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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 11 U 86/04
Rechtsgebiete: SachenRBerG, BGB, ZPO, EbbauVO, EGZGB, GBV


Vorschriften:

SachenRBerG § 5 Abs. 1
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
SachenRBerG § 12 Abs. 1
SachenRBerG § 112 Abs. 1
SachenRBerG § 112 Abs. 2
SachenRBerG § 112 Abs. 2 Satz 1
SachenRBerG § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SachenRBerG § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bst. a)
SachenRBerG § 112 Abs. 2 Satz 3
BGB § 242
BGB § 894
ZPO § 513 Abs. 1 Alt. 1
EbbauVO § 27 Abs. 1
EGZGB § 5 Abs. 2
EGZGB § 5 Abs. 2 Satz 1
EGZGB § 6 Abs. 2 Satz 2
GBV § 56 Abs. 1 Bst. d)
Wurde ein mit einem befristeten Erbbaurecht belastetes Grundstück aufgrund des Rechts bebaut und das errichtete "Eigenheim" nach dem 31. Dezember 1975 verkauft, so endet das Recht analog § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bst. a) SachenRBerG erst mit Ablauf des 30. September 2084.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 86/04 OLG Naumburg

verkündet am: 19. April 2005

In dem Berufungsrechtsstreit wegen Grundbuchberichtigung, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie des Richters am Amtsgericht Schleupner für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 13. Juli 2004, Geschäftszeichen: 2 O 31/04, abgeändert:

Das beklagte Stift wird verurteilt, die Berichtigung des Endes der Laufzeit des auf dem Grundstück, Flur ... , Flurstück ... , W. weg 17, lastenden Erbbaurechts der Kläger, eingetragen im Erbbaugrundbuch von T. Blatt 22, auf den 30. September 2084 im Grundbuch des Amtsgerichts Dessau von T. , Blatt ... zu bewilligen.

Die Widerklage wird mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch teilweise als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Stift.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Stift darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 1.200 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision ist zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.200 € festgesetzt.

Gründe:

[ A ]

Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat die Klage durch Teilurteil vom 13. Juli 2004 abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich des dort geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruchs stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Wie sich aus der Gesamtschau des Gesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 SachenRBerG ergebe, finde § 112 Abs. 2 SachenRBerG auch auf den Kauf von Eigenheimen Anwendung. Der Erwerb der Kläger unterfalle dem Schutzzweck der Norm. Schließlich seien die Kläger Eigentümer eines Gebäudes, das unter die Sachenrechtsbereinigung falle.

Die Kläger beantragen unter teilweiser Rücknahme (wegen eines Laufzeittages) ihres Rechtsmittels, das Teilurteil des Landgerichts Dessau vom 13. Juli 2004 abzuändern und das beklagte Stift zu verurteilen, die Bewilligung zur Eintragung der Verlängerung der Laufzeit des Erbbaurechts der Kläger gemäß § 112 Abs. 2 SachenRBerG bis zum 30. September 2084 in das Grundbuch des Amtsgerichts Dessau von T. , Blatt ... , Flur ... , Flurstück ... , W. weg 17 zu erteilen, hilfsweise das beklagte Stift zu verurteilen, die Bewilligung zur Eintragung der Entschädigungsforderung der Kläger in das Grundbuch zu erteilen.

Die Widerklage - soweit darüber entschieden - teilweise abzuweisen.

Das beklagte Stift beantragt unter Verteidigung des Teilurteils, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Eintragung im Grundstücksgrundbuch erfolgt.

[ B ]

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Das Erbbaurecht der Kläger endet erst mit Ablauf von 90 Jahren nach dem Inkrafttreten des Sachenrechts- bereinigungsgesetzes, mithin am 30. September 2084 (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bst. a) SachenRBerG analog), womit die Klage begründet ist und die Widerklage, soweit durch das angefochtene Teilurteil hierüber entschieden wurde, unbegründet wäre. Allerdings fehlt es der Widerklage bereits an der Zulässigkeit. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Grundbuchberichtigungsanspruch aus §§ 894 BGB, 112 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG (I.). An einer Berichtigung des Grundbuchs, wie sie mit der Widerklage geltend gemacht ist, besteht für das beklagte Stift kein rechtlich schützenswertes Interesse (II).

