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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 10 U 45/05 (Hs)
Rechtsgebiete: BGB, HGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 247
BGB § 273
BGB §§ 305 ff.
BGB § 369
BGB § 378
BGB § 666
BGB § 667
BGB § 675 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
HGB § 84
HGB § 86 Abs. 2
HGB § 89 b
AGBG § 6
AGBG § 9
1. Unterwirft sich ein Franchisenehmer einem System, dass eine nahezu 100%-ige Kooperation mit dem Franchisegeber verlangt, kann hieraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf eine Sittenwidrigkeit des Vertrages geschlossen werden, solange unternehmerische Gestaltungsspielräume verbleiben.

2. Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Franchisevertrages, wenn sich beide Vertragsparteien nicht vertragstreu verhalten.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 45/05 (Hs) OLG Naumburg

verkündet am: 28.04.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Fortbestehens eines Franchisevertrages

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2006 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und der Richterin am Amtsgericht Westerhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Dessau wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges werden auf 29.438,73 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in erster Linie um die Frage, ob ein zwischen ihnen geschlossener Franchisevertrag wirksam ist und fortbesteht.

Sie schlossen am 22. November 1999 einen Franchisevertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren, wonach die Beklagte an dem Standort D. im Rahmen eines von der Klägerin bundesweit betriebenen Franchisesystems eine Nachhilfe- und Computerschule für Kinder und Erwachsene betreiben sollte. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage K 1 des Anlagenbandes I Bezug genommen.

Am 11. März 2000 änderten die Parteien die §§ 3 und 4 Abs. 2 des Vertrages und regelten unter § 3 Abs. 9, dass die Klägerin durch ihre Zentrale in K. die Rechnungsstellung/Faktura, Inkasso und Bankeinzug gegenüber den Kunden der Beklagten durchführen sollte. Die Kursgebühren sollten am ersten Werktag des folgenden Monats an die Beklagte weitergeleitet werden. Insofern wird auf die Anlage K 2 des Anlagenbandes I Bezug genommen.

In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Die Beklagte schloss sich mit 30 weiteren Franchisenehmern der Klägerin zusammen und wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2004 (Anlagenband I Bl. 40 ff. d. A.) an die Klägerin und rügte die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich der zu erwartenden Umsätze, sowie die Verletzung von vertraglich geschuldeten Betreuungspflichten.

Die Klägerin wies unter dem 16. April 2004 (Anlagenband I, Bl. 42 d. A.) die Vorwürfe von sich, woraufhin die Beklagte und die Mitfranchisenehmer, die sich in einem Interessenverband zusammengeschlossen hatten, unter dem 29. April 2004 ihre Vorwürfe wiederholten und insbesondere eine Veränderung der Vertragsbedingungen anmahnten (Anlagenband I, Bl. 61 ff. d. A.). Sie waren der Auffassung, dass die an die Klägerin zu entrichteten Abgaben den Gewinn so schmälerten, dass die Führung der Schulen nicht mehr zum Erwerb der Lebenshaltungskosten ausreiche. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 21. Mai 2004 (Anlagenband I, Bl. 110 f. d. A.)

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2004 forderte die Interessengemeinschaft der Franchisenehmer der Klägerin diese unter Fristsetzung zum 16. Juli 2004 auf, diverse Maßnahmen zur Förderung der Geschäftstätigkeit einzuleiten. Wegen des Schreibens wird auf Anlagenband I, Bl. 76 ff. d. A., Bezug genommen.

In der Folge widerriefen sämtliche Franchisenehmer, auch die Beklagte, mit Schreiben vom 19. Juli 2004 (Anlagenband I, Bl. 23 f. d. A.) die der Klägerin erteilten Einzugsermächtigungen. Die Klägerin forderte die Franchisenehmer unter dem 26. Juli 2004 zur erneuten Erteilung der Einzugsermächtigungen auf. Die Interessengemeinschaft bot der Klägerin unter dem 29. Juli 2004 (Anlagenband I Bl. 82 f. d. A.) an, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wenn die monatliche Gebühr auf 4,5 % des Umsatzes, mindestens 350,00 Euro, reduziert werden würde.

Mit Schreiben vom 17. August 2004 (Anlagenband I, Bl. 119 f. d. A.) übermittelte die Klägerin der Beklagten die Liste der Schüler und der Kündigungen. Ferner forderte sie diese auf, die vereinbarten Franchisegebühren zu zahlen und die zu deren Berechnung notwendigen Umsätze mitzuteilen.

Daraufhin behielt die Klägerin den gesamten Monatsumsatz der beteiligten Franchisenehmer für den Monat Juli und anteilig für den Monat August ein. Von dem Umsatz der Beklagten hielt die Klägerin insgesamt 5.382,03 Euro ein. Mit Schreiben vom 27. September 2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr eine ordnungsgemäße Aufstellung über die eingegangenen Kündigungen zur Verfügung zu stellen. Auch forderte sie diese auf, die zurückgehaltenen Kursgebühren des Monats Juli 2004 zur Auszahlung zu bringen (Anlagenband I, Bl. 84 f. d. A.).

Die Beklagte kündigte den Franchisevertrag mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 zum 31. Oktober 2004. Wegen des Schreibens wird auf Bd. I Bl. 15 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,

der Vertrag sei durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Sie könne einen einbehaltenen Betrag der Kursgebühren von 4.288,01 Euro beanspruchen, da sie für die Monate Juli 2004 bis April 2005 die monatlichen Franchisegebühren geltend machen könne.

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten habe nicht bestanden, weil sie ein Zurückbehaltungsrecht an den vereinnahmten Kursgebühren habe geltend machen können, nachdem die Beklagte die Franchisegebühren nicht gezahlt habe.

