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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 10 U 32/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 430
Die Vermutungswirkung des § 430 BGB wird für ein von Ehegatten gemeinschaftlich eingerichtetes Oder-Konto nicht allein dadurch entkräftet, dass sich die Eheleute trennen oder sogar rechtskräftig geschieden werden und sich ein Ehegatte nicht mehr aktiv an den Bankgeschäften betreffend das Konto beteiligt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 32/06 OLG Naumburg

verkündet am: 24. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und die Richterin am Oberlandesgericht Göbel auf die mündliche Verhandlung vom 09. Oktober 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Februar 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageantrag zu 2.2.) der Stufenklage zu 2) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an die 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und die Beschwer der Beklagten übersteigen 20.000,- Euro nicht.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.704,18 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben ihres vorverstorbenen, geschiedenen Ehemannes W. B. auf Ausgleichszahlung aus einem gemeinschaftlich von den vormaligen Ehegatten geführten Oder-Kontos sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines überschießenden Restbetrages hinsichtlich der weiteren gemeinschaftlichen Konten in Anspruch. Ferner begehrt sie von dem Beklagten im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung von Auskünften über Valutierung oder Ablösung von Kreditverbindlichkeiten, die auf dem Hausgrundstück der Eheleute lasten, und auf der zweite Stufe Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des vormaligen Familienwohnheimes.

Die Klägerin war mit dem am 24. März 2003 verstorbenen Erblasser Herrn W. B. verheiratet, der ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bitterfeld vom 07. Januar 2004 von seinen beiden Kindern, nämlich dem Beklagten und seiner Tochter K. Br. je zur Hälfte beerbt wurde.

Die vormaligen Ehegatten unterhielten - über die Trennung und rechtskräftige Scheidung hinaus - auf den Namen beider Ehepartner lautende gemeinschaftliche Konten, unter anderem bei der D. Bank Kontonummer ... , ... und ... , über die beide Ehepartner bis zum Tode des Erblassers verfügungsberechtigt waren.

Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann waren zudem zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Grundbuch von M. Blatt 494 verzeichneten Hausgrundstückes, belegen in der K. -Straße 7 in M. , das die Eheleute während der Ehezeit bis zu ihrer Trennung gemeinsam als Familienwohnstätte bewohnten. Die Klägerin trennte sich am 31. Mai 1997 von dem Erblasser und zog aus dem bislang gemeinsam genutzten Familienwohnheim aus, das der Erblasser fortan bis zu seinem Tode allein bewohnte. Der Erblasser tilgte die für das Hausgrundstück gemeinsamen aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln und trug sämtliche weiteren Hauskosten.

Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser wurde aufgrund des Ehescheidungsantrages vom 29. Februar 2000 durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitterfeld vom 11. Oktober 2000 rechtskräftig geschieden, nachdem zuvor das gleichfalls anhängige Zugewinnausgleichsverfahren abgetrennt und zum Ruhen gebracht wurde. Vor dem Familiengericht ist nach wie vor das Zugewinnausgleichsverfahren anhängig, das bei dem Amtsgericht Bitterfeld nunmehr unter dem Geschäftszeichen 8 F 197/06 GÜ (vormals 8 F 525/99)geführt wird.

Nach Eintritt des Erbfalls löste der Beklagte als Erbe des verstorbenen Herrn B. die gemeinschaftlichen Konten der Klägerin und seines verstorbenen Vaters auf und vereinnahmte die Guthabenbeträge. In einem mit der Klägerin am 05.02.2004 persönlich geführten Gespräch bestätigte er, dass er insgesamt 15.000,- Euro vereinnahmt habe, wovon 4.000,- Euro für die Tilgung des gemeinsamen Kredites verwandt worden seien.

Mit Anwaltschreiben vom 17. März 2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen ihres verstorbenen früheren Ehegatten zu erstellen und ihr vorzulegen. Zugleich verlangte sie von dem Beklagten für den Zeitraum ab 01. Januar 1997 bis zum Ableben ihres geschiedenen Ehemannes rückwirkend die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des im Miteigentum beider vormaligen Ehegatten stehenden Hauses. Die Höhe des Nutzungsentgeltes berechnete sie anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete und setzte für den Zeitraum von 01. Januar 1997 bis zum 31.12.2001 die Hälfte einer monatlichen Gesamtnettokaltmiete von 800,- DM und aufgrund einer allgemeinen Mietsteigerung ab dem 01. Januar 2002 einen halben Nettomietzins aus 500,- Euro an.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2004 mit, dass er den nach Auflösung der Konten vereinnahmten Guthabensbetrag für die Tilgung von gemeinsamen Krediten der früheren Eheleute eingesetzt habe.

Die Klägerin ist der Meinung gewesen, dass der Zulässigkeit ihrer Klage keineswegs das Prozesshindernis doppelter Rechtshängigkeit entgegen stehe; die hier streitgegenständlichen Anträge seien nämlich nicht Gegenstand des vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bitterfeld noch anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens geworden, die mit der Klage geltend gemachten Ausgleichs- sowie Nutzungsentschädigungsansprüche seien lediglich vorgreiflich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.

Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, dass ihr nach Auflösung der gemeinsamen Konten der vormaligen Ehegatten eine Ausgleichsforderung gegen den Beklagten in Höhe von zumindest 5.000,- Euro zustehe. Diesen Mindestausgleichsbetrag könne sie als Kontomitinhaberin in jedem Fall verlangen, denn der Beklagte habe ihr gegenüber bestätigt, nach Auflösung der gemeinsamen Konten der Ehegatten ein Guthaben von 15.000,- Euro vereinnahmt und allenfalls 4.000,- Euro für Kreditverbindlichkeiten der Ehegatten verwendet zu haben. Da ihr allerdings im übrigen weder Kontonummern noch Kontostand der weiteren gemeinsamen Kontoverbindungen bekannt seien, der Beklagte jedoch, zumal er die Abwicklung der Konten vorgenommen habe, über entsprechende Kenntnisse und Unterlagen verfüge, so dass ihm die Auskunftserteilung ein Leichtes sei, könne sie von diesem Auskunft über sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalles bestehenden gemeinsamen Konten unter Angabe der Schlusssalden verlangen.

Sie hat darüber hinaus behauptet, dass sie sich mit dem Erblasser seinerzeit im Zuge der Trennung darauf verständigt habe, dass dieser für das alleinige Bewohnen des gemeinsamen Familienwohnheimes grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete schulde; die Zahlung jedoch so lange einvernehmlich ausgesetzt werde, wie der Erblasser den gemeinsam aufgenommenen Hauskredit bediene und die sonstigen Belastungen des Hausgrundstückes trage. Diese Kreditverbindlichkeiten bzw. Belastungen müssten jedoch bereits lange Zeit vor dem Ableben des Erblassers getilgt worden seien. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie von dem Beklagten als Erben ihres früheren Ehemannes über die Tilgung der Kreditverbindlichkeiten eine Abrechnung verlangen könne. Auf der Grundlage der ihr insoweit zu erteilenden Auskunft werde sie erst in die Lage versetzt, ihren Nutzungsentschädigungsanspruch der Höhe nach zu beziffern.

