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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 11 U 41/00
Rechtsgebiete: ZGB/DDR, EGBGB, SachenRBerG, TreuhG, SpTrUG, BGB


Vorschriften:

ZGB/DDR § 287
ZGB/DDR § 288
ZGB/DDR § 289
ZGB/DDR § 290
ZGB/DDR § 291
ZGB/DDR § 292
ZGB/DDR § 293
ZGB/DDR § 294
ZGB/DDR § 321 Abs. 1
ZGB/DDR § 321 Abs. 2
ZGB/DDR § 321 Abs. 3
ZGB/DDR § 322
ZGB/DDR § 459 (1)
ZGB/DDR § 459 Abs. 1 Satz 2
ZGB/DDR § 459 Abs. 4 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 3 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 8
EGBGB Art. 233 § 8 Satz 1
SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 3
SachenRBerG § 4
SachenRBerG § 111
SachenRBerG § 111a
SachenRBerG § 113
SachenRBerG § 113 Abs. 1
SachenRBerG § 113 Abs. 3
SachenRBerG § 113 Abs. 3 Satz 1
SachenRBerG § 113 Abs. 4
SachenRBerG § 121
TreuhG § 1 Abs. 1 Satz 1
TreuhG § 11
SpTrUG § 12
BGB § 878
BGB §§ 891 ff.
BGB § 892
BGB § 894
Ein vormals volkseigener Miteigentumsanteil nach § 459 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR, Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB kann auch nach dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gutgläubig erworben und der Erwerber in diesem Fall nicht über § 113 SachenRBerG auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 41/00 OLG Naumburg

verkündet am: 8. Juni 2004

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Grundbuchberichtigung,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie des Richters am Amtsgericht Schleupner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung auch soweit diese durch die Nebenintervention verursacht sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung von 20.000 Euro, der Beklagten zu 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung von 22.000 Euro und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung von 18.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.884.980,30 DM festgesetzt. Die Streitwertentscheidung des Landgerichts vom 7. Januar 2000 wird abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls auf 2.884.980,30 DM bestimmt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein vormals volkseigener Betrieb auf dem von ihm vertraglich genutzten Grundstück M. weg 23 in H. , Flur ... , Flurstück ... , eingetragen um Grundbuch von H. Blatt ... <Bd. II Bl. 83, 93-96 d.A.> bzw. 276 <Bd. I Bl. 4, Bd. III Bl. 54-64 d.A.> durch Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen eine bedeutende Werterhöhung vorgenommen hat, sodass am Grundstück ein volkseigener Miteigentumsanteil entstand, und ob die Klägerin diesen Miteigentumsanteil heute noch gegenüber gutgläubigen Erwerbern und deren grundpfandrechtsgesicherten Gläubigern im eigenen oder im Namen des Betriebes im Wege der Grundbuchberichtigung zur Eintragung bringen kann.

Seit dem 7. Juli 1965 war Frau I. Sch. aus B. als Eigentümerin des bebauten Grundstücks im Grundbuch Blatt ... eingetragen. Das Gebäude war zu Wohnzwecken vermietet. Am 20. August 1975 fand eine Besichtigung der Liegenschaft durch die Staatliche Bauaufsicht, den VEB Gebäudewirtschaft und das Stadtbezirksbauamt statt <Bd. I Bl. 134 f. d.A.>, über die ein Protokoll angefertigt wurde <Bd. I Bl. 158 d.A.>. Abschließend heißt es darin,

"...Auf Grund des gesamten baufälligen Zustandes des Grundstückes M. weg 23 kann keine Zustimmung aus pol.ökon. Gründen für den Aus- und Umbau gegeben werden, da die Kosten je WE auf ca. 50,0 TM betragen würden".

Das Nachbargrundstück M. weg 22 wurde von einer Abteilung des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR (im Folgenden VEB Projektierung und Bauleitung) genutzt. An den VEB Projektierung und Bauleitung richtete der VEB Gebäudewirtschaft H. am 23. März 1977 folgendes, vom stellvertretenden Direktor unterzeichnetes Schreiben <Bd. II Bl. 167 d.A.>,

"Treuhand-Grundstück H. , M. weg 23

Von dem Inhalt Ihres o. a. Schreibens haben wir Kenntnis genommen. In Erledigung desselben teilen wir Ihnen der Ordnung halber mit, dass es sich hierbei um ein treuhänderisch verwaltetes Grundstück handelt, d. h. die Eigentümerin ist wohnhaft in der BRD. Durch Ratsbeschluss des Stadtbezirkes H. der Stadt H. wurden wir als Verwalter eingesetzt.

Wir geben Ihnen hiermit unter Beachtung nachstehender Punkte unsere Zustimmung:

a) Beachtung der eigentumsrechtlichen und technischen Voraussetzungen

b) Verantwortlich für die Zustimmung die Gewerberaumlenkung des Rates der Stadt H.

c) Sämtlich anfallende Kosten sind durch Ihren Betrieb zu tragen".

Der Rat der Stadt H. , Abteilung Finanzen - Staatliches Eigentum, wies am 19. Mai 1977 gegenüber dem VEB Projektierung und Bauleitung darauf hin,

"...daß das Problem der rechtlichen Sicherung Ihrer beabsichtigten Investitionen im Grundstück von H. , M. weg 23, durch die Anwendung des § 459 (1) ZGB gelöst werden muß.

Voraussetzung ist die vertragliche Nutzung zwischen Ihnen und dem VEB Gebäudewirtschaft H. als Verwalter..." <Bd. I Bl. 156 d.A.>.

Der VEB Projektierung und Bauleitung erklärte daraufhin gegenüber dem VEB Gebäudewirtschaft, er strebe ein Nutzungsverhältnis für das Grundstück an <Bd. I Bl. 157 d.A.>.

