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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 255/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, EGZPO, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 42 Abs. 2
GmbHG § 43 Abs. 2
BGB § 255
BGB § 326 a. F.
BGB § 328
BGB § 421
BGB § 422 Abs. 1
BGB § 423
BGB § 426
EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
ZPO § 563 Abs. 2 n. F.
ZPO § 565 Abs. 2 a. F.
1. Die Bindung des Berufungsgerichts an seine im aufhebenden und zurückverweisenden Urteil geäußerte Rechtsauffassung bezieht sich nur auf die Punkte, die unmittelbar zur Aufhebung führten. War ein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts Grund der Aufhebung, so binden in diesem Sinne nur die hierzu gemachten Ausführungen.

2. Zu den Auswirkungen eines zwischen der Gesellschaft und dem vertraglichen Schulder durch Prozessvergleich vereinbarten Erlasses auf die Haftung ihres Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verletzung der ihm bei der Abwicklung des vom Vergleich betroffenen Vertragsverhältnisses obliegenden Pflichten.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 255/01 OLG Naumburg

verkündet am: 8. April 2003

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie die Richter am Oberlandesgericht Krause und Baumgarten für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Halle - 5 O 478/98 - abgeändert:

Das am 16. September 1999 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Halle - 5 O 478/98 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten beider Berufungsverfahren trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. September 1999 des Landgerichts Halle entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ist nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 214.923,40 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Kulturforum W. GmbH "Z. ", deren alleiniger Gesellschafter der Landkreis W. ist, begehrt von dem Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 43 Abs. 2 GmbHG Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 214.923,40 DM = 109.888,58 Euro wegen Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der von ihm im Juni 1993 veranlassten Auszahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 404.923,40 DM aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma O. in D. , Inhaberin Frau Pf. , für von der Gemeinschuldnerin bei dieser Firma im Januar 1993 zu einem Gesamtkaufpreis von 607.385,10 DM bestellte Einrichtungsgegenstände. Wegen der einzelnen Bestellungen wird auf die Verträge Bd. I Bl. 19 bis 42 d. A verwiesen.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30.06.2000 - 13 U 269/99 - (Bd. II Bl. 107 f. d. A.) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Halle vom 10.08.2001 (Bd. III Bl. 83 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Versäumnisurteil vom 16. September 1999 hat das Landgericht Halle den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 214.923,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juli 1998 verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 12. November 1999 hat das Landgericht in der Besetzung von drei Kammermitgliedern nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter zu der von dem Beklagten behaupteten Weisung des ehemaligen Landrates des Landkreises W. Dr. K. hinsichtlich der Auszahlung des restlichen Kaufpreises das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG sei nicht begründet, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen habe, dass er die Zahlung des restlichen Kaufpreises an die Firma O. auf Weisung des Landrates Dr. K. veranlasst und damit pflichtgemäß gehandelt habe. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er u. a. die Beweiswürdigung und das der Beweisaufnahme zu Grunde liegende Verfahren angegriffen hat. Außerdem hat er die Ansicht vertreten, der Landrat sei zur Erteilung der von dem Beklagten behaupteten Weisung nicht berechtigt gewesen. Mit o. g. inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2000 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg das Urteil des Landgerichts vom 12. November 1999 und das Verfahren, soweit dieses die Durchführung der Beweisaufnahme betrifft, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Kausalzusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung des Beklagten und dem bei der Gemeinschuldnerin eingetretenen Schaden nicht durch den in dem Verfahren 17 O 60/69 Landgericht Bochum zwischen dem Kläger und der Firma O. geschlossenen Vergleich unterbrochen. Dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte und die Firma O. für den Schaden der Gemeinschuldnerin als Gesamtschuldner nach § 426 BGB zu haften hätten. Der von einem Gesamtschuldner geschlossene Vergleich habe aber nach § 423 BGB bezüglich des darin vereinbarten (Teil-) Erlasses keine Gesamtwirkung, weil die Vertragsschließenden zweifelsfrei nicht das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Lediglich die Teilerfüllung durch die Firma O. wirke gemäß § 422 Abs. 1 BGB zu Gunsten des Beklagten, was aber bei der Antragstellung des Klägers bereits berücksichtigt worden sei. Maßgeblich für die Entscheidung sei deshalb die Frage, ob der Beklagte die Auszahlung auf Weisung des Landrates Dr. K. veranlasst habe, der hierzu nach den rechtlichen Vorschriften wirksam befugt gewesen sei. Sollte dies zutreffen, entfiele eine Haftung des Beklagten. Die zu dieser Frage durchgeführte Beweisaufnahme des Landgerichts sei jedoch verfahrensfehlerhaft gewesen, weil die Zeugen nicht in der Gerichtsbesetzung vernommen worden seien, die in der Sache entschieden habe. Auf diesem gravierenden Verfahrensfehler beruhe auch die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg verwiesen.