Sie hat behauptet, ihrer Pflicht zur Betriebsförderung, Informationsvermittlung, Unterstützung und Betreuung der Beklagten stets nachgekommen zu sein. Dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, ergebe sich auch aus den Newslettern, die monatlich erscheinen würden und von jedem Franchisenehmer online abgerufen werden könnten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.288,01 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag vom 22. November 1999 durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Oktober 2004 nicht beendet worden ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Einzugsermächtigung zum Einzugsverfahren auf ihr Konto bezüglich der von der Beklagten an sie zu zahlenden Franchisegebühren und bezüglich der Kursgebühren der Schüler der Beklagten, die am Einzugsverfahren teilnehmen, zu erteilen,

4. die Beklagte zu verurteilen, alles zu unterlassen, was die Rechnungsstellung an die Barzahler und ihren Schülern behindert, insbesondere selbst Rechnungen zu stellen oder den Barzahlern mitzuteilen, dass die Rechnungen der Klägerin nicht zu berücksichtigen seien,

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr spätestens 30 Tage nach Quartalsende die betriebswirtschaftliche Auswertung für Lernstudio B. / M. Computerschule D. für das vorhergehende Quartal zu übersenden und zwar entsprechend folgendem Kontenrahmen:

Umsatzerlöse

8111 Einnahmen Nachhilfe

8112 Einnahmen M.

8113 Einnahmen Erwachsenenbildung

8114 Einnahmen Sprachkurse

8115 Einnahmen Firmenschulung

2700 sonstige betriebliche Erträge

Aufwendungen

Aufwendungen für bezogene Leistungen

3101 Honorare Dozenten

3102 Honorare Prospektverteiler

3103 sonstige Honorare

Personalaufwendungen

4120 Gehälter

4130 gesetzl. soz. Aufwendungen

4190 Aushilfslöhne

4198 gesetzl. soz. Aufwendungen für Aushilfen

Abschreibungen

4830 Abschreibungen auf Sacheinlagen

4855 Sofortabschreibung GWB

Raumkosten

4210 Kaltmiete

4211 Mietnebenkosten

4230 Heizung

4240 Gas, Strom, Wasser

4250 Reinigung

4260 Instandhaltung betrieblicher Räume

4280 sonstige Raumkosten

Reparaturen und Instandhaltungen

4805 Reparaturen und Instandhaltung von Betriebs- und Geschäftsausstattung

4806 Reparaturen und Instandhaltung von Hard- und Software

4809 sonstige Reparaturen und Instandhaltung

Kfz-Kosten

4510 Kfz-Steuern

4520 Kfz-Versicherung

4530 laufende Kfz-Betriebskosten

4550 Garagenmieten

Werbung

4611 Zeitungsannoncen

4612 Prospekte

4613 Outdoorveranstaltungen

4614 Werbeartikel

4950 Rechts- und Beratungskosten

4955 Buchführungskosten

4957 Jahresabschluss

sonstige betrieblichen Aufwendungen

4910 Porto

4920 Telefon, Fax

4930 Bürobedarf

4935 Schulungsmaterial

4940 Zeitschriften, Bücher

4970 Nebenkosten, Geldverkehr

4985 Werkzeuge und Kleingeräte

4630 Geschenke bis 40

4635 Geschenke über 40 und nicht abzugsfähig

4650 Bewirtungskosten

4655 nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (20 %)

4360 betrieblich bedingte Versicherungen

4380 Beiträge und Gebühren

4395 laufende Franchisegebühren

Zinsergebnis

2110 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten

2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten

2650 Zinserträge

und

6. die Beklagte zu verurteilen, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen entsprechend dem in Ziffer 4 genannten Kontenrahmen für das 1. bis 3. Quartal 2004 für Lernstudio B. /M. Computerschule D. zu übersenden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 37.167,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 4.164,03 Euro seit dem 1. September 2004 sowie auf dem darüber hinausgehenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,

sie sei zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen.

Die Regelung in § 4 Ziff. 2 des Franchisevertrages, der die Vergütung regele, sei unwirksam. Der Klägerin werde hier das Recht auf 9,5 % des Nettoumsatzes, mindestens jedoch eine Gebühr in Höhe von 1.160,00 DM (593,00 Euro) zugesprochen. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte aufgrund dieser Mindestgebühr in manchen Monaten bis zu 50 % ihres Gewinns an die Klägerin abzutreten gehabt habe.

Unwirksam sei auch die Zusatzvereinbarung vom 11. März 2002, mit der sie sich dem Inkasso der Klägerin unterworfen habe. Diese Vereinbarung habe sie aus einer Notlage heraus getroffen, um bei anstehenden Darlehenstilgungen bankseitig vorzeitig an ihren monatlichen Umsatz zu gelangen. Wäre sie hierzu nicht in der Lage gewesen, wäre sie Gefahr gelaufen, die Darlehen nicht rechtzeitig bedienen zu können, da die Klägerin unstreitig auch in der vorangegangenen Zeit das Inkasso für sie durchgeführt habe, jedoch die vereinnahmten Gelder nicht binnen der nun vereinbarten Frist auf ihr Konto ausgekehrt habe. Das von der Klägerin praktizierte System des Einzugs von Kundengeldern sei nichtig gemäß § 138 BGB, jedenfalls aber unzulässig im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Klägerin habe sich ein übermächtiges Kontrollrecht herausgenommen, das ihr jeglicher Möglichkeit der selbständigen wirtschaftlichen Entscheidung geraubt habe.

Richtig sei, dass die Beklagte nach § 3 Nr. 8 des Vertrages verpflichtet sei, ihre Buchhaltung nach dem von der Klägerin vorgegebenen Kontenrahmen zu gestalten und spätestens bis zum 10. Werktag eines Monats die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Vormonat vorzulegen. Auch dies benachteilige sie aber unangemessen, da es einem selbständigen Unternehmer überlassen bleiben müsse, in welcher Form er seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen erstelle. Zu bedenken sei auch, dass die Klägerin die Kontoführung der Beklagten erstmals im Sommer 2004 gerügt habe, nachdem es zu den hier in Rede stehenden Schwierigkeiten gekommen sei.

