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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 11 U 32/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GwG


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 433
BGB § 559
BGB § 461
BGB § 439
BGB §§ 284 f.
BGB §§ 294 ff.
BGB § 1244
BGB § 1245
BGB § 1234
BGB § 1235
BGB § 1236
BGB § 1237
BGB § 1238
BGB § 1239
BGB § 1240
BGB § 1257
BGB § 1233 ff.
BGB §§ 1204 ff.
BGB § 326 Abs. 1
BGB § 1245 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 1 Satz 1
GwG § 7
GwG § 3 Abs. 1
Annahmeverzug endet, wenn der Gläubiger - auch im Wege einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sich zur Annahme der geschuldeten Leistung bereit erklärt. Schuldnerverzug tritt dann jedoch nicht unmittbar mit Zugang des Mahnschreibens ein, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, innerhalb derer der Schuldner seine Leistung erneut anbieten kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 32/01 OLG Naumburg

verkündet am: 28.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und den Richter am Amtsgericht Timm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das am 19. Dezember 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (Az.: 9 O 2205/00) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Gegenstände Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 75.000,00 DM zzgl. 12.000,00 DM Mehrwertsteuer, zu übergeben:

1. Solar-Shuttle (E-Mobil) Bruster GmbH,

2. Laminator zur Herstellung von Modulen, NewSun Canada PL 400,

3. Computer Firma CTN (Tower-Gehäuse) inklusive 17 Zoll Farbmonitor, CTN-Lago frontseitig,

4. Drucker/Plotter HP-Design-Jet 750 Color (Farbplotter für Papierrollen DIN A 0),

5. fünf Rechner Pentium 100 Mhz, zwei Monitore Miro 20 Zoll, drei Monitore 17 Zoll (bei den Rechnern handelt es sich um Minitower Marke MTS auf den Computern frontseitig aufgedruckt),

6. Container verzinkt mit Tür (steht vor dem I. auf dem Parkplatz),

8. Kompressor (kleiner Kompressor von Hagebau),

10. drei Lötkolben in Verbindung mit Dosiergerät, bestehend aus einem kleinen Tischgerät Hersteller EFDGLT ca. 14x6x14 cm + Lötkolben mit Dosierspitzen,

11. Etikettenklebemaschine "cabGemini",

12. Kreissäge (eine Ständerkreissäge zum Sägen von Profilleisten),

13. Werkzeuge für Modulfertigung (diverse Werkzeuge),

17. Lötautomat mit Schaltschrank,

18. Lichttisch (Solarsimulator) mit PC im Tischgehäuse und Auswertebox,

19. Kopierer, Tischkopierer Typ PC740,

20. Drucker HP LaserJet 5,

21. Telefaxgerät Normalpapier, Hersteller Oki 1050,

25. 16 Bürotische, Fabrikat Reiss,

26. 15 lfd. m Stahlregal mit Holzböden, Fabrikat Krieg,

27. zwei Aktenschränke aus Stahl mit zwei Türen,

28. 7 Aktenregale halbhoch, Fabrikat Reiss,

29. Spültisch, einfach,

30. Besprechungsecke mit zwei Trapeztischen und einem Zwischentisch, 8 Besuchersessel, Material Tedlarfolie Weiß, mindestens 200 qm, EVA-Folie BP Chemicals mindestens eine Palette,

34. Arbeitsplatz Folienvorbereitung,

36. Werkbankreihe ca. 6 m, vom Hersteller Krieg, nebst Inhalt, eine Demowand mit Modul, Batterie ca. 10 Ah und Leuchte mit diversen Batterien 115 Ah (Fabrikat DETA, trocken und vorgeladen) und einen Karton Anschlussplatinen (Schrauben, Profile, Lötbandrollen),

37. Flip-Chart,

38. White-Board, 80 cm x 120 cm,

- 11.200 Stück Solarzellen Solarex polykristallin mit Tabs, 114 x 114 qmm;

- 20 Module zu der Solarkompaktanlage.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 5 %, die Beklagte 95 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 nicht.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.

