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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 10 U 53/05 (Hs)
Rechtsgebiete: TDG, BGB, UWG, UklaG, HGB


Vorschriften:

TDG § 2 Abs. 2 Nr. 2
TDG § 6
TDG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 312 c Abs. 1
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
UWG § 6 Abs. 1
UWG § 8
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3
UklaG § 3 Abs. 1 Nr. 2
HGB § 255 Abs. 2
Der durchschnittliche Leser der Homepage des Beklagten wird nicht zwingend aus der Berufsbezeichnung des Sachverständigen auf eine besondere Kompetenz auch hinsichtlich der im Übrigen angebotenen Dienstleistungen schließen, die über die übliche Kompetenz eines hier in Rede stehenden Kraftfahrzeugmechanikers, -technikers oder -handwerkers hinausgeht. Der Begriff des Sachverständigen bezeichnet keinen geschützten Beruf.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 53/05 (Hs) OLG Naumburg

verkündet am: 03. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2006 unter Mitwirkung der Richterinnen am Oberlandesgericht Mertens und Göbel sowie der Richterin am Amtsgericht Westerhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. September 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich

a. hoheitliche Leistungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zu bewerben und/oder zu erbringen, sofern keine Anerkennung durch die zuständige Behörde vorliegt oder ein Hinweis darauf erfolgt, dass die Leistungen nur im Namen und für Rechnung einer amtlich anerkannten - und zu benennenden - Überwachungsorganisation erbracht werden oder kein Hinweis darauf erfolgt, dass externe Prüfingenieure amtlich anerkannter und zu benennender Überwachungsorganisationen die vorbezeichneten Leistungen erbringen,

b. mit wort- oder inhaltsgleichen Hinweisen zu werben wie:

"Bis zum ... prüfen wir Ihre Reparaturrechnung und sämtliche Kfz-Gutachten von Versicherungen bzw. entsprechend beauftragten Gutachtern (z.B. in H. SV-Büro K. und Partner, in L. SV-Büro H. und Partner usw.) kostenfrei.

Wir sind unabhängig und nicht interessiert, dem Auftraggeber "Versicherung" gerechtfertigte Kosten zu ersparen, um weitere Aufträge zu erhalten.

Außerdem sind wir fachlich und praktisch ausgebildet und werden nicht durch Vetternwirtschaft zu angeblichen DDR-Kfz-Instandhaltungsmeister der Anfang 70 Jahre publiziert. Wir haben im Gegensatz zu genannten, Fahrzeuge selbst instand gesetzt, Werkstätten (B. /West) geleitet, sind in der Bundesrepublik Kfz-Meister geworden oder als Dipl.-Ing. tätig. Das heißt die Klasse 9 weit überschritten!",

c. im Zusammenhang mit der Vorstellung von Mitarbeitern mit Hinweisen zu werben wie:

"... seit ... vom TÜV anerkannter Sachverständiger",

d. für das eigene Angebot im Internet zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung neben dem Sachverständigenbüro nicht auch den/die Inhaber bzw. den/die Vertretungsberechtigte/n anzugeben.

2. an den Kläger 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtzugs hat der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,00 Euro nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße geltend.

Der Beklagte tritt im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "SV-Büro ... " auf. Er bietet unter anderem Leistungen eines Kraftfahrzeugsachverständigenbüros, einer Motorradwerkstatt, eines Zulassungsdienstes und eines Kurierdienstes an. Am 9. Juli 2003 warb der Beklagte auf seiner Internetseite, www........................de, unter der Rubrik "Kfz-Sachverständigenbüro" mit den Angeboten, Reparaturrechnungen sowie Kfz-Gutachten von Versicherungen und von diesen beauftragen Gutachtern zu prüfen und Hauptuntersuchungen von Motorrädern durchzuführen. Ferner führte er unter der Rubrik "Partner, die wir kennen, schätzen und weiter empfehlen können" zwei namentlich bezeichnete A. -Hauptvertretungen auf. Unter der Rubrik Kontakt war eine namentliche Nennung des Anbieters der Dienste nicht zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke der Webseite vom 9. und 10. Juli 2003, Bd. I Bl. 10 ff. d. A., Bezug genommen.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2003 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die werbliche Verknüpfung freier Sachverständigentätigkeit mit der Ausübung eines Gewerbes/Handwerks sei irreführend, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in irriger Weise davon ausgehe, der Gewerbetreibende sei auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als am Verkauf interessierter Geschäftsmann. Ferner schreibe der genannte Personenkreis dem Werbenden bei dieser Art der Werbung eine überdurchschnittliche Sach- und Fachkunde auch bezüglich der übrigen beworbenen Dienstleistung zu.