Mit Urteil vom 10. August 2001 hat das Landgericht nach Wiederholung der Beweisaufnahme durch die erkennenden Richter das Versäumnisurteil vom 16. September 1999 aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz sei aus § 42 Abs. 2 GmbHG begründet, wobei wegen der Einzelheiten der Schlüssigkeit der Klage auf die Entscheidungsgründe des Urteils des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2000 Bezug genommen werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte nicht bewiesen, dass er die Auszahlung des restlichen Kaufpreises auf Weisung des Landrates Dr. K. vorgenommen habe. Der insoweit bestätigenden Aussage des Zeugen M. könne nicht gefolgt werden, weil davon auszugehen sei, dass dieser den Beklagten aus Gründen der "Fairness" mit seiner Aussage habe entlasten wollen. Aber selbst wenn man der Aussage des Zeugen M. Glauben schenken wollte, hätte nach dessen Aussage die Auszahlung nur mit der Auflage erfolgen dürfen, dass die Firma O. für die Einlagerung der Einrichtungsgegenstände sorge. Danach wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, sich von der Lieferfirma zumindest die Lagerorte genau bezeichnen zu lassen bzw. sich die Einrichtungsgegenstände im Wege des Besitzkonstituts übereignen zu lassen. Insoweit habe der Beklagte es an jeder Sorgfalt fehlen lassen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 10. August 2001 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16. September 1999 und Klagabweisung weiter verfolgt.

Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und ist im Übrigen der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht von dem Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen ihm, dem Beklagten, und der Firma O. ausgegangen. Selbst bei Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses wirke aber der in dem Verfahren 17 O 60/96 Landgericht Bochum abgeschlossene Vergleich des Klägers mit der Firma O. gemäß § 423 BGB auch zu seinen Gunsten. Ein Gesamtschuldverhältnis bestehe zwischen ihm und der Firma O. allerdings nicht, weil es insoweit an der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehle. Eine Bindungswirkung komme der Entscheidung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2000 insoweit nicht zu. Es sei deshalb § 255 BGB anzuwenden. Da der Kläger aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches mit der Firma O. nicht mehr in der Lage sei, seine Ansprüche gegen diese Firma an ihn, den Beklagten, abzutreten, sei der Kläger ihm zum Schadensersatz in Höhe des Wertes der ohne den Vergleichsschluss gegen die Firma O. bestehenden Forderung, mithin in Höhe der Klageforderung verpflichtet. Mit dieser Forderung erklärt er die Aufrechnung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. August 2001 abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 16. September 1999 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 17 O 60/96 Landgericht Bochum wurde vom Senat beigezogen und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2003.

Entscheidungsgründe:

I. Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO.

Die Beurteilung des materiellen Rechts richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die fraglichen Schuldverhältnisse vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache auch Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages aus § 43 Abs. 2 GmbHG, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, ist abweichend vom angefochtenen Urteil schon deshalb nicht begründet, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Grund des von ihm mit der Firma O. und Wohnbedarf in dem Verfahren 17 O 60/96 Landgericht Bochum geschlossenen Prozessvergleichs vom 18. Juli 1997 nicht mehr besteht. Auf die Frage, ob dem Beklagten eine Obliegenheitspflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG angelastet werden kann bzw. ob dieser nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen oder, wovon das Landgericht ausgegangen ist, nicht bewiesen hat, dass er die Auszahlung auf Weisung des Landrats Dr. K. vorgenommen hat, kommt es deshalb nicht an.

