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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 10 W 26/05
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 Abs. 1 S. 1
ZPO § 569
StPO § 152 Abs. 2
Wenn ein abgelehnter Richter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände ersichtlich sorgfältig abgewogen hat, ist von der Besorgnis der Befangenheit nicht auszugehen. Auch der Vorwurf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs ist dann unerheblich.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 W 26/05 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Landgericht Göbel als Einzelrichtern (s. § 568 Abs.1 S.1 ZPO)

am 02. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. März 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

A.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf Abschnitt I.) des Beschlusses des Senates vom 18. Januar 2005 (Geschäftszeichen 10 W 82/04) Bezug.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Nachdem der Senat mit der Beschwerdeentscheidung vom 18. Januar 2005 den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten an das Landgericht Magdeburg zurück verwiesen hatte, hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan der 9. Zivilkammer zuständige Vertreter des abgelehnten Einzelrichters mit Beschluss vom 10. März 2005 den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen und sich im Rahmen der Begründung im wesentlichen auf die Erwägungen des Beschlusses der Kammer vom 26. Oktober 2004 gestützt.

Gegen diesen, dem Beklagten am 23. März 2005 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 30. März 2005 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Er vertritt die Ansicht, dass das Landgericht die Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verneint habe. Der abgelehnte Vorsitzende Richter habe durch die Erstattung der Strafanzeige und die Zuleitung eines Aktendoppels an die Staatsanwaltschaft gegen das richterliche Neutralitätsgebot verstoßen. Dass der abgelehnte Vorsitzende Richter dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehe, sei hier insbesondere darin zum Ausdruck gekommen, dass er sich die von dem Kläger in der Klageschrift erhobenen massiven Vorwürfe ungeprüft zu eigen gemacht habe und sich allein aufgrund des einseitigen Vorbringens des Klägers aus der Klageschrift ohne vorherige Anhörung des Beklagten zu einer Strafanzeige veranlasst gesehen habe. Der abgelehnte Vorsitzende Richter habe dem Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf Stellung zu nehmen und einen etwaigen Tatverdacht auszuräumen. Er meint, dass der abgelehnte Einzelrichter auf eine vorherige Anhörung hier auch nicht ausnahmsweise habe verzichten dürfen. Der Hinweis in dem angefochtenen Beschluss auf mögliche Verdunklungshandlungen der Verfahrensbeteiligten überzeuge nicht. Dass der abgelehnte Einzelrichter deshalb von einer Anhörung des Beklagten abgesehen habe, weil er etwaige Verdunklungshandlungen der einem Tatverdacht ausgesetzten anderen Beteiligten befürchtet habe, ergebe sich weder aus seinem Aktenvermerk noch nach den Umständen des Falles. Eine konkrete Verdunklungsgefahr erscheine hier aber auch deshalb fernliegend, weil der den Tatvorwürfen zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits einige Jahre zurück liege und bereits Gegenstand des außergerichtlichen Schriftverkehrs der Parteien gewesen sei.

Der geschäftsverteilungsplanmäßige Vertreter des Einzelrichters hat am 21. April 2005 beschlossen, der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

B.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts ist nach § 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und der Einzelrichterin des Senates gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Entscheidung angefallen.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten jedoch ohne Erfolg.

I.

Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 73, 330, 335; BVerfGE 82, 30, 37; BGHZ 77, 70, 72; BGH NJW NJW-RR 2003, 1220, 1221; BGH NJW 2004, 164; BayObLGZ 86, 252; BayOblGZ 87, 217; BayOblG NJW 1999, 1875; OLG Dresden MDR 2005, 106; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 ZPO Rdn. 9). Es kommt mithin darauf an, ob die von dem Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der - auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu fordernden, zweifelsfreien, auch nur den Anschein der Voreingenommenheit ausschließenden (vgl. BayOblG DRiZ 1977, 244 m.w.N.) - Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu begründen.