Die Beklagte vermietete Geschäftsräume an die Firma R. GmbH (künftig: R. ). Aus diesem Mietverhältnis hatte die R. erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten. Die Beklagte machte von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch. Um die Verbindlichkeiten der R. zurückzuführen, schlossen der Kläger, die Beklagte und und der Zeuge W. R. als Geschäftsführer bzw. Liquidator der Firma R. am 31.12.1999 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

"R. hat erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber I. , die insbesondere aus Miet- und Mietnebenforderungen herrühren. Diesbezüglich wurde von I. an den eingebrachten Gegenständen in den Räumlichkeiten der I. ein Vermieterpfandrecht ausgeübt. Dieses Vermieterpfandrecht wird mit ausdrücklicher Zustimmung von R. in der Weise ausgeübt, dass die dem Vermieterpfandrecht unterworfenen Gegenstände an Herrn B. zu einem Kaufpreis von

75.000,00 DM (fünfundsiebzig Deutsche Mark)

zuzüglich 10 % MwSt 12.000,00 DM (zwölftausend Deutsche Mark)

veräußert werden.

Die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird durch die I. für die Firma R. Microsysteme an das Finanzamt abgeführt.

R. erklärt ausdrücklich, dass insoweit auf ein förmliches Verwertungsverfahren, insbesondere dem Verfahren nach Pfandrecht verzichtet und dass die Geldsumme, die von Herrn B. gezahlt wird, wertmäßig mindestens angemessen ist. R. verzichtet auf jedwede Einwände hinsichtlich der Verletzung von Form- und sonstigen Erfordernissen in einem Verwertungsverfahren gegen I. .

Weiterhin gilt als vereinbart, dass Herr B. lediglich dann Eigentumsrechte an den Pfandgegenständen erhält, wenn die Zahlung der o. g. Geldsumme in bar erfolgt. Sollte eine Zahlung auf anderem Weg vorgenommen werden (Verrechnungsscheck, Überweisung oder dgl.), wird Eigentum durch Herrn B. erst dann erworben, wenn das Geld unwiderruflich auf dem dann bezeichneten Konto der I. eingegangen ist.

Alle Parteien erklären ausdrücklich, dass diese Vereinbarung im Übrigen wirksam sein sollte, sollte sie in Teilen gegen geltendes Recht verstoßen.

Mit der Erfüllung der Festlegungen aus vorgenannten Vereinbarungen sind sämtliche Forderungen der Unterzeichner abgegolten".

Die Beklagte ließ durch zwei Angestellte eine "Inventurliste R. Microsysteme" erstellen, wegen deren Inhalt auf GA 34 - 36 Bezug genommen wird. Vor Abschluss der Vereinbarung vom 31.12.1999 hatte der Kläger mit dem Zeugen W. R. von der Firma R. und einer Auszubildenden der Beklagten eine Begehung der Räumlichkeiten vorgenommen.

Nachdem eine Zahlung des Klägers mittels zweier Schecks mangels Deckung fehlgeschlagen war, erschien der Kläger am 15.03.2000 in den Geschäftsräumen der Beklagten und wollte den Kaufpreis in bar begleichen. Der Geschäftsführer der Beklagten lehnte die Annahme des Geldes ab.

Mit Schreiben vom 17.03.2000 (GA 7) setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist zur Zahlung bis zum 22.03.2000 und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung des Vertrages abgelehnt werde und auch ein Rücktritt vom Vertrag vorgenommen werden solle. Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 31.03.200 (GA I 190) hat er die Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe der Kaufgegenstände bis zum 04.04.2000, 11.00 Uhr, angeboten. Hierauf hat die Beklagte nicht reagiert.

Der Kläger hat behauptet, die Parteien hätten die Räumlichkeiten besichtigt und sodann hinsichtlich sämtlicher in den Räumlichkeiten befindlicher Gegenstände den Kaufvertrag geschlossen.

Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich einiger Positionen zurückgenommen hat, hat er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Gegenstände Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von DM 75.000,00 zzgl. DM 12.000,00 Mehrwertsteuer zu übergeben:

1. Solar-Shuttle (E-Mobil) Brusters GmbH,

2. Einen Laminator zur Herstellung von Modulen, NewSun Canada PL 400,

3. Einen Computer Firma CTN (Tower-Gehäuse) inklusive 17 Zoll Farbmonitor, CTN-Lago frontseitig,

4. Einen Drucker/Plotter HP-Design-Jet 750 Color (Farbplotter für Papierrollen DIN A 0),

5. Fünf Rechner Pentium 100 Mhz, zwei Monitore Miro 20 Zoll, drei Monitore 17 Zoll (bei den Rechnern handelt es sich um Minitower Marke MTS auf den Computern frontseitig aufgedruckt),

