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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 11 U 34/03
Rechtsgebiete: EV


Vorschriften:

EV Art. 21 Abs. 3
Die Bundesrepublik ist gegenüber einer Gemeinde wegen Unredlichkeit des Rechtserwerbs mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für im Wege der Legalrestitution nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages erhaltenes ehemaliges Reichsvermögen ausgeschlossen, wenn der Zuordnungsbescheid noch wenige Tage (am 13. Dezember 1993) vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes, durch das der stichtagsbezogenen Nutzung zu Verwaltungszwecken der Vorrang vor der Restitution eingräumt wurde, erging und mit dem 25. Dezember 1993 der Vermögensgegenstand der Gemeinde zugefallen wäre.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 34/03

verkündet am: 23. März 2004

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Nutzungsentschädigung,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Oberlandesgericht Joost

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. März 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 8.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 115.270,76 € festgesetzt.

Gründe:

[ A ]

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird zunächst verwiesen.

Das Grundstück B. Straße 12 in B. stand vormals im Eigentum des Deutschen Reichs und wurde von der Reichsjustizverwaltung als Amtsgericht genutzt. Später gelangte es in Volkseigentum. Als Rechtsträger war die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen B. im Grundbuch vermerkt <Bd. I Bl. 138 d.A.>.

1991 gab die Pädagogische Schule das Objekt auf. Die Beklagte nahm es daraufhin mit Billigung des Landkreises bzw. auf dessen Vermittlung in Besitz, um das Grundstück für ihre Zwecke zu nutzen. Am 16. April 1991 stellte die Beklagte einen Antrag auf Übertragung des Grundstücks in Kommunaleigentum <Bd. I Bl. 139-142 d.A.>. Einen Zuordnungsantrag (vom 17. Juli 1991) stellte auch das Land Sachsen-Anhalt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wobei aus den Antragsunterlagen hervor geht, dass die Schule dem Rat des Bezirkes Halle und danach der Bezirksverwaltung Halle unterstand <Bd. I Bl. 143-145 d.A.>. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Magdeburg sah einen vorrangigen Restitutionsanspruch der Klägerin und beabsichtigte daher, die Liegenschaft der Klägerin zuzuordnen, worüber die Beklagte Anfang 1992 in Kenntnis gesetzt wurde <Bd. I Bl. 146 d.A.>. Zu einem Bescheid kam es zunächst nicht, weil im Februar 1992 das Zuordnungsverfahren vorläufig ausgesetzt wurde <Bd. I Bl. 148/149 d.A.>.

Die Beklagte nahm gegenüber der Zuordnungsbehörde mit Schreiben vom 7. März 1992 Stellung und wies darauf hin, dass sie Teile ihrer Verwaltung in das Gebäude verlegt habe <Bd. I Bl. 150 ff. d.A.>. Der Oberfinanzpräsident hielt dennoch an seiner Auffassung fest, was er nochmals im April 1993 bekräftigte <Bd. I Bl. 152f. d.A.>.

Im September 1992 begann die Beklagte mit umfangreicheren Umbau- und Sanierungsarbeiten, um das Gebäude zur eigenen Nutzung herzurichten. In diesem Zusammenhang wurde der Schulhort im Gebäude untergebracht. Am 3. Oktober 1993 weihte die Beklagte außerdem eine Begegnungsstätte für ältere Menschen ein.

Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 stellte der Oberfinanzpräsident das Eigentum der Klägerin am Grundstück als Restitutionsvermögen fest <Bd. I Bl. 9-11 d.A.>. Diese Rechtslage verlautbart das Grundbuch von B. Blatt 2615 seit dem 29. März 1996 <Bd. I Bl. 12-15 d.A.>. Der Zuordnungsbescheid ging der Klägerin am 21. Dezember 1993 zu <Bd. I Bl. 127 d.A.>. Die Beklagte hat der Zuordnung lediglich widersprochen <Bd. I Bl. 64 d.A.>. Bestandskraft soll am 14. Januar 1994 eingetreten sein <Bd. II Bl. 126 d.A.>.