I. Die Kläger stellen zu Recht auf eine analoge Anwendung von § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bst. a) SachenRBerG ab.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Verlängerung des Erbbaurechts der Kläger über den 31. Dezember 2005 hinaus komme mangels Anwendbarkeit des § 112 Abs. 2 SachenRBerG nicht in Betracht. Die Kläger hätten das Grundstück nicht als Erbbauberechtigte nach dem 31. Dezember 1975 bebaut oder dort eine bauliche Maßnahme i.S.v. § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen. Es liege allein ein nach dem 31. Dezember 1975 vollzogener Kauf vor. Dieser mag sich aus Sicht der Kläger als Investition darstellen; § 112 Abs. 2 SachenRBerG knüpfe allerdings nur an bestimmte Investitionen, nämlich Bebauungen oder bauliche Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 1 SachenRBerG an. Hieran fehle es, sodass sich die Kläger auf § 27 Abs. 1 EbbauVO verweisen lassen müssten, wodurch ihrem Interesse auf Entschädigung für das Bauwerk ausreichend Rechnung getragen sei.

Dies hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand, weil das Landgericht nicht erkannt hat, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den vorliegenden Sachverhalt eine planwidrige Lücke aufweist, die die analoge Anwendung der gesetzlich vorgesehenen baubedingten Verlängerung des Erbbaurechts erfordert.

2. Die mit dem Wirksamwerden des Beitritts und dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Beitrittsgebiet verbundenen Übergangsvorschriften gehen im Grundsatz davon aus, dass fortbestehende Schuldverhältnisse und Rechte an Sachen weiterhin durch die Rechtsvorschriften der DDR bestimmt werden (Art. 232 § 1; Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 ErbbauVO). § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB hatte in diesem Zusammenhang ursprünglich befristete Erbbaurechte in ewige Erbbaurecht umgewandelt. Solche Erbbaurechte sind möglich (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1680; von Oefele, in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., § 1 ErbbauVO Rdn. 70) und bestanden nach dem Inkrafttreten des ZGB mit dem, durch § 5 Abs. 2 EGZGB unberührt gebliebenen Inhalt fort. Sie konnten weiter in Anspruch genommen, aber auch veräußert werden (Flik, DtZ 1997, 146). So haben die Kläger das ursprünglich bis zum 30. September 1986 befristete Erbbaurecht <vgl. Bl. 69 d.A.> durch vom Staatlichen Notariat beurkundeten und vom Liegenschaftsdienst genehmigten Vertrag vom 22. September 1982 <Bl. 12/13 d.A.> aufgrund der Grundbucheintragung vom 21. Dezember 1982 <Bl. 6-11 d.A.> und der Zustimmung des beklagten Stiftes als ewiges Recht erworben (§§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 14 Abs. 3, Abs. 1 ErbbauVO i. V. m. §§ 2, 5 Abs. 2 Satz 1, 6 EGZGB i. V. m. §§ 297, 67, 26 Abs. 2 ZGB).

Auch wenn der notarielle Vertrag eher den Eindruck erweckt, es werde allein das Eigen-heim, bei dem es sich nur um den wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts handelte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EbbauVO), verkauft, war offensichtlich allen Beteiligten klar, dass es in Wirklichkeit um ein Geschäft über das Erbbaurecht ging (unschädliche Falschbezeichnung). Der Verkauf und die Übertragung eines Erbbaurechts erschließen sich ohne jeden Zweifel aus dem Vertragstext selbst. Dort wird immer wieder auf das Erbbaurecht und das Erbbaugrundbuch verwiesen. Selbst wenn es den Vertragsparteien eigentlich um das Eigenheim ging, wollte man den zur Eigentumsverschaffung am Gebäude notwendigen Weg gehen, der nach dem vertraglichen Ansatz nur über den Verkauf des Erbbaurechts führte.

3. Das den Klägern so mit Billigung des Beklagten verschaffte Erbbaurecht war unbefristet. Die Kläger konnten sich mit Blick auf die Rechtslage in der DDR darauf verlassen, das für 113.900 Mark der DDR gekaufte Erbbaurecht für immer in Anspruch nehmen zu können. Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat sich der Gesetzgeber anders entschieden. Da die Verlängerung der Erbbaurechte in der DDR dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen widersprochen habe, sei die Befristung nach einer Übergangszeit wiederherzustellen (Begründung der Beschlussempfehlung der Bundesregierung, BT-Drucksache 12/5992 Seite 176). Ausnahmslos ordnet daher § 112 Abs. 1 SachenRBerG für am 1. Januar 1976 mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke das Enden des Erbbaurechts zu dem im Erbbaurechtsvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1995 bzw. für Wohngrundstücke zum 31. Dezember 2005 an. Hierunter fällt auch das Recht der Kläger, dem die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB begründete Ewigkeit abhanden kam (vgl. zu eben dieser Absicht des Gesetzgebers Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 112 SachenRBerG Rdn. 10 f.; Limmer, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, Stand: Oktober 2003, § 112 Rdn. 4).