6. Einen Container verzinkt mit Tür (steht vor dem I. auf dem Parkplatz),

8. Einen Kompressor (kleiner Kompressor von Hagebau),

10. Drei Lötkolben in Verbindung mit Dosiergerät, bestehend aus einem kleinen Tischgerät Hersteller EFDGLT ca. 14x6x14 cm + Lötkolben mit Dosierspitzen,

11. Etikettenklebemaschine "cabGemini",

12. Eine Kreissäge (eine Ständerkreissäge zum Sägen von Profilleisten),

13. Werkzeuge für Modulfertigung (diverse Werkzeuge),

14. Werkzeug-Set MOL (diverse Werkzeuge),

17. Lötautomat mit Schaltschrank,

18. Lichttisch (Solarsimulator) mit PC im Tischgehäuse und Auswertebox,

19. Einen Kopierer, Tischkopierer Typ PC740,

20. Einen Drucker HP LaserJet 5,

21. Ein Telefaxgerät Normalpapier, Hersteller Oki 1050,

23. Rechner Minitower,

25. 16 Bürotische, Fabrikat Reiss,

26. 15 lfd. m Stahlregal mit Holzböden, Fabrikat Krieg,

27. Zwei Aktenschränke aus Stahl mit zwei Türen,

28. 7 Aktenregale halbhoch, Fabrikat Reiss,

29. Einen Spültisch, einfach,

30. Eine Besprechungsecke mit zwei Trapeztischen und einem Zwischentisch, 8 Besuchersessel, Material Tedlarfolie Weiß, mindestens 200 qm, EVA-Folie BP Chemicals mindestens eine Palette, Solarzellen Solarex polykristallin mit Tabs, 114 x 114 qmm und Solarkompaktanlage (Modul u. Ele,ktrikschrank), Module diverse,

31. Zwei Arbeitsplätze Tabbing (zur Verbindung der Solarzellen mit weiteren Materialien),

32. Zwei Arbeitsplätze Stringing (zur Verbindung verschiedener Zellen),

33. Einen Arbeitsplatz Attaying,

34. Einen Arbeitsplatz Folienvorbereitung,

35. Einen Lichttestplatz,

36. Eine Werkbankreihe ca. 6 m, vom Hersteller Krieg, diverses Kleinmaterial mechanisch (Schrauben, Profile), diverses Verpackungsmaterial (ca. drei - vier Europaletten), diverse rollen Gummidichtung, diverse Rollen Lötband, eine Demowand mot Modul, Batterie ca. 10 Ah und Leuchte mi diversen Batterien 115 Ah (Fabrikat PETA, trocken und vorgeladen), und ein Karton Anschlussplatinen),

37. Ein Flip-Chart,

38. Ein White-Board, 80 cm x 120 cm,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe die Annahme der ihr angebotenen Zahlung verweigern können, weil der Kläger keine Erklärung nach dem Geldwäschegesetz abgegeben habe. Sie hat gemeint, der Kläger habe sie arglistig getäuscht und sich auf die - unstreitige - Anfechtung mit Schreiben vom 18.10.2000 berufen. Grund der Anfechtung sei, dass der Kläger in der Klagschrift Gegenstände genannt habe, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen.

Mit dem am 19.12.2000 verkündeten Urteil hat das Landgericht Magdeburg der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne sich auf einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Die Beklagte sei auch nicht durch Rücktritt von ihren Pflichten aus dem Vertrag frei geworden, da sich die Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten habe. Es habe ein Annahmeverzug der Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das am 19.12.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (GA 52 - 62) Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Parteien form- und fristgerecht wechselseitige Berufungen eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, Kaufgegenstand sei auch diverses Kleinmaterial gewesen, welches als Zubehör zur Herstellung von Solarzellen benötigt werde. Dieses Kleinmaterial, welches Gegenstand des Berufungsantrages ist, sei bei Abschluss des Kaufvertrages in den Räumlichkeiten vorhanden gewesen. Der Kläger habe den vollen Kaufpreis zuvor bei der N. in bar abgeholt, um den Betrag am 15.03.2000 der Beklagten zu übergeben.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 19.12.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Aktenzeichen: 9 O 2205/00, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die folgenden Gegenstände zusätzlich zu den bereits im Urteil des Landgerichtes Magdeburg zuerkannten Gegenstände Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von DM 75.000,00 zuzüglich DM 12.000,00 Mehrwertsteuer zu übergeben:

