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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 10 U 15/05 (Hs)
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 S. 2
Eine irreführende Werbung ist nicht anzunehmen, wenn ein Autohaus damit wirbt, Partner einer Automarke zu sein, obwohl es mit dem Hersteller nur einen Service- oder Werkstattvertrag und keinen Neuwagenvertriebsvertrag geschlossen hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 15/05 (Hs) Oberlandesgericht Naumburg

Verkündet am 9. September 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und der Richterin am Landgericht Göbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter irreführender Werbung geltend.

Die Klägerin ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte ist Mitglied des Servicenetzes der S. GmbH . Sie hat mit dem Hersteller einen Werkstattvertrag für das Primärnetz abgeschlossen, ist aber nicht autorisierter Neuwagenvertriebsnetzpartner des Herstellers. Wegen des Servicepartnervertrages wird auf Bd.I Bl. 24 ff. d.A. Bezug genommen.

Unter dem 18. Februar 2004 veröffentlichte die Beklagte eine Werbung im Wochenspiegel. Sie verwendete dabei das S. Markenzeichen und benutzte die Worte "Ihr neuer S. Partner in R. ". Wegen der Anzeige wird auf Bd.I Bl. 54 d.A Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. März 2004 forderte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Werbung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese unter dem 30. April 2004 ablehnte. Am 28. April 2004 erschien die Werbung erneut im Wochenspiegel.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,

der angesprochene Verbraucher werde durch die in Rede stehende Werbung im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses getäuscht und in die Irre geführt und in unlauterer Weise angelockt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte entgegen der Werbeaussage unstreitig nicht autorisierter Vertragshändler für S. neufahrzeuge sei. Da nach der Gruppenfreistellungsverordnung EG-Nr. 1400/2002 erst seit dem 1. Oktober 2003 die Möglichkeit bestehe, Handelsvertrieb und Kundendienst getrennt voneinander anzubieten, sei das Verbraucherleitbild hierdurch noch nicht entscheidend geprägt. Dieser gehe noch davon aus, dass derjenige, der ein Markenzeichen eines KFZ-Herstellers bzw. Importeurs verwende, autorisierter Vertriebspartner des Herstellers sei. Aufgrund der Gesamtgestaltung der in Rede stehenden Werbung müssten die angesprochenen Verbraucher zwangsläufig davon ausgehen, dass die Beklagte auch autorisierter Neuwagenvertriebspartner sei, zumal sie als Autohaus und nicht als Werkstatt auftrete. Ohne einen klarstellenden Hinweis könne der angesprochene Verbraucher nicht davon ausgehen, dass die Beklagte nicht zum autorisierten Neuwagenvertriebsnetz gehöre.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung unter Verwendung des S. -Markenzeichens als S. -Partner aufzutreten, ohne darauf hinzuweisen, lediglich S. -Servicepartner zu sein.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,

die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, denn diese berufe sich in erster Linie auf Ansprüche aus dem Servicepartnervertrag und aus Markenrecht. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da sie als S. -Servicepartner berechtigt sei, sowohl das S. -Markenzeichen als auch die Bezeichnung S. -Partner zu verwenden. Außerdem verkenne die Klägerin, das sich zwar das Verbraucherleitbild nicht entscheidend geändert haben möge, jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies führe dazu, dass die Gründe, aus denen eine Irreführung im Zusammenhang mit der Eigenschaft Vertragshändler früher zu bejahen gewesen seien, heute nicht mehr zuträfen. Die Bezeichnung S. -Partner bringe lediglich zum Ausdruck, dass sie ständige geschäftlichen Beziehungen zu der S. GmbH unterhalte. Außerdem sei es unrichtig, dass sie zum Verkauf von Neuwagen nicht berechtigt sei. Für den Verkauf und die Vermittlung von Neufahrzeugen sei auch nicht etwa die Zustimmung des jeweiligen Herstellers erforderlich. Insbesondere sei es möglich, Neufahrzeuge aus dem europäischen Ausland zu erwerben. Verboten sei ihr allenfalls, sich als S. -Vertragshändlerin zu bezeichnen. Eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung S. -Partner sei schlechthin ausgeschlossen, weil sie sich an die von der S. vorgegebene Sprachregelung gehalten habe. Auf deren Internetseite werde zwischen S. -Partnern einerseits und Händlern und Werkstätten andererseits differenziert. Auch sie sei unter dem Suchbegriff S. Partner auf der Internetseite zu finden.

