Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 11 U 229/01
Rechtsgebiete: EGZPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 125
BGB § 133
BGB § 2174
BGB § 2147
BGB § 1939
BGB § 2064
BGB § 2247
BGB § 2254
BGB § 2258
BGB § 2253
BGB § 2254
BGB § 2480
BGB § 2088
BGB § 2780
BGB § 2258 Abs. 2
BGB § 2258 Abs. 1
BGB § 2147 Satz 2
BGB § 2247 Abs. 2
BGB § 2087 Abs. 2
BGB § 2247 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 281 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 515 Abs. 3 a.F.
ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Der unterzeichnete und mit der Jahreszahl versehene schriftliche Vermerk des Erblassers auf einem Grundbuchauszug, in dem er erklärt, jemandem Grundstücks-(mit)eigentum zuwenden zu wollen, kann sich als wirksames Vermächtnis darstellen, auch wenn daneben weitere letztwillige Verfügungen existieren.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 229/01 OLG Naumburg

verkündet am: 28.03.2002

In dem Rechtsstreit

...

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und Krause für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg - 10 O 2188/01 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, seinen (ideellen) Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von D. , Blatt 390, eingetragenen Flurstücken

- Flur 2, Flurstück 144/33 - Flur 2, Flurstück 145/17 - Flur 4, Flurstück 93/4 - Flur 6, Flurstück 360/158 - Flur 7, Flurstück 140

an den Kläger aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 95 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Halberstadt an das Landgericht Magdeburg entstanden sind; diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung:

Für die Urteilsgebühr 17.602,38 DM, im Übrigen 18.554,28 DM.

Von der Darstellung des

Tatbestand:

wird gem. § 543 Abs.1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind die Vorschriften der ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 17.10.2001 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO. Die danach zulässige Berufung hat, nachdem der Kläger sein Rechtsmittel hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsantrages über 951,90 DM zurück genommen hat, in der Sache in vollem Umfange Erfolg.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist ein Anspruch des Klägers als Vermächtnisnehmer gegen den Beklagten als Erben der am 31.01.1999 verstorbenen Dorothee M. auf Übertragung bzw. Auflassung des Miteigentumsanteils an den im Tenor bezeichneten Flurstücken aus § 2174 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift hat der mit einem Vermächtnis Bedachte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den jeweiligen Beschwerten, § 2147 BGB, auf Leistung des vermachten Gegenstandes.