Erstmals mit dem Kaufantrag vom 17. Oktober 1995 wandte sich die Beklagte direkt an die Klägerin <Bd. I Bl. 167 d.A.>. Seither standen die Parteien wegen des Kaufs in Vertragsverhandlungen, wobei die Klägerin eine erste schriftliche Äußerung am 1. Juli 1997 <Bd. I Bl. 169 d.A.> abgab. Die Beklagte war schließlich nicht in der Lage, den geforderten Kaufpreis aufzubringen und erwog, das Objekt zu räumen. Dies wurde auch mit Blick auf die bisher getätigten Investitionen der Beklagten am 20. Oktober 1997 zwischen den Parteien erörtert <vgl. Bd. I Bl. 169 d.A.>. Anschließend forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 1998 die Räumung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung seit dem 13. Dezember 1993 <Bd. I Bl. 170 d.A.>. Hierbei blieb es auch zukünftig <Bd. I Bl. 171f. d.A.>. Im Dezember 2000 räumte die Beklagte das Grundstück.

Die Klägerin fordert nunmehr eine Nutzungsentschädigung von 115.270,76 Euro, zu deren Zahlung sie der Beklagten eine Frist bis zum 30. Juli 2001 gewährte <Bd. I Bl. 52f. d.A.>. Diese für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis 31.Dezember 2000 aufgemachte Forderung ist Gegenstand der Klage.

Die Klägerin hat behauptet, üblicherweise hätte die Beklagte für das unsanierte Grundstück eine monatliche Miete von 1.011,15 EUro zahlen müssen <Bd. I Bl. 3f., 72f., 130; Bd. II Bl. 1, 34 d.A.>.

Ersatz für ihre Investitionen könne die Beklagte nicht beanspruchen. Sie habe im Wesentlichen in Kenntnis ihres fehlenden Besitzrechts mit den Arbeiten begonnen. Das Grundstück sei zwingend der Klägerin zuzuordnen gewesen. Danach habe die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme gehabt, sie könne Eigentümer werden bzw. geworden sein. Die zweckgerichteten Aufwendungen der Beklagten seien für die Klägerin wertlos.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Pädagogische Schule habe zunächst der Rat des Bezirkes und zuletzt der Landkreis Q. verwaltet. Nach Aufgabe der Nutzung sei das Grundstück verwahrlost, woraufhin der Landrat der Klägerin im Vorgriff einer späteren Zuordnung gestattet habe, das Grundstück in Besitz zu nehmen. Die Beklagte sei hierauf in der Hoffnung, das Grundstück zu erhalten, eingegangen.

Die Beklagte hat vertreten, als redliche Besitzerin nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein. Außerdem habe das Objekt im übernommenen Zustand keinen zu ersetzenden Nutzungswert besessen. Erst die Investitionen der Beklagten hätte es wieder nutzbar gemacht.

Hilfsweise hat die Beklagte auf ihre Investitionen verwiesen, die sie zuletzt mit 465.050,49 DM <Bd. I Bl. 191-200 d.A.> beziffert hat. Die Höhe der Investitionen ist unstreitig <Bd. II Bl. I d. A.>.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. März 2003 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 5. März 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Geschäftszeichen: 5 O 3312/01 (628), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 115.270,76 Euro nebst 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 1. August 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte sei von der Verfügungsbefugnis des Landkreises ausgegangen.

[ B ]

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts, ohne dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Sicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte, weil dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.

I.)) Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in Anspruch. Sie geht davon aus, dass die Beklagte stets zur Herausgabe des Grundstücks an die Klägerin verpflichtet war, weil ihr, der Beklagten, ein Besitzrecht nicht zur Seite stand (§§ 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 990 Abs. 1 Satz 1, 987 Abs. 1 BGB). Diesem Ansatz gegenüber ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - erst einmal nichts eingewandt, was den Anspruch der Klägerin grundsätzlich ausschließen würde.

1.) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Landkreise gehören, am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden, volkseigenen Gegenstände geworden ist, beantwortet sich im Wesentlichen und zuerst nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391). Die Zuordnung orientiert sich daran, ob es sich um Verwaltungs- oder Finanzvermögen handelt.