Ihre Kündigung vom 15. Oktober 2004 sei schon deshalb berechtigt, weil die Klägerin entgegen § 3.9 des Vertrags ohne Rechtsgrund einbehaltene Umsätze nicht ausgezahlt habe. Ferner könne sie die Kündigung auf die nicht ausreichende Rentabilität stützen.

Zu ihren Kündigungsgründen hat sie weiter behauptet, die Klägerin habe ihr die vertraglich geschuldete Unterstützung verwehrt und sie über die Rentabilität des Unternehmens im Unklaren gelassen. Sie sei auf Grund der sinkenden Umsätze und trotz aller Bemühungen nicht mehr in der Lage gewesen, die Schule im System der Klägerin gewinnbringend weiterzuführen.

Ferner sei die Kündigung auch wegen der dauerhaften und nachhaltigen Verletzung der vereinbarten Leistungspflichten der Klägerin berechtigt. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört. Sie habe lange versucht, die Schule gewinnbringend zu führen und hierfür ihre gesamten finanziellen und zeitlichen Ressourcen aufgewendet.

Auch habe die Klägerin sie bei Vertragsschluss über wesentliche Vertragsgrundlagen getäuscht. Die Klägerin hafte sowohl für erbrachte falsche Auskünfte als auch wegen der Verletzung von echten Aufklärungspflichten. Die Unterlagen in Form einer Informationsbroschüre und eines Investitionsplans, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien (Anlagenband I, Bl. 86 ff. d. A.), reichten hierfür nicht aus.

Nach den Angaben der Klägerin hätten sich die Investitionskosten auf 66.100,00 DM belaufen sollen. Tatsächlich habe sie jedoch im Jahr 1999 ein Darlehen von 80.000,00 DM und im Jahr 2001 ein weiteres über 20.000,00 DM aufgenommen. Nach der Übersicht der möglichen Gewinnerwartung (Anlagenband I, Bl. 88 d. A.) hätte sie bereits nach drei Monaten Gewinn erzielen müssen, was aber völlig unrealistisch gewesen sei.

Auch habe die Klägerin die versprochenen Leistungen wie Werbevorschläge, Schulungen, Marktanalyse, Standortanalyse, Investitionsplanung, Einstellungshilfen, Werbung, Beratung und Finanzierungsunterstützung nicht erbracht. Auch sei ihr vor der Vertragsunterzeichnung das Franchise-Handbuch nicht überlassen worden.

Zur Widerklage hat sie dargelegt, die Klägerin könne von den für die Monate Juli und August 2004 einbehaltenen Kursgebühren von 5.382,03 Euro (5.316,58 Euro + 65,45 Euro) nur einen Betrag in Höhe von 1.218,00 Euro beanspruchen. Demnach habe sie einen Anspruch von 4.164,03 Euro gegen die Klägerin.

Ferner habe die Klägerin die Einstiegsgebühr in Höhe von 5.812,37 Euro (9.800,00 DM), die für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren gezahlt worden sei, anteilig in Höhe von 3.003,06 Euro zurückzuzahlen.

Schließlich habe sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000,00 Euro wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin.

Die 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Dessau hat die Klage mit dem am 16. August 2005 verkündeten Urteil abgewiesen und die Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 7.167,09 Euro zu zahlen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin könne aus dem Vertrag vom 22. November 1999 keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen, da dieser Vertrag nichtig sei. Er beschränke die wirtschaftliche Entfaltung der Beklagten und deren Erschließungsfreiheit in einem Maße, das ihre Selbständigkeit wesentlich beeinträchtige. So tätige und überwache die Klägerin gemäß § 3 Abs. 9 des Vertrags den gesamten unbaren Zahlungsverkehr. Dass die Beklagte daneben gegebenenfalls Barzahlungen einnehme, sei unerheblich, da diese nur noch selten praktiziert werden würden. Ferner sei die Beklagte gehalten, ihre Buchhaltung auf die Vorgaben der Klägerin hin abzustellen (§ 3 Abs. 8 des Vertrags), könne also den Kontenrahmen nicht frei wählen. Ferner trage die Klägerin das wirtschaftliche Risiko über die gesamte Vertragslaufzeit von 10 Jahren allein, während die Beklagte auch bei fehlenden Umsätzen die Franchisegebühr beanspruchen könne. Auch die Pflicht der Beklagten, bei Vertragsbeendigung der Klägerin den Kundenstamm zu übertragen, binde die Beklagte überobligatorisch. Dies hindere die Beklagte, den Kundenstamm auf einen Dritten zu übertragen. Demnach büße die Beklagte ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit nahezu vollständig ein, so dass insgesamt ein sittenwidriger Knebelungsvertrag vorliege.

Aus der Nichtigkeit des Vertrages folge, dass die Klägerin das von der Beklagten Erlangte nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben habe. Dies sei die Kursgebühr für die Monate Juli und August 2004 über 4.164,03 Euro. Auch habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Einstiegsgebühr, denn auch diesen habe die Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt. Hinsichtlich des Schadensersatzbetrages sei die Widerklage unbegründet, da die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sich dieser zusammensetze.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht über 1,5 Seiten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Vertrag sittenwidrig sei und dabei kritiklos die Gründe eines Urteils des Oberlandesgerichts Hamm übernommen habe.

Ferner nehme sie Bezug auf einen Beschluss des OLG Braunschweig, Bd. II Bl. 48 ff. d. A., aus dem sich ergebe, dass dieses keine Veranlassung gesehen habe, eine Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrags anzunehmen. Auch die Deutsche Ausgleichsbank, die Baden-Württembergische Landesbank, die Förderbank Bayern und der deutsche Franchiseverband hätten keine Bedenken gegen die von ihr benutzten Franchise-Verträge erhoben. Insofern nehme sie auf Bd. II Bl. 59 bis 71 d. A. Bezug. Außerdem habe die Beklagte mit der Schule keine Verluste, sondern Gewinne erzielt, und zwar im Jahr 2001 23.098,00 Euro, im Jahr 2002 1857,00 Euro, im Jahr 2003 17.876,00 Euro und von Januar bis Oktober 2004 25.397,00 Euro.