Am 26. August 1978 erstellte der Bauingenieur E. O. , der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht <Bd. I Bl. 134 d.A.> und Bausachverständiger für Holzschutz im Hochbau war, nach Besichtigung des Grundstücks im Auftrag der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften -Projektierungsbüro Zweigstelle H. - ein schriftliches "Gutachten über die Mängel und Schäden an Holzteilen im Gebäude M. weg 23" <Anlage K3 - Anlagenband>. Dort finden sich folgenden Vorbemerkungen:

"...In dem ehemals als Wohnhaus genutzten Gebäude ist bereits vor etwa 8 Jahren ein Schwammvorkommen festgestellt und vom Unterzeichnenden mit Angabe von Sanierungsmaßnahmen begutachtet worden. Die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen scheiterten offensichtlich aus Kapazitätsgründen, so daß das Gebäude "ausgewohnt" wurde und nunmehr seit längerer Zeit weder genutzt noch gewartet wird. Im Verlaufe dieses letzten Zeitabschnittes hat der sich im Keller- und Erdgeschoß seit etwa 10 Jahren anwesende "Echte Hausschwamm" nicht nur weiter ausgebreitet, sondern durch gewaltsames Eindringen von Unbefugten wurden weitere Zerstörungen mutwillig verursacht und durch Diebstahl von Bauelementen, wie Fenster, Türen, Treppengeländer und div. Installationen die letzten Möglichkeiten einer Nutzung im ursprünglichen Sinne zunichte gemacht. Das Gebäude hinterläßt im derzeitigen Zustand den Eindruck einer mit baulichen Mängeln und Schäden behafteten und mit Unrat und Trümmern ausgefüllten Ruine.

Diese Situation zwang zum Entschluß, den Ruinenzustand endgültig zu beseitigen und das Grundstück einer sinnvollen Nutzung durch den o.a. Auftraggeber des Gutachtens zuzuführen...".

Am 9. November 1978 begründete der Direktor des VEB Projektierung und Bauleitung gegenüber dem Direktor für Planung und Ökonomie die "Investitionsmaßnahme - Reko M. weg 23" <Bd. I Bl. 153-155 d.A.>. Darin wird u.a. ausgeführt,

"...Der VEB Projektierung und Bauleitung übernahm in einem Nutzungsvertrag das ehemalige Wohngebäude mit Wirkung vom 01.10.1978...Ein von der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zugelassener Holzschutzfachmann erstellte ein Gutachten, daß im Endergebnis trotz Schwammbefall im Keller und daraus resultierender entsprechender Auflagen das Gebäude durch Rekonstruktion erhalten werden kann...".

Im Zentrum der geplanten Investitionsmaßnahme stand die Abteilung Bautechnische Vorbereitung des VEB Projektierung und Bauleitung, die für sich am 15. Dezember 1978 eine Begründung des Vorhabens abgab <Anl. K4 - Anlagenband>. Am 20. Dezember 1978 traf der Direktor des VEB Projektierung und Bauleitung die Grundsatzentscheidung für das Investitionsvorhaben "Rekonstruktion M. weg 23 in H. für die Abt. Bautechnische Vorbereitung H. ", die einen Wertumfang von 330.000 M angab <Anl. K5 - Anlagenband>. Der Endprüfbescheid der Staatlichen Bauaufsicht stammt vom 13. Januar 1982 <Bd. I Bl. 9 d.A., Anl. K10 - Anlagenband>. Die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften bestätigte das Investitionsvorhaben am 18. Februar 1982 mit einem Gesamtaufwand von 374.000 M <Anl. K6 - Anlagenband>.

Die Streithelferin wurde am 28. Februar 1994 aufgrund der Erbscheine des Amtsgerichts B. vom 18. Juli 1972, des Amtsgerichts Landshut vom 29. Oktober 1992 sowie des Amtsgerichts München vom 3. November 1983/6. November 1992 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen <Bd. I Bl. 149-152 d.A.>. Zuvor, am 17. Februar 1994 verkaufte sie das Grundstück an die Beklagten zu 1. und 2. und erklärte die Auflassung <Bd. I Bl. 215, Bd. II Bl. 51 d.A.>. Der Notar stellte den Antrag auf Eintragung der im Vertrag vorgesehenen Auflassungsvormerkung am 21. Juni 1994 <Bd. I Bl. 215, 217, 259, Bd. II Bl. 51 d.A.>. Die Eintragung der Vormerkung erfolgte am 6. September 1995 <Bd. I Bl. 227, Bd. II Bl. 51 d.A.>, gemeinsam mit Grundschulden zugunsten der Beklagten zu 3. und 4. i.H.v. 550.000 DM und 250.000 DM <Bd. I Bl. 4, Bd. II Bl. 51 d.A.>. Als Miteigentümer je zur Hälfte wurden die Beklagten zu 1. und 2. am 16. September 1996 eingetragen <Bd. I Bl. 4, 227, Bd. II Bl. 51 d.A.>.

Der Miteigentumsanteil war den Beteiligten auf Klägerseite seit 1990 bekannt, wohingegen die Beklagten davon nichts wussten. Erst 1996 wurde die Klägerin gegenüber den Beklagten aktiv und verlangte für einen Rechtsverzicht 200.000 DM <Bd. I Bl. 26, 52, 55f., Bd. II Bl. 103, 121 d.A.>.

Die Klägerin hat behauptet, der VEB Gebäudewirtschaft H. sei vorläufiger Verwalter des Grundstücks gewesen <Bd. I Bl. 4 d.A.>. Am 8. März 1978/27. Juli 1978 sei es zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft H. als vorläufiger Verwalter und dem VEB Projektierung und Bauleitung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages gekommen <Bd. I Bl. 4/5, 128, 130 d.A.>. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K2 Bezug genommen <Anlagenband; Bd. II Bl. 89-91, 168-170 d.A.>.

