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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 11 U 240/01
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 12
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1
Zum besser Berechtigten i. S. v. Art. 233 § 12 EGBGB der nach Art 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung von Grundstücken aus der Bodenreform verlangen kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 240/01 OLG Naumburg

verkündet am: 11. Juni 2002

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Auflassung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und Krause für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 09.11.2001, Geschäftszeichen: 5 O 450/98, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 40.950,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben nach dem am 14.08.1967 verstorbenen M. G. aus W. auf Auflassung in Anspruch.

Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von W. , Blatt 4107 eingetragenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 27/134 zur Größe von 630 m². Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Liegenschaft aus Bodenreform (vgl. Bl. 6 ff. d. A.).

Am 11.04.1973 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2) einen formunwirksamen Kaufvertrag über das genannte Grundstück (Bl. 15 d.A.). Der Kläger nutzt die Fläche seither. Es handelte sich damals um unbewirtschaftetes Gartenland, auf dem ein provisorisches Gebäude zum Unterstellen von Gartengeräten errichtet war. In den folgenden Jahren ging der Kläger daran, das Gebäude in ein Eigenheim um- und auszubauen. Seit Ende der 70er Jahre bewohnt er das Grundstück gemeinsam mit seiner Ehefrau.

Am 07.03.1997 stellte der Kläger beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Antrag auf Zuweisung der Bodenfläche. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Außerdem hat er ein notarielles Vermittlungsverfahren angestrengt, das ebenfalls gescheitert ist. Die Notarin hat das Verfahren durch Beschluss vom 08.01.2001 ausgesetzt (Bl. 95 f. d. A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von den Beklagten die Auflassung des Grundstücks entsprechend den für die Abwicklung von Liegenschaften aus der Bodenreform geltenden Vorschriften verlangen. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe das Grundstück aufgrund einer Baugenehmigung vom 07.04.1978 bebaut. Im Januar 1990 sei von ihm dann die Zuteilung der Bodenfläche beim Rat des Kreises beantragt worden. Der Rat habe die Zustimmung erteilt, woraufhin es am 10.07.1990 zu einem Beurkundungstermin habe kommen sollen. Diesen Termin hätten die Beklagten scheitern lassen, indem sie nicht erschienen seien.

Der Kläger, der zunächst hilfsweise die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) begehrte, hat zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück der Gemarkung W. , eingetragen im Grundbuch von W. , Blatt 4107, Flur 6, Flurstück 27/134, an den Kläger zum Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagte zu 4) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt Auflassungsberechtigter gewesen und könne aus diesem Grunde von den Miterben keine Übereignung des Grundstücks verlangen. Die übrigen Beklagten haben sich gegen die Klage nicht verteidigt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Kläger sei weder Besserberechtigter im Sinne der Vorschriften zur Abwicklung der Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstücken noch könne er aufgrund des SachenRBerG den Ankauf des Grundstücks verlangen.

Gegen diese, dem Klägervertreter am 19.11.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 19.12.2001 beim Oberlandesgericht eingegangene und nach einer Berufungsbegründungsfristverlängerung bis zum 19.02.2002 am 15.02.2002 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er trägt vor, er habe in den 70er Jahren die Zuweisung der Bodenfläche zum Zwecke des Eigenheimbaues beantragt, woraufhin ihm Berechtigungsscheine zum Kauf von Baumaterial erteilt worden seien. Im Jahre 1976 sei das Grundstück durch Verlegung von Strom- und Wasseranschlüsse erschlossen worden. Das Eigenheim habe er bis 1978 fertiggestellt, woraufhin ihm die Baugenehmigung vom 07.04.1978 nachträglich erteilt worden sei (Bl. 135 d. A.). Im Jahre 1978 habe er sodann noch die Garage errichtet. Die Wohnungszuweisung durch das Wohnungsamt stamme aus dem Jahre 1979. Anschließend sei das Grundstück an die Gasversorgung angeschlossen und eine Gasheizung installiert worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, er könne die Auflassung des Grundstücks nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB verlangen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2002 legt er die Kopie einer Urkunde zur Verleihung eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau vom 31.05.1990 vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück in der Gemarkung W. , eingetragen im Grundbuch von W. , Blatt 4107, Flur 6, Flurstück 27/134 an den Kläger zum Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagte zu 4. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die in diesem Zusammenhang überreichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf das Rechtsmittel des Klägers sind die Vorschriften der ZPO in der am 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die angefochtene Entscheidung auf eine vor dem 01.01.2002 geschlossene mündliche Verhandlung zurück geht (§ 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO). Die danach zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger, der insoweit auch Art. 233 § 12 Abs. 4 Satz 2 EGBGB außer Acht lässt, von den Beklagten nicht die Auflassung des Grundstücks in W. , Flur 6 Flurstück 27/134 nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verlangen kann. Der Kläger ist kein Berechtigter i.S.v. Art. 233 § 12 EGBGB.

