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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 11 U 179/01
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, EGZGB/DDR, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

EGBGB § 2 Abs. 1
EGBGB § 2 Abs. 2
EGBGB § 2 Abs. 1 Satz 4
EGBGB § 10
EGBGB § 10 Abs. 3
BGB § 432 Abs. 1
BGB § 744 Abs. 2
BGB § 894
EGZGB/DDR § 2
EGZGB/DDR § 3
EGZGB/DDR § 6
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 139
ZPO § 156 a.F.
ZPO § 542 Abs. 2 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 709 a. F.
ZPO § 711 a. F.
EGZPO § 26 Nr. 5
EGZPO § 26 Nr. 7
1. Altrechtliche Separationsinteressentengemeinschaften bestehen weiterhin fort und sind nicht mit dem Inkrafttreten des ZGB/DDR aufgelöst.

2. Die Separationsinteressenten bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist so organisiert, dass das einzelne Mitglied nicht berechtigt erscheint, vom Schuldner Leistung an alle zu fordern. Mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung wird die Gemeinschaft der Separationsinteressenten von der Gemeinde vertreten, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, womit ein umfassendes Verwaltungs- und Vertretungsrecht begründet ist (Anschluss an OLG Naumburg, VIZ 2001, 42).

3. Die Gemeinde ist in der Lage, einzelne Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft zur Klageerhebung zu ermächtigen, womit ein Fall gewillkürter Prozesstandschaft vorliegt.

4. Zum Eigentumserwerb des bereits im Grundbuch eingetragenen Abwicklungsberechtigten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB im Falle der erst im Verlaufe des Rechtsstreits nach Ablauf der Ausschlussfrist (30.09.1998) aufgedeckten gewillkürten Prozessstandschaft einzelner ihrer Mitglieder für die Separationsinteressentengemeinschaft.

5. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB kommt im Rahmen des Art 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht in Betracht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 179/01 OLG Naumburg

verkündet am: 20.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Grundbuchberichtigung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Krause und Dr. Grubert für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal - 23 O 334/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig sondern als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.222,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.400,50 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen als angebliche Mitglieder der so genannten Separationsinteressentengemeinschaft der Gemeinde H. die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch.

Hinsichtlich der im Grundbuch von H. Blatt 495 (ursprünglich Blatt 79 und Blatt 183) eingetragenen forst- und landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 226/20 (zur Größe von 1.211 qm) und 233/21 (zur Größe von 99.429 qm) der Flur 2 waren ursprünglich als Eigentümer eingetragen "Separationsinteressenten", wobei die einzelnen Mitglieder nicht namentlich aufgeführt waren. In einem Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises St. vom 09.11.1983 wurde festgestellt, dass bisheriger Eigentümer der o.g. Grundstücke die "Separationsinteres-senten" waren und dass diese Flurstücke aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde H. vom 01.11.1983 in Eigentum des Volkes überführt werden. Als Rechtsträger wurde mit Wirkung vom 01.11.1983 die LPG (P) L. festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rechtsträgernachweis vom 09.11.1983, Bl. 7 Bd. I d. A., Bezug genommen. Auf entsprechendes Ersuchen des Rates des Kreises St. vom selben Tage wurden die Flurstücke am 29.11.1983 im Grundbuch auf Eigentum des Volkes und Angabe der o.g. LPG als Rechtsträger umgeschrieben.

Auf mehrere Ersuchen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden BVS) vom 27.03.1997 wurde die Beklagte vor Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren als Eigentümerin der o.g. Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Grundlage dieser Ersuchen waren bestandskräftige Vermögenszuordnungsbescheide des Präsidenten der BVS vom 18.06.1996, mit dem die vorbezeichneten Grundstücke der Beklagten zugewiesen worden waren. Wegen der Einzelheiten der Vermögenszuordnungsbescheide wird auf Bl. 62 bis Bl. 67 Bd. II d. A. Bezug genommen. Vorausgegangen war diesen Bescheiden ein zwischen der BVS und der Beklagten, bei der es sich um eine 100 %ige Tochter der BVS handelt, geschlossener Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag vom 5. Juni 1996, wonach die von der Beklagten übernommene Geschäftsbesorgung die Verwertung des Grundvermögens gem. § 3 der 3. Durchführungs-Verordnung zum Treuhandgesetz umfasst.

Mit notariellem Vertrag vom 23.10.1997 verkaufte die Beklagte eine Teilfläche von 11.050 qm des o.g. Flurstücks 233/21 an die Gemeinde H. . In Vollzug des Kaufvertrages sind aus diesem Grundstück die Flurstücke 21/13 (an die Gemeinde H. verkauftes Teilstück) und 21/14 entstanden. Die Eigentumsumschreibung des Flurstücks 21/13 auf die Gemeinde H. erfolgte im Grundbuch am 08.03.1999.