Die Klägerin beantragt,

das am 16. August 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Dessau abzuändern und wie erstinstanzlich zuletzt beantragt zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber überwiegend nicht begründet.

Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.

Der erkennende Senat ist aber entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht der Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bereits sittenwidrig ist.

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88) und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGHZ 146, 298, 301; BGH, NJW-RR 1998, 590, unter II, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, NJW-RR 1998, a.a.O.). Liegt dem Vertragsschluss womöglich eine Täuschung über die zu erwartenden Geldgewinne zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138 Abs. 1 BGB anwendbar ist (BGH, NJW 1995, 3315, unter II 1 b; NJW 1995, 1425 unter II 2 d bb; vgl. auch NJW 2002, 2774 zur widerrechtlichen Drohung).

Nach der Abwägung aller Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann vorliegend eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Franchisevertrags nicht angenommen werden.

Insbesondere ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Vertrags weder isoliert aus der zwischen den Parteien getroffenen Inkassovereinbarung noch aus ihrer Stellung im Gesamtvertragsgefüge. Die in Rede stehende Inkassovereinbarung hat folgenden Wortlaut: "Rechnungsstellung/Faktura, Inkasso und Bankeinzug gegenüber den jeweiligen Kunden des Franchisenehmers erfolgt zentral für den Franchisenehmer durch die Systemzentrale in K. . Die auf diesem Wege beim Franchisegeber eingehenden Kursgebühren werden jeweils zum 1. Werktag des darauffolgenden Monats an den Franchisenehmer weitergeleitet."

Das Landgericht sieht in der Inkassoklausel einen derjenigen Vertragsbestandteile, die den Franchisevertrag als sittenwidrig ansehen lassen. Dies hat es damit begründet, dass die Barzahler unter den Kunden der Beklagten lediglich in einem geringen Umfang vorhanden seien, so dass die Klägerin ihrer Dispositionsfreiheit beraubt sei. Das Landgericht Görlitz hat in einem von den Parteien zitierten Urteil ergänzt, dass die wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten des dortigen Franchisenehmers durch die Inkassovereinbarung in einem nicht hinzunehmenden Maße beschnitten seien, so dass dessen Selbständigkeit weitgehend eingebüsst sei. Der erkennende Senat vermag diese Auffassung indes nicht zu teilen.

Grundsätzlich ist es im Interesse der Beklagten, dass sie von dem gesamten Zahlungsverkehr entlastet wird. Ein Entzug der wirtschaftlichen Mittel kann darin keinesfalls gesehen werden, da die Klägerin auf der Grundlage der Inkassovereinbarung die vereinnahmten Umsätze der Beklagten nur kurzfristig, allenfalls maximal über einen Monat, verwalten kann. Eine Inkassovereinbarung ist im Übrigen im Wirtschaftsleben auch durchaus üblich; sie stellt nicht ein Mittel dar, aus dem ohne weitere Anhaltspunkte auf eine dominierende Stellung des Vertragspartners geschlossen werden kann. Sie beruht letztlich auf der Überlegung eines Unternehmers oder Geschäftsinhabers, ob er selbst personelle und sachliche Ressourcen für das Zahlungswesen vorhalten möchte oder ob diese Aufgaben auf Dritte übertragen werden sollen, um sich dem operativen (Kern-)geschäft widmen zu können. Offenbar war die Beklagte im März 2002, also drei Jahre nach dem Vertragsschluss, der Auffassung, dass es für sie Vorteile hätte, die Klägerin mit dem Zahlungsverkehr zu beauftragen.

Der Zahlungsverkehr kann auch nicht als das zentrale Betätigungsfeld der Beklagten angesehen werden, da dieser nur Anhängsel ihres operativen Geschäfts, das im Gewinnen von Kunden und in der Durchführung von attraktiven Kursangeboten mit kompetenten Lehrkräften besteht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Zahlungsverkehr in irgendeiner Weise Einfluss auf die wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeit der Beklagten hat. Wenn die Klägerin ihrer Pflicht, die vereinnahmten Gelder zu Beginn des Folgemonats der Beklagten zur Verfügung zu stellen, nachkommt, liegt kein Eingriff in die finanzpolitische Gestaltungskompetenz der Beklagten, die dieser als Unternehmerin zusteht, vor. Die Möglichkeit eines Missbrauchs, die durch eine Inkassovereinbarung eröffnet wird, kann nicht per se zur Sittenwidrigkeit einer Vertragsklausel oder gar des gesamten Vertrags führen.

Auch begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin durch die Inkassoklausel die Möglichkeit hat, das Unternehmen der Beklagten im Hinblick auf ihren Leistungsumfang zu kontrollieren. Es ist schon nicht ersichtlich, dass in einem Franchisesystem ein Verbot von Kontrollen besteht oder bestehen sollte. Auch im Ursprungsvertrag war ferner ein aus Sicht des Senats unbedenkliches Kontrollinstrument vorgesehen, da die Beklagte in diesem verpflichtet war, der Klägerin monatlich ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen zur Verfügung zu stellen. Abgesehen davon, dass die Beklagte hiergegen soweit ersichtlich bis zum Jahr 2004 zu keiner Zeit Bedenken erhoben hat, führt die vertraglich vereinbarte Berichtspflicht nicht zu einer sittenwidrigen Einschränkung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten. Diese ist nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB i.V.m. § 86 Abs. 2 HGB analog ohnehin verpflichtet, dem Franchisegeber auf Verlangen über die Geschäftsentwicklung Auskunft zu erteilen und sogar Rechenschaft abzulegen.