Das Landgericht hat das Grundstück der Klägerin als Finanzvermögen betrachtet. Dies geht am Sachvortrag der Parteien vorbei. Bei dem Objekt handelte es sich um eine pädagogische Ausbildungsstätte für Kindergärtnerinnen <Bd. I Bl. 61 d.A.>. In Abteilung I des Grundbuchs war "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen B. " eingetragen <Bd. I Bl. 138 d.A.>. Die Ausbildung von Kindergärtnerinnen ist eine Verwaltungsaufgabe i.S.v. Art. 21 des Einigungsvertrages (EV).

Grundsätzlich wurde das Verwaltungsvermögen Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrgenommen wurden (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV). Die am 3. Oktober 1990 gegebene Rechtslage stellt der Vermögenszuordnungsbescheid im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) mit deklaratorischer Wirkung ex tunc verbindlich fest (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

Art. 21 Abs. 3 EV enthält demgegenüber einen besonderen Restitutionsanspruch öffentlich-rechtlicher Körperschaften. In diesem Zusammenhang ist ehemaliges Reichsvermögen, bei dem es sich meist um frühere Gerichtsgebäude handelt (Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, vor §§ 11-16 VZOG Rdn. 7), mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 unmittelbar dem Bund zugefallen (Legalrestitution - vgl. § 16 Satz 1 VZOG; BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Stellwaag, in: Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, § 16 VZOG Rdn. 1). Von dieser Rechtslage geht der Vermögenszuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 aus, sodass die Beklagte als Nichtberechtigte und die Klägerin als Eigentümerin zu betrachten sind (BGH a.a.O.). Hieran ist der Senat gebunden (§ 2 Abs. 3 VZOG), weil der Bescheid von der Beklagten trotz dahingehender Belehrung nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Klage (§§ 2 Abs. 6; 6 VZOG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) angegriffen wurde. Die Beziehungen der Parteien richten sich damit nach den §§ 987 ff. BGB (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118).

2.) Was die Klägerin, insbesondere im Hinblick auf den zu entschädigenden Nutzungszeitraum und die Investitionen der Beklagten übersieht, sind die §§ 11 ff. VZOG. Diese Vorschriften wurden durch Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) in das VZOG eingefügt und finden auf, bei ihrem Inkrafttreten am 25. Dezember 1993 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren Anwendung (Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG). Davon betroffen ist auch das Zuordnungsverfahren "der Parteien", da Bestandskraft erst im Januar 1994 eintrat. Es unterliegt daher keinen Bedenken, zumindest die Vorschriften, die die Beziehungen zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten bzw. -befugten regeln, auch hier zu berücksichtigen, obwohl der bereits ergangene, nur noch nicht bestandskräftige Zuordnungsbescheid auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des RegVBG beruht.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verbleiben die bis zur Bestandskraft des Zuordnungsbescheides (hier zumindest bis zum 14. Januar 1994) gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner). Dieser hat die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (BGH, Urteil von 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391). Für die Legalrestitution gilt nichts anderes (§ 16 Satz 3 VZOG; Stellwaag, vor § 11 VZOG Rdn. 13). Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte als Verfügungsberechtigte oder -befugte i.S.v. § 11 Abs. 2 VZOG zu behandeln ist (vgl. aber unten II.1.). Der Klägerin stehen die bis zum 14. Januar 1994 gezogenen Nutzungen jedenfalls nicht zu. Sie gebühren nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG dem Verfügungsberechtigten, bei dem es sich nicht um die Klägerin handelt (LG Cottbus, Urteil vom 11. Juli 1996, 6 O 457/95 = VIZ 1997, 104-105). Im Falle der Restitution ist der Verfügungsberechtigte fiktiv zu bestimmen. In Betracht kommt diejenige Körperschaft oder Institution, die Eigentümer geworden wäre, wenn der Einigungsgesetzgeber nicht den vorrangigen Übergang von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund, wie er der vorliegenden Vermögenszuordnung noch zugrunde liegt, angeordnet hätte (BGH a.a.O.). Dem entspricht die Position des Landes Sachsen-Anhalt. Sowohl am 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) als auch am 3. Oktober 1990 (Art. 21 Abs. 2 EV) wurde das Grundstück als pädagogische Ausbildungsstätte für Kindergärtnerinnen genutzt. Diese Ausbildung war Sache der Länder, da es sich weder um eine Angelegenheit des Bundes noch um eine solche kommunaler Selbstverwaltung handelte.