Wegen Säumnis der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses, der Klägerin am 07. Dezember 2005 zugestellte Versäumnisurteil hat sie mit einem am 21. Dezember 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 30. November 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 5.000,- Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.September 2005 zu zahlen;

2. im Wege der Stufenklage,

2.1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Guthaben und Verbindlichkeiten auf gemeinsamen Konten der Klägerin mit ihrem verstorbenen/ geschiedenen Ehemann, so bei der D. Bank B. und allen weiteren etwaigen zum Zeitpunkt des Erbfalls bestandenen gemeinsamen Konten und Sparguthaben der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann unter Vorlage der Kontobelege mit den Schlusssalden und, sofern auch durch die Klägerin betreffende Verbindlichkeiten getilgt werden sollen, über die Verwendung der Guthaben unter Vorlage geeigneter Belege;

2.2. an die Klägerin die Hälfte der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge, soweit sie über die unter 1.) in Höhe von 5.000,- Euro geforderten Beträge hinausgehen, auszuzahlen;

3. im Wege der Stufenklage,

3.1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Valutierung bzw. die Ablösung aller bezüglich des Grundstücks bestehenden Kapitalverbindlichkeiten, bezogen auf das Grundstück, verzeichnet im Grundbuch von M. Blatt 494, unter Vorlage geeigneter Belege;

3.2. an die Klägerin die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete seit dem 01. Januar 2001 bis zum 24. März 2003 zu zahlen, sofern sich aus der Auskunft ergibt, dass in diesem Zeitraum durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin geringere Beträge oder keine Beträge zur Tilgung der auf dem Grundstück lastenden Kapitalverbindlichkeiten gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete aufgewandt worden sind.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 30. November 2005 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage gerügt und bezüglich der Klageanträge zu 1) und zu 2) das Prozesshindernis doppelter Rechtshängigkeit eingewandt. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, dass der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Ausgleichszahlungs- und der ihn vorbereitende Auskunftsanspruch bereits Gegenstand des vor dem Amtsgericht Bitterfeld anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens geworden seien: Die Klägerin habe nämlich auch vor dem Familiengericht eine Auskunftsklage erhoben und ferner Zahlung des Zugewinnausgleichs beansprucht. Er ist zudem der Meinung gewesen, dass er nicht allein als Erbe verklagt werden könne, der verstorbene Herr B. sei nämlich nicht nur von dem Beklagten, sondern auch von seiner Tochter Frau K. Br. beerbt worden. Der Klageantrag zu 1) entbehre im übrigen bereits der Schlüssigkeit, denn es sei nicht ersichtlich, woraus sich dieser Zahlungsanspruch ergeben könne. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Guthabens und der Verbindlichkeiten auf den gemeinsamen Konten zu. Als Kontomitinhaberin habe ihr die Möglichkeit offen gestanden, bei den betroffenen Banken eigene Erkundigungen über den Kotenstand einzuziehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sie über das Bestehen und den Umfang der Kontenverbindungen in entschuldbarer Weise im Ungewissen geblieben sei. Er hat zudem die Ansicht vertreten, dass die Klägerin überdies nicht Auskunft im Hinblick auf die Berechnung des geltend gemachten Nutzungsentschädigungsanspruches verlangen könne. Hinsichtlich des Nutzungsentschädigungsanspruchs hat sie behauptet, dass die vormaligen Ehegatten bei Auszug der Klägerin keine Nutzungsregelung getroffen hätten. Die Klägerin habe ihren verstorbenen, geschiedenen Ehemann auch zu keiner Zeit in Verzug gesetzt. Er ist der Meinung gewesen, dass ein Anspruchsgrund für eine Nutzungsentschädigung fehle und diese im übrigen nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und zudem die Verwirkung der Ansprüche eingewandt.

Das Landgericht hat mit dem am 24. Februar 2006 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil vom 30. November 2005 aufrecht erhalten. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zwar nicht gehindert gewesen sei, den Beklagten als Miterben im Wege der Gesamtschuldnerklage nach § 2058 Abs. 1 BGB wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch zu nehmen. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Ausgleichszahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist, die ab dem 01. Januar 2001 zu laufen begonnen habe, sei durch die Anbringung des Prozesskostenhilfeantrages am 31.12.2004 gehemmt worden. Da die Klägerin den Kostenvorschuss unmittelbar nach Zurückweisung des PKH-Antrages eingezahlt habe, habe die Hemmungswirkung fortgedauert. Es bestünden zwar erhebliche Bedenken, ob der Anspruch mit der vorliegenden Klage überhaupt habe eingeklagt werden können oder ob nicht etwa der Zulässigkeit der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen stünde. Der Anspruch sei aber ungeachtet dessen in jedem Fall nicht begründet, denn die Klägerin habe versäumt, zu dem Anspruchsgrund schlüssig vorzutragen. Sie habe insbesondere nicht dargelegt, ob es sich bei dem gemeinsamen Konto um ein sog. Oder-Konto der Ehegatten oder ein sog. "Und-Konto" gehandelt habe. Auch dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch könnte das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen stehen. Zwar sei ein Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB von den Vorschriften des Zugewinnausgleichs unabhängig. Dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB geltend machen wolle, sei ihrem Klagevorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Der Klägerin stehe aber auch deshalb ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht zu, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sie in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen geblieben sei. Der Klägerin sei es als Kontoinhaberin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, Auskünfte bei dem kontoführenden Bankinstitut einzuholen, zumal ihr die Kontoverbindung von dem Beklagten mitgeteilt worden sei. Darüber hinaus habe sie schuldhaft versäumt, sich bereits im Zeitpunkt der Trennung oder aber spätestens zur Zeit der Scheidung über die Kontolage zu erkundigen. Da der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe, scheitere aber auch der mit dem Klageantrag zu 2.2.) verfolgte unbezifferte Leistungsantrag dem Grunde nach. Die Klägerin könne schließlich auch nicht von dem Beklagten Auskunft über die Kreditverbindlichkeiten betreffend die Hausfinanzierung begehren, denn auch insoweit stünden ihr als Miteigentümerin und Kreditschuldnerin vorrangige Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung. Den mit dem Klageantrag zu 3.2.) verfolgten Nutzungsentschädigungsanspruch hat das Landgericht gleichfalls verneint. Die Klägerin habe das Zustandekommen einer Nutzungsvereinbarung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wozu sie in Anbetracht des qualifizierten Bestreitens des Beklagten jedoch gehalten gewesen sei. Das Klagevorbringen weise hierzu überdies Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Da der Auskunftsanspruch bereits fehl schlage, müsse letztlich auch der Leistungsantrag unbegründet sein.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.