Ein Vermächtnis liegt nach der Legaldefinition des § 1939 BGB dann vor, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwendet. Ein solches Vermächtnis enthält zumindest der sich auf dem Grundbuchauszug, Blatt 13 d. A., befindliche Vermerk der Erblasserin aus dem Jahre 1997, der alle Erfordernisse eines wirksamen eigenhändigen Testamentes, §§ 2064, 2247 BGB, erfüllt. Denn dieser Vermerk ist unstreitig von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von ihr am Schluss des Textes mit "Tante Dora" auch unterschrieben worden. Dabei steht der Wirksamkeit des Vermerks als Testament nicht entgegen, dass die Erblasserin abweichend von § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mit ihrem Vornamen Dorothee und ihrem Familiennamen unterzeichnet hat, da es nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift bei Unterzeichnung in anderer Weise genügt, wenn diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht, was hier der Fall ist. Die Erblasserin wurde, wie dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, stets mit Tante Dora angesprochen; der Vermerk befindet sich auf einem Grundbuchauszug eines Grundstücks, an dem sie Miteigentum hatte. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel an der Identität der Erblasserin oder der Ernstlichkeit ihrer Erklärung. Der Wirksamkeit dieses Vermerks als Testament steht zudem nicht entgegen, dass in diesem als Zeitangabe lediglich das Jahr 1997 und abweichend von § 2247 Abs. 2 BGB nicht auch Tag und Monat sowie Ort angegeben worden sind. Denn bei der Regelung des § 2247 Abs. 2 BGB handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Testaments führt. Diese Angaben sollen nur deshalb aufgenommen werden, um feststellen zu können, welches bei mehreren sich widersprechenden Testamenten das Letzte ist, vgl. §§ 2254, 2258 BGB, und/oder ob bei späterer oder zeitweiliger Testierunfähigkeit das Testament wirksam ist. Schließlich hat der Senat abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Urteil keine Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin. Denn es handelt sich hier um eine formgerecht abgefasste Erklärung der Erblasserin. Zudem spricht gerade für den Testierwillen der Erblasserin der Umstand, dass sie noch zu ihren Lebzeiten nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers stets erklärt hat, dass ihr Neffe E. , der Kläger, nach ihrem Tod die streitgegenständlichen Äcker erhalten sollte und dies nach dem im Berufungsverfahren durch den Beklagten unstreitig gestellten Vortrag des Klägers auch noch unmittelbar nach der Beurkundung des notariellen Testaments vom 18.08.1997, das im Übrigen keine ausdrückliche Regelung für diese Grundstücksflächen enthält. Dabei war der Erblasserin bei Abfassung des schriftlichen Testaments offenbar bewusst, dass die Zuweisung eines bestimmten Gegenstandes aus ihrem Vermögen an eine bestimmte Person für den Fall ihres Todes einer eigenhändigen schriftlichen Erklärung bedurfte, wie die von ihr am 13.07.1994 verfasste eigenhändige als "mein letzter Wille" überschriebene Erklärung belegt, mit der sie dem Beklagten ihr Haus und O. Garten für den Fall ihres Todes "schenken" wollte. Auch dieser Umstand spricht für den Testierwillen der Erblasserin in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücksflächen.

Da bereits der sich in den Akten befindliche Vermerk auf dem Grundbuchauszug alle Formerfordernisse eines Testamentes erfüllt, konnte im Übrigen offen bleiben, ob auch der unstreitig inhaltsgleiche Vermerk der Erblasserin auf dem Hefter, der nicht mehr auffindbar ist, diesen Formerfordernissen genügt.

Inhaltlich handelt es sich bei dem Vermerk auf dem Grundbuchauszug um ein Vermächtnis und um keine Erbeinsetzung des Klägers. Ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, selbst wenn er als Erbe bezeichnet ist, sofern ihm nur einzelne Gegenstände, wie hier, zugewendet worden sind. Die Zuweisung einzelner Gegenstände kann allenfalls dann als Erbeinsetzung ausgelegt werden, wenn diese fast das ganze Vermögen des Erblassers ausmachen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rn. 8 m. w. Nachw.). Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Abfassung des Vermerks im Jahre 1997 gehörten zum Vermögen der Erblasserin neben dem streitgegenständlichen Miteigentumsanteil an den Flurstücken in D. auch ihr Wohnhaus und O. Garten, das nach dem Vorbringen der Parteien den weitaus größten Wert ihres Vermögens ausmachte, sowie Sparguthaben und ein weiterer Acker in einer Größe von 50 ar. Im vorausgegangenen Erbscheinsverfahren - 14 VI 504/99 AG Halberstadt - hatte der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 19.01.2001, Bl. 43 f. d. A., den Wert des Hausgrundstücks der Erblasserin mit ca. 150.000,00 DM angegeben. Diesen Wertangaben ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten. Demgegenüber beläuft sich der Wert des Miteigentumsanteils der Erblasserin an den streitgegenständlichen Grundstücken auf max. lediglich 17.602,38 DM (17.159,05 DM gemäß Schreiben des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.04.2001 - 6 C 145/01 - zzgl. 443,00 DM für das Flurstück 140 der Flur 7 = 1.300 qm x 1/3 x 1,00 DM/qm). Bereits die Wertverhältnisse zwischen dem Wohnhaus und dem streitgegenständlichen Vermögenswert belegen, dass es sich bei Letzterem nur um einen geringfügigen Anteil am Gesamtvermögen der Erblasserin handelt und nicht um den wesentlichen Teil ihres Vermögens.

