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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 10 Wx 37/01
Rechtsgebiete: VerschG, BGB


Vorschriften:

VerschG § 11
BGB § 1924 Abs. 3
1. Die gesetzliche Vermutung des gleichzeitigen Versterbens nach § 11 VerschG ist nicht beschränkt auf die gesetzlich berufenen Erben einer Erbordnung, sondern vielmehr auch anwendbar auf die Todeszeitpunkte der Ehefrau des Erblassers und potenziellen gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung.

2. Auch bei gleichzeitigem Versterben des Erblassers und eines Repräsentanten eines Stammes treten die Abkömmlinge des Repräsentanten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle. Die Voraussetzungen für eine rechtanaloge Anwendung des § 1924 ABs. 3 BGB sind gegeben.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

10 Wx 37/01 OLG Naumburg

In der Nachlass-Sache

wegen: Einziehung eines Teil-Erbscheins

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Neuwirth und die Richter am Oberlandesgericht Handke und Wiedemann am

30. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 22. August 2001, Az.: 2 T 210/01, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und zu 4) zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Für den verfahrensgegenständlichen Nachlass erteilte das Nachlassgericht des Amtsgerichts Halle-Saalkreis auf Antrag der Beteiligten zu 3) und zu 4) am 06. September 2000 einen Teil-Erbschein unter dem Aktenzeichen 40 VI 01026/96, welcher eine Nichte des Erblassers (die einzige Tochter seines Bruders Leo W. ), die Mutter der Beteiligten zu 3) und zu 4), Lotte A. , geb. W. , geb. am 03. November 1908, zur Hälfte als Erbin des Erblassers ausweist.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2), eine weitere Nichte des Erblassers (Tochter seiner Schwester Hedwig L. , geb. W. ) und eine Großnichte des Erblassers (Enkelin seiner Schwester Elsbeth C. , geb. W. ), beantragten im Juni 2001 die Einziehung dieses Teil-Erbscheins. Nachdem das Amtsgericht Halle-Saalkreis diesen Antrag zunächst zurückgewiesen hatte, hat das Landgericht Halle auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) mit seinem Beschluss vom 22. August 2001, 2 T 210/01, den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Teil-Erbschein vom 06. September 2000 einzuziehen.

Wegen der Einzelheiten der für diese Nachlass-Sache entscheidungserheblichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte wird auf den Abschnitt I. der Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 22. August 2001 Bezug genommen.

Inzwischen hat das Amtsgericht Halle-Saalkreis mit Beschluss vom 30. August 2001 den vorgenannten Teil-Erbschein eingezogen und dessen Erste Ausfertigung, die den Beteiligten zu 3) und zu 4) für die Einreichung beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Halle/S. ausgestellt worden war, ungültig gemacht.

Die Beteiligten zu 3) und zu 4) haben gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 22. August 2001 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. November 2001 weitere Beschwerde eingelegt. Sie begehren die unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die "Aufrecht-erhaltung" des am 06. September 2000 ausgestellten Teil-Erbscheins.

Alle Beteiligten haben im Verfahren der weiteren Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Gegenstandswert des Verfahrens, erhalten.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) ist zulässig.

Sie ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und wurde in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG vorgesehenen Form eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3) und zu 4) ergibt sich daraus, dass das Beschwerdegericht auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) die den Beteiligten zu 3) und zu 4) günstigere Entscheidung des Nachlassgerichts abgeändert hat. Dies gilt auch trotz des zwischenzeitlichen Vollziehens der Beschwerdeentscheidung durch das Nachlassgericht, wenngleich dieser auch dazu führt, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) das ausweislich ihres Antrags im Schriftsatz der weiteren Beschwerde angestrebte Verfahrensziel der "Aufrechterhaltung" des Teil-Erbscheins vom 06. September 2000 nicht mehr erreichen können. Insoweit ist ihr Antrag dahin umzudeuten, dass sie die Erteilung eines neuen Teil-Erbscheins gleichen Inhalts begehren (vgl. nur Edenhofer in: Palandt, Komm. z. BGB, 61. Aufl. 2002, § 2361 Rn. 14).

2. Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Vielmehr war der Teil-Erbschein vom 06. September 2000 inhaltlich unrichtig und ist daher zu Recht nach § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB eingezogen und für kraftlos erklärt worden. Der darin ausgewiesene Erbanteil der Lotte A. , geb. W. , zu 1/2 entspricht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht der gesetzlichen Erbquote.