Schließlich hat die Beklagte als diejenige, die auch nach der Inkassovereinbarung nach wie vor Forderungsinhaberin geblieben ist, ihrerseits Möglichkeiten gegen die Klägerin vorzugehen, wenn diese ihrer Pflicht, die vereinnahmten Kundengelder abzüglich der Franchisegebühr an sie zu Beginn des Folgemonats gemäß § 3 Abs. 9 der Zusatzvereinbarung weiterzuleiten, nicht nachkommt. Auf jeden Fall könnte sie Verzugsschaden geltend machen.

Die Beklagte ist trotz der Inkassovereinbarung Forderungsinhaberin der durch die Klägerin vereinnahmten Kursgebühren und entgegen der Auffassung der Landgerichte Dessau und Görlitz durch diese nicht in irgendeiner Weise entmündigt worden, sondern im Hinblick auf den ansonsten erforderlichen Buchführungsaufwand entlastet worden.

Es sind ferner auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und von ihr dargelegt worden, die den Schluss darauf ermöglichen könnten, dass sie vor dem Abschluss der ergänzenden Vertragsvereinbarung von der Klägerin in irgendeiner Weise genötigt oder sonst bedrängt worden wäre. Zweifelhaft könnte sein, ob die Beklagte nicht das Recht haben müsste, sich jederzeit von einer solchen Inkassovereinbarung lösen zu können; dies kann vorliegend indes dahinstehen, da grundsätzlich eine Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung nicht angenommen werden könne.

Das Gleiche gilt für die Vereinbarung einer Mindestfranchisegebühr gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags, die sich auf 9,5 % des Nettoumsatzes der Beklagten beläuft und unabhängig von ihrem Umsatz ausgestaltet ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Regelung nicht deshalb sittenwidrig, weil sich die Klägerin durch diese quasi ein regelmäßiges, risikofreies Einkommen verschafft hat. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Vergütungsregelung kommt es aber darauf an, ob die Leistungen der Klägerin im Rahmen des Franchisesystems durch die monatliche Franchisegebühr angemessen vergütet werden. Gemäß § 2 des Franchisevertrags hat die Klägerin die Beklagte durch Beratung und Informationen bezüglich der kaufmännischen und werblichen Gestaltung des Geschäfts zu unterstützen und Personal auszubilden. Sie hat der Beklagten Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen und ihr mindestens einmal jährlich Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Dafür, dass für diese Leistungen eine monatliche Franchisegebühr in der geschuldeten Höhe unangemessen ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zu bedenken ist, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedenfalls über mehrere Jahre hinweg bis zum Frühjahr 2004 zu keiner Zeit die Unangemessenheit der Franchisegebühr gerügt hat. Unerheblich ist auch, ob die Gebühr anteilig vom Umsatz oder vom Gewinn berechnet wird, denn entscheidend ist doch der jeweilige absolute Betrag, der bei den Berechnungen ermittelt wird. Es wäre schließlich auch möglich gewesen, eine Gebühr in Höhe von 20 % vom Gewinn statt in Höhe von 10 % vom Umsatz zu vereinbaren. Vorliegend zeigt die Entwicklung, was das Landgericht in keiner Weise berücksichtigt hat, dass die Beklagte über Jahre hinweg keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Franchisegebühr hatte. Noch im Verlaufe der vorprozessualen Verhandlungen bot die anwaltlich vertretene Interessengemeinschaft der Franchisenehmer der Klägerin dieser unter dem 29. Juli 2004 (Anlagenband I Bl. 82 f. d. A.) an, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wenn die monatliche Gebühr auf 4,5 % des Umsatzes, mindestens 350,00 Euro, reduziert werden würde. Auch dieses Schreiben macht deutlich, dass es bei der Frage der Sittenwidrigkeit in Wahrheit nicht um den Umsatz als Ausgangsposten, sondern um die absolute Höhe der Franchisegebühr geht. Die im Verlaufe der vertraglichen Beziehungen eingetretene Vertragsreue kann indes nicht zur Begründung der Sittenwidrigkeit herangezogen werden. Letztlich geht es bei Preisgestaltungen doch immer darum, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vertragsparteien herzustellen. Das Interesse des Abnehmers ist auch darauf ausgelegt, möglichst günstige Preise zu vereinbaren. Der Anbieter strebt einen möglichst hohen Preis an. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Leistungen der Klägerin völlig außer Verhältnis zu der vereinbarten Franchisegebühr stehen. Auffällig ist ein Missverhältnis im Rahmen des § 138 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Beklagte, die indes zu Preisgestaltungen in vergleichbaren Fällen keinen Vortrag getätigt hat.

Die Ausführungen der von der Beklagten vorgelegten Urteile zu der Frage der Preisgestaltung überzeugen nicht, denn diese stellten in erster Linie darauf ab, dass die Klägerin nicht an Verlusten der Beklagten beteiligt sei. Nach der Auffassung des Senats ist die Klägerin jedoch sehr wohl an Verlusten der Beklagten beteiligt, denn bei sinkendem Umsatz sinkt auch die Franchisegebühr. Dass die im Zweifel lediglich noch zu zahlende Mindestgebühr für die gleichwohl zu erbringenden Leistungen der Klägerin in keiner Weise mehr angemessen ist, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargelegt worden.

Auch geht der Senat nicht davon aus, dass der Vertrag in seiner Gesamtschau unausgewogen zu Lasten der Beklagten ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich die Klägerin nicht unangemessen und ohne die Übernahme eines Risikos maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Franchisebetriebes vorbehalten. Dass das einzige Recht der Beklagten darin besteht, mit dem Know-how der Klägerin Unterricht abhalten zu dürfen, dürfte bereits deshalb unbedenklich sein, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte als Unternehmerin und Betreiberin einer Nachhilfe-, Sprach- und Computerschule mehr Rechte von der Klägerin erhalten wollte.

