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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 11 U 91/02
Rechtsgebiete: VermG, BGB, ZPO, BauGB


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 1 Satz 9
VermG § 3 Abs. 3
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a]
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b]
VermG § 3 Abs. 3 Satz 3
VermG § 3 Abs. 3 Satz 4
VermG § 3 Abs. 3 Satz 5
VermG § 7 Abs. 1
VermG § 7 Abs. 2
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG § 7 Abs. 7 Satz 4
VermG § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2
VermG § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1
VermG § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3
VermG § 7 Abs. 8 Satz 1
VermG § 7a Abs. 2 Satz 1
VermG § 30 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 396 Abs. 1 Satz 1
BGB § 683
ZPO § 267
ZPO § 282 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 525 Satz 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 530
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 533
BauGB § 177
1. Eine zulässige, über § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu einem Erstattungsanspruch führende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme des Verfügungsberechtigten ist es auch, wenn das Mietobjekt über Modernisierungen (hier: Erneuerung der Fenster, Heizungs-, Sanitär- und Fassadensanierung) am Wohnungsmarkt gehalten und Leerstand verhindert wird.

2. Ist eine Gesamtsanierung wirtschaftlich sinnvoll, muss sich der Verfügungsberechtigte nicht auf das "Notwendige", also Stückwerk, beschränken.

3. Eigene Arbeitsleistungen sind dem Verfügungsberechtigten nicht zu erstatten.

4. Nimmt der Verfügungsberechtigte für zulässige Maßnahmen Fremdmittel in Anspruch, so kann er die in diesem Zusammenhang aufgewandten Finanzierungskosten (Zinsen) als weiteren Aufwand erstattet verlangen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 91/02 OLG Naumburg

verkündet am: 2. Sept. 2003

In dem Berufungsrechtsstreit

...

wegen Herausgabe gezogener Nutzungen,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause und der Richterin am Oberlandesgericht Joost für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 5. Juli 2002, Geschäftszeichen: 4 O 310/01, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.107,68 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 9. Dezember 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger jeweils 3/10 und der Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Weise leisten. Jeder Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.500 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ist zulässig.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 131.657 Euro festgesetzt. Der Streitwert erster Instanz beträgt unter Abänderung seiner Festsetzung im Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 2002 389.771,94 DM.

Gründe:

[ A ]

Wegen der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 05. Juli 2002, verwiesen. Das von dem Restitutionsantrag der Kläger betroffene und sich in der Verfügungsmacht des Beklagten befindliche Mietwohngrundstück liegt in der H. - Straße 16 in W. . Nach der Bestandskraftfeststellung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt M. kreis vom 27. September 1999 <Bd. I Bl. 5 f. d.A.>, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, trat die Bestandkraft des die Kläger begünstigenden Rückübertragungsbescheides am 28. Juni 1999 ein.

Dem auf Herausgabe des nach dem 01. Juli 1994 vom Beklagten eingezogenen Mietzinses (= 225.410,85 DM) gerichteten Anspruch der Kläger hat der Beklagte zunächst die Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen aus dem gleichen Zeitraum i.H.v. insgesamt 189.353,91 DM entgegen gestellt. Sodann hat der Beklagte von ihm zwischen Oktober 1990 und 30. Juni 1994 getätigte grundstücksbezogene Ausgaben von zusammen 284.478,30 DM in den Prozess eingeführt, denen bis zum 30. Juni 1994 angefallener Mietzins von 84.060,27 DM gegenüber steht. Mit dem verbleibenden Betrag von 200.418,03 DM hat der Beklagte ebenfalls die Aufrechung erklärt.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat den Beklagten durch Entscheidung vom 05. Juli 2002 verurteilt, an die Kläger 78.727,59 Euro (= 153.977,78 DM) nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Nach Auffassung des Landgerichts führten von den eingewandten Aufwendungsersatzansprüchen des Beklagten lediglich einige zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs der Kläger und zwar in einem Gesamtumfang von 71.433,06 DM (30.703,04 DM aus der Zeit vor dem 01. Juli 1994 und 40.730,02 DM aus der Zeit danach). Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auf Abweisung der Klage gerichteten Berufung, die sich aufgrund des Weiterverfolgens von mehreren zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im Wert von 257.498,72 DM auf das Erlöschen des Herausgabe- sprich Zahlungsanspruchs der Kläger stützt. Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts und beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

[ B ]

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Kläger vom Beklagten die von ihm seit dem 01. Juli 1994 eingezogenen Mieten herausverlangen können. Gegenstand der Berufung sind daher, wie auch in erster Instanz, die gestaffelt (zum Teil hilfsweise) zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche des Beklagten.

1. Rechnet der Beklagte mit mehreren, die Forderung des Klägers übersteigenden Gegenforderungen auf, ist er zur Angabe der für die gerichtliche Prüfung seiner Ansprüche maßgeblichen Reihenfolge gehalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2000, 1 U 55/99 = OLGR 2001, 149-150; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Mai 1975, 4 U 48/74 = MDR 1976, 50-51). Diese, auf eine Bestimmung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB abstellende Pflicht ist Ausdruck des auch für die Prozessaufrechnung geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes. Ihr ist bei Aufrechnung mit einer Forderungsmehrheit genügt, wenn einzelne Forderungen in bestimmter Reihenfolge benannt und hinreichend genau bestimmt sind (BGH, Urteil vom 7. November 2001, VIII ZR 263/00 = BGHZ 149, 120-129). Davon ist das Landgericht offenbar ausgegangen. Der Senat hat hiergegen nichts zu erinnern, wobei er sich an die im Berufungsrechtszug dargestellte Reihenfolge hält.

2. Soweit der Beklagte mit der Berufung neue Gegenforderungen einzuführen sucht, ist sein Vorgehen nicht zulässig (§ 533 ZPO).

Der Beklagte hat in erster Instanz u.a. die Auffassung vertreten, er habe gegen die Kläger einen Anspruch auf Ersatz seit dem 01. Juli 1994 aufgewandter Zins- und Tilgungsleistungen für das 1991 zum Zwecke der Sanierung bei der D. Bank aufgenommene KfW-Darlehen. In diesem Zusammenhang wurde mit 76.694,23 DM aufgerechnet, die Zahlungen des Beklagten bis 21. Dezember 1999 betrafen. Das Landgericht hat eine dahingehende Gegenforderung des Beklagten auch deshalb verneint, weil nicht Zins- und Tilgungsleistungen neben den über das Darlehen finanzierten Aufwendungen erstattet verlangt werden könnten. Dies käme einem doppelten Ersatz gleich. Die Berufung macht sich die Auffassung des Landgerichts zu Eigen und berechnet den Aufwendungsersatzanspruch nunmehr ausschließlich anhand der Zinsen. Die Zinsberechnung stützt sich allerdings nicht, wie in erster Instanz, allein auf den Zeitraum bis zum 21. Dezember 1999, sondern bezieht zusätzlich den Zeitraum zwischen dem 22. Dezember 1999 und 30. September 2001 im Umfang von 14.516,70 DM <Bd. III Bl. 76 d.A.> ein. Dem steht § 533 ZPO entgegen.

Wurde eine Gegenforderung vorinstanzlich noch nicht geltend gemacht, ist § 533 ZPO zu prüfen (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 533 Rdn. 16). Danach ist die neue Aufrechnungserklärung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger der Aufrechnung mit weiteren Finanzierungsaufwendungen analog §§ 525 Satz 1, 267 ZPO zugestimmt haben. Jedenfalls darf der Senat nicht auf den mit der Aufrechnung verbundenen Sachvortrag des Beklagten, er habe auch nach dem 21. Dezember 1999 auf das KfW-Darlehen Zinsen entrichtet, zurückgreifen.