Ferner sehe die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung vor, dass der Handel mit Neufahrzeugen und das dazu gehörende Servicegeschäft vertraglich getrennt geregelt werden müsse. Aus dieser kartellrechtlich gebotenen Trennung folge, dass seit dieser Zeit die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen Vertragshändlern und Nichtvertragshändlern nicht mehr passe. Zu Zeiten, in denen nur Vertragshändler in der Lage gewesen seien, Garantieleistungen zu erbringen und garantieerhaltende Wartungsarbeiten durchzuführen, habe der Verbraucher in der Tat ein berechtigtes Interesse daran gehabt, nur bei einem Vertragshändler zu kaufen. Hierauf stelle zu Recht auch die einschlägige wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung ab. Sie sei aber als autorisierte Werkstatt in das Servicenetz von S. eingebunden. Bei ihr erhalte der Verbraucher dieselben Leistungen wie bei einem Servicepartner, der zudem auch einen Händlervertrag abgeschlossen habe. Das bloße Verschweigen, nicht auch Vertragshändler zu sein, könne nicht irreführend sein. Auch bei anderen Autoherstellern würden die Händler und die Vertragswerkstätten mit dem Zusatz "Partner" bezeichnet.

Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle hat die Klage mit dem am 24. März 2005 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Werbung der Beklagten sei nicht irreführend. Die Beklagte bringe mit der streitgegenständlichen Werbeanzeige lediglich zum Ausdruck, Partner des Automobilherstellers S. zu sein. Dies entspreche den Tatsachen, den unstreitig sei sie Servicepartner, nämlich eine S. Vertragswerkstatt. Auch ein sachlich richtiger Werbehinweis könne allerdings dadurch irreführend werden, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Betrachtung mehr an Aussage dahinter vermute, als der Hinweis tatsächlich geben wolle. Die Werbung der Beklagten sei so ausgestaltet, dass auch für den flüchtigen Betra-chter nicht mehr zu erkennen sei, als ein bloßer Hinweis auf die Partnerschaft zu dem Automobilhersteller S. . Außer der bloßen Verbundenheit deute Nichts auf einen S. -Vertrieb bei der Beklagten hin. Auch für den flüchtigen Betrachter bleibe die Frage nach der organisatorischen Beziehung zu S. offen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung so auffasse, dass die Beklagte S. -Vertriebspartner sei, sei eine solche Auffassung nicht schutzbedürftig. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung seien auch die Interessen des Verletzers zu berücksichtigen. Die eigenen Interessen der Klägerin würden durch die Werbung ohnehin nicht berührt, allenfalls die der ihr angeschlossenen S. -Vertragshändler. Dem stehe das durch Art. 12 GG geschützte Interesse der Beklagten an der ungestörten Berufsausübung entgegen, denn sie könne mit ihrer Verbundenheit zu S. werben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie legt dar, es sei allgemein anerkannt, dass ein Irreführung des Verbrauchers auch durch ein Unterlassen eines klarstellenden Hinweises erfolgen könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Spezialisierung auf Fahrzeuge einer bestimmten Marke mit der Eigenschaft als Vertragshändler oder Vertragswerkstatt verbunden sei, da bis zur Einführung der neuen Gruppenfreistellungsverordnung eine derartige Trennung nicht üblich gewesen sei. Die Verwendung der weiteren Logos V. und A. vermittele dem Leser zudem den Eindruck, dass die Beklagte für alle Marken auch eine Sonderbeziehung zum Hersteller bezogen auf den Neuwagenvertrieb eingegangen sei. Eine Irreführung des angesprochenen Verbrauchers könne zudem auch angenommen werden, wenn die Werbeaussage mehrdeutig sei und wie im vorliegenden Fall zumindest der Eindruck entstehen könne, vertragliche Sonderbeziehungen zum Hersteller bestünden gerade nicht nur in einem Werkstättenvertrag. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Hersteller S. selbst zwischen Service- und Neuwagenvertriebspartners unterscheide. Bei der Interessenabwägung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es um die Frage gehe, ob ein Händler, der keinen autorisierten Neuwagenvertriebsvertrag mit einem Hersteller eingegangen sei, berechtigt sei, unter Verwendung des Markenzeichens in der Form aufzutreten, dass ein Verbraucher dies nicht ohne Weiteres aus der Werbung ersehen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise seien an einem klarstellenden Hinweis interessiert.