Im August 1978 sei das Grundstück M. weg 23 nur noch mit einer unbewohnten und zum Abriss vorgesehenen Ruine bebaut gewesen <Bd. I Bl. 5, 154f., 158, 199 d.A.>. Zwischen 1978 und 1982 habe der VEB Projektierung und Bauleitung das aufstehende Gebäude vollständig saniert und instand gesetzt. So sei ein Bürogebäude entstanden <Bd. I Bl. 6 d.A.>. Folgende Arbeiten seien zur Ausführung gelangt:

- Sanierung der von Schwamm befallenden Kellerdecke durch Einzug von Stahlträgern und Stegdielen nach vorheriger Trockenlegung des Gebäudes,

- Instandsetzung des Daches und Ausbau des gesamten Dachgeschosses zu nutzbaren Büro- und Archivräumen, einschließlich Wärmedämmung und Einbau einer Toilette,

- Durchführung umfangreicher Abbrucharbeiten,

- komplette Neuinstallation von Wasser- und Elektroleitungen,

- Einbau einer Zentralheizung im Haupt- und Nebengebäude,

- Erneuerung der Wendeltreppe im Erdgeschoss und Einbau eines komplett neuen Treppengeländers vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss,

- umfangreiche Maurerarbeiten im gesamten Gebäude,

- Herstellung einer Mauerabdeckung und Anbringung eines Außenputzes,

- komplett neuer Innenputz,

- Errichtung eines vollständig neuen Schornsteins mit Schamottefutter vom Keller bis zum Dach,

- Abhängung der Decke eines Raumes nach vorherigem Wechsel der Deckenbalken bzw. teilweiser Ersetzung durch Stahlträger,

- Ausbau einer Trennwand im Erdgeschoss zur Schaffung des Speise- und Versammlungsraumes mit Einzug von Stahlträgern als Abfangung,

- Einbau von Holzverbundfenstern im gesamten Objekt,

- Einbau neuer Türen im gesamten Objekt,

- Einbau komplett neuer Sanitärinstallationen (Leitungen für Kaltwasser, Warmwasser, Zirkulation, Abwasser, Waschtische, WC's, Küchenausrüstung, Außenzapfstellen),

- Durchführung der kompletten Malerarbeiten,

- Ausstattung des gesamten Gebäudes mit Fußbodenbelägen (u.a. Parkett, Terazzofliesen, Kunststoff),

- Einbau von Luftschutztüren im Keller,

- Schaffung eines zweiten Kellerausganges mit Außentreppe,

- Einbau einer Toilette und eines Waschraumes im Keller,

- Einbau einer Telefonanlage,

- Ausbau des Nebengebäudes und der Garagen,

- Ausstattung des Nebengebäudes und der Garagen mit Elektro- und Wasserleitungen und Zentralheizung,

- Gestaltung der Außenanlage durch eine Betonfläche und Errichtung einer Tischtennisplatte,

- Errichtung einer Grundstückseinfriedung durch den Bau einer Betonmauer mit Stahltor <Bd. I Bl. 6-8, 135, Anl. K7-9 Anlagenband>.

Der Wert der Erhaltungs- und Erweiterungsmaßnahme betrage aufgrund der Eigenleistungen des VEB Projektierung und Bauleitung deutlich über 375.000 M, wobei der hierdurch entstandene volkseigene Miteigentumsanteil nicht dadurch geschmälert werde, dass die Arbeiten zu großen Teilen von Mitarbeitern des VEB ausgeführt worden seien <Bd. I Bl. 8, 135 d.A.>. Der Miteigentumsanteil betrage 9/10 <Bd. I Bl. 8, 11f., 204, 199 d.A.>. Das aufstehende Gebäude habe vor der Rekonstruktionsmaßnahme keinen Wert mehr besessen, sodass lediglich der Bodenwert angesetzt werden könne. Dagegen entspreche die durch die Baumaßnahme eingetretene Werterhöhung dem Wert der erbrachten Bauleistungen, der sich auf 408.600 M belaufe <Bd. I Bl. 203 d.A.>.

Der VEB Projektierung und Bauleitung sei zum 1. Juli 1990 nach § 11 TreuhG in die L. GmbH i.A. (im folgenden L. ) umgewandelt und am 12. Dezember 1990 unter HRB 36098 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden (Handelsregisterauszug <Anl. K11 - Anlagenband>, Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft <Bd. II Bl. 145-149 d.A.>). Der Gesellschaftsvertrag stamme vom 25. Januar 1991. Dieser sehe eine Umbenennung in P. GmbH (im folgenden P. ) vor <Bd. I Bl. 9 d.A.>. Am 27. Dezember 1996 habe die P. als Rechtsnachfolgerin des VEB Projektierung und Bauleitung den ihr zustehenden Miteigentumsanteil am Grundstück zur UR-Nr. 1224/1996 des Notars T. aus B. an die Klägerin übertragen. Gleichzeitig sei die Klägerin ermächtigt und bevollmächtigt worden, den der P. zustehenden Miteigentumsanteil am Grundstück M. weg 23 durchzusetzen. Die Genehmigung sei von der Klägerin am 6. Januar 1997 erteilt <Bd. I Bl. 9, 199, Anl. K12 - Anlagenband>.

Keinesfalls habe die P. zuvor im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung den Miteigentumsanteil eingebüßt. Der Miteigentumsanteil sei kraft Gesetzes auf die L. übergegangen. Anfang 1991 habe die L. in 4 Gesellschaften gespalten werden sollen. In einer privatschriftlichen Rechtsnachfolgeerklärung sei das Vermögen der L. zur Aufteilung gelangt. Das Grundstück M. weg 23 sei der B. GmbH zugefallen. Die Spaltung sei aber an der fehlenden Beurkundung gescheitert. Eine Heilung nach § 12 SpTrUG habe nicht stattgefunden, weil die B. GmbH nicht wirksam gegründet worden sei. Stattdessen sei in L. eine H. GmbH in das Handelsregister eingetragen worden. Diese habe nichts mit der Rechtsnachfolgeerklärung und der B. GmbH zu tun. 1993 sei es zu einem Vergleich zwischen der H. GmbH, der P. und der Klägerin gekommen. Die H. GmbH habe sich verpflichtet, keine Ansprüche auf Eigentum und Nutzung am Gebäude M. weg 23 zu erheben <Bd. I Bl. 230ff., 258f., 261f. d.A.>. Solche Rechte habe sie auch nicht inne gehabt <Bd. I Bl. 259 d.A.>.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten nach § 113 SachenRBerG der Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines entstandenen volkseigenen Miteigentumsanteils zuzustimmen, ohne dass sie sich auf einen gesetzlich ausgeschlossenen gutgläubigen Erwerb berufen könnten <Bd. I Bl. 12, 119, 121, 227f. d.A.>. Aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 27. Dezember 1996 habe die Klägerin eigene Rechte erworben. Hilfsweise hat sie sich auf eine dort erteilte Ermächtigung und Vollmacht berufen <Bd. I Bl. 10 d.A.> und beantragt,

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass die Klägerin Miteigentümerin dieses Grundstücks zu 9/10 ist.