Unter welchen Voraussetzungen neuer Tatsachenstoff mit der Berufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann, ergibt sich aus § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. §§ 530, 531 ZPO (Zöller/Gummer, § 529 Rdn. 2). Vorrangig ist § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO von Bedeutung, da bereits bei fahrlässigem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht in erster Instanz jedes Nachschieben neuen Sachvortrages ausgeschlossen ist, ohne dass es auf eine Verzögerung ankäme (Zöller/Gummer, § 530 Rdn. 3, 1). Diesem Vorwurf ist der Beklagte mit Blick auf die weiteren Zinsen ausgesetzt. In erster Instanz ging die Aufrechnung mit Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehen der D. Bank über 150.000 DM auf den Schriftsatz vom 01. August 2001 zurück <Bd. I Bl. 96 f. d.A.>. Der Beklagte verwies auf ein Schreiben der D. Bank vom 02. Mai 2001 <Anl. B 109 bzw. B 53 - Anlagenband>. Aus der darin enthaltenen Aufstellung der Bank gehen Zahlungen des Beklagten nicht nur bis zum 21. Dezember 1999, sondern auch bezogen auf den nachfolgenden Zeitraum bis zum 30. September 2001 hervor. Dennoch hat der Beklagte, ohne dass sich seinem Vorbringen eine zulässige Bezugnahme auch wegen dieser Zahlungen entnehmen lässt, die weitergehenden Aufwendungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 28. Mai 2002 nicht in den Prozess eingeführt, also bewusst auf die weitere Aufrechnung und dahingehenden Sachvortrag verzichtet. Dies war mit Blick auf § 282 Abs. 1 ZPO nachlässig. Es bestand aus der Sicht und Absicht des Beklagten, dem Anspruch der Kläger alles entgegenzustellen, was von ihm aufgewandt wurde, kein vernünftiger Grund, die vom 22. Dezember 1999 bis 30. September 2001 erbrachten Zahlungen auszunehmen. Sie unterschieden sich selbst mit Blick auf die materiell-rechtliche Behandlung in keiner Weise von den als Gegenforderung geltend gemachten Leistungen des Beklagten zwischen Oktober und 21. Dezember 1999. Dem Beklagten war es daher zuzumuten, auch hierauf mit entsprechendem Sachvortrag abzustellen.

II. Der Senat hatte im Zusammenhang mit den Gesuchen des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits zweimal Gelegenheit (summarisch) zu den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien Stellung zu nehmen. Es bedarf mit Blick hierauf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Kläger vom Beklagten die Herausgabe der seit dem 01. Juli 1994 aus dem streitgegenständlichen Objekt gezogenen Mieten verlangen können (vgl. Bst. B] Ziff. I. des Beschlusses vom 28. April 2003; Ziff. II.1. Bst. a] des Beschlusses vom 13. März 2002, 11 W 78/02).

III. Die dem Herausgabeanspruch der Kläger vom Beklagten entgegen gehaltenen Aufwendungsersatzansprüche führen im Umfang von weiteren 73.629,91 Euro (= 143.988,02 DM) zum Erlöschen der Klageforderung (§§ 387, 388 Satz 1, 389, 396 Abs. 1 Satz 1 BGB).

1. Der Beklagte hat in erster Instanz Energielieferungskosten entsprechend den Rechnungen der E. AG vom 21. November 1999 für den Zeitraum 9. Februar bis 31. Oktober 1999 über 176,09 DM <Anl. B 1 - Anlagenband> sowie der W. AG vom 27. Februar 1999 für den Zeitraum 1. Dezember 1998 bis 9. Februar 1999 über 79,01 DM <Anl. B 3 - Anlagenband>, also insgesamt 255,10 DM geltend gemacht und behauptet, er habe diese Kosten tragen müssen, da die betroffene Wohnung (ehemals P. ) leer gestanden habe. Vom Landgericht wurde eine aufrechenbare Gegenforderung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe für den Wohnungsleerstand keinen Beweis angetreten. Die Berufung rügt einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht und weist zudem darauf hin, dass die Stromrechnungen an den Beklagten adressiert seien. Auf die Vernehmung der daneben nunmehr benannten Zeugen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Danach lässt sich eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung des Landgerichts (§ 513 Abs. 1 ZPO) nicht ausmachen.

Macht der Berechtigte den Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Betriebskosten i.S.d. Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung aufrechnen, soweit ihm diese nicht von den Mietern erstattet worden sind (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 VermG). Darlegungs- und beweispflichtig für den Aufrechnungstatbestand ist der Beklagte. Er hat durch seinen Verzicht auf die benannten Zeugen auch in der Berufungsinstanz für sein Vorbringen keinen Beweis angetreten, womit es auf den Verfahrensfehler des Landgerichts nicht mehr ankommt. Der Senat verweist ergänzend auf die Gründe seines Beschlusses vom 28. April 2003 (Bst. B] Ziff. III.1.).

2. Aus der Erneuerung der Fenster und der Sanierung der Fassade des Gebäudes erwächst dem Beklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Gegenanspruch von 50.023,41 DM.

a) Der Beklagte hat 1991/1992 sämtliche Fenster der Wohnungen und des Treppenhauses sowie die dazu gehörenden Fensterbänke erneuern lassen. Seit der mündlichen Verhandlung erkennt der Beklagte die Richtigkeit der diesbezüglichen Kostenermittlung des Senats im Beschluss vom 28. April 2003 (Bst. B] Ziff. IV.1.) mit 94.565,01 DM (und nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, 147.487,44 DM) an, sodass von einem Aufwand in dieser Höhe auszugehen ist. Das Landgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten verneint, weil in Ermangelung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB nicht ausreichend vorgetragen sei, wieso der Komplettwechsel der Fenster erforderlich und so von einer mietvertraglichen Pflicht des Eigentümers getragen gewesen sei. Zu erstatten seien nur die Kosten gewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen, die zu keiner wesentlichen Wertverbesserung führten. Hierunter mag das Wechseln einzelner, aber nicht aller Fenster fallen. Nicht ersatzfähig seien Maßnahmen, die über die gewöhnliche Substanzerhaltung hinaus auch der weiteren wirtschaftlichen Verwertbarkeit zugute kämen. Eine durch die Maßnahme bedingte Mieterhöhung trage der Beklagte zudem nicht vor.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 2003 deutlich gemacht, dass diese Ausführungen des Landgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten und die angefochtene Entscheidung hier auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO beruht. Neben den in § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG genannten Aufwendungen kann der Verfügungsberechtigte uneingeschränkt mit seinen aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG folgenden Kostenerstattungsansprüchen aufrechnen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, V ZR 328/99 = WM 2000, 2055, 2056 f.; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 2002, § 7 VermG Rdn. 54). Dabei bezieht sich der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entgegen dem Wortlaut nicht nur auf Instandsetzungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, sondern auf alle, vom Unterlassensgebot ausgenommenen Geschäfte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 u. 5 VermG soweit sie über die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswertes hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852 f.; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1348; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 9. Januar 2003, III ZR 121/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 1999, 23 U 58/98 = VIZ 2001, 211, 212; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Juni 2002, § 3 VermG Rdn. 306).

