf Anfrage der Antragstellerin benannte der Deutsche Bau- und Betontechnik-Verein e. V. mit Schreiben vom 2. Februar 2001 (GA 135) als juristische Sachverständige für den Raum D. neben dem Schiedsrichter und Dr. Kr. weitere drei Personen. In der Ausgabe Februar 2001 dieser Sachverständigenliste (AufhGA 57) ist neben Dr. Kr. und dem Schiedsrichter auch Prof. Sch. genannt. Auf Nachfrage der Antragstellerin hat der Schiedsrichter mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekundet, mit Dr. Kr. drei gemeinsame Schiedsverfahren durchgeführt zu haben, nämlich in den Jahren 1974, 1976 und 1982. In allen Fällen sei er Vorsitzender des Schiedsgerichts und Dr. Kr. jeweils Beisitzer gewesen.

b) Die Aufführung des Schiedsrichters mit Dr. Kr. auf einer gemeinsamen Sachverständigenliste scheidet als Ablehnungsgrund offensichtlich aus. Daraus lässt sich kein Schluss auf eine irgendwie geartete Verbindung des Schiedsrichters mit Dr. Kr. ziehen, die an seiner Unbefangenheit zweifeln ließe.

c) Auch aus der gemeinsamen Sachverständigentätigkeit kann eine vernünftige Partei nicht ernsthaft Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters ableiten. Dr. Kr. und der Schiedsrichter sind anerkannte und fachkundige juristische Persönlichkeiten auf dem Gebiete des Baurechtes. Solche Personen sind als Schiedsrichter begehrt und werden von Schiedsparteien bevorzugt als Schiedsrichter ausgewählt. Bei der langjährigen Tätigkeit beider im Raume D. bleibt gelegentliche gemeinsame Schiedsrichtertätigkeit nicht aus. In der hier vorgefundenen - nur - dreimaligen gemeinsamen Schiedsrichtertätigkeit, von denen die letzte 1982 stattfand, liegt kein Anhaltspunkt für die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters.

Diese kann auch nicht daraus entstehen, dass bei den jeweiligen Dreier-Schiedsgerichten der Schiedsrichter als Vorsitzender unter Mitwirkung des Dr. Kr. ausgewählt worden ist. Denn einerseits war der Schiedsrichter als Vorsitzender eines Schiedsgerichtes besonders fachkundig und anerkannt, andererseits war die Auswahl, wie die vorgelegten Listen belegen, beschränkt. Die Antragstellerin hat angesichts dieser Auswahlkriterien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis erwachsen könnte, der Schiedsrichter würde sich nun mit einer Bevorzugung der Antragsgegnerin in diesem Schiedsverfahren für diese Auswahl "revanchieren".

5. Befangenheitsgrund der Verletzung der Hinweispflicht des Schiedsrichters bei Übernahme des Schiedsrichteramtes auf die gemeinsame Vorstandstätigkeit und die gemeinsame Kommanditbeteiligung mit Dr. Kr. :

a) Die Antragstellerin wirft dem Schiedsrichter als weiteren Befangenheitsgrund vor, dieser habe bei der Übernahme des Schiedsrichteramtes pflichtwidrig die genannten Befangenheitsgründe nicht offenbart. Auch deswegen kann der Schiedsrichter jedoch nicht abgelehnt werden.

b) Nach § 9 SGO Bau ist ein Schiedsrichter verpflichtet, seine Ernennung abzulehnen, wenn er zu einer Partei in einem der in § 41 ZPO bezeichneten Verhältnisse steht oder wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO (Besorgnis der Befangenheit) gegeben ist. Das schließt die Pflicht des Schiedsrichters ein, bei seiner Ernennung auf solche Verhältnisse oder Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, von sich aus hinzuweisen. Er bleibt auch nach seiner Ernennung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände unverzüglich offenzulegen. Das ist seit dem 1. Januar 1998 mit § 1036 Abs. 1 ZPO ausdrücklich geregelt, galt aber als allgemeine Verhaltensanforderung an den Schiedsrichter (vgl. § 9 SGO Bau) auch schon vorher. Der Verstoß gegen diese Pflicht bildet regelmäßig einen Ablehnungsgrund, weil er die betroffene Partei gerade daran hindert, ihr berechtigtes Ablehnungsverlangen geltend zu machen. Wenn ein Schiedsrichter in dieser Weise das Ablehnungsrecht der Parteien beschneidet, setzt er sich in dem Verdacht aus, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unbefangen gegenüber.

c) Der Umstand, dass der Schiedsrichter nicht von sich aus auf die bisher genannten Ablehnungsgründe hingewiesen hat, rechtfertigt nicht seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Darin liegt keine Pflichtverletzung des Schiedsrichters, weil diese Umstände, wie oben ausgeführt, seine Ablehnung nicht rechtfertigen und ferner von vornherein nicht geeignet waren, bei einer vernünftigen Prozesspartei Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu wecken.

Der Schiedsrichter muss nicht auf alles Mögliche hinweisen, sondern nur auf Umstände, von denen er annehmen musste, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit wecken. Diese Bewertung muss auch der Schiedsrichter aus der Sicht beider Partei möglichst objektiv vornehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung entscheiden.

d) Unterlässt der Schiedsrichter wie hier den Hinweis auf Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet waren, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen und die damit bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung auch keine Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit wecken konnten, so liegt darin weder ein Pflichtverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund. Zwar sind die Anforderungen an die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Umstände nicht mit denen gleichzusetzen, die bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit wegen dieser Umstände gelten. Sie sind geringer und können auch Umstände erfassen, die die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit in den Augen des später darüber befindenden Gerichtes an sich noch nicht rechtfertigen. Solche Umstände können nämlich trotzdem Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Schiedsrichters wecken.