II.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Ablehnungsgesuch des Beklagten nicht nach § 42 Abs. 1 ZPO begründet.

Der Beklagte kann die Besorgnis der Befangenheit bei objektiver Betrachtung nicht daraus herleiten, dass der abgelehnte Vorsitzende Richter nach Prüfung des Klageschriftsatzes vom 05. August 2004 und der als Anlagen beigefügten Unterlagen zeitgleich mit der prozessleitenden Eingangsverfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft seinen Verdacht von der Begehung eines Untreuedeliktes gegen den Beklagten sowie den Verdacht eines von den Grundstückskäufern begangenen Betruges mit Schreiben vom 13. August 2004 mitgeteilt und den seinem Tatverdacht zugrundeliegenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat.

1. Die Erstattung einer Strafanzeige durch den erkennenden Richter und die Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft wegen eines Verdachtes einer Straftat vermögen für sich genommen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters nicht zu begründen, sofern die Verdachtsmomente zuvor einer hinreichend intensiven Prüfung unterzogen worden sind. Dem erkennenden Richter ist als Organ der Rechtspflege nämlich grundsätzlich zuzubilligen, dass er bei ausreichend belegbarem Verdacht einer durch eine Prozesspartei begangenen strafbaren Handlung die Sache an die Ermittlungsbehörden zur weiteren Veranlassung übersendet. In der Regel kann daher nicht als ein Zeichen von Voreingenommenheit gewertet werden, wenn ein Richter, der in einem rechtshängigen Zivilprozess einer Straftat auf die Spur gekommen sein glaubt, dieses der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitteilt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06. März 2003, 10 W 4/03; OLG Frankfurt MDR 1984, 499; OLG Frankfurt MDR 1986, 943; HansOLG Hamburg MDR 1989, 1000; Brandenburgisches OLG MDR 1997, 779, 780; Nierwetberg, Strafanzeige durch das Gericht, NJW 1996, 432, 435; Feiber in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 42 ZPO Rdn. 38).

Allerdings wird sich der erkennende Richter in der Regel nicht ungeprüft allein auf das einseitige Parteivorbringen des Gegners stützen, sondern - um schon jeden Verdacht der Voreingenommenheit zu begegnen - diesen Schritt nur unternehmen dürfen, wenn er nach der gebotenen vorsichtigen Abwägung der vorhandenen Verdachts- und Entlastungsmomente sowie sorgfältiger Prüfung der Beweismittel einen nicht von der Hand zu weisenden Verdacht geschöpft hat. Dabei wird er in der Regel zunächst die Stellungnahme der Partei abwarten, die durch die Strafanzeige dem Verdacht ausgesetzt wird, eine Straftat begangen zu haben. Denn mit dem Entschluss, die Akten der Staatsanwaltschaft zur Prüfung zuzuleiten, gibt er zu erkennen, dass er jedenfalls einen "Anfangsverdacht" annimmt (vgl. OLG Frankfurt MDR 1984, 1999; OLG Frankfurt MDR 1986, 943; HansOLG Hamburg MDR 1989, 1000; Brandenburgisches OLG MDR 1997, 779, 780; KG MDR 2001, 107, 108; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 ZPO Rdn. 22b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 42 ZPO Rdn. 50; Knoche, Besorgnis richterlicher Befangenheit wegen der Veranlassung strafrechtlicher Schritte, in MDR 2000, 371, 372; Nierwetberg, Strafanzeige durch das Gericht, in NJW 1996, 432, 435).