Die Beklagte hat mit der Übernahme der Pflichten des Franchisevertrags eine Weisungsbindung der Klägerin im Rahmen deren Marketingkonzepts anerkannt. Hierzu gehört auch die Anpassungs- und Änderungspflicht bezüglich der Absatzförderungskonzeption der Klägerin. Wenn die Beklagte dies nicht gewünscht hätte, hätte es ihr freigestanden, eine freie Schule aufzubauen. Schon in § 1 des Vertrags ist festgehalten, dass das Franchisesystem der Klägerin der optimalen Marktausschöpfung im Rahmen einer kollegialen Zusammenarbeit dient. Die Beklagte hat sich in ein System begeben, das eine nahezu 100 %-ige Kooperation mit der Klägerin verlangt, das ein Gemeinschaftssystem und ein einheitliches Image aufbauen sollte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ihre unternehmerische Selbständigkeit aufgegeben hat. Selbständig ist gemäß § 84 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Beklagte ist zwar nach dem streitgegenständlichen Vertrag bestimmten Vorgaben der Klägerin unterworfen, was in erster Linie daran liegt, dass sie lediglich Dienstleistungen aus dem Angebot der Klägerin anbieten kann, sie genießt aber gleichwohl unternehmerische Gestaltungsspielräume. Letztlich entscheidet die Beklagte, in welchem Umfang sie beispielsweise Geschäfte tätigen will, welche Kurse aus dem Angebot der Klägerin angeboten werden sollen, welche und wie viele Lehrkräfte sie einstellt und insbesondere wie sie ihre Preispolitik gestaltet.

Auch die zehnjährige Mindestlaufzeit sowie die Regelungen bei Vertragsbeendigung führen weder für sich betrachtet, noch in der Gesamtschau zu der Sittenwidrigkeit des Vertrags.

Aus der zehnjährigen Vertragslaufzeit, bei der nicht die Möglichkeit besteht, ordentlich zu kündigen, kann nicht schon per se auf eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Franchisenehmer geschlossen werden (BGH, DM 1985, 1684, 1685; OLG Rostock, DB 1995, 2000).

Vorliegend sind jedenfalls Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung auch nicht ersichtlich.

Das Gleiche gilt für die Regelungen nach Vertragsablauf. Die Vertragsregelungen zur Übernahme des Franchisebetriebs nach Vertragsbeendigung sind auf die Übernahme durch den Franchisegeber selbst als auch auf den Einsatz eines Nachfolgeunternehmers ausgerichtet. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch diese Regelungen um die Früchte ihrer Tätigkeit gebracht werden würde. Sollte es der Beklagten gelingen, nach 10 Jahren ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen, so wäre dies jedenfalls auch mit der Unterstützung der Klägerin geschehen. Falls die Beklagte mit dem Know-how der Klägerin gute wirtschaftliche Erfolge erzielt hätte, wäre es im Übrigen auch fernliegend, eine Kündigung durch sie anzunehmen. Das Gleiche gilt für die Klägerin, für die doch ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass sie den Geschäftskontakt mit einem funktionierenden Unternehmen, von dem sie profitieren würde, beenden wollte. Sollte die Klägerin aber dennoch nach dem Ablauf der 10 Jahre kündigen, wäre die Beklagte sowohl nach dem Vertrag als auch nach gesetzlichen Regelungen nicht schutzlos. Die Beklagte soll in diesem Fall nämlich gemäß § 17 Abs. 3 des Vertrags einen Ausgleichsbetrag für die von ihr vermittelten Kunden, deren Verträge über die Zeit der Vertragsbeendigung hinaus laufen, erhalten. Ferner könnte die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB, der auf das hier vorliegende Absatzmittlungs-Franchising anwendbar ist, einen Ausgleich verlangen. Die vertraglichen Regelungen zur Abwicklung des Kooperationsverhältnisses, insbesondere zur Benutzungsunterlassung oder Löschung von Telefonnummern oder zur Herausgabe von Materialien sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese lediglich die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB konkretisieren.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte schon nicht dargelegt hat, dass die Klägerin bei der Vertragsgestaltung eine womöglich unterlegene Persönlichkeitsstruktur der Beklagten ausgenutzt hat oder diese in irgendeiner Weise sittenwidrig manipuliert hat.

Die Beklagte hat zwar - soweit ersichtlich - keinen Studienabschluss, ausweislich des Lebenslaufes, der sich in Anlagenband I, Bl. 124 d. A., befindet, hat sie aber immerhin über Jahre eine akademische Ausbildung genossen. Sie hat u.a. an der Universität P. die Lehramtsfächer Deutsch und Englisch studiert. Außerdem hat sie die Schule des Franchisesystems der Klägerin über Jahre hinweg jedenfalls so erfolgreich geführt, dass es zu keinen Klagen ihrerseits gekommen war. Die Probleme, die zunächst Gegenstand dieses Rechtsstreits waren, traten erst im Jahr 2004 auf, also mehrere Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit der Beklagten.

Auch die Anwendung des AGBG, die vorliegend wegen des Zeitpunkts des Vertragsschlusses geboten ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Zunächst ist aber zu bedenken, dass diese Regelungen wohl ohnehin Vorrang vor der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB eines Vertrags haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 6 AGBG die Unwirksamkeit einer einzelnen Formularklausel nur ganz ausnahmsweise zu der Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führt.

Aus den oben stehenden Erwägungen heraus führt jedoch auch die Überprüfung der Vertragsklauseln nach dem AGBG nicht zu der Sittenwidrigkeit des Vertrags. Die Vertragslaufzeit von 10 Jahren ist beispielsweise keine die Beklagte benachteiligende Vertragsklausel gemäß § 9 AGBG. Letztlich profitieren beide Parteien von der Dauer der Vertragszeit, da auch die Beklagte ein Interesse daran haben muss, dass das Ergebnis ihrer Arbeit nicht in kurzer Zeit Dritten zu Gute kommt. Der Amortisationsgedanke führt dazu, dass die Beklagte, nachdem sie in der Anfangszeit die Hauptinvestitionen getätigt hat, ein Interesse daran hat, dass sich diese in der Folgezeit gewinnbringend rechtfertigen.

Nach alledem wird diesseits davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Vertrag weder vor dem Hintergrund des AGBG noch gemäß § 138 BGB unwirksam ist.

Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, dass der streitgegenständliche Vertrag durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden ist.

Die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung sind in § 16 des Vertrags geregelt. Voraussetzung ist demnach das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt nach § 16 Abs. 1 litt b des Vertrags insbesondere vor, wenn der Franchisegeber die aus dem Vertrag folgenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und trotz Abmahnung nicht binnen vier Wochen erfüllt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Ein Franchise-Vertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, das grundsätzlich auch dann aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Parteien dies vertraglich nicht vereinbart haben (BGHZ 133, 316, 320). Vorliegend sieht die oben genannte Vorschrift im Vertrag für beide Parteien eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass Tatsachen vorliegen, die es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis bis zu dessen vereinbarter Beendigung fortzusetzen (BGH, NJW 1993, 1972, 1973; BGHZ 133, 316, 320).

Vorliegend haben die Parteien diese Grundsätze der Rechtsprechung in dem streitgegenständlichen Vertrag konkretisiert und entsprechend dem oben dargelegten Wortlaut konkret dargelegt, wann nach dem Vertragstext ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags für die Beklagte gegeben ist.

Vorliegend liegt zweifelsfrei eine Pflichtverletzung der Klägerin vor, denn diese hat, der Inkassovereinbarung zuwider handelnd, den vollen Umsatz des Monats Juli 2004 einbehalten, statt diesen, wie in § 3 Abs. 9 der Inkassovereinbarung vorgesehen, am 1. Werktag des Folgemonats an die Beklagte auszukehren. Sie hat die monatlichen Umsätze der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 9 des Vertrags direkt bei deren Kunden eingezogen. Sie war aber verpflichtet, die eingezogenen Beträge jeweils bis zum 1. Werktag eines Folgemonats an die Beklagte zu zahlen.

Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung (§§ 273 BGB, 369 HGB, 387 BGB) stand der Klägerin nicht zu, da sie zur Zeit des Einbehalts, also im August 2004, noch keine fälligen Gegenforderungen gegen die Beklagte in Form der monatlichen Franchisegebühren hatte. § 273 BGB und § 369 HGB setzten aber für das Zurückbehaltungsrecht einen fälligen Gegenanspruch voraus. Auch bei der Aufrechnung muss gemäß § 378 BGB der Gegenanspruch voll wirksam und fällig sein. Insofern beruht die Aufrechnung, die die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2004, Anlagenband I Bl. 31 d. A., erklärt hat, auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte durch diese Handlungsweise der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt worden ist, da sie die einbehaltenen Beträge nicht zur Tilgung ihrer Ausgaben verwenden konnte. Ferner ist offensichtlich, dass die Klägerin den Einbehalt als Druckmittel dafür verwendet hat, die Beklagte zur Erteilung neuer Einzugsermächtigungen für die Durchführung des Inkassos gemäß der Zusatzvereinbarung zu bewegen. Unstreitig hat die Klägerin einen Einbehalt von 5.382,03 Euro vorgenommen, und zwar vorsätzlich. Zwar könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Aufrechnungsmöglichkeit in einem Irrtum befunden hatte; dies ist indes unerheblich. Die Klägerin war zur Zeit des Einbehalts anwaltlich beraten und vertreten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihr bei gründlicher Überprüfung der Rechtslage den Umstand, dass sie zum Einbehalt der Kundengelder der Beklagten nicht berechtigt war, hätte bekannt sein müssen.

Demnach liegt eine Pflichtverletzung und damit ein nach dem Vertragstext vorausgesetzter wichtiger Grund für eine Kündigung der Beklagten vor.

Es kann dahinstehen, ob es bei der vorliegenden Fallkonstellation auf ein etwaiges eigenes Fehlverhalten der Beklagten überhaupt noch ankommt. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn sich der Kündigende selbst nicht mehr vertragstreu verhält, kann vorliegend das Recht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung nicht bezweifelt werden.

In der Tat hat sich aber auch die Beklagte nicht vertragstreu verhalten, denn sie hat ausweislich der Ankündigung ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten entsprechend dem Schreiben vom 19. Juli 2004 sämtliche Einzugsermächtigungen, die sie zugunsten der Klägerin erteilt hatte, widerrufen. Insoweit wird auf Bd. I Bl. 24 d. A. Bezug genommen. Dieses Verhalten stellte eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, denn es erfolgte unter Verletzung der vertraglichen Vereinbarung über die Inkassovereinbarung. Diese Inkassovereinbarung ist entsprechend obiger Ausführungen auch wirksam und weder nach dem AGBG noch gemäß § 138 BGB unwirksam. Insofern verhielt sich auch die Beklagte nicht vertragstreu, als sie nach anwaltlicher Beratung der Inkassovereinbarung zuwider gehandelt hat.

Allerdings wiegt der Verstoß der Beklagten in der gebotenen Gesamtschau gering, denn sie hatte sich aus freien Stücken der Durchführung des Zahlungsverkehrs durch die Klägerin unterworfen. Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich und von der Klägerin dargelegt worden, wieso für sie die Durchführung des Forderungseinzugs von solch großem Interesse war, dass sie sich zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes veranlasst gesehen hat, vereinnahmte Gelder einzubehalten. Die Beklagte hatte durch ihr vorangegangenes Verhalten über mehrere Jahre keinerlei Veranlassung zu der Annahme gegeben, sie werde ihre Vertragspflichten nicht erfüllen. Auch nach dem Beginn der Korrespondenz zwischen der Klägerin und den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten verhielt sich diese noch vertragstreu. Dafür, dass die Beklagte der Klägerin nicht nach den Regelungen des Ursprungsvertrags die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen zur Verfügung stellen würde, damit diese die monatlichen Franchisegebühren ermitteln konnte, bestand zur Zeit des hier in Rede stehenden Verhaltens der Klägerin im August 2004 keinerlei Veranlassung. Auch bestand keine Veranlassung zu der Annahme, die Beklagte werde die sich jeweils ergebenden Franchisegebühren nicht zahlen.