4. Die Rechtsposition der Kläger unterfiel mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2000, 1 BvR 1610/95 u. a. = VIZ 2000, 1062-1064). Dem Gesetzgeber ist es überlassen, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Insbesondere bei der Überleitung des Grundstücksrechts der DDR in das Immobiliarsachenrecht des BGB musste ihm hierbei zum Zwecke des Interessenausgleichs zwischen Eigentümern und Nutzern ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit bestand aber nicht. Insbesondere dem Vertrauen schützenswerter gesetzestreuer Erwerber war Rechnung zu tragen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2001, 1 BvR 198/98 = VIZ 2001, 330-333). Dieses Vertrauen durfte sich mit gewissen Einschränkungen auch auf das Fortgelten von Rechtsvorschriften der DDR beziehen. Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sollten deshalb die nach der Wiedervereinigung vorgefundenen, von der sozialistischen Planwirtschaft geprägten Rechtsverhältnisse zwar in BGB-konforme Beziehungen umgestaltet werden. Dies konnte aber nur im Wege eines sozialverträglichen Interessenausgleichs geschehen (BVerG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96 = VIZ 1999, 333 - 334). Dem hat der Gesetzgeber durch § 112 Abs. 2 SachenRBerG unter dem Aspekt des Vertrauens- insbesondere Investitionsschutzes der Nutzer zu genügen versucht (BT-Drucksache 12/5992 Seite 176; Limmer, § 112 Rdn. 5; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 112 Rdn. 9). Danach sind allerdings nur im Vertrauen auf die seit dem 1. Januar 1976 gültige Rechtslage vorgenommene bauliche Investitionen begünstigt (Flik, DtZ 1997, 146, 147; Prütting/Zimmermann/Heller, § 112 SachenRBerG Rdn. 16; Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand: Oktober 2004, § 112 SachenRBerG Rdn. 2; Grüneberg, in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., § 112 SachenRBerG Rdn. 11). Das hat das Landgericht zutreffend erkannt. Planwidrig unerwähnt blieben diejenigen Erbbauberechtigten, die das Recht im Vertrauen auf die Rechtslage in der DDR erworben haben.

5. Bei der Annahme einer Gesetzeslücke ist insbesondere im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber nicht alle Fälle einbezogen hat, für deren Regelung durchaus sachliche Gründe gesprochen hätten (BGH, Urteil vom 21. März 2003, V ZR 290/02 = VIZ 2003, 389-391 m. w. N.; Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 370/02 = VIZ 2003, 541 - 542). Die Erbbaurechte sind aber Gegenstand einer besonderen Regelung geworden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 112 SachenRBerG). Berechtigtes Vertrauen der Nutzer auf die Rechtslage zwischen 1976 und 1990 sollte dabei angemessen Berücksichtigung finden (§ 112 Abs. 2 SachenRBerG).

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz trägt den Nutzerinteressen nicht nur für die Fälle der Bebauung Rechnung. Auch der käufliche Erwerb von Gebäuden, insbesondere Eigenheimen ist geregelt und unter Schutz gestellt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) u. d); 4 Nr. 1; 5 Abs. 1 Nr. 1; 9 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1; 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG). Der Gesetzgeber geht zudem selbst davon aus, dass es unentdeckte Fälle geben kann, die eine Bereinigung erfordern, weil sie dem Schutzbereich des Gesetzes unterliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG; BGH, Urteil vom 21. März 2003, V ZR 290/02 = VIZ 2003, 389 - 391). Es ist daher von vornherein nicht auszuschließen, dass der Kauf von Erbbaurechten unter dem Regime des ZGB übersehen wurde.