2.1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus,

a) dass sich die Erbfolge nach dem Erblasser nach dem gesetzlichen Erbrecht bestimmt, weil der Erblasser eine letztwillige Verfügung über seinen Nachlass o.ä. nicht getroffen hat,

b) dass das Erbrecht danach den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung i.S.v. § 1925 Abs. 1 BGB zukommt, weil der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte und seine Ehefrau nach § 11 VerschG als gleichzeitig verstorben gilt (vgl. auch BGHZ 62, 112, 117),

c) als Erben der zweiten Ordnung jedenfalls die Eltern des Erblassers, Salomon und Fanny W. , weggefallen sind, weil diese jeweils vorverstorben sind und

d) mithin grundsätzlich die vier Geschwister des Erblassers (Elsbeth, Leo, Klara und Hedwig) bzw. deren Abkömmlinge gesetzliche Erben geworden sind, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB.

2.2. Das Landgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit allen Beteiligten weiter zu Recht davon aus, dass jedenfalls

a) die den Erblasser überlebende älteste Schwester Elsbeth C. , geb. W. und

b) die den Erblasser ebenfalls überlebende Nichte Lotte A. , geb. W. , als einziges Kind des vorverstorbenen Bruders des Erblassers Leo W. jeweils Erben des Erblassers aus eigenem Recht geworden sind. Für die Erteilung des Erbscheins nach dem Erblasser ist es unerheblich, dass beide Erbinnen inzwischen verstorben sind und in welcher Weise diese beiden Miterbinnen über ihren Nachlass und damit über ihren Erbanteil am verfahrensgegenständlichen Nachlass verfügt haben. Lediglich hinsichtlich der Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) ist klarzustellen, dass diese von Elsbeth C. , geb. W. , testamentarisch als Miterbin ihres Nachlasses eingesetzt worden ist.

2.3. Das Landgericht hat darüber hinaus auch das einzige Kind der jüngsten Schwester des Erblassers Hedwig L. , geb. W. , die Beteiligte zu 1), und - soweit tatsächlich existent, was noch weiterer Sachaufklärung bedürfe - das einzige Kind der Schwester des Erblassers Klara J. , geb. W. , einen Kurt J. , als Miterben nach dem Erblasser angesehen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt:

a) Der Umstand, dass die Schwestern des Erblassers Klara und Hedwig - ebenso wie der Erblasser selbst und dessen Ehefrau Charlotte W. , geb. H. - im Dritten Reich in ein Konzentrationslager deportiert und von dort nie zurückgekehrt, mithin verschollen sind, führe dazu, dass sie nach § 11 VerschG als gleichzeitig verstorben zu behandeln seien, und zwar ungeachtet der verschieden festgestellten Todeszeitpunkte in den jeweiligen Toderklärungsverfahren (Klara: zum 08. Mai 1945; Theodor und Hedwig: zum 31. Dezember 1945 und Charlotte: zum 31. Dezember 1948).

b) An die Stelle der beiden gleichzeitig mit dem Erblasser verstorbenen Schwestern träten nach §§ 1925 Abs. 1 und 3 i.V.m. 1924 Abs. 3 BGB deren jeweilige Abkömmlinge, soweit vorhanden.

Diese Auffassung des Beschwerdegerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO, stand.

2.3.1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Schwestern des Erblassers Klara und Hedwig als gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben gelten, § 11 VerschG (vgl. auch BGHZ 62, 112, 117). Die in den jeweiligen Todeserklärungen festgestellten unterschiedlichen Todeszeitpunkte sind für die erbrechtlichen Verhältnisse bedeutungslos.

Die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG ist nicht beschränkt auf die gesetzlich berufenen Erben einer Erbordnung, vielmehr ist sie in Fällen, wie dem vorliegenden, parallel anwendbar sowohl für den Todeszeitpunkt der Ehefrau des Erblassers als auch für die Schwestern des Erblassers als potenzielle Erbinnen der zweiten Ordnung. Die Vermutung des gleichzeitigen Todes dient gerade dazu, in Fällen, in denen für mehrere Verschollenheitsfälle letztlich aus Anlass desselben Ereignisses in getrennten Todeserklärungsverfahren verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt worden sind, unbillige Ergebnisse auf der Grundlage der mehr oder weniger zufälligen Todeszeitfeststellungen zu vermeiden.