Hierfür müssen jedoch ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Möglichkeit nahe legen. Allein die - nicht auf hinreichende Anhaltspunkte - gestützte Behauptung einer Partei, bei ihr hätten die verschwiegenen Umstände Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters geweckt oder wecken können, würde die Aushöhlung der Anforderungen an die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bewirken. Denn ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, darf nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zur Ablehnung des Schiedsrichters führen.

6. Befangenheitsgrund der juristischen Beratung der Stadt K. durch den Schiedsrichter im Jahre 1993:

a) Die Antragstellerin ist mit der Geltendmachung dieses Befangenheitsgrundes, den sie erstmals mit Schriftsatz vom 9. April 2001, eingegangen am 12. April 2001 vorgebracht hat, ausgeschlossen. Denn nach Niederlegung des Schiedsspruches ist kein Raum mehr für die Schiedsrichterablehnung (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 1037 Rn. 4).

b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (BGHZ 141, 90, 92, 93 mwN). Auch im ordentlichen Zivilprozess ist die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters (BGHZ aaO; Vollkommer in Zöller, aaO, § 42 Rn. 4). Diese Zeitschranken sollen sowohl im Zivilprozess als auch im Schiedsgerichtsverfahren Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleisten (BGHZ aaO). Deshalb sind danach erstmals geltend gemachte Ablehnungsgründe nicht zugelassen.

c) Die Antragstellerin hat diesen Ablehnungsgrund erstmals mit Schriftsatz vom 9. April 2001 geltend gemacht. Damit ist sie ausgeschlossen, denn zu diesem Zeitpunkt war der am 19. Februar 2001 erlassene unanfechtbare Schiedsspruch des Schiedsrichters bereits beim zuständigen Landgericht niedergelegt. Das folgt aus der Bekundung des Schiedsrichters im Ergänzungs-Schiedsspruch über die Höhe der Kosten vom 14. März 2001 (AufhGA II 185, 187), in dem er als bereits entstandene Kosten die Kosten der Zustellung/Niederlegung des Schiedsspruches vom 19.02.2001 in Höhe von DM 42,20 auflistet. Auch in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 27. April 2001 (AufhGA 173) hat der Schiedsrichters erklärt, er habe die beiden Schiedssprüche ordnungsgemäß niedergelegt. Die ordnungsgemäße Niederlegung hat die Antragstellerin nicht bezweifelt.

d) Abgesehen davon wäre dieser Befangenheitsgrund auch sachlich nicht geeignet, die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Einerseits hat der Schiedsrichter die Stadt K. , deren Schiedsverfahren mit der Antragsgegnerin dieses Ablehnungsverfahrens er ebenfalls als Einzelschiedsrichter durchgeführt hat, nicht juristisch beraten. In seinem Antwortschreiben vom 3. Mai 1993 an den Bürgermeister E. der Stadt K. , wie es in dem von der Antragstellerin eingereichten Artikel der Mitteldeutschen Zeitung vom 9. April 2001 (Pressearchivausgabe, GA Bd. II Bl. 75-76) ansatzweise wiedergegeben wird, hat der Schiedsrichter entgegen E. Anliegen gerade keine juristische Beratung vorgenommen, sondern zurückhaltend eine Rechtsmeinung geäußert.

Andererseits ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Schiedsrichter damit außerhalb eines Schiedsverfahrens die Rechte der Antragsgegnerin wahrgenommen haben soll, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 9. April 2001 (S. 11-14, GA II 11-14) meint.

7. Ablehnungsgrund der unwahren Bekundung des Schiedsrichters in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19. April 1996 im Ablehnungsverfahren der Stadt K. gegen die Antragsgegnerin:

a) Mit am 30. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2001 macht die Antragstellerin als weiteren Ablehnungsgrund geltend, der Schiedsrichter habe in seiner dienstlichen Äußerung vom 19. April 1996 in den Ablehnungsverfahren gegen den Schiedsrichter in der Schiedssache der Stadt K. gegen die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Dessau die Unwahrheit gesagt. Er habe darin nämlich bewusst ein Tätigkeitsgebiet verschleiert. Auf diesen Ablehnungsgrund ist die Antragstellerin erst nach Einsicht in die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichtes Dessau bzw. des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg gekommen.

b) Die Antragstellerin ist damit ebenso wie mit dem unter 6. behandelten Ablehnungsgrund ausgeschlossen. Denn sie hat diesen Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Schiedsspruch und sogar der Ergänzungsschiedsspruch erlassen und niedergelegt worden sind. Das ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHZ 141, aaO).

c) Zudem würde auch dieser Ablehnungsgrund die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, wodurch diese Erklärung des Schiedsrichters, selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, der Antragstellerin Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters ihr gegenüber geben sollte.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Ablehnungsverfahren des Schiedsrichters nimmt der Senat wie den Wert des Ablehnungsverfahrens gegen einen Richter gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit dem zuletzt maßgeblichen Wert der Hauptsache des Schiedsverfahrens an (OLGR 1998, 323; vgl. auch Zöller/ Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 16 Stichwort "Ablehnung"). Denn vom Ausgang des Ablehnungsverfahrens hängt wesentlich der Ausgang des Hauptverfahrens ab. Den Wert der Hauptsache hat der Schiedsrichter im Schiedsspruch auf zuletzt DM 10.483.521,76 angesetzt (vgl. Ergänzungsschiedsspruch Bl. 3; AufhGA II 187). Dem entspricht der Wert des Ablehnungsverfahrens.

Ende der Entscheidung

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