Soweit der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung vom 30. Juni 2000 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, teilt der Senat diese insoweit nicht, als der 13. Zivilsenat unter Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 421 BGB zwischen dem Beklagten und der Firma O. Wirkungen des am 18. Juli 1997 geschlossenen Vergleichs zu Gunsten des Beklagten mit Ausnahme der Erfüllungswirkung in Höhe des von der vorbezeichneten Firma gezahlten Betrages verneint hat. Der Senat ist nicht gehindert, der jetzigen Entscheidung in diesem Punkt andere rechtliche Erwägungen zu Grunde zu legen, weil eine Bindungswirkung an die vorausgegangene Entscheidung des 13. Zivilsenats insofern nicht besteht. Zwar ist das Berufungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 565 Abs. 2 a. F. ZPO bzw. § 563 Abs. 2 n. F. ZPO im Falle der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache grundsätzlich an die von ihm vertretene Rechtsauffassung, die der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu Grunde lag, selbst gebunden (BGH NJW 1992, 2831 < 2832 >). Die Bindungswirkung besteht aber nur wegen derjenigen Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (BGH NJW 1988, 496 < 498 > m.w.N.). Unmittelbar herbeigeführt in diesem Sinne wurde die Aufhebung des der Entscheidung des 13. Zivilsenats zu Grunde liegenden Urteils nur durch die verfahrensfehlerhafte Beweisaufnahme. An die Rechtsausführungen, die diesen Verfahrensfehler begründen, ist der Senat bei der jetzigen Entscheidung gebunden, hinsichtlich der sachlichrechtlichen Beurteilung im Übrigen aber frei.

Wie schon oben angeführt teilt der Senat die Rechtsauffassung des 13. Zivilsenats in seinem Urteil vom 30. Juni 2000, der sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, zu den Auswirkungen des Vergleichs vom 18. Juli 1997 auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis nicht. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte und die Firma O. als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB zu beurteilen sind, wovon der 13. Zivilsenat ausgegangen ist, oder ob, wie von dem Beklagten mit der Berufung geltend gemacht, ein Fall der gestuften Schadensersatzpflicht besteht, auf den § 255 BGB als Regressnorm anzuwenden ist, weil nach beiden Alternativen wegen des Vergleichs vom 18. Juli 1997 ein Anspruch gegen den Beklagten ausgeschlossen ist.

Liegt eine Gesamtschuldnerschaft vor, so wirkt der zwischen dem Kläger und der Firma O. geschlossene Vergleich, der einen teilweisen Erlass des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung aus Verzug nach § 326 a. F. BGB beinhaltet, auch zu Gunsten des Beklagten. Ein zwischen einem Gesamtschuldner und dem Gläubiger im Rahmen eines Vergleichs vereinbarter Erlass wirkt auch zu Gunsten des anderen Gesamtschuldners, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen, § 423 BGB. Ob ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2000, 1942 < 1943 >; OLG Hamm NJW-RR 1998, 486 < 487 >; OLG Köln NJW-RR 1992, 1398). Dabei wird nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum von einer Gesamtwirkung dann ausgegangen, wenn der Vergleich (Erlass) gerade mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis allein belastet ist, da anderenfalls über den Regress nach § 426 BGB die Vergleichswirkung vereitelt werden würde (OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 601 < 601, 602; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 423 Rn 2). Danach ist hier von einer Gesamtwirkung auszugehen. Der zwischen dem Kläger und der Firma O. geschlossene Vergleich diente dazu, das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden und die Schadensersatzpflicht der Firma O. abschließend zu regeln. Eine andere Auslegung des Vergleichs wäre mit der Interessenlage der vorbezeichneten Firma nicht vereinbar. Umstände, die eine andere Auslegung zuließen, sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nach entsprechendem Hinweis des Senats mit Verfügung vom 6. März 2003, Bd. III Bl. 191 d. A., nicht geltend gemacht worden. Bei der Annahme einer Gesamtschuldnerschaft wäre im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma O. nach den Gesamtumständen auch von einer alleinigen Haftung der Firma O. auszugehen, § 426 Abs. Satz 1 BGB. Dies rechtfertigt sich schon deshalb, weil die Firma O. auf das Erfüllungsinteresse haftet und dem eingetretenen Schaden näher steht als der Beklagte, dessen Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG sich nur auf das negative Interesse richtet und lediglich der Abdeckung des Risikos der Gemeinschuldnerin dient, trotz eigener Vertragserfüllung die vertraglich geschuldete Gegenleistung der Firma O. nicht zu erhalten. Bei vertragsgemäßem Verhalten der Firma O. wäre ein Schaden der Gemeinschuldnerin erst gar nicht entstanden, jedenfalls wieder weggefallen. Schließlich hat diese Firma allein den Vermögensvorteil aus der von dem Beklagten veranlassten Kaufpreiszahlung erhalten. Deshalb ist auch nur sie im Verhältnis zum Beklagten verpflichtet, den entsprechenden Vermögensnachteil der Gemeinschuldnerin auszugleichen. Wegen der Gesamtwirkung des Vergleichs steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz über den von der Firma O. nach dem Vergleich zu zahlenden und bereits geleisteten Betrag hinaus zu. Die Erfüllung des Vergleichs durch die Firma O. wirkt im Übrigen auch zu Gunsten des Beklagten, § 422 Abs. 1 BGB.