§ 3 Abs. 3 VermG soll den Rückübertragungsanspruch vor einer Entwertung bzw. den Berechtigten vor Beeinträchtigung seiner Position schützen. Wird dieser Schutzzweck nicht berührt, besteht kein Anlass, dem Verfügungsberechtigten verändernde Maßnahmen zu untersagen bzw. ihm einen Anspruch auf Erstattung der hierdurch verursachten Kosten von vornherein abzusprechen (Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juli 2002, § 3 VermG Rdn. 79 f.). Die Erneuerung der Fenster sowie der dazu gehörenden Fensterbänke war dem Beklagten deshalb erlaubt, weil sie der Instandsetzung diente und zu einer Mieterhöhung berechtigte (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG), weil sie zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Mietshauses erforderlich war (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b] VermG) und/oder weil sie einer Rechtspflicht des Eigentümers entsprach (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG). Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, es läge nicht zu erstattender außergewöhnlicher Erhaltungsaufwand vor. Der Verfügungsberechtigte hat vor dem 01. Juli 1994 lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den, ihm verbleibenden Nutzungen zu tragen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1853; Urteil vom 23.April 1999, V ZR 142/98 = WM 1999, 1281, 1282; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243). Die außergewöhnlichen Erhaltungskosten sind dagegen zu erstatten (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, V ZR 328/99 = WM 2000, 2055, 2056). Bereits in seinem Beschluss vom 28. April 2003 (Bst. B] Ziff. IV.1.) hat der Senat deshalb die Aufwendungen für die Fenstererneuerung, die von ihrem Umfang her nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten anzusehen sind, als erstattungsfähig betrachtet. Hieran wird festgehalten. Die von der Berufungserwiderung vorgebrachten Bedenken gegen seine Auffassung teilt der Senat nicht.

Die Vermietung von Wohnungen eines Mietshauses ist eine zulässige Verwaltungsmaßnahme (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = ZIP 1997, 1475, 1478). Im Interesse der Kläger hatte der Beklagte alles zu tun, was zur Aufrechterhaltung der Vermietung erforderlich war. Davon ist auch der Zustand der Mietsache betroffen. Waren die Fenster, was die Kläger generell nicht in Zweifel ziehen, teilweise defekt, folgte der Beklagte einer mietvertraglichen Pflicht i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG, wenn er sie erneuern ließ (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245; Kinne, in: Rädler / Raupach / Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 2002, § 3 VermG Rdn. 111). Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit auch eine damit partiell einher gehende Modernisierung durch Rechtspflichten des Beklagten veranlasst (vgl. BGH a.a.O.) oder welcher Teil der Fenster reparatur- bzw. erneuerungsbedürftig oder weiter nutzbar war. Bei der Bewirtschaftung und Erhaltung eines Mietobjekts sind neben den bestehenden Mietverträgen auch die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu beachten, da sie für die weitere und künftige Vermietung zur Verhinderung eines Leerstandes von Bedeutung sind. Dem darf der Verfügungsberechtigte im objektiven Interesse des Restitutionsberechtigten Rechnung tragen. Es ist anerkannt, dass ein Verfügungsberechtigter, der eine leer stehende Wohnung saniert, um sie wieder vermieten zu können, eine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b] VermG durchführt, die - einschließlich der Modernisierung - zulässig und vom Berechtigten mit Blick auf die Kosten auszugleichen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = ZIP 1997, 1475, 1478; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245). Für Maßnahmen, die sich im Rahmen dessen bewegen, was sich auf dem Wohnungsmarkt vollzieht und über eine Nachzeichnung der dortigen Entwicklung die Weitervermietung (sei es über die Verhinderung von Kündigungen, sei es über ein Neuvermietung) auch in Zukunft zu sichern sucht, kann nichts anderes gelten (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 1999, 23 U 58/98 = VUZ 2001, 211, 213). Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten durchgeführte Fenstererneuerung.

Der Zeitraum zwischen 1990 und 1995 war in den neuen Bundesländern durch massive Bautätigkeit, auch und vor allem auf dem Gebiet des Wohnungsbaus gekennzeichnet. Fördermaßnahmen führten zur breiten Schaffung neuen oder sanierten Wohnraumes. Derzeit besteht ein Wohnungsüberangebot. Wollten die Kläger und für sie der Beklagte zukünftig überhaupt noch zu angemessenen Preisen vermieten, musste mit der Entwicklung Schritt gehalten werden. Dazu gehörten im Mindesten neue, bedienfreundliche, haltbare, sichere und vor allem dichte Fenster. Der Senat ist davon überzeugt, dass die jetzt heraus verlangten Mieten unter keinen Umständen erzielt worden wären, wenn sich der Beklagte, wie von den Klägern eingewandt, auf das sog. Notwendigste, also die tatsächlich nicht mehr zu gebrauchenden Fenster beschränkt hätte. Die Gesamterneuerung war wirtschaftlich sinnvoll und geboten. Andernfalls hätte eine erhebliche Wertminderung des Objekts gedroht. Geht es um den Ersatz von Kosten für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ist kein zu enger Maßstab anzulegen. Neben den unbedingt erforderlichen Maßnahmen darf der Verfügungsberechtigte auch solche durchführen, die einem "Gebot wirtschaftlicher Denkungsart" entsprechen (BGH, Urteil vom 6. April 2000, III ZR 263/98 m.w.N.; OLG Frankfurt a.a.O.), indem sie die wirtschaftliche Nutzbarkeit aufrechterhalten (Kimme, § 3 VermG Rdn. 99).

b) Nach Abschluss des Fenstereinbaus ließ der Beklagte die Fassade erneuern. Über den damit verbundenen Aufwand verhalten sich die Rechnungen der Fa. Sch. vom 16. März 1992 über 18.487,20 DM und 12. Mai 1992 über 20.291,04 DM sowie der Fa. V. vom 22. Mai 1992 über 740,43 DM <Anl. B 22-24 zum Schriftsatz vom 01. August 2001> mit einem Gesamtumfang von 39.518,67 DM. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, wenn der Beklagte Schäden bzw. Mängel an der Fassade habe beseitigen wollen, so wäre den dies fordernden mietvertraglichen Pflichten durch punktuelles Ausbessern nachzukommen gewesen. Es läge eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme vor, deren Kosten nicht zu den ersatzfähigen gewöhnlichen Erhaltungskosten zählten. Zu den Voraussetzungen, unter denen vom Restitutionsberechtigten Instandsetzungskosten zu erstatten seien, trage der Beklagte nicht vor. Der Beklagte rügt mit der Berufung, dass die Kammer ihn auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gegenforderung habe aufmerksam machen müssen. Die Fassade sei, wozu die Berufung unter Beweisantritt näher vorträgt, mangelhaft und deshalb zu sanieren gewesen, was die Kläger mit der Berufungserwiderung bestreiten.

Bereits in dem Beschluss vom 28. April 2003 (Bst. B] Ziff. IV.2.) hat der Senat die Kosten für die Herstellung der Fassade als erstattungsfähigen Aufwand betrachtet. Es gelten die gleichen Grundsätze, wie sie zuvor zur Erneuerung der Fenster (Bst. a]) erörtert wurden. Es kommt, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht darauf an, ob sich die Fassade insgesamt im Zustand dringender Erneuerungsbedürftigkeit befand und der Beklagte den Mietern gegenüber zur Gesamtsanierung verpflichtet war. Mit dem Auftrag an die Fa. Sch. und die Fa. V. hat der Beklagte im objektiven Vermieterinteresse, also zugunsten der Kläger gehandelt, indem er das zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Mietshauses Erforderliche veranlasste (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b] VermG).