Die Beklagten haben das Grundstückseigentum nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB erworben. Sie bilden eine Bruchteilsgemeinschaft (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) und sind, da sie auf Auflassung in Anspruch genommen werden (vgl. § 747 Satz 2 BGB), im Prozess notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rdn. 18 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rdn. 14).

Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur ein besser Berechtigter i.S.v. Art. 233 § 12 EGBGB von den Beklagten die Übereignung des Grundstücks verlangen. Entgegen seiner Auffassung trifft dies auf den Kläger nicht zu, wobei er seine Berechtigung allein aus Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB herleiten könnte, weil allein dort der Fall 1 des Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB geregelt ist. Die Voraussetzungen der dortigen Nr. 1. und Nr. 2 lassen sich nicht ausmachen.

Der Kläger ist kein Berechtigter i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei dem Grundstück der Beklagten um eine Liegenschaft i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB handelt. Dort geht es um zum Ablauf des 15.03.1990 noch vorhandene Häuser und die dazu gehörenden Gärten aus der Bodenreform (zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderliche Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche = Hofanlage einschließlich Hausgarten), mithin um sog. Hauswirtschaften, womit § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07.08.1975 (GBl. <DDR> I S. 629) i.d.F. der Verordnung vom 07.01.1988 (GBl. <DDR> I S. 25) nachgezeichnet wird (BGH VIZ 1998, 384 <386>; BGH NJW 1998, 224 <226>; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 98; Eckert, in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., Ergänzungsbd. Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6). Eine solche Hauswirtschaft hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen überhaupt nicht in Besitz genommen. Wie die Berufung nochmals darlegt, handelte es sich bei dem vom Kläger erlangten Grundstück um unbewirtschaftetes Gartenland, auf welchem ein Bretterverschlag zum Aufbewahren von Gartengeräten errichtet war (Bl. 128 d.A.). Entsprechendes ergibt sich aus dem privatschriftlichen Kaufvertrag vom 11.04.1973 (Bl. 15 d.A.), dessen Gegenstand eine "Garten-Parzelle Nr. 134" ist. Dieses Grundstück hat der Kläger nachfolgend erst einer Bebauung zugeführt, indem er ein Wohngebäude errichtete (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG). Demgemäss ist Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bereits nicht einschlägig.

Hierauf kommt es jedoch nicht einmal entscheidend an. Selbst wenn es sich bei dem Grundstück um eine Hauswirtschaft gehandelt hat, könnte sich der Kläger allein auf Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bst. b) EGBGB stützen. Danach müsste er das Grundstück mit ausdrücklicher staatlicher Billigung wie ein Eigentümer in Besitz genommen, den Besitzwechsel beantragt haben und zuteilungsfähig sein. Bereits die mit ausdrücklicher staatlicher Billigung erfolgte Inbesitznahme (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 3) liegt nicht vor. Der Kläger hätte nämlich das Grundstück als Zuweisungsempfänger in Besitz genommen haben müssen (Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 12 Rdn. 9 m.w.N.). Dem entgegen hat er das Grundstück von einem Miterben vermeintlich erworben und erlangt, ohne dass die Inbesitznahme auf einer staatlichen Mitwirkung beruht. Auf § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG kann sich der Kläger mit Blick auf die erteilte Baugenehmigung schon deshalb nicht stützen, weil diese allein zu der Vermutung führt, dass die bauliche Nutzung des Grund-stücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgte. Darum geht es im Rahmen des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bst. b) EGBGB nicht.