3.) Erst für die Zeit nach bestandskräftiger Vermögenszuordnung sieht das VZOG nichts Spezielles vor, sodass im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die §§ 987 ff. BGB uneingeschränkt anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118).

(a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch geht von den §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB aus. Das Landgericht hat sich auf § 988 BGB beschränkt und ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihr fehlendes Recht zum Besitz gekannt habe. Schließlich sei es die Klägerin gewesen, die im Rahmen ihrer Treuhandverwaltung der Beklagten das Grundstück überlassen habe. Danach könne die Beklagte ihre Verwendungen uneingeschränkt in den Saldo einstellen, was zum Erlöschen des Nutzungsersatzanspruchs der Klägerin führe.

(b) Diese Auffassung der Kammer beanstandet die Berufung bereits deshalb zu Recht, weil der Sachvortrag der Beklagten, der Landkreis habe das Grundstück 1991 besessen und ihr überlassen <Bd. I Bl. 61 f. d.A.>, unstreitig blieb, womit dem Ausgangspunkt des Landgerichts die tatsächliche Grundlage fehlt.

(c) Bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nur wer weiß, dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz der Sache berechtigt zu sein, sondern auch derjenige, der sich infolge grober Fahrlässigkeit über sein fehlendes Besitzrecht im Unklaren befindet (§§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 990 Rdn. 3). Es genügt, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der Besitzerlangung grob fahrlässig nicht erkannte, kein Besitzrecht inne zu haben.

aa) Das Objekt wurde am 1. Oktober 1989 als pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. An dieser Nutzung hatte sich bis zum 3. Oktober 1990 nichts geändert, denn die Schule zog sich erst 1991 aus dem Objekt zurück. Die Immobilie stand vor diesem Hintergrund nach der damaligen Rechtslage ganz offensichtlich nicht der Beklagten, sondern demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz die Ausbildung von Kinderbetreuern sicherzustellen hatte, also dem Land. Dies musste sich der Beklagten geradezu aufgedrängt haben, was ihr den Vorwurf grober Fahrlässigkeit einbringt, weil sie die an eine Gemeinde zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in ungewöhnlich grobem Maße verletzte (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 932 Rdn. 10 m.w.N.; Erman/Michalski, § 932 Rdn. 9; Stellwaag, § 11 Rdn. 7). Wer sich auf eine Erwerbsaussicht stützt, wie dies die Beklagte nach eigenem Vortrag getan hat, muss zumindest aufgrund eigener summarischer Prüfung Anlass zu dieser Annahme haben. Von einer solchen Prüfung hat die Beklagte ersichtlich abgesehen.

Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten ist daneben eher so zu verstehen, dass es ihr nicht um eine berechtigte Erwerbsaussicht, sondern lediglich um die Hoffnung auf eine Zuordnung nach verwaltungsinterner Vermittlung durch den Landkreis ging. Dies konnte gesetzlich nur aufgrund einer Einigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG geschehen. Ein berechtigtes Vertrauen hierauf trägt die Beklagte nicht vor.

bb) Ebenso wenig kann dem Sachvortrag der Beklagten entnommen werden, dass sie an ein nach § 868 BGB zu vermittelndes Besitzrecht des Landkreises glaubte (vgl. §§ 986 Abs. 1 Satz 1, 991 BGB). Der Landkreis mag die unmittelbare Gewalt über das Grundstück ausgeübt haben. Ein Besitzrecht, an dem die Beklagte partizipieren konnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Landkreis eine, wie auch immer geartete und nicht näher dargestellte Verwaltung innehatte, ergab sich für die Beklagte kein greifbarer Anhaltspunkt, der auf ein Besitzrecht schließen ließ. Der Landkreis war ebenso wie die Beklagte weder Verfügungsberechtigter noch Verfügungsbefugter. Rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem Landkreis und dem Land Sachsen-Anhalt sind dem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Es gab nach alledem nichts, woraus die Beklagte hätte schließen können, sie nehme das Grundstück mit einem Recht ausgestattet in Besitz. Die Stellung des Landkreises war in diesem Zusammenhang lediglich geeignet, verbotene Eigenmacht auszuschließen. Sie beschränkte sich darauf, der Beklagten den Besitz eingeräumt bzw. überlassen zu haben. Mehr zeigt die Beklagte nicht auf.