2. Der abgelehnte Richter hat hier - worauf das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - die einseitige Behauptung des Klägers nicht einfach ungeprüft übernommen, sondern - wie sich aus dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Begleitschreiben des Vorsitzenden Richters am Landgericht S. vom 11. August 2004 ergibt - die Klageschrift nebst den als Anlagen beigefügten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und eigenen Wertung unterzogen. Der von dem abgelehnten Vorsitzenden Richter gehegte Verdacht, der Beklagte habe zum Nachteil des Klägers eine Untreue - Straftat begangen, ist dabei ersichtlich nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruht auf einer Reihe objektiver Umstände, die sich aus den der Klageschrift beigefügten Anlagen ergeben und es insgesamt gerechtfertigt erscheinen lassen, einen Anfangsverdacht anzunehmen und die weitergehende Prüfung und Ermittlung eines Tatvorwurfes der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft zu überlassen. Denn ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO bedeutet lediglich, dass eine Straftat möglicherweise vorliegt, wenn die Anknüpfungstatsachen als wahr unterstellt werden.

Aus dem den Parteien zur Kenntnisnahme zugeleiteten Schreiben des Richters an die Staatsanwaltschaft geht hervor, dass der abgelehnte Richter nicht nur das klägerische Vorbringen auf seine Schlüssigkeit hin untersucht hat, sondern daneben die der Klageschrift als Anlagen beigefügten Vertragsunterlagen und den Schriftverkehr herangezogen und im Hinblick auf ihren Aussagegehalt ausgewertet hat. Der von dem abgelehnten Richter gehegte Verdacht wird dabei durch folgende objektivierbare und durch Privaturkunden belegbare Tatsachen gestützt:

Neben dem Makleralleinvertrag vom 19. Juni 2002 (Anlage K 1), in dem sich der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Nachweis von Kaufinteressenten oder zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses verpflichtet hat, liegt der Klageschrift das Gutachten des Privatsachverständigen Dipl. Ing. B. vom 28. Juni 2002 (Anlage K 2) sowie ein Schreiben des Sachverständigen vom 13. Dezember 2002 (Anlage K 10) bei, aus denen hervorgeht, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben des Beklagten von einer Umnutzung der Grundstücksfläche ausgegangen ist und dies auch seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Dem als Anlage K 5 der Klageschrift beigefügten Telefaxschreiben des Beklagten vom 13. September 2002 an die L. sowie dem vor der Notarin Lr. am 13. September 2002 zur Urkundenrollennummer 1694/2002 beurkundeten Vertragsangebot der L. (Anlage K 6) konnte der erkennende Vorsitzende Richter ohne weiteres entnehmen, dass der Beklagte der L. noch zeitlich vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 20. September 2002 (Anlage K 3) eine Kaufgelegenheit über einen Kaufpreis von 200.000.- Euro nachgewiesen hat. Diese Urkunden rechtfertigen bereits für sich genommen ohne weiteres den Schluss, dass der Beklagte noch vor Verkauf des Grundstückes an Frau A. O. , Herrn Rechtspfleger I. Oh. und Herrn Rechtsanwalt W. am 20. September 2002 positive Kenntnis von dem Kaufangebot der L. zu einem weitaus höheren Kaufpreis von 200.000,-Euro erlangt hatte.

Unter Berücksichtigung dieser objektiv belegbaren Umstände, auf die der abgelehnte Richter seinen Tatverdacht gestützt hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich seinerzeit einfach die einseitige Behauptung des Klägers unbesehen zu eigen gemacht hat und bei Erstattung der Strafanzeige in angreifbarer Weise leichtfertig und vorschnell handelte. Eine ruhig und vernünftig denkende Partei kann sich vielmehr nicht der Erkenntnis verschließen, dass der abgelehnte Richter die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsmomente sorgfältig abgewogen und geprüft hat, bevor er den zuständigen Strafverfolgungsbehörden von den Verdachtsmomenten Mitteilung gemacht hat.

3. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der abgelehnte Vorsitzende Richter bei der Initiierung einer strafrechtlichen Prüfung des Lebenssachverhaltes nicht die gebotene Zurückhaltung hat obwalten lassen. Aus der schriftlichen Mitteilung an die Staatsanwaltschaft kann eine objektiv verständig und besonnen urteilende Partei jedenfalls nicht den Eindruck gewinnen, dass sich der abgelehnte Vorsitzende Richter bereits einseitig zum Nachteil des Beklagten festgelegt habe und nicht bereit sei, seine Meinung auf einen ergänzenden Vortrag von Entlastungsmomenten hin wiederum zu revidieren. Der abgelehnte Richter hat das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 13. August 2004 mit der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung mit Bedacht formuliert (.."Das Land geht davon aus, A. D. habe.... Insoweit könnte eine Verletzung der durch Maklervertrag übernommenen Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen in Betracht zu ziehen sein.") und durch die gewählte Formulierung seine professionelle Objektivität und Neutralität erkennbar nicht aufgegeben. Nach dem Inhalt des Schreibens kann danach nicht davon ausgegangen werden, der abgelehnte Richter werde bei seinen weiteren Überlegungen und prozessualen Schritten der Möglichkeit einer Entlastung durch den Beklagten keinen Raum mehr geben.

4. Richtig ist zwar, dass der erkennende Richter von einer Anhörung des Beklagten vor Weiterleitung des Aktendoppels an die Staatsanwaltschaft abgesehen hat. Damit hat der Richter dem Beklagten vor der Mitteilung des Tatverdachtes gegenüber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Ob dies zur Vermeidung von Verdunkelungshandlungen der weiteren Beteiligten geschehen ist, mag dahin gestellt bleiben. Auch ungeachtet dessen vermag die Vorgehensweise des abgelehnten Richters aus der Sicht einer ruhig und besonnen urteilenden Partei in der Lage des Beklagten ein Misstrauen in seine Unparteilichkeit noch nicht zu begründen (vgl. ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 06. März 2003, 10 W 4/03). Denn das prozessuale Vorgehen eines Richters rechtfertigt allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder wenn es sich von der normalerweise geübten Verfahrenspraxis so weit entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss (vgl. BayOblG DriZ 1977, 245 m.w.N.; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 193; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 46; OLG Frankfurt OLGR 2000, 36; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 42 ZPO Rdn. 24). Davon kann hier indessen nicht die Rede sein. Der abgelehnte Vorsitzende Richter hat zwar dem Stellungnahmerecht des Beklagten nicht die gebotene Beachtung geschenkt. Hierdurch hat er aber die der richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken nicht schon in nicht mehr hinnehmbarer Weise missachtet und mit seiner Prozessführung die in der Verfassung wurzelnden elementaren Regeln zum Schutze der Grundrechte, insbesondere des Persönlichkeitsrechts, verletzt, so dass sein Vorgehen den Anschein der Willkür erwecken könnte.

Dass aus der Verfahrensweise des abgelehnten Vorsitzenden Richters nicht auf eine einseitige Übernahme der Behauptungen der Gegenseite geschlossen werden kann, ist im übrigen bereits dargelegt (s. Ziffer 2.).

Eine verständige und besonnen urteilende Partei durfte im übrigen darauf vertrauen, dass sich der erkennende Richter etwaigen im Laufe des Verfahrens gewonnenen neuen Erkenntnissen nicht verschließt und seinen Rechtsstandpunkt während des Verfahrens - insbesondere mit Rücksicht auf das Parteivorbringen aus der Klageerwiderung des Beklagten - ständig kritisch überprüft und ggf. im Falle besserer Erkenntnisse aufzugeben bereit ist. Dafür, dass der abgelehnte Richter dieser mit dem richterlichen Amtsverständnis verknüpften Verpflichtung im vorliegenden Zivilrechtsstreit nicht nachkommen sollte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 KV.

1. Der Beschwerdewert beträgt 152.000,00 Euro (§ 3 ZPO). Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung die Gegenstandswerte im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Richterablehnung nach dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (vgl. hierzu: BGH NJW 1968, 796; OLG Naumburg, Beschluss vom 06. März 2003, 10 W 4/03; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16, Stichwort: "Ablehnung eines Richters"). Der Senat sieht im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

Ende der Entscheidung

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