Mit der am 29. September 1998 eingegangenen und der Beklagten nach Zahlung des Gerichtskostenvorschuss am 20. Oktober 1998 zugestellten Klage haben die Kläger die Grundbuchberichtigung der genannten Flurstücke für die Separationsinteressentengemeinschaft begehrt. Zur Begründung ihrer Klagebefugnis haben sie in der Klageschrift ausgeführt, sei seien als Mitglieder der Interessentengemeinschaft gem. § 744 Abs. 2 BGB befugt, den Grundbuchberichtigungsanspruch im eigenen Namen für die Gemeinschaft der Separationsinteressenten geltend zu machen. Auf den Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung zur fehlenden Klagebefugnis der Kläger wegen des Vertretungsrechts der Gemeinde H. nach Art. 237 § 10 EGBGB haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.1998 nochmals auf ihre Befugnis in Form der Notgeschäftsführung nach § 744 Abs. 2 BGB verwiesen.

Im Übrigen haben die Kläger die Ansicht vertreten, die Separationsinteressentengemeinschaft bestehe fort und sei Eigentümerin der fraglichen Flurstücke. Sie haben behauptet, sie seien Mitglieder der Gemeinschaft, weil sie jeweils Eigentümer eines der zur Gemeinschaft gehörenden 19 Hofgrundstücke seien. Eine wirksame Überführung in Volkseigentum sei nicht erfolgt, weil der im Rechtsträgernachweis genannte Beschluss des Rates der Gemeinde H. vom 01.11.1983 nicht gefasst worden sei. Ein Beschluss über die Überführung in Volkseigentum existiere nicht. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, ihnen stehe nach § 744 Abs. 2 BGB ein so genanntes "Notgeschäftsführungsrecht" zu, weil nur durch die Klageerhebung die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB hätte gewahrt und somit ein endgültiger Eigentumsverlust an die Beklagte verhindert werden können.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von H. , Blatt 495, Flurstücke 226/20 zur Größe von 1.211 qm und 233/21 zur Größe 99.429 qm der Flur 2 insofern zu erteilen, dass nicht die Beklagte, sondern die Separationsinteressentengemeinschaft der Gemeinde H. Eigentümerin dieser Flurstücke ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das Eigentum der Separationsinteressentengemeinschaft bestritten und unter Hinweis auf die Vertretungsregelung in Art. 233 § 10 EGBGB die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig. Vertretungsbefugt sei nur die Gemeinde H. . Auch sei die Separationsinteressentengemeinschaft mit Inkrafttreten des ZGB-DDR aufgelöst worden.

Mit Urteil vom 15. August 2001 hat das Landgericht die Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Kläger als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten die Voraussetzungen für eine hier in Betracht kommende Notgeschäftsführung nicht ausreichend dargelegt, da ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, wie die Beklagte das Eigentum an den fraglichen Flurstücken erworben bzw. die Eintragung ins Grundbuch erlangt habe, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ob ein Eigentumsverlust an die Beklagte nach Art. 237 § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 EGBGB zum Stichtag, Ablauf des 30.09.1998, gedroht habe. Hierzu hätte es zumindest der Darlegung bedurft, wie die Beklagte das Eigentum erworben hätte.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die sie auf die Grundbuchberichtigung bezüglich der o.g. Flurstücke 226/20 und 21/14 beschränkt haben.

Sie sind weiterhin der Ansicht, sie seien aufgrund eines ihnen nach § 744 Abs. 2 BGB zustehenden Notgeschäftsführungsrechts klagebefugt, so dass die Klage nicht unzulässig sei. Ergänzend behaupten sie, die Gemeinde H. habe sie, die Kläger, bereits vor Klageeinreichung unter gleichzeitiger Übernahme der Kosten ausdrücklich ermächtigt, die streitgegenständliche Grundbuchberichtigungsklage zu erheben. Die Gemeinde selbst habe keine Klage erheben wollen, weil sie wegen des Fehlens der Eintragung der Separationsinteressentengemeinschaft im Grundbuch mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 233 § 10 EGBGB Bedenken an ihrer Klagebefugnis gehabt habe. Dieser Sachverhalt sei auch bereits in der ersten mündlichen Verhandung vom 15.12.1998 beim Landgericht vorgetragen worden. Im Übrigen vertiefen und wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Februar 2002 beantragt,

das am 15.August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von H. , Blatt 495, Flurstück 226/20 zur Größe von 1.211 qm und 21/14 zur Größe von 88.379 qm der Flur 2 insofern zu erteilen, dass nicht die Beklagte, sondern die Separationsinteressentengemeinschaft der Gemeinde H. Eigentümerin dieser Grundstücke ist.