Neben den Fenstern waren auch die Gebäudefassaden vor allem mit Blick auf die bis dahin in der DDR völlig unzureichende Dämmung von den bereits erwähnten Bauarbeiten betroffen. Grundstückseigentümer gingen unter Ausnutzung staatlicher Förderprogramme über die Herstellung energiesparender Isolierungen zu einer attraktiveren Fassadengestaltung ihrer Gebäude über. Wollte der Beklagte das Grundstück weiterhin ohne Einbußen als Mietobjekt nutzen, durfte er sich dieser Entwicklung nicht verschließen und musste ebenfalls im Rahmen der zur Verfügung stehenden und über die Vermietung zu erwartenden Mittel sanieren. Die hierbei entstandenen und von ihm aufgewandten Kosten kann der Beklagte von den Klägern erstattet verlangen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b], Satz 4 VermG).

c) Wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ergibt, stehen dem Beklagten die Aufwendungen für die Fenster und die Fassade im Verhältnis zu den Klägern nicht einschränkungslos zu. Er muss sich das auf den Erstattungsanspruch anrechnen lassen, was er aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zusätzlich eingenommen hat. Nur der noch nicht amortisierte Kostenteil ist von den Klägern zu tragen, da ihnen aus dem Tun des Beklagten kein Vorteil aber auch kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen soll (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243; Kimme, § 3 VermG Rdn. 95). Der Beklagte hätte daher vorzutragen, in welchem Umfang durch die Erneuerung der Fenster und der Fassade Mieterhöhungen durchgesetzt wurden. Hieran fehlt es. Dies führt keineswegs dazu, dem Beklagten die Möglichkeit, Kostenerstattung zu verlangen, insgesamt abzusprechen.

Dem Verfügungsberechtigten stehen die vor dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen zu. Sie sind nicht auf den Kostenerstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG anzurechnen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, V ZR 328/99 = WM 2000, 2055, 2056 f.). Dies schließt es nicht aus, dass der Verfügungsberechtigte, um der Darlegung, inwieweit er aus einer erlaubten Maßnahme Mietzinssteigerungen erwirtschaftete, zu entgehen, die vor dem 1. Juli 1994 eingenommenen Mieten - wie der Beklagte - in Gänze berücksichtigt und von seinem Kostenerstattungsanspruch abzieht (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243). Der Beklagte hat 84.060,27 DM an Mieten eingenommen. Werden hiervon die Aufwendungen für die Fenster (Bst. a]) und für die Fassade (Bst. b]) abgesetzt, verbleibt ein von den Klägern auszugleichender Negativsaldo von 50.023,41 DM.

3. Die Berufung verfolgt zu Recht einen weiteren Kostenerstattungsanspruch von 10.207,50 DM weiter.

Der Beklagte hat in den Jahren 1991 bis 1993 in den Wohnungen P. und St. Sanitärarbeiten ausführen lassen. Zur Darstellung der damit verbundenen Kosten bezieht er sich auf die Rechnungen der Fa. Sch. vom 23. Dezember 1991 über 2.539,50 DM (Umbauarbeiten zur Herstellung eines Bades St. <Anl. B 17 zum Schriftsatz vom 01. August 2001 - Anlagenband>), der Fa. Wz. vom 11. Januar 1992 über 19.668,23 DM (Lieferung und Montage einer Warmwasserheizung St. <Anl. B 18 zum Schriftsatz vom 01. August 2001 - Anlagenband>), vom 11. Januar 1992 über 14.702,24 DM (Lieferung und Montage einer Warmwasserheizung P. <Anl. B 19 zum Schriftsatz vom 01. August 2001 - Anlagenband), vom 22. November 1993 über 209,30 DM (Lieferung eines Einhebelmischers P. <Anl. B 20 zum Schriftsatz vom 01. August 2001 - Anlagenband>), vom 22. November 1993 über 596,39 DM (Lieferung eines Handtuchwärmers P. <Anl. B 21 zum Schriftsatz vom 01. August 2001 - Anlagenband>).

Das Landgericht hat die Kosten für die Herstellung des Bades (2.539,50 DM) als auf eine Vermieterpflicht zurückgehend (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG) für erstattungsfähig gehalten. Unter gleichem Gesichtspunkt seien auch die Kosten für das Herstellen einer Warmwasserversorgung der Aufrechnung durch den Beklagten zugänglich. Insgesamt könnte der Beklagte die Rechnungsbeträge von 19.668,23 DM und 14.702,24 DM aber nicht verlangen. Darin enthalten seien auch Kosten für weitere Installationen und das Anbringen von Heizkörpern. Warum die vorhandene Kohleheizung einer Neuanlage habe weichen müssen, sei nicht vorgetragen. Die durch Kohle zu beheizende Mietsache sei nicht mangelhaft. Von den Klägern seien deshalb nur 14.630,89 DM und 10.337,77 DM auszugleichen. Zur Erforderlichkeit des Einhebelmischers und des Handtuchhalters sei dem Sachvortrag des Beklagten ebenso wenig zu entnehmen. Die Berufung verfolgt über den bereits vom Landgericht berücksichtigten Betrag von 27.508,16 DM hinaus die restlichen 10.207,50 DM weiter. Sie meint, auch hier habe das Landgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Nicht einmal die Kläger hätten Bedenken angemeldet, sodass der Beklagte zumindest durch die Kammer auf die Schlüssigkeitsbedenken zur Gegenforderung hätte hingewiesen werden müssen. In den Wohnungen P. und St. sei das gesamte Heizungssystem erneuert worden. Die differenzierte Sicht des Landgerichts sei bereits deshalb nicht nachzuvollziehen, weil der Beklagte kein Stückwerk habe hinterlassen dürfen.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. April 2003 (Bst. B] Ziff. IV.3.) zu erkennen gegeben, dass er die Begründung des Landgerichts nicht teilt und i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO für rechtsfehlerhaft hält. Daran wird trotz der Bedenken der Kläger festgehalten. Es kann offen bleiben, inwieweit der Beklagte mit dem Einbau eines Bades und neuer Heizungen bzw. Sanitärobjekte einer vertraglichen Handlungspflicht i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG genügte. Vom Ausmaß und den damit verbundenen Kosten stellen sich die o.g. Maßnahmen als Rechtsgeschäfte zur Erhaltung und Bewirtschaftung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b] VermG dar, selbst wenn sie nur teilweise einer Pflicht des Vermieters zur mangelfreien Gebrauchsüberlassung folgten. Zur wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks als Mietobjekt war es notwendig, die Heizungs- und Sanitärinstallation den sich verändernden Ansprüchen der Mieter und damit dem Mietmarkt anzupassen. Wirtschaftlich bot es sich geradezu an, die zur Herstellung eines Bades und einer Warmwasserversorgung sowieso notwendigen Arbeiten mit dem Ersetzen der überholten Kohleheizung zu verbinden. Der Beklagte hat sich wie ein vernünftiger Vermieter verhalten. Etwas anderes hätten auch die Kläger kaum getan, womit kein Grund besteht, den Aufwand nur teilweise zu erstatten.

Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe zu den Rechnungen vom 22. November 1993 über 209,30 DM und 596,39 DM nichts vorgetragen, woraus sich ein Kostenerstattungsanspruch ableiten ließe. Ein direkter, insbesondere zeitlicher Zusammenhang zur im Januar 1992 abgerechneten Erneuerung der Warmwasser- und Heizungsanlage lässt sich ohne näheren Sachvortrag nicht herstellen. Dennoch nehmen auch die Kläger nicht in Abrede, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten hatte. Werden einzelne Installationselemente der Mietsache ausgetauscht (weil sie nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionierten), liegen zumindest laufenden Kosten der Bewirtschaftung vor. Diese Kosten hat der Beklagte, soweit sie vor dem 1. Juli 1994 angefallen sind, selbst zu tragen. Die Art und Weise der Abrechnung bzw. Anrechnung des eingezogenen Mietzinses zur Ermittlung seines Aufwendungsersatzanspruches durch den Beklagten fordert allerdings, den gewöhnlichen Erhaltungskosten als mietmindernden Abzugsposten trotzdem Aufmerksamkeit zu widmen (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245). Dies gilt jedenfalls solange nicht ersichtlich ist, dass die der Amortisation erlaubter Maßnahmen dienenden Mietzinsmehreinnahmen durch die laufenden Kosten ganz oder teilweise aufgebraucht werden, weil der ursprüngliche Mietzins sie nicht zu decken vermochte. Die Kosten für den Einhebelmischer und den Handtuchwärmer belasten die Kläger daher zwar nicht über einen Aufwendungsersatzanspruch. Sie verringern jedoch die bereits unter Ziff. 2. Bst. c] vollständig berücksichtigten Mieteinnahmen von 84.060,27 DM und erhöhen so indirekt die Gegenansprüche des Beklagten aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG.