Ferner wiegt der Verstoß der Beklagten gegen die Inkassovereinbarung, die in erster Linie zu ihrem Vorteil gereichen sollte, weit weniger schwer, als der Verstoß der Klägerin, der in dem unberechtigten Behalt von Fremdgeldern bestand und gegen die Interessen der Beklagten gerichtet war. Die Klägerin hält nunmehr seit fast zwei Jahren ohne Rechtsgrund Gelder zurück, die die Beklagte beanspruchen kann.

Die Kündigung der Beklagten erfolgte auch fristgerecht. Kenntnis von den kündigungsbedingten Tatsachen, das heißt dem dauerhaften Einbehalten der vereinnahmten Kundengelder hatte die Beklagte nach der Auffassung des Senats nicht schon nach dem Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 17. August 2004, denn in diesem hat die Klägerin die Nichtauszahlung der Gelder nur angekündigt. Dass sie auf ihrem rechtlich nicht zu haltenden Standpunkt beharren würde, wusste die Beklagte mit der gebotenen Gewissheit erst in der Folgezeit, nämlich nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen, die die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2004 eingeleitet hatte. Demnach begann der Lauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten frühestens im August 2004. Unter Berücksichtigung dessen geht der Senat davon aus, dass die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 innerhalb der vertraglichen Frist ausgesprochen worden ist.

Nur ergänzend sei bemerkt, dass der Senat bewusst dahinstehen lässt, ob die im Franchisesystem betriebene Schule rentabel geführt werden konnte. Die fehlende Rentabilität der von der Beklagten betriebenen Schule könnte für sich betrachtet in der Tat einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Auch könnte eine negative Umsatz- und Gewinnentwicklung ein Indiz für das nicht ausgereifte System der Klägerin darstellen. Hierzu fehlt aber jeglicher substantiierter Vortrag der Beklagten. Diese hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei auf Grund sinkender Umsätze nicht mehr in der Lage gewesen, die Schule gewinnbringend weiterzuführen. Gegenüber den Anfangsjahren konnte die Beklagte allerdings eine erhebliche Umsatzsteigerung erzielen, denn der Umsatz betrug im ersten Geschäftsjahr 58.606,22 Euro (114.623,80 DM), im zweiten 100.826,00 Euro (197.198,52 DM), im dritten, allerdings nur mit 10 Monaten berechneten Jahr 2002 86.770,41 Euro und im Jahr 2004 117.420,00 Euro (vgl. Anlagenband I Bl. 177 ff. d.A.).

Ungeachtet dessen sind die vorgetragenen Tatsachen zu der Umsatz- und Gewinnentwicklung nicht schlüssig. Die Beklagte hätte mindestens die betriebswirtschaftlichen Auswertungen ihres Unternehmens vorlegen müssen, damit die Geschäftsentwicklung nachvollziehbar gewesen wäre. Wie ausgeführt, kann dies aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen.

Nachdem die Beklagte ein Recht zur Kündigung hatte, ist das Vertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten ab dem 1. November 2004 als beendet anzusehen, so dass die Klage vollumfänglich der Abweisung unterliegt.

Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt worden ist, denn diese ist in dem ausgeurteilten Umfang begründet. Die Beklagte hat bereits auf der Grundlage der Inkassovereinbarung einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Umsätze in Höhe von 4.164,03 Euro, so dass insoweit die Verurteilung der Klägerin zu Recht erfolgt ist. Die Klägerin hatte 5.382,03 Euro einbehalten. Von diesem Betrag sind die vereinbarten Mindestfranchisegebühren für die Monate August, September und Oktober 2004 in Höhe von monatlich 350,00 Euro netto, also insgesamt in Höhe von 1.050,00 Euro netto und 1.218,00 Euro brutto, in Abzug zu bringen. Ungeachtet etwaiger Hinweise des Landgerichts hat die Klägerin diese Berechnung auch mit der Berufung nicht in Abrede gestellt und insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass die monatlichen Franchisegebühren mit höheren Beträgen in Ansatz zu bringen seien.

Ferner hat die Beklagte auch einen Anspruch auf Rückzahlung des nach dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags fälligen Honorars in Höhe von 3.003,06 Euro.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Vertrags, denn in diesem findet sich die eindeutige Regelung, dass im Falle einer außerordentlichen Kündigung, die durch ein Verhalten der Klägerin verursacht worden ist, die anteilige Franchisegebühr zurückzuerstatten ist. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin in der Berufungsschrift sind demnach irrelevant, denn den Parteien hätte es freigestanden, die Einmalzahlung für den bei Beginn des Vertragsverhältnisses entstehenden Aufwand der Klägerin zu qualifizieren und den Umstand, dass das Vertragsverhältnis nicht über die ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer durchgeführt werden kann, unberücksichtigt zu lassen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung haben die Parteien dies aber gerade nicht geregelt. Eine Auslegung der vertraglichen Regelung ergibt ferner, dass sich der Begriff der anteiligen Rückzahlung - so wie es die Beklagte auch verstanden hat - nur auf die anteilig verbleibende Zeit beziehen kann, denn die vertragliche Vereinbarung enthält gerade keine Regelung, wonach etwa ein bestimmter Pauschalbetrag des Honorars bereits auf den Vertragsbeginn zu beziehen ist.

Auch die Höhe der zuerkannten Forderung begegnet keinen Bedenken. Das Einmalhonorar in Höhe von 9.800,00 Euro netto und 11.368,00 DM brutto, also 5.812,36 Euro, ist von Januar 2000 bis zum Oktober 2004, also über 58 Monate, durchgeführt worden, so dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.809,30 Euro (5.812,36 Euro x 58/120) beanspruchen kann und den Restbetrag von 3.003,06 Euro an die Beklagte zu zahlen hat.

Sonstige Gründe, welche der Berufung der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 24. April 2006 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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