Dafür spricht neben dem bereits erwähnten Willen zum vertrauensschützenden Interessenausgleich letztlich § 6 Abs. 2 Satz 2 EGZGB. Diese Vorschrift sah im Falle der Übertragung eines sich aus Grundstücksbelastungen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB begründet wurden, ergebenden Rechts die Anwendung des ZGB vor. Nach der offiziellen Kommentierung war damit nicht nur die Anwendung der für derartige Verfügungen maßgeblichen Regelungen, sondern eine Überführung auf den neuen Rechtszustand gemeint. Soweit das ZGB entsprechende Rechtsformen nicht vorsah, sollte das Recht umgewandelt oder zum Erlöschen gebracht werden. Dies umzusetzen, war Aufgabe der beteiligten staatlichen Organe (ZGB-Kommentar, Bln. 1985, § 6 EGZGB 2.2.). Wäre stets danach verfahren worden, dürfte es den Fall der Kläger nicht geben. Dies könnte den Gesetzgeber davon abgehalten haben, den Fall des Kauf eines Erbbaurechts in Betracht zu ziehen und zu regeln.

Die für § 112 Abs. 2 SachenRBerG herangezogenen Argumente treffen gleichermaßen auf die Käufer zu. Es wird niemand bestreiten, dass die Kläger im Jahre 1982 kein Erbbaurecht für mehr als 100.000 Mark der DDR gekauft hätten, wenn dieses, wie ursprünglich vereinbart, im Jahre 1986 ausgelaufen wäre. Die Kläger sind vor diesem Hintergrund zumindest genauso schutzwürdig, wie baulich investierende Nutzer, zumal sich ihr Erwerb unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers vollzog und sie am Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1939 völlig unbeteiligt waren. Dass der Gesetzgeber sich zu einem solchen Sachverhalt nicht äußerte, obwohl er Aspekte des Vertrauensschutzes berücksichtigen wollte und der Kauf eines nach dem EGZGB unbefristeten Erbbaurechts eigentlich nicht fern liegt, lässt eine planwidrige Gesetzeslücke vermuten. Nach dem Vorgehen des Gesetzgebers hätte das Vertrauen der Kläger eine Ausprägung im Gesetz finden müssen.

6. Die Lücke ist durch analoge Anwendung von § 112 Abs. 2 SachenRBerG zu schließen. Der Kauf und die Bebauung stellen sich im Ergebnis als zumindest gleich schutzbedürftig und schutzwürdig dar. Es gibt keinen Grund, die Kläger als Käufer eines Wohngebäudes anders zu behandeln als denjenigen, der aufgrund eines Erbbaurechts das Gebäude erst errichtete. Letzterer kann sogar mit dem Grundstückseigentümer im Erbbaurechtsvertrag noch die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB abgeschaffte Befristung vereinbart haben und dennoch in den Genuss des späteren Ablaufs des Rechts nach § 112 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG kommen, während die Kläger die vormalige Befristung allein dem Grundbuch entnehmen konnten, wo ihr aufgrund der veränderten Rechtslage keine Bedeutung mehr zukam. Es handelte sich um eine inhaltlich nicht mehr zulässige Eintragung, die als nicht vermerkt zu gelten hatte (Wacke, in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., § 892 Rdn. 19; § 891 Rdn. 3 m. w .N.; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 53 Rdn. 42, 46, 50; Schöner/Stöber, Rdn. 418, 419; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2002, § 892 Rdn. 17) und normalerweise zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kläger als gegenstandslos hätte gelöscht sein müssen (§ 20 Grundbuchverfahrensordnung der DDR vom 30. Dezember 1975). Der Kauf muss daher der Bebauung als achtenswerte Investition gleich behandelt werden, was durch entsprechende Anwendung der für bauliche Investitionen vorgesehenen Bestimmungen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 370/02 = VIZ 2003, 541 - 542; Urteil vom 19. Dezember 1997, V ZR 54/97 = VIZ 1998, 227 - 229 für Konsumgenossenschaften bzgl. Art. 233 § 2 a EGBGB).

Der Nachteil der Kläger ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht durch die Entschädigungsregelung der ErbbauVO ausgeglichen. Es geht hier nicht allein um Geld. Die Kläger haben mit dem Erwerb des Erbbaurechts einen auf Dauer angelegten Wohnsitz begründet, den sie jetzt aufgeben müssten. Dass der Gesetzgeber ebenso dachte, folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG.