Die Klägerin beantragt,

das am 24. März 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung unter Verwendung des S. -Markenzeichens als S. -Partner aufzutreten, ohne darauf hinzuweisen, lediglich S. -Servicepartner zu sein.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520, 526 ZPO), in der Sache aber nicht gerechtfertigt.

Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die rechtlichen Feststellungen des Landgerichts in Zweifel zu ziehen.

Auf den Rechtsstreit ist das UWG in seiner Fassung vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da dieses am 8. Juli 2004 ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten ist (§ 22 UWG).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch, da die streitgegenständliche Werbung nicht gegen § 3 UWG in der speziellen Form der irreführenden Werbung gemäß § 5 Abs.1 UWG verstößt.

Dabei ist zu beachten, dass sich der von der Klägerin erhobene Vorwurf nicht gegen eine täuschende Werbeangabe durch positives Tun richtet. Vielmehr rügt die Klägerin, dass die Beklagte in ihrer Werbung einen wesentlichen Umstand verschwiegen habe, nämlich nicht autorisierter Vertragshändler von S. zu sein, so dass vorliegend die besondere Form der irreführenden Werbung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 UWG in Betracht kommt.

Kein Fall von Verschweigen liegt allerdings vor, wenn die Tarnung eines nachteiligen Umstands in der Weise erfolgt, dass der Werbende sie nicht nur verschweigt, sondern positiv unrichtig oder in einer für den Durchschnittsumworbenen missverständlichen Weise darstellt. Mit dem Landgericht geht der erkennende Senat aber davon aus, dass die von der Klägerin gerügte Bezeichnung des Beklagten als S. -Partner weder positiv unrichtig noch missverständlich ist. Die Bezeichnung S. -Partner lässt die Interpretation des Betriebs der Beklagten als Vertragswerkstatt und/oder als autorisierter Vertragshändler zu. Nach beiden Interpretationen steht die Beklagte in vertraglichen Beziehungen zu S. . Auch wenn nicht dargestellt wird, welcher Art diese Beziehungen sind, bleibt es dabei, dass der Kern der Aussage richtig und nicht missverständlich ist.

Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof konnte im Verschweigen nur dann eine irreführende Angabe liegen, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht traf. Wenn sich - wie vorliegend - eine solche Aufklärungspflicht nicht aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenen Tun ergibt, sollte sie im Wettbewerb nicht schlechthin bestehen (BGH, GRUR 1985, 450, 451 - Benzinverbrauch; WRP 1999, 839, 840; 842, 843).

In § 5 Abs. 2 S. 2 UWG ist die Kodifizierung dieser Rechtsprechung vorgenommen worden. Die Beurteilung, ob Schweigen eine irreführende Werbung ist, erfolgt nach dieser Vorschrift unter Abwägung aller Umstände, wobei insbesondere die Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Entscheidung zum Vertragsschluss und die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung entscheidend ist.

Der Verkehr erwartet nämlich nicht grundsätzlich die Offenlegung aller Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Dass im Rahmen einer Werbung weniger vorteilhafte Eigenschaften verschwiegen werden, setzen Verbraucher voraus. Ihnen ist bekannt, dass die Werbung der Anpreisung dient und daher meist nur auf die vorteilhaften Eigenschaften von Waren, Dienst-leistungen und/oder der Person des Werbenden aufmerksam macht.

Die Pflicht zur Aufklärung besteht aber in den Fällen, in denen Verbraucher bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würden (BGH, WRP 1999, 839 f.).

Das Verschweigen von Tatsachen kann demnach irreführend sein, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Tatsache für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie der Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 UWG, amtliche Begründung zu § 5 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487, S. 19).

Unter Berücksichtigung der Interessen des Werbenden bezieht sich seine Aufklärungspflicht nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Er hat daher bereits bei der Werbung nur negative Eigenschaften offen zu legen, als dies zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unerlässlich ist (BGH, GRUR 1989, 682, 683 - Konkursvermerk; WRP 1999, 839, 840 - Auslaufmodelle I; WRP 1999, 842, 843 - Auslaufmodelle II; OLG Stuttgart, WRP 1999, 839, 840).

Das Landgericht hat offen gelassen, ob der Verkehr beim Lesen der streitgegenständlichen Werbeanzeige damit rechnet, dass der Begriff des S. -Partners sowohl die Unterform des Service-Partners, als auch die des Neuwagenvertriebshändlers umfasst. Selbst wenn dies unterstellt werden könnte, läge jedoch nach der Auffassung des Senats ein Wettbewerbsverstoß nicht vor.