Die Einsetzung des Klägers als Vermächtnisnehmer wurde nicht durch das notarielle Testament vom 18.08.1997, das unstreitig nach dem fraglichen Vermerk errichtet worden ist, widerrufen, §§ 2253, 2254 BGB. Zwar spricht der Wortlaut in § 1 des Testamentes vom 18.08.1997 für einen solchen Widerruf, da die Erblasserin hierin ausdrücklich erklärt hat, sie widerrufe hiermit alle von ihr bisher errichteten Testamente. Der Wortlaut eines Testaments ist aber nicht allein ausschlaggebend, vielmehr ist gem. §§ 2480, 133 BGB der wirkliche Willen des Erblassers zu erforschen. Dazu ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um feststellen zu können, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das verständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGHZ 86, 41, 45 f.). Dabei ist zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solche außerhalb der Urkunde, heranzuziehen und zu würdigen. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen erfasste der von der Erblasserin erklärte Widerruf in § 1 des Testaments vom 18.08.1997 nicht auch das im Vermerk aus dem Jahre 1997 verfügte Vermächtnis an den Kläger. Denn die Erblasserin hatte alle von ihr bis zu diesem Zeitpunkt errichteten eigenhändigen Testamente nicht als Testamente bezeichnet. Ihre Erklärung vom 13.07.1994, mit der sie u. a. dem Beklagten ihr Haus und O. Garten für den Fall ihres Todes zugewandt hatte, hat sie mit "mein letzter Wille" überschrieben. Das Wort "Testament" ist in dieser Erklärung nicht enthalten. Auch der fragliche Vermerk über die Einsetzung des Klägers als Vermächtnisnehmer enthält das Wort Testament nicht. Als Testament wurden lediglich die von ihr errichteten notariellen Testamente vom 27.07.1997 und 18.08.1997 bezeichnet. Dies spricht bereits dafür, dass die Erblasserin unter dem Begriff des Testaments nicht jegliche von ihr auf den Todesfall getroffene Regelung verstand. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers Anlass für die Testamentserrichtung vom 18.08.1997 ausschließlich die Abänderung des von ihr am 27.07.1997 errichteten notariellen Testaments war, in dem sie den Beklagten abweichend von ihrem bisherigen "letzten Willen" gemäß ihrem eigenhändigen Testament vom 13.07.1994 als Alleinerben eingesetzt hatte, wobei dieses Testament vom 27.07.1997 während eines Krankenhausaufenthaltes der Erblasserin wegen einer schwerwiegenden Erkrankung auf Veranlassung des Beklagten errichtet worden ist. Dass die Errichtung des Testaments vom 18.08.1997 in erster Linie dem Zwecke diente, das notarielle Testament vom 27.07.1997 abzuändern, ergibt sich aus der Regelung in § 2 des Testaments vom 18.08.1997, in dem die Erblasserin als ihren letzten Willen ausschließlich ihre Erklärung vom 13.07.1994 feststellt und weiterhin erklärt, dieses Testament (vom 13.07.1994) sei nach wie vor ihr Wille. Sie wollte damit im Verhältnis zum Beklagten also wieder den Zustand herstellen, der ohne die Errichtung des notariellen Testamentes vom 27.07.1997 bestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin hiermit auch die von ihr bereits anderweitig getroffenen letztwilligen Verfügungen über ihr Vermögen hätte ändern wollen, ergeben sich weder aus dem sonstigen Inhalt des Testaments noch aus anderen außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen in §§ 3, 4 und 6 des Testaments vom 18.08.1997, dass die Erblasserin nunmehr im Übrigen auch noch ihr restliches Vermögen testamentarisch regeln wollte. Denn §§ 3 und 4 enthalten Bestimmungen über das Sparguthaben und den Acker Flur 2 Flurstück 60/38. Hierüber hatte die Erblasserin bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Regelungen getroffen. § 5 des Testaments enthält die Erklärung, sie wolle weiter nichts bestimmen. Damit hat sie in diesem Testament eine Bestimmung über die streitgegenständlichen Grundstücke bewusst ausgelassen. Dies ist angesichts dessen, dass die Erblasserin mit den ergänzenden Bestimmungen über die Zuwendung ihres Vermögens in §§ 3 und 4 des Testaments offenbar eine Regelung über ihr gesamtes Vermögen herbei führen wollte, nur dann nachvollziehbar, wenn sie davon ausging, dass die Zuweisung dieser Flächen an den Kläger bereits durch ihren Vermerk aus dem Jahre 1997 geregelt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin insoweit entsprechend der Auslegungsregel des § 2088 BGB die gesetzliche Erbfolge, ggf. unter Ausschluss der im Testament bereits Bedachten eintreten lassen wollte, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere auch, dass die Erblasserin nach dem im Berufungsverfahren ausdrücklich von dem Beklagten unstreitig gestellten Vortrag des Klägers unmittelbar nach Beurkundung des Testaments gegenüber Frau A. H. , die in dem Testament hinsichtlich des Sparguthabens und des Ackers Flur 2, Flurstück 60/38 bedacht worden ist und die Erblasserin zum Notartermin begleitet hatte, erklärte, sie habe nunmehr alles geregelt und sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke dies aus ihrer hierfür gesondert angelegten Akte ergebe. In dieser Akte befand sich auch der streitgegenständliche Vermerk. Nach alledem bezieht sich der in § 1 des Testaments vom 08.08.1997 erklärte Widerruf nach dem Willen der Erblasserin nur auf das notarielle Testament vom 27.07.1997.