1. Die Berufung greift das Urteil des Landgerichts auch hinsichtlich der Kosten einer Deckentäfelung (60 DM) erfolgreich an.

Der Beklagte hat 131,32 DM zur Aufrechnung gestellt, weil 1997 in den Wohnungen P. und B. die Fenster nachgestellt und versiegelt sowie die Decke im Bad der Wohnung Sm. getäfelt worden seien. Hierzu hat der Beklagte auf die Rechnungen vom 4. Januar 1997 über 60 DM und vom 9. Januar 1997 über 71,32 DM <Anlage B 27 zum Schriftsatz vom 21. März 2001 - Anlagenband> verwiesen. Das Landgericht hat 71,32 DM als erstattungsfähige Nachstellkosten angesehen, einen Ersatzanspruch für weitere 60 DM Arbeitslohn aber abgelehnt, da der Beklagte zur Erforderlichkeit der Deckentäfelung nichts vorgetragen habe. Die Berufung beansprucht weiterhin die 60 DM für den Beklagten, rügt einen Verstoß gegen die Hinweispflicht durch die Kammer und trägt unter Beweisantritt vor, nach dem Verlegen von Leitungen habe die in Mitleidenschaft gezogene Decke wieder hergestellt werden müssen. Dies sei am günstigen durch die Verkleidung zu machen gewesen.

Die angefochtene Entscheidung beruht in diesem Punkt auf einer Rechtsverletzung. Soweit die Kammer den Sachvortrag des Beklagten für ergänzungsbedürftig hielt, musste sie vor einer Entscheidung in der Sache hierauf hinweisen und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 139 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Beklagte konnte daher in zweiter Instanz zur Deckentäfelung weiter vortragen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dieses neue Vorbringen bestreitet die Berufungserwiderung nicht. Machten Rohrleitungsarbeiten, die die Decke beschädigten, eine Reparatur und als solche die Vertäfelung erforderlich, hat der Beklagte damit eine Maßnahme zur Erhaltung i.S.v. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG getroffen und zugleich seiner mietvertraglichen Pflicht zur mangelfreien Gebrauchsüberlassung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG mit der Folge eines aufrechenbaren Erstattungsanspruchs von weiteren 60 DM genügt.

5. Im Zusammenhang mit Elektroarbeiten in der Wohnung P. hat der Beklagte Installationsmaterial im Wert von 132,54 DM gekauft <vgl. Rechnung des Elektromeisters Bi. vom 6. März 1997 - Anl. B 17 zum Schriftsatz vom 21. März 2001 - Anlagenband>. Für Stemm-, Schlitz- und Verlegearbeiten, die der Beklagte in Eigenleistung ausführte, hat er neben den genannten Materialkosten auch die von ihm aufgewandte Arbeitszeit im Gesamtumfang von 287,04 DM in Anlehnung an das, was ein Handwerker verlangt hätte, geltend gemacht. Insgesamt hat der Beklagte mit Blick auf die 1997 ausgeführten Elektroarbeiten mit 419,58 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat, obwohl es fälschlicherweise davon ausging, es seien 419,58 DM allein für die Eigenleistungen verlangt, die Kosten des Materials von 132,54 DM für erstattungsfähig gehalten. Eigenleistungen begehre, so die angefochtene Entscheidung, der Beklagte zu Unrecht. Der Ersatzanspruch sei auf entstandene Kosten beschränkt. Der Aufwendungsbegriff des Vermögensgesetzes sei in diesem Sinne enger als derjenige des § 683 BGB. Diese Auffassung stellt die Berufung zur Überprüfung durch den Senat, wobei auch sie davon ausgeht, dass noch 419,58 DM im Streit stünden.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Vermögensgesetz enthält eine auf das Verhältnis der Parteien zugeschnittene, abschließende Regelung zur Kostenerstattung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994, V ZR 177/93 = VIZ 1995, 293, 294; Urteil vom 9. Januar 2003, III ZR 121/02; Redeker / Hirtschulz / Tank, § 3 VermG Rdn. 286, 309; a.A. Kinne, § 3 VermG Rdn. 136). Allein hierdurch wird bestimmt, ob der Beklagte den Einsatz seiner Arbeitskraft finanziell abgegolten erhält (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983, VII ZR 87/82 = BGHZ 87, 43-52 m.w.N.). Liegt dem Tätigwerden ein Auftrag zugrunde, sind eigene Arbeitsleistungen keine ersatzfähigen Aufwendungen (Seiler, in: MünchKomm.-BGB, 3. Aufl., § 670 Rdn. 7, 19 unter Hinweis auf § 1835 Abs. 2 u. 3 BGB). Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag wird ein Ersatzanspruch für Eigenleistungen nur angenommen, wenn die Tätigkeit in Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers fällt oder üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird (BGH a.a.O. m.w.N.; Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl., § 683 Rdn. 8 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 683 Rdn. 8 m.w.N.). Die eigene Arbeit des Beklagten als Grundstückseigentümer bzw. Vermieter erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Vermögensgesetz enthält zudem keinen allgemeinen Aufwendungsersatz- sondern lediglich einen Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten (§§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2; 3 Abs. 3 Satz 4 VermG; Kimme, § 3 VermG Rdn. 96). Eigenleistungen rufen keine Kosten hervor, weil sie keinen finanziellen Aufwand mit sich bringen. Letztlich geht das Vermögensgesetz, mit Ausnahme der Instandsetzungsmaßnahmen, von Rechtsgeschäften des Verfügungsberechtigten aus. Eine auf Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung ist aber nur dort notwendig, wo es um das Einschalten Dritter und gerade nicht um Eigenleistungen geht. Etwas anderes mag gelten, wenn es um durch gleichwertige Arbeitsleistungen ersparte Betriebskosten geht (vgl. Meyer-Seitz, § 7 VermG Rdn. 66). Darum geht es hier nicht.

6. Der Beklagte hat eine Wäschespinne und einen Handtuchtrockner erworben <Baumarktrechnung vom 18. Oktober 1996 - Anl. B 27 des Schriftsatzes vom 21. März 2001 - Anlagenband>. Beides stellte er den Mietern auf deren Wunsch zur Nutzung im Außenbereich zur Verfügung. Den Kaufpreis von 164 DM verlangt der Beklagte von den Klägern erstattet. Das Landgericht hat eine aufrechenbare Gegenforderung verneint, weil die Anschaffung nicht zur Erhaltung des Vermögenswertes erforderlich gewesen sei. Es mag sich um ein Entgegenkommen des Beklagten gehandelt haben, das eine Erstattungspflicht der Kläger nicht auslöse. Die Berufung verweist dem entgegen auf die vom Beklagten zu berücksichtigenden Mieterinteressen. Der Vermieter sei gehalten, Möglichkeiten zum Trocknen der Wäsche zu schaffen.