Auch enthalte der Internetauftritt des Beklagten unstreitig kein ordnungsgemäßes Impressum und verstoße daher gegen § 6 TDG. Dabei könne dahinstehen, ob eine Verletzung von § 6 TDG stets zur Wettbewerbswidrigkeit führte. Die unzureichende Anbieterinformation verletze diese Vorschrift dadurch, dass die unzureichenden Angaben eine mögliche spätere Geltendmachung von Rechten der Vertragspartner der Beklagten erschwere. Auch lasse sich ein Wettbewerbsverstoß aus § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht herleiten. Danach müsse die Information im Internetauftritt so gestaltet sein, dass der Nutzer zwangsläufig auf sie stoße.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich

a. Sachverständigenleistungen mit der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks werblich zu verknüpfen und/oder

b. hoheitliche Leistungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zu bewerben und/oder zu erbringen, sofern keine Anerkennung durch die zuständige Behörde vorliegt oder ein Hinweis darauf erfolgt, dass die Leistungen nur im Namen und für Rechnung einer amtlich anerkannten - und zu benennenden - Überwachungsorganisation erbracht werden oder kein Hinweis darauf erfolgt, dass externe Prüfingenieure amtlich anerkannter und zu benennender Überwachungsorganisationen die vorbezeichneten Leistungen erbringen, und/oder

c. mit wort- oder inhaltsgleichen Hinweisen zu werben wie:

"Bis zum ... prüfen wir Ihre Reparaturrechnung und sämtliche Kfz-Gutachten von Versicherungen bzw. entsprechend beauftragten Gutachtern (z.B. in H. SV-Büro K. und Partner, in L. SV-Büro H. und Partner usw.) kostenfrei.

Wir sind unabhängig und nicht interessiert, dem Auftraggeber "Versicherung" gerechtfertigte Kosten zu ersparen, um weitere Aufträge zu erhalten.

Außerdem sind wir fachlich und praktisch ausgebildet und werden nicht durch Vetternwirtschaft zu angeblichen DDR-Kfz-Instandhaltungsmeister der Anfang 70 Jahre publiziert. Wir haben im Gegensatz zu genannten, Fahrzeuge selbst instand gesetzt, Werkstätten (B. /West) geleitet, sind in der Bundesrepublik Kfz-Meister geworden oder als Dipl.-Ing. tätig. Das heißt die Klasse 9 weit überschritten!", und/oder

d. unter Hinweis auf die Unabhängigkeit von Versicherungen eine Versicherung als Partner zu empfehlen, insbesondere wenn dies geschieht wie:

"Partner die wir kennen, schätzen und weiter empfehlen können .... A. ....".

und/oder

e. im Zusammenhang mit der Vorstellung von Mitarbeitern mit Hinweisen zu werben wie

" ... seit ... vom TÜV anerkannter Sachverständiger" und/oder

f. für das eigene Angebot im Internet zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung neben dem Sachverständigenbüro nicht auch den/die Inhaber bzw. den/die Vertretungsberechtigten anzugeben und

2. an sie 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei schon nicht antragsbefugt. Eine unzulässige Verknüpfung von Dienstleistungen liege nicht vor, weil es gängige Praxis im Geschäftsverkehr sei, unterschiedliche eigenständige Firmen unter einem Namen zu vermarkten.

Unter der Rubrik Kontakt erfülle er alle notwendigen Informationspflichten. § 6 TDG sei eine wertneutrale Vorschrift. Ein Verstoß gegen diese begründe nur dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn den Kunden die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten erschwert werde. In der Missachtung der Vorschriften zur Impressumspflicht nach den Landespressegesetzen sehe der Bundesgerichtshof ferner keine Verletzung einer wertbezogenen Norm.

Einer Bestimmung, die einen Verantwortlichen benenne und die Rechtsverfolgung gewährleiste, liege weder eine Werteentscheidung zugrunde, noch bezwecke sie die Ordnung des Wettbewerbs.