Dieser so ermittelte Wille der Erblasserin ist auch nicht nach § 125 BGB formunwirksam, da er entsprechend der Andeutungstheorie (vgl. BGH a.a.O.) aus den o.g. Gründen hinreichend im Testament zum Ausdruck gekommen ist.

Da mit dem Testament vom 18.08.1997 lediglich das Testament vom 27.07.1997 widerrufen worden ist, kann zudem offen bleiben, ob der Vermerk über die Einsetzung des Klägers als Vermächtnisnehmer vor oder nach Errichtung des Testaments vom 27.07.1997 erfolgt ist. Denn sollte dies vor der Errichtung des Testaments vom 27.07.1997 erfolgt sein, so wäre gem. § 2258 Abs. 2 BGB aufgrund des Widerrufs dieses Testaments jedenfalls die Einsetzung des Klägers als Vermächtnisnehmer in gleicher Weise wirksam, wie wenn diese durch das Testament vom 27.07.1997 nicht aufgehoben worden wäre. Sollte der Vermerk demgegenüber nach dem Testament vom 27.07.1997 gefertigt worden sein, so wäre das Testament bereits gem. § 2258 Abs. 1 BGB insoweit aufgehoben gewesen.

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, da er mangels anderweitiger Regelungen durch die Erblasserin gem. § 2147 Satz 2 BGB als Alleinerbe mit diesem Vermächtnis beschwert ist. Insoweit hat der Senat abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte als Alleinerbe berufen ist. Zwar ist dieser weder im Testament vom 18.08.1997 noch in der in diesem Testament einbezogenen Erklärung der Erblasserin vom 13.07.1994 ausdrücklich als Erbe benannt worden. Er ist aber mit dem Hausgrundstück und O. Garten sowie der Hälfte des Sparguthabens bedacht worden. Ihm wurde damit aus den bereits oben genannten Gründen das weit überwiegende Vermögen der Erblasserin zugewandt, sodass er gem. § 2780 BGB als Alleinerbe eingesetzt worden ist. Davon gehen auch die Parteien einvernehmlich aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 a.F., 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO n.F.

Ende der Entscheidung

Zurück