1. ein Werkzeugset MOL (diverse Werkzeuge);

2. 11.200 Stück Solarzellen Solarex polykristallin mit Tabs, 114 x 114 qmm;

3. 20 Module zu der Solarkompaktanlage;

4. Zubehör zu der Werkbankreihe von Hersteller Krieg, unter anderem diverses Kleinmaterial mechanisch (Schrauben, Profile), diverse Rollen Lötband, eine Demowand mit Modul, Batterie ca. 10 Ah und Leuchte mit diversen Batterien 115 Ah (Fabrikat PETA, trocken und vorgeladen) und einen Karton Anschlussplatinen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 09.12.2000 (Az.: 9 O 2205/00) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzlichen Vorbringen und vertritt die Ansicht, sowohl der Klagantrag als auch der Kaufgegenstand im Vertrag vom 31.12.1999 seien nicht hinreichend konkretisiert. Das von dem Kläger aufgeführte Zubehör sei nicht vorhanden gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und die Protokolle der öffentlichen Sitzung verwiesen.

Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W. R. , W. S. , R. K. und B. B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.09.2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers überwiegend, die Berufung der Beklagten dagegen nur teilweise Erfolg.

I. Die Klage auf Herausgabe der im Klageantrag aufgeführten Gegenstände ist zulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klagantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH MDR 1991, 505, BGH NJW 1999, 954, 955; Greger in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 13). Daran gemessen sieht der Senat den gestellten Klagantrag - auch im Hinblick auf die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Konkretisierung der Gegenstände - als noch hinreichend bestimmt an.

II. Die Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die im Tenor aufgeführten Gegenstände, Zug um Zug gegen Zahlung von 75.000,00 DM zzgl. 12.000,00 DM Mehrwertsteuer, gemäss § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

1. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sowie dem Zeugen W. R. als Liquidator der Firma R. vom 31.12.1999 stellt einen Pfandverkauf (Pfandverwertung) im Sinne der §§ 433, 559, 1257, 1204, 1233 ff. BGB dar. Die Parteien sowie der Geschäftsführer bzw. Liquidator der Firma R. , W. R. , gingen davon aus, dass die Beklagte ein Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB) an den eingebrachten Sachen der Firma R. erworben hat. Zwar hat die Beklagte die Pfandverwertung, für die gemäß § 1257 BGB die Vorschriften über rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrechte gelten, nicht im Wege öffentlicher Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB) durchgeführt. Dies ist jedoch unschädlich, da der Eigentümer (R. ) und die Pfandgläubigerin (Beklagte) hier gemäß § 1245 Abs. 1 BGB eine vorherige Vereinbarung einer abweichenden Art des Pfandverkaufes getroffen haben. Es tritt die gleiche Rechtslage ein, wie sie bei ordnungsgemäßer Pfandveräußerung bestehen würde (vgl. Damrau in Münchner Kommentar, BGB § 1243 Rn. 5). Bei der Pfandverwertung nimmt den Verkauf der Pfandgläubiger auf Grund der im Pfandrecht enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung im eigenen Namen für Rechnungen des Eigentümers vor (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1233 Rn. 1). Demnach finden die Regeln des Kaufrechts Anwendung. Der Gläubiger haftet grundsätzlich wie ein Verkäufer mit den Einschränkungen, die sich aus §§ 1204 ff. BGB ergeben, insbesondere geniesst er den Schutz der §§ 461, 439, 1244 BGB. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sollte sie selbst gegenüber dem Kläger aus der Vereinbarung vom 31.12.1999 berechtigt und verpflichtet sein. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass die Beteiligten einen Pfandverkauf im Sinne der §§ 433, 559, 1257, 1204, 1233 BGB in dem oben skizzierten Sinne vorgenommen haben. Dem steht auch nicht die Beteiligung des Zeugen W. R. als Liquidator der R. entgegen. Denn die Regelung in § 1245 Abs. 1 BGB erfordert bei einer hier vorliegenden abweichenden Vereinbarung von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 BGB eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Pfandgläubiger. Vorliegend hat der Liquidator der Firma R. in einen Pfandverkauf eingewilligt und damit eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Sinne von § 1245 BGB mit der Beklagten vereinbart. Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, insbesondere nicht die Rechtstellung des Liquidators als Verkäufer der Gegenstände. Einen bei Abschluss des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, der jeder Auslegung vorginge, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Behauptung der Beklagten, Verkäufer im Sinne der Vereinbarung vom 31.12.1999 habe nicht die Beklagte, sondern W. R. sein sollen, hat sie weder mit hinreichenden Tatsachen belegt noch den Beweis dafür geführt. Die Zeugin B. B. konnte lediglich bestätigen, dass der Zeuge W. R. darauf hingewiesen hat, dass ein Verkauf nur mit seiner Zustimmung möglich sei. Dies ist nach dem Sachvortrag der Parteien unstreitig. Hinreichende Tatsachen für einen übereinstimmenden Willen der Parteien, dass der Zeuge W. R. für die Beteiligten erkennbar als Verkäufer auftreten wollte, konnte die Zeugin nicht bekunden.