Das Rechtsmittel verkennt die Pflichtenlage des Beklagten als Vermieter und beanstandet die Entscheidung des Landgerichts deshalb zu Unrecht. Im Beschluss vom 28. April 2003 hat der Senat nicht zur Wäschespinne und zum Handtuchtrockner Stellung nehmen müssen, da der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht deutlich machte, das Urteil des Landgerichts auch in diesem Punkt anfechten zu wollen. Die Rechtslage entspricht allerdings dem, was der Senat zu den Außenanlagen (vgl. Bst. B] Ziff. III.3.), die wiederum nicht Gegenstand der Berufung sind, ausführte. Der Beklagte bezweifelt offenbar selbst nicht, dass ein Aufrechnungstatbestand nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG nicht vorliegt und ein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung einer Rechtspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG) überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann. Aus den bestehenden Mietverträgen heraus war der Beklagte nicht verpflichtet, den Mietern die Möglichkeit zum Trocknen der Wäsche (im Freien) zu gewährleisten. Offenbar bestand eine ausdrückliche Abrede in den Verträgen nicht, denn sonst hätte sie der Beklagte vorgetragen. Das Trocknen der Wäsche ist auch darüber hinaus nicht Bestandteil der Gebrauchsgewährungspflichten des Vermieters. Wie der Mieter seine Wäsche wäscht und trocknet ist i.d.R. seine Angelegenheit. Stehen im Mietshaus keine Möglichkeiten zur Verfügung, wird er sich einen Trockner, dessen Aufstellen zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt, anschaffen oder außerhalb waschen müssen. Dass die Maßnahme zur Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes der Mietsache notwendig war, behauptet der Beklagte nicht und liegt, wie gesagt, eher fern.

7. Unter der Überschrift "gewöhnliche Erhaltungskosten" hat der Beklagte weitere, ihm vor dem 1. Juli 1994 entstandene Kosten geltend gemacht. Das Landgericht berücksichtigte zugunsten des Beklagten die Kosten für die Installation von Durchlauferhitzern in den Wohnungen Sr. und B. i.H.v. insgesamt 3.194,88 DM. Weitergehende Beträge von 1.061,86 DM und 3.297,27 DM seien dem Beklagten nicht zu erstatten, da die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den gezogenen Nutzungen zu bestreiten seien. Hiergegen wendet sich die Berufung zu Recht.

Der Beklagte hat verschiedenste Aufwendungen als gewöhnliche Erhaltungskosten bezeichnet, die tatsächlich hierunter nicht zu fassen sind. Andererseits sind aber auch gewöhnliche Erhaltungskosten zu ersetzen, weil dies die Abrechnungsweise des Beklagten gebietet (vgl. Ziff. 2. Bst. c], 3.).

a) Aufrechnung mit 1.061,86 DM:

aa)Für den Einbau einer Gassteckdose fielen in der Wohnung H. 269,66 DM <Rechnung der Fa. L. vom 14. April 1993 - Anl. B 32 zum Schriftsatz vom 1. August 2001 - Anlagenband>, von denen der Mieter 69,02 DM selbst getragen hat, an.

Der Beklagte verlangt die restlichen 200,64 DM zu Recht erstattet. Offenbar handelte es sich um eine Reparatur oder eine Erhaltungsmaßnahme geringen Umfangs, die als gewöhnlicher Aufwand, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, dem Verfügungsberechtigten zur Last fällt. Lässt sich der Verfügungsberechtigte bei der Abrechnung außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen allerdings den gesamten, vor dem 1. Juli 1994 gezogenen Mietzins anrechnen, sind hiervon zumindest die laufenden Unkosten abzusetzen, um so die Anrechnung annähernd auf das zu beschränken, was der Verfügungsberechtigte aufgrund zu erstattender Investitionen in Amortisation dieser bereits an Mehreinnahmen erzielen konnte. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind daher mit den bereits angesprochenen, hier nicht ersichtlichen Einschränkungen vorab vom Mietzins abzuziehen, sodass wenigstens insoweit dem Verfügungsberechtigten die vor dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen verbleiben.

bb) Der Beklagte verlangt von den Klägern die Kosten für die Umstellung der Gasgeräte auf Erdgas i.H.v. 147,27 DM <Rechnungen der Gasversorgung Leipzig GmbH vom 1. September 1993 über 72,50 DM und 73,77 DM - Anlage B 33/34 zum Schriftsatz vom 1. August 2001 - Anlagenband>.

Die Berufung hat Erfolg. Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich hierbei um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243). Die Gasumstellung erfolgt im Gegensatz hierzu nicht regelmäßig, sondern einmalig. Zu tragen hat die hiermit verbundenen Kosten der Eigentümer der Gasgeräte (LG Dresden, Urteil vom 1. Juni 1993, 42 O 137/92 - zitiert in juris), bei dem es sich in der Regel um den Vermieter handeln wird. Als Vermieter kann er diese Kosten nicht auf die Mieter abwälzen (AG Spandau, Urteil vom 30. Oktober 1995, 6 C 443/95 - zitiert in juris; AG Tiergarten, Urteil vom 7. Dezember 1995, 9c C 668/95 - zitiert in juris). Er erfüllt seine Pflicht zur ungestörten Gebrauchsüberlassung i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG. Wird der Verfügungsberechtigte als Vermieter für den Restitutionsberechtigten tätig, hat er deshalb einen Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG.

cc) Der Beklagte hat für diverse Reparaturarbeiten Aufwendungen im Gesamtumfang von 714,95 DM zur Aufrechnung gestellt, die er mit der Berufung zumindest von den angerechneten Mieteinnahmen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1994 abzusetzen sucht. Auch diesbezüglich ist das Rechtsmittel aus den bereits genannten Gründen erfolgreich. Im Einzelnen geht es um folgende Positionen:

- 68,61 DM

<Rechnung der Gebäudewirtschaft W. vom 16. April 1991 - Anl. B 35 Anlagenband>

- 145,71 DM

<Rechnung des Klempnermeisters K. vom 4. April 1991 - Anl. B 36 Anlagenband>

- 152,48 DM

<Rechnung der Gebäudewirtschaft W. vom 30. Oktober 1990 - Anl. B 37 Anlagenband>

- 146,31 DM

<Rechnung der Gebäudewirtschaft W. vom 22. Mai 1991 - Anl. B 38 Anlagenband>

- 11,40 DM

<Rechnung für 6 Glühlampen vom 2. April 1991 - Anl. B 39 Anlagenband>

- 25,83 DM

<Rechnung der Gebäudewirtschaft W. vom 22. Januar 1991 - Anl. B 40 Anlagenband>

- 48,73 DM

<Rechnung der H. GmbH vom 18. April 1991 - Anl. B 41 Anlagenband>

- 67,26 DM

<Rechnung der H. GmbH vom 18. April 1991 - Anl. B 42 Anlagenband>

- 48,62 DM

<Rechnung der H. GmbH vom 27. November 1990 - Anl. B 43 Anlagenband>.

b) Aufrechnung mit weiteren 3.297,27 DM:

aa) Der Beklagte ließ zwei Fenster zumauern <Rechnung der PGH "N. " vom 22. April 1991 über 1.927,51 DM - Anlage B 45 Anlagenband>. Das Landgericht hat erkannt, dass es sich nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten handelte und ausgeführt, es sei zum Ausfüllen einer Kostenerstattungsnorm nicht ausreichend vorgetragen. Die Berufung ergänzt den Sachvortrag des Beklagten. Die Fenster seien beschädigt gewesen und der Beklagte habe vor der Wahl gestanden, sie zu erneuern oder zuzumauern.

