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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: 10 Wx 6/05
Rechtsgebiete: BNotO, FGG, KostO


Vorschriften:

BNotO § 15
BNotO § 15 Abs. 2
BNotO § 15 Abs. 2 S. 2
FGG § 13 a
FGG § 20 a Abs. 1
FGG § 20 a Abs. 2
KostO §§ 2 ff.
KostO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Ein Notar ist am Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO formell nicht beteiligt und hat nur die Stellung einer Vorinstanz. Folglich kann er im Beschwerdeverfahren auch nicht mit der Kostentragungspflicht belastet werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 Wx 6/05 OLG Naumburg

In der Notarbeschwerdesache

betreffend die notarielle Urkunde vom 30.Juli 2003, Urkundenrollennummer 849/ 2003 der Frau Notarin ...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und die Richterin am Landgericht Göbel

am 18. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Notarin S. wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 04. März 2005 im Kostenpunkt ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) schloss mit Frau E. T. vor der Notarin S. unter dem 20. Juli 2003 zur Urkundenrollennummer 849/2003 einen Kaufvertrag betreffend eines in H. belegenen Grundstücks, das seit dem 1. November 1999 für die Dauer von 17 Jahren an die Agrargenossenschaft H. e.G. verpachtet ist, der ein vertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist. Die Notarin verweigerte unter Bezugnahme auf das privatschriftlich vereinbarte Vorkaufsrecht der Agrargenossenschaft den Vollzug des Kaufvertrags.

Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Landgericht beantragt, der Notarin die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zu untersagen und sie ferner anzuweisen, die im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 30. Juli 2003 erklärte Auflassung im Grundbuch eintragen zu lassen, sobald die Verkäuferin E. T. die Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt hat. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts hat diesen Anträgen mit Beschluss vom 4. März 2005 entsprochen und die Verfahrenskosten der Notarin auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Kostenentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. § 13 a FGG ergehe, da es die Kammer für recht und billig ansehe, der Notarin die Kosten des durch ihr Verhalten verursachten Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Notarin mit der weiteren Beschwerde und legt dar, dieser sei aufzuheben, da der Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführer und die Notarin als Beschwerdegegnerin bezeichnet worden sei. Das Landgericht habe verkannt, dass im Beschwerdeverfahren nach § 15 BNotO der Notar nicht Verfahrensbeteiligter sei, sondern die Rechtsstellung einer ersten Instanz einnehme. Da die Notarin im vorliegenden Fall durch die Kostenregelung in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sei, stehe ihr gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Notarin ist in entsprechender Anwendung des 20 a Abs.2 FGG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf eine Beschwerdefrist, eine Beschwerdesumme oder eine Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung zulässig, weil die Notarin sich darüber beschwert, dass sie zu Unrecht in das Verfahren hineingezogen und mit Kosten belastet worden sei. Eine entsprechende Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG ist vorliegend geboten, da sich die Notarin als am Verfahren formell nicht Beteiligte auf anderem Wege nicht gegen die zu Ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung wenden kann (BayOblGZ 1994, 8, 9; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 20 a FGG, Rdn. 5 a, 13).

Dabei ist unerheblich, dass gemäß § 20 a Abs. 1 FGG die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zur Zulässigkeit gehört nämlich eine Beschwerdebefugnis. Wer daher durch die in der Hauptsache ergangene Entscheidung in seinem Recht nicht beeinträchtigt ist (§ 20 FGG), kann auch regelmäßig gegen die ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen. Diese Bestimmung setzt allerdings voraus, dass der durch die Kostenentscheidung Betroffene überhaupt befugt ist, eine Entscheidung zur Hauptsache mit einem Rechtsmittel anzufechten. Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein am Verfahren nicht Beteiligter durch die Kostenentscheidung belastet wird. In diesem Fall findet § 20 a Abs. 1 FGG auf die Anfechtung einer Kostenentscheidung keine Anwendung.

Ein Notar ist im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO formell nicht beteiligt. Er hat die Stellung einer Vorinstanz, nicht die eines Beschwerdegegners. Beteiligte im Sinne des § 13 a FGG sind nur solche Personen, die formell am Verfahren teilnehmen, nicht solche, die von einer Entscheidung materiell betroffen werden können, sich aber nicht aktiv am Verfahren beteiligen (BGHZ 31, 92; BayOblGZ 1966, 49, 64). Daher steht der Notarin gegen die vorliegend erfolgten Anweisungen des Landgerichts ein Beschwerderecht nicht zu. Demnach kann auch die in § 20 a Abs. 1 FGG bestimmte Einschränkung für die von ihr angefochtene Kostenentscheidung nicht greifen (vgl. für isolierte Kostenentscheidung BayOblGZ 1972, 1, 3).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Da die Notarin am Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht beteiligt war, durften ihr weder Gerichtskosten noch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten auferlegt werden.

Ob und in welcher Höhe Gerichtskosten anfallen und wer sie zu tragen hat, ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz, wobei auf § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. KostO Bezug genommen wird. Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten war daher nicht geboten (Horber/Demharter, § 77 Anm. 12 a m.w.N.).

Auch eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten kam nicht in Betracht. Das Landgericht hat seine Kostenentscheidung auf § 13 a FGG gestützt. Diese Bestimmung betrifft aber nur die außergerichtlichen Kosten der am Verfahren Beteiligten. Für eine Entscheidung darüber, ob ein Beteiligter die einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, war hier schon deshalb kein Raum, weil im vorliegenden Fall in das Beschwerdeverfahren keine Beteiligten mit entgegengesetzten Interessen eingebunden waren (Horber/Demharter, § 71 Anm. 12 b.).

Eine Kostenentscheidung war nach alledem weder wegen der Gerichtskosten noch wegen der außergerichtlichen Kosten veranlasst und die Kostenentscheidung des Landgericht daher ersatzlos aufzuheben.

3. Eine Kostenentscheidung ist im hiesigen weiteren Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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