2. Die Beklagte zu 3. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin von 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 16 zugunsten der Beklagten zu 3. eingetragene Grundschuld zu 550.000 DM belastet ist.

3. Die Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin zu 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 17 zugunsten der Beklagten zu 4. eingetragene Grundschuld zu 250.000 DM belastet ist.

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass die P. GmbH, P. straße 16, B. , Miteigentümerin dieses Grundstücks zu 9/10 ist.

2. Die Beklagte zu 3. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der P. GmbH, P. straße 16, B. , von 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 16 zugunsten der Beklagten zu 3. eingetragene Grundschuld zu 550.000 DM belastet ist.

3. Die Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der P. GmbH, P. straße 16, B. , von 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 17 zugunsten der Beklagten zu 4. eingetragenen Grundschuld zu 250.000 DM belastet ist.

Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben das Zustandekommen eines Nutzungsvertrages zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft H. und dem VEB Projektierung und Bauleitung bestritten <Bd. I Bl. 33 f. d.A.>. Es sei nicht einmal ersichtlich, dass die Unterschriftsleistenden überhaupt Vertretungsmacht besessen hätten. Die Streithelferin hat in gleicher Weise vorgetragen <Bd. I Bl. 68-70 d.A.>. Der VEB Gebäudewirtschaft habe die Grundstückseigentümerin 1978 nicht vertreten können, da er erstmals mit Wirkung vom 1. September 1986 die Verwaltung durch einen Abwesenheitspfleger mit Vertrag vom 29. August 1986 <Bd. I Bl. 76 d.A.> übergeben erhalten habe <Bd. I Bl. 70, 161 d.A.>. Gegen den Vertragsabschluss spreche bereits die detaillierte Regelung, die für damalige Verhältnisse in der DDR völlig untypisch sei <Bd. I Bl. 70 d.A.>.

Keinesfalls könne zur Beurteilung des Zustandes des Grundstücks auf das Gutachten des Sachverständigen O. zurückgegriffen werden. Es lasse die damalige Beschaffenheit nicht zuverlässig erkennen und sei eine Gefälligkeit für die Akademie gewesen <Bd. I Bl. 34 f. d.A.>. Der Sachverständige sei für die Beurteilung der baulichen Beschaffenheit völlig unqualifiziert <Bd. I Bl. 36 d.A.>. Die Streithelferin hat die Richtigkeit des Gutachtens ebenso bestritten <Bd. I Bl. 71 d.A.>.

Das bautechnisch intakte Grundstück sei 1978, wenn überhaupt, dann lediglich verwahrlost gewesen <Bd. I Bl. 36, 45, 161f. d.A.>. Man habe die Liegenschaft vielleicht umgestaltet. Eine grundlegende Sanierung oder Instandsetzung sei nicht erfolgt. Die zur eigenen Bequemlichkeit eingeleiteten Maßnahmen hätten nichts mit der Erhaltung oder Erweiterung zu tun <Bd. I Bl. 35, 37-42, 45 d.A.>. Die Streithelferin hat behauptet, das Gebäude habe sich in einem einwandfreien, seinem Alter entsprechenden Zustand befunden. Jedenfalls sei sein Zustand besser gewesen als zum Zeitpunkt der späteren Rückgabe <Bd. I. Bl. 71f. d.A.>.

Selbst wenn die Arbeiten zur Ausführung gelangt wären, hätten sie zu keiner oder nur unter 30.000 M liegenden Werterhöhung geführt <Bd. I Bl. 44-47, 71 d.A.>.

Die Beklagten haben die Wirksamkeit des Vertrages der P. und der Klägerin vom 27. Dezember 1996 bestritten. Es handele sich um ein Scheingeschäft; es fehlten Verfügungsbefugnis und Vollmachten <Bd. I Bl. 28f. d.A.>. Die P. sei nicht Inhaberin der Rechte am Grundstück gewesen. Nicht der VEB Projektierung und Bauleitung, sondern die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften sei als Planträger aufgetreten. Der VEB Projektierung und Bauleitung sei nur weisungsgebundener, nicht selbständiger Betriebsteil. Den Miteigentumsanteil habe daher allenfalls die Akademie erwerben können <Bd. I Bl. 53f. d.A.>. Damit sei die Anwendung des SachenRBerG ausgeschlossen <Bd. I Bl. 32f. d.A.>. Außerdem sei in dem Rechtsstreit 4 O 521/92 LG Halle vorgetragen worden, dass die Klägerin den Miteigentumsanteil aus dem Vermögen der P. herausgelöst und auf die H. GmbH übertragen habe <Bd. Bl. 216 d.A.>. Die Streithelferin hat gemeint, für eine Rechtsübertragung auf die Klägerin fehle es an der Grundbucheintragung und insgesamt sowieso an der Bestimmtheit. Der Vertrag sei zudem nicht ordnungsgemäß zustande gekommen <Bd. I Bl. 74, 78 d.A.>. Gegen die H. GmbH sei ein Gesamtvollstreckungsverfahren vor dem AG Halle-Saalkreis gelaufen <Bd. I Bl. 245, 247 d.A.>. Durch einen Verzicht der H. GmbH sei nichts auf die L. übergegangen.

Die Beklagten haben vertreten, die P. können bereits deshalb keinen Miteigentumsanteil eingeräumt erhalten, weil sie das Grundstück nicht mehr selbst nutze. Letztlich sei das jetzige Vorgehen treuwidrig. Man sei gehalten gewesen, zügig für die Berichtigung des Grundbuchs zu sorgen, um nicht Investoren, wie die Beklagten, in die Falle tappen zu lassen <Bd. I Bl. 55f. d.A.>.