Sie trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass der Einwand doppelter Rechtshängigkeit nicht durchgreife, zumal der hier geltend gemachte Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber dem vor dem Familiengericht rechtshängigen Zugewinnausgleichsverfahren vorgreiflich sei. Bei den hier in Rede stehenden gemeinschaftlichen Konten habe es sich um sog. Oder-Konten gehandelt, was schon daraus ersichtlich werde, dass der Beklagte die Konten allein habe auflösen können. Das Landgericht habe in der angefochtenen Entscheidung im übrigen die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich des Bestehens einer Ausgleichsverpflichtung nach § 430 BGB verkannt. Nach § 430 BGB sei im Zweifel von einer Ausgleichsberechtigung zu gleichen Anteilen auszugehen, sofern die Gesamtgläubiger nichts anderes bestimmt hätten. Es sei insofern Sache des Beklagten gewesen, die Voraussetzungen einer von der anteiligen Ausgleichsberechtigung nach § 430 BGB abweichenden Regelung vorzutragen. Sie könne von dem Beklagten überdies schon deshalb Auskunft über den Kontenstand verlangen, weil dieser die Funktion eines Nachlassverwalters ausgeübt habe und in dieser Rechtsstellung gegenüber Nachlassgläubigern auskunftspflichtig sei. Es sei überdies unbillig, die Klägerin auf ein Auskunftsersuchen gegenüber der D. Bank zu verweisen; demgegenüber sei es für den Beklagten hingegen ein Leichtes, sie über die Kontenstände zu informieren.

Für die Klägerin wäre es gleichfalls mit einem unverhältnismäßigen und damit unzumutbaren Aufwand verbunden, eine Auskunft über die Kapitalverbindlichkeiten des Hausgrundstückes bei dem Grundbuchamt und den Kreditinstituten zu erlangen, während der Beklagte die Klägerin ohne größeren Aufwand entsprechend unterrichten könnte. Das Urteil beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler, denn das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft bereits zugleich über die zweite Stufe, nämlich die unbezifferten Leistungsanträge zu Ziffer 2.2 und 3.2, entschieden. Die zweite Stufe sei indessen noch gar nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden.

Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsentschädigungsanspruches trägt sie in der Berufungsinstanz erstmals ergänzend vor, dass sie bereits mit Schreiben vom 05. Oktober 1999 gegenüber ihrem vormaligen Ehemann ein Nutzungsentgelt wegen der alleinigen Nutzung des Hausgrundstückes gefordert habe.

Die Klägerin beantragt,

das am 24. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau abzuändern, das Versäumnisurteil vom 30. November 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 5.000,- Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. September 2005 zu zahlen;

2. im Wege der Stufenklage,

2.1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Guthaben und Verbindlichkeiten auf gemeinsamen Konten der Klägerin mit ihrem verstorbenen/ geschiedenen Ehemann, so bei der D. Bank B. und allen weiteren etwaigen zum Zeitpunkt des Erbfalls bestandenen gemeinsamen Konten und Sparguthaben der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann unter Vorlage der Kontobelege mit den Schlusssalden und, sofern auch durch die Klägerin betreffende Verbindlichkeiten getilgt werden sollen, über die Verwendung der Guthaben unter Vorlage geeigneter Belege;

2.2. an die Klägerin die Hälfte der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge, soweit sie über die unter 1.) in Höhe von 5.000,- Euro geforderten Beträge hinausgehen, auszuzahlen;

3. im Wege der Stufenklage,

3.1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Valutierung bzw. die Ablösung aller bezüglich des Grundstücks bestehenden Kapitalverbindlichkeiten, bezogen auf das Grundstück, verzeichnet im Grundbuch von M. Blatt 494, unter Vorlage geeigneter Belege;

3.2. an die Klägerin die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete seit dem 01. Januar 2001 bis zum 24. März 2003 zu zahlen, sofern sich aus der Auskunft ergibt, dass in diesem Zeitraum durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin geringere Beträge oder keine Beträge zur Tilgung der auf dem Grundstück lastenden Kapitalverbindlichkeiten gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete aufgewandt worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, dass die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen neuen Tatsachen, nämlich dass es sich bei den Konten der Ehegatten um sog. "Oder-Konten" gehandelt habe und dass bereits mit Anwaltsschreiben aus dem Jahre 1999 ein Nutzungsentgelt eingefordert worden sei, im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden könnten. Auf den richterlichen Hinweis des Senates vom 26. September 2006 trägt er ergänzend vor, dass ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute allein der Erblasser über die gemeinsamen Konten verfügt habe. Der Kontostand des Kontos mit der Nummer ... habe zum 31. Dezember 1996 1.429,74 DM betragen und sich bis zum Zeitpunkt der Trennung im Mai 1997 nicht wesentlich verändert. Alle weiteren Kontobewegungen, insbesondere auch die Einzahlungen, habe der Erblasser veranlasst. Einen Tag nach dem Versterben habe das Konto mit der Konto-Nr. ... , aus welchem die Klägerin einen Anspruch herleite, einen Stand von 921,97 Euro aufgewiesen. Er ist der Ansicht, dass sich eine von der Zweifelsregelung des § 430 BGB abweichende Ausgestaltung des Innenverhältnisses der Kontoinhaber bereits aus den tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Handhabung der Kontoführung ergebe.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil, nämlich im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2.2.) Erfolg und führt insofern zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Dessau. Im übrigen ist das Rechtsmittel der Klägerin hingegen nicht begründet.

Klageantrag zu 1): Ausgleichszahlung in Höhe von 5.000,- Euro:

I.

Die Zulässigkeit des auf Leistung einer Ausgleichszahlung gerichteten Klageantrages zu 1) begegnet keinen Bedenken.

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht das Prozesshindernis doppelter Rechtshängigkeit nach §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 325 ZPO entgegen.

Das vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bitterfeld unter dem Geschäftszeichen 8 F 197/06 GÜ (vormals 5 F 525/99) rechtshängige Zugewinnausgleichsverfahren hindert den Senat nicht an einer Sachentscheidung über den im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB. Denn es besteht keine Identität der Streitgegenstände (OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

In dem vor dem Amtsgericht Bitterfeld rechtshängigen familiengerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren geht es in erster Linie um die Frage, ob in dem in § 1384 BGB bestimmten Zeitpunkt bei dem verstorbenen Herrn B. ein auszugleichendes Endvermögen im Sinne des § 1375 BGB vorhanden war. In diesem Zusammenhang wird zwar auch die Frage der Zurechnung nicht mehr vorhandener Aktiva nach § 1375 Abs. 2 BGB zu prüfen sein. Mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB wird aber nicht zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über den hier in Rede stehenden Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB getroffen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835). Soweit rechtliche Vorfragen identisch sein sollten, ist dies im Hinblick auf die Wirkungen des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unerheblich, mag die Beantwortung im Erstprozess auch möglicherweise für den Zweitprozess verbindlich sein (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 261 ZPO Rdn. 10).