Die Beklagte hat in diesem Termin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil verteidigt.

Im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Mai 2002 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Die Klägerin beantragt nunmehr den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt ihres o.g. Antrages.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften der ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung auf eine vor dem 1. Januar 2002 geschlossene mündliche Verhandlung erlassen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

Die danach zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, worüber durch so genanntes unechtes Versäumnisurteil zu entscheiden war, da die Klage und damit die Berufung bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger unbegründet ist, § 542 Abs. 2 ZPO a.F.

Einzuräumen ist den Klägern allerdings, dass das Landgericht die Klage nicht aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen als unzulässig hätte abweisen dürfen. Denn selbst wenn die Kläger in erster Instanz ihre Klagebefugnis nur auf eine Notgeschäftsführung gestützt haben sollten, wovon das Landgericht ausweichlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgegangen ist, so war dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger jedoch eindeutig zu entnehmen, dass sie als Grund für die Notgeschäftsführung ausschließlich einen drohenden Eigentumsverlust an die Beklagte als Abwicklungsberechtigte nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB geltend machen wollten. Da die Beklagte nie in Abrede gestellt hat, Abwicklungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift zu sein und im Übrigen auch allgemein bekannt ist, dass die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin ehemals volkseigener Grundstücke regelmäßig aufgrund von entsprechenden Vermögenszuordnungsbescheiden nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erfolgt, bestand allerdings für das Gericht mangels gegenteiligen Vorbringens der Parteien kein Anlass für die Annahme, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Grundstücke hier durch Rechtsgeschäft erworben haben könnte. Sofern das Landgericht Zweifel daran gehabt haben sollte, dass hier die Eintragung der Beklagten ins Grundbuch ausnahmweise nicht aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides erfolgt sein könnte, so wäre es gem. § 139 ZPO gehalten gewesen, bei den Parteien konkret nachzufragen, ob die Eigentumsumschreibung auf die Beklagte auf einen solchen Bescheid beruht. Hiervon war das Landgericht nicht durch die mit Beschluss vom 04.Mai 1999, Bl. 92/93 Bd. I d. A., unter Ziff. I erteilten Auflage entbunden, mit den den Klägern aufgegeben worden war, "die Rechtsnachfolge bezüglich der Beklagten auf die Separationsinteressentengemeinschaft H. ggf. unter Beweisantritt darzulegen". Denn diese Auflage ist zu pauschal gehalten, und war, wie die Kläger zu Recht geltend machen, in der Tat missverständlich. Spätestens im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung hätte deshalb das Landgericht, nachdem die Kläger erklärt hatten, die o.g. Auflage missverstanden zu haben, hier konkret nachfragen müssen, ob die Eigentumsumschreibung auf einem Vermögenszuordnungsbescheid beruht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dies in Abrede gestellt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Eigentumsumschreibung auf dieser Grundlage war deshalb auch im Berufungsverfahren von Anfang an unstreitig.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht gleichwohl die Klage als unzulässig angesehen, soweit die Kläger die Klage als gesetzliche Prozessstandschafter gestützt auf eine Notgeschäftsführung bzw. sonstige gesetzliche Ermächtigung im eigenen Namen erhoben haben, weil sie unter diesem Gesichtspunkt nicht prozessführungsbefugt sind. Die Prozessführungsbefugnis der Kläger ergibt sich insoweit weder aus § 432 Abs. 1 BGB noch aus § 744 Abs. 2 BGB als Recht zur Notgeschäftsführung noch aus Art. 233 § 10 Abs. 3 EGBGB.

Bei den Separationsinteressentengemeinschaften handelt es sich um altrechtliche Personenzusammenschlüsse, denen Rechte an Wegen und Grundstücken zustehen. Die Interessentengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die zwar parteifähig, aber selbst nicht geschäftsfähig ist. Die Vertretung und Verwaltung erfolgt durch Organe (Seehusen, "Zum Recht der Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaften" in RdL 1962, 305 f., 306; vgl. auch Hartmann in Soergel, BGB, 12. Aufl., Bd. X EGBGB, Art. 233 § 10 Rn. 81; Staudinger, BGB, Art. 233 § 10 EGBGB Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 10 EGBGB, Rn. 1). Diese Interessentengemeinschaften bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten gem. Art. 113 EGBGB in Verb. mit §§ 2, 3, 6 EGZGB/DDR fort und sind nicht durch das Inkrafttreten des ZGB/DDR aufgelöst worden (vgl. Soergel a.a.O). Die Auflösung dieser Interessentengemeinschaft mit Inkrafttreten des ZGB/DDR wird, soweit ersichtlich, auch weder in Rechtsprechung oder Literatur vertreten. Vielmehr spricht gerade die Regelung des Art. 233 § 10 EGBGB dafür, dass auch der Gesetzgeber von dem Fortbestehen dieser Gemeinschaften ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Separationsinteressentengemeinschaft der Gemeinde H. hier aus anderen Gründen aufgelöst sein könnte, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