3. Der Senat hat im Übrigen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 31.12.1999, da sie alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale des Verkaufs (essentialia negotii) enthält. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann überhaupt nicht zu Stande gekommen (Nichtrechts-geschäft), wenn das Rechtsgeschäft über wesentliche Bestandteile keine Regelung enthält, etwa beim Kaufvertrag keine Einigung über Ware und Preis (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl., Überblick vor § 104 Rn. 3). Fehlt eine Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile und lässt sich die Einigung auch nicht aus den Umständen entnehmen, so liegt kein gültiger Vertrag vor (vgl. Heinrichs in Palandt a.a.O., Einführung vor § 145 Rn. 3). Vorliegend lässt sich die Bestimmung des Kaufgegenstandes nach den Umständen vornehmen. Die Parteien haben in der vertraglichen Vereinbarung Bezug genommen auf die in die Mieträume eingebrachten Gegenstände der R. , auf die sich das Vermieterpfandrecht der Beklagten erstreckte. Nach dem Wortlaut sollten "die dem Vermieterpfandrecht unterworfenen Gegenstände" an den Kläger verkauft werden. Damit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Regelung in § 559 BGB, wonach dem Vermieterpfandrecht nur die vom Mieter während der Mietzeit eingebrachten Sachen des Mieters unterliegen. Damit waren die Kaufgegenstände zumindest hinreichend bestimmbar, ohne dass es einer gesonderten Auflistung der verschiedenen Gegenstände in der Vereinbarung bedurfte.

4. Der kaufvertragliche Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB durch einen Rücktritt der Beklagten untergegangen sein. Ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 1 BGB setzt Verzug des Anspruchsgegners mit einer Hauptleistungspflicht voraus. Daran fehlt es hier.

a) Der Kläger hat sich im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 17.03.2000 (GA I 7) nicht (mehr) im Schuldnerverzug im Sinne der §§ 284 f. BGB befunden. Zwar behauptet die Klägerin, der Kaufpreis habe am 31.12.1999 in bar gezahlt werden sollen (Protokoll vom 11.09.2001, GA II 7). Damit läge zwar grundsätzlich ein Verzug des Klägers jedenfalls bis 15.03.2000 vor. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.03.2000, in dem sie den Kläger zur Leistung auffordert und gleichzeitig eine Frist bis 22.03.2000 setzt, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, kann sie jedoch keine Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB herleiten. Denn zu diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger nicht mehr in einem Schuldnerverzug befunden, da sich die Beklagte ihrerseits seit 15.03.2000 im Gläubigerverzug (§§ 294 ff. BGB) befunden hat. Einen Gläubigerverzug der Beklagten hat der Kläger herbeigeführt, als er die von ihm geschuldete Gegenleistung am 15.03.2000 tatsächlich angeboten hat (vgl. BGHZ 116, 244, 249 m.w.Nachw.). Hierzu ist ein Angebot notwendig, das Annahmeverzug zu begründen vermag (vgl. BGHZ 116 a.a.O.). Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, daß die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht (vgl. BGHZ 90, 354, 359; 116 a.a.O.). Ein solches Angebot lag hier vor. Die Beklagte hat am 15.03.2000 die ihr angebotene Leistung - das vereinbarte Kaufgeld - nicht angenommen. Sucht der Schuldner den Gläubiger auf, so genügt es, dass er das Geld bei sich führt und sich zur Aushändigung bereit erklärt; das Vorweisen des Geldes ist dabei nicht erforderlich (vgl. RGZ 85, 416; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Auflage, § 294 Rn. 2).