Gegenstand des Anspruchs aus § 430 BGB ist nicht der Ausgleich eines während der Ehezeit erzielten Zugewinns, sondern die Rückforderung dessen, was sich ein Ehegatte durch eigenmächtigen Zugriff auf die gemeinschaftlichen Vermögenswerte verschafft, so dass von einer Identität der Streitsache grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Der rein vermögensrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs nicht verdrängt; er ist vielmehr umgekehrt vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die Berechnung der Ausgleichsforderung einzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 2347, 2348). Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemannes verfolgte Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Guthaben des gemeinsam eingerichteten Kontos bzw. nach Verfügung des Beklagten auf Ausgleich kann demnach selbständig und unabhängig vom Ehegüterrecht eingeklagt werden (vgl. BGH NJW 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1372 BGB Rdn. 8; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16 m.w.N.), selbst wenn die streitgegenständliche Forderung im Folgenden noch als aktive oder passive Rechnungsposition in die Berechnung des Endvermögens einfließen sollte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16).

II.

Der zulässige Klageantrag zu 1) ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Erben des vorverstorbenen vormaligen Ehegatten der Klägerin ein Anspruch auf hälftigen Ausgleich des von dem gemeinschaftlichen Konto der Eheleute bei der D. Bank vereinnahmten Guthabens in Höhe des geltend gemachten Mindestbetrages von 5.000,- Euro aus §§ 428, 430 BGB in Verbindung mit §§ 1922, 2058 BGB zu.

In den Nachlass fiel nur die Hälfte der auf dem gemeinschaftlichen Konto der Eheleute B. befindlichen Guthabens und konnte von dem Beklagten und seiner Schwester als Erben des verstorbenen Herrn B. vereinnahmt werden. Im übrigen ist der Beklagte gegenüber der Klägerin nach §§ 428, 430, 1922, 2058 BGB ausgleichspflichtig.

1. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

a) Die Klägerin hat zwar erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgetragen, dass es sich bei den in Rede stehenden, bei der D. Bank von den vormaligen Ehegatten eingerichteten Gemeinschaftskonten um sog. "Oder-Konten" handelte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass jeder Ehepartner über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte.

Dieses neue Tatsachenvorbringen ist hier jedoch - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz in jedem Fall deshalb zuzulassen, da der Beklagte diese Behauptung selbst nicht bestritten hat. Ob der Klägerin ein Novenrecht nach § 531 Abs. 2 ZPO zusteht oder eine Zulassung neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO etwa deshalb ausscheidet, weil es auf einer Nachlässigkeit der klagenden Partei beruht, dass sie die Art des eingerichteten Kontos erstmals im Berufungsrechtszug konkret vorträgt, bedarf keiner Prüfung, da die neue Tatsache zwischen den Parteien außer Streit steht. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass über die Fälle des § 531 Abs. 2 ZPO hinaus auch der neue, unstreitige Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz in jedem Fall zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2005, 291; BGH NJW-RR 2005, 437; BGH FamRZ 2005, 1555 - 1557 zitiert nach juris). Die Parteien dürfen nämlich nicht daran gehindert werden, im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung übereinstimmend erstinstanzliche Feststellungen zu ergänzen, und zwar unabhängig davon, ob dies eine Erhebung von weiteren Beweisen erforderlich werden lässt. Eine auch nur beschränkte Berücksichtigung unstreitiger neuer Tatsachen würde eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeuten und muss folglich ausscheiden (vgl. BGH FamRZ 2005, 1555 - 1557 zitiert nach juris).

Danach aber hat der Senat auch die neue, von der Beklagtenseite nicht bestrittene Tatsache, dass das gemeinschaftliche Konto der vormaligen Ehegatten als Oder-Konto mit einer Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten ausgestattet war, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

b) Bei Einrichtung eines sog. Oder-Kontos wird gegenüber der kontoführenden Bank eine Gesamtgläubigerstellung im Sinne des § 428 BGB begründet. Im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger ergibt sich eine Ausgleichspflicht nach Maßgabe des § 430 BGB. Diese Vorschrift stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger dar, der aus einer Leistung des Schuldners, hier der kontoführenden Bank, weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

2. Die Voraussetzungen für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten nach § 430 BGB sind hier gegeben.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte nach Eintritt des Erbfalls von den gemeinschaftlichen Oder-Konten der Ehegatten bei der D. Bank einen Guthabenbetrag von insgesamt 15.000,- Euro abgebucht und vereinnahmt hat, hiervon hat er 4.000,- Euro für die Tilgung gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten der vormaligen Ehegatten aus dem Hauskredit verwendet.

Mehr hat die Klägerin, die die Ausgleichsforderung nach § 430 BGB geltend macht, auch nicht darzutun (vgl. BGH FamRZ 1993, 413). Ihr oblag nämlich lediglich der Nachweis, dass dem Beklagten als Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehemannes durch die Abbuchung mehr zugeflossen ist, als seinem hälftigen Anteil entspricht.

b) Auch in zweiter Instanz hat der Beklagte die Behauptung der Klägerin, er habe ihr gegenüber anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 05. Februar 2004 bestätigt, von den gemeinsamen Konten 15.000,- Euro vereinnahmt zu haben, nicht mit Substanz in Abrede gestellt.

aa) Soweit der Beklagte in dem Berufungsverfahren nunmehr allerdings unter Vorlage eines Kontoauszuges vom 25. März 2003 vorträgt, das gemeinschaftliche Konto der Ehegatten bei der D. Bank habe am 25. März 2004 einen Kontostand von 1.740,04 Euro aufgewiesen, wird damit noch nicht die in erster Instanz unstreitig gestellte Behauptung widerlegt, der Beklagte habe insgesamt 15.000,- Euro von den gemeinsamen Konten der vormaligen Ehegatten bei der D. Bank abgebucht. Der Kontoauszug belegt nämlich lediglich den Stand des nämlichen Gemeinschaftskontos zum Zeitpunkt des Abrufes des Ausdruckes, er besagt jedoch nichts über etwaige frühere oder auch spätere Kontoverfügungen. Auch mit dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07. Oktober 2006 bestreitet er nicht konkret die Tatsache, 15.000,-- Euro abgebucht zu haben; er meint lediglich, die Klägerin habe den Klageanspruch nicht schlüssig dargelegt.

bb) Aber selbst wenn der Senat in dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07. Oktober 2006 ein Bestreiten erblicken wollte, wäre dieser neue Vortrag Verteidigungsvortrag in der Berufungsinstanz nicht nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt nämlich weder erkennbar übersehen noch für unerheblich gehalten. Es hat vielmehr selbst die Tatsachenbehauptung, dass der Beklagte aus den gemeinschaftlichen Konten 15.000,- Euro abgebucht hat, in seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt, und dabei allerdings im Hinblick auf die Teilhabe an dem Guthabensbetrag - in Abweichung von der Auslegungsregel des § 430 BGB - der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines hälftigen Ausgleichsanspruchs auferlegt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten und nicht der Klägerin die Darlegungslast für eine von dem Halbteilungsgrundsatz des § 430 BGB abweichende Verteilung obliegt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt hat sich der richterliche Hinweis des Senates vom 26. September 2006 bezogen. Der im übrigen unstreitige Sachverhalt über die Höhe des von den gemeinschaftlichen Konten bei der D. Bank abgehobenen Betrags wird von dieser Frage indessen nicht berührt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtsansicht des Landgerichts über die Darlegungspflichten der Klägerin für das Unterlassen eines konkreten Bestreitens des vereinnahmten Guthabens mitursächlich geworden ist.

