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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 10 W 35/03
Rechtsgebiete: ZPO, DÜG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 2 S. 2 n.F.
ZPO § 569 n.F.
DÜG § 1
BRAO §§ 18 ff.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt.

Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären. (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003, XI ZB 21/02, unter Aufgabe der bisherigen eigenen ständigen Rechtsprechung).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

10 W 35/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

wegen: Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann als Einzelrichter am

10. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg - Rechtspflegerin - vom 20. November 2002, 5 O 2273/98, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die den Beklagten von den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf 5.007,28 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-gesetzes seit dem 25. März 2002 festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten im Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 447,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht i.S.v. § 569 ZPO n.F. eingelegt, die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 50 EUR nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. ist erreicht.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Allerdings hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die den Beklagten von den Klägern zu erstattenden Kosten entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg festgesetzt, indem sie die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten um jeweils 10 % ermäßigt und die geltend gemachten Fotokopierkosten abgesetzt hat. Die zu Recht vorgenommene Absetzung der Kopierkosten greifen die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel auch nicht an. Dem gegenüber kann es bei der Ermäßigung der gesetzlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei nicht verbleiben; die anders lautende Rechtsprechung wird ausdrücklich aufgegeben.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte wegen der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermäßigung der gesetzlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei im Hinblick auf eine Obliegenheit zur kostenbewussten Prozessführung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem am 4. Februar 2003 verkündeten Beschluss, XI ZB 21/02, hierzu entschieden.

"Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären." (Unterstreichungen durch den Senat).

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei von Rechts wegen als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung gelten, d.h. dass die vorgenannte Vorschrift für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten entbindet. Der XI. Zivilsenat hat weiter ausgeführt, dass es schon sehr zweifelhaft sei, ob die Existenz unterschiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren seit der Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum 1. Januar 2000 überhaupt noch zu rechtfertigen sei. Jedenfalls aber stelle § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichen Gebühren ab. Zudem liefe es der mit der gesetzlichen Erweiterung der Postulationsfähigkeit vorgenommenen Anerkennung des Rechts einer Prozesspartei, sich auch vor auswärtigen Zivilgerichten von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, zuwider, wenn die Partei insofern Nachteile bei der Kostenerstattung gewärtigen müsste. Schließlich hat der XI. Zivilsenat ausgeführt, dass eine einschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen würde. Ein Ansatz anderer als der tatsächlich entstandenen Gebühren folge auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO; diese Vorschrift sei nicht auf am Prozessgericht nicht i.S.v. §§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar.

Der erkennende Senat schließt sich unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes an. Danach sind die gesetzlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wie beantragt, zu jeweils 100 % festzusetzen. Hieraus ergibt sich unter Hinzurechnung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 5.007,28 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 1, 11 Abs. 1 GKG i.Vm. KV Nr. 1957.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu versagen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO n.F..

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens findet ihre Grundlage in §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und richtet sich hier nach der Differenz zwischen dem mit dem Rechtsmittel geltend gemachten Festsetzungsbetrag und dem tatsächlich erstinstanzlich festgesetzten Erstattungsbetrag.

Ende der Entscheidung

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