Hauptsächlich haben die Beklagten allerdings den Miteigentumsanteil als von ihnen gutgläubig erworben gesehen <Bd. I Bl. 26, 52, 54 d.A.>.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat die Klage durch Urteil vom 7. Januar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin habe keinen Grundbuchberichtigungsanspruch, ohne dass die Entstehung eines volkseigenen Miteigentumsanteils geklärt werden müsse. Die Beklagten hätten ihre zurzeit aus dem Grundbuch hervorgehenden Rechtspositionen zumindest gutgläubig erworben. Der vormals volkseigene Miteigentumsanteil sei dem gutgläubigen Erwerb zugänglich. Erst mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sei dies befristet ausgeschlossen worden. Die Unkenntnis der Beklagten vom Miteigentumsanteil führe dennoch zum Eigentums- und Grundpfandrechtserwerb, weil der Antrag auf Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bereits vor dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes beim Grundbuchamt eingegangen sei. Dies folge aus einer Analogie zu § 878 BGB. Diese Norm sei auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ihrem Zweck, das Risiko eines Rechtsnachteils für die erwerbende Partei in dem Zeitraum zwischen Eintragungsantrag und Eintragung zu reduzieren, entsprächen.

Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. März 2000 beim Oberlandesgericht eingegangene und nach einer Fristverlängerung bis zum 2. Mai 2000 am 28. April 2000 begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. § 113 SachenRBerG schließe den Grundbuchberichtigungsanspruch für nach dem 31. Dezember 2000 geschlossene Rechtsgeschäfte aus, wenn weitere dort genannte Voraussetzungen vorlägen. Dies gelte seit dem 1. Oktober 1994. Nach dem Wortlaut bestehe der Grundbuchberichtigungsanspruch zuvor auch dann, wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe. Danach komme es vor dem 31. Dezember 2000 auf den guten Glauben des Erwerbers nicht an, ohne dass hierin eine unzulässige Rückwirkung zu erblicken sei. Keinesfalls dürfe die gesetzliche Regelung durch eine Analogie zu § 878 BGB wieder außer Kraft gesetzt werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 7. Januar 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass die Klägerin Miteigentümerin dieses Grundstücks zu 9/10 ist.

2. Die Beklagte zu 3. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin von 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 16 zugunsten der Beklagten zu 3. eingetragene Grundschuld zu 550.000 DM belastet ist.

3. Die Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin zu 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 17 zugunsten der Beklagten zu 4. eingetragene Grundschuld zu 250.000 DM belastet ist.

hilfsweise,

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass die P. GmbH, P. straße 16, B. , Miteigentümerin dieses Grundstücks zu 9/10 ist.

2. Die Beklagte zu 3. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der P. GmbH, P. straße 16, B. , von 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 16 zugunsten der Beklagten zu 3. eingetragene Grundschuld zu 550.000 DM belastet ist.

3. Die Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt ... , Gemarkung H. , Flur ... , Flurstück ... , Gebäude- und Freifläche M. weg 23 dahingehend zu erteilen, dass der Miteigentumsanteil der P. GmbH, P. straße 16, B. , von 9/10 nicht durch die am 6. September 1995 in Abteilung III lfd. Nr. 17 zugunsten der Beklagten zu 4. eingetragenen Grundschuld zu 250.000 DM belastet ist.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr klageleugnendes Vorbringen und verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. Februar 2001 <Bd. II Bl. 188/189 d.A.> ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. B. P. vom 6. Mai 2002 eingeholt, auf das inhaltlich Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

[ A ]

Die zulässige und nach den, am 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessrechtsvorschriften zu behandelnde (§ 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO) Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagten ihre, von der Klägerin in Zweifel gezogenen Rechtspositionen zumindest gutgläubig erworben haben (§§ 892 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 893, 883 BGB). Insbesondere die Beklagten zu 1. und 2. sind unter Ausschluss der geltend gemachten Mitberechtigung hälftige Miteigentümer des Grundstücks M. weg 23 in H. geworden (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB). Dafür bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf § 878 BGB.

I. Der Hauptantrag ist bereits deshalb unbegründet, weil auf die Klägerin kein Miteigentumsanteil am Grundstück übertragen wurde. Dafür bedarf es neben der Einigung auch der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB), an der es bisher fehlt.

II. Aber auch soweit sich die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft kraft rechtsgeschäftlicher Ermächtigung um die Eintragung der P. bemüht, fehlt es ihr am geltend gemachten Recht, hier dem Miteigentumsanteil am Grundstück M. weg 23 in H. .

1.) Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass alle Beklagten bei ihrer Eintragung im Grundbuch, sei es als Grundpfandrechtsgläubigerin oder Miteigentümer, von dem jetzt geltend gemachten (volkseigenen) Miteigentumsanteil nichts wussten und aus dem Grundbuch nichts Gegenteiliges hervor ging <Bd. I Bl. 26, 52 d.A.> (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Außerdem hätte für den gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten zu 1. und 2. bereits der im Juni 1994 in Unkenntnis des nicht aus dem Grundbuch hervor gehenden Miteigentums gestellte Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung genügt (§§ 892 Abs. 2, 893 BGB; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1980, V ZR 95/79 = NJW 1981, 446-447; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 24, 26 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 885 Rdn. 13 m.w.N.).

Der so in der Person der Beklagten mögliche Erwerb kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs würde zum Untergang des Miteigentumsanteils der P. geführt haben (BGH, Urteil vom 16. Mai 1980, V ZR 27/79 = MDR 1980, 920; Palandt/Bassenge, § 892 Rdn. 20). Entscheidende Bedeutung kommt damit der Frage zu, ob der vormals volkseigene Miteigentumsanteil einem gutgläubigen Erwerb zugänglich war. Dies bejaht der Senat aus nachfolgenden Erwägungen heraus.

