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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 11 W 12/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 433 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
Ist die Klage unschlüssig, bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger bereits erfolglos auf die Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Zuvor kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 12/05 OLG Naumburg

In dem Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wegen Kaufpreises,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 15. Februar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie des Richters am Amtsgericht Schleupner

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2004 in der Fassung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 29. Dezember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Gründe:

I. Die Beklagte begehrt für ihre Verteidigung gegen eine auf Warenlieferungen der Klägerin gestützte Leistungsklage i.H.v. 19.797,42 € zuzüglich Inkassokosten Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat das Gesuch der Beklagten durch Beschluss vom 2. November 2004 zurückgewiesen, weil ihr Vorbringen unsubstantiiert sei. Es könne nicht ersehen werden, wogegen sich die Beklagte wende. Sie kenne die Geschäftsverbindung und verfüge über entsprechende Unterlagen, sodass sie in der Lage sei, konkrete Rechnungspositionen zu bestreiten.

Gegen diese, ihrem Bevollmächtigten am 5. November 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 2. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der der Einzelrichter am 29. Dezember 2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Unstreitig habe die Beklagte die den geltend gemachten Rechnungen zugrunde liegenden Bestellungen ausgelöst, sodass es ihre Sache sei, die Erfüllung durch Zahlung darzulegen und zu beweisen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 572 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht verkennt, dass die Beklagte, wenn überhaupt, nur dann Veranlassung zu einer substantiierten Verteidigung hätte, wenn die Klage schlüssig wäre. Gerade daran fehlt es dem Vorbringen der Klägerin. Hierauf nunmehr aufmerksam gemacht, muss die Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrages erhalten, womit der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht zur Entscheidung reif ist.

1. Die Klägerin verlangt die Bezahlung von Warenlieferungen aus einer ständigen Geschäftsbeziehung, die wohl auf einem Franchisevertrag beruht. Es geht also um eine Kaufpreisforderung aus § 433 Abs. 2 BGB. Zur schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs ist vom Verkäufer vorzutragen und zu beweisen, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Rechnungslegung und die Lieferung haben i.d.R. keinen Einfluss auf das Entstehen der Kaufpreisforderung. Dem Käufer bleibt ggf. die Einrede des nichterfüllten Vertrages, die nur zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (§ 322 Abs. 1 BGB).

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin aus den der Anspruchsbegründung beigefügten 32 Rechnungen vorgeht. Nicht richtig ist aber der aus dem Vorbringen der Beklagten, sie habe die zu den Akten gereichten Bestellungen ausgelöst <Bl. 132 d.A.>, gezogene Schluss, die den Rechnungen zugrunde liegenden Bestellungen seien unstreitig. Die 32 Rechnungen sollen nach der Anspruchsbegründung auf nur 24 Bestellungen beruhen, wobei sich die Klägerin nicht der Mühe unterzieht vorzutragen, welche Bestellung zu welcher Rechnung gehört. Anscheinend meint sie, diese Zuordnung dem Gericht überlassen zu können, was zur Unschlüssigkeit führt und für sich bereits eine Zumutung ist. Zur schlüssigen Geltendmachung der Rechnungsbeträge gehört es, den zugrunde liegenden Vertrag und damit die konkrete Bestellung vorzutragen. Gerade daran fehlt es. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die einzelnen Rechnungspositionen einer der vorgelegten Bestellungen zuzuordnen, zumal offensichtlich keinerlei Deckungsgleichheit besteht, es sich mithin um reine Mutmaßungen handeln würde. Unter solchen Umständen ist eine Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut offensichtlich unzulässig (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rdn. 2 m.w.N.; § 253 Rdn. 12a m.w.N.). Hinzu tritt, dass sich die von der Klägerin in Bezug genommenen Bestellungen auf nur 15.976,45 € summieren und z.B. die Rechnung vom 6. Dezember 2002 über 765,60 € <Bl. 114 d.A.> erkennbar keine Warenlieferung betrifft. Hier macht es sich die Klägerin zu einfach.