Bei dem von den Klägern geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB handelt es sich somit um eine Forderung, die den Mitgliedern der Separationsinteressentengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nur gemeinschaftlich zusteht. Forderungen einer Gesamthandsgläubigerschaft, wie hier, richten sich auf eine unteilbare Leistung im Sinne von § 432 Abs. 1 BGB, die der Schuldner nur durch Erbringung der Leistung an die Gesamthand erfüllen kann (BGHZ 239, 14 f., 15). Nach dieser Vorschrift ist zwar grundsätzlich der einzelne Gläubiger befugt, vom Schuldner die Leistung an alle zu fordern. Dies gilt bei Forderungen einer Gesamthandsgläubigerschaft aber dann nicht, wenn die Gesamthandsgemeinschaft durch Vertrag oder Gesetz so organisiert ist, dass damit eine Befugnis des einzelnen Gesamthänders, Geschäfte der Gesamthand im eigenen Namen zu führen, nicht vereinbar ist (BGH a.a.O). Nach diesen Maßgaben ist das einzelne Mitglied einer Separationsinteressentengemeinschaft nicht berechtigt, vom Schuldner die Leistung an alle zu fordern. Denn die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten und Vertretung der Interessentengemeinschaft oblag bereits nach dem preußischen Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 02.04.1987 (Preuß. GS 1887, 105 f.) nicht den einzelnen Mitgliedern, sondern besonderen durch die Auseinandersetzungsbehörde bestellten Vertretern und Verwaltern, in der Regel dem Gemeindevorstand (vgl. Seehusen a.a.O.). Diese Regelungen sind durch die nach dem Beitritt der neuen Bundesländer in Kraft getretene Vorschrift des Art. 233 § 10 EGBGB nachgezeichnet worden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist gesetzliche Vertreterin eines Personenzusammenschlusses, dem ein dingliches Recht an einem Grundstück zusteht und dessen Mitglieder, wie hier, nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, vorbehaltlich einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung, die hier nicht erfolgt ist, grundsätzlich die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, also hier die Gemeinde H. . Dabei umfasst die gesetzliche Vertretung auch die Vertretung der jeweiligen Mitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift bleiben nur die Rechte der Organe des Personenzusammenschlusses unberührt. Diese Vorschrift enthält ein umfassendes Vertretungs- und Verwaltungsrecht der Gemeinden, das sich auf die Verwaltung und Wahrnehmung aller mit dem Grundstück verbundenen Rechte erstreckt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen im Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 30.06.1999 - 2 U (Lw) 4/99, veröffentlicht in VIZ 01, 42 ff. - an (vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., Art. 233 EGBGB, § 10 Rn. 2). Diese Regelungen über die gesetzliche Vertretung und Verwaltung würden unterlaufen werden, wenn jedes einzelne Mitglied des Personenzusammenschlusses berechtigt wäre, die mit einem Grundstück gegenüber Dritten verbundenen Rechte wahrzunehmen. Dass nach Art. 233 § 10 EGBGB nicht das einzelne Mitglied berechtigt sein soll, diese Rechte geltend zu machen, folgt zudem aus der o.g. Regelung in Absatz 3 dieser Vorschrift, womit lediglich das Vertretungs- und Verwaltungsgericht der bisherigen Organe als weiterhin fortbestehend anerkannt worden ist. Aus diesem Grunde kann entgegen der Ansicht der Kläger ihre Klagebefugnis auch nicht auf Art. 233 § 10 Abs. 3 § EGBGB gestützt werden, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht Organe der Separationsinteressentengemeinschaft sind.