Den am 15.03.1990 beantragten Besitzwechsel hat der Kläger zwar vorgetragen und durch das Zeugnis eines Herrn S. unter Beweis gestellt (Bl. 45, 97, 101 d.A.), einen dies auch nur ansatzweise untermauernden Hinweis gibt es allerdings nicht. Soweit der Kläger die rechtzeitige Antragstellung durch die Urkunde vom 31.05.1990 zu belegen sucht, lässt sich daraus zum einen die rechtzeitige Antragstellung nicht entnehmen. Zum anderen ergibt sich hieraus ebenso wenig das auf Besitzwechsel nach den Vorschriften über die Bodenreform gerichtete Antragsziel.

Vor allem ist der Kläger, was er selbst nicht in Abrede nimmt, keinesfalls zuteilungsfähig (vgl. zum Begriff der Zuteilungsfähigkeit Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auf dieses Tatbestandsmerkmal hier nicht verzichtet werden. Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 07.02.1997 die Zuteilungsfähigkeit dort für entbehrlich gehalten hat, wo es um Kleinstflächen aus der Bodenreform geht (BGH VIZ 1997, 196 f.; Palandt/Bassenge, Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6). Bei den Hauswirtschaften handelt es sich aber weder um Kleinstflächen, noch würden sich im Falle einer Kleinstfläche Ansprüche des Klägers ergeben.

Die Entscheidung des BGH erging im Rahmen des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Sie betraf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, zu denen überhaupt nur Kleinstflächen gehören können, während Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ausschließlich die Hauswirtschaften betrifft. Es verbietet sich daher, die zu Kleinstflächen ergangene Entscheidung auf die Zuteilungsfähigkeit i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bst. b) EGBGB zu übertragen. Die Besitzwechselverordnung verwandte für Hauswirtschaften den Begriff des Bodenreformgrundstücks und verzichtete insoweit lediglich auf das Erfordernis der LPG-Mitgliedschaft (vgl. § 3 Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels an Bodenreformgrundstücken; Rohde u.a., Lehrbuch Bodenrecht, Berlin 1976, S. 371; BGH VIZ 1998, 384 <386>). Nur wenn sich kein Bewerber aus dem Kreis der zuteilungsfähigen Personen fand, konnte nach einer Rückführung in den Bodenfonds die Veräußerung des Bodenreformgebäudes nach den Vorschriften über den Verkauf volkseigener Eigenheime an andere Bürger erfolgen (§ 5 Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken). Daraus lässt sich ein Recht des Klägers auf Zuteilung, das es, wie im Falle des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Besitzwechselverordnung, zulassen würde, vom Erfordernis der Zuteilungsfähigkeit i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB abzusehen, nicht herleiten.

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass es sich bei dem Grundstück um einen Garten mit Kleinstflächencharakter handelt, ließe sich daraus kein Anspruch des Klägers als Berechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB gegen die Beklagten auf Auflassung herleiten. Die Erben konnten nach den Vorschriften der Besitzwechselverordnung (§ 8a Abs. 3 Satz 1) unter Umständen die Übertragung der Kleinstflächen verlangen. Dementsprechend sieht Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB als auf die Kleinstflächen Anwendung findender Auffangtatbestand neben den Erben und dem Landesfiskus nur den Begünstigten einer auf den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform beruhenden Zuweisung oder Übergabe als Berechtigten vor (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Bst. a) EGBGB). Tatsachen für diesen Berechtigungstatbestand auf Seiten des Klägers sind nicht ersichtlich.

Die jetzt vorgelegte Urkunde zur Verleihung des Nutzungsrechts entspricht der Zuweisung bzw. Übergabe i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a), Nr. 2 Bst. a) EGBGB nicht. Das am 16.03.1990 in Kraft getretene Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform (GBl. <DDR> I S. 134) hat in § 1 die Beschränkungen der Bodenreformgesetzgebung aufgehoben, womit Privateigentum entstand (Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 4). Am 31.05.1990, also zum Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechts, konnte eine Zuweisung von Bodenreformgrundstücken nicht mehr wirksam erfolgen und war ersichtlich auch nicht beabsichtigt.

Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines schuldrechtlichen Erwerbsvertrages nach dem SachenRBerG haben könnte, kommt es nicht an, weil der Kläger seinen dahingehenden, auf Feststellung der Anspruchsberechtigung gerichteten Hilfsantrag bereits in erster Instanz zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 a.F. ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).

Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 GKG, 3, 6 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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