Eben dies rügt die Beklagte zu Recht. Sie trifft keine Verpflichtung, die Klage (der Höhe nach) schlüssig zu machen.

2. Daraus folgt aber derzeit keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage. Dabei kann offen bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage in Gänze deshalb als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen wäre, weil ein Restzahlungsanspruch der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung jedenfalls in einem gewissen Umfang nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. zur Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2001, 14 WF 5/01 = NJW-RR 2001, 869-870 m.w.N.).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982, IVb ZB 925/80 = FamRZ 1982, 367-368; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 1986 = 4 W 87/85 = FamRZ 1986, 702; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 1986, 20 W 45/86 =JurBüro 1983, 1730-1731). Ist die Klage in diesem Moment unschlüssig, muss dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dies setzt aber zumindest die Entscheidungsreife voraus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 1996, 2 WF 67/96 = FamRZ 1997, 375-376; Beschluss vom 12. August 1999, 5 WF 113/99 = OLGR 2000, 24; Zöller/Philippi, § 119 Rdn. 46). Entgegen den zuvor zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe liegt Entscheidungsreife nicht immer bereits mit dem Eingang der Klageerwiderung (Antrag auf Prozesskostenhilfe mit vollständigen Unterlagen und Stellungnahme des Gegners vorausgesetzt) vor. Das Gericht muss vielmehr den eigenen materiellen Prozessleitungspflichten Rechnung tragen und darf hiervon nicht abstrahieren.

Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ist die klagende Partei auf Schlüssigkeitsbedenken hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen (Zöller/Greger, § 139 Rdn. 17 m.w.N.). Solange diesem, nach der Zivilprozessordnung zwingenden Erfordernis nicht genügt ist, kann die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht zuverlässig beurteilt werden. So wendet sich die Beklagte im gegenwärtigen Verfahrensstadium zwar erfolgreich gegen die Klageforderung. Es ist jedoch abzusehen, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch in bisher nicht schlüssig dargelegtem Umfang zusteht. Sie muss ihr dahingehendes Vorbringen nur ergänzen und wird dies voraussichtlich auch tun. Damit ist der Erfolg der Rechtsverteidigung nach wie vor zweifelhaft, weil nicht feststeht, inwieweit es der Klägerin gelingen wird, aus dem zu erteilenden Hinweis ihr günstige Konsequenzen zu ziehen. Dies kann erst nach Eingang der Stellungnahme der Klägerseite und Erwiderung der Beklagten abschließend bewertet werden. Erst dann tritt nach Ansicht des Senats Entscheidungsreife für den Prozesskostenhilfeantrag ein.

Mit Hilfe der Prozesskostenhilfe soll auch der unbemittelten Partei die Durchsetzung ihres Rechts vor Gericht ermöglicht werden. Es ist dabei verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88 = BVerfGE 81, 347-362; Kammerbeschluss vom 14. April 2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 2976-2978). Nur im Umfang berechtigter Erfolgsaussicht steht der Beklagten daher Prozesskostenhilfe zu. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht trotz sich aller Voraussicht nach ändernder Tatsachengrundlage und Erfolgsaussichten zu einem Zeitpunkt entscheidet, der keine zuverlässige Beurteilung dessen, wogegen sich eine erfolgreiche Rechtsverteidigung richten muss, zulässt. Die Beklagte macht gerade selbst geltend, sich gegenwärtig zum Anspruch der Klägerin nicht vollumfänglich äußern zu können. Eine solche Erklärung darf das Gericht bis zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abwarten, da nur in diesem Zusammenhang eine vernünftige Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos (vgl. BVerfG a.a.O.) auch für die Beklagte möglich erscheint.

3. Sind nach alledem weitere Stellungnahmen erforderlich, liegt die Zurückverweisung an das Landgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO nahe, wovon der Senat Gebrauch macht (Zöller/Philippi, § 127 Rdn. 38).

III. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.

Ende der Entscheidung

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