2.) Die von volkseigenen Betrieben auf vertraglich genutzten (privaten) Grundstücken errichteten Gebäude wurden unabhängig vom Eigentum am Boden Volkseigentum (§ 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB/DDR). Sind lediglich bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen an solchen Grundstücken zur Ausführung gelangt, entstand entsprechend der Werterhöhung ein volkseigener Miteigentumsanteil (§ 459 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR i.V.m. §§ 3 Abs. 2; 2 Nr. 2 der VO über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücke vom 7. April 1983 - GBl. <DDR> I Nr. 12 S. 129). Rechtsträger des Miteigentumsanteils wurde der jeweils investierende Betrieb (ZGB-Kommentar, Bln. 1985, § 459 1.2.). Das Eigentumsrecht sowie die Rechtsträgerschaft entstanden unmittelbar mit der baulichen Maßnahme kraft Gesetzes. Die Grundbucheintragung hatte nur deklaratorische Bedeutung (ZGB-Kommentar, § 459 1.1.; Göring/Posch, Zivilrecht - Lehrbuch Teil 1, Bln. 1981, 2.5.1. S. 171).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TreuhG wurde volkseigenes Vermögen bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts privatisiert. Die Klägerin wurde Inhaberin der Anteile der in Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Betriebe entstandenen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 4 TreuhG). Die Umwandlung eines VEB vollzog sich spätestens am 1. Juli 1990, womit eine GmbH i.A. entstand (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 13, 14, 15 TreuhG). Mit der Umwandlung gingen das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie der in Rechtsträgerschaft befindliche Grund und Boden in das Eigentum der Kapitalgesellschaft über (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG). Dort bestand der nun nicht mehr volkseigene Miteigentumsanteil fort (Bultmann, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, Stand: Oktober 2003, § 113 Rdn. 21 m.w.N.; Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 113 Rdn. 11; Smid, in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., § 113 SachenRBerG Rdn. 3), allerdings vorbehaltlich des § 2 und etwaiger zukünftiger Regelungen über seine Bereinigung oder Abwicklung, also des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB).

3.) Nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB finden auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen von dieser Zeit an die Vorschriften des BGB Anwendung, soweit nicht etwas anderes geregelt ist (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB). Dazu gehören auch die §§ 891 ff. BGB. Zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs war für das Gebiet der ehemaligen DDR nur teilweise aufgehoben. So wurden Nutzungsrechte nach §§ 287 bis 294 ZGB/DDR, die nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen waren, durch die Vorschriften des BGB über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beeinträchtigt (Art. 233 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Mitbenutzungsrechte i.S.v. § 321 Abs. 1 bis 3 und § 322 ZGB/DDR, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen gegenüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem Grundstück auch dann wirksam blieben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen waren, behielten ihre Wirksamkeit auch gegenüber den Vorschriften des BGB über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Dies galt allerdings nur innerhalb bestimmter Fristen, die durch Eigentumsfristengesetze schließlich bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 1. Januar 2001 verlängert wurden. Art. 231 § 5 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (eingefügt durch Art. 13 des RegVBG v. 20. Dezember 1993 - BGBl. I 1993, 2182) stellt insoweit klar, dass sich nach Fristablauf der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch gegenüber dem selbständigen Gebäudeeigentum durchsetzt (Palandt/Bassenge, Art. 231 § 5 EGBGB Rdn. 6). Der investitionsbedingte Miteigentumsanteil war von alldem nicht betroffen, sodass er mit dem Wirksamwerden des Beitritts von vornherein gutgläubig erworben werden konnte (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, BT-Drucks. 12/5992 S. 177).

Dies zweifelt auch die Klägerin nicht an. Sie meint nur, mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 sei ein gutgläubiger, auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gestützter Rechtserwerb nicht mehr möglich. Weil es hierfür auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung ankommt (Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 892 Rdn. 146, 150; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 114), die Beklagten aber erst 1995 und 1996 in das Grundbuch eingetragen wurden, stünde dies ihrer gegenwärtig im Grundbuch verlautbarten Rechtsposition entgegen.

4.) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin vermag der Senat insbesondere § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG den gesetzgeberischen Willen, von nun an den öffentlichen Glauben des Grundbuchs mit Blick auf vormals volkseigene Miteigentumsanteile doch noch bis zum 31. Dezember 2000 zu suspendieren, nicht zu entnehmen.

(a) Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG kann der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Miteigentumsanteils "gegenüber denjenigen nicht geltend gemacht werden, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben haben, es sei denn, dass im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch 1. die Berichtigung des Grundbuchs nach Absatz 1 beantragt worden ist, 2. ein Widerspruch zugunsten des aus Absatz 1 berechtigten Miteigentümers eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist oder 3. dem Erwerber bekannt war, dass das Grundbuch in Ansehung eines nach § 459 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 ZGB/DDR entstandenen Miteigentumsanteils unrichtig gewesen ist...". Zu dem auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügten Abs. 3 heißt es in der Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 12/7425 S. 81f.):

"Die Bestimmung ist aus den gleichen Gründen erforderlich wie die vorgesehene Ergänzung des Entwurfs um einen neuen § 111a. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 soll die Publizität des Grundbuchs in den neuen Ländern wiederhergestellt und deshalb auch ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung nicht eingetragener Rechte möglich sein. Einen gesetzlichen Berichtigungsanspruch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber kann es nicht mehr geben, wenn die sich aus der Publizität des Grundbuchs ergebende Sicherheit im Grundstücksverkehr nicht gefährdet werden soll...".

Was hieraus folgt, ist in der Literatur umstritten. Bultmann (in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, Stand: Oktober 2003, § 113 Rdn. 16) geht von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs aus. Mit dem Berichtigungsanspruch des § 113 SachenRBerG habe der Gesetzgeber allerdings dafür gesorgt, dass nunmehr die Grundbuchrechtslage mit der wahren Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden könne und die Inhaber der Miteigentumsanteile gegen den Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb Dritter geschützt seien. Purps (in: Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: November 2003, § 113 SachenRBerG Rdn. 24) bejaht ebenfalls zunächst die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Er verweist anschließend jedoch auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, wonach die Publizität des Grundbuchs in den neuen Bundesländern erst mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wiederhergestellt sei (Rdn. 25). Hieraus zieht er den Schluss, dass der redliche Erwerber bei Verfügungen des eingetragenen "Alteineigentümers" kein Volleigentum erlange. Der Miteigentumsanteil gehe nicht unter. Auf die Redlichkeit des Erwerbers komme es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht an. Der fehlende Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs in Art. 233 § 8 EGBGB sei ein redaktionelles Versehen (Rdn. 27). Eickmann (Sachenrechtsbereinigung, Stand: November 2003, § 113 Rdn. 13f.) vertritt dagegen die Auffassung, der redliche Erwerber erhalte Volleigentum. § 113 Abs. 3 SachenRBerG führe für nach dem Stichtag abgeschlossene Geschäfte mit einer modifizierten Reglung zum gleichen Ergebnis (Rdn. 16). So sieht es auch Smid (in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., § 113 SachenRBerG Rdn. 14f.). Die besonderen Gutglaubensregeln des § 113 Abs. 3 SachenRBerG griffen nur hinsichtlich solcher Rechtsgeschäfte ein, die nach dem 31. Dezember 2000 geschlossen worden seien (Rdn. 17). Dies ist wohl auch die Sicht von Aderhold (Erman/Aderhold, BGB, 10. Aufl., § 113 SachenRBerG Rdn. 8f.). Bis zum 31. Dezember 2000 würden die allgemeinen Regeln der §§ 891, 892 BGB gelten. Ein gutgläubiger Dritter erwerbe Volleigentum. Bei einem Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2000 könne der Berichtigungsanspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Diesen letztgenannten Auffassungen schließt sich der Senat an.