Die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle hat den Beklagten im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 1.b., 1.c., 1.e. und Ziffer 2 antragsgemäß verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Der Antrag zu Ziffer 1.a. sei nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UWG mangels Irreführung über geschäftliche Verhältnisse nicht begründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthalte, sei wie auch sonst auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe. Durch den Internetauftritt werde nicht der unrichtige Eindruck erweckt, dass der Beklagte auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteilicher Gutachter als an der Erbringung von Reparaturleistungen und dem Verkauf von Ersatzteilen und an seinem Gewinn interessierter Geschäftsmann sei. Die Frage, ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als zusammengehörig aufgefasst werden könnten, beurteile sich dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Demnach sei vorliegend allein aufgrund des Umstands, dass die verschiedenen Dienstleistungen des Beklagten unter einer Domain zusammengefasst seien, die Annahme einer werblichen Verknüpfung der freien Sachverständigentätigkeit mit der Ausübung eines Gewerbes nicht begründet. Auch inhaltlich nehme der Beklagte in den einzelnen Rubriken nicht auf seine übrigen Dienstleistungen Bezug. Auch fänden keine ausdrücklichen Verweise statt.

Demnach sei eine isolierte Beurteilung der einzelnen Dienstleistungsbereiche geboten. Allein durch die Aufzählung der verschiedenen Dienstleistungsbereiche auf der Startseite werde bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher nicht der Eindruck erweckt, dass das komplette Angebot des Klägers mit der gesteigerten Kompetenz eines Sachverständigen verbunden sei.

Der Antrag zu 1.d. sei nicht wegen Irreführung über geschäftliche Verhältnisse begründet, weil die Empfehlung von Versicherungen als Partner nicht zu beanstanden sei. Auch wenn der Beklagte sich berühme, von Versicherungen unabhängig zu sein, liege eine Täuschung nicht vor. Eine Irreführung könnte allenfalls in der Bezeichnung als unabhängiger Sachverständiger, nicht jedoch in der Empfehlung von Versicherungen gesehen werden.

Auch der Antrag zu 1.f. sei nicht begründet. Zwar weise das Impressum des Beklagten keine Angaben zum Unternehmensinhaber auf, dies rechtfertige aber keinen Unterlassungsanspruch. Die Wettbewerbshandlung solle objektiv geeignet sein, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UklaG bedürfe es einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verbandsmitglieder. Hieran fehle es. Die Erzielung eines höheren Umsatzes sei allenfalls als minimal zu bewerten. Das Fehlen der Angabe des Firmeninhabers sei auch eher kontraproduktiv für Vertragsabschlüsse, da Kunden abgeschreckt werden könnten. Die Kosten, die durch § 6 TDG verursacht würden, seien Gemeinkosten. Es seien aber nur Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen. Auch würde nicht die Geltendmachung von Ansprüchen der Kunden vereitelt, denn diese wären nicht darauf angewiesen, die notwendigen Angaben aus dem Internet zu erfahren. Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Informationspflichten nach § 6 TDG sei auch deshalb nicht gegeben, weil die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 6 TDG als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten und der Verbraucherschutz durch den Unterlassungsanspruch der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG qualifizierten Einrichtungen sichergestellt sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Dem Beklagten sei die Verknüpfung von Werbung für Sachverständigenleistungen und Werbung bezüglich der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks zu untersagen, da die gleichzeitige Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die beiden genannten Tätigkeiten sehr wohl miteinander verknüpft. Der Verbraucher müsse nicht erst verschiedene Links und Unterseiten der Domain durcharbeiten, sondern könne auf einer Seite mit einem Blick die Tätigkeitsbereiche wahrnehmen. Der Verbraucher erfahre auf einer Seite, dass der angebotene Service sowohl Sachverständigenleistungen als auch Kfz-Dienstleistungen erfasse. Damit entstehe im Vorstellungsbild des Verbrauchers der Eindruck, beide Dienstleistungsbereiche seien miteinander verknüpft. Aus dem Hinweis auf eine Gutachtertätigkeit folgere der Verkehr regelmäßig, dass der Werbende ein Fachmann sei, dessen Wissen die zu erwartenden Standardkenntnisse seiner Mitbewerber im jeweiligen Dienstleistungssektor in besonderer Weise übertreffe. Werde der unzutreffende Anschein von Sachverständigen-Sonderwissen in einem Bereich erweckt, liege darin eine irreführende Werbung über die geschäftlichen Verhältnisse.