Soweit in der Vergangenheit bis zur geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Partei- und Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 1056 f.) auch bei Ansprüchen der Gesamthand gegen einen Gesellschaftsschuldner eine Einzelklagebefugnis/Prozessführungsbefugnis des einzelnen Gesellschafters auf Leistung an die Gesellschaft ohne Ermächtigung der einzelnen Gesellschafter bejaht worden ist, wenn die anderen Gesellschafter ihre Mitwirkung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und die verklagte Partei an diesem Verhalten beteiligt ist (vgl. BGHZ 39, 14 f., 17 f.; BGH NJW 2000, 734 m.w.N.), liegt diese Fallkonstellation im Verhältnis der Kläger als Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft und der Beklagten offensichtlich nicht vor. Im Übrigen käme eine Klagebefugnis unter diesem Gesichtspunkt auch nur dann in Betracht, wenn der Gemeinde H. als gesetzlicher Vertreterin der Interessentenschaft nach Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber den Mitgliedern angelastet werden könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Kläger hat die Gemeinde H. zwar selbst keine Klage erheben wollen, da sie nicht sicher war, ob wegen der fehlenden Eintragung der Separationsinteressentengemeinschaft im Grundbuch ihre gesetzliche Vertretung auch den streitgegenständlichen Berichtigungsanspruch mit umfasse. Die Gemeinde hat aber die Kläger entsprechend ihrem Berufungsvorbringen bereits vor Klageeinreichung gegen Kostenübernahme ermächtigt, den Grundbuchberichtigungsanspruch im eigenen Namen für die Separationsinteressentengemeinschaft geltend zu machen. Damit hat die Gemeinde alles Erforderliche veranlasst, um den Klägern zu ermöglichen, eine zulässige Klage als gewillkürte Prozessstandschafter zu erheben. Insoweit wird wegen der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft und damit der Klage unter diesem Gesichtspunkt auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Die Kläger können sich für eine Klagebefugnis aufgrund gesetzlicher Ermächtigung auch nicht auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB berufen. Da das Eigentum an den hier fraglichen Flurstücken aus den bereits genannten Gründen den Mitgliedern der Interessentengemeinschaft zur gesamten Hand zusteht und nicht, wie § 744 BGB voraussetzt, als Bruchteilsgemeinschaft, kommt ohnehin nur eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Gegen eine solche sinngemäße Anwendung bestehen seitens des Senats zwar grundsätzlich keine Bedenken. So hat der BGH bei einer BGB-Gesellschaft stets die analoge Anwendung dieser Vorschrift bejaht (vgl. BGHZ 39, 14 f., 20; Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rn. 8), wobei die Notgeschäftsführung auch grundsätzlich das Recht zur Klageerhebung im eigenen Namen auf Leistung an die Gemeinschaft bzw. Gesamthand umfasst (vgl. BGHZ 39, 14 f., 20 m. w. Nachw.). Dieses Recht zur Klageerhebung im eigenen Namen steht den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinschaft aber nur dann zu, wenn die Einklagung der Forderung eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar konnte die Ausschlussfrist des Art. 233 § 2 Abs. 2 BGB nur durch eine fristgerechte Klageerhebung bis zum Ablauf des 30.09.1998 gewahrt werden und auch nur durch eine fristwahrende Klage der endgültige Eigentumsverlust an die Beklagte verhindert werden. Für eine Notgeschäftsführung bestand aber keine Notwendigkeit, da die Gemeinde H. als gesetzliche Vertreterin die Kläger, wie schon ausgeführt, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist zur Klageerhebung ermächtigt hatte. Aber selbst wenn eine solche Ermächtigung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen hätte, dürften die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung nicht vorliegen, weil die Kläger seit Inkrafttreten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24.07.1997 hinreichend Zeit gehabt hätten, ggf. die Gemeinde bei einer Weigerung zur Mitwirkung bei der Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruches auf die Erhebung einer entsprechenden Grundbuchberichtigungsklage zu verklagen. Die Folgen dieser Zeitversäumnis geht zu Lasten der Kläger (vgl. auch BGHZ 39, 14 f., 21). Eine etwaige fehlende Kenntnis der Kläger von der Möglichkeit einer Grundbuchberichtigungsklage und der Ausschlussfrist ändert hieran nichts.

Nachdem die Kläger nunmehr im Verfahren ihre Klagebefugnis auch auf eine von der Gemeinde H. vor Klageerhebung erteilte Ermächtigung, die wegen der Säumnis der Beklagten als zugestanden gilt, § 331 Abs. 1 ZPO, stützen, sind sie unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt, sodass die Klage zulässig ist, da sonstige Gründe für eine Unzulässigkeit der Klage nicht vorliegen.

Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Rechtsinhaber voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar bzw. zumindest übertragbar ist und der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Gemeinde H. ist als gesetzliche Vertreterin der Interessentengemeinschaft bzw. der Mitglieder befugt, einen Dritten zur prozessualen Geltendmachung des Rechts zu ermächtigen. Dies ist von der Vertretungsbefugnis umfasst. Der Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB ist auch übertragbar (vgl. BGHZ 145, 386; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 50 Rn. 46). Schließlich steht den Klägern als Mitglieder der Interessentengemeinschaft und Mitinhaber des Rechts auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung des Eigentums zu. Dass die Kläger Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft sind, gilt wegen der Säumnis der Beklagten als zugestanden, ist im Übrigen auch belegt durch die von den Klägern vorgelegten Unterlagen. Ob die Klage bei Klageerhebung auf Grund dieser Ermächtigung bereits zulässig war, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Denn für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, wozu auch die hier fragliche Prozessführungsbefugnis gehört, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 Rn. 9); zu diesem Zeitpunkt sind die Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt.