(b) Gegenstand des § 113 SachenRBerG ist ein spezieller Grundbuchberichtigungsanspruch. Berichtigung des Grundbuchs kann immer nur dann verlangt werden, wenn die im Grundbuch verlautbarte Rechtslage mit der tatsächlichen Situation nicht in Übereinstimmung steht, der Buchberechtigte das ausgewiesene Recht also nicht oder nicht so innehat. Dass § 113 SachenRBerG hiervon abstrahiert, ist nicht ersichtlich. Die Begründung der Bundesregierung weist ausdrücklich auf den Zweck des § 113 SachenRBerG hin, "dafür zu sorgen, daß die Grundbuchlage mit der wahren Rechtslage am Grundstück in Übereinstimmung gebracht wird" (BT-Drucks. 12/5992 S. 177 unten). Bei der Prüfung der Grundbuchunrichtigkeit ist aber auch stets die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs in Betracht zu ziehen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2004, 11 Wx 16/03). Nicht auf diesen Erwerbstatbestand, sondern auf den Grundbuchberichtigungsanspruch an sich bezieht sich § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG und zwar erst für einen, nach dem 31. Dezember 2000 gelegenen Zeitraum. Der hier zu beurteilende Fall wird so schon zeitlich nicht erfasst. Wenn es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heißt, gegenüber einem gutgläubigen Erwerber könne es keinen gesetzlichen Berichtigungsanspruch geben (BT-Drucks. 12/7425 S. 82), so ist das auch für die Zeit davor selbstverständlich.

(c) § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG könnte angesichts dieser Selbstverständlichkeit auf die Vorstellung des Gesetzgebers schließen lassen, vor dem 1. Januar 2001 sei die Grundbuchberichtigung stets, also ohne Rücksicht auf einen gutgläubigen Rechtserwerb bzw. unter Ausschluss des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs möglich. Dies wäre dann aber lediglich ein Irrtum in der Prämisse, dem in Ermangelung einer ausdrücklichen Anordnung kein eigenständiger Regelungscharakter beigemessen werden kann. Tatsächlich hat der Gesetzgeber mit § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG eine an sich überflüssige Vorschrift geschaffen.

Dies folgt aus Satz 1 der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 113 Abs. 3 und 4 SachenRBerG. Danach soll § 113 Abs. 3 SachenRBerG aus den gleichen Gründen erforderlich sein, wie die Ergänzung des Entwurfs um § 111a (jetzt § 111 SachenRBerG). Für den Grundbuchberichtigungsanspruch des § 113 SachenRBerG lässt sich aus § 111 SachenRBerG tatsächlich aber überhaupt nichts abgeleiten.

Zu § 111(a) wird ausgeführt, es wäre nichts an Rechtssicherheit gewonnen, wenn die dinglichen Rechte des Nutzers im Falle gutgläubigen Erwerbs erlöschen würden, er aber seine gesetzlichen Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung auf Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks behielte (BT-Drucks. 12/7425 S. 80). Dies mag zutreffen. Der Anspruch auf Einräumung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf findet seine Grundlage ausschließlich im Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Es kommt dort nicht darauf an, ob der Nutzer eine hierfür maßgebliche dingliche Position noch innehat, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsanspruch oder den Anspruch auf Einräumung eines Erbbaurechts deren Fortbestand gerade nicht voraussetzt (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 1 Abs. 1 Bst. a) u. b); 5 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SachenRBerG; vgl. hierzu auch die Beschlussempfehlung zu § 111a Abs. 1 - BT-Drucks. 12/7425 S. 80). Der Grundbuchberichtigungsanspruch des § 113 SachenRBerG ist demgegenüber, nicht anderes als der Anspruch aus § 894 BGB, der sowieso bestünde (vgl. Erman/Aderholt, § 113 SachenRBerG Rdn. 6), dinglicher Natur und so vom Bestand des Miteigentumsanteils abhängig. Dies macht nicht zuletzt § 1 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG deutlich. Das, was § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses verhindern soll, versteht sich für den Berichtigungsanspruch von selbst. Der Gesetzgeber hat es an der notwendigen Differenzierung zwischen Ankaufs- oder Erbbaurechtsanspruch und dem Grundbuchberichtigungsanspruch fehlen lassen, sie zu Unrecht gleich behandelt.

Indem § 113 Abs. 1 SachenRBerG auf beide Vertragsteile als Anspruchsberechtigte abstellt, lässt er die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, dass sich die Grundbuchberichtigung regelmäßig zwischen dem vormals volkseigenen Betrieb und dem vertragsschließenden Grundstückseigentümer vollzieht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 113 Abs. 1 SachenRBerG BT-Drucks. 12/5992 S. 178; zur Bedeutung des § 113 SachenRBerG lediglich als Anspruchsgrundlage für den eingetragenen Alleineigentümer vgl. Purps, § 113 SachenRBerG Rdn. 19; Eickmann, § 113 Rdn. 9). Der am Nutzungsverhältnis beteiligte Grundstückseigentümer wird um die Investition und damit den Miteigentumsanteil wissen. Die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs kommen so nicht zum Zuge. Der fehlende Hinweis hierauf in § 113 SachenRBerG gibt für den Fall des rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs deshalb nichts her. Angesichts des Wortlauts des § 113 Abs. 1 SachenRBerG liegt es sogar nahe, auf Grundstückseigentümer außerhalb des Nutzungsverhältnisses § 113 SachenRBerG überhaupt nicht anzuwenden und insoweit zwingend den Rückgriff auf § 894 BGB für erforderlich zu halten.