cc) Die Beklagte nahm ein eigenes, von Hoffnung getragenes "Besitzrecht" in Anspruch, sodass sie auf eigenes Risiko handelte. Spätestens mit dem Vermögenszuordnungsbescheid wusste sie, nicht (mehr) zum Besitz berechtigt zu sein (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB), worauf es unter Berücksichtigung von Ziff. 2. allein noch ankäme.

4.) Die Beklagte würde folgerichtig die Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die sich der Höhe nach am üblichen Mietzins orientieren, schulden (§§ 987 Abs. 1, 100 BGB). Investitionen des Besitzers, also der Beklagten, sind bei der Mietzinsbestimmung nicht zu berücksichtigen.

Dem könnte die Beklagte den Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen nur insoweit entgegen stellen, als diese dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprachen oder die Klägerin zum Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks hieraus noch bereichert ist (§§ 994 Abs. 2, 995, 683, 684, 996, 1001 Satz 3 BGB).

Die speziellen Vorschriften des Zuordnungsrechts gehen dem allerdings vor. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG sind die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten der gewöhnlichen Erhaltung von der Beklagten zu tragen, weil ihr im Verhältnis zur Klägerin auch die Nutzungen verbleiben, was im übrigen § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht. Ansonsten besteht Anspruch auf Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Bau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nur soweit sie zum Zeitpunkt der Rückübertragung, hier der Zuordnung, noch werthaltig waren (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG). Ein Ausgleich ist dann vorgesehen, wenn der Restitutionsberechtigte einen noch werthaltigen Gegenstand bekommt, der sein Vermögen mehrt, und der Verfügungsberechtigte bzw. -befugte als Folge einer Rückübertragung erkennen muss, dass die von ihm erbrachten Verwendungen letztlich ihren Zweck verfehlt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, 3 B 39/99 = ZOV 1999, 380-381). Über den Anspruch ist im Verwaltungsverfahren zu entscheiden (§ 11 Abs. 2 Satz 5 VZOG), sodass das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nach § 148 ZPO auszusetzen wäre (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 145 Rdn. 19a m.w.N.; Zöller/Gummer, § 13 GVG Rdn. 49; Zöller/Greger, § 148 Rdn. 7). Der Behörde obliegt, entgegen der Auffassung der Klägerin, die selbständige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen, zumal nicht ausgeschlossen erscheint, die Beklagte nunmehr als fiktiv zu bestimmenden Verfügungsberechtigten zu betrachten (vgl. unten Ziff. II.1.). Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an.

II.)) Der nicht mit der Begründung des Landgerichts zu verneinende Anspruch der Klägerin ist dessen ungeachtet durch § 242 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihre anspruchsbegründende Rechtsposition als Grundstückseigentümerin unredlich erworben.

1.) Es wäre zu keiner, die Klägerin begünstigenden Zuordnung des Grundstücks gekommen, wenn der Zuordnungsbescheid wenige Tage später ergangen oder von der Beklagten mit der Klage angefochten worden wäre.