2.3.2. Das Beschwerdegericht vertritt zu Recht die Auffassung, dass innerhalb einer Erbordnung auch an die Stelle eines gleichzeitig mit dem Erblasser verstorbenen Repräsentanten eines Stammes dessen Abkömmlinge treten.

Allerdings gibt das Gesetz keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob bei einem gleichzeitigen Versterben des Erblassers und eines Stammrepräsentanten die Abkömmlinge des Repräsentanten an dessen Stelle treten.

Die Vorschrift des § 1924 Abs. 3 BGB, die allgemein die Erbfolge nach Stämmen bis zur dritten Erbordnung regelt, bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Repräsentanten eines Stammes, also auf vorverstorbene Verwandte des Erblassers. Erlebt der als Erbe berufene Repräsentant den Erbfall nicht, treten an seine Stelle seine Nachkommen.

Diese Vorschrift wird grundsätzlich entsprechend angewandt in allen Fällen eines Wegfalls des Erbrechts vor dem Erbfall sowie auch des nachträglichen Wegfalls des Erbrechts, d.h. bei nachträglich erklärter Erbunwürdigkeit, §§ 2344, 2339 BGB, bzw. bei vorzeitigem oder nachträglichem Erbverzicht allein des Repräsentanten ohne Erstreckung auf die Abkömmlinge, §§ 2346, 2349 BGB, bzw. bei nachträglicher Erbausschlagung, §§ 1953, 1946 (vgl. Edenhofer a.a.O., § 1924 Rn. 4; Leipold in: MüKo-BGB, 3. Aufl. 1997, § 1924 Rn. 25; Werner in: Staudinger, 2000, § 1924 Rn. 14.).

Die gesetzliche Regelung des Eintrittsrechts der Abkömmlinge eines Repräsentanten eines Stammes weist eine planwidrige Lücke auf.

Zur Zeit des Erlasses der erbrechtlichen Vorschriften des BGB war der Fall des gleichzeitigen Versterbens mehrerer Personen nicht regelungsbedürftig, weil es eine gesetzliche Vermutung gleichzeitigen Versterbens, wie in § 11 VerschG, seinerzeit nicht gab. Sowohl im Rahmen der in das Verschollenheitsgesetz mündenden Gesetzgebung als auch später, etwa anlässlich der o.g. Entscheidung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 07. Februar 1974, ist insoweit eine Ergänzung der erbrechtlichen Vorschriften nicht erfolgt. Es ist jedoch unabdingbar, dass das Erbrecht eine Regelung auch für den Fall bereit halten muss, in dem einer oder mehrere oder - im Extremfall - alle zur Erbschaft berufenen Personen nach § 11 VerschG als gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben gelten.

Die planwidrige Gesetzeslücke kann hier durch richterliche Rechtsfortbildung in dem Sinne geschlossen werden, dass ein Erbeintritt eines Abkömmlings eines Stammrepräsentanten auch bei gleichzeitigem Versterben dieses Repräsentanten mit dem Erblasser stattfindet.

In der Rechtsprechung und in der Literatur ist diese Frage, soweit ersichtlich, bislang nicht problematisiert worden. Insbesondere gibt auch die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes insoweit keine Anhaltspunkte, denn in dem dort entschiedenen Fall hatte die Schwester des Klägers, die als gleichzeitig mit den gemeinsamen Eltern verstorben galt, keine Nachkommen.

Das Recht der gesetzlichen Erbfolge ist - rechtssystematisch - geprägt von der Einteilung der potenziell zur Erbschaft berufenen Personen in verschiedene Erbordnungen (hier unproblematisch), innerhalb einer Erbordnung jeweils vom Grundsatz der Erbfolge nach Familienstämmen (vgl. §§ 1924 Abs. 3, 1926 Abs. 4 BGB) sowie innerhalb eines Stammes vom Grundsatz der Repräsentation (§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2 und 3, 1926 Abs. 2, 3 und 5 BGB). Der Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen geht der Ausgestaltung dieser Erbfolge innerhalb der Stämme durch die Regelung des Repräsentanten- und des Eintrittsrechts vor, d.h. bei der Ermittlung der Erbfolge und insbesondere der Erbquoten ist zunächst eine Betrachtung der Familienstämme geboten und erst nachfolgend die Frage der Repräsentanz eines jeweiligen Stammes durch einzelne Personen zu klären. Das Eintrittsprinzip, also die Begründung eines eigenständigen Erbrechts eines "Nachrückenden", dient dabei der Verwirklichung einer Erbfolge nach Stämmen (vgl. Edenhofer, a.a.O., § 1924 Rn. 3 bis 5; Leipold, a.a.O., § 1924 Rn. 22 bis 24; Werner, a.a.O., § 1924 Rn. 14, 17). Ausgehend von dieser Prägung des Rechts der gesetzlichen Erbfolge durch die Vererbung in Stämmen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde das gleichzeitige Versterben des Erblassers und eines Repräsentanten eines Familienstammes zu einem Ausschluss des gesamten von Letzterem repräsentierten Familienstammes aus der gesetzlichen Erbfolge führen sollte, wie hier die Beteiligten zu 3) und zu 4) meinen. Denn regelmäßig ist die Folge des Wegfalls eines Repräsentanten der Eintritt seiner Nachkommen in die Erbfolge.