Die Berufung hat Erfolg. Das Landgericht hat auch hier notwendige Hinweise unterlassen, weshalb der neue Sachvortrag in der Berufungsinstanz zulässig ist. Danach hat der Beklagte mit dem Zumauern von Öffnungen, die bisher durch defekte Fenster verschlossen waren, seine Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflichten gegenüber den Mietern erfüllt, sodass er einen Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a], Satz 4 VermG hat (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

bb) Das Landgericht hat Recht, wenn es

- die Anfertigung von 20 Flachschlüsseln für 108 DM

<Rechnung des Schlüsseldienstes Pn. vom 22. August 1991 - Anl. B 46 Anlagenband>,

- den Abtransport von Sondermüll zum Preis von 99,32 DM und 8 DM

<Rechnung der Fa. Km. vom 4. Juli 1991 - Anl. B 47 Anlagenband, Quittung vom 14. April 1991 - Anlage B 48 Anlagenband>,

- die Kosten für die Inanspruchnahme des Schornsteinfegers i.H.v. 25,42 DM, 74,01 DM und 74,01 DM

<Rechnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters Kü. vom 3. Februar 1991, 4. Dezember 1990 und 10. Juni 1991 - Anl. B 49-51 Anlagenband>,

also insgesamt 388,76 DM als gewöhnliche Erhaltungskosten qualifiziert. Als solche sind sie, wie die Berufung zutreffend hervorhebt, aber vom anzurechnenden Mietzins abzusetzen.

cc) Entsprechendes gilt für die vom Beklagten gezahlte Grundsteuer i.H.v. 981 DM für die Zeit vom 01. Oktober 1990 bis 30. September 1991, die, obwohl der Beklagte mit der Zahlung eine Rechtspflicht erfüllte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG), von den Klägern nicht zu erstatten ist, weil sie zu den gewöhnlich anfallenden Kosten zählt. Die Leistung des Beklagten wirkt sich nur mindernd auf den anzurechnenden Mietzins aus.

8. Der Beklagte hat vor dem Landgericht mit pauschalen Verwaltungskosten (420 DM jährlich für 6 Wohnungen) aus der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1994 (9.450 DM) sowie Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und dem Mietobjekt von 3.957,20 DM aufgerechnet. Auch hierzu hat die Kammer die Auffassung vertreten, der Beklagte habe diese Kosten aus den Mieteinnahmen zu bestreiten. Die Berufung verfolgt von der Aufrechnungsforderung nur 1.890 DM - offenbar die Verwaltungskosten vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 und 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994 - weiter und meint, zumindest auch um diese Beträge sei der anzurechnende Mietertrag zu mindern.

Dem folgt der Senat nicht. Der Verfügungsberechtigte kann nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG gegen den Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG mit seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Verwaltungskosten aufrechnen. Darüber hinaus sieht das Vermögensgesetz eine Verwaltungskostenerstattung, insbesondere für die Zeit vor dem 1. Juli 1994 nicht vor (a.A. wohl Kinne, § 3 VermG Rdn. 136). Nichts anderes vertritt die Berufung, da sie meint, die Verwaltungskosten müssten zur Minderung des anzurechnenden Mietzinses führen. Hierbei verkennt sie, dass die geltend gemachte Verwaltungskostenpauschale nicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten entspricht.

Sind gewöhnliche Erhaltungskosten auf den Mietzins anzurechnen, so kann sich dies nur im Regelungsbereich des § 3 Abs. 3 VermG vollziehen. Es sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die, würden sie nicht regelmäßig zu erbringen sein, zur Erstattung über § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Betracht kämen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Ziff. 5.), ist der Aufwendungsersatzanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf den Ersatz tatsächlich angefallener Kosten beschränkt. Eine pauschale Abgeltung, die vor allem den Einsatz eigener Arbeitskraft vergütet, scheidet in diesem Zusammenhang aus.

9. Der Beklagte nahm für die Sanierung des Restitutionsobjektes bei der D. Bank ein zweckgebundenes Darlehen über 150.000 DM aus dem KfW - Förderprogramm in Anspruch. Die Kreditzusage stammt vom 24. Oktober 1991 <Anl. B 108b zum Schriftsatz vom 1. August 2001 - Anlagenband>. Seither hat der Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen erbracht, die er in erster Instanz mit 26.052,85 DM (von Januar 1992 bis Juni 1994) und 76.694,23 DM (von Juli 1994 bis Dezember 1999) bezifferte. Das Landgericht hat das Bestehen einer hieraus folgenden Gegenforderung verneint. Abzustellen sei allein auf das Vermögensgesetz. Entgegen seiner Darstellung habe der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages vom Rückübertragungsanspruch der Kläger gewusst. Erhalte der Beklagte seine Aufwendungen für erlaubte Maßnahmen ersetzt, könne er nicht auch noch Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, da er ansonsten eine doppelte Erstattung erfahre. Die Berufung tritt dem, beschränkt auf die Zinsen, entgegen. Bei den Finanzierungskosten handele es sich um zusätzlichen Aufwand der erlaubten Maßnahme. Die Kläger sehen die Finanzierung als ein in den Bereich des Beklagten fallendes Risiko an.

Die Berufung hat Erfolg. Der Senat hat, was auch aus dem Beschluss vom 28. April 2003 hervorgeht, bisher die Auffassung vertreten, neben dem Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen scheide die Erstattung der Finanzierungskosten aus. Hieran wird nach nochmaliger Prüfung nicht mehr festgehalten.

Nimmt der Verfügungsberechtigte für zulässige Maßnahmen i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 VermG ein Darlehen auf, so sind hierfür aufgewandte Zinsen neben den reinen Maßnahmekosten als weitere Aufwendungen zu erstatten. Ob Finanzierungskosten des Verfügungsberechtigten vom Restitutionsberechtigten zu erstatten sind, wird unterschiedlich beantwortet. Redeker/Hirtschulz/Tank vertreten die Ansicht, Kapitalbeschaffungskosten zählten nicht zu den nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ersatzfähigen Kosten, da sie nicht umlagefähig seien (§ 3 VermG Rdn. 306). Diese Sicht beruht augenscheinlich auf der ablehnenden Haltung gegenüber der Ausdehnung des Kostenerstattungsanspruchs des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf alle nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Maßnahmen (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, § 3 VermG Rdn. 309). Demgegenüber meint Kimme (§ 3 VermG Rdn. 96), es sei auf die allgemeinen Grundsätze des Aufwendungsersatzes abzustellen, womit auch Kreditzinsen zu ersetzen seien, wenn anders - wovon bei größeren Projekten ausgegangen werden müsse - die Maßnahme nicht hätte finanziert werden können. In der Tat ist nicht ersichtlich, wieso für den Aufwendungsersatzanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG etwas anderes gelten soll als gemeinhin für derartige Kostenerstattungsansprüche angenommen wird. Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag unabhängig davon, ob der Ersatzberechtigte die Kosten durch ein Darlehen finanzieren musste, von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (§ 256 Satz 1 BGB). Dies muss erst Recht gelten, wenn die zum Aufwendungsersatzanspruch führende Maßnahme nur über die entgeltliche Beschaffung von Drittmitteln realisiert werden konnte. In diesem Fall gehören die Finanzierungskosten sogar zum Gesamtaufwand der Maßnahme und sind als solcher zu erstatten (so auch OLG Dresden, Urteil vom 15. September 1999, 18 U 1031/99 - zitiert in juris).