Aus der vermeintlich § 113 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG zugrunde liegenden, gegenteiligen Vorstellung des Gesetzgebers darf letztlich nicht auf den (nachträglichen) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs oder auf ein in Art. 233 § 8 EGBGB zum Ausdruck kommendes Redaktionsversehen geschlossen werden. Dies unterstellt der vermuteten Vorbedingung Gesetzeskraft, die sie nicht hat.

( d ) Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz auf Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1 EGBGB verweist und die Auffassung vertritt, dass im Falle des gutgläubigen Dritterwerbs das Recht zum Besitz und das Eigentum auseinander fallen würden (so auch Purps, § 113 SachenRBerG Rdn. 29), ist dies kein brauchbares Gegenargument.

Besitz und Eigentum können durchaus getrennte Wege gehen. Der Eigentümer muss die Sache nicht notwendig in Besitz haben. Sein Besitzrecht kann durch das Recht anderer ausgeschlossen sein (§ 986 Satz 1 BGB). Gerade dieser Fall liegt den Moratoriumsvorschriften zugrunde. Außerdem verleiht der volkseigene Miteigentumsanteil nicht notwendig ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB. In Betracht kommt insoweit nur die rechtmäßige Bebauung i.S.v. Bst. a). Für ein Besitzrecht muss der Bebauer das Objekt zum Stichtag aber auch selbst nutzen. Fehlt es hieran, ist mit der Bebauung kein Besitzrecht verbunden. Das Besitzrecht besteht zudem nur bis zum 31. Dezember 1994 und betrifft anschließend lediglich noch die Fälle der §§ 3 Abs. 3, 4 und 121 SachenRBerG (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 2 u. 3 EGBGB), den Miteigentumsanteil also gerade nicht. Der Inhaber des vormals volkseigenen Miteigentumsanteils kann ausschließlich sein aus dem Eigentum fließendes Recht auf Mitbesitz geltend machen (§§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB). Geht das Eigentum unter, büßt er auch dieses Recht ein.

[ B ]

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

II. Die Revision lässt der Senat zu, weil der entscheidungserheblich gewordenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).

III. Der Streitwert ist nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 u. 2, 12 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GKG; 3, 6 ZPO festgesetzt und für die erste Instanz gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG abgeändert.

Gegenstand der Klage ist der Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin, mit dem sie sich eines Miteigentumsanteils von 9/10 am Grundstück M. weg 23 in H. berühmt. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes ist deshalb der Grundstückswert (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3, 6 Satz 1 ZPO). Nicht unberücksichtigt bleiben können aber auch die Grundpfandrechte der Beklagten zu 3. und 4., die den Miteigentumsanteil der Klägerin nicht belasten sollen (§ 19 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 Satz 2 ZPO).

Als Grundstückswert hat die Klägerin in erster Instanz 720.000 DM angegeben <Bd. I Bl. 2 d.A.>, ohne dass erkennbar wird, wie sich diese Zahl zusammensetzt. Das Landgericht hat den Streitwert in der angefochtenen Entscheidung anhand der unterschiedlichen Beteiligung der Beklagten am Rechtsstreit bestimmt. Dies verkennt § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 5 ZPO. Auch bei subjektiver Klagenhäufung sind die einzelnen Werte zusammenzurechnen. Die unterschiedliche Beteiligung der einzelnen Beklagten ist eine Frage des § 100 ZPO. Der Streitwert ermittelt sich daher wie folgt:

1.) Klage gegen die Beklagten zu 1. u. 2. = 9/10 des Grundstückswertes

(a) Erst im Berufungsrechtszug bekam der Wert der Liegenschaft Relevanz. Die Klägerin behauptet einen Bodenwert von 168.000 DM <Bd. II Bl. 160 d.A.>.; die Streithelferin geht von einem Bodenwert i.H.v. 560.000 DM aus <Bd. II Bl. 127 d.A.>; die Beklagten sprechen von einem Grundstückswert von 1,25 Mio. DM <Bd. II Bl. 121 d.A.> und die Sachverständige Dipl.-Ing. P. hat in ihrem Gutachten vom 6. Mai 2002 <Seite 42> einen aktuellen Verkehrswert von 365.000 € ermittelt. An Letzterem orientiert sich der Senat. Allerdings sind noch die DM-Beträge anzusetzen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). Danach ergibt sich ein Verkehrswert des Grundstücks von 713.877,95 DM. 9/10 dieses Wertes sind 642.490,15 DM.

(b) Mit ihrem Hauptantrag macht die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch im eigenen Namen geltend. Hiermit bleibt sie ohne Erfolg. Hilfsweise geht die Klägerin sodann im Wege gewillkürter Prozessstandschaft vor. Dies darf nicht ohne Einfluss auf den Streitwert bleiben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Identität der Streitgegenstände i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor, weil die Klägerin mit dem Hauptantrag einen eigenen Anspruch behauptet und mit dem Hilfsantrag einen Anspruch der P. GmbH geltend macht. Deshalb sind die 642.490,15 DM nochmals anzurechnen.

2.) Klage gegen die Beklagte zu 3. = Nennbetrag der Grundschuld i.H.v. 550.000 DM

Es kommt auf den Wert des Grundpfandrechts an (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 Satz 2 ZPO). Das Landgericht hat diesen um 10% gekürzt. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Miteigentumsanteil der Klägerin beträgt zwar 9/10, ist aber nicht nur zu 90% belastet. Es sind die vollen 550.000 DM anzusetzen und zwar jeweils für den Haupt- und den Hilfsantrag (2 x 550.000 DM).

3.) Klage gegen die Beklagte zu 4. = Nennbetrag der Grundschuld i.H.v. 250.000 DM

Insoweit gilt nichts anderes als zu Ziff. 2.) bereits ausgeführt. Der streitwertrelevante Anteil dieses Antrages beträgt 2 x 250.000 DM.

4.) Angesichts der Grundpfandrechte kann nicht auf den geringeren Grundstückswert abgestellt werden (vgl. § 6 Satz 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdn. 16 - Stichwort: Löschung). Jedes Pfandrecht ist für sich zu betrachten, ohne dass andere Rechte zuvor vom Grundstückswert abzusetzen sind.

Nach alledem beträgt der Streitwert 2.884.980,30 DM.

Ende der Entscheidung

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