Vorliegend hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Behauptung geführt, er habe das vereinbarte Kaufgeld am 15.03.2000 in bar bei sich geführt. Der Kläger hatte sich am 15.03.2001 von der N. einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM in bar auszahlen lassen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat und den von ihm zur Akte gereichten Kontoauszug, aus dem ersichtlich ist, dass ein Betrag in gleicher Höhe von einem Konto auf das andere transferiert worden ist. Zudem hat der Zeuge W. R. das Geld in einem Sortenumschlag gesehen. Er hat es zwar nicht gezählt, aber bekundet, es habe sich um ein dickes Bündel von Tausendmarkscheinen gehandelt (Protokoll vom 11.09.2001, GA II4). Der Senat hat keine Veranlassung, den Angaben des Klägers und des Zeugen W. R. keinen Glauben zu schenken, zumal auch der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung angegeben hat, der Kläger habe bei seinem Besuch am 15.03.2000 ein Päckchen bei sich gehabt.

b) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Barzahlung - die nach der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien ausdrücklich vorgesehen war - nicht unter Hinweis auf das Geldwäschegesetz ablehnen konnte. Nach § 3 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) vom 25.10.1993 (BGBl. I, 1770 ff.) hatte die Beklagte lediglich eine Identifizierungspflicht bei Annahme von Bargeld im Wert ab 20.000,00 DM gegenüber demjenigen, der ihr gegenüber auftritt. Dies war hier aber weder erforderlich (§ 7 GwG) noch hat die Beklagte dies gegenüber dem Kläger verlangt, da der Beklagten die Person des Klägers bekannt gewesen ist. Ein Nachweis über die Herkunft des Geldes kann nicht gefordert werden.

c) Durch das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 17.03.2000 ist der Annahmeverzug nicht sofort beendet worden. Der Annahmeverzug des Gläubigers endet grundsätzlich, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt. Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2000 die Annahmebereitschaft angekündigt und eine Frist zur Zahlung bis zum 22.03.2000 gesetzt. Ein Schuldnerverzug des Klägers ist damit aber nicht sofort eingetreten, da dem Schuldner eine angemessene Reaktionszeit zugestanden werden muss, um seinerseits dem Gläubiger die Leistung, wie sie zu bewirken ist, anzubieten (vgl. Staudinger/Lönisch, BGB, 13. Aufl., § 293 Rn. 24). Hier hat der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 31.03.2000 (vorab per Telefax, GA I 191 f.) wiederum seine Leistungsbereitschaft erklärt und als Termin zur Übergabe des Kaufpreises und Inventars (Zug-um-Zug) den 04.04.2000 um 11.00 Uhr vorgeschlagen. Eine Reaktion seitens der Beklagten ist nicht erfolgt. Bei einer Gesamtbetrachtung hält der Senat die Reaktionszeit des Klägers für angemessen, so dass kein Schuldnerverzug des Klägers auch nach Zugang der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorgelegen hat. Im Übrigen sieht der Senat unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten die Fristsetzung zum 22.03.2000 als zu kurz bemessen an. Hier hat der Kläger jedenfalls innerhalb einer angemessenen Nachfrist (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2640) reagiert und seine erneute Leistungsbereitschaft angekündigt, ohne dass die Beklagte darauf reagiert hat und ihrerseits ihre Gegenleistung angeboten hat (Zug-um-Zug). 5.

a) Die folgenden Gegenstände haben sich unstreitig bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen der R. befunden bzw. tauchen in den Inventarlisten auf, die Mitarbeiter der Beklagten im Januar 2000 erstellt haben (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.09.2001, Aussage der Zeugin B. B. , GA II 8 f.). Wenn diese Gegenstände aber in der Inventarliste auftauchen, ist davon auszugehen, dass sie sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31.12.2000 auch dort befunden haben. Nach den Bekundungen des Zeugen W. S. hat die Beklagte schon seit Anfang 1999 die Räume verschlossen gehalten, die Mitarbeiter der Firma R. konnten die Räumlichkeiten ohne ihre Mitwirkung nicht mehr betreten.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände:

2. einen Laminator zur Herstellung von Modulen, NewSun Canada PL 400,

3. einen Computer Firma CTN (Tower-Gehäuse) inklusive 17 Zoll Farbmonitor, CTN-Lago frontseitig,

4. einen Drucker/Plotter HP-Design-Jet 750 Color (Farbplotter für Papierrollen DIN A 0),

5. fünf Rechner Pentium 100 Mhz, zwei Monitore Miro 20 Zoll, drei Monitore 17 Zoll (bei den Rechnern handelt es sich um Minitower Marke MTS, auf den Computern frontseitig aufgedruckt),