Auch sei die Werbung des Beklagten mit der namentlichen Nennung von zwei A. Hauptvertretungen wettbewerbswidrig, denn dieser weise gleichzeitig auf seine Unabhängigkeit und auf sein Desinteresse an Versicherungen als Auftraggeber und Partner hin. Der Verbraucher erkenne nicht, dass sein auf der Eingangsseite gewonnener Eindruck über die Unabhängigkeit des Unternehmens unzutreffend sei und könne diesen auch nicht korrigieren.

Wegen des fehlenden Impressums ergebe sich schließlich aus § 6 TDG die Wettbewerbswidrigkeit des Internetauftritts des Beklagten.

Der Kläger beantragt,

das am 27. September 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle abzuändern und den Beklagten über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen,

es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet

oder sonst werblich Sachverständigenleistungen mit der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks werblich zu verknüpfen und/oder

unter Hinweis auf die Unabhängigkeit von Versicherungen eine Versicherung als Partner zu empfehlen, insbesondere wenn dies geschieht wie:

"Partner die wir kennen, schätzen und weiter empfehlen können .... A. ....".

und/oder

für das eigene Angebot im Internet zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung neben dem Sachverständigenbüro auch den/die Inhaber und/oder den/die Vertretungsberechtigten anzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich im Hinblick auf Ziffer 1.d. des Tenors.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Werbung durch die Verknüpfung von Sachverständigenleistungen mit sonstigen Gewerbe- und Handwerkerleistungen gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UWG.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Rechtssatz, wonach die gleichzeitige Werbung für Sachverständigenleistungen im Kfz-Bereich und für Dienstleistungen im Kfz-Bereich irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, nicht aufgestellt werden.

Die auf der Website des Beklagten beworbenen Leistungsangebote stellen sich nicht als irreführend und insofern unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Mit dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verfolgt das Gesetz den Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftlichen Verhalten beeinflussen kann (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 über irreführende Werbung - 84/450/EWG, Abl.EG Nr. L 250 vom 19.09.1984, S. 17, BGH GRUR 2005, 438, 440).

Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an den sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88). Die Internetwerbung des Beklagten richtet sich an einen großen, unübersichtlichen potentiellen Kundenkreis, weil Personen aller Alters- und Bildungsschichten grundsätzlich an Angeboten rund um den Kraftfahrzeugbereich interessiert sind.

Demzufolge ist auf das Verständnis eines verständigen, durchschnittlich informierten Kunden abzustellen, der der Werbung die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. für Verbraucher BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439). Die Besonderheit des elektronischen Geschäftsverkehrs, dass es sich nämlich beim Internet um eine passive Darstellungsplattform handelt, bei der die angebotenen Informationen vom Nutzer "aktiv" abgerufen werden müssen, rechtfertigen nicht die Zugrundelegung eines anderen Leitbildes. Dem Umstand, dass der an einem Kauf interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf denjenigen Verbraucher abzustellen ist, der sich der betreffenden Werbeangabe mit der situationsbedingten Aufmerksamkeit im Internet selbst zuwendet. Bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit sind die besonderen Umstände der Werbung und des Vertragsschlusses im Internet zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 439).

Handelt es sich bei der in Rede stehenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88). Dies kann auch der Fall sein, wenn sich die einzelnen Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440). Stehen die Angaben hingegen in einer geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang gerissen werden. Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl - beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezuges oder eines ausdrücklichen Verweises - als zusammengehörend aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 1996, 367, 368; BGH GRUR 2005, 438, 441).

Dies gilt in gleicher Weise bei der Verwendung des Mediums Internet für eine Werbung, wobei darauf abzustellen ist, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens im Einzelfall als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 2229, 2230).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann hier aber von einer irreführenden Werbung des Beklagten auf dessen Website nicht ausgegangen werden. Durch die beanstandete Verknüpfung wird bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine Fehlvorstellung über die Qualifikation des Beklagten nicht hervorgerufen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der erkennende Senat allerdings davon aus, dass der hier in Rede stehende Durchschnittsverbraucher die beworbenen Leistungen des Beklagten sehr wohl als Einheit wahrnimmt.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass weder aus den tatsächlichen Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs noch aus den Wertungen des Gesetzgebers zum Fernabsatzgesetz herzuleiten ist, dass der Internetkunde bei der Information über die wesentlichen Merkmale der sie interessierenden Kaufgegenstände stets die gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen müsste. Ebenso wenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Kataloges gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell die Annahme gerechtfertigt, dass alle Seiten des Internetauftrittes eines im Internet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Darstellung aufgefasst und als zusammengehörig wahrgenommen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441). Der Umstand, dass der an dem Kauf interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muss, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Fall sämtliche Seiten des Internet-Auftrittes des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Internetkunde wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware oder Leistung benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch einfache und unmissverständliche Hinweise geführt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441).