Die Klage ist aber unbegründet, da der Separationsinteressentengemeinschaft gegen die Beklagte kein Grundbuchberechtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht.

Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuchs derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Als Betroffene i. S. d. Vorschrift ist zwar die Separationsinteressentengemeinschaft anzusehen, da diese vor der Eintragung "Eigentum des Volkes" im Grundbuch nach dem zugestandenen Vorbringen der Kläger Eigentümerin und als solche auch im Grundbuch eingetragen war.

Der Anspruch scheitert aber daran, dass das Grundbuch nicht unrichtig ist. Unrichtig ist das Grundbuch nur dann, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage bezüglich des Eigentums nicht mit der wirklichen Rechtslage überein stimmt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 894 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der streitgegenständlichen Flurstücke steht mit der wahren Rechtslage im Einklang. Die Beklagte hat das Eigentum daran jedenfalls gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB erworben.

Nach dieser Vorschrift erwirbt, sofern im Grundbuch eines Grundstückes Eigentum des Volkes eingetragen ist, ohne das Volkseigentum entstanden ist, die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des Privatrechts das Eigentum an dem Grundstück, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einem beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift für einen Eigentumserwerb der Beklagten liegen vor.

Für die fraglichen Flurstücke war vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes eingetragen. Auf Grund der vor Klageeinreichung und damit vor dem 30.09.1998 erfolgten Eintragungen weisen die Grundbücher nunmehr die Beklagte als Eigentümerin der Flurstücke aus. Dabei steht einem Eigentumserwerb der Beklagten nach der genannten Vorschrift nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. September 1998 nicht mehr "Eigentum des Volkes" eingetragen war. Denn nach der Ratio des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB findet diese Vorschrift auch dann Anwendung, wenn bei Ablauf des Stichtages zwar nicht mehr Eigentum des Volkes sondern der i. S. dieser Vorschrift Abwicklungslungsberechtigte bereits als Eigentümer eingetragen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2001 - 11 U 149/01 -). Insoweit folgt der Senat auch der Rechtsprechung des OLG Dresden, Urteil vom 17.02.2000 - 7 U 2574/99 -, veröffentlicht in VIZ 2000, 424 f., 425/426 (vgl. auch BGH WM 2001, 477 - 479).

Abwicklungsberechtigte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke die Beklagte. Wer abwicklungsberechtigt ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften insbesondere des TreuhandG und des VermögenszuordnungsG (vgl. Busche in MünchKomm, BGB, Art. 237 EGBGB Rn. 11, 13). Primär abwicklungsberechtigt war gemäß § 1 Abs. 6 TreuhandG i. V. m. § 3 der 3. DurchführungsVO zum TreuhandG vom 29. August 1990 (GBl. I, S. 1333) die Treuhandanstalt, die nach § 1 der Treuhandanstalt UmbennnungsVO vom 20. Dezember 1994 in die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) umbenannt worden ist. Denn es handelt sich bei den streitbefangenen Flurstücken um volkseigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen.

Die BVS hat ihre Abwicklungsberechtigung an den volkseigenen Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft wirksam auf die Beklagte übertragen. Die Übertragung beruht zum einen auf dem zwischen der BVS und der Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag vom 5. Juni 1996, in dem festgelegt ist, dass die Geschäftsbesorgung die Verwertung des Grundvermögens gemäß § 3 der 3. DurchführungsVO zum TreuhandG umfasst. Die BVS war zum Abschluss dieses Vertrages, der die Weiterleitung ihrer Abwicklungsberechtigung zum Gegenstand hat, auch berechtigt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 6 TreuhandG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 6 VermögenszuordnungsG. Die Zuweisung der Grundstücke ist sodann durch Vermögenszuordnungsbescheid auf der Grundlage von § 23 a Abs. 4 Satz 2 TreuhandG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 6, 7 Abs. 5 VermögenszuordnungsG erfolgt. Die letztgenannte Vorschrift stellt insbesondere klar, dass Vermögenswerte durch Vermögenszuordnungsbescheid auch auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden können, deren sämtliche Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der BVS befinden. Diese Voraussetzung ist für die Beklagte, bei der es sich um 100 %ige Tochter der BVS handelt, erfüllt. Durch den Bescheid, der auf dem Geschäftsbesorgungsvertrag beruht, ist der Eigentumsübergang zu Gunsten der Beklagten mit "ex nunc"-Wirkung konstitutiv festgestellt worden. Das Vermögenszuordnungsrecht unterscheidet zwischen dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes - etwa gemäß § 11 Abs. 2 TreuhandG oder nach Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag -, der mit einem deklaratorischen Bescheid "ex tunc" festgestellt wird, und konstitutiven Bescheid, durch den ein gesetzlich bestehender Anspruch auf Eigentumszuweisung erst vollzogen wird (vgl.: Kimme, offene Vermögensfragen, § 2 VZOG Rn. 18). Eine gesetzliche Zuweisung des Eigentums an den Grundstücken zu Gunsten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Zuweisung ist deshalb vielmehr konstitutiv auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften erfolgt. Dies hat zur Folge, dass erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vermögenszuordnungsbescheides auch der Eigentumsübergang auf die Beklagte erfolgt ist (§ 2 Abs. 1 a Satz 4 VZOG). Der Vermögenszuordnungsbescheid wirkt insofern rechtsgestaltend für und gegen alle am Verfahren Beteiligten, von seiner grundbuchrechtlichen Wirkung her auch umfassend gegenüber Dritten im Rechtsverkehr (Kimme, a.a.O., § 2 VZOG Rn. 38). Die Vermögenszuordnungsbescheide vom 18. Juni 1996 sind bestandskräftig.