Die Höhe der vom Beklagten gezahlten Zinsen lässt sich der Aufstellung der D. Bank vom 02. Mai 2001 <Anl. B 53 - Anlagenband> entnehmen und ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im für die Berufung maßgeblichen Zeitraum (vgl. Ziff. I.2.) hat der Beklagte Zinsen i.H.v. insgesamt 79.337,98 DM aufwenden müssen, die zur Aufrechnung stehen.

10. Das Grundstück der Kläger war zwischen 1969 und 1988 mit Grundpfandrechten (Aufbauhypotheken) belastet worden, denen Forderungen der Sparkasse M. aus Darlehensverträgen zugrunde lagen. Auf die Altverbindlichkeiten hat der Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen von 12.574,96 DM erbracht. Die Einzelheiten hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Mai 2002 <Bd. II Bl. 114 bis 117 d.A.> dargestellt und lassen sich dem Grundbuchauszug des Amtsgerichts Grimma vom 17. Januar 1997 <Anl. B 54 - Anlagenband> entnehmen. Das Landgericht hat in Anlehnung an die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 13. März 2002 ausgeführt, dem Beklagten stehe kein Gegenanspruch auf Ersatz der Zins- und Tilgungsleistungen für Altverbindlichkeiten zur Seite, sondern lediglich ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 u. 2 VermG. Dem ist der Senat mit weitergehender Begründung im Beschluss vom 28. April 2003 (Bst. B] III.5.) gefolgt. Der Berufung ist nichts zu entnehmen, was den Senat zu einem Abrücken von seinem bisherigen Standpunkt veranlassen könnte.

Zahlungen auf DDR-Altkredite können einen Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999, III ZR 162/98 = ZIP 1999, 1389-1391). Hier geht es allerdings um das Verhältnis zwischen dem Verfügungs- und dem Restitutionsberechtigten, das ausschließlich durch die Bestimmungen des Vermögensgesetzes erfasst wird. Aufwendungsersatzansprüche kann der Beklagte auf dieser Grundlage gegen die Kläger nicht herleiten.

a) Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten eine aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossene Gegenleistung herauszugeben. Zu solchen Gegenleistungen zählt auch die Befreiung von Verbindlichkeiten (BVerwG, Urteil vom 06. April 1995, 7 C 5/94 = VIZ 1995, 407, 409; Meyer-Seitz, § 7a Rdn. 32, 37), wenn zwischen dem Vermögensverlust und dem Wegfall von Schulden ein kausales Verhältnis besteht (Meyer-Seitz, § 7a Rdn. 31). Hieran dürfte es vorliegend fehlen. Abschließend muss der Senat hierzu nicht Stellung nehmen, weil der Herausgabeanspruch des Verfügungsberechtigten nicht auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG; Meyer-Seitz, § 7a Rdn. 44). Es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen anderweitigen Rechtswegzuweisung, wie sie aus § 7 Abs. 8 Satz 1 VermG oder § 3 Abs. 1 Satz 9 VermG hervor geht. Mit streitigen, rechtswegfremden Forderungen kann vor den Zivilgerichten nicht aufgerechnet werden (Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 13 GVG Rdn. 10, 11).

b) Hat der Beklagte durch seine Leistungen Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen abgelöst, so dass die Kläger sie nicht bzw. nicht in ursprünglicher Höhe zu übernehmen oder mit Rücksicht hierauf geringere Zahlungen zu erbringen hatten, könnte der Beklagte die durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Werterhöhungen erstattet verlangen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VermG). Dazu ist nicht vorgetragen. Einen darüber hinausgehenden Aufwendungsersatzanspruch hat der Beklagte nicht.

Die Zahlung auf alte Grundpfandrechte käme möglicherweise der Erfüllung einer Rechtspflicht i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. a] VermG bzw. eher einer außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Bst. b] VermG gleich. Dies allein genügt hier aber nicht, um zugunsten des Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch anzunehmen. Die Leistungen des Verfügungsberechtigten müssen im Interesse des Berechtigten erfolgen, ihm also als nicht amortisierter Vorteil zugute kommen. Dass dem hier so ist, muss angezweifelt werden und wird vom Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen. Wie der Senat an anderer Stelle bereits zum Ausdruck brachte, dürfte der Beklagte die Altverbindlichkeiten in dem, seinem Grundstückserwerb zugrunde liegenden Rechtsverhältnis übernommen haben. Da dies regelmäßig nicht ohne Gegenleistung erfolgt sein wird, der Beklagte sicher auch nicht Beschenkter war, werden die Grundpfandrechte bei der Preisbestimmung eine Rolle gespielt, der Beklagte mithin einen Teil des Erwerbspreises durch Grundpfandrechtsübernahme entrichtet haben. Ist dem so, wurden die Altverbindlichkeiten vom Beklagten nicht im Interesse des Berechtigten, sondern als Kaufpreisersatz bedient. Fällt das restitutionsbelastete Grundstück an den Berechtigten zurück, kann sich der Beklagte aus dem Grundstückskauf schadlos halten, mithin seine Aufwendungen ersetzt verlangen. Erst wenn dies fehlschlägt, können sich die Zahlungen des Beklagten als Aufwendungen für die Kläger erweisen. Entscheidend kommt es hierauf nicht einmal an.

c) Von den durch den Restitutionsberechtigten zu übernehmenden Grundpfandrechten bzw. dem zu entrichtenden Ablösebetrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind (§§ 16 Abs. 4 Satz 2; 18 Abs. 2 Satz 4 VermG). Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund überhaupt nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Kläger, wenn durch seine Zahlungen übernommene Grundpfandrechte oder der Ablösebetrag geringer ausfielen. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, er habe die Altgrundpfandrechte zur Löschung gebracht. Ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszuges <Anl. B 54 zum Schriftsatz vom 1. August 2001 - Anlagenband> wurden am 8. Januar 1997 tatsächlich die Belastungen mit den lfd. Nummern 2, 3, 4 und 6 in Abteilung III des Grundbuchs gelöscht. Danach hätten die Kläger auf die Altrechte nichts mehr leisten müssen. Dennoch haben die Kläger nach der Bestandskraftmitteilung auf die Rechte der Abteilung III lfd. Nummer 5, 6 und 4 Ablösebeträge entrichten müssen. Es kann danach nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Zahlungen des Beklagten den Klägern zugute kamen. Diese bereits im Beschluss vom 28. April 2003 (Bst. B] Ziff. III.5.) aufgeworfene Frage beantwortet auch die Berufung nicht.

IV. Zusammenfassend ergibt sich für den Anspruch der Kläger folgende Berechnung:

1. Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 153.977,78 DM stattgegeben. Der Beklagte kann mit weiteren Gegenforderungen von

50.023,41 DM, 60, 00 DM, 1.061,86 DM, 3.297,27 DM und 79.337,98 DM 143.988,02 DM

aufrechnen. Es verbleibt den Klägern sonach eine Forderung von 9.989,76 DM, was einem Betrag von 5.107,68 Euro entspricht.

2. Soweit das Landgericht Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 % zugesprochen hat, vermag der Senat eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht auszumachen. § 291 BGB verweist in Satz 2 wegen der Höhe der Zinsen auf § 288 BGB. Maßgeblich ist das vor dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geltende Recht (vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3; § 5 Satz 1 EGBGB), welches lediglich Zinsen von 4% vorsah. Dass die Kläger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen hätten verlangen können (vgl. § 288 Abs. 2 BGB a.F.), ist nicht ersichtlich.

[ C ]

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.

Der Streitwert ist nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3, 21 GKG festgesetzt (zur Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen gegen eine unstreitige Klageforderung vgl. Zöller/Herget, § 3 Rdn. 16 - Stichwort: Aufrechnung). Die Streitwertentscheidung des Landgerichts hat der Senat nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG berichtigt.

Ende der Entscheidung

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