§ 5 Abs. 2 S. 2 UWG ordnet an, dass Verschweigen von Tatsachen nur auf Grund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls irreführend sein kann. Das Verschweigen von Umständen kann nur dann eine Irreführung begründen, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Entscheidung zum Vertragsschluss und der Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung, ob eine Irreführung vorliegt, hängt demnach maßgeblich von der Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkaufsauffassung und von der Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung dieser Entscheidung ab.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Verbraucher, der aus der streitgegenständlichen Werbeanzeige darauf schließt, dass die Beklagte autorisierter S. vertriebspartner ist, erst nach einer Rückfrage bei der Beklagten über den Irrtum aufgeklärt werden kann. Es ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf diesen Punkt schon in der Werbeanzeige hinweisen muss. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verkehrs und denen der Beklagten ist nämlich zu berücksichtigen, dass die bei Verbrauchern durch die Anzeige womöglich hervorgerufene Fehlvorstellung nicht als besonders gravierend anzusehen ist und regelmäßig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt werden kann und andererseits ein klarstellender Hinweis auf die fehlende Vertragshändlereigenschaft eher zur Verwirrung als zur Aufklärung der Verbraucher beitragen würde (vgl. auch EuGH, WRP 1993, 233, 234 zum Erfordernis der Erheblichkeit der Irreführung; OLG Karlsruhe, WRP 1996, 584, 586).

Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Werbenden und dem Umworbenen ist zu berücksichtigen, dass dem Umworbenen in erster Linie an einer umfassenden Aufklärung gelegen ist. Je vollständiger die Informationen sind, die ihm die Werbung liefert, umso besser kann er verschiedene Produkte vergleichen und umso geringer ist der Aufwand, den der noch betreiben muss, um eine Basis für seine Entscheidung zu schaffen. Dem gegenüber besteht das Interesse des Werbenden darin, das Interesse eines potentiellen Kunden zu wecken.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Werbung, die bei einem Teil der Verbraucher den Eindruck vermitteln kann, dass die Beklagte auch autorisierter Vertragshändler sei, noch nicht ansatzweise eine Basis für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers, der an dem Erwerb eines Neuwagens interessiert ist, bieten kann. Vielmehr stellt die Werbung letztlich einen allgemein gehaltenen Hinweis auf den Betrieb der Beklagten dar. Irgendwelche Modelle, Ausstattungsmerkmale und Preise finden sich in der Werbung nicht. Sucht ein Verbraucher demnach den Betrieb der Beklagten auf, wird er entweder durch eigene Anschauung feststellen können, dass die Beklagte kein autorisierter Vertragshändler ist oder aber durch ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten darüber informiert werden können. Dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht deutlich machen, nur den Verkauf von reimportierten Fahrzeugen vermitteln zu können, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von der Klägerin dargelegt worden.

Davon, dass das Interesse des Verkehrs an einem Hinweis auf die bloße Eigenschaft der Beklagten als Vertragswerkstatt über dem Interesse der Beklagten daran, bei der Werbung für ihren Betrieb auf die vertraglichen Beziehungen zu S. -Deutschland hinzuweisen, steht, geht der Senat nicht aus. Würde die Beklagte schon bei einer Werbung wie der streitgegenständlichen auf ihre Eigenschaft als "nur" Vertragswerkstatt oder wie von der Klägerin gewünscht Service-Partner hinweisen, könnte dies einen Teil der Verbraucher zu Mutmaßungen verleiten, welche Gründe für die nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft vorliegen.

Abschließend sei noch bemerkt, dass die von der Klägerin begehrte Klarstellung letztlich einen Teil der Verbraucher ebenfalls nicht zu der Erkenntnis bringen könnte, dass es sich bei dem Autohaus der Beklagten nicht um einen autorisierten Vertragshändler von S. handelt. Auch der Begriff des Service-Partners ist nämlich auslegungsfähig. Der englische Begriff Service wird nach Duden im deutschen Sprachgebrauch beispielsweise als Dienst, Kundendienst, Bedienung oder Kundenbetreuung verwandt. Ein Teil der Verbraucher dürfte sich bei der Bezeichnung eines Autohauses als Service-Partner einer Automarke jedenfalls nicht darüber im Klaren sein, dass es sich bei diesem nicht um einen autorisierten Vertragshändler handelt.

Sonstige Gründe, welche der Berufung der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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