Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 11 W 115/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 a.F.
Hat das erstinstanzliche Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten auf die Prozessparteien verteilt und wird diese Kostengrundentscheidung im Berufungsrechtszug vollständig zu Lasten einer Partei abgändert, kann der festzusetzende Erstattungsbetrag, auch wenn sich nach dem zunächst erfolgten Kostenausgleich für den Gläubiger kein Zahlungsanspruch ergab, vom Eingang des Kostenausgleichsgesuchs erster Instanz an im Umfang der zunächst auf den Schuldner entfallenden Kostenlast verzinst verlangt werden. Im übrigen wird der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers erst mit der vom Berufungsgericht abgeänderten Kostengrundentscheidung fällig und verzinst.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 115/01 OLG Naumburg

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

wegen Kostenfestsetzung,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am

18. März 2002

unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und Krause

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß (1. Instanz) des Landgerichts Stendal vom 11.10.2001, Geschäftszeichen:

24 0 230/00, abgeändert:

Die den Verfügungsbeklagten von Seiten der Verfügungsklägerin aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15.03.2001 zu erstattenden Kosten werden auf 5.105,10 Euro (9.984,70 DM) nebst 4% Zinsen auf 1.466,98 Euro (2.869,17 DM) seit dem 29.09.2000, 2.933,96 Euro (5.738,33 DM) seit dem 15.03.2001 sowie auf 704,15 Euro (1.377,20 DM) seit dem 11.10.2001 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Gerichtskosten zu einem Streitwert von 164,12 DM. Von den außergerichtlichen Kosten werden der Verfügungsklägerin 1/4 und den Verfügungsbeklagten 3/4 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 600,00 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Nach dem Urteil des Landgerichts Stendal in erster Instanz vom 14.09.2000 hatten die Verfügungsklägerin 1/3 und die Verfügungsbeklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Berufungsrechtszug erging am 15.03.2001 die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, wonach die Verfügungsklägerin allein die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Landgericht hat auf den bereits am 29.09.2000 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten die von der Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten erster Instanz auf 9.984,70 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.03.2001 auf einen Betrag von 8.607,50 DM und seit dem 11.10.2001 auf einen nachträglich geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrag von 1.377,20 DM festgesetzt. Gegen diese der Vertreterin der Verfügungsbeklagten am 18.10.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 01.11.2001 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, durch die eine Verzinsung des Erstattungsbetrages ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs erstrebt wird.

II. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten ist auf die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften zurückzugreifen, da die angefochtene Entscheidung vor dem 01.01.2002 ergangen ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Die danach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die Verzinsung der Mehrwertsteuer zwar zutreffend bestimmt, im übrigen jedoch, soweit die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrages vom 27.09.2000 waren, für den Zinsbeginn zum Teil zu Unrecht auf den Erlaß des Berufungsurteils abgestellt.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO ist auf Antrag auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 4% zu verzinsen sind. Dies betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, der mit der Rechtshängigkeit aufschiebend bedingt zur Entstehung gelangt. Allein mit der Entstehung des Anspruchs besteht aber noch keine Verzinsungspflicht des Kostenschuldners. Die Zinspflicht setzt vielmehr regelmäßig erst bei Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ein (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 16). Zu erstatten sind die Kosten durch die unterlegene Partei erst mit dem Erlaß der Kostengrundentscheidung (Zöller/Herget ZPO, 23. Aufl., vor § 91 Rdn. 10; Thomas/Putzo, vor § 91 Rdn. 10). Deshalb kann eine Verzinsung nur dann und soweit mit dem Eingang des Festsetzungsgesuchs für die erste Instanz ausgesprochen werden, als sich aus der Kostengrundentscheidung, hier des Landgerichts, zugunsten der Verfügungsbeklagten ein im Berufungsrechtszug bestehen bleibender Erstattungsanspruch ergibt (OLG Frankfurt/M. AnwBl. 1985, 220 f.; OLG München MDR 1986, 503; OLG Hamburg JurBüro 1989, 388, 390; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 427; OLG Bamberg JurBüro 1998, 32; OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 426; Rpfleger 1990, 388, 389; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 70; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 70, 71; Zöller/Herget, § 104 Rdn. 6; Thomas/Putzo, § 104 Rdn. 16; a.A. KG Rpfleger 1993, 462; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 284, 285 - Verzinsung erst mit Eingang des auf die Berufungsentscheidung eingegangenen neuerlichen Kostenfestsetzungsantrages). Dies ist im Umfang von 1/3 der mit Antrag vom 27.09.2000 geltend gemachten und im Kostenausgleich berücksichtigten erstinstanzlichen Kosten (8.607,50 DM), mithin i.H.v. 2.869,17 DM der Fall.

Die Rechtspflegerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein erstinstanzlicher Kostenerstattungsanspruch der Verfügungsbeklagten aus der Entscheidung des Landgerichts aufgrund der Verrechnung mit Forderungen der Verfügungsklägerin im Kostenausgleich nicht auszumachen sei (so wohl auch OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 426). Nach dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 24.10.2000 ergab sich tatsächlich eine Forderung der Verfügungsklägerin. Diese erlosch mit der Abänderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts. Damit war aber auch rückwirkend der Rechtsgrund für die Verrechnung im Kostenausgleich entfallen, womit die dort berücksichtigte und schließlich neben der Mehrwertsteuer auch zur Festsetzung gelangte Forderung der Verfügungsbeklagten von 8.607,50 DM im Umfang von 1/3 bereits als auflösend bedingt entstanden anzusehen und damit ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages vom 27.09.2000 zu verzinsen ist.

Etwas anderes gilt für die Mehrwertsteuer, da diese erst nachträglich und zwar nach dem Urteil des Oberlandesgerichts am 11.10.2001 für die erste Instanz zur Festsetzung beantragt wurde; sie ist deshalb erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.

Die Verfügungsbeklagten können Zahlung der Verfügungsklägerin nur noch in Euro verlangen, was der Senat im Tenor berücksichtigt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1,92 Abs. 1 ZPO; 1, 11 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 a.F. KV.

Die Rechtsbeschwerde läßt der Senat nicht zu, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; 26 Nr. 10 EGZPO).

Der Beschwerdewert entspricht der von den Verfügungsbeklagten verfolgten Beschwer.

Ende der Entscheidung

Zurück