Nach dem sachlichen und bildhaften Aufbau des Internetauftritts des Beklagten gilt jedoch, dass dessen vielfältig beschriebenes Betätigungsfeld von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher sehr wohl als Einheit wahrgenommen wird. Nach Aufruf der Domain des Beklagten gelangt der Nutzer durch das Anklicken der Rubrik Service auf eine Seite, auf der die verschiedenen Leistungen des Beklagten angeboten werden. Insofern kann von einer Trennung nicht ausgegangen werden. Bevor der Nutzer die Einzelleistungen abrufen kann, wird er vielmehr zwingend die Leistungsübersicht des Beklagten wahrnehmen müssen, so dass selbst beim Aufrufen einer weiteren Einzelseite, beispielsweise der Kurierdienstseite, in Erinnerung bleiben kann, dass sich der Nutzer der Homepage auch über Sachverständigenleistungen informieren kann.

Gleichwohl liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG durch diesen Internetauftritt nicht vor. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich und von dem Kläger dargelegt worden, warum der Beklagte gehalten war, Sachverständigenleistungen und sonstige Leistungen getrennt anzubieten. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der durchschnittliche Leser der Homepage des Beklagten nicht zwingend aus der Berufsbezeichnung des Sachverständigen auf eine besondere Kompetenz auch hinsichtlich der im Übrigen angebotenen Dienstleistungen schließen, die über die übliche Kompetenz eines hier in Rede stehenden Kraftfahrzeugmechanikers, -technikers oder -handwerkers hinausgeht. Der Begriff des Sachverständigen bezeichnet keinen geschützten Beruf. Weder ist in Deutschland eine bestimmte Ausbildung zur Führung dieser Bezeichnung notwendig, noch bedarf derjenige, der sich diese Bezeichnung gibt, einer besonderen Qualifizierung, wie z. B. die Erlangung eines Diploms, Examens oder sonst irgendeiner Prüfung. Jemand, der sich Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nennt, kann sich Kenntnisse auf vielfältige Art und Weise, beispielsweise auch nur im Rahmen eines privaten Interessenschwerpunktes, erworben haben. Es mag Verbraucher geben, die demjenigen, der sich Sachverständiger nennt, eine besondere Kompetenz beimessen; der Durchschnittsverbraucher, der über einen durchschnittlichen Grad an Bildung verfügen wird, wird dies indes ohne nähere Erläuterungen nicht tun.

Anders wäre der Fall lediglich zu beurteilen, wenn der Beklagte den Begriff des Sachverständigen in der Weise näher erläutert hätte, dass es sich um einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beispielsweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Industrie- und Handelskammer, handelt; dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

Die Berufung des Klägers ist ferner auch unbegründet, soweit er begehrt, dass es der Beklagte zu unterlassen habe, unter Hinweis auf die Unabhängigkeit von Versicherungen eine Versicherung als Partner zu empfehlen, insbesondere wenn dies geschehe wie: "Partner die wir kennen, schätzen und weiter empfehlen können .... A. ....".

Insbesondere ergibt sich ein Wettbewerbsverstoß in diesem Zusammenhang nicht aus § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UWG. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher wird durch diese Form der Werbung sogleich darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte alles andere als unabhängig ist, da er seine Aussagen betreffend seine Unabhängigkeit ad absurdum führt.

Soweit der Kläger in erster Linie darauf abstellt, dass der Verbraucher nicht erkennen könne, dass sein zuvor auf der Eingangsseite gewonnener Eindruck unzutreffend sei und dass er diesen nicht korrigieren könne, kann der Senat sich dieser Ansicht nicht anschließen. Denn derjenige Verbraucher, der den Inhalt des Gelesenen im Ansatz erfassen kann, was bei einem durchschnittlichen Internetbenutzer der Fall sein dürfte, wird beim Hinweis auf die A. Versicherungsgruppe feststellen, dass der Beklagte zu dieser eine besondere Beziehung pflegt. Ansonsten hätte der Beklagte eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Versicherungen benennen müssen. Insofern ist die beanstandete Werbung gerade nicht irreführend, denn der Beklagte macht dem Leser deutlich, dass er zu einer Versicherungsgruppe Beziehungen hat.