6. einen Container verzinkt mit Tür (steht vor dem I. auf dem Parkplatz),

8. einen Kompressor (kleiner Kompressor von Hagebau),

10. drei Lötkolben in Verbindung mit Dosiergerät, bestehend aus einem kleinen Tischgerät Hersteller EFDGLT ca. 14x6x14 cm + Lötkolben mit Dosierspitzen,

11. eine Etikettenklebemaschine "cabGemini",

12. eine Kreissäge (eine Ständerkreissäge zum Sägen von Profilleisten),

13. Werkzeuge für Modulfertigung (diverse Werkzeuge),

17. Lötautomat mit Schaltschrank,

18. Lichttisch (Solarsimulator) mit PC im Tischgehäuse und Auswertebox,

19. einen Kopierer, Tischkopierer Typ PC740,

20. einen Drucker HP LaserJet 5,

21. ein Telefaxgerät Normalpapier, Hersteller Oki 1050,

25. 16 Bürotische, Fabrikat Reiss,

26. 15 lfd. m Stahlregal mit Holzböden, Fabrikat Krieg,

27. zwei Aktenschränke aus Stahl mit zwei Türen,

28. 7 Aktenregale halbhoch, Fabrikat Reiss,

29. einen Spültisch, einfach,

30. eine Besprechungsecke mit zwei Trapeztischen und einem Zwischentisch, 8 Besuchersessel, Material Tedlarfolie Weiß, mindestens 200 qm, EVA-Folie BP Chemicals mindestens eine Palette,

34. einen Arbeitsplatz Folienvorbereitung,

36. eine Werkbankreihe ca. 6 m, vom Hersteller Krieg,

37. ein Flip-Chart,

38. rin White-Board, 80 cm x 120 cm,

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass sich in den Geschäftsräumen der R. am 31.12.1999 weitere Gegenstände befunden haben:

- 11.200 Stück Solarzellen Solarex polykristallin mit Tabs, 114 x 114 qmm;

- 20 Module zu der Solarkompaktanlage;

- Zubehör zu der Werkbankreihe von Hersteller Krieg, unter anderem diverses Kleinmaterial mechanisch (Schrauben, Profile), diverse Rollen Lötband, eine Demowand mit Modul, Batterie ca. 10 Ah und Leuchte mit diversen Batterien 115 Ah (Fabrikat PETA, trocken und vorgeladen) und einen Karton Anschlussplatinen.

Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen W. R. und W. S. . Für den Senat sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, warum er den Zeugen keinen Glauben schenken sollte. Der Zeuge W. R. hatte das Register des Anlagevermögens zur Verfügung und konnte Abgänge nicht feststellen. Der Zeuge W. S. hat bekundet, es seien Solarzellen in einer Stückzahl von 11.200 vorhanden gewesen, die für einen Grossauftrag aus den Niederlanden eingekauft worden seien. Beide Zeugen haben übereinstimmend erklärt, die Solarzellen seien im Sommer 1999 - als die Beklagte die Mieträume bereits unter Verschluss hielt - noch vorhanden gewesen und dem holländischen Kunden gezeigt worden. Dagegen sprechen auch nicht die Angaben der Zeugin R. K. . Es ist durchaus denkbar, dass die Zeugin bei der Inventur die genannten Gegenstände unter "diverses" in den Listen zusammengefasst hat, ohne sich über die Art der Gegenstände weitere Gedanken zu machen. Die Aussage der Zeugin B. B. war unergiebig, da sie selbst nicht an der Erstellung der Inventurliste beteiligt gewesen war.

3. Der beweisbelastete Kläger hat allerdings nicht den Beweis für die Behauptung zu führen vermocht, im massgeblichen Zeitpunkt habe sich das "Werkzeugset MOL" in den Geschäftsräumen der R. befunden. Keiner der von ihm benannten Zeugen konnte sich an diese Werkzeuge erinnern. Insoweit war die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III. Die Berufung der Beklagten hat aus den genannten Gründen nur in dem Umfang Erfolg, als sie sich gegen die Herausgabe des "Werkzeugset MOL" verteidigt hat. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 2 , 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Der Senat sah keinen Anlass, die Kosten für das Berufungsverfahren wegen des Teilunterliegens des Klägers zu quoteln, da die Zuvielforderung als verhältnismässig geringfügig anzusehen ist und keine besondere Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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