Am Tag des Zuordnungsbescheides, also dem 13. Dezember 1993, galt in der Tat der Vorrang der Restitution, sodass das Grundstück zwingend der Klägerin zuzuordnen und sie damit am 3. Oktober 1990 Eigentümerin geworden war. Am 25. Dezember 1993 trat indes das RegVBG vom 20. Dezember 1993 in Kraft. Hierdurch wurde die aus dem Einigungsvertrag abgeleitete Kollisionsregel für das Verhältnis von funktionaler Zuordnung und Restitutionsprinzip umgekehrt. Das Restitutionsprinzip erfuhr zugunsten des Prinzips der funktionalen Zuordnung eine Einschränkung. Die Rückübertragung war seither ausgeschlossen, wenn der Vermögensgegenstand bei Inkrafttreten des RegVBG unmittelbar Verwaltungsaufgaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung diente (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG), was auch für die Legalrestitution des ehemaligen Reichsvermögens gilt (§ 16 Satz 1 VZOG; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, 7 C 33/93 = VIZ 1994, 477-478; Urteil vom 28. September 1995, 7 C 84/94 = VIZ 1996, 42-44; Stellwaag, vor § 11 VZOG Rdn. 13). Dem Restitutionsanspruch geht seit diesem Zeitpunkt die stichtagsbezogene Nutzung zu Verwaltungszwecken vor. Infolgedessen standen Ländern, Gemeinden u.a. Körperschaften auch Vermögensgegenstände des früheren Reichsvermögens zu, wenn diese am 25. Dezember 1993 für eine von ihnen wahrzunehmende öffentliche Aufgabe genutzt wurden (§§ 16 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG).

Der Ansicht, wonach mit dem RegVBG lediglich ein Restitutionsausschlussgrund und keine positive Zuordnungsregel geschaffen wurde, sodass nur der Restitutionsberechtigte in Wegfall gerät und an seine Stelle derjenige tritt, der den Gegenstand ohne Restitution nach den allgemeinen Zuordnungsregeln des Einigungsvertrages erworben hätte (Stellwaag, § 11 VZOG Rdn. 5ff.; § 16 VZOG Rdn. 3), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie führt zu der Konsequenz, dass ein Restitutionsausschluss überhaupt nur dann Platz greifen kann, wenn der Verwaltungsnutzer vom 25. Dezember 1993 mit demjenigen identisch ist, der gemäß Art. 21 Abs. 2 EV zum 3. Oktober 1990 Eigentümer des Verwaltungsvermögens geworden wäre. Anders machte der Ausschluss der Restitution keinen Sinn, weil die Verwaltungsnutzung durch einen Dritten, hier die Beklagte, nur zum Eigentumserwerb des nicht nutzenden Subsidiäreigentümers führen könnte. Dann wiederum würde der Zweck der Vorschrift, den Gegenstand der Körperschaft zu belassen, die ihn für ihre Aufgaben nutzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998, 3 B 140/98 = VIZ 1999, 278-279), verfehlt. Wortlaut und Zweck der Vorschrift sprechen augenfällig dafür, den Restitutionsausschluss stets zugunsten derjenigen Körperschaft eintreten zu lassen, die den Gegenstand am 25. Dezember 1993 tatsächlich für die von ihr wahrzunehmende Verwaltungsaufgabe nutzt, womit gleichzeitig eine Änderung der in Art. 21 EV enthaltenen Zuordnungsregel einhergeht. Auf diese Möglichkeit hat die Begründung zum Regierungsentwurf in den Vorbemerkungen ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BT-Drs. 12/5553 S. 168ff. - zitiert bei Schmidt-Räntsch/Hiestand, vor §§ 11-16 VZOG Rdn. 2 a.E.). § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist damit Ausschluss- und Zuordnungsnorm, für die es allein darauf ankommt, welcher Funktionsträger das Objekt am Stichtag nutzt, gleich wie er den Gegenstand erworben oder ob ein Aufgabenwechsel bei gleicher Trägerschaft oder ein Wechsel des Trägers bei identischer Aufgabe stattgefunden hat (so auch Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2003, § 11 VZOG Rdn. 67, 82). Der Vorrang der funktionalen Zuordnung knüpft allein an die stichtagsbezogene Verwaltungsnutzung an, um den öffentlich-rechtlichen Körperschaften dadurch weiterhin die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Begünstigte ist allein die Körperschaft, die am Stichtag einen restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand für eine ihr obliegende Aufgabe gebraucht hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1995, 7 B 265/95 - zitiert in juris; Urteil vom 21. Mai 1997, 3 C 31/96 = VIZ 1997, 593-594; Beschluss vom 9. März 1999, 3 B 2/99 = VIZ 2000, 326-328; Beschluss vom 4. Oktober 2000, 3 B 153/00 - zitiert in juris). Folgerichtig fällt ein ehemaliges Amtsgerichtsgebäude, das als Kindertagesstätte genutzt wird, der betreibenden Gemeinde als kommunales Verwaltungsvermögen zu (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995, 7 C 57/94 = BVerwGE 99, 283-294; Dick, § 11 VZOG Rdn. 89f.). Gleiches gilt im Falle der Nutzung als Schulhort (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1999, 3 B 2/99 = ZOV 1999, 245).