7. Letztlich müsste sich das beklagte Stift sogar billigerweise unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einlassen. Auf das Verhältnis der Parteien sind § 242 BGB und die hieraus entwickelten Rechtsinstitute anzuwenden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., Art. 232 § 1 Rdn. 10 m.w.N.). Das beklagte Stift hat bei der Übertragung des Erbbaurechts auf die Kläger mitgewirkt, indem es zugestimmt hat. Zum Zeitpunkt der Zustimmung im Jahre 1982 war klar, dass der Erwerb nur deshalb zustande kam, weil alle Seiten davon ausgingen, dass die Befristung auf den 30. September 1986 nicht zum Tragen käme. Die Kläger wollten das Grundstück länger, gar für immer nutzen. Dieser erkennbaren und vom Stift gebilligten Motivation der Kläger darf sich der Grundstückseigentümer nicht durch, die konkrete Vertragsbeziehung vernachlässigendes Abstellen auf § 112 Abs. 1 SachenRBerG entgegen stellen. Ging das Stift ebenfalls von einer ewigen Nutzung der Kläger aus, ist ihm die Laufzeit des Rechts bis ins Jahr 2084 bei weiter bestehender Zinszahlungspflicht der Kläger gleich einer 1982 erfolgten Bebauung zuzumuten, während die Kläger andernfalls ihre Wohnung verlören.

8. Nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bst. a) SachenRBerG endet das Erbbaurecht in 90 Jahren nach dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und damit am 30. September 2084. Die Verlängerung des Erbbaurechts muss im Wege der Berichtigung in das Grundbuch eingetragen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG i.V.m. § 894 BGB; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 112 Rdn. 11 f.; Grüneberg, § 112 SachenRBerG Rdn. 5, 13; Prütting/Zimmermann/Heller, § 112 Rdn. 23; Eickmann, § 112 SachenRBerG Rdn. 7; Limmer, § 112 Rdn. 20). Entgegen der in erster Instanz vertretenen Auffassung der Kläger und des Landgerichts ist die Berichtigung aber nicht im Erbbaugrundbuch, sondern wie es das Gesetz bereits sagt, im Grundbuch des Grundstücks zu vollziehen. Dort ist die Dauer des Erbbaurechts mit konstitutiver Wirkung als dessen Inhalt einzutragen (BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1959, 2 Z 192/59 = BayObLGZ 1959, 520, 528; von Oefele, § 14 ErbbauVO Rdn. 2 f., 5, 9; Demharter, Anh. § 8 Rdn. 48; Schöner/Stöber, Rdn. 1724 f.; Palandt/Bassenge, § 14 ErbbauVO Rdn. 1). An einer entsprechenden Berichtigung des Erbbaugrundbuchs besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich hieran anknüpfend kein gutgläubiger Erwerb vollziehen kann (BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 1986, 2 Z 60/86 = BayObLGZ 1986, 294, 295 f.) und die dortigen Bestandsangaben nach § 56 Abs. 1 Bst. d) GBV mit der Grundbuchberichtigung aktualisiert werden.

II. Die Widerklage ist bereits unzulässig.

§ 112 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG betrifft nur die Verlängerung nach Abs. 2. Für eine weitergehende Grundbuchberichtigung aufgrund § 112 Abs. 1 SachenRBerG besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich an die bisherige Eintragung kein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des Beklagten anschließen kann. Dem Beklagten erwächst aus der Eintragung der alten, längst überholten Befristung kein Nachteil i. S. v. § 894 BGB.

[ C ]

Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug beruht auf §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision lässt der Senat wegen der Grundsätzlichkeit der sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der im Geltungsbereich des ZGB der DDR käuflich erworbenen Erbbaurechte stellenden Rechtsfragen zu (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Den Streitwert bestimmt der Senat auf 4.200 €. Der Wert einer Klage auf Grundbuchberichtigung richtet sich nach dem Interesse des Klägers (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). Dieses Interesse ist hier durch die Klärung der Dauer des Erbbaurechts bestimmt. Die Kläger gehen von einer Verlängerung des Erbbaurechts um 90 Jahre seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, also bis zum 30. September 2084, abzüglich einer sowieso anzunehmenden Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005 aus. Im Streit stehen sonach 79 Jahre und 9 Monate. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es aber nicht auf die Ermittlung des Verkehrswertes eines Erbbaurechts von knapp 80 Jahren auf dem Grundstück des Stiftes an. Für das streitige Recht findet vielmehr § 9 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach auf den 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezuges abzustellen ist.

Über die Höhe des Erbbauzinses streiten die Parteien. Der Senat schätzt den jährlichen Erbbauzins auf 1.200 €.

Die Widerklage führt zu keiner Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie betrifft den gleichen Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, da nicht beiden Anträgen gleichzeitig stattgegeben werden kann, sie sich mithin gegenseitig ausschließen.

Ende der Entscheidung

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