Danach aber darf auch der Senat seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde legen, dass der Beklagte bei Auflösung der bei der D. Bank geführten gemeinschaftlichen Oder-Konten 15.000,- Euro vereinnahmt hat.

c) Gemäß § 430 BGB gilt als Regelfall, dass Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Demnach ist es Sache des Beklagten gewesen, als Gegner der von der Vermutungswirkung des § 430 BGB begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH FamRZ 1993, 413; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel im Falle eines Oder-Kontos von (ehemaligen) Ehegatten abzuweichen. Während einer intakten Ehe wird allerdings der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses im allgemeinen einfach zu führen sein (vgl. BGH NJW 1990. 705), da in diesem Fall in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

Die hier in Rede stehende Verfügung über das Guthaben des gemeinschaftlichen Kontos ist allerdings geraume Zeit nach der Trennung und rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten vorgenommen worden, so dass diese eine Ausgleichsverpflichtung in der Regel ausschließende Vereinbarung der Ehegatten keine Geltung mehr beanspruchen kann. Sie besteht nämlich dann nicht mehr fort, wenn die Ehepartner getrennt leben oder der Scheidungsantrag gestellt ist (vgl. BGH NJW 1990, 705, 706; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629).

d) Die Klägerin kann sich mithin für ihre Ausgleichsforderung auf die Vermutungswirkung des § 430 BGB stützen. Es wäre nun Sache des in Anspruch genommenen Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die seinerzeitigen Kontoinhaber eine andere als die von dem Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht bestimmt haben. Seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweispflicht ist der Beklagte - auch mit seinem ergänzenden Vorbringen in dem Schriftsatz vom 07. Oktober 2006 - nicht nachgekommen. Dass die früheren Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Erbfall ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen hätten, die dem Erblasser erlaubte, zukünftig die der Klägerin als Gesamtgläubigerin an sich zustehende Hälfte des Kontoguthabens für eigene Zwecke zu entnehmen, behauptet der Beklagte selbst schon nicht.

Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich aber auch nicht das Zustandekommen einer konkludenten Abrede des Inhalts entnehmen, dass das Kontoguthaben nach Trennung der Ehegatten insgesamt nunmehr dem Erblasser gebühren sollte.

Allein aus der Tatsache, dass sich die Klägerin nach der Trennung nicht um die Kontenangelegenheiten kümmerte, sondern gänzlich untätig blieb und keine eigenen Kontoverfügungen vornahm, lässt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht schlussfolgern, dass sie mit einer von der Regelung des § 430 BGB abweichenden Berechtigung an dem Kontoguthaben einverstanden war. Der bloßen Untätigkeit der Klägerin und ihr Schweigen kann ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert für eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 430 BGB jedenfalls nicht ohne weiteres beigemessen werden.

Auch der Umstand, dass nach der Trennung der Ehegatten ausschließlich der Erblasser über die gemeinschaftlichen Konten bei der D. Bank verfügte und das Guthaben seither aus Einzahlungen des Beklagten gespeist worden ist, vermag eine von dem Halbteilungsgrundsatz des § 430 BGB abweichende Teilungsregelung noch nicht zu rechtfertigen. Auf die Herkunft der Beträge kommt es nämlich nicht an. Die Vorschrift des § 430 BGB gilt vielmehr unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben finanziert worden ist und aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Köln FamRZ 1987, 1139; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 m.w.N. zitiert nach juris).

Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 430 BGB lässt sich hier auch noch nicht ohne weiteres aus den sonstigen Umständen des Falls herleiten.

Es fehlt insofern ein hinreichend konkreter und mit Tatsachen unterlegter Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu Art und Umfang der - auch vor der Trennung - beiderseits erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und auch noch vorhandenen Vermögensmehrungen sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse überhaupt, die eine Anpassung des Innenverhältnisses der vormaligen Ehegatten in Abweichung von der Vermutungsregelung des § 430 BGB naheliegend erscheinen ließen.

Dem Beklagten ist nach alledem nicht gelungen, eine von dem Halbteilungsgrundsatz des § 430 BGB abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesamtgläubiger darzulegen und zu beweisen. Da der Beklagte aber unbestritten die gemeinschaftlichen Oder-Konten bei der D. Bank aufgelöst und ein Sparguthaben von 15.000,- Euro vereinnahmt hat, steht der Klägerin nach alledem zumindest ein Ausgleichszahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 5.000,- Euro zu. Denn es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin diese Verfügung des Beklagten nachträglich gebilligt und insofern auf einen Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB verzichten wollte. Aus dem Stillschweigen der Klägerin während der Trennung lässt sich ein Verzicht jedenfalls nicht herleiten.

3. Der Ausgleichsanspruch ist überdies durchsetzbar. Denn er ist weder verjährt noch verwirkt, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte hat seine erstinstanzlichen Einwendungen im Berufungsrechtszug letztlich auch nicht mehr aufgegriffen.

a) Die Einrede der Verjährung greift nach § 214 BGB nicht durch. Gemäß § 195 BGB beläuft sich die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB auf drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 BGB). Der Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin aus § 430 BGB ist mit der Verfügung des Beklagten über das gemeinschaftliche Konto nach Eintritt des Erbfalls im Jahre 2003 entstanden, denn mit dieser Verfügung hat der Beklagte für den Nachlass mehr vereinnahmt, als dem Nachlass nach § 430 BGB tatsächlich zustehen würde. Hierüber hat die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 05. Februar 2004 positive Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB danach erst zum Schluss des Jahres 2004 in Lauf gesetzt worden.

b) Ein Verwirkungseinwand nach § 242 BGB ist gleichfalls nicht begründet. Die Einwendungstatsachen, nämlich die das Zeitmoment und das Vertrauensmoment begründenden Tatsachen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Es kann hier schon nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe. Denn der Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB ist erst im Jahre 2003 mit der Abbuchung und Vereinnahmung des über den hälftigen, dem Nachlass zugehörigen Anteils hinausgehenden Betrages entstanden. Zudem ist hier auch nichts dafür ersichtlich, was ein Vertrauen des Beklagten, die Klägerin werde ihr Recht auch in Zukunft nicht geltend machen, rechtfertigen könnte.

Klageantrag zu 2.1) Auskunftsstufe:

I.

1. Der Zulässigkeit des Auskunftsantrages zu 2.1) steht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit aus §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 325 ZPO ebenfalls nicht entgegen. Die begehrte Auskunft soll hier dazu dienen, einen etwaigen weitergehenden Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin aus § 430 BGB in Ansehung sonstiger gemeinschaftlicher Oder-Konten der vormaligen Ehegatten vorzubereiten. Da aber der Leistungsantrag zu 2.2., dessen klageweise Durchsetzung die Auskunftserteilung vorbereiten soll, einen anderen Streitgegenstand aufweist als der des vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bitterfeld unter dem Geschäftszeichen 8 F 197/06 rechtshängigen Zugewinnausgleichsprozesses, kann auch der hier verfolgte Auskunftsanspruch nicht mit der vor dem Amtsgericht Bitterfeld erhobenen Auskunftsklage identisch sein.