Geht man nicht von einem Gesamtschuldverhältnis, sondern von einer gestuften Schadensersatzverpflichtung aus, so ist ein Anspruch gegen den Beklagten auf Grund des Vergleichs ebenfalls nicht begründet. Denn in diesem Falle hätte der Beklagte, da die Firma O. aus den o. g. Gründen im Verhältnis zum Beklagten allein verantwortlich ist, verlangen können, dass ihm der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Firma O. gemäß § 255 BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung abgetreten wird (vgl. Staudinger/Noack, BGB, 13. Bearb., § 255 Rn 56). § 255 BGB ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Feststellung eines Schadens nach der Differenzhypothese nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Geschädigte wegen der entstandenen Nachteile auch einen Anspruch gegen einen Dritten hat (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Durch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird zunächst sicher gestellt, dass bei mehreren nicht gleichrangig haftenden Schädigern jeder den Geschädigten auf die jeweils andere Ausgleichsmöglichkeit verweisen kann und der Geschädigte die ihm zustehende Leistung aber auch nicht doppelt erhält. Außerdem dient sie dem Schutz des Schädigers, der dem Schaden ferner steht als der andere Schuldner, indem ihm bei Ausgleich des Schadens die Möglichkeit des vollen Regresses gegen den weiteren Schuldner eröffnet wird (OLG Karlsruhe a.a.O.), wobei dieser allerdings das Liquiditätsrisiko des weiteren Schuldners trägt. Diese Regressmöglichkeit des Beklagten über § 255 BGB gegen die Firma O. ist grundsätzlich nicht durch den Vergleich vom 18. Juli 1997 entfallen. Denn soweit auf Grund des darin enthaltenen Teilerlasses Rechte des Beklagten betroffen werden, handelt es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten eines Dritten. Die Interessenlage der Beteiligten hinsichtlich des Vergleichsschlusses ist deshalb hier in gleicher Weise zu beurteilen wie bei der Annahme einer Gesamtschuldnerschaft. Allerdings wirkt der in dem Vergleich enthaltene Teilerlass mangels einer dem § 423 BGB vergleichbaren Regelung beim gestuften Schadensersatz nicht zu Gunsten des Beklagten. Insoweit scheidet hinsichtlich des Erlasses selbst auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter, hier des Beklagten, nach § 328 BGB aus, da nur schuldrechtliche Verpflichtungsverträge zu Gunsten Dritter geschlossen werden können. Beim Erlass handelt es sich um einen verfügenden Vertrag; § 328 BGB ist nicht anwendbar (BGH NJW 1994, 2483 < 2484 >; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einf v § 328 Rn 8). Der hier vorliegende Teilerlass ist aber wegen der gleichen Interessenlage aus den bereits oben genannten Gründen zur Gesamtwirkung bei Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses als Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten auszulegen. Ein solches pactum de non petendo begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wirkt auch zu Gunsten des Schuldners, hier des Beklagten (BGH JZ 156, 119 < 120 >; BGH NJW 1994, 2483 < 2484 >). Ein Anspruch des Klägers ist somit auch bei einer gestuften Haftung nicht begründet (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, a.a.O.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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