Ungeachtet der Bestandskraft der Vermögenszuordnungsbescheide und vorbehaltlich der Frage, ob der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht bereits durch die Bestimmungen des VermögensG verdrängt wird oder durch die Bestandsschutzregelungen in Art. 237 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu unten), waren die Kläger grundsätzlich nicht gehindert, die Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 894 BGB geltend zu machen. Denn die Separationsinteressentengemeinschaft (bzw. deren Vertreterin oder Mitglieder), zu deren Lasten die Eintragung der Beklagten im Grundbuch erfolgt sein kann, ist an dem Vermögenszuordnungsverfahren nicht beteiligt gewesen, insbesondere nicht angehört worden. Darüber hinaus erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 a Satz 3 VZOG die Übertragung des Eigentums vorbehaltlich der Rechte privater Dritter. Das Erstarken der Buchposition der Beklagten zu Eigentum konnte jedoch nur bis zum 30. September 1998 entweder durch eine rechtshängige Klage oder durch einen mit einer Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder einer einstweiligen Verfügung begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs verhindert werden. An der Wahrung dieser Ausschlussfrist fehlt es hier. Der Wahrung der Ausschlussfrist steht zwar nicht entgegen, dass die Klage erst am 20. Oktober 1998 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist. Denn da die Klage bereits am 29. September 1998 eingegangen ist, wurde hierdurch die Frist gewahrt, da die Zustellung "demnächst" i. S. v. § 270 Abs. 3 ZPO, der auch auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 EGBGB anzuwenden ist (BGH VIZ 2001, 160 f.), erfolgt ist.

Wie bei der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bzw. jetzt Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung, vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F. und § 204 BGB n.F., setzt aber die Wahrung einer Ausschlussfrist durch Klageerhebung grundsätzlich voraus, dass die Klage durch den materiell Berechtigten innerhalb der Frist erhoben worden ist, wobei allgemein anerkannt ist, dass auch die in zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Klage eines Dritten die Verjährung unterbricht bzw. die Ausschlussfrist wahrt (BGH NJW 1972, 1580; BGH NJW 1980, 2461, 2462; BGH NJW-RR 1993, 670, 671/672; BGH NJW 1999, 3707). In den Fällen der gewillkürten Prozessstandschaft setzt die Fristwahrung nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH a.a.O.), wovon abzuweichen der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass gibt, allerdings voraus, dass die entsprechende Ermächtigung des Berechtigten im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorlag, sich die klagende Partei im Prozess bei Klageerhebung bzw. vor Ablauf der Ausschlussfrist auf die ihr erteilte Ermächtigung auch beruft und zum Ausdruck bringt, wessen Recht sie geltend macht. Nach diesen Maßgaben wurde hier bei Klageerhebung die Ausschlussfrist nicht gewahrt.

Soweit die Kläger ihre Klage auf das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung, insbesondere eines Notgeschäftsführungsrechts gestützt haben, konnte hierdurch die Ausschlussfrist nicht gewahrt werden, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozessstandschaft aus den bereits o. g. Gründen nicht vorlagen, sodass sie unter diesem Gesichtspunkt nicht Berechtigte waren.