2. Soweit die Klägerin neben den Kontenständen des weiteren noch Auskunft über die Verwendung des abgehobenen Sparguthabens nach Auflösung der Konten begehrt, fehlt ihrem Auskunftsanspruch allerdings bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Teilhabe an dem Sparguthaben muss ihr nicht der Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nach dem Erbfall bekannt sein. Denn ihr Anspruch ist ersichtlich auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Guthaben gerichtet. Er hängt mithin weder davon ab, dass noch wie der Beklagte die vereinnahmten Geldbeträge verbraucht hat. Im Rahmen des § 430 BGB ist vielmehr nur entscheidend, dass dem Nachlass ein größerer Betrag zugeführt worden ist, als dem Erblasser im Innenverhältnis der Ehegatten zugestanden hätte. Die Auskunftsklage könnte sich daher nur auf den Guthabensstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung richten, im übrigen fehlt der Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (vgl. BGH NJW 2000, 2347, 2348).

II.

Der Auskunftsantrag ist nicht begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Auskunftsanspruch nicht aus § 2012 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB. Der Beklagte ist von dem Nachlassgericht nicht zum Nachlassverwalter für den Nachlass des verstorbenen Herrn B. bestellt worden, mag er auch als Erbe die Abwicklung des Nachlasses übernommen haben. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ist nichts ersichtlich.

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Auskunftserteilung über den Stand der mit ihrem vormaligen Ehemann unterhaltenen gemeinschaftlichen Konten auch nicht auf §§ 260, 242 BGB in Verbindung mit §§ 1922 Abs. 1, 2058 BGB stützen.

Aus Treu und Glauben nach § 242 BGB folgt ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 261 BGB Rdn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier zu Recht verneint.

a) Zwischen den Parteien hat zwar eine Sonderverbindung bestanden, aus der grundsätzlich auch wechselseitige Informations- und Auskunftspflichten als Nebenpflichten hergeleitet werden können. Mit der Einrichtung der Oder-Konten ist zwischen den vormaligen Ehegatten eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB begründet worden. In diese Gesamtgläubigerstellung sind der Beklagte und dessen Schwester mit dem Erbfall als Erben des Herrn B. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB eingetreten.

b) Die Klägerin befindet sich indessen nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Ausgleichsansprüche nach § 430 BGB im Ungewissen. Denn sie ist als Mitkontoinhaberin der hier in Rede stehenden Oder-Konten durchaus selbst in der Lage, sich die gewünschten Informationen mittels einer Anfrage bei der kontoführenden Bank zu beschaffen. Ein Auskunftsanspruch ist aber stets dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sich selbst aus den ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann oder wenn ihm ein vorrangiger Auskunftsanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 261 BGB Rdn. 12). Hier hätte sich die Klägerin ohne weiteres an die kontoführende Bank wenden und um Mitteilung der Kontostände und Schlusssalden bitten können. Da sie selbst Mitinhaberin der Konten war, hätte ihr die Bank diese Information auch nicht vorenthalten dürfen. Die Bank ist vielmehr auf der Grundlage des mit ihr abgeschlossenen Kontoführungsvertrages auch gegenüber der Klägerin nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB auskunftspflichtig gewesen. Da der Erblasser der Klägerin bereits mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2000 zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs die kontoführenden Banken, die Kontoverbindungen mit Kontonummer und seinerzeitiger Valuta benannt hatte, wäre es der Klägerin ein Leichtes gewesen, die benannte Bank anzuschreiben und um Unterrichtung über den aktuellen Kontenstand zu bitten.

c) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung überdies zutreffend festgestellt, dass der Klägerin eine mündliche oder schriftliche Anfrage bei der kontoführenden Bank ohne weiteres zugemutet werden kann. Eine unbillige Belastung ist mit dem Verweis auf eine Auskunftserteilung durch die Hausbank nicht verbunden. Auch der Senat erachtet den mit einer Anfrage bei der kontoführenden Bank in der Regel verbundenen Aufwand noch für hinnehmbar und der Klägerin zumutbar.

Nach alledem scheidet ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus §§ 260, 242 BGB in Verbindung mit § 430 BGB aus.

Klageantrag zu 2.2.):

I.

Mit Erfolg beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht die Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen hat. Das Landgericht hätte eine Sachentscheidung über den Leistungsantrag auf der zweiten Stufe der Stufenklage nach § 254 ZPO nicht treffen dürfen. Denn die Klägerin hat die zweite Stufe noch nicht aufgerufen, so dass diese nicht zur Entscheidung der Kammer gestanden hat. Es hätte daher nur über den Auskunftsantrag verhandeln und durch Teilurteil entscheiden dürfen. Erst nach dessen Rechtskraft wären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig gewesen. Die gleichzeitige Entscheidung über die verschiedenen Stufen widerstreitet dem Grundsatz einer sukzessiven Verhandlung (vgl. BGH NJW 2002, 1042 - 1044 zitiert nach juris; BGH NJW 2001, 833; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 254 ZPO Rdn. 11). Das Landgericht hat durch die vollständige Abweisung der Stufenklage die grundsätzliche prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche nicht hinreichend berücksichtigt. Innerhalb der Stufenklage sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft, ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung prozessual selbständige Teile, über die in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- und Schlussurteil zu befinden ist. Abweichendes gilt nur dann, wenn sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042 - 1044; BGH FamRZ 1988, 156 - 159 zitiert nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2003, 227 - 228 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2006, 24 - 28 zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 254 ZPO Rdn. 7). Nur in diesem Ausnahmefall ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen.

1. Zwar ist in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 (Band I Blatt 133 d. A.) vermerkt, dass die Klägerin sämtliche Anträge aus den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2005 und 31. Dezember 2004 und damit auch die Leistungsanträge auf der zweiten Stufe gestellt habe. Dass die Klägerin damit auf die mit der Stufenklage angestrebte sukzessive Verhandlung über den Auskunftsantrag, der zur Vorbereitung und Bezifferung des Leistungsantrages dienen sollte, verzichten wollte, kann bei lebensnaher verständiger Würdigung gleichwohl nicht angenommen werden. Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 31. Dezember 2004 ausdrücklich angekündigt, die Anträge zu Ziffer 2) und zu Ziffer 3) im Wege der Stufenklage zu erheben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin eben diese prozessuale Sonderkonstellation im Termin der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 hat aufgeben wollen. Dies würde auch ihrer prozessualen Interessenlage widersprechen. Wäre der unbezifferte Leistungsantrag im Wege der einfachen objektiven Klagenhäufung erhoben, wäre der Antrag mangels ausreichender Bestimmtheit von vorne herein nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig und daher ohne weiteres zurückzuweisen. Aber auch das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von einer Stufung der Anträge ausgegangen. Denn es hat in den Entscheidungsgründen zu dem Antrag zu 2.2.) ausgeführt, dass der Leistungsanspruch die zweite Stufe der Stufenklage betreffe und daher an sich noch nicht geltend gemacht werden könne.