2.) Die bevorstehende Rechtsänderung war der Klägerin bzw. den für sie Handelnden bekannt. Ebenso wusste man auf Seiten der Klägerin um Fälle, wie denjenigen der Beklagten, da gerade sie mit dem RegVBG sinnvoll bewältigt werden sollten. Im Allgemeinen und für die Beklagte im Besonderen sind die Nutzungsmöglichkeiten oft mit erheblichen Investitionen "erkauft" und das Objekt so erhalten worden. Für die Verwaltungsnutzer ging es deshalb nicht nur um die weitere Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter Inanspruchnahme restitutionsbelasteter Gegenstände, sondern auch um die Amortisation investierter öffentlicher Mittel. Für die Klägerin selbst hatte das Grundstück keine derartige Bedeutung. Sie konnte nur auf eine Verwertung durch Verkauf oder Vermietung hoffen, was letztlich angesichts der Größe des Grundstücks nur dann in Betracht kam, wenn die Beklagte versuchen würde, sich des Objekts auf diese Weise zu versichern. Ein anderer Interessent kam und kommt bei realistischer Betrachtung in B. nicht in Betracht. In diesem Sinne war das Grundstück für die Klägerin nur dann von Wert, wenn es die Beklagte als hierauf in mehrfacher Hinsicht angewiesener Verwaltungsnutzer kaufte, obwohl die Liegenschaft der Beklagten auch sofort zugeordnet werden könnte. Gerade dem sollte mit der unmittelbar bevorstehenden Änderung des VZOG Rechnung getragen werden. Die Klägerin hätte daher angesichts der geplanten Gesetzeskorrektur im Dezember 1993 das Zuordnungsverfahren nicht weiter betreiben dürfen und auf eine erneute Aussetzung hinwirken müssen.

Pflichten zur Information und gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen dem Bund und den Ländern ergeben sich speziell aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001, 1 BvG 1/00 = BVerfGE 104, 238-249). Hierbei handelt es sich um die staatsrechtliche Ausprägung von Treu und Glauben (Sachs, GG, Art. 20 Rdn. 45), die auch als Forderung gemeinschaftsfreundlichen Verhaltens umschrieben werden kann (Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Februar 2003, Art. 20 IV Rdn. 64). Angesichts der Zugehörigkeit der Gemeinden zum Staatsaufbau der Bundesrepublik besteht kein Anlass, sie hiervon auszunehmen und die sich aus der Bundestreue ergebenden Verhaltenspflichten allein auf das Verhältnis des Bundes zu den Ländern und umgekehrt zu beschränken (so Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 20 Rdn. 21). Vielmehr ist jeder Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Bundestreue und die hieraus folgende Pflicht zur Kooperation, Abstimmung und gegenseitigen Rücksichtnahme gebunden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989, 7 C 65/88 = DVBl. 1990, 46, 47). Indem die Klägerin es hieran hat fehlen lassen, wurde die Beklagte in unredlicher Weise um das Grundstückseigentum gebracht, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Die unredlich erworbene Rechtsposition verdient gegenüber dem Benachteiligten keinen Schutz (§ 242 BGB; Erman/Werner, § 242 Rdn. 80; jurisPK/Pfeiffer, 1. Aufl. 2003, § 242 BGB Rdn. 59; Palandt/Heinrichs, § 242 Rdn. 43f.; AnwKom-BGB-Krebs, § 242 Rdn. 25). Dies gilt insbesondere dann, wenn es um weitergehende, aus dem Erwerb herzuleitende Sekundäransprüche, wie die Nutzungsentschädigung geht.

[ C ]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.

Der Streitwert ist nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 GKG, 3, 4 ZPO bemessen.



Ende der Entscheidung

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