Die Berufung des Klägers hat aber Erfolg, soweit er sich gegen die Klageabweisung seines Ursprungsantrags zu Ziffer 1.f. wendet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Unterlassung der Werbung, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung neben dem Sachverständigenbüro nicht auch den oder die Inhaber bzw. den oder die Vertretungsberechtigten anzugeben. Dieser Antrag ist gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 TDG begründet.

Gemäß § 4 Nr. 11 handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nach § 6 TDG haben Dienste Anbieter für geschäftsmäßige Teledienste u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu haben: Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer, die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Franfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347). Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (LG München, WRP 2005, 1042, 1044).

Der Beklagte hat mit seinem streitgegenständlichen Internetauftritt jedenfalls gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG verstoßen, wonach der Name und die Anschrift für die verschiedenen Dienstleistungen genannt werden müssen.

Das Teledienstgesetz findet auf den Beklagten Anwendung, denn über die oben genannte Internetadresse bietet er jedenfalls Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG an, nämlich Angebote zur Information und Kommunikation über und betreffend seine diversen gewerblichen Dienstleistungen.

Gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG hat der Beklagte entsprechend den Ausführungen des Landgerichts verstoßen, denn das Impressum und auch die Rubrik "Kontakt" weisen keine Angaben zur Unternehmensinhaberschaft und den sonstigen oben genannten Angaben auf. Lediglich der Geschäftszweig Motorradwerkstatt H. kann dem Beklagten in Person zugeordnet werden. Da eine entsprechende Bezeichnung der Dienstanbieter für die übrigen Geschäftszweige fehlt, liegt zweifelsfrei ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.

Die Verwirklichung des Rechtsbruchtatbestands des § 4 Nr. 11 UWG löst für sich allein noch keine wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen aus. Vielmehr wird dadurch nur das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG ausgefüllt. Demnach müssen, damit ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt und die Rechtsfolgen der §§ 8 ff. UWG eingreifen, auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Vorliegen einer Wettbewerbshandlung; Eignung zur nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der erkennende Senat davon aus, dass die hier streitgegenständliche unlautere Wettbewerbshandlung objektiv geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Das Landgericht hat sich bei seiner Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Fehlen der Angaben eher kontraproduktiv sei, da die Kunden hierdurch Zweifel an der Seriosität des Unternehmensinhaber erhalten könnten und abgeschreckt werden würden. Dem kann zwar gefolgt werden; dies dürfte aber gleichwohl für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits unbeachtlich sein.

Der Beklagte hat sich durch den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 UWG nämlich bewusst und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, indem er als Anbieter den Nutzern seines Teledienstes erheblich erschwert hat, sich über ihren Vertragspartner schon vor Eintritt in konkrete Vertragsverhandlungen ausreichend zu informieren. Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenen Mitbewerbern herbeizuführen. Der Normverstoß ist auch geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten, denn die nach § 6 TDG vorzuhaltenden Angaben dienen dazu, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen sowie darüber, wer ihm gegenüber eine Leistung erbringt oder zu erbringen gewillt und in der Lage ist. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich der Nutzer die maßgeblichen Informationen auch auf andere Weise verschaffen könnte; dieses Argument dürfte nicht durchschlagend sein.

Der Gesetzgeber hat mit dem TDG die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 umgesetzt, um neben der Förderung der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes zu gewährleisten (OLG München, NJW-RR 2002, 348). Dazu gehört, dass derjenige, der sich für Dienste des Anbieters einer Homepage interessiert, wissen muss, wer hinter den Angeboten steht und für diese verantwortlich zeichnet. Letztlich soll damit auch Rechtssicherheit geschaffen werden, denn es ist denkbar, dass sich bei fehlenden Informationen der Anbieter im nachhinein Partner sucht, die nach Außen in Erscheinung treten, ohne dass der Kunde dies nachvollziehen kann.

Das Argument, dass der Durchschnittskunde einer Internetseite mit einem unvollständigen Impressum ohnehin skeptisch gegenübersteht und geschäftliche Kontakte vermeiden wird, greift ebenfalls nicht. Eine solche Bewertung würde dazu führen, § 6 TDG vollständig auszuhöhlen.

Sonstige Gründe, welche der Berufung des Klägers vollumfänglich zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 2, 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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