2. Danach aber hätte das Landgericht über den zunächst erhobenen Auskunftsanspruch durch Teilurteil befinden müssen. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt dagegen nur bei Unzulässigkeit der Klage oder aber dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage entzogen ist (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2003, 227 - 228 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2006, 24 - 28 zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 254 ZPO Rdn. 7).

Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der mit dem Leistungsantrag auf der zweite Stufe geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht schon von vorne herein in materiell-rechtlicher Hinsicht (etwa mangels Sachlegitimation oder weil das Grundverhältnis offenbar nicht besteht) als unbegründet zurückzuweisen. Wie bereits ausgeführt, steht der Klägerin ein Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Sparguthaben der vormaligen Eheleute auf den gemeinschaftlich eingerichteten Oder-Konten nach § 430 BGB dem Grunde nach zu. Sollte über das bereits in Höhe von 15.000,- Euro bezifferte Guthaben ein weiterer Sparbetrag auf sonstigen gemeinschaftlichen Konten etwa bei anderen Banken angespart worden sein, dann könnte die Klägerin auch insoweit einen hälftigen Ausgleich von dem Beklagten nach § 430 BGB in Verbindung mit §§ 1922 Abs. 1, 2058 BGB beanspruchen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass dem Hauptanspruch der Klägerin von vorne herein die materiell-rechtliche Grundlage entzogen ist.

Das Landgericht konnte überdies auch nicht schon allein aufgrund der Abweisung des Auskunftsanspruchs den Hauptanspruch zurückweisen. Die Abweisung des Auskunftsanspruchs ist für den Zahlungsantrag nicht präjudiziell. Der Auskunftsanspruch ist nicht aus Gründen zu verneinen, die auch dem zweiten Antrag den Boden entziehen.

3. Die verfahrensfehlerhafte Abweisung der gesamten Stufenklage zu Ziffer 2) hat die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Folge. Die Sache ist analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit das Landgericht bereits den Hauptanspruch auf Zahlung abgewiesen hatte (vgl. BGH NJW 2002, 1042 - 1044 zitiert nach juris; BGH NJW 1985, 862; BGH NJW-RR 1987, 1029 - 1032). Die Abhängigkeit des Leistungsantrages von dem Auskunftsantrag bei einer Stufenklage führt nämlich dazu, dass im Falle der Abweisung der gesamten Klage durch die erste Instanz das Stufenverhältnis in der zweiten Instanz fortwirkt und auch hier zunächst über den Anspruch auf Auskunft zu erkennen ist, bevor eine Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung - in der Regel nach Zurückweisung an die Vorinstanz - in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1988, 156 - 159 zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 254 ZPO Rdn.13; Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 254 ZPO Rdn. 27).

Stufenklage zu 3)

Klageantrag zu 3.1.)

I.

Die Stufenklage ist im Hinblick auf den Auskunftsantrag zu 3.1.) aus § 254 ZPO zulässig. Die von dem Beklagten begehrte Auskunft über die Valutierung oder die Ablösung der Kreditverbindlichkeiten ist zwar als solches eigentlich nicht geeignet, den auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes gerichteten Leistungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB zu beziffern. Das Wissen um die Höhe der Tilgungsraten für die Hauskredite befähigt die Klägerin nämlich an sich nicht zur Konkretisierung und Bezifferung des Nutzungsentgeltes nach § 745 Abs. 2 BGB. Allerdings hat die Klägerin behauptet, mit ihrem vormaligen Ehemann eine Vereinbarung über die Berechnung des Nutzungsentgeltes getroffen zu haben. Danach sollte die Zahlung einer Nutzungsentschädigung so lange ausgesetzt werden, wie der verstorbene Herr B. gemeinsame Kreditverbindlichkeiten zu tilgen hat. Mit Rücksicht auf diese Regelung wäre die von der Klägerin begehrte Auskunft für den Anspruch von Bedeutung, da nach der Vereinbarung die zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten geleisteten Beträge auf das Nutzungsentgelt angerechnet werden sollten. Insoweit wäre der Auskunfts- mit dem Leistungsantrag im Sinne des § 254 ZPO verknüpft.

II.

Der Auskunftsantrag zu 3.1) ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Erben seines verstorbenen Vaters ein Anspruch auf Rechenschaftslegung über den Umfang der gemeinschaftlich mit dem verstorbenen Herrn B. begründeten Kreditverbindlichkeiten, die auf dem Hausgrundstück lasten, nicht aus §§ 260, 242 BGB in Verbindung mit §§ 1922, 2058 BGB zu.

Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches aus §§ 242, 260 BGB liegen nicht vor.

1. Die Klägerin befindet sich zum einen schon nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen. Denn als Kreditnehmerin ist es ihr selbst ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich die erwünschten Informationen von dem Kreditinstitut zu beschaffen. Die Hausbank, bei der die vormaligen Eheleute den Hausfinanzierungskredit aufgenommen haben, schuldete der Klägerin aus dem Kreditvertrag Auskunft und Information über den Stand der Kredite. Die Klägerin hätte die Bank aus dem Kreditvertrag vorrangig auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen können.

2. Der Auskunftsanspruch ist hier aber auch deshalb zu verneinen, weil für den hier in Rede stehenden Zeitraum nach rechtskräftiger Scheidung vom 01. Januar 2001 bis zum 24. März 2003 der auf der zweiten Stufe geltend gemachte Hauptanspruch, zu dessen Konkretisierung und Durchsetzung die Auskunftserteilung dienen soll, nicht gegeben ist.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Miterben seines verstorbenen Vaters ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des im Miteigentum der vormaligen Ehegatten stehenden Hausgrundstückes in dem geltend gemachten Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 24. März 2003 nicht aus §§ 741, 745 BGB in Verbindung mit §§ 1922 Abs. 1, 2058 BGB zu.

a) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf eine vertragliche Nutzungsvereinbarung mit dem Erblasser über den Gebrauch des Familienwohnhauses stützen. Eine einvernehmlich getroffene Nutzungsregelung zwischen den Miteigentümern hat das Landgericht hier zu Recht verneint. Der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe sich mit ihrem Ehemann bei ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Familienwohnhaus darauf verständigt, dass dieser ein Nutzungsentgelt in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu leisten habe, dieses jedoch so lange ausgesetzt werde, wie der verstorbene Herr B. die Tilgungsraten für den gemeinsamen Hauskredit abzahle, substantiiert bestritten. In Anbetracht des qualifizierten Bestreitens des Beklagten wäre es Sache der Klägerin gewesen, zu Inhalt und Zustandekommen einer entsprechenden Einigung der Miteigentümer nach § 745 Abs. 1 BGB ergänzend vorzutragen. Bereits hieran fehlt es jedoch. Dieser Darlegungsmangel muss zulasten der insofern behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin gehen. Darüber hinaus ist die Klägerin in Ansehung der behaupteten Nutzungsvereinbarung auch jedenfalls beweisfällig geblieben. Denn sie hat für die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptung keinen Beweis angetreten.

b) Ein vorsorglich auf § 745 Abs. 2 BGB gestützter Nutzungsentschädigungsanspruch steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.

Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann sie als hälftige Miteigentümerin zwar grundsätzlich eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist.

aa) Für Ehegatten, die ein Familienwohnhaus gemeinsam bewohnt haben, bedeutet die Trennung, die mit dem Auszug des Ehegatten verbunden ist, auch grundsätzlich eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die für die vorangegangene einverständliche Regelung der Benutzung maßgeblich war (vgl. BGH FamRZ 1982, 355 - 356). Jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem die Trennung endgültig erscheint, kann daher jeder Ehegatte, sofern keine Einigung zustande kommt, eine angemessene Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Hauses verlangen. Bei Auszug eines Ehegatten und Alleinnutzung durch den anderen ist die nächstliegende Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB in der Regel die, dass die Wohnung nunmehr dem zurückbleibenden Ehegatten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes zur alleinigen Nutzung überlassen wird (vgl. BGH FamRZ 1982, 355 - 356 zitiert nach juris).

bb) Der Umstand der alleinigen Nutzung durch einen Teilhaber löst allerdings noch nicht ohne weiteres Entschädigungsansprüche des anderen Teilhabers aus (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386).

Der Nutzungsentgeltanspruch entsteht vielmehr erst ex nunc mit seiner Geltendmachung.

Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber daher frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deutlichkeit ernsthaft begehrt. Eine Entschädigung ist mithin erst ab dem erstmaligen ernsthaften Verlangen zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386; BGH NJW-RR 2005, 1200; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 745 BGB Rdn. 5).

Hier hat die Klägerin ihren Nutzungsentschädigungsanspruch für die Zeit ab 01. Januar 1997 erstmals mit Schreiben vom 17. März 2004 beziffert und wegen der alleinigen Nutzung des Hausgrundstückes durch den Erblasser gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, was aber für den bereits vergangenen Zeitraum einen Nutzungsentschädigungsanspruch nicht mehr entstehen lässt.

cc) Die Klägerin hat zwar nun in der Berufungsinstanz ein an den Erblasser gerichtetes Schreiben vom 05. Oktober 1999 vorgelegt, in dem sie den Erblasser auf eine Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes hingewiesen und die Geltendmachung von Ansprüchen angekündigt hat.

(1) Der Senat kann die Frage dahin gestellt sein lassen, ob dieses neue, erstmals im Berufungsrechtszug eingeführte Vorbringen der Klägerin hier nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Die Voraussetzungen für ein Novenrecht der Klägerin und damit für die Berücksichtigung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO liegen hier an sich nicht vor. Der Beklagte hat allerdings den Zugang dieses Schreibens an seinen verstorbenen Vater bislang nicht ausdrücklich bestritten. So lange der neue Tatsachenvortrag unbestritten bleibt, ist er aber - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1555 - 1557 m.w.N. zitiert nach juris).

(2) Aber selbst wenn der Senat das erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Schreiben aus dem Jahre 1999 bei seiner Entscheidung berücksichtigt, würde dies einen Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum nicht begründen können. Denn das Schreiben enthält lediglich einen Hinweis bzw. eine bloße Vorankündigung auf die beabsichtigte zukünftige Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs. In dem Anwaltsschreiben ist jedoch noch nicht ein ernsthaftes Verlangen nach einer Neuregelung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB zu erblicken. Die Klägerin macht darin vielmehr lediglich auf die nach ihrer Meinung bestehende Rechtslage aufmerksam und stellt eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse in Aussicht. Sie kündigt an, demnächst eine bezifferte Forderung zu übermitteln, sie fordert in dem Schreiben selbst aber noch keine Zahlung. Der Erblasser musste sich durch das Schreiben daher noch nicht unmittelbar aufgefordert sehen, ab dieser Zeit ein Nutzungsentgelt an die Klägerin zu entrichten, sondern durfte zunächst das beabsichtigte und angekündigte weitere Vorgehen der Klägerin abwarten. Für diese Bewertung des Schreibens als eine bloße unverbindliche Vorankündigung spricht im übrigen auch das Hauptvorbringen der Klägerin. Denn diese behauptet in erster Linie, dass sie sich mit dem Erblasser vertraglich verständigt habe und die Nutzungsentgeltforderung mit Blick auf die zu tilgenden Kreditverbindlichkeiten ausgesetzt habe. Wenn aber - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - zwischen den vormaligen Ehegatten auf der Grundlage einer im Folgenden zustande gekommenen Nutzungsvereinbarung Einvernehmen bestanden hat, dass vorab keine Nutzungsentschädigung geleistet werde, kann in dem in dem Schreiben vom 05. Oktober 1999 enthaltenen Hinweis auf die Rechtslage noch keine Einforderung eines Anspruches aus § 745 Abs. 2 BGB erblickt werden.

Das Schreiben vom 05. Oktober 1999 ist nach alledem nicht geeignet gewesen, die Rechtsfolgen des § 745 Abs. 2 BGB auszulösen. Erst in dem Zugang des Schreiben vom 17. März 2004 ist ein ernsthaftes Geltendmachen einer Nutzungsentschädigung zu sehen.

Für den vergangenen Zeitraum vor Zugang des bezifferten Forderungsschreibens vom 17. März 2004 kann die Klägerin danach nicht mehr die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehren.

Für den Streitfall ergibt sich danach, daß die Klägerin für die Zeit, in der sie es unterlassen hat, von den in § 745 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, keine Ausgleichszahlung von dem Beklagten beanspruchen und deshalb auch nicht die begehrte Auskunft verlangen kann.

Klageantrag zu 3.2.:

Der Klageantrag zu 3.2.) ist nicht begründet.

Der Senat ist nicht gehindert, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Berufungsinstanz auch über die zweite Stufe zu entscheiden und die Stufenklage insgesamt abzuweisen.

Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs hat sich hier nämlich ergeben, dass dem Leistungsanspruch der Klägerin eine materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum ein Nutzungsentschädigungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht aus § 745 Abs. 2 BGB zusteht. Wegen der Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu dem Auskunftsantrag 3.1.) Ausgeführte entsprechend verwiesen werden.

Da sich die Klage aber bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches insgesamt als unbegründet und damit abweisungsreif erwiesen hat, ist dem Senat die verfahrensrechtliche Möglichkeit eröffnet, die gesamte Stufenklage durch ein einheitliches Endurteil abzuweisen, auch wenn er an sich nur mit dem Auskunftsanspruch befasst wäre. Das Beharren auf einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Leistungsanspruch würde sich in diesem Fall nämlich als eine prozessökonomische bloße Förmelei darstellen (vgl. BGH NJW 1985, 2405, 2407; BGH NJW 2002, 1042 - 1044 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2006, 24 - 28 zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 254 ZPO Rdn. 14).

III.

Eine Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der ersten Instanz vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO.

Ende der Entscheidung

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