Ein Anhaltspunkt für eine Unterscheidung der Fälle des Vorversterbens eines potenziellen Erben und des vermuteten gleichzeitigen Versterbens diesen potenziellen Erben mit dem Erblasser ergibt sich auch nicht aus rechtshistorischer Sicht, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Inhalts der Beratungen des BGB. Vielmehr weisen schon die Protokolle der Beratungen zu § 231 TE-ErbR (heute § 1924 BGB) aus, dass über den letztlichen redaktionellen Wortlaut hinaus die Fälle des Vorversterbens des potenziellen Erben einerseits und des Wegfalls als Erbe trotz Überlebens des Erblassers andererseits den gleichen Grundsätzen unterstellt werden sollten (vgl. Jakobs/ Schubert, Die Beratung des BGB, Bd. V, 2002, zu §§ 1924, 1925 BGB <Teilband 1, S. 76 ff.>, S. 77 <Prot. I 10074>, S. 78 f. <Prot. I 10076 bis 10078>); die Alternative der Toderklärung hielt man allgemein für keiner besonderen Erwähnung wert (Jakobs/ Schubert, a.a.O., S. 78 <Prot. I 10075>). Es setzte sich die Auffassung durch, dass durch die letztlich als § 1924 Abs. 3 BGB gefasste Rechtsnorm alles Erforderliche geregelt sei, um dem gesetzgeberischen Willen einer grundsätzlichen Erbfolge nach Stämmen hinreichend Ausdruck zu verleihen (Jakobs/ Schubert, a.a.O., S. 87 <§ 1965 E I - VorlZust>).

Schließlich ist die vom Senat hier vorgenommene Rechtsfortbildung auch Ergebnis einer teleologischen Auslegung der genannten erbrechtlichen Vorschriften. Unzweifelhaft ist der als gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben geltende Repräsentant eines Stammes selbst nicht mehr erbfähig i.S.v. § 1923 Abs. 1 BGB, denn erbfähig ist nur, wer den Erbfall überlebt. Der in § 1924 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelte Fall des Eintritts etwaiger Nachkommen bei Vorversterben des potenziellen Erben beruht letztlich darauf, dass der potenzielle Erbe z.Zt. des Erbfalls gerade nicht mehr erbfähig ist. Das Eintrittsrecht dient dazu, die Lücke in der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge, die durch den Verlust der Erbfähigkeit des Stammrepräsentanten entstanden ist, durch erbfähige Nachkommen des selben Stammes zu schließen. Diese funktionalen Erwägungen lassen sich ebenso auf den als gleichzeitig verstorben geltenden Repräsentanten eines grundsätzlich erbberechtigten Stammes übertragen.

2.4. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung ist Lotte A. , geb. W. , keinesfalls - wie im eingezogenen Teil-Erbschein vom 06.September 2000 ausgewiesen - Miterbin des verfahrensgegenständlichen Nachlasses zu 1/2 geworden, sondern entweder zu 1/3 neben den quotenmäßig gleichberechtigten Miterben Elsbeth C. , geb. W. , und der Beteiligten zu 1) oder zu 1/4 im Falle der Existenz von Abkömmlingen der Klara J. , geb. W. .

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO.

Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 2 iVm. 30 Abs. 1 S. 1, 107 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KostO nach dem geschätzten Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls festgesetzt. Der Senat ist dabei nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen ergänzenden Sachvortrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde von deren Wertschätzung ausgegangen und hat sich diese zu Eigen gemacht.



Ende der Entscheidung

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