Für eine Wahrung der Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft fehlt es daran, dass diese erst nach Ablauf der Ausschlussfrist offengelegt worden ist, nämlich nach dem eigenen Vorbringen der Kläger erstmals im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 15.12.1998. Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt nicht in Betracht, da nach den o. g. Grundsätzen im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft die hiervon ausgehenden Wirkungen erst in dem Augenblick eintreten, in dem diese prozessual offengelegt wird. Für eine gegenteilige Ansicht können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass hier von vornherein offenkundig gewesen sei, wessen Recht sie, nämlich das der Separationsinteressentengemeinschaft, geltend gemacht hätten. Denn hierbei verkennen die Kläger, dass es für die Offenkundigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zudem erforderlich ist, dass deutlich wird, dass sich die klagende Partei gerade auf die ihr durch den Berechtigten erteilte Ermächtigung stützt, jedenfalls zumindest auch hilfsweise. Dies war aber nach dem schriftlichen Vorbringen der Kläger bis zum 15.12.1998 gerade nicht der Fall. Die Kläger haben ihre Klagebefugnis mit der Klageschrift ausdrücklich nur auf eine angebliche gesetzliche Ermächtigung gestützt. Selbst auf den Einwand der Beklagten gegen die Klagebefugnis und den Hinweis auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Gemeinde H. haben sie nochmals ausdrücklich nur auf ihr Notgeschäftsführungsrecht verwiesen. Angesichts dessen kann von einer Offenkundigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft keine Rede sein.

Soweit die Kläger erstinstanzlich im Übrigen geltend gemacht haben, sie seien unverschuldet gehindert gewesen, die Ausschlussfrist zu wahren, kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dies scheitert schon daran, dass die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB abweichend von dem Grundtatbestand des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB (unzutreffender Eigentumseintrag außerhalb des Falles des Volkseigentums) eine Wiedereinsetzung nicht vorsieht. Die entsprechende Regelung über die Wiedereinsetzung in Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB wurde in Absatz 2 dieser Vorschrift nicht in Bezug genommen. Der Wortlaut von Abs. 2 ist insoweit eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der fehlenden Bezugnahme um ein Versehen handeln könnte, sind nicht ersichtlich (offen gelassen in BGH VIZ 160, 162). Denn die Regelung des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB sollte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch für Volkseigentum gelten. Wegen der Besonderheiten bei Eigentum des Volkes und als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.1996 (ZIP 1996, 1059 f.), wonach der Zuordnungsberechtigte, wenn im Grundbuch "Eigentum des Volkes" eingetragen ist, Eigentum nicht vor dem 31.12.2005 erwerben könne, wurde hierfür ein eigenständiger Ausschlusstatbestand unter Beachtung der Besonderheiten geschaffen, um so bereits zu einem früheren Zeitpunkt in diesen Fällen Rechtsicherheit herstellen zu können (vgl. Bundestag-Drucksache 13/7275, S. 34). Diesem Gesetzeszweck würde es widersprechen, wenn man auch beim Tatbestand des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB abweichend von seinem eindeutigen Wortlaut die Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für anwendbar erklären würde. Im Übrigen scheitert hier eine Wiedereinsetzung auch daran, dass die Kläger diese Frist nicht ohne Verschulden versäumt haben. Denn da ihnen nach ihrem eigenen Vorbringen die Ermächtigung der Gemeinde H. zur Klageerhebung rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist vorlag, hätten sie ihre Klage zumindest auch hilfsweise hierauf stützen können.

Da die Klage schon nach den obigen Ausführungen unbegründet ist, konnte offen bleiben, ob der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht bereits durch die Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt wird (vgl. Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB). Als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Vermögensgesetzes käme hier nur eine Enteignung i. S. v. § 1 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) VermG in Betracht. Hiervon kann jedoch nach dem Vorbringen der Kläger nicht ausgegangen werden. Denn für eine Enteignung nach diesen Regelungen genügt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VIZ 1999, 220; VIZ 2001, 213) die Erteilung eines Rechtsträgernachweises und die Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch grundsätzlich noch nicht. Ob dies anders zu entscheiden wäre, wenn der im Rechtsträgernachweis vom 09.11.l983 angegebene Beschluss tatsächlich ergangen wäre, was die Kläger in Abrede stellen, bedarf hier insoweit keiner Entscheidung.

Offen bleiben konnte außerdem, ob der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht zudem im Hinblick auf die Bestandsschutzregelungen in Art. 237 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Denn hiervon werden mit dem Tatbestandsmerkmal als "sonstige Überführung" grundsätzlich auch rein faktische Vorgänge erfasst, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zu Grunde lag (BGH VIZ 2001, 213 f., 214). Ob die hier erfolgte Überführung in Volkseigentum ohne den im Rechtsträgernachweis ergangenen Beschluss des Rates der Gemeinde H. , wie die Kläger behaupten und was wegen der Säumnis der Beklagten als zugestanden gilt, als ein Versehen im vorgenannten Sinne zu werten ist, erscheint nicht fernliegend, bedurfte allerdings aus o. g. Gründen keiner abschließenden Entscheidung.

Nach alledem hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 06. August 2002, der keine neuen Tatsachen enthält, gab keine Veranlassung zur Wiederöffnung derselben, § 156 ZPO a.F..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 a. F., 711 a. F. ZPO.

Die Revision hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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